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Europäisches Medienrecht
Schwerpunktbereich 7
Sommersemester 2009Dr. Carola Drechsler
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 2
Europäisches MedienrechtStudieninhalte
StudieninhalteI. Medien im Recht der Europäischen
Gemeinschaft1. Medien im primären Gemeinschaftsrecht2. Medien im sekundären Gemeinschaftsrecht3. Medien im gemeinschaftsrechtlichen
Wettbewerbsrecht
II. Europäische Medien im Internationalen Recht
1. EMRK2. Europarat3. WTO
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 3
Europäisches MedienrechtEinführung
Europäische Gemeinschaft und Medien Verwirklichung des Binnenmarktes erfasst
auch Medien (wirtschaftliche Bedeutung, regional nicht begrenzte Nutzung)
Erforderlichkeit supranationaler Regelungen: grenzüberschreitender Empfang der Medien Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen Technologische Entwicklung
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 4
Europäisches MedienrechtEinführung
Wirtschaftliche Bedeutung der Medien in Europa
Handelsvolumen für audiovisuelle Medien 100 Mrd. Euro jährlich
Wachstum von etwa 400% in 5 Jahren
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 5
Europäisches MedienrechtEinführung
Regelungsbefugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Medien
EG-Medienordnung: Grundfreiheiten, Grundrechte, primäres Gemeinschaftsrecht und sekundäres Gemeinschaftsrecht
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 6
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Medien im primären Gemeinschaftsrecht
Grundrecht der Medienfreiheit Grundfreiheiten für das Medienrecht Medien im Binnenmarkt Kompetenzen der EG
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 7
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Grundrecht der Medienfreiheit Kein geschriebenes Grundrecht EuGH entwickelte jedoch Grundrechte als
allgemeine Rechtsgrundsätze Grundrecht auf Meinungsfreiheit
Grundrechtecharta (nicht verbindlich, selbst bindendes, aber nicht justiziables Bekenntnis der Organe der EG) ist zu berücksichtigen als Rechtserkenntnisquelle Art. 11 Grundrechtecharta Recht auf
Kommunikationsfreiheit (Abs. 1 entspricht Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 EMRK)
Art. 11 Abs. 2 Grundrechtecharta schützt die Medienfreiheit und die Medienpluralität
Problem: Medienfreiheit und Medienpluralität werden „nur“ geachtet
Rechtfertigungsmöglichkeiten sind in Art. 52 Abs.1 Grundrechtecharta als Querschnittsartikel vorgesehen
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 8
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Grundrechtsprüfung Schutzbereich
Persönlich: natürliche und juristische Personen Sachlich: Kommunikations- und Informationsfreiheit
Erfasst: alle Formen der Individual- und Massenkommunikation
Informationsfreiheit: spezielle Regelung in Art. 255 EG bezüglich Zugangsrechte
Eingriff Behinderung der freien Betätigung des Rechts durch Europäische Gemeinschaft bzw. Handlungen von
Organen der Europäischen Gemeinschaft oder Mitgliedstaaten, soweit sie Recht der EG umsetzen und gebunden sind (kein Ermessensspielraum)
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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Rechtfertigung Eingriffe müssen gesetzlich vorgeschrieben
sein Erreichung eines legitimen Zwecks dienen
EuGH: Aufrechterhaltung der Medienvielfalt Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht
berührt sein
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 10
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Grundfreiheiten für das Medienrecht Grenzüberschreitender Warenhandel und
Personenverkehr ohne ungerechtfertigte Behinderung
Regelungskompetenzen: Harmonisierungsmaßnahmen
Verpflichtete der Grundfreiheiten: Mitgliedstaaten und EG
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 11
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Personenfreizügigkeit Freie Wahl des Sitzes innerhalb der EG Arbeitnehmerfreizügigkeit
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Grenzüberschreitende Bewegung von
Geldkapital oder Investitionen in Sachwerte
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 12
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Warenverkehrsfreiheit Waren: körperliche Gegenstände, die
einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können Verkörperte Medien:
Presseerzeugnisse (Zeitungen, Zeitschriften) Bücher Videokassetten DVDs
Problem: Wert der Trägermedien wesentlich geringer als der transportierte Inhalt (Abgrenzung: Ware und Dienstleistung erforderlich)
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 13
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Dienstleistungsfreiheit Rundfunk ist eine Dienstleistung (früher:
Rundfunk – kulturelle Bedeutung, kein wirtschaftlicher Bezug, daher Dienstleistungsfreiheit nicht eröffnet)
EuGH: Rundfunksendungen – kulturelle Leistungen, zugleich aber auch Wirtschaftsgut
Dienstleistung: Entgeltlichkeit auch durch Dritte möglich (EuGH: Mediakabel, Rs. C-89/04, Slg. 2005, S. I-4841, Tz. 18ff.)
