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HaNo Grunds.gem.Gesch-Betr. 1
Grundsätze des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs
Gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht nur eine Alternative
sondern Erfordernis einer dem Entwicklungstand unserer Gesellschaft gerecht werdenden modernen
Unternehmensform
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Geschäftsbetrieb
Unter Geschäftsbetrieb ist die unternehmerische, auf der Grundlage der organisatorischen Zusammenfassung der
Sach- und Personalmittel beruhende , planmäßig und auf Dauer angelegte
Tätigkeit zu verstehen.
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gemeinschaftlich
Unter gemeinschaftlich ist zu verstehen, dass mehrerer Personen, auf der Grundlage der
Eigenverantwortung und zum gegenseitigen Vorteil zusammenwirken / zusammenarbeiten und
es dabei zu einer wirksamen Verbindung der persönlichen Interessen mit den Interessen der
jeweiligen Gemeinschaft kommt. (Dies kann sowohl auf der Grundlage des BGB § 705 ff, als auch auf der
Grundlage des Genossenschaftsgesetzes erfolgen.)
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Gemeinschaftliche Grundsätze
Grundsatz der Selbsthilfe Grundsatz der Selbstverwaltung Grundsatz der Selbstverantwortung Grundsatz der Identität von MitUnternehmer
und Nutznießer Gleichbehandlungsgrundsatz Treuepflicht der MitUnternehmer Duldungspflicht der MitUnternehmer Rücksichtspflicht der MitUnternehmer
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Grundsatz der Selbsthilfe
Der Grundsatz der Selbsthilfe ist der Inbegriff des Förderzwecks von gemeinschaftlich geführten Unternehmen in der Gesamtheit seiner Umsetzung.
Dieser Grundsatz bedingt die persönliche und unmittelbare Teilnahme am Geschäftsverkehr des gemeinschaftlichen Unternehmens.
Durch ihre Beteiligung an der Gesellschaft und dem Geschäftsverkehr mit der Gesellschaft fördern sich die
MitUnternehmer selbst
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Grundsatz der Selbstverwaltung
Die MitUnternehmer üben ihre Gestaltungs- und Kontrollrechte in der Generalversammlung, den Organen, in Ausschüssen u.ä. Gremien selbst aus!
Die Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) der Gesellschaft muss ausschließlich durch Gesellschafter / Mitglieder erfolgen
Besetzungsprobleme bezüglich der Verwaltungsorgane, wegen fehlender qualitativer Voraussetzungen, können mittels Handlungsvollmacht (in der Geno auch mittels Fördermitgliedschaft ) an geeignete Personen überbrückt werden.
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Grundsatz der SelbstverwaltungHandlungsvollmacht / Fördermitgliedschaft
Es kommt es vor, dass aus dem Gesellschafter / Mit-gliederbestand bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten nicht besetzt werden können. Wird dadurch die Erfüllung des Förderzwecks gefährdet, erweist es sich als hilfreich, wenn in der Satzung die Möglichkeit, fördernde Gesellschafter / Mitglieder aufzunehmen, vorgesehen ist.
Im Falle des Einsatzes von fördernden Gesellschaftern / Mitgliedern ist zu gewährleisten, dass dem Vorstand nicht ausschließlich und dem Aufsichtsrat maximal ein Drittel solcher Gesellschafter / Mitglieder angehören.
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Grundsatz der Selbstverantwortung
Die MitUnternehmer stehen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit Ihrem Privatvermögen ein.
Dieser Grundsatz kann im Wege der Beschränkung oder Ausschließung der Nachschusspflicht aufgehoben werden dies macht jedoch nur Sinn, wenn das Unternehmen selbst über ausreichend Eigenkapital verfügt und die MitUnternehmer über eine eigens dazu eingerichtete Ergebnisrücklage daran partizipieren können.
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Grundsatz der Selbstverantwortungohne Schmerzen keine Liebe
Verbunden mit der MitUnternehmerschaft ist regelmäßig die Gefahr, dass das von den MitUnter-nehmern eingesetzte Kapital verlustig gehen kann.
