Post on 30-Jan-2020
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Eigenstromnutzung, EEG-Umlage und Stromsteuer
www.paluka.de
REFERENT
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Gesellschafter der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner
Tätigkeitsschwerpunkt imRecht der Erneuerbaren Energien
DR. HELMUT LOIBL
Vermarktung von Strom – Eigennutzung und Verkauf an Dritte
ZUSAMMENSETZUNG DES STROMPREISES
WICHTIGER UNTESCHIED:
Wird der Strom durch das öffentliche Netz geleitet oder nicht ?
Öffentliches Netz
Grundsatz: ALLE Abgaben und Steuern fallen an,
evtl. zu diskutieren: Strom- und Umsatzsteuer.
DURCHLEITUNG ÖFFENTLICHES NETZ :
WICHTIGER UNTERSCHIED:
Wird der Strom durch das öffentliche Netz geleitet oder nicht ?
Privates Kabel:
Grundsatz: es fallen nicht an• Konzessionsabgaben
• Durchleitungsgebühren
• Abgaben/Umlagen wie KWKG, Offshore-Haftumlage etc.
Zu prüfen: EEG-Umlage, Umsatzsteuer, Stromsteuer
WICHTIGER UNTERSCHIED:
Wird der Strom durch das öffentliche Netz geleitet oder nicht ?
Privates Kabel:
Grundsatz: es fallen nicht an• Konzessionsabgaben
• Durchleitungsgebühren
• Abgaben/Umlagen wie KWKG, Offshore-Haftumlage etc.
Zu prüfen: EEG-Umlage, Umsatzsteuer, Stromsteuer
Fällt die EEG-Umlage an?
Was ist Eigenversorgung, was Versorgung Dritter?
FOLGEN:
• Eigenversorgung hier kann ausnahmsweise die EEG-Umlage entfallen oder nur teilweise (20 oder 40%) ausmachen.
• Drittversorgung hier fällt IMMER die VOLLE EEG-Umlage an, derzeit 6,405 ct/kWh (in 2019!)
HÄUFIGE FEHLVORSTELLUNG:
Alles meins keine Belieferung fremder Dritter
Ist in den meisten Fällen
FALSCH !
Vorgabe: mind. 400 m Länge, max. 25 % Ve:rlusteEIGENSTROMNUTZUNG?
EEG-Anlage (BGA, PV,…)
Z 1
Z 2
Eigentümer von ALLEM = Betreiber A persönlich oder dieselbe Gesellschaft (A
GmbH & Co. KG)
Alles ist EIGENSTROM !
Vorgabe: mind. 400 m Länge, max. 25 % Ve:rlusteEIGENSTROMNUTZUNG?
EEG-Anlage
Z 1
Z 2
Eigentümer Anlage =
GmbH & Co. KG
Wohnhaus gehört
Betreiber
A
Stall gehört
A & F GbR
Nur innerhalb der Anlage =
Eigenstrom!
Lieferung an FREMDE DRITTE
Vorgabe: mind. 400 m Länge, max. 25 % Ve:rlusteEIGENSTROMNUTZUNG?
EEG-Anlage
Z 1
Z 2
Eigentümer Anlage =
GmbH & Co. KG
Wohnhaus gehört
Betreiber
A
Stall gehört
A & F GbR
idR: 40 % EEG-Umlage
IMMER 100 % EEG-Umlage
SOGAR PROBLEMATISCH:
• Wer benutzt Strom im eigenen Wohnhaus?
• Wem gehört die PV-Anlage am Dach, wem gehört das Wohnhaus?
Grundsatz: Stromverbrauch = volle EEG-Umlage
GRUNDSATZ:
1. Eigenversorgung und
2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einemElektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird
§ 61 EEG 2017: Netzbetreiber müssen die (grundsätzlich volle) EEG-Umlage fordern
von Letztverbrauchern für
FOLGE FÜR DIE PRAXIS:
ist grundsätzlich zur Zahlung der vollen EEG-Umlage verpflichtet!
Grundsatz
Wer sich aus seiner EEG-Anlage selbst mit Strom versorgt
wer aus seiner EEG-Anlage einen Dritten
beliefert,
Ausnahmen: Keine EEG-Umlage
AUSNAHME: KEINE UMLAGE FÄLLT AN BEI
• bei Kraftwerkseigenverbrauch,
• wenn die Stromerzeugung des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
• wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig aus erneuerbaren Energien versorgt und für den nicht selbst verbrauchten Strom keine EEG-Vergütung erhält,
• wenn der Strom aus Anlagen mit höchstens 10 kW installierter Leistung erzeugt wird und max. 10 MWh pro Kalenderjahr verbraucht werden.
