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Fachanwälte. Dozenten. Fachanwälte. Dozenten. Mediation.Mediation.
ra-salzwedel.dera-salzwedel.de
salzwedel.salzwedel.
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GrundlagenGrundlagen
BGB = 5 BücherBGB = 5 Bücher Es dient den Anforderungen des Es dient den Anforderungen des
Rechtsverkehrs zwischen Bürger Rechtsverkehrs zwischen Bürger und Bürger, d.h. allen und Bürger, d.h. allen nichtstaatlichen Parteien; auch nichtstaatlichen Parteien; auch wenn der Staat als Privatpartei wenn der Staat als Privatpartei auftritt.auftritt.
Zivilrecht- Öffentliches RechtZivilrecht- Öffentliches Recht Bsp.: Kaufmann K kauft 10 Tonnen Stahl Bsp.: Kaufmann K kauft 10 Tonnen Stahl
von S, Gemeinde G kauft Büromaterialvon S, Gemeinde G kauft Büromaterial
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GrundlagenGrundlagen
AT: §§ 1 -240AT: §§ 1 -240 Schuldrecht: §§ 241- 853Schuldrecht: §§ 241- 853 Sachenrecht: §§ 854-1296Sachenrecht: §§ 854-1296 Familienrecht: §§ 1297-1921Familienrecht: §§ 1297-1921 Erbrecht: §§ 1922-2385Erbrecht: §§ 1922-2385 Internationale Verträge, EU- Verordnungen/ Internationale Verträge, EU- Verordnungen/
Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, UVV, Tarifverträge, UVV, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, WeisungenWeisungen
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GrundbegriffeGrundbegriffe
Objektives Recht:Mündlich überlieferte bzw. schriftlich fixierten Grundsätze, die das Zusammenleben regeln.
Subjektives Recht:Rechte des Einzelnen aus dem objektivenRecht: Bsp. § 823 BGB
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GrundbegriffeGrundbegriffe
Von der Gesetzgebung erlassenVon der Gesetzgebung erlassen
Gesetz im materiellen Sinn:Gesetz im materiellen Sinn: Gültig für eine Vielzahl von Gültig für eine Vielzahl von
Menschen, die daraus Rechte Menschen, die daraus Rechte herleiten könnenherleiten können
Nur formell: z.B. HaushaltsplanNur formell: z.B. Haushaltsplan
Gesetz im formellen Sinn:
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Durchsetzung der Ansprüche:Durchsetzung der Ansprüche:
Gerichtsverfahren: Gerichtsverfahren: ZPOZPO, StPO, ArbGG, VwGO, StPO, ArbGG, VwGO Ablauf eines Verfahrens vor dem Ablauf eines Verfahrens vor dem
ZivilgerichtZivilgericht Sinn des MahnverfahrensSinn des Mahnverfahrens Kosten- auch Beratungshilfe und Kosten- auch Beratungshilfe und
PKH/VKHPKH/VKH Mediation, SchiedsgerichteMediation, Schiedsgerichte
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Mängel des ArbeitsvertragesMängel des Arbeitsvertrages
A) Amtsgericht/ Landgerichte/ OLG / A) Amtsgericht/ Landgerichte/ OLG / BGHBGH
= deutschejustiz.de= deutschejustiz.deBerufungBerufungRevisionRevision
GerichtsaufbauGerichtsaufbau
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Personen und RechtePersonen und Rechte
§ 1 BGB: § 1 BGB: Frage: Kann ein Hund erben? § 1923Frage: Kann ein Hund erben? § 1923 Siehe auch § 90 a BGBSiehe auch § 90 a BGB Rechtssubjekte= Träger von Rechten Rechtssubjekte= Träger von Rechten
und Pflichten, d.h. jede natürliche und Pflichten, d.h. jede natürliche Person.Person.
