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Gewerbe- und steuerrechtliche Informationen für Veranstalter u. Präsentatoren
im Rahmen der gartenFESTWOCHENtulln 2017 Tulln, 21. Nov. 2016 Karl Br3ckner, Wir9schastspr>fer u. Steuerberater , Herzogenburg
Themen Gewerbeschein: • Wer braucht einen Gewerbeschein? • Was darf man ohne Gewerbeberech5gung tun? • Darf in meinem Garten ein Buschenschank ausgeübt werden? • Gibt es Ausnahmen von der Gewerbeberech5gung? Steuern: • Muss ich mich beim Finanzamt anmelden und Steuern zahlen? • Brauche ich eine Registrierkasse? • Was müssen Vereine beachten? (Kleines Vereinsfest, ……) Helfer: • Meine Helfer erhalten einen Lohn; was habe ich zu beachten? • Welche Steuerausnahmen gelten für Aushilfen 2017?
• Muss ich meine Helfer bei der Gebietskrankenkasse anmelden?
• Freiwillige u. unentgeltliche Mithilfe bei meinem Gartenfest, was ist zu beachten?
Steuern:
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Gewerbeordnung • Für welche Ak5vitäten ist keine Gewerbeberech5gung notwendig?
-‐ (unentgeltliche) Führungen durch den Garten -‐ Verkauf selbst hergestellter Speisen u. Getränke im Rahmen der häuslichen NebenbeschäXigung (keine Verabreichung! Kein Ausschank!) -‐ freie (unentgeltliche Abgabe von) Speisen u. Getränke, -‐ Ausschank von Getränken u. Verabreichung von Speisen durch
gemeinnützige, mildtä5ge oder kirchliche Vereine im Rahmen eines (kleinen) Vereinsfestes -‐ Veranstaltung von Konzerten, Lesungen, Sport-‐ u. Geschicklichkeitsbewerbe Weitere Info‘s zu den Ausnahmen etwas später
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Quelle: Für diese Tätigkeiten benötigt man keine Gewerbeberechtigung - WK Österreich, 17.6.2016
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Was Sie unbedingt wissen sollten, damit bei Ihrem Fest/ihrer Veranstaltung/Ihrer Gartenpräsentation alles mit rechten Dingen zugeht:
• „GEWERBESCHEIN“
• Wer braucht einen?
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Für welche Tätigkeiten gilt die GewO 1994?
• ð Die Gewerbeordnung stellt die wichtigste berufs- und
unternehmensrechtliche Regelung in Österreich dar. • ð Die Gewerbeordnung gilt für alle gewerbsmäßig
ausgeübten, nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. (§ 1 Abs. 1)
• ð Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. (§ 1 Abs. 2)
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Wird die Tä4gkeit selbständig ausgeübt?
• Auf wessen „Rechnung und Gefahr“ wird eine Tä5gkeit ausgeübt?
• Wer tri` die betrieblichen Entscheidungen? (Zeit, Ort, Aufnahme von Mitarbeitern, etc.)
• Wer trägt das Unternehmerrisiko? (ErwirtschaXung eines Gewinnes/Verlust)
• Problem „Scheinselbständigkeit“
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Was versteht man unter regelmäßig?Wird die Tä?gkeit regelmäßig ausgeübt? • Auch eine einmalige Tä?gkeit gilt als regelmäßige Tä5gkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf
-‐ die Absicht der Wiederholung geschlossen werden -‐ kann oder wenn sie längere Zeit dauert!
• Getränkeausschank und Verabreichung von Speisen werden unter dem Aspekt „längere Zeit“ streng beurteilt!
Ein Zeitraum von ca. 20.00 Uhr bis zu den Morgenstunden des Folgetages weist eine solche DauerhaXigkeit auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist (UVS Vlbg 10.4.2003/1-‐0025/003)
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Wird die Tätigkeit mit Ertragsabsicht ausgeübt?
• ð Die Absicht der Erzielung eines Ertrags/wirtschaftlichen Vorteils ist entscheidend!
• ð Es kommt nicht auf einen tatsächlichen Ertrag an! • ð Entgeltlichkeit indiziert den Anschein der
Gewinnerzielungsabsicht!
• ð Verkauf von Waren zum Selbstkostenpreis? • ð Anerkennung für eine freiwillig geleistete Spende?
