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Energieeffizienzpaket des Bundes 2014Historie, Inhalt und Umsetzungsperspektive aus Sicht der IndustrieStand: Dezember 2014
DI Dr. Michael Fuchs, MBAEnergiepolitik, Energieforschung
Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT)
Inhalt
Europäischer Hintergrund Europäische Energie und Klimaziele 2020 Energieeffizienzrichtlinie
Umsetzung in nationales Recht Energieeffizienz im Regierungsprogramm Historie der Umsetzung
Bundesenergieeffizienzpaket des Bundes 2014 Inhalte und Interpretationen Definition und Abgrenzungen - Pflichten der
Unternehmen Definition und Abgrenzungen - Pflichten der
Energielieferanten Frequently Asked Questions2
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Europäischer Hintergrund
Umsetzung in nationales Recht
20-20-20 Strategie der EU
Implementierung eines nachhaltigen Energiesystems zur Energieversorgung und Umsetzung der EU-Richtlinien der 20-20-20 Ziele basierend auf drei strategischen Säulen: I. Säule: Steigerung der Energieeffizienz
Gebäude: Reduktion des Raumwärmebedarf Effiziente Mobilität Effizienter Primärenergieeinsatz bei energieintensiven
Unternehmen sowie bei Haushalten und Gewerbebetrieben
II. Säule: Ausbau erneuerbarer Energien III. Säule: Sicherstellung der Energieversorgung
Energieverbrauch gering halten Importe durch Diversifikation sichern Infrastrukturen für Transport und Speicher ausbauen Anpassung der Netzinfrastruktur an dezentrale
Produktion
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20-20-20 Strategie der EU – Zielerreichung
20 % CO2-Reduktion bis 2020 2010: mit -15,3 % vs. 1990 auf Zielpfad CO2-Preis im EU-ETS derzeit bei ca. 3 € - Jedenfalls
dringender Reformbedarf! Globales Klimaabkommen nicht in Sicht –
bei Kyoto II (2013 bis 2020) ist EU weitgehend alleineZiel für 2030 am Europäischen Rat (24.10.2014) mit 40% formuliert
20 % Erneuerbare Energien am Energieverbrauchsvolumen im Jahr 2020 2010: mit ca. 12,4% über Zielpfad (Ziel 2011: 10,7%) Netzausbau für EE-Anforderungen geht zu langsam
voran Langfristig Harmonisierung der Fördersysteme
notwendigZiel für 2030 am 24.10.2014 (Europäischer Rat) mit 27% formuliert
20 % Energieeffizienz bis 2020 2011: Prognosen für 2020 lagen bei 10%
Zielerreichung potentiell mit einer umfassenden Umsetzung
Energieeffizienz-RL bei ca. 17- 18%
Ziel für 2030 am 24.10.2014 (Europäischer Rat) mit 27% formuliert
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Europäische Energieeffizienzrichtlinie
Ziele und Ausgangslage der Energieeffizienz Richtlinie: Rahmen zur Erreichung des 20% Energieeinsparziels
„schreibt das Ziel fest, dass alle EU-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2016 jeweils Endenergieeinsparungen in Höhe von neun Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Jahre 2001 bis 2005 realisieren und nachweisen sollen“ EU-Ziel sieht eine absoluten Grenze von 1.474 Mio. t
RÖE Primärenergieverbrauch in der EU mit 2020 vor (indikatives Ziel)
Ziele sind indikativ oder verpflichtend
Österreich meldete der Kommission das indikative Ziel von 1.100 PJ Endenergieverbrauch
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Europäische Energieeffizienzrichtlinie - II
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Energieeffizienzverpflichtungssystem:Jährlich 1,5 % Endenergieeinsparungsziel
Verpflichtende Energieaudits:verpflichtend für große Unternehmen, Mindestkriterien sind festzulegen, Rahmenbedingungen sind zu schaffen
3% jährliche Sanierungsrate:Renovierung von im Eigentum der Zentralregierung
(öffentlichen Hand) stehenden und von dieser genutzten Gebäude
Sanktionen:„wirksame, angemessene und abschreckende“ Sanktionen
bei Nichteinhaltung müssen von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden
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„Durch Maßnahmen im aktuellen Regierungsprogramm 2013 – 2018 der Österreichischen Bundesregierung (Österreichische Bundesregierung, 2013) soll „ein effizientes, leistbares und sozial verträgliches Energiesystem Versorgungssicherheit, Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und eine lebenswerte Umwelt“ garantieren. Dies unterstreicht die zentrale Rolle, die der Steigerung der Energieeffizienz in der Energiepolitik Österreichs zukommt.“(1)
(1) Erster Nationaler Energieeffizienzaktionsplan der Republik Österreich 2014 gemäß Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (NEEAP, April 2014)
Energieeffizienz im Regierungsprogramm
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Erster Nationaler Energieeffizienzaktionsplan der Republik Österreich 2014 gemäß Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (NEEAP, April 2014):
„Das indikative nationale Energieeffizienzziel laut RL 2012/27/EU (Energieeffizienzrichtlinie – EED) sieht einen Endenergieverbrauch von 1.100 PJ bezogen auf die österreichische Energiebilanz vor. Nur durch das konsequente Verfolgen dieser Zielsetzungen können die von der EU für 2020 gesetzten Ziele für die Reduktion der Treibhausgase und die Erhöhung des Anteils an Erneuerbaren Energieträgern auf 34 % am Bruttoendenergieverbrauch für Österreich erreicht werden.“
Energieeffizienz - Strategien in Österreich
