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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät

Handels- undGesellschaftsrechtEinführung

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Datum Zeitplan

1. 4. HR 1

8. 4. HR 2

15. 4. HR 3

22. 4.

29. 4. HR 4

6. 5.

13. 5. HR 5

20. 5. HR 6

27. 5. GesR 1

3. 6. GesR 2

10. 6.

17. 6. GesR 3

24. 6. GesR 4

1.7. GesR 5

8. 7. GesR 6

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Abschlussklausur Andere Prüfung? Teilnahmeschein?

Folien und letzte Klausuren zum Download auf der Lehrstuhlhomepage

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Arbeitsmaterial

1. Gesetzestexte: BGB, HGB, GmbHG dtv-Texte Sammlung (zB nwb, NOMOS, Schönfelder) Gesetzestexte in der Klausur

=> Farbige Markierungen, Reiter, kein Text

2. Lehrbuch Justus Meyer, Wirtschaftsrecht:

Handels- und Gesellschaftsrecht (Springer)

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Stoffübersicht

1. Teil: Handelsrecht1. Grundlagen2. Unternehmer, Kaufleute und Handelsgesellschaften3. Unternehmenspublizität4. Kaufmännische Stellvertretung5. Handelsgeschäfte: Allgemeines6. Besonderheiten des Handelskaufs.

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2. Teil: Gesellschaftsrecht1. Rechtsformen im Überblick2. Die BGB-Gesellschaft (GbR)3. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)4. Die Kommanditgesellschaft (KG)5. Die GmbH6. Die GmbH & Co. KG

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Einführung Handelsrecht

Begriff und Gegenstand„Sonderprivatrecht der Kaufleute“HGB: Eigenständige Institute + Modifikation des BGB

§ 1 HGB(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein

Handelsgewerbe betreibt.(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn,

daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

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Historische Grundlagen

Hochmittelalter Italien, später Hanse:

Zünfte, Stadtrechte Merkantilordnungen usw.

„Paneuropäisches Handelsrecht“

Neuzeit: Nationalstaaten und Kodifikationen

Frankreich

- Merkantilismus: Ordonnance de commerce (1673)

- unter Napoleon: Code de Commerce (1807)

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Historische Grundlagen: Deutschland Partikularrecht

(insb. preußisches Allgemeines Landrecht, 1794) Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch

(ADHGB 1861) (ADWO 1848, Reichseinheit 1871!) Leipzig: Reichsoberhandelsgericht

(1869 BOHG, 1871 ROHG, 1889 RG) BGB und HGB 1900 ab 1968: Europäisierung des Handelsrechts

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Charakteristika:

EntgeltlichkeitBeispiele§ 353Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen

Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. …§ 354(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte

besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der Leistung an Zinsen berechnen.

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Einfachheit und Leichtigkeit des HandelsverkehrsKehrseite: gesteigerte Sorgfaltspflichten

§ 350Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

§ 347(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist,

einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.

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Publizität und Vertrauensschutz§ 9 (1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum

Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. …

§ 15 (3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.

§ 56 Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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Internationalität

Beispiele:UN-KaufrechtINCOTERMS

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Handelsrecht in der Fallbearbeitung

Buchhändler K kauft bei der V-GmbH25 Exemplare „dtv: HGB“.

1. Welche Rechte hat die V-GmbH, wenn K nicht zahlt?

2. Welche Rechte hat K, wenn in den Exemplarendie Seiten 245-259 fehlen?

3. Welche Rechte hat K, wenn die V-GmbH nicht, wie vereinbart, am 1.4. zum Semesterstart liefert?

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Handels- undGesellschaftsrechtHR 2: Unternehmer, Kaufleute und Handelsgesellschaften

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Anknüpfung: HGB‐Normen gelten für Kaufleute

direkt oder über § 343 HGB (Handelsgeschäfte)

teils Geltung für alle Gewerbetreibenden

(§§ 84 ff., 383 ff. HGB)

Geltung auch für Handelsgesellschaften (§ 6 HGB)

inkl. Formkaufleute

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Einzelkaufleute

1. Gewerbe

Selbstständig (vgl. § 84 I 2 HGB)

Ausrichtung nach außen

Planmäßig und dauerhaft

Gewinnerzielungsabsicht/entgeltlich

Kein freier Beruf (vgl. § 1 II PartGG)

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Einzelkaufleute (2)

2. Handelsgewerbe

„Großgewerbe“/“Normalgewerbe 

= Regelfall (vermutet) 

Gewerbe ist Handelsgewerbe (§ 1 II HGB) Kleingewerbe

(Art und Umfang: kein Erfordernis kfm. Einrichtung,z.B. Buchführung)

