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059 – ZHG
Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg
Dieser Aufgabentext besteht einschließlich
des Vermerks zur Bearbeitung und der
Anlage aus 16 fortlaufend nummerierten
Seiten.
Die Vollständigkeit des Textes ist vor der
Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der
Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung
sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen
und zusammen abzugeben.
_________________________________________________________________________
Rechtsanwalt Dr. Wieland Starck
"Gute Medizin braucht guten Rat!"
RA Dr. Wieland Starck ♦ Brüsseler Platz 1 ♦ 50672 Köln
An das
Landgericht Köln
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
In dem Rechtsstreit
des Herrn Rechtsanwalt Dieter Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Starck, Brüsseler Platz 1, 50672
Köln
gegen
die Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. med. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR,
Marienburger Straße 12, 50968 Köln, vertr. d. d. Gesellschafter Dr. Günther
Gebhardt, Dr. Volker Zwick und Dr. Wolfgang Krenz, ebd.
- Beklagte -
GPA-Nr.:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Brüsseler Platz 1 50672 Köln Telefon: 0221 / 49 45 99 Telefax: 0221 / 49 45 01 Bankverbindung Sparkasse KölnBonn Konto 85 99 444 BLZ 370 501 98 Mein Zeichen: WS/14/15
Köln, den 18.05.2015
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voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rädeke u.a.,
Florastraße 12, 50733 Köln
wegen: Feststellung und Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Streitwert (vorläufig): 10.000,00 EUR.
Namens und gemäß anliegender Vollmacht des Klägers werden wir beantragen, wie
folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten aus dem Urteil des
Landgerichts Köln vom 18.12.2014, Az. 15 O 84/14, durch Aufrechnung
des Klägers gemäß Aufrechnungsschreiben vom 12.01.2015 vollständig
erloschen ist.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2015, Az. 15 O 84/14, wird für
unzulässig erklärt.
Bereits jetzt wird der Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO gestellt, für den Fall, dass die
Beklagte nicht rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigt.
Begründung
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Zwangsvollstreckung
aus den im Antrag zu 1) und 2) genannten Titeln.
Der Kläger war in den Jahren 2008 bis Anfang 2014 in zahlreichen
medizinrechtlichen Angelegenheiten für die Beklagte, eine fachärztliche
Gemeinschaftspraxis, tätig. Darüber hinaus vertrat er gelegentlich deren
Gesellschafter und Gründer der Gemeinschaftspraxis Dr. Günther Gebhardt.
Mittlerweile sind die Parteien zerstritten. Anlass für die Meinungsverschiedenheiten,
die zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führten, war ein bedauerliches
Missverständnis im Januar 2014. Seinerzeit vertrat der Kläger die Beklagte
gerichtlich in einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Köln (Az. 12 O
92/13). Zur Erledigung des Rechtsstreits schloss der Kläger im Namen der Beklagten
mit der Gegenseite einen Vergleich, in dessen Folge die Beklagte zur Zahlung von
5.500,00 EUR verpflichtet wurde (eine Kopie des Vergleichs ist als Anlage K1
beigefügt). Die Beklagte zeigte sich im Nachhinein mit dem Vergleich nicht
einverstanden und behauptete, dem Kläger eine vergleichsweise Einigung zuvor
ausdrücklich untersagt zu haben. Obwohl der Kläger auf die Beklagte zuging und sie
aus Kulanz von sämtlichen Kosten des Verfahrens 12 O 92/13 freistellte, verklagte
die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.500,00 EUR.
Nach einem umfangreichen Verfahren wurde der Kläger schließlich mit Urteil des
Landgerichts Köln vom 18.12.2014, Az. 15 O 84/14, zur Zahlung von 5.500,00 EUR
an die Beklagte verurteilt. Der Kläger legte keine Rechtsmittel ein. Das Urteil wurde
rechtskräftig. Im gleichen Prozess wurde gegen den Kläger mit
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Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2015 zu Gunsten der Beklagten ein
Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4.500,00 EUR festgesetzt.