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Oktober 2012: Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) Frühjahr/Sommer 2013: Gescheiterte Umsetzung
aufgrund fehlender 2/3 Mehrheit; weder Grüne noch Freiheitliche stimmten für den Gesetzesentwurf im Nationalrat
April 2014: Erster NEEAP an die EU Kommission April 2014: FPÖ schließt Zustimmung zum Gesetzespaket
kategorisch aus und beteiligt sich offiziell nicht mehr an den Verhandlungen
Juli 2014: Beschluss des Energieeffizienzpakets mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und den Grünen
August – Oktober 2014: Erarbeitung der FAQs und des Umsetzungsleitfaden
September 2014: Ausschreibung der Monitoringstelle (Verzögerung bis 12/14)
Jänner 2015: Gesetz tritt in Kraft
Timeline – Historie
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Bundesenergieeffizienzpaket des
Bundes 2014
Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz (EEffG)
Ausgestaltung als Lieferantenverpflichtung Die überwiegende Anzahl der Unternehmen wird nicht von
einer direkten sanktionierten Verpflichtung erfasst.
Europäische Energie- und Klimapolitik Keine Bezugnahme auf über das Jahr 2020 hinausgehende
und gegenwärtig unverbindliche Strategien im Bereich der EU Energie- und Klimapolitik wie etwa die EU Roadmap 2050
Indikativer Zielwert von 1.050 PJ Trotz der notwendigen Mehrheitsfindung mit den Grünen
konnte einerseits ein klar indikativer Zielwert mit 1.050 PJ gehalten werden.
Einführung eines zweckgewidmeten Ausgleichsmechanismus Nach Forderung der Industrie und Wirtschaft wurde ein
Ausgleichsbetrag verankert und damit ein besser kalkulierbarer Kostendeckel eingeführt.
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Exkurs: Was machen andere EU-Mitgliedsstaaten?
Bulgarien, Italien, Dänemark und Polen die volle Einsparverpflichtung wird über ein Verpflichtungssystem abgedeckt
UK rund 50% des Ziels durch Verpflichtungssysteme
Slowakei, Malta, Litauen 81% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem
Lettland 70% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem
Irland, Frankreich 88% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem
Spanien - wie auch Österreich – Kombinationssystem aus Verpflichtungssystem und
alternativen Maßnahmen. Belgien, Zypern, Tschechien, Deutschland, Griechenland,
Estland, Finnland, Niederlande, Portugal, Rumänien und Schweden
setzen ausschließlich auf alternative Systeme. (Stand: Oktober 2014 – Quelle: Europäische Kommission)
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Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - II
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Verpflichtungssystem der Energielieferanten
keine absolute Reduktion des Energieverbrauchs, sondern Verbesserung des Energie Input-Output Verhältnisses
Ziel: 218 PJ (=7,8 PJ/a) ggü. EK / 310 PJ (=11 PJ/a) Selbstbindung
burden sharing : 151 PJ (5,4 PJ/a) über „strategische Maßnahmen“ und 159 PJ (5,7 PJ/a – dies entspricht rund 0,6% des
Endkundenverbrauchs) welche über die Lieferantenverpflichtung zu erbringen ist
grundsätzlich individuelle Lieferantenverpflichtung (ab 25 GWh)
Konzernzusammenrechnung, Maßnahmenverpflichtung bleibt aber bei einzelnem Unternehmen
Branchenvereinbarung kann Lieferanten bis 150 GWh zusammenfassen
Alternative: schuldbefreiende Ausgleichszahlung (20 Cent/kWh)
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Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - III
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900 PJ
950 PJ
1.000 PJ
1.050 PJ
1.100 PJ
1.150 PJ
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
Business as usual
Strategische Maßnahmen
Beiträge der Energielieferanten
1.050 Petajoule(Energieeffizienzrichtwert für 2020)
-159 PJ
-151 PJ
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Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - IV
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Regelungsumfang und Details Mindestqualitätsstandards für Energiedienstleister Mindestkriterien für Energieaudits Förderung von Ersatzmaßnahmen über die Einnahmen
der Ausgleichszahlungen An-/ Zurechnungsregeln für
Energieeffizienzmaßnahmen neue Monitoringstelle
prüft und bewertet Maßnahmen, unterstützt Stakeholder, koordiniert Gesamtaktivitäten und
erstellt Berichte für EK und Parlament
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Definitionen und Abgrenzungen
Pflichten der Unternehmen
Konzernmäßige Zusammenrechnung Tochter kann dem Mutterunternehmen vollständig zugerechnet
werden Zustimmung beider Seiten notwendig
Umfasste Energieträger Grundsätzlich sind alle Energieträger (auch Erneuerbare, Abfall,
etc.) umfasst Frage: Sind bei der Zusammenrechnung auch Beteiligungen an
ausländischen Unternehmen >50% zu beachten? bei Energieverbrauchern (nicht verpflichtete Unternehmen)
=> nein entscheidend sind nur die in Österreich operierenden
Konzernteile bei Energielieferanten => Zusammenrechnung aller durch
Mehrheitsbeteiligungen verbundene Unternehmen, die in Österreich Endverbraucher beliefern. Dies betrifft alle Tochterunternehmen und darüber hinaus wenn eben Mehrheitsbeteiligungen entlang dieser „Kaskade“
Achtung Auswirkungen der Zusammenrechnung: Bsp.: EL A ist zu 51% an EL B beteiligt, der nur 20 GWh/a in Ö absetzt. Auch B ist zur Einsparung verpflichtet.