Daneben gibt es juristische Personen:Daneben gibt es juristische Personen: Vereine , GesellschaftenVereine , Gesellschaften
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HandlungsfähigkeitHandlungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit:§§ 104-113Geschäftsfähigkeit:§§ 104-113 Deliktsfähigkeit: §§ 823,827,828Deliktsfähigkeit: §§ 823,827,828 Beachte: Beachte: Altersabhängige Rechte Altersabhängige Rechte
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ObjekteObjekte
Vertretbare Sachen: § 91Vertretbare Sachen: § 91 Geld, Massen-PKW, Nicht: Maßanzug, Geld, Massen-PKW, Nicht: Maßanzug,
bestimmter Gebrauchtwagen, Portraitbestimmter Gebrauchtwagen, Portrait Teilbare Sachen: Geld: ja ; Schrank: NeinTeilbare Sachen: Geld: ja ; Schrank: Nein Wesentliche Bestandteile: §§ 93 und 94Wesentliche Bestandteile: §§ 93 und 94 Beachte : § 95Beachte : § 95
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Jede auf einen rechtlichen Erfolg Jede auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willensäußerung: gerichtete Willensäußerung: bestehend aus:bestehend aus:
A)HandlungswilleA)Handlungswille B)ErklärungsbewußtseinB)Erklärungsbewußtsein Durch die WE wird ein Geschäftswille Durch die WE wird ein Geschäftswille
kundgetan, d.h. der Wille, eine kundgetan, d.h. der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
WillenserklärungenWillenserklärungen
WillenserklärungWillenserklärung
Ausdrücklich oder konkludentAusdrücklich oder konkludent Beachte: Schweigen ist grds. keine WEBeachte: Schweigen ist grds. keine WE § 241 a BGB§ 241 a BGB Aber: Handyvertrag mit automatischer Aber: Handyvertrag mit automatischer
VerlängerungVerlängerung Kriterium: Obj. Empfängerhorizont.Kriterium: Obj. Empfängerhorizont. Keine WE, wenn keine Rechtsfoilge Keine WE, wenn keine Rechtsfoilge
gewollt ist; z. B. Gefälligkeitsverhältnisgewollt ist; z. B. Gefälligkeitsverhältnis
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WillenserklärungenWillenserklärungen
Keine Willenserklärung, wenn eine Keine Willenserklärung, wenn eine Vielzahl von Menschen angesprochen Vielzahl von Menschen angesprochen werden sollen, so z.B. werden sollen, so z.B. ZeitungswerbungZeitungswerbung
= invitatio ad offerendum.= invitatio ad offerendum.
Sonst könnten sich Millionen Sonst könnten sich Millionen aufgrund der Anzeige in der Zeitung/ aufgrund der Anzeige in der Zeitung/ Schaufenster ohne ihren Gegenwillen Schaufenster ohne ihren Gegenwillen vertraglich mit Ihnen binden.vertraglich mit Ihnen binden.
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WillenserklärungenWillenserklärungen
Keine WE sind daherKeine WE sind daher
Realakte: §§ 946, 950, 823Realakte: §§ 946, 950, 823 Geschäftsähnliche Handlungen, Geschäftsähnliche Handlungen,
deren Rechtsfolge kraft Gesetzes deren Rechtsfolge kraft Gesetzes entsteht,entsteht,
z.B. Schuldnerverzug nach § 286 I1z.B. Schuldnerverzug nach § 286 I1 Erklärungen im gesellschaftlichen Erklärungen im gesellschaftlichen
Bereich, „Ich hole Dich ab“.Bereich, „Ich hole Dich ab“. InvitatioInvitatio
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Abschluss des VertragesAbschluss des Vertrages
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Stellvertretung: §§ 164 ff Stellvertretung: §§ 164 ff BGBBGB
Wer kann verbindlich Verträge Wer kann verbindlich Verträge abschließen:abschließen:
·Inhaber, Organe·Inhaber, Organe
(GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand, OHG (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand, OHG
Gesellschafter sowie KG-Komplementär)Gesellschafter sowie KG-Komplementär)
·Stellvertreter, die dazu von den o.G. ·Stellvertreter, die dazu von den o.G. ernannt worden sind:ernannt worden sind:
Prokura §§ 48 ff HGB, Handlungsvollmacht Prokura §§ 48 ff HGB, Handlungsvollmacht