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Ausschenken von Getränken, Verabreichen von SpeisenWenn Sie gegen ein Entgelt Getränke ausschenken und Speisen verabreichen wollen, wird eine Gewerbeberech;gung für das Gastgewerbe benö;gt! → Welche Möglichkeiten haben Sie ihre Gäste legal zu versorgen? ð (1) freie Speisen und Getränke für Ihre Gäste J
dürfen die Selbstkosten verlangt werden? ð (2) ein befreundeter Gastwirt besorgt die Bewirtung Ihrer Gäste auf seine Rechnung und Gefahr ð (3) ein gemeinnütziger Verein veranstaltet ein (kleines) Vereinsfest und verwendet den Gewinn für gemeinnützige Ak5vitäten entsprechend des Vereinszweckes
ð (4) ein Winzer Ihrer Gemeinde meldet den Buschenschank an und die Gemeinde gestaket ihm den Betrieb in Ihrem Garten
ð (5) Sie selbst melden das Gastgewerbe an Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater
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Speisen zu Selbstkosten (1)
• Für die entgeltliche Verabreichung von Speisen und Getränken bedarf es jedenfalls einer Gewerbeberech5gung.
Sollten – wie dies etwa bei Planormen wie Eatwith der Fall ist – in Privatwohnungen Gerichte angeboten werden, so ist dies ohne Gewerbeberech5gung nur zulässig, wenn der dafür verlangte Betrag nicht über die Selbstkosten hinausgeht.
Das Gewerberecht erfasst nur Tä5gkeiten, die in der Absicht verrichtet werden, einen Gewinn zu erzielen. Bereits bei Entgeltlichkeit einer Tä?gkeit liegt laut Verwaltungsgerichtshof eine Gewinnerzielungsabsicht vor, es sei denn, das Entgelt soll nur die Unkosten ganz oder teilweise decken. Dr. Andreas Bernegger, Rechtsanwalt und Mag. Osai Amiri, Anwärterin ("Die Presse", Print-‐Ausgabe, 02.06.2014)
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Ausschenken von Getränken u. Verabreichung von Speisen gegen einen „Unkostenbeitrag“
durch Privatpersonen ohne Gastgewerbeberech4gung
Ist immer ein Grenzgang, Anzeigen bei der Gewerbebehörde und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren können drohen – Die Beweislast liegt bei Ihnen! Auch unter dem Titel „häusliche NebenbeschäXigung“ bleibt es ein Grenzgang! Empfehlung: Wenn für die Abgabe der Speisen u. Getränke ein Entgelt verlangt werden soll, wählen Sie Lösung 2 bis 4
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Pauschalentgelt für ein Konzert und freie Speisen u. Getränke (1)
Auch diese Lösung hilX nicht weiter! -‐ Die Gastgewerbeberech5gung wird gefordert werden! -‐ Ohne Gewerbeberech5gung setzen Sie sich der Gefahr aus das Gast-‐ gewerbe illegal auszuüben und bestraX zu werden! -‐ Strafen lt. GewO: unbefugte Gewerbsausübung bis € 3.600 Betrieb einer genehmigungspflich5gen
Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung bis € 3.600
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Gastwirte (2)Gastwirte dürfen lt. GewO vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (z.B. Volksfeste, Wohltä5gkeitsveranstaltungen, Sport-‐ oder Kulturveranstaltungen) außerhalb ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken (§ 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994). Eine gewerbebehördliche Bewilligung ist nicht notwendig; auch die Anzeige einer weiteren Betriebsstäke kann unterbleiben Gastwirte dürfen daher in Ihrem Garten entgeltliche Bewirtungen auf eigene Rechnung u. Gefahr durchführen.
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Gemeinnützige Vereine (3)*) müssen nach den Statuten und der tatsächlichen GeschäTsführung gemeinnützig iS der BAO sein. Überprüfung in jedem Einzelfall notwendig! Das Finanzamt prüX über Antrag die Statuten, ob der Verein nach den Statuten gemeinnützig ist (Dauer ca. 4 Wochen ab Antrag). In vielen Fällen müssen die Statuten durch eine Generalversammlung geändert werden.
*) gleiches gilt für mildtä5ge oder kirchliche Vereine Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 15
Gemeinnützige Vereine
• Prüfe: > Zweck des Vereines > ideelle Mikel > materielle Mikel > Auflösungsbes5mmungen Passen die Statuten nicht, ist der Verein nicht gemeinnützig und kann die Begüns5gungen nicht in Anspruch nehmen. Alle Ak?vitäten des Vereines müssen im Zweck, in den ideellen und materiellen MiXel Deckung finden
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Gemeinnützige Vereine
• Vereine dürfen nur im Rahmen ihrer Statuten tä5g werden. Die Teilnahme bei Ihrem Gartenfest muss in den materiellen Mikel des Vereines Deckung finden.