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Grundsätzliche Abgrenzung – Mutter Tochter Problematik
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Verpflichtungen der Unternehmen – Abgrenzung - II
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• „groß“ = unabhängig vom Energieverbrauch; gemäß EU-KMU-Definition
• Privatrechtlich organisiert und auf Dauer angelegt; Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht betroffen
• Bietet Waren und/oder Dienstleistungen gegen Entgelt am Markt an, Gewinnabsicht bzw. -erfolg nicht notwendig
• Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmen stehen, sind diesem zuzurechnen
Unternehmensgröße
Beschäftigte und
Umsatz oder Bilanzsumme
Kleine Unternehmen
Höchstens 49 Beschäftigte
Höchstens EUR 10 Mio.
Höchstens EUR 10 Mio.
Mittlere Unternehmen
Höchstens 249 Beschäftigte
Höchstens EUR 50 Mio.
Höchstens EUR 43 Mio.
Große Unternehmen Unternehmen, die nicht
kleine oder mittlere Unternehmen sind.
Verpflichtungen der Unternehmen
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Kleine und mittlere Unternehmen können eine Energieberatung durchführen und dies inklusive Inhalt und Erkenntnisse an Monitoringstelle melden lassen
Implementierung Energie-/Umweltmanagementsystem (EMS)– Zertifiziert (ISO 50001/14001) oder gleichwertig (UMG Register:
Entsorgungsfachbetrieb, Responsible Care)– Regelmäßiges internes oder externes Energieaudit– Meldung innerhalb eines Monats an Monitoringstelle (bis Ende Jänner
2015), ob EMS eingeführt wird, dann 10 Monate Zeit für vollständige Umsetzung (bis Ende November 2015)
Mindestens alle 4 Jahre ein externes Energieaudit– Durchführung innerhalb von 11 Monaten (bis Ende November 2015)– Frühere Energieaudits anrechenbar, wenn sie nicht länger als 4 Jahre
zurückliegen und den Mindestanforderungen entsprochen haben (definiert in Anhang III)
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oder
Einführung des Managementsystems oder Durchführung und Erkenntnisse der Audits dokumentieren und unverzüglich an Monitoringstelle melden (lassen)!
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Energiemanagementsystem (EMS) innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2015)
Bekanntgabe an Monitoringstelle 10 Monate Zeit zur vollständigen Implementierung (30.11.15) internes Audit verpflichtend (Auditorenkriterien beachten) Empfehlung: EMS möglichst rasch einführen hat ganzes Unternehmen zu umfassen wobei Mischformen zulässig sind Kosten: ca. 25.000 Euro im Zuge der Einführung (abhängig von
Unternehmensgröße)
Energieaudit (EA) alle 4 Jahre somit bei etwa 2015 und 2019 NUR durch externen Auditor bis 30.11.2015 auch vor 1.1.2015 durchgeführte Audits sind anrechenbar (4
Jahresfrist) hat ganzes Unternehmen zu umfassen (z.B.: auch aller Filialen) Kosten: durchschnittlich 5.000 Euro pro Audit
Fazit: Wenn EMS (bspw. 50001, etc. – zur Erfüllung des Gesetzes zuzüglich eines erweiterten Energieaudit) noch nicht vorhanden und/oder aus unternehmensstrategischen Gründen sonst nicht notwendig wäre (öffentliche Ausschreibungen etc.) Tendenz (vorbehaltlich einer notwendigen individuelle Prüfung) in Richtung Energieaudit.