Jeder MitUnternehmer trägt je nach Art und Umfang seines mit und/oder in der Gesellschaft getätigten Geschäftsverkehrs das wirtschaftliche Risiko.
Insbesondere tragen die MitUnternehmer auch das Risiko des ungewissen Erfolgs des Einsatzes ihrer Arbeitskraft
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Grundsatz der Identität von MitUnternehmer und Nutznießer
Der Geschäftsbetrieb dient dem Unternehmen zur Erfüllung seines Förderauftrags. Demzufolge dürfen Geschäfte, die den Förderzweck betreffen, grundsätzlich nur mit MitUnternehmern, nicht aber mit Dritten getätigt werden. Nicht darunter fallen die sogenannten Hilfs- und Nebengeschäfte, die zur Errichtung und Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind oder sonst dem Förderzweck dienen.
Nichtmitgliedergeschäfte müssen durch die Satzung zugelassen sein und ausschließlich der Förderung der MitUnternehmer dienen!
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Grundsatz der Identität von MitUnternehmer und NutznießerEmpfänger des unternehmerischen Erfolgs
Kraft Satzung / Gesellschaftervertrag darf das Unternehmen keine Gewinnerzielung zum Selbstzweck betreiben.
Der Erfolg des Geschäftsbetriebes muss den MitUnternehmern unmittelbar zugute kommen!
Nichtmitgliedergeschäfte bei denen keine positiven Erträge zu erwarten sind und auch anderweitig dem Förderzweck nicht dienen, verstoßen in grober Weise gegen den Förderauftrag.
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Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein Unternehmen hat allen MitUnternehmern die gleichen Rechte zu gewähren und darf ihnen nur die gleichen Pflichten auferlegen! Dies gilt sowohl bezogen auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis, wie auch bezüglich der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und MitUnternehmern, soweit sie den Förderzweck betreffen.
Wegen ungleicher Voraussetzungen und Leistungen der einzelnen MitUnternehmer können Differenzie-rungen wirken, insofern sie für alle MitUnternehmer gleichermaßen erreichbar / nutzbar sind.
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GleichbehandlungsgrundsatzAbsolute Gleichheit
Eine absolute Gleichheit für alle MitUnternehmer ist ist insbesondere für Genossenschaften geregelt:
Höhe der Haftsumme
Höhe der Geschäftsanteile
Höchstzahl v. freiw. Geschäftsanteilen
Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft
Kündigungsfrist
Recht u. Frist zur Kündig. freiw. Geschäftsanteile
Stimmrecht der Mitglieder
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GleichbehandlungsgrundsatzRelative Gleichheit
Wenn gesetzliche Regelungen nicht getroffen wurden gilt für die MitUnternehmer der Anspruch auf relative Gleichbehandlung das bedeutet:
Gleiches ist gleich zu behandeln Bei ungleichen Voraussetzungen dürfen zwischen den
MitUnternehmern Differenzierungen gemacht werden.Differenzierungen müssen auf einer sachlich gerecht-
fertigten Grundlage beruhen und für alle MitUnternehmer in gleicher Weise gelten.
Maßstab kann z.B.sein: Leistungsumfang/Qualität, Dauer d. Zugehörigkeit, Umsatz mit der Gesellschaft, Grad der Verantwortung, Grad der Qualifizierung.
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unternehmerische Treuepflicht
Die MitUnternehmer sind über die in Satzung und Ge-setz festgelegten Verpflichtungen hinaus angehalten, die Interessen des Unternehmens zu wahren und ein schädigendes Verhalten zu unterlassen!
Im Einzelfall können die MitUnternehmer verpflichtet sein, einer Satzungsänderung zuzustimmen um so wirtschaftliche Nachteile des Unternehmens zu beseitigen oder von ihm abzuwenden.
Diese Pflicht besteht wechselseitig zwischen Unter-nehmen und MitUnternehmer, nicht aber im Verhältnis der MitUnternehmer untereinander.
