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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Facebook - Recht
Alles was Sie wissen müssen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
1. Ziele des Workshops
3. Facebook-Nutzungsbedingungen
5. Seiten
6. Nachrichten
7. Gewinnspiele8. Social Plugins & Social Datenschutz
9. Brand Permissions10. Fotos
11. Werberichtlinien (Anzeigenschaltung)
13. Übertragung und Verkauf der Facebook-Präsenz
12. Credits
Was uns erwartet...
2. Facebook und die Rechtsordnung
4. Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Ziele des Workshops
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Rechtliche Gefahren erkennen und vermeiden
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Abgesichert an die Grenzen gehenSonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Facebook & die Rechtsordnung
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Deutsches Recht
UWG
UrhG
MarkenG
BDSG
TMG
BGB
(z.B.)
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Facebook Terms
Richtlinien f. Promotions
Datenschutzrichtlinien
WerberichtlinienPlatform Policies
Nutzungsbedingungen für Seiten
AGB
(z.B.)
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Nutzungsbedingungen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Mal ehrlich: Haben Sie das wirklich gelesen?
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Die 12 Gebote
Wichtige Nutzerpflichten
Nutzungsbedingungen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verstoß gegen Gesetz: Abmahnung bzw. Klage
Verstoß gegen Nutzungs-
bedingungen: Sperrung des Accounts
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Gerichtsstand...wenn Sie als Nutzer Facebook verklagen möchten:
Santa Clara County, Kalifornien?
Gerichtsstandvereinbarung laut AGB:
Nutzungsbedingungen
Sonntag, 20. November 2011
München, 29. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
§ 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
keine sog. geltungserhaltende Reduktion, Klausel insgesamt unwirksam?
Suchen Sie sich aus, wo Sie Facebook verklagen!
Klausel unwirksam wg. Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes?
Nutzungsbedingungen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Deutschland?
Irland?
Problem: Vollstreckbarkeit
Problem: Anwendung ausländischen Rechts
Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
...wenn Sie als Nutzer einen anderen Nutzer verklagen möchten:
§ 32 ZPOBesonderer Gerichtsstand der unerlaubten
HandlungFür Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Grundsatz: sog. „fliegender Gerichtsstand“ der unerlaubten Handlung im Internet
Suchen Sie sich das für Sie günstigste Gericht aus!
Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Nutzungsbedingungen: Inhalte und Informationen
(„IP-Inhalte“)
Darf Facebook mit meinen IP-Inhalten ALLES machen?
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Klausel wohl überraschend und daher unwirksam
§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Nutzungsbedingungen: IP-Inhalte
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Nutzungsbedingungen: Beschränkung der Haftung
Entbindung von jeglicher Haftung, ob bekannt oder unbekannt?
Haftungsbeschränkung auf 100 USD?
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Klauseln unwirksam wg. Verstoßes gg. §10 TMG
§ 10 TMG Speicherung von InformationenDiensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Nutzungsbedingungen: Beschränkung der Haftung
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Nutzungsbedingungen: AGB-Passagen in englischer Sprache
keine zumutbare Kenntnisnahme (lesbar und verständlich)
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Nutzungsbedingungen doch wirksam wg. Sonderregelung für Deutschland?
Nutzungsbedingungen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Nutzungsbedingungen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss...
1...die andere Vertragspartei ausdrücklich...auf sie hinweist und...2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise...von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
§ 305 Abs. 2 BGB
Nutzungsbedingungen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Aber denken Sie dran:
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Datenschutz - was ist das überhaupt?
im Vordergrund steht die Person (nicht die Daten)
rechtlicher Ausgangspunkt: Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung
betrifft Datenerhebung durch private und staatliche Stellen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
"Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten". besondere Ausprägung des schon zuvor grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 (sog. allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde-Garantie) hergeleitet.Kurz bedeutet informationelle Selbstbestimmung: Jeder hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weiß.
Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Datenschutzrecht ist hauptsächlich geregelt im
BDSG
Ziel: kein „gläserner Mensch“
Sonntag, 20. November 2011
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Datenschutz
Privatsphäre?