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Energiemanagementsystem (EMS) oder Energieaudit (EA)?
Umfang des Audits / Energiemanagementsystems (EMS)
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Zu bewerten ist der gesamte Energieeinsatz, nicht nur der Endenergieverbrauch
Alle Verbrauchssegmente Gebäude Prozesse Transport/Mobilität wenn auf ein Segment mehr als 10% des Energieverbrauchs
des Unternehmens/Konzerns entfällt Grundsätzlich für alle Standorte in Österreich Bei mehreren Standorten Kombination von Audit/EMS
möglich Eigentumsrechtliche Aspekte nicht relevant Audits folgen den Vorgaben der EN 16247 Wechsel von EMS auf EA und vice versa innerhalb des
Verpflichtungszeitraums ist möglich
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Definitionen und Abgrenzungen
Pflichten der Energielieferanten
Verpflichtungen der Energielieferanten – Abgrenzung - I
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Energielieferanten sind/Verpflichtung besteht bei Natürliche oder juristische Person bzw. eingetragene Gesellschaft
► entgeltliche Lieferungen von Energie► an Endenergieverbraucher in Österreich (ohne stoffliche
Nutzung – „Anteile davon“)► unabhängig vom Geschäftssitz► alle Energieträger
Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines Unternehmens stehen, können diesem mit dessen Zustimmung zugerechnet werden.Keine Energielieferanten sind/Verpflichtung besteht bei– Energieerzeugung zur Deckung des Eigenbedarfs
– Konzerninterne Lieferung bei Konzernzurechnung
– Zentrale Beschaffungsstellen (zB. für Betriebsgelände, Hausverwaltung, Flughafen)
– Betriebe, die Überschuss-/Abwärme direkt an gewerbliche Letztverbraucher liefern
Verpflichtungen der Energielieferanten – Abgrenzung - II
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Ausgenommen sind Energielieferanten, die…► im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Endkunden
abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens (Lieferanten) stehen
► oder wenn sie zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, wenn der gemeinsame Energieabsatz unter 25 GWh liegt.
BMWFW kann ab 2016 diese Grenzen im Hinblick auf die Zielerreichung der Energielieferanten anpassen
Nota bene: zentrale Beschaffungsstellen sind keine Lieferanten Exkurs: Was ist eine Zentrale Beschaffungsstelle?
Verteilung von Energie (Umwandlungsproblematik) am eigenen Betriebsgelände an exklusive Vertragspartner zu Endverbrauchszwecken nicht öffentlich
Maßnahmenvolumen und Haushaltsquote
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Energielieferanten mit mehr als 49 Beschäftigten und Umsatz oder Bilanzsumme über 10 Mio. Euro (= mittlere Unternehmen) müssen Beratungsstelle für Energieeffizienz, -verbrauch, -kosten und Energiearmut einrichten.
Mindestens 40% der Einsparungen bei Haushalten (Energieeinsatz im Wohnraum).Wenn Energielieferanten Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, können sie die 40%-Quote auch durch Maßnahmen im privaten u. öffentlichen Verkehr erfüllen.
40 %
Energieeffizienz-Maßnahmen im Ausmaß von 0,6% des vorjährigen Energieabsatzes an Endverbraucher im Inland ► bei sich selbst, bei eigenen Kunden oder anderen Verbrauchern
0,6%
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Meldeverpflichtung der Energielieferanten
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Energie-lieferanten
Monitoring-stelle
Energiemenge 2014 x 0,6 %
= Einsparverpflichtung für 2015
bis 14.2.2015 an Monitoringstelle: Firma, postalische Adresse und die im Vorjahr (2014) abgesetzte Energiemenge [GWh]
bis 14.2.2016 an Monitoringstelle:Maßnahmen im Ausmaß der Einsparverpflichtung
an Monitoringstelle melden– auch Energieeffizienzmaßnahmen aus 2014 anrechenbar– 3 Monate Nachfrist, falls sich Maßnahmen im Nachhinein
als nicht anrechenbar herausstellen
• Sinngemäße Fortführung in den Folgejahren
Maßnahmennachweis
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Formalkriterien gemäß §27 Abs. 2 und 3 müssen erfüllt sein Effizienzeffekte gemäß unionsrechtlichen Vorgaben und über
rechtliche oder technische Mindestvorgaben hinausgehend Wirkungsdauer bis zumindest Ende 2020 (sonst nur aliquote
Anrechnung) AEA-Methodendokument bis zur Veröffentlichung von
Richtlinienverordnung gültig Gesonderte Anrechnung von Maßnahmen außerhalb der
RichtlinienVO im Einzelfall möglich Maßnahmen bei einkommensschwachen Haushalten sind mit 1,5
zu gewichten Anrechnung von Übererfüllung auf Folgejahre zulässig (auf
Wunsch des Verpflichteten) Übertragung der ganzen Maßnahmen an Dritte bis zu vier Mal
mittels schriftlicher Vereinbarung zulässig
Energieeffizienz-Maßnahmen
0,6%
Welche Maßnahmen werden nicht anerkannt?
