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Die neue KoV VII Berlin, 10.06.2014
Agenda
1. Neues in der KoV VII
2. Deklarationsclearing und Allokationsdatenanpassung nach Clearing
3. Verbindung von Bilanzkreisen bei qualitätsübergreifender Bilanzierung
4. Marktgebietswechsel
5. Steuerklausel und Vertragsänderungsklausel
2 10.06.2014
Agenda
1. Neues in der KoV VII
2. Deklarationsclearing und Allokationsdatenanpassung nach Clearing
3. Verbindung von Bilanzkreisen bei qualitätsübergreifender Bilanzierung
4. Marktgebietswechsel
5. Steuerklausel und Vertragsänderungsklausel
3 10.06.2014
Struktur der Kooperationsvereinbarung
Leitfäden
Hauptteil der KoV
(Regelungen zwischen
Netzbetreibern bzw.
Marktgebietsverantwortlichen)
Anlagen
(Standardverträge)
Kooperationsvereinbarung VII
Änderungsmechanismus der KoV:
Änderungen jeweils zum 01.10. eines Jahres mit 3 Monaten Vorlauf-Frist möglich
10.06.2014 4
Anlagen zur Kooperationsvereinbarung
10.06.2014
Folgende Standardverträge sind Bestandteil der KoV
• Ein-/Ausspeisevertrag (Entry-Exit)
• Ein-/Ausspeisevertrag (VNB mit Entry-Exit-System)
• Lieferantenrahmenvertrag (öVNB)
• Bilanzkreisvertrag
• Zusätzliche Regelungen zur Bilanzierung von Biogas
• Vereinbarung über die Verbindung von Bilanzkreisen
• Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag Biogas
• Einspeisevertrag Biogas
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Leitfäden zur Kooperationsvereinbarung
10.06.2014
Leitfäden
•Leitfaden Marktprozesse Bilanzkreismanagement Gas,
•Leitfaden Abwicklung von Standardlastprofilen Gas,
•Leitfaden Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen,
•Leitfaden Bilanzierung Biogas,
•Leitfaden Kostenwälzung Biogas,
•Leitfaden Marktraumumstellung,
•Leitfaden Krisenvorsorge Gas und
•Leitfaden Prozessbeschreibung Netzbetreiberwechsel. (ab 01.04.2015)
Relevanz der Leitfäden:
Die Einhaltung der KoV wird vermutet, wenn die Leitfäden eingehalten worden sind
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BKM relevante Änderungen in der KoV VII
• Anreizsystem zur fristgerechten Durchführung der MMMA
• Anpassung Deklarationsclearingprozess
• Allokationsdatenanpassung nach Ende Clearingfrist
• Marktgebietswechsel
• Anpassung Verbindung von BK bei qualitätsübergreifender Bilanzierung
• Vertragsänderungsklausel
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Agenda
1. Neues in der KoV VII
2. Deklarationsclearing und Allokationsdatenanpassung nach Clearing
3. Verbindung von Bilanzkreisen bei qualitätsübergreifender Bilanzierung
4. Marktgebietswechsel
5. Steuerklausel und Vertragsänderungsklausel
8 10.06.2014
Anpassung Deklarationsclearing
Für Entryso-, Exitso-, Entry Biogas physisch-, Entry Wasserstoff physisch-
und RLM-Zeitreihen kann die Deklaration auch für zurückliegende Tage des
betroffenen Liefermonats, innerhalb der Fristen des Versandes von
korrigierten Allokationsdaten bis M+12 WT sowie innerhalb der Fristen des
Allokationsclearings der entsprechenden Zeitreihen, geändert werden.
9 10.06.2014
Nachträgliche Allokationsdatenkorrektur
• Bei systematischen Fehlern in der technischen Einrichtungen zur
Messung für RLM-Ausspeisestellen ist auch nach der Clearingfrist eine
Korrektur möglich.
• Voraussetzung ist die Bereitstellung einer nachvollziehbaren
Dokumentation durch den Netzbetreiber.
• Der MGV leitet die Dokumentation an den BKV weiter. Die Dokumentation
muss die Befundprüfung des Eichamtes beinhalten.
Ablauf:
1. NB informiert (inkl. Dokumentation) den MGV.
2. MGV leitet dies an den BKV weiter.
3. BKV muss innerhalb 10 WT die nachträgliche Korrektur der BK-
Abrechnung beim MGV anstoßen.
4. Falls nicht erfolgt nur Abwicklung über MMMA.
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Agenda
1. Neues in der KoV VII
2. Deklarationsclearing und Allokationsdatenanpassung nach Clearing
3. Verbindung von Bilanzkreisen bei qualitätsübergreifender
Bilanzierung
4. Marktgebietswechsel
5. Steuerklausel und Vertragsänderungsklausel
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Verbindung von Bilanzkreisen bei qualitätsübergreifender Bilanzierung
Ein BKV muss seine Bilanzkreise mit unterschiedlichen Gasqualitäten so
miteinander verbinden, dass sichergestellt ist, dass diese Mengen in ein und
denselben RBK miteinander saldiert werden.
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L-
Gas
Fall 1
UBK BKV1
RBK BKV1
H-
Gas
L-
Gas
H-
Gas
Fall 2
UBK BKV1 UBK BKV1
RBK BKVx
H-
Gas
Fall 3
UBK BKV1
RBK BKV1
H-
Gas
L-
Gas
Fall 4
L-
Gas
H-
Gas
UBK BKV1 UBK BKV1
RBK BKVx
L-
Gas
Agenda
1. Neues in der KoV VII
2. Deklarationsclearing und Allokationsdatenanpassung nach Clearing
3. Verbindung von Bilanzkreisen bei qualitätsübergreifender Bilanzierung
4. Marktgebietswechsel
5. Steuerklausel und Vertragsänderungsklausel
13 10.06.2014
Marktgebietswechsel auf Verlangen des FNB
• Aus Gründen der Versorgungssicherheit kann es notwendig sein, dass ein
Netzteil/komplettes Netz das Marktgebiet wechselt
• Lieferverträge mit Endkunden werden längerfristig abgeschlossen
• Transportkunden beschaffen Mengen marktgebietsscharf für ihre Kunden.