Beispiel: • ……. Einnahmen aus der Veranstaltung von Vereinsfesten mit Bewirtung
…....
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Gemeinnützige Vereine
• Ist für Veranstaltungen im Rahmen der gartenFESTWOCHENtulln eine Gewerbeberech5gung notwendig?
• Novelle der Gewerbeordnung 1988 (Ausnahmetatbestand) iVm den Befreiungsbes5mmungen lt. KörperschaXsteuergesetz lt. Novelle 2016:
Für Feste bis zu einer Gesamtdauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr brauchen gemeinnütziger Vereine, Freiwillige Feuerwehren, KörperschaXen öffentlichen Rechtes, Poli5sche Parteien unter bes5mmten Voraussetzungen keine Gewerbeberech?gung
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Gemeinnützige Vereine
• Die Ausnahmeregelung sieht vor, dass KörperschaXen des öffentlichen Rechtes sowie sons5ge juris5sche Personen (z.B. Vereine), die im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützig, mildtä?g oder kirchlich tä5g sind, für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des KörperschaXsteuergesetzes keine Gewerbeberech?gung brauchen.
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Gemeinnützige Vereine
• Welche Feste sind begüns?gt? Damit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gegen Entgelt durch gemeinnützige Vereine bei einem (Zelt)fest ohne Berech5gung für das Gastgewerbe zulässig ist, müssen außerdem die folgenden Kriterien i.S.d. § 5 Z. 12 des KStG vollständig erfüllt werden, die auf den nächsten Folien angeführt sind:
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Gemeinnützige Vereine
• Voraussetzungen iS des KörperschaXsteuerG: • – diese Veranstaltungen, bei denen entgeltlich Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden, dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
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Gemeinnützige Vereine Die Veranstaltung muss nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines gemeinnützigen, mildtä5gen oder kirchlichen Zweckes abgehalten werden. Gerade dieser Punkt wird in der Praxis immer wieder zu wenig beachtet.
Zulässig sind z.B. die Bewirtung bei Festen von l Freiwilligen Feuerwehren zur Anschaffung eines neuen Löschfahrzeuges oder zur
Durchführung von Kursen für die JungmannschaT, l Blasmusikvereinen zur Anschaffung neuer Instrumente und Trachten, l Sportvereinen zur Anschaffung neuer Sportgeräte oder für die Teilnahme an einem
speziellen Training oder zur Förderung des Nachwuchses
Dieser Verwendungszweck des angestrebten Gewinnes muss bereits in der öffentlichen Ankündigung des Festes erwähnt werden. Empfehlenswert ist außerdem diese Angabe im Ansuchen um die veranstaltungsbehördliche Genehmigung. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Anzeigen ist daher dringend zu raten, auf den Plakaten, FlugbläXern und in sons?gen Werbungen für das Fest anzuführen, wofür der Erlös des Festes verwendet wird.
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Gemeinnützige Vereine
• Die Erträge aus dem Fest müssen nachweislich für den angegebenen gemeinnützigen, mildtä?gen Zweck verwendet werden.
Damit die Erfüllung dieser Voraussetzung belegt werden kann, sollten auf jeden Fall entsprechende Aufzeichnungen über die Aufwendungen und Einnahmen im Zusammenhang mit dem Fest in leicht nachvollziehbarer Form geführt werden.
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Gemeinnützige Vereine
• Was ist unter „gemeinnützig“, „mildtä?g“, „kirchlich“ zu verstehen?
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach gesetzlicher Defini5on liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tä5gkeit dem Gemeinwohl auf geis5gem, kulturellem, siklichem oder materiellem Gebiet nützt.