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Keine Doppelerfassungen oder Doppelzurechnungen zulässig Keine Übertragung / Anrechnung zulässig, wenn
Ausschließlich durch Bund oder Länder geförderte strategische Maßnahmen
Co-Förderung durch Wohnbauförderung, Umweltförderung oder Sanierungsscheck;ansonsten max. anteilige Übertragung mit Zustimmung des Fördergebers
Liste der „nicht übertragbaren“ Förderprogramme kann über Verordnung erweitert werden
Ölbrennwertgeräte im Neubau nicht anrechenbar, ab 2018 auch kein Ölkesseltausch
Keine Maßnahmen aus dem Ausgleichsfonds übertragbar
Energieeffizienz-Maßnahmen
0,6%
Anrechnung von Maßnahmen
§ 27 Abs. 4 EEffG („wem gehört die Maßnahme“) Grundsätzlich gehört die Maßnahme dem dinglichen
Eigentümer Übertragungen – bis zu vier Mal – sind in Schriftform
zulässig bei gemeinsamen Effizienzmaßnahmen ist immer eine
Einigung über Zurechnung vorzunehmen Koförderung: auch der Fördergeber muss zustimmen,
bei Koförderung der öffentlichen Hand ist max. nur eine anteilige Übertragung möglich (zB 10% Bund und 10% EVU Aufteilung 50%:50%)
(ko-)geförderte Maßnahmen aus Wohnbauförderung, Umweltförderung oder dem Programm der thermischen Sanierung sind immer der öffentlichen Hand zuzurechnen (Katalog durch VO erweiterbar)
Allfällig (anteilig/ko-) geförderte Maßnahmen aus dem Ausgleichsfonds sind nicht übertragbar
3030
Ausgleichsbetrag
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Einsparverpflichtung [kWh]
Energieeffizienz-Maßnahmen [kWh]
Nicht erbrachte Einsparverpflichtung
[kWh]
Eurocent pro kWh20
Ausgleichsbetrag [EUR]
Anpassung ab 2016 bei Abweichung der Zielerreichung oder wenn weniger als 2/3 der Maßnahmen direkt gesetzt werden möglich (durch E-Control)
Mittelverwendung für Investitionsförderung von Ersatzmaßnahmen und für Monitoringstelle („Ausgleichsfonds“)
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Quellenverzeichnis
Neben eigenen Inhalten und Zusammenstellungen haben in diese Präsentation auch Bestandteile der folgenden Materialien (Studien, Präsentationen, etc.) - sofern nicht bei den jeweiligen Folien anders angegeben - Eingang gefunden:
J. Lettenbichler (VP, GF IV-Tirol), Energieeffizienzpaket des Bundes 2014 - Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, KWK Punkte Gesetz; Wien/Innsbruck, 09/2014;
C. Kramer, S. Schwarzer (WKO), Das neue Energieeffizienzgesetz (EEffG) Aktueller Informationsstand und offene Fragen zur rechtlichen Auslegung und praktischen Handhabung; Wien, 11/2014
F. Haas (BMWFW), Grundzüge des Bundesenergieeffizienzgesetzes; Wien, 09/2014
H. Lechner (AEA), Das Bundes-Energieeffizienzgesetz; Wien, 11/2014Bildnachweis/Fotocredit:
Folien 2, 10, 14 und 34: dieindustrie.at/Mathias Kniepeiss; Folie 22: UBA Deutschland/cc-Visio
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Informationen zum Themenkreis Energieeffizienzgesetz
Informationsseite auf der Homepage der IV unter:
www.iv-net.at/energieeffizienz Hier finden Sie laufend aktuelle Informationen
zum Stand des Prozesses rund um das Energieeffizienzgesetz des Bundes 2014 und den Hintergründen dazu.
Ein umfangreiches Update wird mit der Bestellung der Monitoringstelle Mitte Dezember 2014 durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die FAQs und der Umsetzungsleitfaden des BMWFW zur Verfügung stehen.
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
DI Dr. Michael Fuchs, MBAEnergiepolitik, Energieforschung
Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT)Schwarzenbergplatz 4 | 1031 Wien, Österreich
Tel.: +43 1 71135-2203 | Mobil: +43 664-5013649m.fuchs@iv-net.at | www.iv-net.at
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Fragenkatalog
Frequently Asked Questions - „FAQs“
Zusammenfassungen
Fragen zur Verpflichtung von Unternehmen - I
Sind gemeinnützige Unternehmen wie zB. die Caritas, Hilfswerk oder Landesspitäler auch Unternehmen im Sinne des EEffG, wenn sie mehr als 249 Beschäftigte haben?
