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Dr. jur. Peter QueitschHauptreferent für Umweltrecht im Städte- und Gemeindebund NRW;
Geschäftsführer der Kommunal Agentur NRW
Stand: 09.02.2017
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Die Renaturierung von Gewässern als Maßnahme des Hochwasser- und
Überflutungsschutzes
Überschwemmungen und die Folgen
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Normalerweise ein kleiner Bach
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Hochwasser – Definition(§§§§ 72 WHG)
• Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedeckten Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meereswasser (§§§§ 72 Satz 1 WHG)
• Überschwemmungen oder Überflutungen, die durch öffentliche Abwasserkanäle hervorgerufen werden, sind kein Hochwasser (§§§§ 72 Satz 2 LWG NRW; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 – Az.: 1 U 1156/11 – BADK-Information 4/2013, S. 215 ff. – zur Haftung der Gemeinde wegen unzureichender Straßeneinläufe in den öffentlichen Kanal)
• Abgrenzung zur öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht der Städte und Gemeinden (§§§§ 56 WHG i.V.m. §§§§ 46 LWG NRW) bezogen auf das Niederschlagswasser als Abwasser im Sinne des §§§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ( = Wasser von Nieder-schlagen, welches von bebauten und/oder befestigten Flächen gesammelt abfließt)
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Hochwasserschutz ist Belang in der Bauleitplanung
(§§§§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB)
• Leitfaden „Hochwasser- und Überflutungsschutz“ 2015 (Stadt Düsseldorf, Stadt Ahaus, Stadt Bad Oeynhausen, Stadt Wachtberg und MKULNV NRW sowie Kommunal Agentur NRW) ist gewissermaßen ein „Handlungsleitfaden“ für eine nachhaltige Verankerung des Hochwasser- und Überflutungs-schutzes in der gesamten Kommunalverwaltung
• Gemeinde sollte stets prüfen: Wer möchte risikobehaftete Grundstücke im festgesetzten Überschwemmungsgebiet überhaupt kaufen ? - Wichtige praktische Gesichtspunkte:
• Versicherungen lehnen Gebäudeversicherung oder verlangen eine erhebliche Versicherungsprämie
• Hat ein Bauherr Interesse an Grundstücken, die seinen Ruin bedeuten können ? - gilt auch für Gewerbebetriebe (Stichwort: Produktionsausfall durch Hochwasser und Hochwasserschutz-maßnahmen kosten Geld (Mehrkosten)
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Hochwasserschutz –Zuständigkeit der Gemeinde
• Der Hochwasserschutz ist nach der amtshaftungsrechtlichen Rechtsprechung in Planung, Anordnung und Durchführung grundsätzlich eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1996 – Az.: III ZR 40/95 – NJW 1996, S. 3209)
• Grundlage: HQ 100 (§§§§ 74 Abs. 2 WHG) = Bemessungshochwasser = Überschwemmungsgebiete sind die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (§§§§ 76 Abs. 2 WHG)
• Hochwasser-Risikokarten, Hochwasser-Gefahrenkarten und Hochwasserrisikomanagementpläne sind durch die Stadt zu sichten und – wenn nötig – Maßnahmen des Hochwasserschutzes einzuleiten z.B. Renaturierung von Gewässern als Maßnahme des Gewässerausbaus, Bau von Hochwasserrückhaltebecken, Deichen, Hochwasserschutzmauern (stationär/mobil)
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Hochwasserschutz und Amtshaftung
• Es besteht die Pflicht der Gemeinde, erkennbar gebotene, durchführbare und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1996 – Az.: III ZR 40/95 – NJW 1996, S. 3209; Queitsch UPR 2011, S. 131 ff., S. 135; Queitsch UPR 2015, S. 247 ff.).
• Allerdings muss bislang nach der Rechtsprechung gegen Hochwasser-Ereignisse mit einer Intensität von mehr als einmal in 100 Jahren keine Vorsorge getroffen werden, zumal auch Überschwemmungsgebiete gemäß §§§§ 76 Abs. 2 WHG lediglich auf der Grundlage eines HQ 100 festgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2008 – Az.: III ZR 137/07 – NVwZ-RR 2008, S. 672ff., S. 673; BGH, Urteil vom 22.04.2004 – Az.: III ZR 108/03 - ; OLG Koblenz, Beschl. vom 27.7.2009 – Az.: 1 U 14 22/08 – OLG Hamm, Urteil vom 23.7.2010 – Az.: I-11 U 145/08; Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Rz. 977, Queitsch, UPR 2014, S. 321 ff., S. 321).
