Post on 05-Apr-2015
transcript
Die Schuldrechtsreform
Rechtsanwalt Sami Negm
Eine Einführung in das neue Recht
RA S. Negm 2
SchuldnerverzugZwei Arten von Schadensersatz
Schadensersatz statt der Leistung =
Nichterfüllungsschaden
Schadensersatz neben der Leistung =
Verzögerungsschaden
... Gläubiger hat deswegen kein
Interesse an der Leistung
... Gläubiger hat trotzdem noch
Interesse an der Leistung
Schuldner leistet zu spät...
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SchuldnerverzugSchadensersatz neben der Leistung
Bestehen eines Schuldverhältnisses Nichtleistung nach Eintritt der Fälligkeit Leistungsaufforderung oder Entbehrlichkeit Schuldner muss Nichtleistung zu vertreten
haben Verzögerungsschaden ist entstanden
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SchuldnerverzugLeistungsaufforderung oder Entbehrlichkeit
Leistungsaufforderung Mahnung Erhebung der Klage od. Zustellung eines Mahnbescheides
Entbehrlichkeit Zeit nach dem Kalender bestimmt Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen und eine angemessene
Zeit für die Leistung ist in der Weise bestimmt, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt oder
Schuldner hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt oder
Seit Fälligkeit und Rechnungszugang sind 30 Tage verstrichen
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Kaufvertragvertragstypische Pflichten
• Übergabe einer existierenden od. herzu-stellenden Kaufsache und Verschaffung des Eigentums an der von Rechts- und Sach-mängeln freien Sache durch den Verkäufer
$ $$ • Zahlung des Kaufpreises durch den
Käufer
• Abnahme der Kaufsache ist nur unter besonderen Umständen Hauptpflicht
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GewährleistungArten von Mängeln
Sachmangel Rechtsmangel
Mangel
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GewährleistungRechtsmangel
Nicht Verkäufer, sondern ein Dritter ist Eigentümer
Dritter hat an der Sache ein Nießbrauchsrecht
Auf dem Grundstück liegt eine Hypothek
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1. Beschaffenheit der Sache ist vereinbart: Kein Sachmangel, wenn die vereinbarte Beschaffenheit besteht.
2. Beschaffenheit der Sache ist nicht vereinbart, aber Verwendung der Sache: Kein Sachmangel, wenn sich die Sache zur vertraglich vereinbarten Verwendung
eignet.
3. weder Beschaffenheit noch Verwendung der Sache ist vertraglich vereinbart: Kein Sachmangel, wenn sich Sache zur gewöhnlichen Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insb. in der Werbung oder der Kennzeichnung der Sache über bestimmte Eigenschaften erwerben kann.
Ausnahmen: Verkäufer kannte die Aussage des Herstellers nicht, Äußerung ist in gleichwertiger Weise berichtigt worden, Aussage hat sich nicht auf Kaufentschluss ausgewirkt.
Gesetz definiert nicht den Mangel, sondern die Freiheit vom Mangel. Die Mangelfreiheit einer Sache folgt drei verschiedenen Stufen, wobei die ersten beiden Stufen dem subjektiven Fehlerbegriff, die dritte Stufe dem objektiven Fehlerbegriff folgt:
Der Sachmangel, § 434 BGB
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Sachmangel
Sache eignet sich nicht für die nach dem Vertragvorausgesetzte Verwendung
Sache wird fehlerhaft montiert
Sache hat fehlerhafte Montageeinleitung
Andere Sache, Falschlieferung (aliud)
Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit
Sache eignet sich nicht für gewöhnliche Verwendung oderweist nicht Beschaffenheit auf, die bei Sachen dergleichen Artüblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwartenkann
Zu wenig Lieferung
WerbeaussagenAngaben auf der Verpackung
GewährleistungArten von Sachmängeln
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GewährleistungRisikovermeidung bei Montageanleitungen
Überprüfen Sie bei Produktänderungen, z.B. der Neuauflage einer Serie, immer auch die Auswirkungen der Änderungen auf die Montageanleitung!
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GewährleistungRisikosenkung bei Werbung & Garantie
äußerste Zurückhaltung bei Zusicherungen, Garantie- oder Werbeaussagen
Vermeidung des Begriffes Garantie in schriftlichen und mündlichen Äußerungen
Während die Zusicherungshaftung nach bisherigem Recht von Produkthaftpflichtversicherungen abgedeckt war, ist fraglich, ob die durch Risiken nach neuem Recht von diesen Versicherungen noch abgedeckt werden. Diese müssen also überprüft werden.
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GewährleistungFalsch- und Zuweniglieferung
Falsch- und Zuweniglieferungen stellen stets einen Sachmangel dar. Anders als nach bisherigem Recht kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der Abweichung nicht mehr an, da § 378 HGB aufgehoben worden ist.
Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt aber nach wie vor § 377 HGB: Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte, falls er die Ware nicht unverzüglich untersucht und die Abweichung rügt.