Antwort: Ja, wenn privatrechtlich organisiert und selbständig wirtschaftlich tätig (d.h. Waren oder Dienstleistungen werden am Markt gegen Entgelt angeboten);
Nein, wenn im Eigentum von Bund/Land (nach öffentlichem Recht organisiert)36
Fragen zur Verpflichtung von Unternehmen - II
Wenn die Monitoringstelle an ein Unternehmen mit der Vermutung herantritt, dass es ein großes und damit verpflichtetes Unternehmen ist, muss das Unternehmen dann Bilanzsumme/Umsatz nennen oder kann es sich auf den Datenschutz berufen?
Antwort:Nein, kann sich nicht auf den Datenschutz berufen.
Ja, muss die Daten bekanntgeben.
Die Monitoringstelle hat das Recht, Auskunft zu verlangen und zu erhalten.
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Beschäftigte / Umsatz /Bilanzsumme - III
Wie sind Leasing-Anteile bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente zu berücksichtigen?Antwort:Es gilt die EU-Unternehmensdefinition Leasing-AN werden vermutlich nicht in VZÄ eingerechnet; noch nicht endgültig geklärt.
Der Umsatz bzw. die Bilanzsumme einer Bank ist nicht mit einem Unternehmen vergleichbar. Wie sieht der Gesetzgeber diese Besonderheit?Antwort:Keine Berücksichtigung der Sondersituation von Banken.
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Umsetzung der Verpflichtung
Ist es möglich, dass unterschiedliche Tochterunternehmen innerhalb eines verpflichteten Konzerns die Verpflichtung unterschiedlich umsetzen?zB: Tochter A: externes Audit; Tochter B: EMS
Antwort:Ja, ist möglich
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Umsetzung der Verpflichtung – Verwaltungsstrafe
Zwei eigenständige Unternehmen (unterschiedliche Rechtspersonen) haben dieselbe „Mutter“ im Ausland. Sind sie zusammenzurechnen?Antwort:Ja, das sind sie.
Inländisches Verpflichtetes Tochterunternehmen kommt der Verpflichtung nicht nach Verwaltungsstrafe, die der Mutter zugestellt wird Vollzug?Antwort:Ausländische Mutter bekommt Bescheid zugestellt.
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Unternehmensgröße – Inlands- und Auslandsanteile
Ein energieverbrauchendes Unternehmen, das zu > 50 % einer ausländischen Mutter gehört, aber nicht mehr als 249 Beschäftigte hat ist kein großes Unternehmen. Die Größe der ausländischen Mutter ist dabei egal richtig?
Antwort:Ja, dass ist korrekt! Es gelten nur die in Österreich operierenden Teile des Konzerns.
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Problematik Ausländischer Energielieferanten
Sind ausländische Lieferanten auch von der Lieferantenverpflichtung erfasst?
Ja, wenn sie einen österr. Endenergieverbraucher beliefern
betrifft auch Lieferanten mit Sitz im Ausland! Sind sie auch von Meldeverpflichtung erfasst? uE: Ja
Wenn der Endenergieverbraucher den Energieträger selbst im Ausland abholt?
Dann ist der ausländische Energielieferant kein Verpflichteter (Achtung Übernahme der Verpflichtung unter Umständen)
Kommt bei offenkundiger oder absichtlicher Umgehung der Lieferantenverpflichtung eine Bestrafung eines österreichischen Kunden wegen Beihilfe in Betracht?
Ja
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42
Berechnung des Effizienzvolumens – Einflußfaktoren
Fragestellung: Berechnungsgrundlage Vorjahres-Energieabsatzwerte dieser muss schon am 14. Februar 2015 an die Monitoringstelle
bekanntgegeben werden Volumenänderung bei Betriebsübergang (Verkauf, Übergabe,
Konkurs, Ausgliederung) hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf diese Berechnung die Verpflichtung geht auf die Rechtsnachfolger über Allerdings eben jährliche rollierende Berechnung (siehe oben)
Energieverbrauch im eigenen Konzern kein Energieabsatz im Sinne des EEffG aber nur bei
konzernmäßigen Zusammenrechnung (Muss im Vollzug verankert werden!)
Keine Zustimmung des Mutterunternehmen zur Zurechnung:
Verpflichtung bleibt beim Tochterunternehmen Energielieferungen vom Tochterunternehmen ans Mutterunternehmen sind Lieferungen an den Endkunden iSd § 10 EEffG Lieferantenverpflichtung.
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Qualifikation des Auditors
Die Anforderungen an einen internen Auditor werden wie die erneute Einführung eines Energiebeauftragten im Unternehmen gesehen. Anmerkung: Aus Sicht der Industrie ist das Golden Plating.
Antwort:Interner Auditor muss Qualitätsanforderungen des § 17 erfüllen, sich aber nicht bei der Monitoringstelle registrieren lassen.