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Maßnahmen zum
Hochwasserschutz-/Überflutungsschutz
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Gewässer-Begriff (§§§§ 3 Nr. 1 WHG)z.B. Fluss, Bach, See
���� Oberirdisches Gewässer (§§§§ 3 Nr. 1 WHG) = das ständig oderzeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen abfließendes Wasser (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – Az.: 7 C
3.10 - ; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2014 – Az.: 20 A 293/11 - ; VG
Köln, Urteil vom 08.04.2014 – Az.: 14 K 79/12 - )
���� Quelle für Gewässer nicht erforderlich, aber ein Gewässerbett ( = seitliche Begrenzung des Wassers ; vgl. BVerwG, Urteil vom
27.01.2011 – Az.: 7 C 3.10 ; OVG Greifswald, Beschluss vom
12.08.2014 – Az.: 3 K 144/14 )
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Abgrenzung: Gewässerunterhaltung – Gewässerausbau und
Ausgleich der Wasserführung
� Grundsätzlich ist die Gewässerunterhaltung in erster Linie auf die
Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ausgerichtet ist,
wobei ökologische Maßgaben zu beachten sind (§§§§ 39 Abs. 1 Nr. 4
WHG, Abs. 2 WHG, §§§§ 61 LWG NRW)
� Ein Gewässerausbau (§§§§§§§§ 67 f. WHG) ist hingegen die wesentliche
Umgestaltung des Gewässerbettes und seiner Ufer (vgl. BVerwG,
Urteile vom 19.02.2015 - Az.: 7 C 10.12 und 11.12. – ; OVG NRW,
Beschluss vom 17.08.2015 – Az.: 20 A 975/14 - ; Queitsch in:
Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, §§§§ 68 LWG NRW Rz. 2 ff.)
� Ausgleich der Wasserführung (§§§§§§§§ 67 LWG NRW): das Gewässer
bleibt unangetastet (z.B. Bau eine Regenrückhaltebeckens zur
dosierten Einleitung von Niederschlagswasser aus einem öffentlichen
Regenwasserkanal in ein Gewässer – Vermeidung von sog.
hydraulischem Stress im Gewässer)
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Zuständigkeiten für Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau
� Gewässerunterhaltungspflicht obliegt grundsätzlich den
Anliegergemeinden (§§§§ 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW); möglich ist
aber, dass anstelle der Gemeinde ein sondergesetzlicher
Wasserverband oder ein freiwillig gegründeter Wasserverband
(WVG des Bundes) die Gewässerunterhaltungspflicht
wahrnimmt (§§§§ 62 Abs. 3 LWG NRW) oder Kreis (§§§§ 62 Abs. 4
LWG NRW oder AöR (§§§§ 62 Abs. 5 LWG NRW)
� Gewässerausbaupflicht obliegt demjenigen, dem die Gewässer-
unterhaltungspflicht obliegt (§§§§ §§§§ 68 Satz 1 LWG NRW)
� Ausgleich der Wasserführung: Gemeinde ist allein zuständig,
wenn die Maßnahme auf ihr Gemeindegebiet allein beschränkt
ist (§§§§ 66 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz LWG NRW)
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Erfordernis eines rechtsförmlichen Zulassungsverfahrens
� Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau sind keine Gewässerbenutzungen (§§§§ 9 Abs. 3 WHG), so dass es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf ( §§§§§§§§ 8 ff. WHG)
� Gewässerunterhaltung: bedarf keiner behördliche Vorprüfung oder Zulassung (Ausnahme: Einsatz von chemischen Mitteln -§§§§ 9 Abs. 3 Satz 2 WHG); aber zu beachten: §§§§ 30 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG NRW, GV. NRW. 2016, S. 934 ff.; in Kraft getreten am 25.11.2016), wonach die Gewässerunterhaltung nur dann keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, wenn sie der ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach §§§§27 WHG dient
� Gewässerausbau bedarf der Durchführung eines rechtsförm-lichen Verfahrens (Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-verfahrens (§§§§ 68 WHG), was denknotwendig Zeit in Anspruch nimmt
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Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)
und der EU-Hochwassermanagementrichtlinie
• Aufgabe der sektoralen Denkprozesse in „Aufgaben-Schubladen““““ (Hochwasserschutz, Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, Abwasserbeseitigung) erforderlich, weil etwa Maßnahmen an der Gewässerstruktur durchaus mehrere Zwecke erfüllen können
• das Geld ist knapp und muss sinnvoll deshalb ausgegeben werden
• Beispiel: Umbau eines begradigten Gewässers in ein renaturiertes Gewässer mit Links-Rechts-Schleifen dient dem Hochwasserschutz, der Verbesserung der Gewässerstruktur (EU-WRRL) und ggfls. der Niederschlagswasserbeseitigung über einen öffentlichen Regenwasserkanal (z.B. hydraulische Aufnahmekapazität des renaturierten Gewässers wird erhöht –Vermeidung von sog. hydraulischem Stress im Gewässer)
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Verminderung von Hochwassergefahren (HQ 100)
• Prüfung der hydraulischen Überlastung von Gewässern (Fluss, Bach)
• Renaturierung von begradigten Gewässern (Gewässerausbau gemäß §§§§§§§§ 67 WHG i.V.m. §§§§ 89 LWG NRW) – wesentliche Schnittstelle mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie bezogen auf die Verbesserung der Gewässerstruktur
