Post on 18-Sep-2018
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Eine Trennung oder Scheidung ist ein einschneidendes Erlebnis und in den meisten Fällen mit vielen Emotionen verbunden. Dazu werden verschie-dene rechtliche Fragestellungen aufgeworfen. Die vorliegende Broschüre gibt einen kurzen Überblick über die verschiedenen Verfahren und zeigt auf, welche Themen geregelt werden müssen. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Bracher & Partner, Advokatur und Notariat, sind gerne bereit, darüber hinaus Fragen zu beantworten und Sie während dieser Zeit zu begleiten bzw. zu vertreten.
Sarah SchläppiMLaw, Rechtsanwältin
I. Trennung
Trennen sich Ehepaare, so stellen sich unweigerlich viele Fragen, welche einer raschen Antwort bedürfen. Es muss beispielsweise klar sein, wer die Kinder betreut, wem die gemeinsame Wohnung zusteht und wie der Unter-halt geregelt wird.
Die Regelung des Getrenntlebens kann dabei auf verschiedene Arten er-folgen:
- Schriftliche Trennungsvereinbarung
ohne gerichtliche Genehmigung mit gerichtlicher Genehmigung
- Eheschutzverfahren
Die Trennung kann im gegenseitigen Einverständnis oder auch gegen den Willen des Ehepartners erfolgen.
Trennungsvereinbarung ohne gerichtliche genehmigungDer Abschluss einer schriftlichen Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten kommt in Frage, wenn sich die Ehepartner hinsichtlich ihres Getrenntlebens einigen können. Sie ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn keine komplizierten Sachverhalte vorliegen und die Ehegatten wirt-schaftlich nicht voneinander abhängig sind. Vorteilhaft ist hierbei, dass nur geringe Kosten anfallen. Weil sich die Ausarbeitung einer Trennungsverein-barung nicht immer einfach gestaltet, kann der Beizug einer Rechtsanwäl-tin oder eines Rechtsanwalts von Vorteil sein.
Trennungsvereinbarung mit gerichtlicher genehmigung
Eine schriftliche Trennungsvereinbarung kann gerichtlich genehmigt wer-den. Dieses Vorgehen ist zwar mit Kosten verbunden – unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe unten) – bietet jedoch auch eine gewisse Sicherheit. Für die Beantragung von Sozialhilfe oder Alimentenbe-vorschussung ist die gerichtliche Genehmigung mithin Voraussetzung. Die Ehegatten können dem Gericht eine vollständige Trennungsvereinba-rung oder eine Teilvereinbarung vorlegen. Das Gericht kann auf die münd-
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liche Anhörung der Parteien verzichten, sofern der Sachverhalt klar oder unbestritten ist (schriftliches Verfahren).
eheschutzverfahren
Sind sich die Ehegatten über die Einzelheiten des Getrenntlebens nicht ei-nig, können sie beim zuständigen Gericht ein Eheschutzgesuch einreichen.Das Verfahren wird durch ein schriftliches Gesuch eines oder beider Ehe-gatten eingeleitet. Das Gericht am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten ist dafür zuständig.
Zu regelnde Bereiche im Trennungsverfahren
Folgende Punkte werden üblicherweise in einer Vereinbarung geregelt:
Feststellung, dass der Haushalt aufgehoben worden ist bzw. aufgehoben wird Provisorische Zuteilung der ehelichen Wohnung Zuteilung der faktischen Obhut über die gemeinsamen Kinder (wo halten sich die Kinder hauptsächlich auf) Besuchs- und Ferienrecht Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge Provisorische Aufteilung des Mobiliars und weiterer Vermögens- gegenstände Steuerliche Folgen (z. B. getrennte Besteuerung) Regelung der im Rahmen der Trennung entstehenden Kosten
rechtliche Folgen einer Trennung
Die Ehegatten bleiben weiterhin verheiratet. Die Ehegatten sind gegenseitig unterstützungspflichtig. Hinsichtlich gemeinsamer Kinder haben die getrennt lebenden Ehegatten weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Durch die Trennung wird lediglich die elterliche Obhut geregelt. Die Trennung hat keine Auswirkungen auf den Güterstand, sofern nicht die Gütertrennung angeordnet wird. Die gegenseitige Erbberechtigung und sozialversicherungs- rechtliche Ansprüche bleiben im Rahmen einer Trennung bestehen.
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Getrennt lebende Ehegatten werden separat besteuert. Eine Trennung ist unbefristet und kann jederzeit ohne neues Verfahren wieder aufgehoben werden.
II. ScheIdung
Die Auflösung der Ehe bedingt in allen Fällen ein gerichtliches Urteil. Das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten ist dafür zwingend zuständig. Es wer-den folgende Verfahren unterschieden:
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sind sich die Ehegatten einig, dass ihre Ehe geschieden werden soll. Eine einvernehmliche Schei-dung ist jederzeit möglich. Insbesondere muss keine Trennungszeit (siehe Scheidungsklage) abgewartet werden.
Unterschieden wird zwischen einer umfassenden Einigung und einer Teil- einigung:
Umfassende EinigungSind sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen einig, kön-nen sie eine Scheidungsvereinbarung verfassen. Diese muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden, welches nach Prüfung der Vollständigkeit sowie der notwendigen Punkte, welche von Amtes we-gen geregelt werden müssen (Kinderbelange), die Scheidungsverein-barung genehmigt. Das Gericht fällt das Scheidungsurteil und nimmt die Scheidungsver-einbarung in das Urteil auf.