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Gemeinnützige Vereine Berufsausbildung -‐ Denkmalschutz
-‐ Bekämpfung von Elementarschäden -‐ Entwicklungshilfe
-‐ Erziehung -‐ Friedensbewegungen
-‐ Fürsorge für alte kranke oder gebrechliche Personen -‐ Kinder-‐, Jugend-‐ und Familienfürsorge
-‐ Heimatkunde und Heimatpflege -‐ Gesundheitspflege
-‐ Konsumentenschutz -‐ Kunst und Kultur
-‐ Natur-‐, Tier-‐ und Höhlenschutz -‐ Musik
-‐ Schulausbildung -‐ Selbsthilfe
-‐ Sport -‐ Suchtbekämpfung
-‐ Umweltschutz -‐ Völkersverständigung
-‐ Volksbildung (Erwachsenenbildung) -‐ Vokswohnungswesen
-‐ WissenschaX und Forschung -‐ Zivilschutz
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Gemeinnützige Vereine
• Mildtä?g (humanitär, wohltä5g) sind solche Zwecke, die auf eine Unterstützung hilfsbedürXiger Personen ausgerichtet sind. Beispiele: Krankenpflege, Mahlzeitendienste, Telefonseelsorge.
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Gemeinnützige Vereine
• Der gemeinnützige und/oder mildtä5ge Zweck muss bereits in den Statuten klar und eindeu5g erkennbar sein. Außerdem darf der Verein keine anderen als die erwähnten gemeinnützigen, mildtä5gen oder kirchlichen Zwecke verfolgen. Ein Verein, der einerseits die wirtschaTliche Förderung der eigenen Mitglieder und andererseits teilweise gemeinnützige Zwecke verfolgt, profi?ert nicht von der Ausnahmeregelung.
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Gemeinnützige Vereine
• Müssen bei Ihren Festen die VorschriXen über Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch und die Jugendschutzbes5mmungen beachten!
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Gemeinnützige Vereine • Was gilt für Vereine, die bereits eine Gastgewerbeberech?gung besitzen?
Einige Vereine führen ein Vereinslokal mit einer Gastgewerbeberech5gung und gelten damit als Gewerbetreibende. Sie haben die gleichen Rechte wie Gastwirte und dürfen im Rahmen der Gewerbeberech?gung Bewirtungen außerhalb ihres Vereinslokales bzw. ihrer GaststäXe bei entsprechenden Anlässen in einem Ausmaß von mehr als 72 Stunden jährlich durchführen. Steuerrecht: Die Umsatzsteuer-‐ u. KörperschaTsteuerpflicht ist zu beachten. Betragen die Umsätze ˃ 40.000 p.a. wird eine Ausnahme-‐genehmigung benö?gt, damit die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht.
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Buschenschank
Landwirte, die Weinbaubetriebe führen, müssen auch beim Ausschank im Rahmen der GartenFESTWOCHENtulln 2017 die Bes5mmungen des NÖ Buschenschankgesetzes einhalten. -‐ es dürfen nur Betriebe teilnehmen, die in der Gemeinde, wo der Buschenschank durchgeführt werden soll, ihre ErzeugungsstäXe oder ihre landwirtschaTliche HauptbetriebsstäXe oder eine NebenbetriebsstäXe haben.
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Buschenschank • -‐ es darf nur in den Betriebsräumen bzw. den zugehörigen Gastgärten ausgeschenkt werden
aber: -‐ gem. § 6 Abs. 2 kann die Gemeinde den Buschenschank auch in anderen Räumen oder auf allfälligen sons5gen Betriebsflächen zulassen, wenn diese den bau-‐, gesundheits-‐ und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Die Zus?mmung wird über Antrag der jeweiligen Betriebe von der Gemeinde erteilt werden (AuskunT bei der Gemeinde einholen!).
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Buschenschank
der erlaubte Produktekatalog • gem. § 2 und § 11 NÖ Buschenschankgesetz
muss eingehalten werden (andere Produkte dürfen nicht ausgeschenkt bzw. verabreicht werden).
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Buschenschank
• -‐ der Buschenschank muss gem. § 8 spätestens 2 Wochen vor Beginn des Ausschankes angemeldet werden. -‐ die Gemeinde hat über den Zeitpunkt der Anmeldung eine Bestä?gung auszustellen. -‐ der Winzer muss während der Dauer des Ausschanks am Ausschanklokal das ortsübliche Buschenschankzeichen und eine Tafel ausstecken, die seinen Vor-‐ und Familiennamen enthält.
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Anmeldung des (freien) Gastgewerbes
a) Anmeldung des reglemen5erten Gastgewerbes (Befähigungsnachweis notwendig) b) Anmeldung des freien Gastgewerbes (Würstelstand), eingeschränkter Produktekatalog, Beschränkung bezüglich der Sitzplätze, kein Befähigungsnachweis notwendig
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Steuern Muss ich mich beim Finanzamt anmelden? Besteht eine Verpflichtung Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen? Muss ich Steuern zahlen? Brauche ich eine Registrierkasse? Diese Fragen müssen sich alle jene Veranstalter stellen, die steuerrechtlich noch nicht als Unternehmer erfasst sind.