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 14
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Verhältnis Grundrechte und Grundfreiheiten
Grundrechte können gegen Grundfreiheiten abgewogen werden
Grundrechte können als Rechtfertigung für Einschränkungen von Grundfreiheiten dienen
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 15
Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären GemeinschaftsrechtMedien im Binnenmarkt - Kompetenzgrundlagen
Keine ausdrückliche Kompetenz für Schaffung eines europäischen Medienrechts
Harmonisierungskompetenzen aus Grundfreiheiten Harmonisierungsauftrag Art. 94, 95 EG
Maßnahmen zur Vereinheitlichung mitgliedstaatlicher Vorschriften
Ergänzungsklausel Art. 308 EG Beachte: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Subsidiaritätsprinzip Fehlende Kompetenz-Kompetenz der EG
Kulturklausel Art. 151 EG Keine Harmonisierungsmaßnahmen (kompetenzbegrenzend) Gemeinschaft wird nur fördernd und ergänzend tätig Querschnittsklausel
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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Kompetenzen der EG Ausgangspunkt Art. 5 Abs. 1 EG – Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung Handlungskompetenzen Grenzen für die Handlungen der EG
Bei gemischten Kompetenzen Regelungsschwerpunkt beachten
Berücksichtigung der Verfassungen der Mitgliedstaaten Beachtung der Grundrechte Subsidiaritätsprinzip Art. 5 Abs. 2 EG Art. 151 Abs. 5 EG (nur Fördermaßnahmen möglich!) Mitgliedstaatliche Kompetenzen (Protokoll über den
öffentlich rechtlichen Rundfunk der Mitgliedstaaten)
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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht
Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des
Medienrechts Beispiele:
Fördermaßnahmen: MEDIA-Programme Harmonisierungsmaßnahmen: AVMD-Richtlinie,
Urheberrecht Politische Aktivitäten der Kommission
Berichte, Mitteilungen, Studienvergabe
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 18
Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Grundlage: Kompetenzen aus Grundfreiheiten und allgemeines Harmonisierungsauftrag
Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fernsehen, audiovisuellen Mediendiensten, Datenschutz und Urheberrecht
Sekundärrecht ergeht hauptsächlich in Form von Richtlinien – Vorteil: Mitgliedstaaten behalten gewisse Handlungsspielräume (Art. 249 Abs. 3 EG)
Zuständigkeit: Kommission (Initiativrecht), Rat und Europäisches Parlament
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 19
Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Richtlinie: Fernsehen ohne Grenzen 1989 Entstehung (Änderung 1997) Ersetzung der Richtlinie 2007 durch die Richtlinie
über Audiovisuelle Mediendienste Rechtsgrundlage: Art. 55 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EG Ziel:
Schaffung eines Binnenmarktes für Kabel- und Satellitenfernsehen
Entwicklung des Privatfernsehens Kontrolle von Fernsehveranstaltern in einem Mitgliedstaat Einheitliche Mindestnormen für Vorabprüfung des
Sendebetriebes Ergänzend: Vereinheitlichung der technischen
Rahmenbedingungen
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 20
Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Inhaltliche Regelungen: RL gilt nur für Fernsehsendungen (Hörfunk
nicht erfasst) Sendestaatsprinzip (Recht des Sitzstaates des
Fernsehveranstalters gilt) Mindestschutzstandards Quotenregelung für „europäische Werke“ Regelungen zur Fernsehwerbung Schutz Minderjähriger und der Verbraucher Persönlichkeitsschutz (Gegendarstellungsrecht)