TeileinigungSind beide Ehegatten scheidungswillig, können sich jedoch nicht oder nur teilweise über die Scheidungsfolgen einigen, liegt eine Teil- einigung vor. Zur Regelung der offenen Bereiche ist beim zuständigen Gericht ein entsprechender Antrag einzureichen. Das Gericht wird versuchen, zwischen den Ehegatten zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen. Sollte keine Einigung erzielt werden können, ent-scheidet das Gericht über die strittigen Punkte.
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Scheidungsklage
Möchte sich nur ein Ehegatte scheiden lassen, muss auf Scheidung geklagt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten seit mindestens 2 Jahren getrennt leben (Ausnahme Unzumutbarkeit, siehe sogleich). Ist dies der Fall, kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden.
Die Trennungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem ein Ehegatte das eheliche Zusammenleben willentlich aufgibt. Massgebend ist entsprechend der Trennungswille und nicht unbedingt die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes.
Ausnahmefall: UnzumutbarkeitIm Ausnahmefall kann vom Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist abge-sehen werden, sofern dem scheidungswilligen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann. Un-zumutbarkeit kann beispielsweise bei Misshandlung (eheliche Gewalt) des klagenden Ehepartners oder einseitiger Scheinehe vorliegen.
Zu regelnde Bereiche bei der Scheidung
Im Scheidungsverfahren werden folgende Punkte verbindlich geklärt:
Definitive Zuteilung der Familienwohnung an einen Ehegatten Zuteilung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder (ab 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall) Zuteilung der faktischen Obhut über die gemeinsamen Kinder Besuchs- und Ferienrecht der gemeinsamen Kinder Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge Teilung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) Güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung von Vermögen und Schulden)
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rechtliche Folgen einer Scheidung
Das rechtskräftige Scheidungsurteil hat folgende Wirkung:
Auflösung der Ehe Erlöschen des gesetzlichen Erbrechtanspruchs Der Zivilstand wechselt von „verheiratet“ auf „geschieden“ Die Schwägerschaft bleibt nach der Scheidung bestehen Vermögensteilung Wiederverheiratung möglich
Aber:Keine automatische Wirkung in Bezug auf den Namen und das Bürgerrecht. Der Ehegatte, welcher seinen Namen geändert hat, kann jederzeit seinen Ledignamen wieder annehmen.
III. unenTgelTlIche rechTSpFlege
Die unentgeltliche Rechtspflege hilft Personen, welche nicht über die finan-ziellen Mittel verfügen, ein Gerichtsverfahren zu bestreiten. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wenn:
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege kann von den Parteien sowohl im Trennungs- als auch im Scheidungsverfahren gestellt werden.
umfang der unentgeltlichen rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten. Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Dazu ist ein Gesuch unter Beilage der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen beim zuständigen Gericht notwendig.
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dauer der Befreiung
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat nicht zur Folge, dass die gesuchstellende Partei gänzlich von den anfallenden Kosten befreit wird. Kommt sie während der nächsten zehn Jahre wieder zu Vermögen, ist sie zur Nachzahlung verpflichtet.
prozesskostenvorschuss
Ist der wirtschaftlich stärkere Ehegatte finanziell in der Lage, für die Pro-zesskosten des wirtschaftlich Schwächeren aufzukommen, so kann ihn das Gericht zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichten. Diese eherechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung geht der un-entgeltlichen Rechtspflege vor.
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IV. checklISTe / noTwendIge unTerlagen
Im Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren werden unter anderem nachfol-gende Unterlagen benötigt:
Familienausweis
Einkommensnachweise
• Lohnausweis, Lohnabrechnungen
• Selbständig Erwerbende: Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre
Kontoauszüge / Schulden
Liegenschaftseigentum
• Beleg über die hypothekarische Belastung
• Gebäudeversicherung
• Unterhaltskosten
Mietvertrag
Krankenkassenprämienausweis
Steuern
• Aktuelle Steuererklärung
• Letzte Veranlagungsverfügung, inklusive Details
• Ratenrechnungen und Zahlungsbelege
Ausgaben für Telecom / Mobiliarversicherung
Arbeitsweg
• Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrzeug
• Beleg Einstellhallenplatz- bzw. Parkplatzkosten
Belege über hohe Gesundheitskosten (Spitalaufenthalt, hohe
Zahnarztkosten)
Belege über Kosten für Fremdbetreuung Kinder, besondere Auslagen für
Kinder (beispielsweise spezielle Schulung, besondere Gesundheitskosten)
Belege zu Pensionskasse / Private Vorsorge / Lebensversicherung
Belege zu Weiterbildungskosten
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Bracher & partner, advokatur und notariat – unterstützung sowie Beratung während der Trennung / Scheidung
Unser Team unterstützt Sie in dieser emotional schwierigen Zeit. Wir sind gerne bereit, die notwendigen Rechtsschriften für Sie zu erstellen, Sie vor Gericht zu vertreten oder Ihnen in beratender Funktion behilflich zu sein. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Mit Engagement und Sachverstand stehen wir Ihnen zur Seite.
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Bracher & partner, Advokatur und Notariat
Dr. iur. Markus MeyerRechtsanwalt
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