AUSNAHME: KEINE UMLAGE FÄLLT AN BEI
• bei Kraftwerkseigenverbrauch,
• wenn die Stromerzeugung des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
• wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig aus erneuerbaren Energien versorgt und für den nicht selbst verbrauchten Strom keine EEG-Vergütung erhält,
• wenn der Strom aus Anlagen mit höchstens 10 kW installierter Leistung erzeugt wird und max. 10 MWh pro Kalenderjahr verbraucht werden.
KRAFTWERKSEIGENVERBRAUCH
Extrem eng auszulegen
• Nicht: Rührwerke im Fermenter der Biogasanlage
• Nicht: Beleuchtung/Klimatisierung im BHKW-Raum
Schon:
• Befeuerung einer Windenergieanlage
AUSNAHME: KEINE UMLAGE FÄLLT AN BEI
• bei Kraftwerkseigenverbrauch,
• wenn die Stromerzeugung des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
• wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig aus erneuerbaren Energien versorgt und für den nicht selbst verbrauchten Strom keine EEG-Vergütung erhält,
• wenn der Strom aus Anlagen mit höchstens 10 kW installierter Leistung erzeugt wird und max. 10 MWh pro Kalenderjahr verbraucht werden.
„INSELBETRIEB“
• „weder unmittelbar noch mittelbar“ das gesamte Grundstück darf keinen Stromanschluss haben
• Praxisfern, ist für Gewerbe/Industrie nicht denkbar
• Beispiele: Berghütte in den Alpen; PV-Modul auf Schrebergartenhütte
AUSNAHME: KEINE UMLAGE FÄLLT AN BEI
• bei Kraftwerkseigenverbrauch,
• wenn die Stromerzeugung des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
• wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig aus erneuerbaren Energien versorgt und für den nichtselbst verbrauchten Strom keine EEG-Vergütung erhält,
• wenn der Strom aus Anlagen mit höchstens 10 kW installierter Leistung erzeugt wird und max. 10 MWh pro Kalenderjahr verbraucht werden.
EEG-SELBSTVERSORGER
• Vollständig = 100 % ( keine kWh, die nicht aus Erneuerbaren Energien stammt)
• Eigenversorger Anlagenbetreiber und Verbraucher müssen zu 100% personenidentisch sein
• Keine EEG-Vergütung für Reststrom
Kaum praktische Anwendungsfälle denkbar
AUSNAHME: KEINE UMLAGE FÄLLT AN BEI
• bei Kraftwerkseigenverbrauch,
• wenn die Stromerzeugung des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
• wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig aus erneuerbaren Energien versorgt und für den nicht selbst verbrauchten Strom keine EEG-Vergütung erhält,
• wenn der Strom aus Anlagen mit höchstens 10 kW installierter Leistung erzeugt wird und max. 10 MWhpro Kalenderjahr verbraucht werden.
KLEINANLAGENREGELUNG
• Unter 10 kW installierte Leistung Nennleistung, bei PV Modulleistung (nicht Wechselrichter!)
• Unter 10.000 kWh ERZEUGUNG im Jahr (nicht Verbrauch)
idR. PV-Anlagen auf Wohnhausdächern
Hauptausnahme: Eigenstrom aus altenBestandsanlagen
KEINE EEG-UMLAGE
• bereits vor 1.8.2014 Eigenstrom genutzt haben,
• Eigenstromnutzung betreiben (Erzeuger ist personenidentisch mit Verbraucher) und
• die Anlage vor 1.1.2018 nicht um mehr als 30 % erweitert wurde.
bei Bestandsanlagen, die
KEINE EEG-UMLAGE
• bereits vor 1.8.2014 Eigenstrom genutzt haben,
• Eigenstromnutzung betreiben (Erzeuger ist personenidentisch mit Verbraucher) und
• die Anlage vor 1.1.2018 nicht um mehr als 30 % erweitert wurde.
bei Bestandsanlagen, die
EIGENSTROM VOR 1.8.14Entscheidend ist:
• Eigenstromnutzung zeitlich vor 1.8.14 nachweisbar
• Konzept wurde seither nicht geändert z.B. Rührwerke der Biogasanlage und Maschinenhalle
wurden mit Strom versorgt
Soll jetzt eine Versorgung einer weiteren Halle dazukommen, ist diese NICHT befreit
• Keine Änderung der beteiligten Personen:Bisher Betreiber und Verbraucher: Herr A
Möchte Herr A für Betreiber und Verbraucher eine A GmbH gründen, entfällt die bisherige Befreiung!