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Meldeverpflichtungen Anzeigepflicht innerhalb eines Monats
jeder Unternehmer hat seine Betriebseröffnung innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Wohnsitzfinanzamt: für Einzelunternehmer Betriebsfinanzamt: für Personengesellschaften,
Kapitalgesellschaften u. Vereine
Wie: formlos und immer mit den Formularen Verf 15 für KapitalgesellschaXen, Verf 16 für PersonengesellschaXen oder
Verf 24 für natürliche Personen.
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Steuererklärungspflicht Einkommensteuer:
• Aufforderung durch das Finanzamt • mit lohnsteuerpflich5gen EinkünXen GesamteinkünXe ˃ 12.000 und andere EinkünXe ≠ EK aus
nichtselbständiger Arbeit ˃ 730 • ohne lohnsteuerpflich5ge EinkünXe → EK ˃ 11.000 Termin 30.4. des Folgejahres
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Einkommensteuertarif Tarifstufen Einkommen Grenzsteuersatz ab 2016
11.000 und darunter 0 Prozent über 11.000 bis 18.000 25 Prozent
über 18.000 bis 25.000
35 Prozent
über 25.000 bis 31.000 35 Prozent über 31.000 bis 60.000 42 Prozent über 60.000 bis 90.000 48 Prozent
über 90.000 bis 1.000.000 50 Prozent
über 1.000.000 55 Prozent Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 38
Gewinnermiklung – Ermiklung der EinkünXe und des Einkommens
Die EinkünXe aus den Veranstaltungen sind EinkünXe aus Gewerbebetrieb und werden durch
Einnahmen-‐ Ausgabenrechnung (Regelfall) oder durch Betriebsvermögensvergleich ermikelt.
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Einnahmen-‐ Ausgabenrechnung Einnahmen aus der Veranstaltung: Eintrike für das Konzert 2.500 Speisen-‐ u. Getränke 2.000 Betriebsausgaben Künstlergagen 1.500 Speisen u. Getränke Wareneinkauf 650 Werbung (Plakate, Folder, Inserate etc.) 1.000 Geschirr, Miete f. Tische u. Sessel 300 Sons5ge Betriebsausgaben 350 -‐ 3.800 Gewinn 700 13 % Gewinnfreibetrag -‐ 91 EinkünXe aus Gewerbebetrieb 601
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Steuererklärungspflicht Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und Umsatzsteuererklärung:
Kleinunternehmer sind von der Abgabe einer Umsatzsteuer-‐ erklärung befreit, wenn ihr Umsatz (ohne HilfsgeschäXe) nicht über 30.000 € liegt und sie vom Finanzamt auch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung durch Zusendung eines Vordruckes aufgefordert werden.
Termin: Umsätze ≤ 100.000 p.a.: UVA bis spätestens 45 Tage nach
Ablauf des Kalendervierteljahres = Fälligkeitstag Umsatzsteuererklärung: 30.4. des Folgejahres
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 41
Gastgewerbe/Buschenschank
• Steuerrecht: Die Einnahmen aus dem Buchenschank müssen vom Gewerbebetrieb/Weinbaubetrieb aufgezeichnet und in den Steuererklärungen berücksich5gt werden.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 42
ErmiXlung/Aufzeichnung der Einnahmen Registrierkassenpflicht
Prüfe, ob die „Kalte Händeregelung“ angewandt werden darf!
Die Freigrenze von € 30.000 p.a. gilt nun für jeden Betrieb für die Umsätze im Freien – keine Addi?on mit den anderen Umsätzen!
und wurde erweitert auf
Umsätze kleiner Kan?nen von gemeinnützigen Vereinen (bis max. 52 Öffnungstage p.a.),
Alm-‐, Berg-‐, Schi-‐, und SchutzhüXen,
Buschenschenken, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr erfolgt.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 43
Was heißt „kalte Hände Regel“?