Beweis: Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.2014, 15 O 84/14 (Kopie)
Anlage K2
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2015, 15 O 84/14 (Kopie)
Anlage K3
Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung des Erlöschens des dem
vollstreckbaren Urteil vom 18.12.2014, Az. 15 O 84/14, zugrundeliegenden
Anspruchs. Mit dem Antrag zu 2) wendet er sich gegen die Zwangsvollstreckung aus
dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2015, Az. 15 O 84/14.
I. Antrag zu 1)
Nachdem die Beklagte Anfang 2015 erstmals angekündigt hatte, die
Zahlungsforderung in Höhe von 5.500,00 EUR aus dem Urteil vom 18.12.2014,
Az. 15 O 84/14, zu vollstrecken, erhob der Kläger zunächst eine
Vollstreckungsabwehrklage.
Die Vollstreckungsabwehrklage wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom
30.04.2015, Az. 15 O 103/15, abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht
aus, der Kläger sei mit dem geltend gemachten Aufrechnungseinwand nach § 767
Abs. 2 ZPO präkludiert.
Der Kläger hatte vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gegen den mit Urteil
vom 18.12.2014 zugesprochenen Anspruch auf Zahlung von 5.500,00 EUR mit
einem Anspruch auf ausstehendes Honorar in übersteigender Höhe aufgerechnet.
Das Honorar folgte aus einem Ende des Jahres 2013 abgeschlossenen
Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Köln (Az. 15 O 10/13). Es beläuft sich auf
5.600,00 EUR. Der Kläger hatte das Mandat am 19.12.2013 gegenüber der
Beklagten abgerechnet und diese seither mehrfach zur Zahlung des Honorars
aufgefordert. Da die Beklagte den Honorarbetrag bis dahin nicht gezahlt hatte,
erklärte der Kläger mit seiner Honorarforderung die Aufrechnung gegen den
titulierten Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 5.500,00 EUR. Die schriftliche
Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 ist der Beklagten am selben Tag
zugegangen. Das Landgericht hielt den Aufrechnungseinwand wegen Verspätung für
unzulässig und wies deshalb die Vollstreckungsabwehrklage ab. Der Kläger hat auch
dieses Urteil hingenommen und keine Rechtsmittel eingelegt.
Beweis: Urteil des Landgerichts Köln vom 30.04.2015, 15 O 103/15 (Kopie)
Anlage K4
Abrechnung vom 19.12.2013 (Kopie) Anlage K5
Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 (Kopie) Anlage K6
Da die Beklagte weiterhin mit der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts
Köln vom 18.12.2014 droht, obwohl sie bereits infolge der Aufrechnung befriedigt
ist, muss der Kläger sich mit dem Antrag zu 1) zur Wehr setzen. Nach Auffassung
des Klägers ist nämlich der Anspruch der Beklagten erloschen.
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Die Feststellungsklage ist zulässig. Ihr steht die Abweisung der
Vollstreckungsabwehrklage mit Urteil vom 30.04.2015, 15 O 103/15, nicht
entgegen. Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage wurde lediglich die
Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs der Beklagten angegriffen. Die
Feststellungsklage hat demgegenüber ein ganz anderes Rechtsschutzziel.
Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse, denn die Beklagte droht mit der
Vollstreckung eines bereits erfüllten Anspruchs.
Die Klage ist begründet. Denn der mit Urteil vom 18.12.2014 der Beklagten
zugesprochene Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.500,00 EUR ist infolge der
am 12.01.2015 erklärten Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
II. Antrag zu 2)
Auch der Antrag zu 2) muss Erfolg haben. Der Beklagten steht der geltend gemachte
Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4.500,00 EUR nicht zu. Die
Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln
vom 16.03.2015, Az. 15 O 84/14, ist für unzulässig zu erklären.
Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die im Rechtsstreit 15 O 84/14 von der
Beklagten mandatierten Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte Rädeke u.a. sich im
Zuge ihrer Bevollmächtigung bei Mandatserteilung standardmäßig
Kostenerstattungsansprüche abtreten lassen. Die entsprechende Klausel befindet
sich kleingedruckt auf der Rückseite des Vollmachtsformulars an der Stelle des
dritten Spiegelstrichs. Sie lautet:
"Die Kostenerstattungsansprüche des Vollmachtgebers gegenüber dem
Gegner, der Gerichtskasse oder sonstigen Erstattungspflichtigen werden in
Höhe der im Rahmen des Mandats entstehenden und zum Zeitpunkt des
Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch offenen
Honorarforderungen der umseitig beauftragten Anwälte an diese abgetreten."