KEINE EEG-UMLAGE
• bereits vor 1.8.2014 Eigenstrom genutzt haben,
• Eigenstromnutzung betreiben (Erzeuger ist personenidentisch mit Verbraucher) und
• die Anlage vor 1.1.2018 nicht um mehr als 30 % erweitert wurde.
bei Bestandsanlagen, die
PERSONENIDENTITÄT
• Siehe Skizzen oben es muss dieselbe natürliche oder juristische Person auf Seiten Erzeuger und Verbraucher sein und bleiben
• Übertragung von beidem (Erzeugung und Letzverbrauch) auf einen Dritten führt zum VERLUST des „Eigenstromprivilegs“ ab dann ist Umlage zu zahlen!
KEINE EEG-UMLAGE
• bereits vor 1.8.2014 Eigenstrom genutzt haben,
• Eigenstromnutzung betreiben (Erzeuger ist personenidentisch mit Verbraucher) und
• die Anlage vor 1.1.2018 nicht ummehr als 30 % erweitert wurde.
bei Bestandsanlagen, die
KEINE ÄNDERUNGEN AN DER ANLAGE:
• Jegliche Änderungen an der Leistung der Anlage seit 1.1.2018 führen zum Verlust des Eigenstromprivilegs.
• Änderungen vor 1.1.18: • war die Leistungserhöhung unter 30 %
Eigenstromprivileg bleibt
• war die Leistungserhöhung über 30 % EEG-Umlage ist zu zahlen
FOLGEN DER ÄNDERUNGENAN DER ANLAGE
Wer seit 1.1.18 seine Stromerzeugungsanlage oder Teile davon ändert, zahlt ab dieser Änderung
20 % EEG-Umlage, wenn die Leistung nach der Änderung dieselbe bleibt wie vorher
40 % EEG-Umlage, wenn die Leistung erhöht wird (auch nur um 1 kW!)
Exkurs: Umlagebefreiung bei Anlagenzubau
GRUNDSATZ UND BNETZA
• Grundsatz: Zubau/Austausch = Verlust EEG-Umlagebefreitung
• Aber: lt. BNetzA Wahlrecht, ob weiter Anlagenbegriff oder nach „Stromerzeugungseinheit“
Wenn keine Ausnahme greift…
AUSNAHME/GRUNDSATZ: 40 % EEG-UMLAGE
• Grundsatz: Alle Anlagen, die seit 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden, können zur Eigenversorgung verwendet werden (egal ob Strom aus EE oder fossil).
• Aber: es fallen je selbst verbrauchter kWh jeweils40 % der aktuell geltenden EEG-Umlage an!
• Für 2018: EEG-Umlage 6,405 ct 40 % = 2,56 ct/kWh
VORSICHT:
• Keine Bilanzierung möglich Erzeugung und Verbrauch innerhalb derselben 15 Minuten nötig!
• Gilt auch bei Speichern hier fällt die Umlage (bei Personengleichheit) insgesamt nur einmal an!
• Nötig: Leistungsmessungen oder technische Maßnahme, die Zeitgleichheit sicherstellt
Eigenstromnutzung setzt voraus, dass ZEITGLEICH produziert und verbraucht wird!
WICHTIG: STROMSPEICHER
• Gilt als „zeitgleicher Verbraucher“ idR: 40 % EEG-Umlage
• Problem: wird Strom aus Speicher entnommen, fällt – dem Grundsatz nach – wieder EEG-Umlage an, ABER: bereits bezahlte Umlage wird angerechnet
Überblick – vereinfachte Darstellung
KEINE EEG-UMLAGE ZAHLT,
• Wer einen der 4 Befreiungstatbestände erfüllt
oder
• unveränderte Bestandsanlage mit Eigenstromnutzung von vor 1.8.14 ist
20 % EEG-UMLAGE ZAHLT
• wer seine bisher EEG-umlagebefreite Bestandsanlage
• nach 31.12.2017
• erneuert oder ersetzt,
• ohne hierbei die installierte Leistung erhöht zu haben.