§ 2 HGB → Handelsgewerbe mit (freiwilliger) Eintragung 

Land‐ und Forstwirtschaft (§ 3 HGB): Handelsgewerbe, wenn eingetragen

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Einzelkaufleute (3)

3. Betreiber

Derjenige, in dessen Namen die Geschäfte geschlossen werden

(→Träger des Unternehmensrisikos)

Beispiele: Inhaber (auch Mdj.), KG, GmbH

Irrelevant: Eigentum, Geschäftsfähigkeit, Entscheidungsgewalt

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OHG/KG vs. BGB‐Gesellschaft

§ 105 HGB: Betrieb eines Handelsgewerbes? (s.o.)

„groß/normal“ => OHG/KG

kleingewerblich => OHG/KG, wenn Eintragung

(„Kann‐OHG/KG“) 

§ 6 I HGB: Geltung des HGB

Formkaufleute (GmbH, AG usw.)

Handelsgesellschaft✏ HGB‐Geltung kraft Gesetzes

Unternehmensgegenstand unerheblich, § 6 II HGB

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Sonderfälle

§ 5 HGB: Gewerbe + HR‐Eintragung, 

aber kein Handelsgewerbe

Scheinkaufmann, ‐OHG, ‐GmbH usw.:

Wer zurechenbar den Rechtsschein setzt, Kaufmann/ OHG/ 

GmbH usw. zu sein, muss sich von gutgläubigen Dritten daran 

festhalten lassen.

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Rechtsform Anzahl Umsatz (Mio. €)

Einzelunternehmer 2.198.000 562.000davon im HR *160.000 ?

BGB‐Gesellschaft 205.000 82.000OHG (klass.) 15.000 46.000KG (klass.) 18.000 122.000GmbH *1.156.000 2.216.000davon UG *105.000 3.000

AG *16.000 822.000GmbH & Co. KG 135.000 1.104.000Limited usw. *9.700 ?

Insgesamt 3.243.500 + ?  5.766.000

Zahlen aus USt‐Statistik; *‐Zahlen: Handelsregister; gerundet

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Stadt S betreibt ihre Müllabfuhr (für 180.000 Einwohner) nicht kostendeckend. Gilt das HGB, wenn die Müllabfuhr(a) als Eigenbetrieb oder (b) als GmbH organisiert ist?

A betreibt eine Kleinkunstbühne mit durchschnittlich drei Aufführungen pro Woche. Er selbst tritt wöchentlich einmal auf. Ist er Kaufmann?

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Wer ist in den folgenden Konstellationen Betreiber des Handelsgewerbes?a) A verpachtet seinen kaufmännischen Betrieb für 10

Jahre an B.b) C und D führen ein kleingewerbliches Bäckereigeschäft

im Namen ihrer minderjährigen Tochter E.c) H gründet die H-GmbH und vermietet ihr Grundstück,

Fabrikhalle und Inventar.d) I hat seine Geschäfte (selbstständige Softwareent-

wicklung) auslaufen lassen und sich zur Ruhe gesetzt, ist aber noch im Handelsregister eingetragen.

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Handels- undGesellschaftsrechtHR 3: Unternehmenspublizität

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Unternehmenspublizität

Handelsregister

Unternehmens-register

§§ 8 ff. HGB

Firma

Unternehmens-kennzeichen

§§ 17 ff. HGB

Rechnungslegung

§§ 238 ff. HGB

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Handelsregister und Unternehmensregister

Öffentliches elektronisches Register (RL‐Hintergrund)

(§§ 8 ff. HGB, §§ 374 ff. FamFG, HRV)

Eintragungspflichtige/‐fähige Tatsachen

Anmeldung (§ 12 HGB)

Eintragung und Bekanntmachung (§ 10 HGB)

Einsicht und Abruf (§ 9 HGB)

Unternehmensregister (§§ 8b, 9a HGB)

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Materielle Publizität für einzutragende Tatsachen (§ 15 HGB)

Eintragung oder Bekanntmachung unterlassen: § 15 I

(„negative Publizität“)

Eintragung und Bekanntmachung zutreffend: § 15 II

(„positive Publizität“)

Bekanntmachung unrichtig: § 15 III

(„positive Publizität“)

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Kaufmann K erteilt Schwiegertochter P Prokura. Nach

mehreren riskanten Geschäften der P widerruft er die

Prokura am 3. 4. (ohne das im HR eintragen zu lassen).

P nimmt dennoch im Namen des K bei B ein Darlehen auf

und lässt sich den Betrag auszahlen. Später verlangt B von

K Rückzahlung.

