Post on 05-Apr-2015
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Haftung des Admin-C
Vortrag von Thomas Stadler@kit-Kongress 2009
Rechtsanwalt Thomas Stadler
Fachanwalt für IT-RechtFachanwalt für gewerblichen
Rechtsschutz
Mail: ts@afs-rechtsanwaelte.deWeb: www.afs-rechtsanwaelte.deBlog: www.internet-law.de
Beteiligte der Domainregistrierung
Domaininhaber Admin-C: inländischer rechtsgeschäftlicher
Vertreter des Domaininhabers im Verhältnis zur Registrierungsstelle (DENIC) und Zustellungsbevollmächtigter bei ausländischen Domaininhabern
Tech-C, Zonenverwalter
Rechtsverletzung durch die Domain
Bei Rechtsverletzungen durch die Domain stehen zumeist Verstöße gegen das Kennzeichen- oder Namensrecht im Mittelpunkt
In den Fällen, in denen der Domaininhaber nicht greifbar erscheint oder im Ausland sitzt, wird häufig versucht, auf den inländischen Admin-C zurückzugreifen
Haftung des Admin-C
Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Kennzeichenrechtsverletzung zumeist beim Admin-C nicht feststellbar
Rückgriff auf das Institut der Störerhaftung, das der BGH im Bereich des Sonderrechtsschutzes weiterhin anwendet
Grundlagen der Störerhaftung
Allgemeines Rechtsinstitut, das aus § 1004 BGB abgeleitet wird
Herkömmlicher Störerbegriff: Jeder, der willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat
Grundlagen der Störerhaftung (II)
Mittelbarer Störer: Als ausreichende Mitwirkungshandlung gilt auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern
Grundlagen der Störerhaftung (III)
Beschränkung der Haftung des mittelbaren Störers durch den BGH:Haftung nur bei Verletzung zumutbarer Prüfpflichten. Dem mittelbaren Störer steht der Einwand offen, dass der Störungszustand für ihn nicht ohne weiteres oder nur mit erheblichem Aufwand erkennbar war und ihm deshalb eine Überprüfung nicht zumutbar ist
Admin-C als mittelbarer Störer
OLG Stuttgart (CR 2004, 133) bejaht Störerhaftung ohne nähere Erörterung der Prüfpflichten, mit dem Argument, der Admin-C sei nach den Richtlinien der DENIC berechtigt, alle die Domain betreffenden Fragen rechtsverbindlich zu entscheiden
Admin-C als mittelbarer Störer
OLG Köln (MMR 2009, 48) und OLG Düsseldorf (JurPC Web-Dok. 89/2009):Admin-C ist nur Vertreter im Vertragsverhältnis zur DENIC und besitzt keine darüber hinaus wirkende Vertretungsmacht. Sein Pflichtenkreis ist von vornherein auf das Vertragsverhältnis zur DENIC beschränkt.
Admin-C als mittelbarer Störer (Forts.)
Dieser beschränkte Pflichtenkreis verbietet es, dem Admin-C dieselben Prüfpflichten aufzuerlegen, wie dem Domaininhaber
Um eine Rechtsverletzung feststellen zu können, müsste der Admin-C außerdem umfangreiche Recherchen durchführen
Die Löschung der Domain wäre schließlich auch ein Verstoß im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn (Domaininhaber)
Rechtsverletzung durch den Inhalt der Website
Wenn man der Ansicht der OLGe Köln und Düsseldorf folgt, dann lässt sich auch für Rechtsverletzungen durch den Inhalt der Website keine Störerverantwortlichkeit des Admin-C begründen
Bereits die Störereigenschaft ist fraglich. Die Stellung als Admin-C vermittelt nämlich keine (rechtliche) Möglichkeit des Zugriffs auf den Webserver (OLG Hamburg, MMR 2007, 601)
Rechtsverletzung durch den Inhalt der Website (Forts.)
Jedenfalls bestehen keine zumutbaren Prüfpflichten. Der Admin-C müsste andernfalls den Inhalt der Website fortlaufend überwachen
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Admin-C an der inhaltlichen Gestaltung der Website beteiligt ist. Dann haftet er allerdings nicht als Admin-C, sondern als Hilfsperson des Inhaltsanbieters
Haftungsprivilegierung nach dem TMG
Unterlassungsansprüche unterfallen nach der Rspr. des BGH nicht den Privilegierungstatbeständen der §§ 8- 10 TMG
Admin-C lässt sich auch nicht als Diensteanbeiter i.S.d. TMG qualifizieren
Rechtsprechung und LiteraturWimmers/Schulz, CR 2006, 754Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132Stadler, CR 2004, 521
OLG Düsseldorf, JurPC Web-Dok. 89/2009OLG Köln, K&R 2008, 692 (mit Anm. Stadler)OLG Hamburg, MMR 2007, 601KG, ZUM 2006, 461 (mit Anm. Spieker)OLG Stuttgart, CR 2004, 133OLG Koblenz, CR 2002, 280
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