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Datenschutzvorschriften des TMG
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
- Anonymisierte Daten- Pseudonymisierte Daten, die eine
Einzelperson nicht bestimmbar machen
§ 1 Abs. 2 BDSG:“Personenbezogene Daten”
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person:
Name, Anschrift, Telefon-nummer, E-Mail, Beruf, Alter etc.
Anwendung des Datenschutzrechts
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verarbeitung: Speicherung, Änderung,
Übermittlung,Sperrung und Löschung
Nutzung: Jede Verwendung, die nicht
Verarbeitung ist
Erhebung, Verarbeitung und Nutzungpersonenbezogener Daten
Erhebung: Beschaffen von Daten
Anwendung des Datenschutzrechts
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
…TMG oder andere Rechtsvorschrift dies erlaubt
…der Betroffene einwilligt
§ 12 Abs. 1 TMG: Datenerhebung, Verarbeitung
oder Nutzung ist grds. verboten
nur zulässig, soweit…
Anwendung des Datenschutzrechts
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Bestandsdaten gem. § 14 TMG
Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen
dem Anbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (z.B. Name,
Adresse)Abrechnungsdaten gem. § 15 Abs. 4
TMGNutzungsdaten im Sinne von § 15 Abs.1 TMG, die für die Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind,
insbesondere z.B. Verbindungsdaten
Nutzungsdaten gem. § 15 Abs. 1 TMG Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von
Telemedien zu
ermöglichen und abzurechnen, insbesondere
1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und
3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien
Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Auskunft an “zuständige Stellen”, falls erforderlich für • Zwecke der Strafverfolgung• Gefahrenabwehr der
Landespolizeibehörden• (…)• Durchsetzung der Rechte am
geistigen Eigentum
Bestandsdatengem. § 14 TMG
Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien zur
Durchführung von Verträgen stets zulässig.
Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
Nutzungsdatengem. § 15 TMG
Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien stets
zulässig, solange die Daten Inanspruchnahme von Telediensten
bzw. deren Abrechnung ermöglichen.
Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur Löschung der Daten.
Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten.
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
Nutzungsdatengem. § 15 TMG
Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien stets
zulässig, solange die Daten Inanspruchnahme von Telediensten
bzw. deren Abrechnung ermöglichen.
Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur Löschung der Daten.
Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten.
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
Also: Bei Pauschalabrechnung („Flatrate“) muss Internet-zugangsprovider Daten nach Nutzungsvorgang löschen.
Ausnahme: Erfüllung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten.
Abrechnungsdatengem. § 15 Abs. 4
TMG
Verwendung für Anbieter von Telemedien auch über das Ende des Nutzungsvorganges hinaus zulässig,
soweit die Daten für Inanspruchnahme von Telediensten bzw. deren
Abrechnung erforderlich.
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung
Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG und BDSG
§ 15 Abs. 3 TMG: „Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen
erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“„Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht
(…) hinzuweisen.“ „Diese Nutzungsprofile [= Nutzungsdaten] dürfen nicht mit den
Daten über den Träger des Pseudonyms [= Bestandsdaten] zusammengeführt werden.“
Online-Marketing nach dem TMG
!
Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung
Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG
Online-Marketing nach dem TMG
NICHT erlaubt ist aber jede weitere Werbenutzung; insbesondere die Zusendung von Werbe-E-Mails
Erlaubt sind z.B.:• Speicherung der Nutzerdaten in pseudonymisierter Form • Auswertung dieser Daten, z.B. automatischer Abruf der
bevorzugten Nutzereinstellungen/-Inhalte („Customization“) und auf Nutzerverhalten abgestimmte Werbeeinblendungen im „Log-
In-Bereich“
!
Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Grundsätze der Einwilligung
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Vorteile der Einwilligung
Größere Datennutzungsmöglichkeiten
Einheitliche Erklärung für Einwilligungen nach dem TMG/BDSG und UWG
Höhere Rechtssicherheit und Transparenz
Einwilligungserklärung kann so konkret gestaltet werden, dass Einwilligung in bestimmte Werbeformen mit umfasst ist
Grundsätze der Einwilligung
Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Einwilligung:
Vorherige und freiwillige Erklärung des
Einverständnisses in die Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Betroffenen
Hintergrund: Recht auf Informationelle Selbstbestimmung!