Beweis: Kopie einer Rückseite des Vollmachtsformulars der RAe Rädeke u.a.
Anlage K7
So ist es auch im Verfahren 15 O 84/14 geschehen. Die Beklagte ist daher als
Zedentin des Kostenerstattungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Bereits aus diesem
Grunde ist die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
unzulässig.
Hilfsweise wird gegen den Kostenerstattungsanspruch die
Aufrechnung
mit dem überschießenden Betrag der Honorarforderung gemäß Abrechnung vom
19.12.2013 in Höhe von 100,00 EUR erklärt. Die übrigen 5.500,00 EUR der
Honorarforderung sind bereits Gegenstand der Aufrechnungserklärung vom
12.01.2015.
Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht nicht bereits infolge des
Feststellungsantrags zu 1) wegen der Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 das
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(teilweise) Erlöschen der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung des Klägers
feststellt, gegen den Kostenerstattungsanspruch die
Aufrechnung
mit der Honorarforderung gemäß Kostennote vom 19.12.2013 auch in Höhe des
übrigen Kostenerstattungsbetrages iHv 4.400,00 EUR erklärt.
gez. Dr. Starck
Rechtsanwalt
Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen K1 sowie K4 bis K7 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klage ordnungsgemäß beigefügt sind und den angegebenen Inhalt haben.
Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 19.05.2015 beim Landgericht Köln eingegangene Klage unter dem Aktenzeichen 14 O 20/15 geführt wird und der Beklagten samt Verfügung des Gerichts vom 20.05.2015 am 21.05.2015 zugestellt
worden ist. Das Landgericht hat in der Verfügung gemäß §§ 272 Abs. 2 Alt. 1, 275 ZPO
Gütetermin und frühen ersten Termin auf den 16.07.2015 anberaumt und der Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von drei Wochen gesetzt.
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15 O 84/14
AUSFERTIG UNG LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit der Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR, Marienburger Str. 12, 50968 Köln,
Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rädeke u.a., Florastraße 12, 50733 Köln,
g e g e n Herrn Rechtsanwalt Dieter Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,
hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom
27.11.2014 durch den Richter am Landgericht Schwitters als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. […]
RiLG Schwitters
Hinweis des GPA: Von dem Abdruck des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe sowie der weiteren Bestandteile des in vollständiger Form abgefassten Urteils […] wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass nicht abgedruckte Bestandteile keine weiteren Informationen enthalten, die für die Fallbearbeitung von Bedeutung sind.
Verkündet am 18.12.2014 Diercks Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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15 O 84/14
AUSFERTIG UNG LANDGERICHT KÖLN
KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSS
In dem Rechtsstreit der Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR, Marienburger Str. 12, 50968 Köln,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rädeke u.a., Florastraße 12, 50733 Köln,
g e g e n Herrn Rechtsanwalt Dieter Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln, sind aufgrund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.2014 von dem Beklagten 4.500,00 Euro - viertausendfünfhundert Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.12.2014 an die Klägerin zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Der dieser Kostenentscheidung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Köln, den 16.03.2015 Landgericht Ropers Rechtspflegerin
Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die hiesige Beklagte (die Gemeinschaftspraxis) ihren Kostenfestsetzungsantrag am 22.12.2014 eingereicht hat und eine Abschrift dem hiesigen Kläger (Rechtsanwalt Krämer) am 23.12.2014 zugegangen ist. Es ist ferner davon auszugehen, dass die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten dem Kostenfestsetzungsantrag entsprechen und der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.
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Landgericht Köln
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
In dem Rechtsstreit
Krämer ./. Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Gebhardt u.a. GbR
- Aktenzeichen: 14 O 20/15 -
bestellen wir uns unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung für die Beklagte. Namens
und in Vollmacht der Beklagten werden wir beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
I.