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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Quotenregelung für „europäische Werke“ Art. 4 Fernseh-Richtlinie: Mitgliedstaaten tragen
im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten
„Europäische Werke“ – Beteiligung von überwiegend europäischen Mitarbeitern
Problem: Begriff des europäischen Werks Inhalt der europäischen Werke unerheblich Protokollerklärung Eingriff in die Programmautonomie
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 22
Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Regelungen zur Fernsehwerbung Grundregelung Art. 10 Fernseh-Richtlinie Trennungsgebot: Vermischung von Werbung und
Programm verboten Werbung soll in Blöcken ausgestrahlt werden Keine Schleichwerbung
Quantitative Regelungen: Werbeunterbrechung: nur alle 45 min Dauer: 15% der täglichen Sendezeit, pro Stunde nicht
mehr als 20% Inhaltliche Gebote:
Werbeverbote für Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt
Werbeverbote für Tabakerzeugnisse Werbebeschränkungen: Arzneimittel, Alkohol
Sponsoring zulässig
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 23
Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Schutz Minderjähriger und der Verbraucher
Verbot von Programmen, die die Entwicklung Minderjähriger schwer schädigen können
Programme, die die Entwicklung Minderjähriger schädigen können, dürfen nur verschlüsselt oder zu einer bestimmten Sendezeit ausgestrahlt werden (Warnung vorzunehmen)
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 24
Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste
Richtlinie trat am 19.12.2007 in Kraft (Umsetzungsfrist 2 Jahre)
Anwendungsbereich: audiovisuelle Mediendienste (Hörfunk nicht erfasst) Def.: audiovisuelle kommerzielle
Kommunikation (private und Individualkommunikation nicht erfasst)
Neu: Kurzberichterstattungsrecht
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 25
Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Ergänzende Richtlinie Richtlinie über das Informationsverfahren Richtlinien zum Verbraucherschutz
(Fernabsatzrichtlinie, Signaturrichtlinie) Richtlinie zum Elektronischen Handel (E-
Commerce)
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 26
Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht
Gemeinschaftsrechtlicher Datenschutz Datenschutzrichtlinie von 1995, Änderung
2002 Ziel:
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfasste private und öffentliche Datenverarbeitung in automatischer und manueller Form
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittstatten begrenzt (Safe Harbour Prinzip)
Auskunftsanspruch
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 27
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Kommission hat exekutivische Befugnisse Kartell-, Fusionskontroll- und Beihilferecht
einschlägig
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 28
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Rechtsgrundlagen Primärrecht:
Art. 81 EG – Kartellverbot Art. 82 EG – Missbrauchsverbot Art. 87 EG – Beihilfebeschränkungen Art. 83 EG – Kompetenzgrundlage für
Sekundärrecht Sekundärrecht:
Kartell-VO Fusionskontorll-VO Beihilfe-Verfahrens-VO Durchführungs-VOen
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 29
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Zuständigkeit der Kommission Art. 81 ff EG Kommission überwacht
Einhaltung Kommission hat exekutische
Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse (gegenüber betroffenen Unternehmen!!!)