Grundsätze der Einwilligung
Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Beispiel
□ Hiermit erkläre ich mein Einverständnis damit, dass meine oben angegebenen persönlichen Daten zum Zweck der Werbung verwendet werden dürfen sowie an Kooperationspartner zu gleichen Zwecken überlassen werden dürfen.
Der Nutzung meiner Daten für die Zukunft kann ich jederzeit widersprechen, es genügt eine E-Mail an
datenschutz@mustercommunity.de
□ Ich bin damit einverstanden, Produktinformationen und andere Werbe-E-Mails an meine angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.
Grundsätze der Einwilligung
Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
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Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Name der Seite und Seiten-URL
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Account-/Seitennamen
Gesetzliche Vorgaben:
Marken und Unternehmensbezeichnungen (MarkenG)
Titel (§§ 5, 15 MarkenG)
Namen von Personen, Unternehmen und anderen Organisationen (§ 12 BGB)
Verbot der Irreführung (§ 5 UWG)
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
widerrechtliche Verwendung eines fremden Namens bzw. Titels bzw. einer fremden Marke kann zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen
bei Namensgleichheit: Prioritätsprinzip
Seiten
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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Account-/Seitennamen
Vorgaben von Facebook
Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen:
„Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder ohne Erlaubnis ein Profil für jemand anderes erstellen.“
Ziffer 4.10 der Nutzungsbedingungen:
„Wenn du einen Nutzernamen für dein Konto auswählst, behalten wir uns das Recht vor diesen zu entfernen oder zurückzufordern, sollten wir dies als notwendig erachten
(zum Beispiel, wenn der Inhaber einer Marke eine Beschwerde über einen Nutzernamen einreicht, welcher nicht dem echten Namen eines Nutzers entspricht).“
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Account-/Seitennamen
Vorgaben von Facebook
Richtlinien für Facebook-Seiten:
-> Standardisierte Großschreibung, keine überflüssige Großschreibung
-> Schlichter Text, keine Symbole oder überflüssige Satzzeichen
-> Präzise Namen, keine Slogans, überflüssige Beschreibungen oder unnötige Qualifikatoren
-> keine allgemeinen Begriffe
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung
Facebook-Regeln:
Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen: Du wirst dein persönliches Profil nicht zu deinem kommerziellen Nutzen verwenden
(wie beispielsweise durch den Verkauf deiner Statusmeldung an Werbetreibende).
Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen: Du wirst nur ein persönliches Profil erstellen.
Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen für Seiten: Seiten sind spezielle Profile, die nur zur Werbung für Unternehmen oder andere
kommerzielle, politische sowie wohltätige Organisationen oder Anstrengungen (…) verwendet werden dürfen.
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung
Problem:Reicht die von Facebook vorgesehene Trennung von „persönlichen Profilen“ und
„Seiten“ zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aus?
-> erkennbare Unterschiede: „zu Freunden hinzufügen“ (Profil) / “Gefällt mir“ (Seite)
-> ansonsten evtl. aufgrund der Inhalte kommerzieller Zweck erkennbar; notfalls kennzeichnen!
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Seiten-Impressum
Brauche ich überhaupt ein Impressum?
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
§ 5 Allgemeine Informationspflichten TMG(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder...
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
geschäftsmäßig angebotene Telemedien?
auf Vollständigkeit der Angaben achten
Ja, zuletzt LG Aschaffenburg!
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Gesetz: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
BGH: wenn der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets in zwei Schritten (also mit zwei „Klicks“) zu den benötigten Informationen gelangt
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Wohin mit dem Impressum???
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
reicht das?
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Haftung für Inhalte-Allgemeines
urheberrechtlich geschützte Inhalte
Texte: Schöpfungshöhe?
Musik, Bilder, Videos etc.
RSS-Feeds
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
strafrechtlich und wettbewerbsrechtlich relevante Inhalte
Beleidigungen/Schmähkritik
falsche Behauptungen
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Haftung für Aussagen über Produkte & deren Beschaffenheit!