Die Feststellungsklage ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Der Klage steht die Rechtskraft des Urteils vom 30.04.2015, 15 O 103/15, entgegen. Der Kläger kann
seine Klage nicht einfach auf eine Aufrechnungslage stützen, die bereits Gegenstand einer wegen
Präklusion der Aufrechnung rechtskräftig abgewiesenen Vollstreckungsabwehrklage war. Das
Landgericht Köln hat in dem vorbezeichneten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass die am
12.01.2015 erklärte Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung des Klägers auf Zahlung von
Honorar in Höhe von 5.600,00 EUR präkludiert ist. Die Aufrechnung ist insoweit endgültig
gescheitert. Selbst wenn die erhobene negative Feststellungsklage ein anderes Rechtsschutzziel hat als
eine Vollstreckungsabwehrklage, kann der Kläger wegen der offenkundig gescheiterten Aufrechnung
kein rechtliches Interesse geltend machen. Es fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls aber
wäre eine negative Feststellungsklage unbegründet.
II.
Auch die Einwände des Klägers gegen die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
16.03.2015, 15 O 84/14, greifen nicht durch. Die Klage ist insoweit nicht begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte im Hinblick auf den
Kostenfestsetzungsanspruch sehr wohl aktivlegitimiert. Auf eine angebliche Abtretung des
Kostenerstattungsanspruchs an die Kanzlei des Unterzeichners kann sich der Kläger nicht berufen. Es
trifft zwar zu, dass sich die im Klageschriftsatz zitierte Formulierung kleingedruckt auf der Rückseite
der standardisierten Vollmachtsformulare der Kanzlei des Unterzeichners findet. Der Einwand des
Klägers hat aber hier dazu geführt, die Klausel im Vollmachtsformular noch einmal zu überprüfen.
RÄDEKE
RECHTSANWÄLTE
DR. TOMKE CLIE
SUSANNE FISCHER
LUTZ RÄDEKE
JÖRN REINDERS
DR. INGOLF STEGMÜLLER
MARTINA TRAUTWEIN LL.M.
Florastraße 12
50733 Köln
Postfach 4712
50001 Köln
Anwaltsfach 92
Telefon (0 221) 246 222-0
Telefax (0 221) 246 222-12
RAe Rädeke∙ Postfach 4712 ∙ 50001 Köln
Datum Aktenzeichen
04.06.2015 92/15DrS
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Die Klausel dürfte unwirksam sein, weshalb diesseits nicht von einer wirksamen Abtretung
ausgegangen wird. Ein Mandant braucht bei einem Formular, das mit "Prozessvollmacht"
überschrieben ist, nicht damit zu rechnen, gleichzeitig auch eine Abtretungserklärung abzugeben. Wir
werden zukünftig ein neues Prozessvollmachtsformular verwenden.
Selbst wenn man aber eine Wirksamkeit der Klausel annehmen wollte, würde eine Abtretung
keinesfalls zu einer insgesamt fehlenden Aktivlegitimation führen. Denn die Reichweite der
Abtretungserklärung ist eindeutig auf die den beauftragten Anwälten, also den Anwälten der Kanzlei
Rädeke, im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses zustehenden noch offenen
Honorarforderungen begrenzt. Diese belaufen sich allerdings lediglich auf 1.192,00 EUR. Eine
Forderungsinhaberschaft über den Differenzbetrag von 3.308,00 EUR, das sind neben dem
eingezahlten Gerichtskostenvorschuss insbesondere Gutachterkosten in Höhe von mehr als 2.000,00
EUR, stünde der Beklagten selbst bei einer wirksamen Abtretungsklausel zu.
Die Einzelheiten zu den Beträgen sind dem als Anlage B1 in Kopie beigefügten
Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 22.12.2014 zu entnehmen, auf den zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
2.
Auch die Hilfsaufrechnung des Klägers geht insgesamt ins Leere. Der Kläger kann dem
Kostenerstattungsanspruch der Beklagten keine Honorarforderung aus dem Verfahren 15 O 10/13
entgegenhalten. Eine Honorarforderung steht dem Kläger aus mehreren Gründen nicht zu.
a)
Es fehlt bereits an einem Anwaltsvertrag, aus dem eine solche Gegenforderung resultieren könnte. Ein
Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars gegen die beklagte Gemeinschaftspraxis ist gar nicht
entstanden.