§§ 54 ff HGB, General/ Spezial-Vollmachten§§ 54 ff HGB, General/ Spezial-Vollmachten
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VerzugVerzug LieferverzugLieferverzug
Voraussetzungen: Voraussetzungen:
1. Lieferung muss fällig sein, das 1. Lieferung muss fällig sein, das bedeutet: der Lieferer hat nicht rechtzeitig bedeutet: der Lieferer hat nicht rechtzeitig geliefert.geliefert.2. Er ist allerdings nur im Verzug, wenn 2. Er ist allerdings nur im Verzug, wenn keine höhere Gewalt aufgetreten ist (wie keine höhere Gewalt aufgetreten ist (wie z. B. Sturmschaden, Feuer, z. B. Sturmschaden, Feuer, Überschwemmung, nicht verschuldeter Überschwemmung, nicht verschuldeter Unfall) Unfall)
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Pflichten des Käufers: Pflichten des Käufers:
Mahnung mit NachfristMahnung mit Nachfrist1. wenn die Lieferung kalendermäßig 1. wenn die Lieferung kalendermäßig unbestimmt ist.(Das sind Angaben wie z. B. ab unbestimmt ist.(Das sind Angaben wie z. B. ab Anfang Juni; frühestens Sommer; Lieferung Anfang Juni; frühestens Sommer; Lieferung sofort)sofort)2. Lieferung muss nach der Fälligkeit angemahnt 2. Lieferung muss nach der Fälligkeit angemahnt und aufgefordert werden, die außenstehende und aufgefordert werden, die außenstehende Lieferung mit einer angemessenen Nachfrist Lieferung mit einer angemessenen Nachfrist nachzuliefern. (angemessen bedeutet, dass es nachzuliefern. (angemessen bedeutet, dass es demjenigen möglich ist, die Leistung während demjenigen möglich ist, die Leistung während einer gewissen Zeit zu erbringen) einer gewissen Zeit zu erbringen)
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Ohne Mahnung, aber mit NachfristOhne Mahnung, aber mit Nachfrist1. wenn der Lieferungstermin kalendermäßig 1. wenn der Lieferungstermin kalendermäßig bestimmt ist. (Das sind Angaben wie z. B. bis bestimmt ist. (Das sind Angaben wie z. B. bis spätestens 6.Juni;am 21.10; 30 Tage ab spätestens 6.Juni;am 21.10; 30 Tage ab Rechnungsdatum; bis Ende März;...im Mai; Rechnungsdatum; bis Ende März;...im Mai; Mitte März) Mitte März)
Ohne Mahnung und ohne NachfristOhne Mahnung und ohne Nachfrist1. eine Nachfrist ist nicht notwendig, wenn es 1. eine Nachfrist ist nicht notwendig, wenn es sich um einen Fix- oder Terminkauf handeltsich um einen Fix- oder Terminkauf handelt2. oder wenn der Lieferer sich selbst in 2. oder wenn der Lieferer sich selbst in Verzug setzt (Selbstinverzugnahme) Verzug setzt (Selbstinverzugnahme)
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Rechte des Käufers: Rechte des Käufers:
Ohne NachfristsetzungOhne Nachfristsetzung1. der Käufer kann auf die Lieferung bestehen1. der Käufer kann auf die Lieferung bestehen2. er kann auf die Lieferung bestehen und Schadensersatz 2. er kann auf die Lieferung bestehen und Schadensersatz aufgrund verspäteter Lieferung verlangen aufgrund verspäteter Lieferung verlangen
Nach Ablauf einer Nachfrist mit MahnungNach Ablauf einer Nachfrist mit Mahnung1. er kann die Lieferung noch immer verlangen1. er kann die Lieferung noch immer verlangen2. oder vom Vertrag zurücktreten2. oder vom Vertrag zurücktreten3. er kann die Lieferung ablehnen und Schadensersatz 3. er kann die Lieferung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangenwegen Nichterfüllung verlangen4. eine eventuelle Differenz für eine Ersatzlieferung eines 4. eine eventuelle Differenz für eine Ersatzlieferung eines anderen Lieferanten muss der in Verzug geratene Lieferer anderen Lieferanten muss der in Verzug geratene Lieferer übernehmen übernehmen
Der Lieferer hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit Der Lieferer hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten, auch für den Zufall.zu vertreten, auch für den Zufall.