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Telemediengesetz (TMG) trifft Unterscheidung zwischen
Haftung für eigene Inhalte- „Content Provider“, § 7 TMG
Haftung für fremde Inhalte- „Access-Provider“/“Cacheprovider“, §§ 8, 9 TMG- „Host-Provider“, § 10 TMG
Verantwortlichkeit von Facebook-SeitenbetreibernSeiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Begriff des „Contentproviders“
Contentprovider = Informationslieferant, d.h. wer eigene Informationen zur Nutzung bereithält
Jeder Webseiten-Betreiber, der ein eigenes inhaltliches Angebot im Internet bereithält bzw. dieses erstellt oder zur
eigenen Nutzung erstellen lässt.
Verantwortlichkeit von Facebook-SeitenbetreibernSeiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Begriffe des „Access- und Cacheproviders“
Accessprovider = Zugangsvermittler zu einem Kommunikationsnetz; mit der rein passiven, automatische Durchleitung und Übermittlung von fremden
Informationen befasste Diensteanbieter; soweit hierbei zur Steigerung der Leistung temporäre Zwischenspeicherungen der übertragenen Informationen
geschehen, auch sog. „Cacheprovider“
typischerweise Internet-Zugangs-Anbieter, wie T-Online, Arcor
Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Begriff des „Hostproviders“
Hostprovider = Diensteanbieter, die Informationen ihrer Nutzer speichern bzw. Speicherplatz
zur Verfügung stellen
- „klassische“ Webhosting-Anbieter (Strato, 1&1,…)- Sharehosting-Dienste (RapidShare,…)- Video-Dienste (YouTube, MyVideo,…)- Internetauktionshäuser (eBay,…)- Meinungsforen, Blogs, Gästebücher, Social Networks- (…)
Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Haftung für eigene Inhalte
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Haftung des „Content-Providers“
§ 7 I TMG:Diensteanbieter sind für eigene Inhalte verantwortlich „nach den
allgemeinen Gesetzen“ => Einstehen für die eigenen Inhalte
Haftung für eigene Inhalte
selbst geschaffene oder im Auftrag des Webseitenbetreibers erstellte (eigene) Informationen und aufgrund einer bewussten,
konkreten Entscheidung als Teil des eigenen Dienstes aufgenommene (zu Eigen gemachte) Informationen
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Deliktische Haftung des „Content-Providers“
Haftung für rechtswidrige Informationen und Inhalte Nach den allgemeinen Gesetzen, z.B.:
• § 97 UrhG für Urheberrechtsverletzungen• §§ 14, 15 MarkenG für Verletzungen von Markenrechten• § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG für Verletzungen des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts• Für Ordnungswidrigkeiten/Straftaten u.a. nach OWiG/StGB• …
Haftung für eigene Inhalte
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Haftung für fremde Inhalte
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
1. Haftung für rechtswidrige, eigene Inhalte
(auch für nur anscheinend eigene oder zu Eigen gemachte Inhalte)
2. Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG
3. Störerhaftung (nur bei Unterlassungsanspruch)
Wann können Diensteanbieter für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden?
Haftung für fremde Inhalte
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Abgrenzung eigene / fremde Inhalte
Beispiel: Ehrverletzende Äußerung auf einer Facebook-Seite
Feed-Eintrag: eigener Inhalt des Seitenbetreibers
„fremder Feed-Beitrag“: eigener Inhalt des Autors, i.d.R. nicht zu Eigen gemachter Inhalt des Seitenbetreibers SOLANGE KEINE KENNTNISNAHME
Kommentar: eigener Inhalt des Kommentierenden, grds. fremder Inhalt für Seitenbetreiber
„Moderierter“ Kommentar: zu Eigen gemachter Inhalt des Seitenbetreibers
Sonderfall: Schaffen einer „besonderen Gefahrenquelle“ durch Beitrag mit erkennbar kontrovers diskutiertem Inhalt
Haftung für fremde Inhalte
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Abgrenzung eigene / fremde Inhalte
Beispiel: YouTube-Videos
-> eigener Inhalt des Uploaders
-> zu-Eigen-gemachter Inhalt für YouTube (LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010, nicht rechtskräftig)
-> Einbettung von YouTube-Videos auf eigener Seite: zu-Eigen-gemachter Inhalt
-> Einbettung der Videos durch Nutzer des eigenen Forums: zu-Eigen-gemachter Inhalt des Nutzers,
fremder Inhalt des Forenbetreibers (zumindest zunächst)
Haftung für fremde Inhalte
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Haftung für Links
Heise-Urteil: keine Haftung bei redaktioneller Verlinkung auf rechtswidrigen Inhalt (AnyDVD)
LG Frankfurt a.M.: Linksetzen bei Twitter & Kommentar „sehr interessant“ bei
Kenntnis der Rechtswidrigkeit für Haftung ausreichend
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Hostprovider, sind dann nicht verantwortlich, wenn keine Kenntnis der Information vorliegt oder die Information nach Kenntniserlangung
unverzüglich entfernt/gesperrt wurde (§ 10 Satz 1 Nr. 1 u. 2 TMG);Entscheidend ist immer die Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung
Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG
Proaktive Überwachungspflicht ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG)
Accessprovider und Cacheprovider sind nur sehr eingeschränkt für die vermittelten bzw. zwischengespeicherten Informationen verantwortlich (§§ 8,
9 TMG)
!
Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG besteht nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr.)!
Haftung für fremde InhalteSeiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Zur Unterlassung verpflichtet ist nicht nur derjenige, der selbst unmittelbar das fremde Recht verletzt hat (sog. unmittelbarer
Störer), sondern auch der mittelbare Störer
Störerhaftung
„derjenige, der die rechtswidrige Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten trotz der rechtlichen
Möglichkeit, den Dritten an seiner Störungshandlung zu hindern, unterstützt und so an der Schaffung und
Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitwirkt.“
(vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01)
z.B. eBay bei Verkauf von Markenfälschungen durch Nutzer
Haftung für fremde InhalteSeiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
„Eine Haftung als Störer setzt [weiter] voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen,
um eine solche [Marken]verletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten
Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich
sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden [Marken]verletzungen kommt
(vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004)
Störerhaftung
Haftung für fremde InhalteSeiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
• Verantwortlichkeit des Störers besteht, falls eine Prüfungspflicht gegeben ist
• Die Prüfungspflicht besteht dann, wenn dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist
• Umfang und Inhalt bestimmen sich im Einzelfall nach Ausgestaltung des Angebots und nach zur Verfügung
stehenden technischen Mitteln zur Eingrenzung von Rechtsverletzungen
• Ab Mitteilung von Rechtsverletzungen haftet Diensteanbieter u.U. auch für weitere, entsprechende („gleichgelagerte“)
Rechtsverletzungen
Störerhaftung
Haftung für fremde Inhalte
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Folge:Ein Diensteanbieter kann sich nicht auf das bloße Löschen
ihm mitgeteilter Rechtsverletzungen („notice-and-take-down“) beschränken, sondern muss wirksame Maßnahmen
zur Verhinderung weiterer Rechts-verletzungen treffen!
Störerhaftung
!
Die konkret zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab, z.B. von der Art der Rechtsverletzung und der
Ausgestaltung des Dienstes.Grenze ist die Zumutbarkeit; in besonderen Fällen kann es sogar
zumutbar sein, den Dienst einzustellen (z.B. im Fall eines „von der Rechtsordnung nicht gebilligten Geschäftsmodells“), wenn andere
effektive Maßnahmen nicht existieren.
