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Die Erweiterung der Möglichkeiten privater Anleger
und die Ausgestaltung des Anlegerschutzes in Japan
- Anlageschadensprozesse und das
„Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten“ -
Inaugural-Dissertation
in der Philosophischen Fakultät II
(Sprach- und Literaturwissenschaften)
der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg
vorgelegt von
Christine SCHULTE geb. Rapp
aus
Schramberg
Tag der mündlichen Prüfung: 15.10.2004
Dekan: Universitätsprofessor Dr. Thomas HERBST
Erstgutachter: Universitätsprofessor Dr. Peter ACKERMANN
Zweitgutachter: Universitätsprofessor Dr. Heinrich MENKHAUS
Anlegerschutz in Japan I-1
1 EINLEITUNG ............................................................................... 1 1.1 PRIVATE ANLEGER IN JAPAN ............................................................. 1 1.2 ENTWICKLUNG DER FRAGESTELLUNG ..................................................... 3
1.2.1 Die Rechtsprechung zu Anlageschäden ..................................... 3 1.2.2 Wissenschaftliche Rezeption in westlichen Sprachen .................... 5 1.2.3 Verbraucherschutzgesetzgebung ............................................ 7 1.2.4 Verbraucherschutz im „System Japan“..................................... 9 1.2.5 Mögliche Rückschlüsse auf Verbraucherschutz ...........................11 1.2.6 Arbeitshypothese und weitere Fragestellungen..........................12
1.3 GANG UND METHODE DER UNTERSUCHUNG..............................................13 1.3.1 Zur Vorgehensweise ..........................................................13 1.3.2 Zur Methode ...................................................................16 1.3.3 Begriffsklärungen und Definition des Untersuchungsgegenstandes ...17
1.4 QUELLENLAGE UND QUELLENKRITIK .....................................................22 1.4.1 Rechtsprechung ...............................................................22 1.4.2 Nicht-japanischsprachige Aufsätze und Monographien..................24 1.4.3 Japanischsprachige Aufsätze und Monographien.........................24 1.4.4 Informations- und Werbematerialien ......................................27
1.5 HINWEISE ZU TRANSKRIPTION ETC.......................................................29 2 FINANZSYSTEM UND REFORMEN IN JAPAN 1868 BIS HEUTE.................... 31
2.1 ENTWICKLUNG BIS 1945................................................................31 2.1.1 Japans Finanzsystem vor und während der Meiji-Zeit ..................31 2.1.2 Das Bankgesetz von 1893 ....................................................34 2.1.3 Das Bankgesetz von 1927 ....................................................35 2.1.4 Die Stellung von Banken innerhalb der zaibatsu .........................39 2.1.5 Die Kriegswirtschaft und ihre strukturellen Auswirkungen ............42
2.2 DIE REFORMEN DER NACHKRIEGSZEIT....................................................43 2.2.1 Rechtspolitische Zielsetzung der Besatzungsmacht .....................44 2.2.2 Die Reformen auf dem Gebiet des Finanzrechtes........................46
2.2.2.1 Das Antimonopolgesetz ...........................................................47 2.2.2.1.1 Verbot von Holdinggesellschaften, Art. 9 AMG.............................48 2.2.2.1.2 Die „Fünf-Prozent-Regel“, Art. 11 AMG.....................................49
2.2.2.2 Das Wertpapierverkehrsgesetz (WVG)..........................................50 2.2.2.2.1 Trennbankensystem, Art. 65 WVG ...........................................51 2.2.2.2.2 Weitere Regelungen im WVG .................................................52
2.2.2.3 Aufsichtsorgane....................................................................53 2.2.3 Risikoschutz im Glass-Steagall Act und die Umsetzung in Japan ......55 2.2.4 Das „Konvoisystem“ ..........................................................61
2.2.4.1 Banken ..............................................................................63 2.2.4.2 Treuhandbanken...................................................................65 2.2.4.3 Wertpapierhäuser .................................................................68 2.2.4.4 Versicherungen ....................................................................69 2.2.4.5 Charakteristische Besonderheiten des Systems...............................70