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1. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr des 1. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache Verschlechterung der verkauften Sache auf den Käufer mit der Übergabe der auf den Käufer mit der Übergabe der Sache (auch bei Eigentumsvorbehalt) Sache (auch bei Eigentumsvorbehalt) über (§ 446 BGB). über (§ 446 BGB).
Besonderheiten beim Versendungskauf.Besonderheiten beim Versendungskauf.
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Versendungskauf:Versendungskauf:1.1. Begriff:Begriff: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf
Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB).Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB).
2.2. GefahrübergangGefahrübergang tritt mit Ausnahme des tritt mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkauf bereits ein, wenn Verkäufer die Verbrauchsgüterkauf bereits ein, wenn Verkäufer die Ware der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt Ware der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt ordnungsgemäß übergibt.ordnungsgemäß übergibt.
3.3. Die Die VersendungskostenVersendungskosten gehen i.Allg. zulasten des Käufers gehen i.Allg. zulasten des Käufers (§ 448 BGB).(§ 448 BGB).
4.4. Ist der Versendungskauf ein Ist der Versendungskauf ein beiderseitiges beiderseitiges Handelsgeschäft,Handelsgeschäft, besteht bei Beanstandungen besteht bei Beanstandungen einstweilige Aufbewahrungspflicht des Käufers; ist die einstweilige Aufbewahrungspflicht des Käufers; ist die Ware dem Verderb ausgesetzt oder Gefahr im Verzug, ist Ware dem Verderb ausgesetzt oder Gefahr im Verzug, ist Selbsthilfeverkauf zulässig (§§ 373, 379 HGB).Selbsthilfeverkauf zulässig (§§ 373, 379 HGB).
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AGB= AGB=
AllgemeineAllgemeine
GeschäftsbedingungenGeschäftsbedingungen
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I. Begriff:I. Begriff:Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht imFür eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht imEinzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305–stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim 310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim Verbrauchervertrag den Begriff der Allgemeinen Verbrauchervertrag den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die kontrolliert werden können: Die Geschäftsbedingungen, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden
sein sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen). Ebenso werden (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen). Ebenso werden beim Verbrauchervertrag Klauseln als Allgemeine beim Verbrauchervertrag Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert, die nur zur einmaligen Geschäftsbedingungen kontrolliert, die nur zur einmaligen
Verwendung Verwendung bestimmt sind, solange der Verbraucher ihren Inhalt nicht bestimmt sind, solange der Verbraucher ihren Inhalt nicht
beeinflussen beeinflussen konnte.konnte.
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II. Einbeziehung:II. Einbeziehung:Die AGB müssen zunächst in den Vertrag bei Die AGB müssen zunächst in den Vertrag bei Vertragsschluss einbezogen worden sein. Vertragsschluss einbezogen worden sein. Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB); unklare Klauseln gehen werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB); unklare Klauseln gehen zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Allgemeine zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ferner grundsätzlich nur Geschäftsbedingungen werden ferner grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei Allgemeinen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Geschäftsbedingungen gegenüber einem UnternehmerUnternehmer, gegenüber , gegenüber der öffentlichen Hand, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im der öffentlichen Hand, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Bereich Bereich der Arbeitsverträge sowie in bestimmten Fällen bei Allgemeinender Arbeitsverträge sowie in bestimmten Fällen bei Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen der öffentlichen Geschäftsbedingungen der öffentlichen Verkehrsmittel, Versorgungs- und Verkehrsmittel, Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen die Einbeziehung Telekommunikationsunternehmen die Einbeziehung ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss: Hinweis im Vorschriften zum Vertragsschluss: Hinweis im Angebot, Vertrag, Auftragsbestätigung reicht, keine Angebot, Vertrag, Auftragsbestätigung reicht, keine
Zusendung.Zusendung.
Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung kann alles sein, Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung kann alles sein, was was
auch Inhalt eines Vertrags sein kann, z.B. Mängelhaftung, auch Inhalt eines Vertrags sein kann, z.B. Mängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand.Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand. Allgemeine Geschäftsbedingungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen können a)von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. ergänzen a)von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. ergänzen (z.B. Haftungsausschluss) oder b) einen Gegenstand betreffen, (z.B. Haftungsausschluss) oder b) einen Gegenstand betreffen, der nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. Preisstaffeln, Skonto).der nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. Preisstaffeln, Skonto).