Bei Beauftragung des Klägers im Zusammenhang mit dem Verfahren 15 O 10/13 ist seinerzeit
lediglich der Seniorgesellschafter der Gemeinschaftspraxis, Dr. Günther Gebhardt, aufgetreten. Er
erteilte dem Kläger im Frühjahr 2013 das Mandat zur Abwehr eines angeblich begründeten
Schadensersatzanspruchs wegen ärztlichen Fehlverhaltens gegen die Gemeinschaftspraxis. Er allein
unterschrieb auch die Honorarvereinbarung und die Vollmachtsurkunde.
Beweis: Kopie der Honorarvereinbarung vom 15.02.2013 - Anlage B2
Kopie der Vollmachtsurkunde vom 15.02.2013 - Anlage B3
Ein Mandatsverhältnis und ein Vertrag kann daher allenfalls im Verhältnis zu Dr. Gebhardt entstanden
sein. Denn Dr. Gebhardt konnte die Beklagte mangels Vertretungsmacht nicht wirksam verpflichten.
Der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis enthält zu den Vertretungsverhältnissen keine
Regelung. Eine ausdrückliche Vollmacht von seinen Mitgesellschaftern erhielt Dr. Gebhardt auch
nicht. Dr. Gebhardt ist daher seinerzeit als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Deshalb
weigerte sich die Beklagte auch, das geforderte Honorar zu zahlen und brachte damit zum Ausdruck,
dass eine Genehmigung des Vertragsschlusses verweigert wird.
b)
Sollte das Gericht gleichwohl zu der Auffassung gelangen, dass eine Gegenforderung des Klägers
infolge eines Anwaltsvertrags entstanden ist, führte auch dies nicht zum Erfolg der Klage.
Die Gegenforderung hat der Kläger, wie er selbst vorträgt, bereits dadurch verbraucht, dass sie
Gegenstand der Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 war.
Jedenfalls aber dürfte - gesetzt den Fall, die Honorarforderung des Klägers ist zunächst entstanden -
die Honorarforderung erheblich herabzusetzen sein. Insoweit wird die
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Minderung
der angeblichen Honorarforderung erklärt. Die anwaltliche Leistung des Klägers im Rahmen des
Rechtsstreits 15 O 10/13 vor dem Landgericht Köln war nämlich äußerst mangelhaft. Die Beklagte,
die wegen ärztlichen Fehlverhaltens ihres Gesellschafters Dr. Krenz in Anspruch genommen wurde,
hatte eigens zur Abwehr der Ansprüche die Stellungnahme des angesehenen Privatgutachters Prof. Dr.
med. Marcus Bode eingeholt. Die Stellungnahme wurde der Bürovorsteherin des Klägers bereits
Anfang September 2013 zur Verwendung im Arzthaftungsprozess übergeben. Die mündliche
Verhandlung war auf den 19.11.2013 angesetzt. Der Kläger reichte die ihm überlassene
Stellungnahme aber erst vier Tage vor dem Termin, nämlich am 15.11.2013, bei Gericht ein.
Konsequenterweise hat das Landgericht Köln den Vortrag des Klägers daher auch als verspätet
bezeichnet.
Die Beklagte verlor den Prozess auf voller Linie und wurde zur Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.200,00 EUR verurteilt.
Beweis: Kopie des Urteils vom 10.12.2013, LG Köln 15 O 10/13 - Anlage B4
Hilfsweise wird hiermit gegen die angebliche Entgeltforderung mit einem Schadensersatzanspruch der
Beklagten wegen Pflichtverletzung die
Aufrechnung
erklärt. Der Kläger hat den Prozess vor dem Landgericht Köln 15 O 10/13, wie sich aus obigen
Ausführungen ergibt, schuldhaft unsachgemäß geführt. Die Beklagte ist in der Folge zu einer Zahlung
von 5.200,00 EUR verurteilt worden. Sie hat mithin einen entsprechenden Schaden erlitten. Diese
Regressforderung hält die Beklagte der angeblichen Gegenforderung des Klägers hilfsweise entgegen.