40 % EEG-UMLAGE ZAHLT
• Wer Eigenstrom aus einer nach 1.8.14 neu in Betrieb genommenen Eigenstromanlage zieht
ODER
• seine Bestandsanlage von vor 1.8.14 bis 31.12.2017 um mehr als 30 % erweitert hat
ODER
• seine Bestandsanlage nach 31.12.2017 erneuert oder ersetzt und dabei die Leistung erhöht.
DIE VOLLE EEG-UMLAGE
• Fällt (immer schon) an, wenn keine Eigenversorgung vorliegt, wenn also insbesondere
nicht personenidentisch sind!
ODER
• Verbrauch und Erzeugung nicht zeitgleich erfolgen.
Erzeuger Verbraucher
Eigenstromnutzung -
Meldepflicht zum 28.2.
MELDEPFLICHT BEI EIGENSTROMNUTZUNG
• bei NETZbetreiber und BNetzA, wenn NUR EIGENstrom genutzt wurde bzw.
Zum 28.2. des Folgejahresmuss gemessener Eigenstrom gemeldet
werden (keine Messung Schätzung durch Netzbetreiber zulässig)
MELDEPFLICHT BEI EIGENSTROMNUTZUNG
• bei NETZbetreiber und BNetzA, wenn NUR EIGENstrom genutzt wurde bzw.
Zum 28.2. des Folgejahresmuss gemessener Eigenstrom gemeldet
werden (keine Messung Schätzung durch Netzbetreiber zulässig)
Neufassung § 76 EEG der BNetzA ist NUR auf
VERLANGEN eine elektronische Mitteilung
zu machen!
VORPRÜFUNG
Hintergrund: wird auch ein (fremder) Dritter beliefert, entfällt die Meldepflicht zum 28.2. an den Netzbetreiber
dann: Meldepflicht bis 31.5. an Übertragungsnetz-betreiber!
Liegt wirklich NUR EIGENVERSORGUNG vor ?Wird keine einzige kWh an einen (fremden)
Dritten geliefert?
EMPFEHLUNG
Wer melden muss, sollte die gesamte Meldung bis 28.2. – zur Sicherheit – vornehmen an
Netz-betreiber
Übertragungsnetzbetreiber
BNetzA(nur auf
Verlangen!)
MELDEPFLICHT BEI EIGENSTROMNUTZUNG
• wenn weder die volle noch die anteilige EEG-Umlage anfällt (sieht BNetzA evtl. anders),
• außer die Umlagebefreiung beträgt mehr als 500.000 Euro im Vorjahr
Keine Meldepflicht besteht,
MELDEPFLICHT BEI EIGENSTROMNUTZUNG
• wenn weder die volle noch die anteilige EEG-Umlage anfällt (sieht BNetzA evtl. anders),
• außer die Umlagebefreiung beträgt mehr als 500.000 Euro im Vorjahr
Keine Meldepflicht besteht, Deshalb: Zur Sicherheit
immer melden!
SANKTION BEI NICHTMELDUNG
Volle EEG-Umlage
fällt an
Bußgeldkann
drohen
Verzinsung der rückständigen
Beträge ist denkbar
SANKTION BEI NICHTMELDUNG
Volle EEG-Umlage
fällt an
Bußgeldkann
drohen
Verzinsung der rückständigen
Beträge ist denkbar
Kann teuer werden: bei nur 25 kW macht das im Jahr bereits über 9.000 Euro Unterschied aus
zwischen 40 und 100 %!
Wer für 25 KW Eigenstromnutzung
eigentlich umlagebefreit ist, aber mangels Meldung voll zahlen muss, ist mit über
15.000 Euro dabei!
Messungen
WICHTIG!
Es sind geeichte Zähler nötig!!!
(anderenfalls darf der Netzbetreiber schätzen….).
Wer melden muss, sollte genau wissen, WAS er anzugeben hat
GRUNDSATZ BEI EIGENVERSORGUNG
• Eigenstrom liegt nur vor bei zeitgleicher Erzeugung/Verbrauch
Grundsatz: jeder Erzeuger und jeder Verbraucher benötigt Lastgangmessung (4-Quadranten-Zähler)
• Ausnahme: wenn technisch sichergestellt werden kann, dass Produktion/Verbrauch nur zeitgleich erfolgen kann geeichte Ermittlung Eigenstrommenge reicht
GRUNDSATZ BEI DRITTVERSORGUNG
Hier ist ohnehin die volle EEG-Umlage zu zahlen, die Zeitgleichheit spielt keine Rolle
Hier reicht eine aufsummierte kWh-Menge der Lieferung aus.