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Unwirksame Klausel gemäß §§ 308 ff. BGB.Unwirksame Klausel gemäß §§ 308 ff. BGB.1. 1. Klausel, dass der Verwender die zur Klausel, dass der Verwender die zur
Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen hat. zu tragen hat.
2. 2. Freizeichnungsklausel, in der sich der Freizeichnungsklausel, in der sich der Verwender davon freistellen lässt, den Verwender davon freistellen lässt, den Vertragspartner unverzüglich über die Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) ausgenommen.ausgenommen.
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EigentumsvorbehaltEigentumsvorbehalt
§§ 449 BGB§§ 449 BGB
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Schuldrecht Allgemeiner Teil ATSchuldrecht Allgemeiner Teil AT
Einführung anhand des Kaufrechts §§ Einführung anhand des Kaufrechts §§ 433 BGB sowie § 474 433 BGB sowie § 474 Verbrauchsgüterkauf.Verbrauchsgüterkauf.
Schuldverhältnis= Rechtsverhältnis Schuldverhältnis= Rechtsverhältnis zw. zw.
mindestens 2 Personen, kraft dessen mindestens 2 Personen, kraft dessen ind. 1 Person zur Leistung ind. 1 Person zur Leistung verpflichtet ist.verpflichtet ist.
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Primär- und SekundärpflichtenPrimär- und Sekundärpflichten
Fortführung am Beispiel Kaufvertrag:Fortführung am Beispiel Kaufvertrag: Primär: §§ 433 IIPrimär: §§ 433 II Sekundär: § 241 II: Lagerung Farbe Sekundär: § 241 II: Lagerung Farbe
frostfrei, Betonlieferungfrostfrei, Betonlieferung §§ 280 I,II,286 ff BGB: §§ 280 I,II,286 ff BGB:
VerzugsschadenVerzugsschaden
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Erfüllungs- und Erfüllungs- und VerrichtungsgehilfeVerrichtungsgehilfe
§§ 278, 831 BGB§§ 278, 831 BGB Verkäufer V schließt den gekauften Verkäufer V schließt den gekauften
Fernseher an und zerstört dabei eine Fernseher an und zerstört dabei eine VaseVase
Entstehen von Pflichten sowohl aus Entstehen von Pflichten sowohl aus Vertrag wie auch etwa aus Vertrag wie auch etwa aus unerlaubter Handlung ( §§ 823 ff,249 unerlaubter Handlung ( §§ 823 ff,249 BGB)BGB)
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Rechtsgeschäftliche Rechtsgeschäftliche SchuldverhältnisseSchuldverhältnisse
KaufV, MietV,WerkV….= KaufV, MietV,WerkV….= Synallagmatische Rechtsverhältnisse= Synallagmatische Rechtsverhältnisse= Leistung und Gegenleistung sind Leistung und Gegenleistung sind voneinander abhängigvoneinander abhängig
Einseitig verpflichtende Verträge: §§ Einseitig verpflichtende Verträge: §§ 516 BGB Schenkungsversprechen516 BGB Schenkungsversprechen
Einseitige Rechtsgeschäfte: §§ 657Einseitige Rechtsgeschäfte: §§ 657 Vermächtnis §§ 1939,2147 ffVermächtnis §§ 1939,2147 ff
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Schadensersatz beim Schadensersatz beim Schuldverhältnis durch Schuldverhältnis durch mangelnde Aufklärung mangelnde Aufklärung
B kauft eine mangelfreie Pfanne, die B kauft eine mangelfreie Pfanne, die nicht spülmaschinengeeignet ist. nicht spülmaschinengeeignet ist. Angestellter A weist darauf nicht hin. Angestellter A weist darauf nicht hin. Nach der 1. Wäsche ist die Pfanne Nach der 1. Wäsche ist die Pfanne zerstört.zerstört.