Die Tageslosung darf durch Kassasturz (Rückrechnung) ermikelt werden. Kassaendstand (ermikelt durch Zählen des Geldes am Ende des
Tages und Eintragen in eine Geldzählliste) + Tagesausgaben -‐ Kassastand bei GeschäXsbeginn = Tageslosung
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Wareneingangsbuch Einnahmen-‐ Ausgabenrechner müssen ein Wareneingangsbuch führen und darin die Wareneinkäufe chronologisch aufzeichnen! (z.B. Wareneinkauf von Speisen u. Getränken) Geschirr gehört nicht ins Wareneingangsbuch eingetragen, da das Geschirr nicht verkauX wird. Einweggeschirr = Verbrauchsmaterial → Betriebsausgabe Steingut-‐ u. Porzellangeschirr muss, wenn es für die Veranstaltung gekauX wurde und nicht mehr betrieblich verwendet wird mit dem Zeitwert (Wert für die gebrauchte Ware) entnommen und als Einnahme für den Eigenverbrauch in der Einnahmen-‐ Ausgabenrechnung ausgewiesen werden.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 45
Gemeinnützige Vereine • Steuerrechtliche Aspekte: Unterscheide kleine und große Vereinsfeste/ unentbehrliche Hilfsbetriebe/entbehrliche Hilfsbetriebe/umsatz-‐ und körperschaTsteuerpflich?ge wirtschaTliche GeschäTsbetriebe bzw. Gewerbebetriebe Beachte: Bei Umsätzen ˃ 40.000 in den steuerpflich?gen wirtschaTlichen GeschäTsbetrieben bzw. Gewerbebetrieben braucht der Verein eine „Ausnahmegenehmigung von der Steuerpflicht“ für seine gemeinnützigen Bereiche Neuer Erlass des BMF vom 28.9.2016 BMF-‐010216/0004-‐VI/6/2016 • BMF-‐Info zu geselligen Veranstaltungen:
Für kleine Vereinfeste gilt die widerlegbare Liebhabereivermutung; bei einer Verwendung der Gewinne für den gemeinnützigen Zweck fällt keine USt an und die Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar (entbehrlicher Hilfsbetrieb).
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Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb
liegt vor, wenn • der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begüns5gter Zwecke
eingestellt ist, • die betreffende Betä5gung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und
• zu abgabepflich5gen Betrieben (konkret) nicht in größerem Umfang in direktem Wekbewerb getreten wird.
Die mit Einnahmen verbundenen Tä5gkeiten müssen mit dem statutarischen Vereinszweck in unmikelbaren Zusammenhang stehen. z.B. Theatervorstellung eines Theatervereins; Amateursportbetrieb eines Sportvereines
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Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn
• der GeschäXsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht.
• Derar5ge Betriebe sind ebenfalls nicht begüns5gungsschädlich, doch Zufallsüberschüsse unterliegen grundsätzlich der KörperschaXsteuer
(Freibetrag 10.000 p.a.) Umsatzsteuerlich gilt für diese Betriebe grundsätzlich die
Liebhabereivermutung. Das heißt, der Verein muss keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 48
Kleine Vereinsfeste sind entbehrliche Hilfsbetriebe Voraussetzungen:
• Das Vereinsfest wird im Wesentlichen von den Mitgliedern der Körperschaft oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie
bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
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Kleine Vereinsfeste sind entbehrliche Hilfsbetriebe
Voraussetzungen: • Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen • sind dann unschädlich, wenn • diese üblicherweise nicht mehr als 1.000 € • pro Stunde für die Durchführung von • Unterhaltungsdarbietungen verrechnen.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 50
Kleine Vereinsfeste sind entbehrliche Hilfsbetriebe
Voraussetzungen: • Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen • sind dann unschädlich, wenn diese üblicherweise nicht mehr
als 1.000 € pro Stunde für die Durchführung von Unter- haltungsdarbietungen verrechnen.
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Kleine Vereinsfeste sind entbehrliche Hilfsbetriebe
Voraussetzungen: • Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern
bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung des Vereinsfestes als entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeachtlich.
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Kleine Vereinsfeste sind entbehrliche Hilfsbetriebe
Voraussetzungen: • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden
im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden).
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Begüns?gungsschädlicher wirtschaTlicher GeschäTsbetrieb
Begüns5gungsschädliche wirtschaXliche GeschäXsbetriebe sind Betriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind und daher nicht in die vorgenannten Kategorien fallen (§ 45 Abs. 3 BAO). Sie unterliegen der KörperschaTsteuer und Umsatzsteuer und sind somit steuerpflich5g.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 54
Ausnahmegenehmigung
• Um die Begüns5gungsschädlichkeit zu besei5gen, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, die bis zu einem Jahresumsatz aus dem begüns5gungsschädlichen Bereich in Höhe von 40.000 € automa5sch zum Tragen kommt (vgl. § 45a BAO). Das heißt, der Verein bleibt begüns5gt, lediglich für den begüns5gungsschädlichen Bereich (also die begüns5gungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land-‐ und forstwirtschaXliche Betriebe) besteht Umsatzsteuer-‐ und KörperschaXsteuerpflicht.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 55
Ausnahmegenehmigung
• Bei Umsätzen von insgesamt über 40.000 € aus diesem Bereich muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für den übrigen Vereinsbereich ansuchen.
