Post on 06-Apr-2015
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FNP2020 - Vorentwurf
Stadtplanungsamt
Bürgerinformation
Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 BauGB
(Auszug)
FNP2020 - Vorentwurf
Stadtplanungsamt
Durch die Privilegierung der Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1, Nr. 6 BauGB) wurde die rechtliche Hürde für die Zulässigkeit von WKA`s erheblich gesenkt. Anträge auf Errichtung von Windkraftanlagen können nur noch abgelehnt werden, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen (bis 12.96 reichte eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Ablehnung aus).
Nach § 5 i.V.m § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im FNP „Eignungsflächen“ für WKA`s darstellen. Hieraus resultiert, dass außerhalb dieser Flächen im Außenbereich dem Bau von WKA`s im Sinne des § 35, Abs. 1 Nr. 6 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen. Voraussetzung für die Darstellung ist eine sorgfältige Erhebung des Abwägungsmaterials und eine gerechte Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 i.V.m. § 1a BauGB.
Steuerung von Windkraftanlagen (WKA) gem. § 35 BauGB:
Eignungsflächen für Windkraftanlagen (WKA): FNP
- was ist das ?
- wie gemacht ?
- welche Ziele ?
-welche Inhalte ?
- wie geht es weiter ?
- allgemein
- Flächenbedarf
- Bauflächen
- Landschaftsplan
- Flächen für WKA`s
FNP2020 - Vorentwurf
Stadtplanungsamt
Bei Verzicht auf eine Darstellung von Eignungsbereichen sind WKA`s gem. § 35 BauGB im Bereich der Gemeinde / des VWR als privilegierte Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (gleiche Voraussetzungen wie bei landwirtschaftlichen Betrieben).
Eignungsflächen für Windkraftanlagen (WKA):
=> Die Ansiedlung von WKA`s kann nicht gesteuert und auf bestimmte Bereiche konzentriert werden.
FNP
- was ist das ?
- wie gemacht ?
- welche Ziele ?
-welche Inhalte ?
- wie geht es weiter ?
- allgemein
- Flächenbedarf
- Bauflächen
- Landschaftsplan
- Flächen für WKA`s
FNP2020 - Vorentwurf
Stadtplanungsamt
Darstellung von Eignungsbereichen für Windkraftanlagen (WKA) gem. § 35 BauGB im FNP des gesamten VWR:
Eignungsflächen für Windkraftanlagen (WKA):
Bei Festlegung von Eignungsbereichen sind WKA`s außerhalb dieser Flächen nicht zulässig. => Die Ansiedlung von WKA`s kann auf diese Bereich konzentriert werden.
VWR BC
FNP
- was ist das ?
- wie gemacht ?
- welche Ziele ?
-welche Inhalte ?
- wie geht es weiter ?
- allgemein
- Flächenbedarf
- Bauflächen
- Landschaftsplan
- Flächen für WKA`s
Ein einfacher Ausschluß von WKA`s ist in der Regel nicht möglich und zulässig !
FNP2020 - Vorentwurf
Stadtplanungsamt
Standortuntersuchung für Eignungsbereiche - Methodik (Bearbeitet durch das Büro Senner, Überlingen)
Eignungsflächen für Windkraftanlagen (WKA):
1. Ermittlung der WindpotentialeWinddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2002); mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m Höhe über Grund in einem 200 m – Raster > 4,5 m/s;Im VWR ca. 39 % der Fläche (ca. 11 745 ha).
FNP
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- wie gemacht ?
- welche Ziele ?
-welche Inhalte ?
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- allgemein
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- Landschaftsplan
- Flächen für WKA`s
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Stadtplanungsamt
FNP
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- Bauflächen
- Landschaftsplan
- Flächen für WKA`s
FNP2020 - Vorentwurf
Stadtplanungsamt
Standortuntersuchung für Eignungsbereiche - Methodik (Bearbeitet durch das Büro Senner, Überlingen)
Eignungsflächen für Windkraftanlagen (WKA):
1. Ermittlung der WindpotentialeWinddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2002); mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m Höhe über Grund in einem 200 m – Raster > 4,5 m/s;Im VWR ca. 39 % der Fläche (ca. 11 745 ha). 2. Überlagerung mit Restriktionsflächen,Einhaltung von Mindestabständen aufgrundSchallentwicklung, Schattenwurf,Eiswurf, etc.
FNP
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- Bauflächen
- Landschaftsplan
- Flächen für WKA`s
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Stadtplanungsamt
Übersicht Ausschlusskriterien AbstandWohngebiete, inklusive der im Flächennutzungsplan aus-gewiesenen Siedlungserweiterungen
500 mMischgebiete (inkl. Erweiterungsflächen) und Weiler
300 / 500 m
Gewerbegebiete (inkl. Erweiterungsflächen) 250 m
Einzelhäuser im Außenbereich 250 / 500 m
Sportanlagen 250 m
Friedhöfe und Grünanlagen 250 mBestehende und geplante Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (Bundesautobahnen sind im VWR nicht vorhanden)
50 mBestehende Bahnlinien (sind im VWR nicht betroffen)
100 m
Hochspannungsfreileitungen 100 m
Landeplatz 1500 m
Bestehende und geplante Naturschutzgebiete
Besonders geschützte Biotope (§24 a NatSchG, § 30 LWaldG)
Naturdenkmale
Vogelschutzgebiete der EU (sind im VWR nicht betroffen)
200 m
Flora-Fauna-Habitat Gebiete (FFH)
Wasserschutzzone I und II
Überschwemmungsgebiete
FNP
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- wie geht es weiter ?
- allgemein
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- Landschaftsplan
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Stadtplanungsamt
Standortuntersuchung für Eignungsbereiche - Methodik (Bearbeitet durch das Büro Senner, Überlingen)
Eignungsflächen für Windkraftanlagen (WKA):
1. Ermittlung der WindpotentialeWinddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2002); mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m Höhe über Grund in einem 200 m – Raster > 4,5 m/s;Im VWR ca. 39 % der Fläche (ca. 11 745 ha). 2. Überlagerung mit Restriktionsflächen,Einhaltung von Mindestabständen aufgrundSchallentwicklung, Schattenwurf,Eiswurf, etc.
3. Einschränkung auf Gebiete mit Windpotentialen > 4.7 m/s4. Bewertung des Landschaftsbildes => Reduzierungen aufgrundvon Topographie und Landschaftsbild
5. Eignungsbereiche im VWR als Grundlage für die Darstellung im FNP vor Durchführung der Bürgerbeteiligung und TÖB
FNP
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Eignungsflächen für Windkraftanlagen (WKA): FNP
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- Bauflächen
- Landschaftsplan
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Stadtplanungsamt
Eignungsflächen für Windkraftanlagen (WKA):
• Darstellung von aufgerasterten Flächen mit unscharfer Abgrenzung, nicht parzellenscharf
• Eignungsbereich bedeutet nicht Vorrang;=> in diesen Flächen sind nach wie vor andere privilegierte Nutzungen im Sinne des § 35 BauGB genehmigungsfähig;
• Im weiteren Verfahren sind weitere Flächenreduktionen aufgrund noch nicht bekannter Fakten zu erwarten (Abstimmung mit TÖB´s, Nachbargemeinden, etc.)
• Jede Gemeinde hat die Möglichkeit, über die Aufstellung eines Bebauungsplans innerhalb eines Eignungsbereiches Standorte parzellenscharf auszuweisen (incl. Regelungen zur Anlagengröße und Zahl).
• Erst mit Bekanntmachung der Genehmigung des FNP durch das RP entfaltet die Regelung Rechtswirksamkeit.
FNP
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