ENTWURF ENERGIESAMMELGESETZ
• Neuer § 62a Messung und Schätzung
• Bei anteiliger/keiner EEG-Umlagepflicht kann Schätzung unter bestimmten Bedingungen vorgenommen werden (nötig: Messung = wirtschaftlich unzumutbar)
ENTWURF ENERGIESAMMELGESETZ
Interessant: „Bagatellsachverhalte“ Stromverbräuche Dritter sind dem eigenen Verbrauch zuzurechnen, wenn
• Menge geringfügig ist,
• diese üblicherweise nicht gesondert abgerechnet werden und
• verbraucht werden in• Räumen oder auf dem Grundstück/Betriebsgelände des
Eigenversorgers und
• bei gewerblicher Nutzung im Falle der Erbringung einer Leistung des Anderen gegenüber dem Eigenversorger
Eigenstromnutzung und Drittbelieferung -
Meldepflicht zum 31.5.
MELDEPFLICHT BEI DRITTVERSORGUNG
• bei ÜBERTRAGUNGSNetzbetreiber und BNetzA, wenn zumindest auch ein Dritter versorgt wurde
Zum 31.5. des Folgejahresmuss gemessener Eigenstrom und gelieferter
Strom an Dritte gemeldet werden
MELDEPFLICHT BEI DRITTVERSORGUNG
• bei ÜBERTRAGUNGSNetzbetreiber und BNetzA, wenn zumindest auch ein Dritter versorgt wurde
Zum 31.5. des Folgejahresmuss gemessener Eigenstrom und gelieferter
Strom an Dritte gemeldet werden
Neufassung § 76 EEG der BNetzA ist NUR auf
VERLANGEN eine elektronische Mitteilung
zu machen!
SANKTION BEI NICHTMELDUNG
Wie oben dargestellt bei Eigenversorgung:
• Für verbrauchte Eigenstrommengen: Befreiungen/Vergünstigungen entfallen 100 % EEG-Umlage = 6,79 ct/kWh!
• Für gelieferte Drittstrommengen: hier fallen ohnehin immer 100 % Umlage an, Sanktion also nur Bußgeld
Exkurs: § 27 a EEG
§ 27 A EEG - GRUNDSATZ
Anlagen, deren Vergütung durch AUSSCHREIBUNG ermittelt wird, dürfen den erzeugten Strom GRUNDSÄTZLICH nicht zur Eigenversorgung nutzen.
Geschieht dies doch, reduziert sich für das betreffende Kalenderjahr die EEG-Vergütung auf NULL !
Wichtig: hier reicht bereits 1 kWh!!!
§ 27 A EEG - AUSNAHMEN
Ausnahmsweise ist Eigenversorgung zulässig für Strom, der verbraucht wird
• durch die Anlage oder andere Anlagen am selben Verknüpfungspunkt,
• in Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen am selben Verknüpfungspunkt,
• zu Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste
• in Stunden negativer Strombörsenpreise,
• während Einspeisemanagement wg. Netzüberlastung
FOLGE:
Prüfung, ob Ausschreibungs- oder Festvergütung, falls Ausschreibungsvergütung:
Prüfung, ob EIGENVERSORGUNG vorliegt oder nicht (Personenidentität, Zeitgleichheit)
Falls JA, prüfen, ob NUR innerhalb der Anlage (einschließlich Neben- und Hilfsanlagen) Eigenversorgung stattfinden
Am besten: mit Netzbetreiber abklären!!!
Vorgabe: mind. 400 m Länge, max. 25 % Ve:rluste
EIGENSTROMNUTZUNG UNZULÄSSIG BEI AUSSCHREIBUNG
EEG-Anlage (BGA, PV,…)
Z 1
Z 2
Eigentümer von ALLEM = Betreiber A persönlich oder dieselbe Gesellschaft (A
GmbH & Co. KG)
Alles ist EIGENSTROM komplette
Vergütung entfällt!
Vorgabe: mind. 400 m Länge, max. 25 % Ve:rlusteZULÄSSIG BEI AUSSCHREIBUNG:
EEG-Anlage
Z 1
Z 2
Eigentümer Anlage =
GmbH & Co. KG
Wohnhaus gehört
Betreiber
A
Stall gehört
A & F GbR
Nur innerhalb der Anlage =
Eigenstrom evtl. zulässig (prüfen!)