Haftung für fremde InhalteSeiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Möglichkeiten zur Reduzierung des Haftungsrisikos
! Formulierung klarer Nutzungsbedingungen, die widerrechtliche Nutzungen untersagen; deutlich verständlich und auffällig an zentraler Stelle anzubringen
! Nutzerhinweis bzgl. sofortiger Entfernung rechtswidriger Inhalte
! “Abuse-Management”: Einrichtung eines effektiven Systems zur Meldung von Rechtsverletzungen, Auf Entfernungswünsche von Rechteinhabern ist jedenfalls schnell zu reagieren und Inhalte/Links unverzüglich zu löschen
Reduzierung des HaftungsrisikosSeiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Möglichkeiten zur Reduzierung des Haftungsrisikos
! Einrichtung/Vorgabe einer klaren Seitenstruktur, die eigene und fremde Inhalte deutlich unterscheiden lässt
!Umfangreiche Freistellungserklärungen für sämtliche Rechtsverletzungen durch einstellende Nutzer in AGB; “Rechtegarantie”
!Registrierungspflicht für Nutzer, ggf. mit Plausibilitätskontrolle der angegebenen Daten; Rechteinhabern muss Möglichkeit des Zugriffs auf Rechtsverletzer möglich sein
Reduzierung des Haftungsrisikos
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Problem: automatisches Einbinden von Bildern bei Verlinkung
a) durch andere Nutzer (wenn durch Seiten-Admin freigegeben)
b) durch Seiten-Admin selbst
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Crowdsourcing und Recht
Seiten
Sonntag, 20. November 2011
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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
§ 1 UrhG: Werke der Literatur, Kunst & Wissenschaft
Seiten
§ 2 UrhG: Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke
hinreichende Schöpfungshöhe
Crowdsourcing und Recht
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Seiten
umfassende Verwertungsrechte, z.B.:
Veröffentlichung, § 12 UrhG
Vervielfältigung, § 16 UrhG
Verbreitung, § 17 UrhG
Entstellungs- und Änderungsverbot, §§ 14, 39 UrhG
Crowdsourcing und Recht
öffentliche Zugänglichmachung, 19a UrhG
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Vielzahl zu regelnder Fragen in Teilnahmebedingungen!
SeitenCrowdsourcing und Recht
z.B.: einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
Beschränkungen in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht
Vergütung?
Nutzungsarten, z.B. Verwertung auch offline? etc.
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
SeitenCrowdsourcing und Recht
Haftungsfragen, Haftung ausschließen!!!
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Nachrichten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Direktmarketing
Geltung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für Werbung auf Facebook?
-> nach Sinn und Zweck fallen Nachrichten in Social Networks unter den Begriff „elektronische Post“
Facebook-Regelungen:
Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen: Du wirst keine nicht genehmigten Werbekommunikationen (beispielsweise Spam) auf
Facebook versenden oder auf andere Art auf Facebook posten.
Nachrichten
Zusendung von elektronischer Post mit werbendem Inhalt ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Direktmarketing (§ 7 UWG)
Bei Direktmarketing handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die direkte Ansprache des möglichen Kunden mit der Aufforderung zur Antwort enthält,
z.B. Werbung durch Facebook Direct Message.
Derartige Werbeformen werden im UWG unter dem Begriff „unzumutbare Belästigungen“ zusammengefasst. Die Zulässigkeit richtet sich nach der Art
der Werbung.
Direktmarketing
Nachrichten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Allgemeine Anforderungen an Werbesendungen über elektronische Kommunikationsdienste, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG
TransparenzgrundsatzUnabhängig von der konkreten Werbeform muss der Empfänger stets in die
Lage versetzt werden, den Absender der Werbung zu ermitteln. Ihm muss eine Adresse genannt werden, unter welcher er auf seinen Wunsch die Einstellung
der Werbenachrichten verlangen kann!
Direktmarketing
Nachrichten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
§ 4 Nr. 3 UWG: „Unlauter handelt...wer den Werbecharakter von geschäftlichen
Handlungen verschleiert“
kein „Astroturfing“!Handlungen von Mitarbeitern werden
zugerechnet
TransparenzgrundsatzSeiten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
„Spamming“
§ 6 Abs. 2 TMG: „Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt,
darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor
Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den
kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“
Gem. § 16 Abs. 1 TMG als Ordnungswidrigkeit qualifiziert; Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro
Direktmarketing
Nachrichten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
• Grundsatz § 7 UWG: Unverlangte „Produktinformationen“ sind als unzumutbare Belästigung unzulässig
• Geltung der Opt-in-Lösung, vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich, auf Facebook-Seite nicht einfach realisierbar
• § 7 Abs. 3 UWG ermöglicht jedoch ausnahmsweise Werbung per E-Mail unter erleichterten (Sonder-)Voraussetzungen
• Datenschutzrechtliche Voraussetzungen zur Verwendung der personenbezogenen Daten des Adressaten (E-Mail-Adresse) müssen
erfüllt sein-> i.d.R. auch insoweit (datenschutzrechtliche) Einwilligung nötig
Direktmarketing
Nachrichten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
Zulässigkeit der E-Mail-Werbung unter folgenden Voraussetzungen:
1. Versender hat E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten und
2. beschränkt die Werbung auf eigene, ähnliche Waren/Dienstleistungen und3. der Kunde hat dieser Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen
und4. dem Kunden wird bei der Erfassung seiner Adresse und bei jeder Verwendung
deutlich mitgeteilt, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Direktmarketing
Nachrichten
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Gewinnspiele
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Richtlinien für Promotions
Facebook-Funktionen dürfen nicht zur Bedingung für die Teilnahme gemacht werden
keine automatische Teilnahme durch Facebook-Funktionen
Facebook-Funktionen (zB Like-Button) dürfen nicht zur Abstimmung über das Gewinnspiel eingesetzt werden
Gewinnspiele
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
keine Benachrichtigung der Gewinner über Facebook (Nachrichten, Wallposts, Chat etc.)