• Beispiel: Große Vereinsfeste, die den Vereinsrahmen sprengen, Warenverkaufsstellen und Kan5nen.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 56
Registrierkassen-‐, Einzelaufzeichnungs-‐ u. Belegerteilungspflicht gemeinnütziger Vereine
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Registrierkassen-‐, Einzelaufzeichnungs-‐ u. Belegerteilungspflicht gemeinnütziger Vereine
Für unentbehrlichen Hilfsbetriebe und für entbehrliche Hilfsbetriebe, die kleine Vereinsfeste betreiben, bestehen weder Einzelaufzeichnungs-‐, Registrierkassen-‐ noch Belegerteilungspflicht.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 58
Vereine u. Registrierkassenpflicht BMF, August 2016
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Helfer
Personen, die bei diversen Veranstaltungen gegen eine Entlohnung mithelfen, müssen vor ArbeitsantriX zwingend bei der N.Ö. Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Es entsteht ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis. Nicht angemeldete versicherungspflich5ge Mitarbeiter (Anspruch auf Entgelt) kosten bei Kontrollen zwischen € 730 u. € 2.130 an Strafen. Zusätzlich verrechnet die GKK Beitragszuschläge. Je versäumter Anmeldung vor Arbeitsbeginn müssen bei Ertappen bei einer Kontrolle € 500 und zusätzlich € 800 für den Prüfeinsatz bezahlt werden. Trinkgelder müssen dem Verein zufließen!
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Anmeldung der Helfer bei der GKKBeantragung eines Beitragskontos durch den Dienstgeber einige Tage vor den Ak?vitäten und vor Arbeitsbeginn! AuskunX von der GKK einholen: 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3 Dienstgeberservice: 050 899-‐7100 Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsbeginn: Wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, darf die Anmeldung in zwei SchriXen erfolgen: 1. Mindestangaben – Anmeldung vor Arbeitsbeginn 2. Nachmeldung der fehlenden Daten innerhalb von 7 Tagen ab
ArbeitsantriX
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 61
Anmeldung der Helfer bei der GKKMindestangaben – Anmeldung diese umfasst • die Dienstgeberkontonummer, • den Namen, • die Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der beschäTigten Person,
• Ort und • Tag der BeschäTigungsaufnahme. • In Ausnahmefällen kann die Mindestangaben – Anmeldung auch per Fax (05/780761) oder telefonisch (05/780760) erstaXet werden. Beachten Sie, dass Sie bei einer telefonischen Anmeldung, über keine Nachweise der erfolgten Anmeldung verfügen.
• Auch geringfügig beschäTigte Dienstnehmer und fallweise beschäTigte Dienstnehmer müssen vor ArbeitsantriX bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Formular auf der Homepage der N.Ö.-‐GKK zum „Downloaden“!
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Geringfügig beschäSigte DienstnehmerKeine tägliche Geringfügigkeitsgrenze am 1.1.2017 Anmeldung vor Arbeitsantrik zwingend! Dienstnehmer: Nachzahlung an Lohnsteuer und Sozialversicherung
einkalkulieren Bei Pensionisten mit vorzei5ger Alterspension (Korridor, Hackler, etc.) darf der Anspruchslohn keineswegs die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, Bei Überschreitung fällt die Pension zur Gänze weg! Geringfügigkeitsgrenze 2017: monatlich 425,70 Prüfung, ob ein geringfügiges DV vorliegt, nach der Info der GKK „ab 2017 keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr“ www.noedis.at durchführen!