Rechtschutz vor EuGH möglich Nichtigkeitsklage vor EuG MS gegen Beihilfeentscheidung vor EuGH
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 30
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Kartellrecht Kartellverbot nach Art. 81 Abs. 1 EG Keine medienspezifischen Regelungen Wettbewerbswidrige Absprachen nichtig
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 31
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Beihilferecht Verhinderung von Verzerrungen des
innergemeinschaftlichen Wettbewerbs zwischen Unternehmen
Staatliche Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten – Art. 87 Abs. 1 EG
Aber: Ausnahme bzw. Rechtfertigung möglich: Beispiele:
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Nationale Filmfördermaßnahmen Unterstützungsleistungen zur Einführung neuer Techniken
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 32
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Legalausnahmen vom Beihilfeverbot: Art. 87 Abs. 2 EG Art. 87 Abs. 3 EG
Lit. d): Kulturförderung
Beihilfeverfahren Regelung Art. 88, 89 EG Beihilfe-Verfahrens-VO Notifizierungsgebot Im Zweifel Rückforderung einer
gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe möglich
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 33
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Art. 86 EG - Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben
Berechtigtes Interesse der Mitgliedstaaten an Aufgaben, die nicht rentabel sind
Mitgliedstaaten können daher staatliche Unternehmen fördern
Grundsätzlich gilt aber auch hier das Ziel des freien Wettbewerbs
Art. 86 Abs. 2 EG wichtig: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten erhalten zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben eine staatlich veranlasste Finanzierung Voraussetzungen:
Auftrag Parameter für Ausgleichsfinanzierung objektiv und transparent Keine Überkompensation Unternehmen muss im Vergabeverfahren ermittelt werden oder
Kostenfestlegung vorher
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 34
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Anwendung des Beihilferechts im Mediensektor
Beihilfevorschriften für staatliche Rundfunkanstalten anwendbar
Keine Sektorausnahme für öffentliche Rundfunk aufgrund des Amsterdamer Protokolls, nur Auslegungshilfe
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk für demokratische, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Gesellschaft und Medienpluralismus erforderlich
Rundfunkfinanzierung stellt Beihilfe dar Rechtfertigungsgrund des Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG
greift teilweise ein (nicht bei reinen Nachrichtenkanälen oder Kinderkanälen)
Art. 86 Abs. 2 EG greift aber meist (Voraussetzungen, siehe Folie 33)
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 35
Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht
Filmbeihilfen Unterstützung der Kommission um Us-
amerikanischem Überangebot entgegenzuwirken MEDIA-Programm Nationale Filmförderprogramme:
Kommission akzeptiert diese Programme Mitgliedstaatliche Beihilfen sind genehmigt, wenn sie
einem kulturellen Projekt zu gute kommen, nicht mehr als die Hälfte der Kosten abgedeckt sind und wenigstens 20% der Summe auch in einem anderen als dem beihilfegewährenden Mitgliedstaat ausgegeben werden dürfen
Nur kulturelle wertvolle Produktionen werden gefördert Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG greift nach Ansicht der Kommission
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 36
Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht
Überblick: Europäische Medien im internationalen Recht
Einschlägige Rechtsakte: EMRK Europarat WTO
Grundprinzipien: Territorialitätsprinzip Interventionsverbot
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 37
Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht
Regelungsbefugnisse im Internet Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip Andere Prinzipien verletzen das
Interventionsverbot Daher: Anknüpfungspunkt für Regelung der
Inhalte erforderlich Möglichkeiten:
Staat in dem die Sachverhalte ins Netz gestellt werden
Staatsbürgerschaft der betreffenden Person USA: Minimum Contact - passive Websites (-);
interaktive Websites (+); kommerzielle Websites (+)
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 38
Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht
Informationsfreiheit – Menschenrecht? Informationsfreiheit
Zulassung grenzüberschreitenden Informationsflusses Individualrecht des Einzelnen gegenüber den Staaten Sendefreiheit
Art. 19 IPbpR – Meinungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit 1966 gilt in 161 Staaten, u.a. Dtl., USA Bindendes Völkervertragsrecht Problem: verfahrensrechtliche Durchsetzung des Paktes fehlt Abs. 1 Schutzbereich: rein privates Recht, sich eine persönliche
Meinung zu bilden Abs. 2 Schutzbereich: erfasst ist jede Form der Verbreitung von
Meinungen und Tatsachen Abs. 3 Schrankenvorbehalt – Schutzgüter Def. Durch
Vertragsstaaten Informationspflicht der Staaten besteht nicht
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 39
Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK
Medienrecht und die EMRK Art. 10 EMRK
Meinungs- und Informationsfreiheit Grenzüberschreitende Kommunikation
eingeschlossen EGMR: Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK:
notwendige Grundlage jeder demokratischen Gesellschaft und damit grundlegende Voraussetzung jeden gesellschaftlichen Fortschritts
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 40
Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK
Meinungsfreiheit Schutzbereich:
Meinungsweitergabe Tatsachenbehauptungen und Werturteile geschützt Private und kommerzielle Meinungsäußerungen auch
erfasst Eingriff:
Jede Form der Belastung des Rechteinhabers wegen der Äußerung einer Meinung oder Tatsache
Rechtfertigung: Gesetzliche Grundlage für Eingriffe erforderlich
(ungeschriebene Form des common law genügt) Rechtfertigungsgründe – nationale Sicherheit, territoriale
Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 41
Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK
Kunstfreiheit Schutzbereich:
Kunst – besondere Form der Meinungsäußerung Kunst schaffen, interpretieren, verbreiten oder
ausstellen Eingriff:
Jede Form der Belastung des Rechteinhabers wegen der Äußerung einer Meinung oder Tatsache
Rechtfertigung: Gesetzliche Grundlage für Eingriffe erforderlich
(ungeschriebene Form des common law genügt) Rechtfertigungsgründe – nationale Sicherheit, territoriale
Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 42
Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK
Informationsfreiheit Schutzbereich:
aktive und passive Empfang und Weitergabe von Informationen Keine staatliche Informationspflicht
Eingriff und Rechtfertigung wie Meinungsfreiheit
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 43
Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK
Pressefreiheit Schutzbereich:
Verbreitung von Informationen Informationsbeschaffung Gewährleistung der Vertraulichkeit
Eingriff siehe oben Rechtfertigung
Nur bei besonders dringender gesellschaftlicher Notwendigkeit
Persönlichkeitsrechte prominenter Persönlichkeiten können Pressefreiheit einschränken (Caroline v. Hannover gegen Deutschland) – Veröffentlichung von Bildern nur, wenn diese einen Beitrag zu einer in der Öffentlichkeit belangvollen Diskussion leisten
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 44
Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK
Fall: (nach EGMR, Entscheidung vom 24.06.2004, Caroline v. Hannover v. Germany, No. 59320/00)
Carolinie v. Hannover hat mehrer Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland angestrengt, um die Veröffentlichung privater Fotos in der Presse zu verhindern. Es erschienen in verschiedenen Zeitschriften Bilder von ihr in privaten Situationen, teilweise wurden Freunde und Kinder mit abgebildet. Gegen die Veröffentlichung wurde der Rechtsweg beschritten. Das BVerfG stellte fest, dass Caroline v. Hannover nach §23 KunstUrhG als absolute Person der Zeitgeschichte die Berichterstattung auch über ihr Privatleben dulden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die betroffene Person in der Öffentlichkeit derart bewege, dass sie mit entsprechenden Fotos rechnen müsse. Nur an Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, müssten derartige Fotos nicht geduldet werden. Bilder mit den Kindern müssten jedoch nicht geduldet werden, da insoweit Art. 6 Abs. 1 GG die Rechtsstellung verstärkt.
Caroline v. Hannover legte gegen das Urteil der BVerfGs Individualbeschwerde beim EGMR ein. Insbesondere rügte sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK.