Lieferung an FREMDE DRITTE ist ERLAUBT volle EEG-Umlage!
Stromsteuer – fällt diese an oder nicht?
Wer schuldet Stromsteuer?
WER SCHULDET DIE STROMSTEUER?
Stromsteuerschuldner ist
• der VERSORGER, wenn er• Strom an einen Letztverbraucher liefert oder
• Strom selbst zum Eigenverbrauch entnimmt
oder
• der EIGENERZEUGER, wenn er selbst Strom verbraucht.
WER SCHULDET DIE STROMSTEUER?
Stromsteuerschuldner ist
• der VERSORGER, wenn er• Strom an einen Letztverbraucher liefert oder
• Strom selbst zum Eigenverbrauch entnimmt
oder
• der EIGENERZEUGER, wenn er selbst Strom verbraucht.
Wer also aus seiner Anlage einen
(fremden) Dritten beliefert
Wer (EEG-Umlage-reduziert/befreit
Eigenversorgung macht
Exkurs: Wer ist VERSORGER iSd. Stromsteuerrechts?
WICHTIG:
VERSORGER ist (nicht nur)
• derjenige, der an Letztverbraucher abgibt,
sondern grundsätzlich auch
• der EEG-Anlagenbetreiber, der den Strom an den Direktvermarkter liefert oder
• der EEG-Anlagenbetreiber, der nach dem EEG ins Netz einspeist.
ABER: zahlreichen Ausnahmen
AUSNAHMEN VOM VERSORGERSTATUS
• Wer ausschließlich Strom inkl. Stromsteuer bezieht und innerhalb einer Kundenanlage leistet.
• Wer ausschließlich Strom inkl. Stromsteuer bezieht und diesen leistet • ausschließlich an seine Mieter/Pächter
• zur Nutzung in E-mobilen oder
• in andere Unternehmen, die Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm daraus erbrachte Leistungen schulden
AUSNAHMEN VOM VERSORGERSTATUS
• Wer ausschließlich Strom inkl. Stromsteuer bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet.
• Wer Strom in Anlagen unter 2 MW Nennleistung erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet und diesen nicht an Letztverbraucher leistet.
• Vgl. § 1a StromStV
AUSNAHMEN VOM VERSORGERSTATUS
• Ausnahme bei Leistung an Direktvermarkter:
• Schreiben der Generalzolldirektion vom 9. Mai 2018
• unter strengen Voraussetzungen gilt Ausnahme von Versorgerstatus
Mit zuständigem Hauptzollamt abklären!
VERSORGERPFLICHTEN
• Hat nicht nur die grundsätzliche Steuerpflicht, sondern
• zudem eine Vielzahl weiterer Pflichten• Versorgerstatus bedarf der ERLAUBNIS (§ 4 StromStG)
• Keine Bedenken gegen steuerliche Zuverlässigkeit
• Müssen ordnungsgemäße Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse erstellen
• muss BELEGHEFT führen, § 4 StromStV,
• muss einer Vielzahl von Meldepflichten nachkommen, vgl. § 4 StromStV
„KLEIN-VERSORGER“
Wer ist „Kleinversorger“?
• Stromerzeuger in einer Kundenanlage bis 2 MW,
• Stromleistung an Letztverbraucher ausschließlich innerhalb der Kundenanlage und
• darüber hinaus ausschließlich versteuerten Strom bezieht und diesen in der Kundenanlage leistet
oder
• Wer Strom in Anlagen mit mehr als 2 MW Nennleistung aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt.
ERLEICHTERUNGEN FÜR „KLEIN-VERSORGER“:
• sie gelten nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger (§ 1a VI StromStV),
• für bezogenen Strom gelten sie als Letztverbraucher (nicht als Versorger), wenn der Strom innerhalb der Kundenanlage geleistet wird (§ 1a VI StromStV),
• sie brauchen KEINE ERLAUBNIS, sondern müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit diese dem HZA ANZEIGEN (§ 2 III StromStV) Formulare 1412, 1412a
ERLEICHTERUNGEN FÜR „KLEIN-VERSORGER“:
• sie brauchen kein Belegheft führen vereinfachte Aufzeichnungen oder belegmäßige Nachweise sind ausreichend (§ 4 VIII StromStV)
Befreiung von der Stromsteuer?
EINFÜHRUNG
• Nahezu ALLE EINZELHEITEN zu den einzelnen Stromsteuerbefreiungstatbeständen sind ENTWEDER UNGEKLÄRT oder rechtlich HÖCHST UMSTRITTEN!