Schließen Sie, insbesondere bei just-in-time-Fertigung, wo eine zuverlässige Wareneingangskontrolle nicht möglich ist, § 377 HGB in Ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen wirksam aus!
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GewährleistungRechte des Käufers
1.Nacherfüllung
Nachbesserung
Ersatzlieferung
3.Rücktritt
2.Minderung
4.Schadensersatz
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Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance, § 439 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag2. Kaufsache hat einen
Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges Rechtsmangel
3. Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Käufer hat dann Anspruch auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung. Sind beide Formen nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann Nacherfüllung nicht verlangt werden.
4. Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat Verkäufer zu tragen.
Der Käufer kann Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen, wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind:
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Minderung, Rücktritt, Schadensersatz
... können nur geltend gemacht werden, wenn
eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird)
oder die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung
ausnahmsweise entbehrlich war
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Entbehrlichkeit der Fristsetzung
die Nacherfüllung unmöglich ist (§§ 275, 326 V BGB) der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und
endgültig verweigert (§§ 323 II Nr. 1, 440 Satz 1 BGB) der Verkäufer verspätet liefert, obwohl die Parteien
vereinbart haben, dass die Lieferung nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann und eine spätere Leistung für den Käufer kein Interesse hat – Fixgeschäft (§ 323 II Nr. 2 BGB)
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 1 BGB)
die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist (§ 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 BGB)
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
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Minderung
1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sach- oder Rechtsmangel (auch unerheblicher)3. a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder
Entbehrlichkeit der Fristsetzung oderb) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl
4. Ausschluss des Minderungsrechts, wenn Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer
Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist
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GewährleistungSchadensersatz statt der Leistung
1. Vorliegen eines Kaufvertrages2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs3. Vertretenmüssen4. Frist zur Nacherfüllung verstrichen
Frist ist entbehrlich, bei endgültiger Leistungsverweigerung bei Vorliegen besonderer Umstände wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 III
verweigert wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, § 440 S. 1 2. Fall wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist, § 440 S. 1 3. Fall
5. Schaden beim Gläubiger6. Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden7. Erheblichkeit der Pflichtverletzung
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Rücktritt
1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sach- oder Rechtsmangel3. Erheblichkeit der Pflichtverletzung4. a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder
Entbehrlichkeit der Fristsetzung oderb) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl
5. Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer
Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist
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Schadensersatz statt der Leistung
1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges
oder Rechtsmangel3. Vertretenmüssen (Verschulden, Sorgfaltsmaßstab
fraglich) oder Garantie4. Fristsetzung zur Nacherfüllung verstrichenen oder
Fristsetzung entbehrlich5. Schaden beim Gläubiger6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden7. Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei
erheblicher Pflichtverletzung
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Gewährleistungsfristen
Zwei Jahre bei beweglichen Sachen Fünf Jahre bei Baumaterialien Beginn: Übergabe, die Frist beginnt
auch, wenn Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt.
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GewährleistungsfristenHöchstzulässige Verkürzung durch AGB?
Verkäufer ist Unternehmer Bewegliche Sachen außer
Baumaterialien Neue Sachen
Käufer ist Verbraucher 2 Jahr Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
Gebrauchte Sachen Käufer ist Verbraucher 1 Jahr Käufer ist Unternehmer keine
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VerbrauchsgüterkaufBegriffsbestimmung, § 474
Kauft Nicht Werkvertrag
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.natürliche oder juristische Person oder eine rechts-fähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Nicht Grundstücke oder Immobilien
Verbraucher
Unternehmer
eine
von einem
ein
bewegliche Sache
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Verbrauchsgüterkauf Gefahrübergang und Beweislast
bisher:
Gefahrübergang beim Ver-sendungskauf bei Übergabe an Transportunternehmen
Jetzt:
Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der Sache beim Verbraucher.
Käufer musste beweisen, dass Mangel von Anfang an vorlag, Ausnahme: Garantie
Beweislastumkehr beim Ver-brauchsgüterkauf zu Lasten des Unternehmers: Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag, Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache unvereinbar (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen).
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VerbrauchsgüterkaufUmgehungsverbot
zum Kaufvertrag zu Sach- und Rechtsmängeln zu den Ansprüchen auf
Nacherfüllung Rücktritt Minderung Aufwendungsersatz
zur Kenntnis des Käufers vom Mangel zu Garantieerklärungen
Vor Mitteilung des Mangels keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften
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VerbrauchsgüterkaufRückgriff des Unternehmers, § 478 BGB
Ansprüche innerhalb der Lieferkette
Wird der Einzelhändler wegen Mängeln vom Verbraucher in Anspruch genommen, so kann er seinen Schaden seinerseits wieder beim Großhändler geltend machen (sog. Rückgriff).
Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff beim Hersteller nehmen, so dass die Anspruchslast im Idealfall bei dem endet, der den Fehler verursacht hat.
Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten).
Von diesen Rechte kann in AGB nur dann abgewichen werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen Ausgleich bekommt (z.B. pauschale Ausgleichsregelung).