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 63
Fallweise beschäSigte DienstnehmerAnmeldung vor Arbeitsantrik (Mindestangaben -‐ Anmeldung)
Jeder Tag gilt als eigenständiges Dienstverhältnis innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates in dem die einzelnen BeschäTigungstage liegen, eine vollständige An-‐ und Abmeldung für eine fallweise beschäXigte Person mit den fehlenden Angaben erstaket wird. Die Meldungen mit Ausnahme der Mindestangaben-‐Anmeldung müssen zwingend mikels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) erfolgen.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 64
Für alle Dienstnehmer• Lohnnebenkosten einkalkulieren • Anmeldung vor Arbeitsbeginn • Ausstellen eines Dienstzekels vor Arbeitsbeginn mit den wesentlichen
Vertragsinhalten bzw. –bestandteilen u. Aushändigen an den Mitarbeiter • Führen eines Lohnkontos • Übermiklung eines Lohnzekels u. Beitragsgrundlagennachweises mikels Elda nach Beendigung des DV bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 28. 2. des Folgejahres
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 65
Neue Steuerausnahme für bes4mmte Aushilfen ab 1.1.2017• das hiefür gewährte oder zu gebührende Entgelt die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt;
• die Aushilfskraft hat nicht bereits ein Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt neben der Aushilfstätigkeit aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung;
• die Beschäftigung der Aushilfe dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet („Stoßzeiten“ wie z. B. Einkaufssamstage in der Vorweihnachtszeit) oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen (dies kann auch außerhalb von Spitzenzeiten erforderlich sein);
• die Tätigkeit als Aushilfe umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr. Diesbezüglich sind auch Aushilfszeiten für andere Arbeitgeber zu berücksichtigen;
• der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte, wobei die Anzahl der an diesen Tagen beschäftigten Aushilfskräfte nicht relevant ist.
Voraussetzung:
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 66
Neue Steuerausnahme für bes4mmte Aushilfen ab 1.1.2017• Diese Mitarbeiter müssen aber trotzdem vor Arbeitsbeginn bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Zudem ist ein LohnzeXel an das Finanzamt zu übermiXeln.
• Hinsichtlich der Beitragspflicht liegt derzeit nur die Regierungsvorlage zur Gesetzesänderung vor, die vom Parlament noch nicht beschlossen wurde. Die Abgaben dürfen aber 30 % des Entgelts nicht übersteigen. Der Vorteil besteht darin, dass für diese Aushilfen die Steuern und Abgaben auf rund 30 % pauschaliert werden und Nachzahlungen an die Sozialversicherung und den Fiskus im Folgejahr für die AushilfskraT gänzlich wegfallen. Unterm Strich führt das zu weniger Kosten für den Arbeitgeber und der AushilfskraT bleibt mehr in der Tasche.
Bezüglich der Sozialversicherung (Beiträge an die Gebietskrankenkasse) ist noch die Gesetzeswerdung abzuwarten.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 67
Mitarbeit von Familienangehörigen• Je näher das VerwandtschaTsverhältnis desto größer die Unentgeltlichkeitsvermutung
• Bestehen keine wechselsei?gen Unterhaltsansprüche z.B. Schwiegerkinder, Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen wird im Regelfall von einem Dienstverhältnis ausgegangen
• Empfehlung: ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbaren! kurzfris?ge Tä?gkeiten sprechen eher für Unentgeltlichkeit! • Der Helfende darf auch sonst in keiner Weise verpflichtet werden, diese Arbeitsleistungen erbringen zu müssen. Er muss berech5gt sein, jederzeit die Arbeitsleistungen zu unterbrechen oder einzustellen. Die Hilfeleistungen müssen vollkommen freiwillig erfolgen.
• Freie Mahlzeiten, die ohne Anspruch gewährt werden, haben keinen Entgeltcharakter. • Weitere Informa5onen zu diesem Thema finden Sie auf Homepage der WirtschaXskammer im „Merkblak zur familienhaXen Mitarbeit in Betrieben (Version Juni 2016)“.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 68
Unentgeltliche Mitarbeit im Verein• Unentgeltlichkeit u. Freiwilligkeit unbedingt schriXlich vereinbaren • Das Trinkgeld muss an den Verein abgeliefert werden – In die Vereinbarung aufnehmen
• Keine Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung • Ein freiwillig gewährtes Essen schadet der Unentgeltlichkeit nicht. • Unentgeltlich und ohne Verpflichtung einer Arbeitsleistung → kein Dienstverhältnis
Weiter Informa5onen zu den Tä5gkeiten von Vereinsmitgliedern bei diversen Festen finden Sie auf der Homepage der NÖGKK www.noedis.at unter „Tä5gkeiten bei Sommer-‐ und Kellergastenfesten“ und zur familienhaXen Mitarbeit unter „familienhaXe Mitarbeit in Betrieben“.
Nov. 2016, Karl Bruckner, Steuerberater 69
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Karl Bruckner
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Tulln, 21. Nov. 2016 Karl Bruckner 70