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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
IHK 25.08.2011
Michael HadenFachanwalt für Arbeitsrecht
Kolb, Blickhan & PartnerRheinstraße 20, Darmstadt06151 - 99550
Gesetzliche Entwicklung
• 1979 und 31. Dezember 1985 Mutterschaftsgeld
• 1. Januar 1986 und 31. Dezember 2006 Erziehungsgeld
• Januar 2007, bis zu 14 Monate lang ein vom vorigen Einkommen abhängiges Elterngeld in Höhe von bis zu 1800 Euro.
Elternzeit
1. Elterngeld
• Elterngeld § 1 – 14 - Anspruchsberechtigte- Höhe des Anspruchs- Anrechnung anderer
Leistungen - Bezugszeitraum
www.bmfsfj.de mit Elterngeldrechner
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 15 Anspruch auf Elternzeit haben AN/innen, die
-mit ihrem Kind (sehr weite Auslegung)
-in einem Haushalt leben
-dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 15 Anspruch auf Elternzeit haben
AN/innen, die
- mit einem Enkelkind
- in einem Haushalt leben
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
- ein Elternteil des Kindes minderjährig oder in
Ausbildung ist
und keiner der Elternteile Elternzeit
beansprucht
2. Elternzeit § 15 – 21
15 II Dauer:
- bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ( fürjedes Kind)
- bis zu 12 Monate können im Einvernehmen mitdem Arbeitgeber (billigem Ermessen) auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr übertragen werden.
- Bei Adoptivkindern drei Jahres seit Aufnahmebis längstens dem 8. Lebensjahr
2. Elternzeit § 15 – 21
Anspruchsberechtigt:
- Kann von einem Elternteil alleine
oder
- von beiden gemeinsam beansprucht werden.
2. Elternzeit § 15 – 21
Antragstellung
- 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit und Benennung der Zeiten innerhalb von 2 Jahren. In dringenden Fällen kürzere Frist möglich.
- Eine Zustimmung oder Gewährung durch der AG ist nicht erforderlich.
2. Elternzeit § 15 – 21
Zeiteinteilung:
- Sie kann auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden.
- Verteilung auf mehrere Zeitabschnitte nur mit Zustimmung des AG.
- Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des AG möglich
2. Elternzeit § 15 – 21
Nebentätigkeit
- AN/innen dürfen nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
- Teilzeit bei einem anderen AG oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des AG.
- Zustimmung kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 18 Kündigungsschutz:
- ab Beantragung ( längstens 8 WOCHEN VOR Inanspruchnahme ) und während der Dauer.
- Ausnahme: Mit Zustimmung Regierungspräsidiums. Kostenpflichtig.
- Kündigung der AN/innen
frühestens drei Monate zum Ende der Elternzeit
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 17 Urlaub
Kürzung um jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12
Der „Resturlaub“ ist im laufenden oder nächsten Jahr nach der EZ zu gewähren
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 17 II. Der „Resturlaub“ (vor EZ), ist im laufenden oder nächsten Jahr nach der EZ zu gewähren
BAG alt: Ein Resturlaubsanspruch verfällt auch dann, wenn sich nach der erste EZ eine zweite EZ anschließt.
Rest 2o Tage 1. EZ 2. EZ----------------/-----------------/
Rest verfallen
BAG neu: Resturlaub verfällt nicht
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 21 Befristet Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge mit „Ersatz MA „ sind zulässig.
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 21 Befristet Arbeitsverträge
Vorlage beim EUGHFall:Justizangestellte war bei beklagtem
LAND aufgrund von 13 befristeten AV beschäftigt.
Ist eine Befristung zulässig, wenn quasi ein ständiger Vertretungsbedarf besteht?
2. Elternzeit § 15 – 21
Was ist, wenn MA aus der Elternzeit vorzeitig zurückkehrt?
§ 21 VI
AG kann den bef. Vertrag mit einer Frist von mindestens 3 Wochen, frühestens zum Ende der EZ kündigen, wenn die EZ ohne Zustimmung des AG endet.zB weitere Geburt eines Kindes
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 15 V Stichwort: weitere Geburt /vorzeitige Beendigung der EZ des ersten Kindes
2. Elternzeit § 15 – 21
AN nahm
1. Kind
03.09.2004 - 03.07.2007
------------------------/---------------------------------- 2. Kind 19.09.2006 - 22.09.2009
Mitteilung der AN:
1. Ende EZ 1.
2. Restzeitübertragung bis zum 8 Lebensjahr
3. EZ 19.06.2006 bis 03.07.2009
2. Elternzeit § 15 – 21
Die EZ kann wegen Geburt/ Tod vorzeitig beendet werden.
Der AG kann nur innerhalb von 4 Wochen aus dringendem betrieblichen Grund schriftlich ablehnen § 16 III.
Es müssen Gründe für gegen eine Übertragung (billigendes Ermessen, Nachteile) vorliegen.
2. Elternzeit § 15 – 21
§ 15 V Teilzeit während der Elternzeit.
Der AN kann die „Verringerung“ des Arbeitszeit beantragen:
- Mehr als 15 AN- BZ > 6 Monate- Mindestens 2 Monate zwischen 15 und 30
Stunden- Betriebliche Gründe stehen nicht entgegen
2. Elternzeit § 15 – 21
Begriff: „Verringerung“
Soweit Elternzeit beantragt wurde,
bei Az = 0, ist eine Verringerung eigentlich begrifflich nicht mehr möglich.
BAG: TZ - Antrag möglich
2. Elternzeit § 15 – 21
Teilzeit während der Elternzeit
- Antragsfrist 7 Wochen vor beabsichtigten TZ
- Antrag muss die gewünschte Verteilung enthalten
Bitte beachten: FORMFREI
2. Elternzeit § 15 – 21
Teilzeit während der Elternzeit
Will der AG ablehnen muss er dies schriftlich tun; mit Begründung
- Frist: Innerhalb 4 Wochen seit Antragstellung
• Ein Antrag auf Verringerung kann 2 Mal gestellt werden § 15 VI
Rückkehr aus der EZ vor dem TZBfGBezug vom ALG
Grundsatz:
Wer durch sein Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat verliert seinen Anspruch auf ALG für mindestens 3 Monate (Sperrfrist).
Bezug vom ALG
Arbeitsagentur uneinheitlich:
Tw: Aufhebungsvertrag ist schuldhafte Aufgabe des Arbeitsverhältnisses (Sperrfrist)
Tw: Aufhebung ist möglich, wenn in der Vereinbarung aufgenommen ist, dass dies zur Vermeidung einer Kündigung geschieht (keine Sperrfrist).
Bezug vom ALG
Aufgabe wegen der Erziehung von Kindern ist nicht schuldhaft (keine Sperrfrist).
Aber: der/die AN/in steht dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung.
Folge: gekürztes ALG
Problem: Teilzeit BEEG/ Teilzeit TzBfG
Anspruch auf Teilzeit für alle AN
- Mehr als 15 AN
- BZ > als 6 Monate
Beantragung : 3 Monate vor Beginn mit gewünschte Verteilung der AZ.
Form: Formfrei
Problem: Teilzeit BEEG/ Teilzeit TzBfG
§ 8 Absatz 5 S. 3Bei Ablehnung durch AG: 1 Monat vor Beginn der TZ schriftlich
Ablehnungsgründe:
- dringende betriebliche Gründe,wenn die Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.