Sie verlassen sich auf die Zuordnung zu einem Marktgebiet. Um Stabilität
zu gewährleisten, wird eine Frist von 3 Jahren + 1 Monat aufgenommen,
mit denen der FNB die betroffenen nachgelagerten VNB informiert. Der
VNB informiert unverzüglich die Transportkunden.
• FNB veröffentlichen eine Liste mit potentiellen Wechselgebieten.
• Ab 1.10.2015 verkürzt sich die Frist auf 2 Jahre + 4 Monate.
• Nur in begründeten Fällen und insbesondere aus strömungsmecha-
nischen Notwendigkeiten kann eine kürzere Frist verlangt werden.
14 10.06.2014
Marktgebietswechsel auf Verlangen des FNB
• Transportkunden können dem Wechsel widersprechen, wenn
• Zeitraum < 3 Jahre
• wenn Lieferverträge Ein- und Ausspeisepunkte bestehen, die ein
Laufzeitende haben, welches nach dem genannten Marktgebiets-
Wechseldatum liegt
• Transportkunde weist Laufzeitende nach und gibt erwartete
Liefermenge + Leistung an
• Diese Ein-/Ausspeispunkte verbleiben bilanziell im alten Marktgebiet und
werden einem speziellen BK/SBK zugeordnet
• Die beiden MGV gleichen die daraus entstehenden Regelenergie aus. Die
täglich allokierten Mengen in dem speziellen BK/SBK werden vom MGV
im Alt-Marktgebiet an den MGV im Neu-Marktgebiet mit dem
Tagesreferenzpreises des „Alt“-Marktgebietes verrechnet.
15 10.06.2014
Agenda
1. Neues in der KoV VII
2. Deklarationsclearing und Allokationsdatenanpassung nach Clearing
3. Verbindung von Bilanzkreisen bei qualitätsübergreifender Bilanzierung
4. Marktgebietswechsel
5. Steuerklausel und Vertragsänderungsklausel
16 10.06.2014
Sonstiges
Reverse Charge:
• FA Bescheinigung spätestens 1 Woche vor Lieferung unaufgefordert
vorlegen, sowie jährlich wiederkehrend.
§ 30 Änderung des Vertrages:
• Ziffer 1: sofern eine Änderung des Vertrages aufgrund
Gesetzesänderungen, Verordnungen oder Festlegungen bzw.
Mitteilungen der BNetzA erforderlich machen.
• Ziffer 2: Der MGV ist zudem berechtigt, Geschäftsbedingungen für die
Zukunft zu ändern, sofern ein berechtigtes Interesse des MGV an
Veränderungen der vertraglichen Ausgestaltung der Bilanzierung besteht.
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18 10.06.2014
Herzlichen Dank
für die Aufmerksamkeit!
www.gaspool.de
19 10.06.2014
Ihr Ansprechpartner
John Usemann
GASPOOL Balancing Services GmbH
Reinhardtstraße 52 ▪ 10117 Berlin
Tel.: +49 30 364289-621
Fax: +49 30 364289-222
E-Mail: john.usemann@gaspool.de
Back up
20 10.06.2014
Info über gültige BK im Portal
Täglich aktualisierte BK-Liste
Die MGV stellen in einem den NB im Internet zugängigen Portal eine täglich
aktualisierte Liste aller BK/SBK, mit Bilanzkreiscode, Gültigkeitszeitraum
(Beginn und Enddatum) sowie Angaben zum BKV soweit verfügbar (Name,
Kontaktdaten, Ansprechpartner) als Downloaddatei (xls, csv) zur Verfügung.
Der MGV stellt diese Informationen zusätzlich für die FNB des betreffenden
Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form über eine Schnittstelle zur
Verfügung.
21 10.06.2014
Abwicklung außerordentliche Kündigung von BK
Im Fall einer außerordentlichen Kündigung eines Bilanzkreisvertrages durch den
MGV, erfolgt unverzüglich nach Übersendung der Kündigung an den
Bilanzkreisverantwortlichen eine Information per E-Mail über die Schließung des
Bilanzkreises an alle NB im Marktgebiet.
Sofern die betroffenen Transportkunden den NB keine neuen Bilanzkreise bis zur
Wirksamkeit der Kündigung des Bilanzkreisvertrages zur Aufnahme der bisherigen
Allokationsmeldungen mitteilen, werden die NB ggf. die Deklarationsmeldungen auf
den Bilanzkreis des Grund-/Ersatzversorgers bzw. einen von dem Letztverbraucher
vorab benannter Ersatzbelieferer gemäß GeLi Gas ggü. dem MGV ändern.
Entsprechend sind auch die Allokationsmeldungen auf den neuen Bilanzkreis durch
den NB anzupassen. Für den Fall, dass die Anpassung der Allokationsmeldungen zum
Beendigungszeitpunkt des Bilanzkreisvertrages nicht rechtzeitig erfolgen konnte, kann
in Abstimmung mit dem MGV ein Allokationsclearing unabhängig von den
Grenzwerten erfolgen. Dabei müssen die NB die Gründe für die Erforderlichkeit des
Clearings dem MGV in Textform mitteilen. Die Erforderlichkeit wird vermutet, wenn die
im GeLi Gas-Prozess „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ vorgesehenen Fristen
eingehalten werden.
22 10.06.2014