• Die Praxis ist denkbar unterschiedlich, teilweise ist die Verwaltungspraxis von Hauptzollamt zu Hauptzollamt unterschiedlich.
• Dringende Empfehlung: JEDEN Einzelfall mit dem jeweils zuständigen HZA individuell abklären!
STROMSTEUERBEFREIUNG NACH § 9 ABS. 1 STROMSTG
• Nr. 1: „grünes Netz“ befreit ist EE-Strom, wenn dieser aus einem ausschließlich mit EE gespeisten Netz/entsprechenden Leitungen entnommen wird
• Nr. 2: befreit ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird
• Nr. 3: Strom, der in Anlagen mit max. 2 MW Nennleistung in engem räumlichem Zusammenhang zur Anlage entnommen/verbraucht wird
STROMSTEUERBEFREIUNG UND EEG
§ 53c EEG:
EEG-Vergütung verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und von der Stromsteuer befreit ist, um die Höhe der pro kWh gewährten Stromsteuerbefreiung.
(vereinfacht dargestellt)
KEINERLEI Vorteil für EEG-Anlagen
Stromsteuerbefreiung „grünes Netz“
STROMSTEUERBEFREIUNG
§ 9 ABS. 1 NR. 1 STROMSTG
„Grünes Netz“:
• Entscheidend: wird Strom aus einem Netz oder einer Leitung entnommen, in der ausschließlich Strom aus Erneuerbaren Energien vorhanden ist
• Es kommt allein auf die physikalische Entnahme an, nicht auf die vertraglichen Verhältnisse!
STROMSTEUERBEFREIUNG
§ 9 ABS. 1 NR. 1 STROMSTG
„Grünes Netz“:
• Grundsatz: keine Vermischung mit Graustrom Praxisproblem: Anlage hängt am Netz und zieht bei Stillstand aus dem „Graunetz“ Strom
• Erlass 30.11.01 (III A1-V4250-27/01) solche Fälle mit geringem Bezug von Graustrom sind unschädlich
• Infopapier der Generalzolldirektion von Februar 2017: Vermischung mit geringen Graustrommengen nur noch unschädlich bei reinen Eigennetzen (ohne „Versorger“)
STROMSTEUERBEFREIUNG
§ 9 ABS. 1 NR. 1 STROMSTG
Folge: damit bei vielen Anlagen keine Stromsteuerbefreiung nach Nr. 1 mehr möglich, weil/wenn • eine Verbindung zum öffentlichen Netz und
• ein Versorgerstatus häufig gegeben ist
Beispiel: GmbH & Co. KG bezieht Strom und liefert an Betriebs-GmbH (BHKW) und/oder Landwirtschaft weiter.
Im Einzelnen ist aktuell vieles unklar mit HZA klären!
GELTENDMACHUNG
Problem: Stromsteuerbefreiung wegen „grünem Netz“ entsteht KRAFT GESETZ
Wer faktisch Strom aus einem grünen Netz bezieht, IST ZWINGEND von der Stromsteuer befreit
Folge EEG entsprechender Vergütungseinbehaltbei EEG-Auszahlung ist dann zwingend
EXKURS:
• Entwurf StromStG:
• Tatbestand „grünes Netz“ soll gestrichen/ geändert werden:
• „Strom aus Anlagen mit mehr als 2 MW aus erneuerbaren Energien, wenn der Betreiber vor Ort den Strom selbst verbraucht“
(vereinfacht dargestellt)
Stromsteuerbefreiung „Strom zur Strom-erzeugung“
STROMSTEUERBEFREIUNG
§ 9 ABS. 1 NR. 2 STROMSTG
„Strom zur Stromerzeugung“
• Gilt nur für die Bereiche, in denen tatsächlich Stromerzeugung stattfindet nicht also: Büro, Beleuchtung (auch im BHKW-Raum!), Klimatisierung etc.
• Aber: nach st. Rspr. gilt es für rechtlich zwingend erforderliche Einrichtungen hier ist in der Praxis fast alles umstritten… Tendenz: sehr enge Auslegung
STROMSTEUERBEFREIUNG
§ 9 ABS. 1 NR. 2 STROMSTG
„Strom zur Stromerzeugung“
• BFH: reine Verluste (Leitungs-/Umspannverluste) führen zu KEINER Steuerentstehung
• Spannend: Trafo-Verluste Urteil FG Berlin vom Januar 2018 sollen steuerfrei sein
• Nicht rechtskräftig, liegt aktuell beim BFH
GELTENDMACHUNG
• Wer wegen „Strom zur Stromerzeugung“ von der Stromsteuer befreit sein will, benötigt eine ERLAUBNIS.