Gewinnspiel darf nicht mit Facebook Brand in Verbindung gebracht werden
Datenschutz: sicherstellen, dass Nutzerdaten rechtmäßig erhoben sind.
Gewinnspiele
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
UWG – Besondere Unlauterkeitstatbestände
Preisausschreiben und Gewinnspiele (§§ 4 Nr. 5, 6 UWG)
Bei Preisausschreiben und Gewinnspielen müssen die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden
Die Teilnahme am Preisausschreiben/Gewinnspiel darf nur dann vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden (sog. Koppelungsverbot), wenn die Rationalität der
Nachfrageentscheidung nicht in den Hintergrund tritt (EuGH, Urteil vom 14.01.2010; BGH, Urteil vom 05.10.2010). Ggf. müssen
alternative Teilnahmemöglichkeiten angeboten werden.
Gewinnspiele
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Preisausschreiben und Gewinnspiele(Nr. 17, 20 Anhang zum UWG)
- Unwahre Angabe, dass bereits gewonnen wurde, oder Abhängigmachen des Gewinns von Zahlung eines Geldbetrags
- Angebot eines Preisausschreibens, ohne dass die in Aussicht gestellten Preise angeboten werden
Gewinnspiele
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Darf ich? Oder darf ich nicht?
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was macht ein Facebook Social-Plugin?
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was macht ein Facebook Social-Plugin?
stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her.
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was macht ein Facebook Social-Plugin?
stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her.
gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was macht ein Facebook Social-Plugin?
stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her.
gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.
erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook-Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern).
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was macht ein Facebook Social-Plugin?
stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her.
gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.
erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook-Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern).
speichert möglicherweise selbst dann die IP-Adresse bei Facebook, wenn der Nutzer kein Facebook-Profil hat.
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
(Some) Lawyers don´t like „ “.
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
(Some) Lawyers don´t like „ “.
Warum eigentlich?
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
§ 13 Abs. I TMG:
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
§ 13 Abs. I TMG:
„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
§ 13 Abs. I TMG:
„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
Bei fehlendem Hinweis auf die Nutzung der Social-Plugins in der Datenschutzerklärung liegt immer ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG vor!
§ 13 Abs. I TMG:
„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“
Social Plugins & Social Datenschutz
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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Social Plugins & Social Datenschutz
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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
§ 15 Abs.1 TMG:
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“
§ 15 Abs.1 TMG:
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“
§ 15 Abs.1 TMG:
Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)!
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“
§ 15 Abs.1 TMG:
Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)!
Die anderen sagen: Für das Betreiben einer Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich, die Seite läuft auch so.
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“
§ 15 Abs.1 TMG:
Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)!
Die anderen sagen: Für das Betreiben einer Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich, die Seite läuft auch so.
Für letztgenannte Ansicht spricht: Jedenfalls personenbezogene Daten (die IP-Adresse) von Nicht-Facebook-Mitgliedern zu erheben, ist sicher nicht erforderlich.
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was droht mir und von wem?
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was droht mir und von wem?
Der Verstoß gegen die Hinweispflicht
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was droht mir und von wem?
ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG).
Der Verstoß gegen die Hinweispflicht
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Was droht mir und von wem?
ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG).