Bereits mit Beendigung des Prozesses 15 O 10/13 Ende des Jahres 2013 standen sich die
Schadensersatzforderung der Beklagten und die angebliche Honorarforderung des Klägers
aufrechenbar gegenüber, sodass die angebliche Gegenforderung des Klägers im Wesentlichen bereits
als erloschen gilt, bevor er sie dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten entgegenhalten konnte.
c)
Soweit aber nach alledem das Gericht dennoch der Auffassung sein sollte, dass die angebliche
Gegenforderung des Klägers in irgendeiner Weise Bestand hat, wird es feststellen müssen, dass eine
Aufrechnung auch gegen den Kostenerstattungsanspruch nach § 767 II ZPO wegen Präklusion
zurückzuweisen ist. Denn der Kläger hätte bereits viel früher aufrechnen können und müssen.
Schließlich wurde der bereits am 22.12.2014 eingereichte Kostenfestsetzungsantrag dem Kläger
zeitnah zugeleitet. Der Kostenerstattungsanspruch war daher zeitnah erfüllbar.
gez. Dr. Ingolf Stegmüller
Rechtsanwalt
Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen B1 bis B3 sowie der ordnungsgemäßen Vollmacht wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Anlagen und die Vollmacht der Klageerwiderung ordnungsgemäß beigefügt waren und den angegebenen Inhalt haben.
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15 O 10/13
AUSFERTIG UNG LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit der Frau Sarah Laub, Gellertstraße 14, 50733 Köln,
Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Penzel, Neusser Straße 112, 50733 Köln,
g e g e n die Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR, Marienburger Str. 12, 50968 Köln,
Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,
hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom
19.11.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kelm, den Richter am
Landgericht Wolters und den Richter Dr. Tresch
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz iHv EUR 2.200,00 zuzüglich eines angemessenen Schmerzensgeldes.
[…]
Verkündet am 10.12.2013
Diercks Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.
[…] Die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Bode ist erst am 15.11.2013, vier Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Ausweislich des Deckblattes war das Privatgutachten bereits am 01.09.2013 fertiggestellt. Es liegt daher nahe, dass ein rechtzeitiges Vorbringen der Beklagten möglich gewesen wäre. Warum sie das Gutachten verspätet eingereicht hat, vermochte die Beklagte nicht plausibel zu erklären. Die Stellungnahme des Privatgutachters kann aber auch in der Sache nicht überzeugen. Der Privatgutachter stellt im Wesentlichen Mutmaßungen und Behauptungen auf. Das Gutachten lässt nicht erkennen, welche Anknüpfungstatsachen der Gutachter überhaupt zu Grunde gelegt hat. Die Feststellungen, die das Landgericht im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme getroffen hat, finden sich nicht im Ansatz im Gutachten. Insgesamt ergeben sich aus der Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Bode lediglich vage Mutmaßungen. Die dem Gesellschafter der Beklagten, Dr. Krenz, vorgeworfene Verletzung der ärztlichen Sorgfalt vermag das Gutachten nicht zu entkräften. […] Nach alledem ist die Klage einschließlich der Zinsforderung vollauf begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 5.200,00 EUR gez. gez. gez. Dr. Kelm Wolters Dr. Tresch
Hinweis des GPA: Von dem Abdruck der weiteren Bestandteile des in vollständiger Form abgefassten Urteils […] wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass nicht abgedruckte Bestandteile keine weiteren Informationen enthalten, die für die Fallbearbeitung von Bedeutung sind.
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Rechtsanwalt Dr. Wieland Starck
"Gute Medizin braucht guten Rat!"
RA Dr. Wieland Starck ♦ Brüsseler Platz 1 ♦ 50672 Köln
An das
Landgericht Köln
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
In dem Rechtsstreit
Krämer ./. Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt u.a. GbR
Az. 14 O 20/15
ist die Klageerwiderung hier am 10.06.2015 zugegangen.
Das Vorbringen der Beklagten ist teilweise widersprüchlich und vermag die Klage
insgesamt nicht zu Fall zu bringen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
I.