• Diese muss beim zuständigen HZA beantragt werden auf einem amtlichen Vordruck, vgl. § 8 StromStV Erlaubnisschein Strom kann stromsteuerfrei bezogen werden, Steueranmeldung nur für „übrige“ Strommengen
GELTENDMACHUNG
• Alternative: Stromsteuer zunächst entrichten und nachträglich bis spätestens 31.12. des Folgejahreseinen nachträglichen ERSTATTUNGSANTRAG stellen (§ 12a StromStV) Formular 1454
• Problem: Ermittlung der entsprechenden Strommengen dringend mit zuständigem HZA abstimmen!
Stromsteuerbefreiung „Kleinanlagenregelung“
STROMSTEUERBEFREIUNG
§ 9 ABS. 1 NR. 3 STROMSTG
„Kleinanlagen und Verbrauch in räumlicher Nähe“
• Elektrische Nennleistung maximal 2 MW
• Stromverbrauch „in räumlichem Zusammenhang“
Praxisprobleme:
• Räumlicher Zusammenhang 4,5 km lt. § 12b V StromStV
STROMSTEUERBEFREIUNG
§ 9 ABS. 1 NR. 3 STROMSTG
Praxisprobleme:
• 2 MW § 12b II StromStV alle fernsteuerbaren desselben Direktvermarkters werden zusammengerechnet • War gängige Praxis bis Anfang 2018
• Aktuell vermehrt Diskussionen, ob das so greifen kann (Arg: unklar, ob diese Regelung überhaupt von Verordnungsermächtigung im StromStG gedeckt wird aktuell UNTERSCHIEDLICH gehandhabt….)
GELTENDMACHUNG
Problem: Stromsteuerbefreiung wegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG entsteht KRAFT GESETZ
Wer faktisch Strom aus Kleinanlage unter 2 MW Nennleistung in räumlicher Nähe bezieht/verbraucht, IST ZWINGEND von der Stromsteuer befreit
Folge EEG entsprechender Vergütungseinbehaltbei EEG-Auszahlung ist dann zwingend
Stromsteuerermäßigung
ERMÄSSIGUNG UND EEG
• Stromsteuerermäßigungen sind nicht EEG-Vergütungsschädlich
• sie können unabhängig von einer uneingeschränkten EEG-Vergütung geltend gemacht werden.
• Stets kritisch prüfen: Aufwand-Nutzen-Verhältnis!
STROMSTEUERERMÄSSIGUNGEN
• § 9a StromStG: Elektrolyse, Metallverarbeitung, Baustoffe Einzelfälle nachlesen!
• § 9b StromStG: Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft
• § 9c StromStG: ÖPNV
• § 10 StromStG: Spitzenausgleich produz. Gewerbe
§ 9B STROMSTG
• Entlastung für Stromanteil, der „für betriebliche Zwecke entnommen wurde und der nicht von der Steuer befreit ist.“
• Entlastung 5,13 Euro/MWh und nur, soweit Entlastungsbetrag 250 Euro übersteigt
• Im Einzelfall kritisch prüfen, ob der Aufwand in angemessenem Verhältnis zur Entlastung steht!
Stromsteuer -Handlungspflichten
STEUERANMELDUNG
• Selbstveranlagungssteuer der Steuerschuldner hat SELBST eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer SELBST zu berechnen, vgl. § 8 StromStG.
• Steuererklärung hat auf amtlichem Vordruck zu erfolgen, § 5 StromStV Formular 1400
• Wahlrecht: jährliche oder monatliche Steueranmeldung, § 8 Abs. 2 StromStG Erklärung hierüber bis spätestens 31.12. des Vorjahres beim HZA
STEUERANMELDUNG
• Abgabefristen:• Jährliche Steueranmeldung: bis 31. Mai des
FOLGEJAHRES
• Monatliche Steueranmeldung bis 15. des Folgemonats
• Fälligkeit der Steuer:• Jährliche Steueranmeldung: bis 25 Juni des Folgejahres
• Monatliche Steueranmeldung: bis zum 25. des Folgemonats
• Fälligkeit ohne Aufforderung!