Dass deutsche Datenschutzbehörden Unternehmen wg. Verstoßes gg. die Hinweispflicht belangen, ist möglich, siehe ULD!
Der Verstoß gegen die Hinweispflicht
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...
...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...
Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg
...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...
Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg
Unterlassungsklage durch einen Seitenbesucher eher unwahrscheinlich, da rechtliches Restrisiko und Prozess- und Anwaltskosten entstehen.
...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!
Social Plugins & Social Datenschutz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Aber:
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Aber:
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Das rechtliche Risiko ist NOCH überschaubar.
Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Aber:
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Das rechtliche Risiko ist NOCH überschaubar.
Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?
Sie können (und müssen) sich durch eine „saubere“ Datenschutzerklärung zusätzlich absichern.
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Aber:
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verwendung von Facebook Social Plugins
Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
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Die Datenschutzerklärung
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verwendung von Facebook Social Plugins
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Die Datenschutzerklärung
Sonntag, 20. November 2011
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Verwendung von Facebook Social Plugins
Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
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Verwendung von Facebook Social Plugins
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Verwendung von Facebook Social Plugins
Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert.
Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.
Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern, können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http://webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z
Verlinkung auf Übersicht der Social-Plugins bei Facebook
Erklärung der Funktionsweise
Die Datenschutzerklärung
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Verwendung von Facebook Social Plugins
Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert.
Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.
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Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert.
Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.
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Möglichkeiten zur Verhinderung des Datensammelns
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Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert.
Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.
Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern, können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http://webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z
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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Für alle, die auf der ganz sicheren Seite sein
wollen ;-):
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Für alle, die auf der ganz sicheren Seite sein
wollen ;-):
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Für alle, die auf der ganz sicheren Seite sein
wollen ;-):
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Brand Permissions
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kein Eindruck einer Facebook-Partnerschaft
nicht charakteristischste und prominenteste Funktion der Seite
keine Verwendung auf Seiten mit illegalen Inhalten, Pornografie, Glücksspiel etc.
keine Kombination der Facebook-Markenwerte mit eigenem Namen
Brand Permissions
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„Gefällt mir“ Schaltfläche
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Logo
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Fotos
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Urheberrechte an Fotos beachten
Achtung bei „Besorgen des Fotos im Internet“
ggf. Klärung mit dem Rechteinhaber
bei Bilddatenbanken genaues Studium der Nutzungsbedingungen
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Vorsicht bei Profil-Foto-“Trends“
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Sonderproblematik Fotodatenbanken, zB iStockphoto
Fotos
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Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.
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Fotos
iStockphoto (u.a.) Lizenzbedingungenverbieten die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte. Das heißt, dem Erwerber des Fotos ist es nicht erlaubt, die Nutzung des Fotos anderen Unternehmen oder Personen zu gestatten, und zwar auch nicht kostenfrei.
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Werberichtlinien (Anzeigenschaltung)
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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
keine fremden Unternehmens- und Markenbezeichnungen im Anzeigentext
Anzeige darf nicht irreführend sein
sehr umfassende Facebook-Werberichtlinien!!!
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Credits
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Bei App, die kein Spiel ist: auch andere Zahlungsmittel erlaubt
bei Spielen: nur Credits!
zusätzliche AGB sind möglich, aber keine Widersprüche zu FB-Nutzungsbedingungen!
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keine andere Verwendung der Nutzerdaten als zur Abwicklung der Transaktion
kein höherer Preis als mit anderen Zahlungsmethoden auf anderen Webseiten
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Übertragung und Verkauf der Präsenz
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Du wirst dein Konto (einschließlich einer von dir verwalteten Seite oder Anwendung) an niemanden übertragen, ohne vorher unsere schriftliche Erlaubnis einzuholen.
an entsprechende Verträge denken
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Nachdem Sie nun aus rechtlicher Sicht nichts mehr zu befürchten haben...
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
...haben Sie ganz viel Spaß bei der täglichen Arbeit mit Facebook!
Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Dr. Jan Christian Seevogel
Rechtsanwalt
Lausen Rechtsanwälte
München
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht
Neue Medien, Internetrecht, Social Media Recht
Lizenzrecht
seevogel@lausen.com
o89 - 24 20 96 - 0
Noch Fragen?
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