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Firma und andere Unternehmenskennzeichen

Geschäftsname des Kaufmanns (der HGes)  § 17 HGB

(Information, Goodwill)

Firmenbildung (Personen‐/Sach‐/Phantasiefirmen)

Kennzeichnungs‐ und Unterscheidungskraft, § 18 I HGB, 

vgl. § 30 HGB

Irreführungsverbot, § 18 II HGB

Rechtsformzusatz § 19 HGB, §§ 4, 5a GmbHG, § 4 AktG

Firmenfortführung §§ 21‐24 HGB

Haftung bei Firmenfortführung („asset deal“)

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§§ 25, 26 HGB

Gl Kfm.

Erwerber

§ 433 BGB

§ 488 BGB

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§§ 25, 26 HGB

Gl Kfm.

Erwerber

§ 433 BGB

§ 488 BGB § 26 HGB

§§ 421, 426 BGB§ 25 I 1 HGB

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Firmenschutz § 37 HGB

Ergänzung: §§ 12, 823 I BGB, §§ 5, 15 MarkenG

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen (§ 37a HGB)

§§ 125a, 177a  HGB für OHG und KG, § 35a GmbHG, § 80 AktG

Andere Unternehmenskennzeichen (§§ 5, 15 MarkenG)

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§ 5 MarkenG (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unter-

nehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im

geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder alsbesondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs odereines Unternehmens benutzt werden. Der besonderenBezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solcheGeschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidungdes Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetriebenbestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligterVerkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebsgelten.

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§ 15 MarkenG (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeich-nung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnungoder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehrunbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnunghervorzurufen.(3) ... ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oderein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zubenutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen imSinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung desZeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzungder geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigendenGrund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

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Handels- undGesellschaftsrechtHR 4: Kaufmännische Stellvertretung

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5. Kaufmännische Stellvertretung Tatbestand des § 164 BGB Besondere kaufmännische Vollmachten und

organschaftliche Vertretung Rechtsfolge Vertretungsmacht Vertreter ohne Vertretungsmacht

Trennung von Anstellungsverhältnis usw.

Abgrenzung: Mittelbare Stellvertretung und Handelsvertreter

Konsequenzen für die Fallprüfung

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Prokura Erteilung der Prokura (§ 48 HGB) Weiter Umfang der Vertretungsmacht (§ 49 I HGB) Keine Außenwirkung abweichender Vereinbarungen

(§ 50 HGB) Grenzen des Prokura-Umfangs Missbrauch der Vertretungsmacht

Gesamtprokura Filialprokura

Erlöschen der Prokura § 168 S. 1 BGB § 52 HGB Eintragung (§ 53 II HGB) => § 15 I HGB

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Handlungsvollmacht

Erteilung der Handlungsvollmacht

Umfang der Handlungsvollmacht

Generalhandlungsvollmacht

Art-/Gattungshandlungsvollmacht

Einzel-/Spezialhandlungsvollmacht

Vertrauensschutz gegenüber weiteren Beschränkungen

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Stellvertretung durch Ladenangestellte

Tatbestand Laden eines Kaufmanns / Unternehmensträgers Anstellung Verkauf/Empfangnahme in gewöhnlichem Rahmen Gutgläubigkeit des Dritten

Rechtsfolge Rechtsnatur und Prüfung der Vorschrift

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Handels- undGesellschaftsrechtHR 5: Handelsgeschäfte

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Allgemeines

Handelsbrauch und Handelsklauseln (§ 346 HGB)

Handelsbrauch, Verkehrssitte und Gewohnheitsrecht

Incoterms als Beispiel für Handelsklauseln

Kaufmännische AGB

Einbeziehung

Inhaltskontrolle

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Schweigen im Handelsverkehr

Geschäftsbesorgungsverträge

Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Kaufmännische Bürgschaften

Formfrei (§ 350 HGB)

Selbstschuldnerisch (§ 349 HGB)

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Handelskauf: Übersicht

Begriff

Vorrangig

Verbrauchsgüterkauf

UN-Kaufrecht (CISG)

Die wichtigsten Modifikationen

Annahmeverzug (§§ 373 f. HGB)

Fixhandelskauf (§ 376 HGB)

Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)

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Handelskauf: Rügeobliegenheit

Bedeutung der Vorschrift in Praxis und Prüfung

Voraussetzungen

Beiderseitiger Handelskauf

Ware abgeliefert + Mangel

Untersuchung: soweit tunlich + unverzüglich

Entdeckbare Mängel: Substantielle Rüge unverzüglich

Verdeckte Mängel: Rüge nach Entdeckung

Rechtsfolgen der Rügesäumnis