2.2.4.5.1 Informelle Verwaltungslenkung...............................................71 2.2.4.5.2 Dominanz der Finanzbürokratie ..............................................74 2.2.4.5.3 Verzahnung der Interessen ....................................................75 2.2.4.5.4 Oligopolistischer und spekulativer Kapitalmarkt ..........................75 2.2.4.5.5 Corporate Governance .........................................................76
2.2.4.6 Anlegerinteressen im Konvoisystem ............................................78 2.2.5 Das Einlagensicherungssystem ..............................................80 2.2.6 Die Reformdiskussion.........................................................81 2.2.7 Veränderungen vor 1990 .....................................................83
2.2.7.1 Die Rolle ausländischer Banken und Systeme .................................86 2.2.7.2 Finanzskandale.....................................................................89
2.2.8 Die Reformen von 1991/1992 ...............................................91 2.2.8.1 Die 5%-Regel........................................................................92 2.2.8.2 Änderung des WVG ................................................................94
I-2 Anlegerschutz in Japan
2.2.8.3 Selbstverwaltungsregelungen der Finanzindustrie ...........................99 2.2.8.4 Offenlegungspflichten .......................................................... 100 2.2.8.5 Erweiterte Möglichkeiten für den wechselseitigen Zugang ............... 101
2.2.8.5.1 Die Reformdiskussion......................................................... 102 2.2.8.5.2 Das Reformgesetz von 1991 ................................................. 108
2.2.9 Anlegerschutz in der Reformdiskussion.................................. 112 2.2.10 Die Aufhebung des Verbotes der Holdinggesellschaften ........... 115
2.2.10.1 Hintergrund der Aufhebung des Holdingverbotes .......................... 116 2.2.10.2 Die Neuregelung der Holdinggesellschaften................................. 117 2.2.10.3 Nichtanwendung von Art. 11 AMG auf Finanzinstitute .................... 119 2.2.10.4 Auswirkungen der Änderung ................................................... 120
2.2.11 Das Reformprogramm des „Big Bang“ 1996-2001.................... 122 2.2.11.1 Maßnahmen zur Erweiterung der Möglichkeiten für die Nutzer.......... 124 2.2.11.2 Maßnahmen zur Förderung von Konkurrenz ................................. 125 2.2.11.3 Maßnahmen zur Schaffung eines „einfach zugänglichen“ Marktes ...... 126 2.2.11.4 Schaffung eines „fairen“ Marktes............................................. 126 2.2.11.5 Maßnahmen zur Erhaltung der Stabilität .................................... 127
2.2.12 Anlegerinteressen in der Diskussion um den Big Bang .............. 130 2.4. NEUE PERSPEKTIVEN FÜR DEN VERBRAUCHER- UND ANLEGERSCHUTZ ..................... 132
3 PRIVATE ANLEGER IN JAPAN UND IHRE FINANZPLANUNG .....................141 3.1 MOTIVE UND ZIELE JAPANISCHER ANLEGER ............................................ 142
3.1.1 Erziehungs- und Ausbildungskosten ...................................... 142 3.1.2 Eheschließung ............................................................... 143 3.1.3 Frauenerwerbstätigkeit und Familienarbeit ............................ 145 3.1.4 Immobilien ................................................................... 146 3.1.5 „Katastrophenvorsorge“ und unvorhergesehene Ausgaben........... 147 3.1.6 Altersvorsorge ............................................................... 150 3.1.7 Gewandelte Lebensentwürfe.............................................. 151
3.1.7.1 Karrierefrauen ................................................................... 152 3.1.7.2 „Parasitensingles“............................................................... 153 3.1.7.3 Furîtâ.............................................................................. 156
3.2 VERMÖGENSSITUATION UND BISHERIGES ANLAGEVERHALTEN PRIVATER HAUSHALTE ..... 157 4 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BIS ZU DEN FRÜHEN 1990ER JAHREN ..............161
4.1 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BEI VERSICHERUNGEN......................................... 161 4.1.1 Gesetzlicher Rahmen der Aktivitäten ................................... 161 4.1.2 Lebensversicherungen als Anlageprodukte.............................. 163