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Duldungspflicht der MitUnternehmer
Die Duldungspflicht basiert auf dem im BGB verankerten und im Vereinsrecht geltenden Mehrheitsprinzip.
Der MitUnternehmer muss Beschlüsse, die von der entsprechenden Mehrheit gefasst wurden, hinnehmen, auch wenn dadurch für ihn zusätzliche Leistungs-pflichten begründet oder geldwerte Positionen genommen werden.
Im Interesse des Fortbestandes des Unternehmens kann es so zu Eingriffen in Vermögenspositionen kommen, auch wenn betroffene MitUnternehmer dem nicht zustimmten.
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Erhöhung des GA und die damit verbundene Einzahlungspflicht
Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit mehreren GA
Einführung und Erweiterung der Nachschusspflicht
Einführung und Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen und anderer Leistungen vom Unternehmen
Änderungen für die Verteilung des Gewinns
Ausschluss der Gewinnverteilung
Festsetzung verlängerter Kündigungsfristen
Duldungspflicht der MitUnternehmerwesentliche Eingriffsmöglichkeiten
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Die MitUnternehmer müssen zusätzliche Belastungen nur in dem vom Gesetz zugelassenem Rahmen dulden.
Zusätzliche Belastungen sind nur zumutbar, wenn sie bei Beitritt grundsätzlich erkennbar waren und im wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zur Förder-leistung durch das Unternehmen stehen. Nicht entziehbare Positionen sind:Recht die Generalversammlung einzuberufenRecht auf Einsichtnahme in Versamml.-Niederschr.Recht zur Nutzung der Einricht. / Leistungen Gleichbehandlungsgrundsatz
Duldungspflicht der MitUnternehmerGrenzen der Duldungspflicht
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Rücksichtspflicht der MitUnternehmer
Aus der Mitgliedschaft ergibt sich kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen MitUnterneh-mern. Sie sind aber aus der Gemeinschaft heraus verpflichtet, den anderen MitUnternehmern keine Schäden zuzufügen.
Unter dem Gesichtpunkt der Schädigung durch einen MitUnternehmer bei Missachtung der Rücksichtspflicht kann dem betroffenen MitUnternehmer ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zustehen.
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UnternehmenszielFörderung der Wirtschaft / des Erwerbs der MitUnternehmer
Zweck des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes muss zwingend immer die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft oder deren sozialen oder kulturellen Belange aller MitUnternehmer der Gesellschaft / der Genossen-schaft sein!
Diese Förderung muss durch die Inanspruchnahme des Geschäftsbetriebes oder der Geschäftseinrichtungen des Unternehmens erfolgen und nicht allein dadurch, dass durch die Mitgliedschaft Einnahmen in Form von Gewinnausschüttungen zufließen.
Eine Förderung ist gegeben, wenn die Erwerbstätigkeit und/oder die Wirtschaft der MitUnternehmer in irgend einer Form unterstützt wird.
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Grundsätzlich dient die Unterstützung immer der Erzielung oder Mehrung der Erwerbseinnahmen oder der Verminderung diesbezüglicher Ausgaben.
-Verschaffung von Absatzmöglichkeiten oder Aufträgen
-günstiger Bezug von Produktions- u. Hilfsmitteln sowie Dienstleistungen und Finanzierungen
-Bereitstellung der grundsätzlichen Voraussetzungen zur Aufnahme und dauerhaften Durchführung einer Erwerbstätigkeit
Förderung der Wirtschaft / des Erwerbs Förderung des Erwerbs
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Unter „Wirtschaft“ ist die private Haushaltsführung im weitesten Sinne zu verstehen. Sie umfasst die gesamte Lebensführung der MitUnternehmer, soweit sie nicht Erwerbstätigkeit ist.
-günstige Belieferung mit Wirtschaftsgütern
-günstiger Zugang zu verschiedensten Dienstleistungen
-Beratungsleistungen
-Schaffung wirtschaftlich günstiger Bedingungen zur Befriedigung ideeller Bedürfnisse im sozialem, sportlichen und kulturellen Bereich.
Förderung der Wirtschaft / des Erwerbs Förderung der Wirtschaft