Selbstverständlich ist die Feststellungsklage zulässig. Die hier mit dem Klageantrag
zu 1) erhobene negative Feststellungsklage bezweckt das Feststellen des Erlöschens
der mit Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.2014, 15 O 84/14, für vollstreckbar
erklärten Forderung. Die zuvor erfolglos erhobene Vollstreckungsabwehrklage hätte
im Erfolgsfalle nur die Vollstreckbarkeit der Forderung beseitigt, nicht aber das
Erlöschen des materiellen Anspruchs festgestellt. Die Rechtskraft des Urteils des
Landgerichts Köln vom 30.04.2015, 15 O 103/15, steht daher der
Feststellungsklage nicht entgegen.
Auch trägt die Beklagte widersprüchlich vor: Der Kläger hat seine Honorarforderung
hilfsweise vollumfänglich gegen den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zur
Aufrechnung gestellt. Die Beklagte meint nun einerseits, die Aufrechnung vom
12.01.2015 sei endgültig gescheitert. Andererseits soll die hilfsweise erklärte
Aufrechnung daran scheitern, dass der Kläger seine Honorarforderung bereits am
12.01.2015 zur Aufrechnung gestellt hat. Dies widerspricht sich. Denn entweder
gab es wegen der Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 eine Aufrechnungslage
und ein Erlöschen beider sich gegenüberstehenden Forderungen oder die
Aufrechnung am 12.01.2015 scheiterte insgesamt infolge der Präklusion. Dann wäre
die Gegenforderung aber nicht erloschen und kann demzufolge im Wege der
Hilfsaufrechnung dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten entgegengehalten
werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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Köln, den 18.05.2015
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II.
Die Einwände der Beklagten gegen das Bestehen der Honorarforderung des Klägers
betreffend das Verfahren vor dem Landgericht Köln, 15 O 10/13, greifen nicht
durch.
Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, dass im Jahre 2013 keine
wirksame Mandatserteilung erfolgte und keine wirksame Honorarvereinbarung
geschlossen wurde, weil nur ihr Gesellschafter Dr. Gebhardt mit dem Kläger
verhandelt hat. Selbst wenn die Beklagte im Gesellschaftsvertrag keine
Einzelvertretungsmacht vereinbart hat und Dr. Gebhardt von seinen
Mitgesellschaftern auch nicht bevollmächtigt worden sein sollte, ergibt sich eine
Vertretungsmacht doch zumindest aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Denn im
Rahmen der zahlreichen Mandate, die der Kläger für die Beklagte erfolgreich geführt
hat, war es stets und immer Dr. Gebhardt, der die entsprechenden Vereinbarungen
mit dem Kläger traf. Der Kläger durfte daher darauf vertrauen, dass der
Gründungsgesellschafter der Beklagten auch entsprechend bevollmächtigt war.
Schließlich hatte er zuvor bereits etwa ein Dutzend Mandate mit der Beklagten
abgerechnet, bei denen es nie zu Problemen gekommen war und bei denen die
Beklagte nie eingewandt hatte, Dr. Gebhardt habe keine Vertretungsmacht. Im
Rahmen der Abwicklung der Mandate gab Dr. Gebhard auch stets seine Erklärungen
im Namen der Beklagten ab. Seine Erklärungen lauteten stets auf die Beklagte als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Mitgesellschafter des Klägers überließen die
Verhandlungen stets ihrem Gründungsgesellschafter Dr. Gebhard, der stolz darauf
war, in rechtlichen Dingen die meiste Erfahrung zu haben.
Die Beklagte kann die Honorarforderung auch nicht einfach mindern. Das
Vertragsrecht kennt den Rechtsbehelf der Minderung nur dort, wo er ausdrücklich
geregelt ist, etwa im Miet-, Kauf- oder Werkvertragsrecht. Nicht so bei
Anwaltsverträgen.
Aber auch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geht fehl. Der
Beklagten steht bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zu. Es ist
zwar richtig, dass das Landgericht in dem fraglichen Verfahren die vorgebrachte
privatgutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Bode als verspätet bezeichnet hat.
Dem Kläger ist dies aber nicht vorwerfbar. Denn seine stets äußerst zuverlässige
Bürovorsteherin hatte seinerzeit das Gutachten entgegengenommen und es aus
Versehen in der falschen Ablage einsortiert, sodass es erst kurz vor dem Termin in
die Hände des Klägers gelangte. Es war das erste und bisher einzige Mal, dass so
etwas im Büro des Klägers vorgekommen ist.