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 45
Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK
Falllösung: EGMR – Fair Balance Test: Abwägung Pressefreiheit
gegen Schutz der Privatsphäre vor Eingriffen Dritter Fotos betreffen die Privatsphäre besonders intensiv,
wesentlich intensiver als das geschriebene Wort Pressefreiheit besondere Bedeutung für die
Demokratie Wird aber ausschließlich über Gegenstände des
privaten Lebens berichtet, so muss die Berichterstattung geeignet sein, einen Beitrag zu einer für die Öffentlichkeit belangvollen Diskussion zu leisten
Ein Vorrang der Pressefreiheit besteht in anderen Fällen nicht
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 46
Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK
Rundfunkfreiheit Schutzbereich:
erfasst auch: Verbreitung von Rundfunkprogrammen
Privatnütziges Recht Eingriff und Rechtfertigung
Genehmigungsvorbehalt Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK
Pluralismussicherung
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 47
Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat
Europäisches Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen (EÜGF)
Fernsehübereinkommen 1989 verabschiedet 1993 in Kraft getreten Von 32 Staaten ratifiziert Übereinkommen parallel zu Fernsehrichtlinie der EG
entstanden (Anpassung an AVMD-Richlinie noch nicht erfolgt)
Ziel: grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen soll erleichtert werden
Art. 4 EÜGF Grundsatz der Sendefreiheit – Sicherung der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
Art. 5 EÜGF Sendestaatsprinzip
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 48
Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat
Pflichten der Rundfunkveranstalter Genehmigungspflicht durch Vertragsstaaten Transparenz hinsichtlich des verantwortlichen
Programmveranstalters und der Organisation des Programmveranstalters
Art. 7 Abs. 1 S. 1 EÜGF Verbot der Verletzung der Menschenwürde und der Grundrechte anderer
Art. 8 EÜGF Recht auf Gegendarstellung Art. 9 EÜGF Recht der Öffentlichkeit auf Zugang
zu bedeutenden Ereignissen Art. 10 EÜGF Quotenregelung zugunsten
Europäischer Werke – Zweck: Verwirklichung kultureller Ziele
Art. 10 a EÜGF Bekenntnis zur Medienvielfalt (ausschließlich politische Absichtserklärung)
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 49
Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat
Art. 11 EÜGF Werberegelungen Überwachung des EÜGF durch ständigen
Ausschuss – Art. 20 EÜGF Schiedsverfahren vorgesehen – Art. 24
EÜGF Aussetzungsmöglichkeit – Art. 24 Abs. 2
EÜGF Vergleichsverfahren - Art. 25 EÜGF
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 50
Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat
Verhältnis EÜGF zu EG-Recht Art. 27 EÜGF: Vertragsparteien, die auch
Mitglied der EG sind, wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen EG-Recht an
Insoweit besteht ein Vorrang der AVMD-Richtlinie
Über AVMD-Richtlinie hinausgehende Regelungen des EÜGF sind auch für EG-Mitgliedstaaten anwendbar
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 51
Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO
WTO und Medienrecht WTO: 1994 gegründet Rahmenübereinkommen: GATT1994, GATS,
TRIPS GATT1994 einschlägig für Warenhandel GATS einschlägig für Dienstleistungshandel GATT1994 wesentlich weiter liberalisiert als
GATS, Grundsätze der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung sind im GATT1994 zu gewährleisten
Medienrechtlich relevante Regelungen in allen drei Rahmenübereinkommen vorhanden
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 52
Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO
Audiovisuelle Medien: Waren oder Dienstleistungen? Diskussion notwendig für Anwendungsbereich der Übereinkommen (GATT1994 oder GATS?)
Ware: Software oder elektronisches Buch Dienstleistung: touristische Angebote,
elektronische Rechtsgeschäfte
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 53
Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO
Filmindustrie Dominanz us-amerikanischer Filme auf dem
Weltmarkt trotz wesentlich höherer Produktionszahlen in Europa
1. Spielzeitkontingentierung Art. IV GATT1994 EG, Kanada: Filmproduktionen keine Wirtschaftsgüter,
sondern Kulturgüter Generelle Ausnahme vom GATT bzw. WTO nicht gewollte,
daher spezielles Regelungsregime Art. IV GATT1994: Spielzeitkontingentierungen -
Rechtfertigungsgrund für die Quotenregelungen Problem: abschließende Regelung für gesamten
audiovisuellen Markt? Nein – gilt nur für Spielfilme in Kinos Nein – GATS geschaffen und daher Trennung zwischen Ware
und Dienstleistung erforderlich
Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 54
Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO
Regelung im Rahmen des GATS vorgesehen Verhandlung während der Uruguay-Runde in
den GATS-Verhandlungen Art. IV GATT1994 gilt nur für Spielfilme in Kinos USA: Fernsehproduktionen sind Waren, fallen
aber nicht in den Anwendungsbereich des Art. IV GATT1994
EG: Fernsehproduktionen sind Dienstleistungen und unterfallen daher dem GATS