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Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen Erbringer von Energiedienstleistungen und
Energieberatungen für Unternehmen können sich in dem von der Monitoringstelle öffentlich zugänglichem
Register listen (keine Verpflichtung, wird jedoch dringend empfohlen)
und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere
technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz,
oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem
Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere Jahre.
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45
Berechnung der Lieferantenverpflichtung
Verkauf von Energie an Kunden, die sowohl weiterverkaufen als auch selbst verbrauchen. Der EL ist jedoch nur für an Endverbraucher abgegebene Energiemengen verpflichtet.Reicht eine Erklärung des Käufers aus, welche Menge weiterverkauft wurde?Antwort:Ja, Bestätigung des Käufers reicht aus Zwischenhändler haftet für Angaben. Wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass EL doch mehr an Endverbraucher abgegeben hat, sind Maßnahmen nachträglich zu setzen.
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Berechnung der Lieferantenverpflichtung
Wie hat ein Energielieferant vorzugehen, der bis 14.2. des Folgejahres seine Energieabgabemenge nicht feststellen kann?Bei „nicht gemessenen“ Kunden kann das bis zu 3 Jahre dauern.
Antwort:Provisorische Schätzung reicht; endgültige Zahlen müssen nachgeliefert werden.
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Qualifikation der Lieferantenverpflichtung
Wer legt fest, dass ein Energielieferant verpflichtet ist (insbes. Im Hinblick auf die Zwischenhändler-Problematik)?
Antwort:Die Monitoringstelle. Diese kann in Zweifelsfällen das BMWFW zur Auslegung befassen. Bei generellen Fragestellungen besteht die Möglichkeit, dass das BMWFW einen Erlass veröffentlicht.
Ist ein Contractor ein Energielieferant?
Antwort:Generell nein; hängt jedoch im Einzelfall vom Vertrag ab.
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Steuerliche Aspekte
Muss bzw. auch kann ein Energielieferant in der Bilanz eine Rückstellung für eine allfällige Ausgleichszahlung vorsehen?
Die Antwort ist noch offen; Generell kann er das wobei die steuerlichen Aspekte noch nicht bewertet sind.
Ist der geldwerte Ausgleich innerhalb einer Branchenverpflichtung als Schenkung zu betrachten?Die Antwort ist noch offen; Generell wohl „geschenkt“ werden wobei jedoch die grundsätzliche Bewertung (Preis?) und die steuerlichen Aspekte noch offen sind.
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Vollzug bei ausländischen Energielieferanten
Wie wird der Vollzug bei ausländischen Lieferanten aussehen?
Antwort:Voraussichtlich über Amtshilfeersuchen.
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Verkehrssektor
Wird der Bereich Verkehr im EEffG berücksichtigt? ist entgegen anderslautender Fehlmeinungen NICHT vom
EEffG ausgenommen! Herausnahme des Verkehrssektors beschränkt sich
lediglich auf die Berechnungsbasis des 1,5%‑Ziels anrechenbare Maßnahmen können in diesem Bereich
gesetzt werden
Interpretation der 40%-Haushaltsquote im Mobilitätsbereichs
Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, können die 40%-Haushaltsquote durch Maßnahmen im privaten und öffentlichen Mobilitätsbereich erfüllen
Erfasst sind alle in Betracht kommenden Maßnahmen (siehe Anlage 1 Punkt….)
nicht jedoch Firmen-PKWs, diese gehören zum übrigen Bereich (Wirtschaft), dem die übrigen 60% der Einsparverpflichtungen zugeordnet sind.
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Berechnung der Lieferantenverpflichtung
Sind Energiemengen, die an ausländische Kunden abgegeben werden, in die Berechnung einzubeziehen (Tanktourismus)?
Antwort:Ja, Abgabemenge im Inland zählt.
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Maßnahmensetzungen – Tankstellenproblematik
Wie kann eine Einsparung bei privaten PKWs nachgewiesen werden (Stichwort: 40 %-Haushaltsquote)?Antwort:BMWFW /Monitoringstelle erarbeitet Dokument für Maßnahmen im Verkehrsbereich.
Tankstellen werden vermutlich, da sie kaum Möglichkeit haben, Maßnahmen zu setzen, den Weg der Ausgleichszahlung wählen (müssen) wird zu Erhöhung der Treibstoffpreise führen was wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers ist!
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Maßnahmensetzungen – Tankstellenproblematik
Wenn ein Tankstellenpächter im Namen und auf Rechnung des Eigentümers die Energiemenge verkauft, dann ist der Pächter nicht Vertragspartner des Endkunden somit ist der Eigentümer verpflichtet. Richtig?
Antwort:Ja
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Tankstellenproblematik
Verpflichtung ab Schwellenwert von 25 GWh (Energieträgerübergreifend)
„company owned, company operated“ (COCO) - Tankstellen: Verpflichtung liegt beim Eigentümerunternehmen
„company owned, dealer operated“ (CODO) - Tankstellen: Pächter ist verpflichtet
Achtung auch hier 40%-Haushaltsquote ist zu erfüllen!