• Vorteil dieser vernetzten Maßnahmen-Prüfung: festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§§§§ 76 WHG) können ggfls. wieder flächenmäßig kleiner festgesetzt werden
• Aber: Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes (z.B. Deichbau, Bau einer Hochwasserschutzmauer/Hochwasserrückhaltebecken) sind zur Abwehr von Schäden durch ein HQ 100 erforderlich, wenn Maßnahmen der Gewässerrenaturierung keinen Erfolg erbringen können (Amtshaftung: Art. 34 GG, §§§§ 839 BGB)
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Umsetzung von Maßnahmen
• Problem in der Praxis: Verfügbarkeit von Grundstücken
• Wichtig: frühzeitige Gespräche mit Grundstückseigentümern, deren Grundstücken z.B. für die Renaturierung eines Flusses gebraucht werden, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden (Stichworte: Kauf der Grundstücke oder zeitlich beschränkte Nutzungsentschädigung nach Ziffer 5.4.2.3 der Förderrichtlinie Wasserbau denkbar)
• Hochwasser- und Überflutungsschutz ist eine Gemeinschafts-aufgabe, d.h. jeder muss im Rahmen seiner Möglichkeiten mitmachen, dieses gilt insbesondere für die Bereitstellung von Grundstücken
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Eigenschutz des Grundstückseigentümers (§§§§ 5 Abs. 2 WHG)
• Gemäß §§§§ 5 Abs. 2 WHG ist jedermann grundsätzlich verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadens-minderung geeignet sind
• Damit stellt §§§§ 5 Abs. 2 WHG heraus, dass der Hochwasser- und Überflutungsschutz auch eine Aufgabe aller Betroffenen ist, also nicht nur allein dem Staat obliegt, d.h. es wird durch den Bundesgesetz-geber auch auf die Eigenverantwortung und Eigenvorsorge des betroffenen Grundstückseigentümers abgestellt (vgl. Rotermund/ Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Rz. 1009 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, §§§§ 5 WHG Rz. 31 ff., 33, Queitsch, UPR 2015, S. 249 ff.; UPR 2014, S. 321 ff., S. 323 – zur Möglichkeit des Abschlusses einer sog. Elementarschadensversicherung).
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Eigenschutz des Grundstückseigentümers (§§§§ 5 Abs. 2 WHG)
• Eigenvorsorge steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und Zumut-baren, so dass im jeweiligen Einzelfall bezogen auf eine Maßnahme zu prüfen ist, ob diese tatsächlich möglich und zumutbar ist
• Das Minimum an Eigen-Vorsorge ist der Abschluss einer sog. Elementarschadensversicherung (Zusatzmodul zur Wohngebäude-und Hausratversicherung) – Abdeckung der Gefahr: Überflutung eines Gebäudes von außen – sowohl durch Hochwasser als auch durch sog. Katastrophenregen (Beispiel: Stadt Münster – Juli 2014 – 272 l pro Quadratmeter in 7 Stunden)
• Zu prüfen ist auch: Können technische Anlagen auch woanders im Gebäude als unbedingt im Keller platziert werden ?
• Aber: Versicherungen erwarten auch, dass der Versicherte Maßnahmen zum Eigen-Objektschutz durchführt; anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Elementarschadens-Versicherung vom Versicherungsunternehmen spätestens beim 3. gemeldeten Schadensfall gekündigt wird
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Maßnahmen zum Eigenschutz (vorher)
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Maßnahmen zum Eigenschutz (nachher)
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Anlagen an, in, unter, über
Gewässern
(§§§§§§§§ 22 bis 24 LWG NRW)
� Eine Erkenntnis aus sog. Katastrophenregen ist: Anlagen an
Gewässern (z.B. Kastendurchlass, Gewässer-Verrohrung) waren
teilweise zu klein oder waren durch „Schwemmgut“ (z.B. Äste,
Strauchwerk) verstopft, was Problemlage verschärft hat
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Anlagen an Gewässern (§§§§ 36 WHG, §§§§§§§§ 22 bis 24 LWG NRW 2016)
• Anlagen an Gewässern sind z.B. Verrohrungen, Kastendurchlässe, Brücken
• Gemeinde ist im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht (§§§§§§§§ 61, 62 LWG NRW) grundsätzlich nur für den ordnungsgemäßen Wasser-abfluss im Gewässer aber auch unter bzw. durch diese Anlagen (z.B. Brücke, Gewässerverrohrung) verantwortlich, wenn der Zustand der Anlage rechtmäßig ist und die Anlage keinem wasserwirtschaftlichen, sondern nur privaten Zwecken dient (Beispiel: Anlegung eines Parkplatzes über einem verrohrten Gewässer)
• Ständige Rechtsprechung zu §§§§ 94 LWG NRW a. F.:
• OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2015 – Az.: 20 A 1389/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 – Az.: 20 A 20/13 – ; OVG NRW, Urteil vom 13.7.2010 – Az.: 20 A 1896/08 – , Rz. 40 und OVG NRW, Urteil vom 7.6.2004 – Az.: 20 A 4757/01 – ; BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – Az.: V ZR 15/13 - ; Schumacher, Handbuch der Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2015, S. 249 f.; Queitsch UPR 2016, S. 247 ff.