SE Anspruch der B: §§ 280I,241II,278SE Anspruch der B: §§ 280I,241II,278
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LeistungsortLeistungsort
Wenn nichts vereinbart: § 269 I BGBWenn nichts vereinbart: § 269 I BGB Wichtig, weil die Erfüllung der Wichtig, weil die Erfüllung der
Vertragspflicht gemäß § 362 I BGB Vertragspflicht gemäß § 362 I BGB davon abhängt.davon abhängt.
Grds: Holschuld § 269 IGrds: Holschuld § 269 I Ausn.: Bringschuld 269 IIIAusn.: Bringschuld 269 III Ausn.: Schickschuld: 270 (Geld), 447Ausn.: Schickschuld: 270 (Geld), 447 (Versendungskauf) EBAY-Fall(Versendungskauf) EBAY-Fall
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Leistungszeit §§ 271Leistungszeit §§ 271
Zur Erfüllung muss neben dem Zur Erfüllung muss neben dem richtigen Leistungsort auch die richtigen Leistungsort auch die richtige Leistungszeit eingehalten richtige Leistungszeit eingehalten sein.sein.
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Ausschluss der Leistung durch Ausschluss der Leistung durch UnmöglichkeitUnmöglichkeit
§§ 275, 311a§§ 275, 311a A): Tatsächliche Unmöglichkeit § 275 I : A): Tatsächliche Unmöglichkeit § 275 I :
Auf der Fahrt zum Händler zwecks Auf der Fahrt zum Händler zwecks Inzahlungnahme wird das Auto zerstört.Inzahlungnahme wird das Auto zerstört.
Auto verbrenntAuto verbrennt Hochzeit ist vorbeiHochzeit ist vorbei Nach Vertragsschluss erfahren die Nach Vertragsschluss erfahren die
Parteien, dass das Objekt schon vorher Parteien, dass das Objekt schon vorher zerstört war, 311azerstört war, 311a
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Faktische Unmöglichkeit; § 275 IIFaktische Unmöglichkeit; § 275 II Nadel im HeuhaufenNadel im Heuhaufen Boot liegt in 2000 Meter TiefeBoot liegt in 2000 Meter Tiefe
Persönliche Unmöglichkeit: § 275 IIIPersönliche Unmöglichkeit: § 275 III Trotz Fiber zur Messe, da einziger Trotz Fiber zur Messe, da einziger
Entwickler??Entwickler??
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Rechtsfolge: SE statt LeistungRechtsfolge: SE statt Leistung
§§ 280I,III, 283 BGB§§ 280I,III, 283 BGB 280 I,III,283,284: Katzenkorb, der 280 I,III,283,284: Katzenkorb, der
bereits gekauft worden istbereits gekauft worden ist Herausgabe des Erlangten: §§ 275 Herausgabe des Erlangten: §§ 275
IV,285IV,285 Versicherungsleistung.Versicherungsleistung.
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SchadensersatzpflichtSchadensersatzpflicht
AGL: z.b. 280,823,7,18 StVGAGL: z.b. 280,823,7,18 StVG §§ 249 ff BGB§§ 249 ff BGB Grundsatz der NaturalrestitutionGrundsatz der Naturalrestitution Geldersatz §§ 249 II, 250,251 BGBGeldersatz §§ 249 II, 250,251 BGB Schadensminderung § 254 BGBSchadensminderung § 254 BGB Beachte § 823 IIBeachte § 823 II
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Rücktritt, Widerruf, RückgabeRücktritt, Widerruf, Rückgabe
§§ 312 ff BGB§§ 312 ff BGB § 495 BGB§ 495 BGB § 505 BGB§ 505 BGB Beachte § 13 BGBBeachte § 13 BGB
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ErlöschenErlöschen
Erfüllung § 362 BGBErfüllung § 362 BGB Aufrechnung § 387 ff BGBAufrechnung § 387 ff BGB Erlass § 397 BGBErlass § 397 BGB
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Viel ErfolgViel Erfolg
Ich freue mich auf die weiteren Ich freue mich auf die weiteren Vorlesungen Vorlesungen
und gute Noten in der 1. BGB Klausur.und gute Noten in der 1. BGB Klausur.
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