Wenn man die Auffassung des Landgerichts teilt, dass das Vorbringen des Klägers
seinerzeit verspätet war, führt dies gleichwohl nicht zu einem Anspruch der
Beklagten, denn das verspätete Vorbringen des Gutachtens hat sich nicht auf die
Entscheidung des Gerichts ausgewirkt. Dies ist den Entscheidungsgründen des
Urteils eindeutig entnehmbar.
Beweis: Kopie des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.12.2013,
15 O 10/13 (bereits vom Beklagten vorgelegt als Anlage B4)
Nach alledem muss die Klage Erfolg haben. Es wird um antragsgemäße
Entscheidung gebeten.
gez. Dr. Starck
Rechtsanwalt
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Öffentliche Sitzung des Landgerichts Köln, den 16.07.2015
Geschäftsnummer: 14 O 20/15
Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Schweitzer als Vorsitzender,
Richter am Landgericht Vossmann, Richter Winter als beisitzende Richter.
Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Protokollführer wurde verzichtet, vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gem. §§ 159, 160a ZPO.
In dem Rechtsstreit
Krämer ./. Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR
erscheinen bei Aufruf: 1. der Kläger persönlich in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Starck, 2. für die Beklagte deren Gesellschafter Dr. Günther Gebhardt in Begleitung von
Rechtsanwalt Dr. Stegmüller.
Die Parteien treten in die Güteverhandlung ein. Der Sach- und Streitstand sowie Möglichkeiten einer gütlichen Einigung werden erörtert. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande. Sodann wird in die streitige Verhandlung übergeleitet.
Der Gesellschafter der Beklagten, Dr. Gebhardt, erklärt: „Es stimmt, dass ich Herrn Krämer häufiger mandatiert habe, damit dieser die Praxis vertritt. Eine extra Vollmacht habe ich hierfür von meinen beiden Mitgesellschaftern nie bekommen. Irgendwann wurde uns Herr Krämer aber zu teuer. Wir hatten nämlich immer extra Honorarvereinbarungen abgeschlossen und der Stundenlohn von Herrn Krämer ist wirklich hoch.“
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin: […] Der Klägervertreter stellt sodann die Anträge aus der Klageschrift vom 18.05.2015. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf:
Donnerstag, den 06.08.2015, 15:00 Uhr, Saal 128.
gez. Dr. Schweitzer
Hinweis des GPA: Von dem Abdruck des Hinweises wird zu Prüfungszwecken abgesehen.
für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: Diercks, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Vermerk für die Bearbeitung
1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zeitpunkt der Entscheidung ist der
06.08.2015.
Die Entscheidung über die Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist erlassen,
soweit es sich um Nebenentscheidungen handelt. Ein Streitwertbeschluss ist nicht zu
fertigen.
Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und/oder die
Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen.
Falls eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist, genügt eine Bezeichnung des
Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und des zuständigen Gerichts sowie der gesetzlichen
Grundlagen. Es ist nicht erforderlich, die Rechtsmittelbelehrung auszuformulieren.
2. Soweit im Entscheidungsentwurf nicht auf alle im Aufgabentext aufgeworfenen
Rechtsfragen einzugehen ist, sind diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu
behandeln.
3. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche genannten Kosten- und Gebührenbeträge
rechnerisch richtig und der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.
4. Köln verfügt über ein Amts-, Land- und Oberlandesgericht.
5. Es ist davon auszugehen, dass die Formalien (z. B. Ladungen, Zustellungen,
Unterschriften, Vollmachten) in Ordnung sind, soweit nicht im Sachverhalt ausdrücklich
auf einen Fehler hingewiesen wird.
6. Wird die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht oder eine
Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist diese Notwendigkeit kurz zu begründen,
dann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt wurden, aber ohne Ergebnis geblieben sind.
7. Soweit Unterlagen nicht oder nicht vollständig abgedruckt, ihr Inhalt aber wiedergegeben
wird, ist die Wiedergabe zutreffend. Soweit Unterlagen weder abgedruckt noch
wiedergegeben sind, sind die fehlenden Teile für die Bearbeitung ohne Belang.
8. Der Bearbeitung ist der zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtszustand zugrunde
zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.