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Unterhaltungspflicht für Anlagen an Gewässern (§§§§ 36 WHG, §§§§§§§§ 22 bis 24 LWG NRW 2016)
Dient die Anlage keinem wasserwirtschaftlichen Zweck ist der Anlagen-Eigentümer für den baulichen Zustand unterhaltungspflichtig ( §§§§ 36 WHG, §§§§§§§§ 22 bis 24 LWG NRW 2016 - §§§§ 94 LWG NRW a.F.)
���� Ufermauer kann im Einzelfall keine Anlage am Gewässer sein (§§§§ 36
WHG), wenn sie auch einem wasserwirtschaftlichem Zweck dient (so:
OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 – Az.: 20 A 20/13 – abrufbar
unter: www.nrwe.de)
���� Folge: Gemeinde ist im Rahmen der Gewässerunterhaltungs-pflicht für die Anlage (Ufermauer) - auch bautechnisch –verantwortlich !
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Anlagen in, an über und unter Gewässern(§§§§§§§§ 22 bis 24 LWG NRW – zu §§§§ 36 WHG)
• Ist die Anlage an einem Gewässer baufällig, muss der Anlageneigentümer tätig werden
• Genehmigungspflicht, Anpassungs- und Ertüchtigungspflicht, Beseitigungspflicht des Anlageneigentümers (§§§§§§§§ 22 bis 24 LWG NRW)
• Dem Gewässerunterpflichtigen kann durch die zuständige Behörde die „Projektsteuerer-Funktion“ zugewiesen werden (Beispiel aus der Praxis: baufällige und akut einsturzgefährdete Gewässerverrohrung verläuft 5 m tief unter mehreren öffentlichen und privaten Grundstücken)
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Maßnahmen-Finanzierung
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Finanzierungsinstrument Landesförderung
� Maßnahmen der Gewässerrenaturierung (Gewässerausbau)
werden über die Förderrichtlinie Wasserbau des Landes NRW
(MinBl. 2009, S. 353; zuletzt geändert durch Runderlass vom
03.04.2014, MInBl. 2014, S. 219 – abrufbar: www.mik.nrw.de
Gesetze/Ministerialblatt); Förderrichtlinie gilt bis zum
31.12.2019
� Förderung grundsätzlich bis zu 80 % mit Landesmitteln; verbleibende Restanteil grundsätzlich: 20 %
� Wichtig: Der Eigenanteil von 20 % kann durch Ersatzgelder für Eingriffe in Natur und Landschaft aufgebracht werden; deshalb ist es wichtig bezogen auf den Einsatz von Ersatzgeldern die untere Naturschutzbehörde zu konsultieren; möglich auch Einwerbung von Spenden
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Weitere Finanzierunginstrumente
� Gewässerausbaugebühr für verbleibenden Eigenanteil (§§§§§§§§ 69, 70 LWG NRW); zunächst werden die sog. Veranlasser des Gewässerausbaus veranlagt und dann im Übrigen: Umlage auf die Grundstücks-eigentümer, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers liegen (§§§§ 69 Abs. 2 i. V.m. §§§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2 LWG NRW)
� Niederschlagswassergebühr (§§§§ 54 LWG NRW):
� Maßnahmen zur Verbesserung der Vorflut im Gewässer für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasserbeseitigung (§§§§ 54 Satz 2 Nr. 3 LWG NRW) oder
� Kompensationsmaßnahmen im Gewässer (z.B. Renaturierung) als Ersatz für Rückhaltemaßnahmen (§§§§ 54 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW) –Voraussetzung ist aber stets: ein innerer Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung (Beseitigung von Niederschlagswasser über öffentliche Regenwasserkanäle und Einleitung in ein Gewässer) –Nachteil bislang: es gibt keine Landesförderung über die Förder-richtlinie Wasserbau, was bezogen auf die Renaturierung von Gewässern überhaupt nicht zielführend ist (Umdenken des Landes NRW ist hier erforderlich !)
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