Beispiele für Maßnahmen bei Tankstellen Effiziente Geräte Thermische Sanierung erneuerbare Stromerzeugung Kühlung, Heizung, Beleuchtung des Shops
Beispiele für Maßnahmen beim Kunden Gutscheine für Spritspartrainings Angebot & Bewerbung effizienter Produkte Wartung effizienzrelevanter Verbrauchsteile (Reifendruck einstellen!)
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Maßnahmensetzungen
Kann ein Energielieferant im Jahr 2017 Maßnahmen kaufen, die im Jahr 2014 gesetzt wurden?Antwort:Nein
Was ist eine Maßnahme? Wie kann ein Berater Rechtssicherheit haben, dass eine von ihm „erkannte“ Maßnahme auch tatsächlich anerkannt und angerechnet wird?Keine Antwort; muss seitens der Monitoringstelle beantwortet werden.
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Maßnahmensetzungen
Wer ist befugt darzustellen, dass eine Maßnahme, die nicht im Methodendokument genannt ist, zu einer Eff-Steigerung führt und somit anrechenbar ist?Antwort:Offen, da Monitoringstelle noch nicht bestellt wurde und das Gesetz diesbezüglich keine Regelung vorsieht.
2014 gesetzte Maßnahmen können auf die Verpflichtung im Jahr 2015 angerechnet werden und sind demnach inkl. der im Jahr 2015 gesetzten Maßnahmen bis 14.2.2016 zu melden. Richtig?Antwort:Ja, kann so ausgelegt werden. BMWFW wird die Auslegung auch in dieser Richtung akzeptieren und in die FAQs übernehmen.
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Maßnahmensetzungen
Wie werden generell für umgesetzte Maßnahmen die Formerfordernisse des § 27 Abs. 3 nachgewiesen?Wie ist das für im Jahr 2014 umgesetzte Maßnahmen vorgesehen?Antwort:dokumentiert, nachvollziehbar, Doppelzählungen ausschließen
An einem Standort etablierte Photovoltaik/Solarthermie verringert die aus dem Netz zugekaufte Energiemenge. Ist das als Maßnahme anerkannt?Antwort:derzeit lt. Methodendokument ja;
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Geförderte Maßnahmen
Ist eine nach ÖSG geförderte Anlage als Maßnahme anrechenbar?
Antwort:Die klassische Einspeiseanlage ist nicht anrechenbar, da sie in das öffentliche Netz einspeist.
(weitere Problembereiche dieser Fragestellung: Förderungsthematik, Endenergieeinsparungsrelevanz, etc.)
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Fragestellungen zum Themenfeld Vollzug
Unklar ist, wer eigentlich das Gesetz vollzieht Behördliche Aufgaben und Verwaltungsverfahren sind
nicht vorgesehen. Wie kann Unternehmen Rechtssicherheit gewinnen,
wenn es nicht weiß, ob und potentiell auch in welchem Umfang es Energielieferant ist ist und ob bzw. in welchem Ausmaß Maßnahmen anrechenbar sind.
Monitoringstelle erlässt keine Bescheide Bezirksverwaltungsbehörde führt laut Gesetz nur
Strafverfahren durch. Wie lange zurück können Gutschriften annulliert bzw.
Strafen verhängt werden? Verjährung nach 2 Jahren! Können Betriebe ex ante Feststellungsbescheide
beantragen und wenn ja, bei welcher Behörde?60
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Quellenverzeichnis
Neben eigenen Inhalten und Zusammenstellungen haben in diese Präsentation auch Bestandteile der folgenden Materialien (Studien, Präsentationen, etc.) - sofern nicht bei den jeweiligen Folien anders angegeben - Eingang gefunden:
J. Lettenbichler (VP, GF IV-Tirol), Energieeffizienzpaket des Bundes 2014 - Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, KWK Punkte Gesetz; Wien/Innsbruck, 09/2014;
C. Kramer, S. Schwarzer (WKO), Das neue Energieeffizienzgesetz (EEffG) Aktueller Informationsstand und offene Fragen zur rechtlichen Auslegung und praktischen Handhabung; Wien, 11/2014
F. Haas (BMWFW), Grundzüge des Bundesenergieeffizienzgesetzes; Wien, 09/2014
H. Lechner (AEA), Das Bundes-Energieeffizienzgesetz; Wien, 11/2014
Bildnachweis/Fotocredit:
Folien 2, 10, 14 und 34: dieindustrie.at/Mathias Kniepeiss
Folie 22: UBA Deutschland/cc-Visio
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
DI Dr. Michael Fuchs, MBAEnergiepolitik, Energieforschung
Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT)Schwarzenbergplatz 4 | 1031 Wien, Österreich
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