4.2 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BEI BANKEN .................................................. 164 4.2.1 Gesetzlicher Rahmen der Aktivitäten ................................... 164 4.2.2 Öffnungszeiten und Verfügbarkeit von Filialen ........................ 166 4.2.3 Einlagenzinsen und Bankgebühren ....................................... 169 4.2.4 Das Allgemeinkonto (sôgo kôza� � � � )..................................... 171 4.2.5 Spareinlagen und Festgelder .............................................. 173 4.2.6 Wertpapiergeschäfte als Nebengeschäfte............................... 175
4.3 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BEI TREUHANDBANKEN........................................ 176 4.3.1 Rechtlicher Rahmen ........................................................ 176 4.3.2 Treuhandkonten............................................................. 177 4.3.3 Anlagentreuhand (fund trust)............................................. 178 4.3.4 Anleihentreuhand (Loan trust)............................................ 179
4.4 ANLAGEMÖGLICHKEITEN BEI WERTPAPIERHÄUSERN..................................... 181 4.4.1 Gesetzlicher Rahmen....................................................... 181 4.4.2 Entgelte für Wertpapiertransaktionen .................................. 182 4.4.3 Produkte und Geschäftspraktiken von Wertpapierhäusern ........... 183 4.4.4 Einlagenähnliche Geschäfte ............................................... 186
4.5 DAS ANGEBOT DER POSTBANK ........................................................ 187 4.5.1 Rechtlicher Rahmen ........................................................ 188 4.5.2 Festgelder.................................................................... 190 4.5.3 Nebengeschäfte bei der Postbank ........................................ 190
Anlegerschutz in Japan I-3
4.6 AUSLÄNDISCHE INSTITUTE............................................................. 191 4.6.1 Rechtlicher Rahmen ........................................................ 191 4.6.2 Von ausländischen Instituten angebotene Finanzprodukte ........... 192
4.7 KRITISCHE WÜRDIGUNG .............................................................. 192 5 DIE ERWEITERUNG DER MÖGLICHKEITEN FÜR PRIVATE ANLEGER ............195
5.1 DEREGULIERUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER FINANZPRODUKTE IM ZUGE DES BIG BANG.. 196 5.1.1 Devisengeschäfte ........................................................... 196 5.1.2 Wertpapierderivate ........................................................ 201 5.1.3 Zulassung von Investmentfondsgesellschaften ......................... 203
5.2 AUFHEBUNG DER SEGMENTIERUNG DER GESCHÄFTSBEREICHE........................... 205 5.2.1 Registrierungssystem statt Lizenzsystem ............................... 205 5.2.2 Zugang von Banken zu Anlageprodukten und Versicherungen........ 206 5.2.3 Freigabe der Gebühren für Wertpapiertransaktionen................. 208 5.2.4 „Bankprodukte“ bei Wertpapierunternehmen ......................... 209 5.2.5 Freigabe von Versicherungsprodukten................................... 210
5.3 ELEKTRONISIERUNG................................................................... 211 5.4 AUSLÄNDISCHE ANBIETER ............................................................. 213 5.5 AUSGEWÄHLTE „NEUE FINANZPRODUKTE“ ............................................ 216
5.5.1 Wertpapierprodukte........................................................ 216 5.5.1.1 Devisenoptionen ................................................................. 216 5.5.1.2 Impact loan....................................................................... 218 5.5.1.3 Warrants .......................................................................... 219 5.5.1.4 Swaps.............................................................................. 221 5.5.1.5 Aktienkauf-Sparpläne ........................................................... 221 5.5.1.6 Hypothekenbriefe ............................................................... 223
5.5.2 Investmentfonds ............................................................ 225 5.5.3 Versicherungsprodukte..................................................... 228
5.5.3.1 Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung ........................... 228 5.6 ERWEITERUNG DES ANGEBOTS UND SCHAFFUNG EINES RISIKOBEWUSSTSEINS ............ 230 5.7 KRITISCHE WÜRDIGUNG .............................................................. 236
6 DIE BEHANDLUNG VON ANLAGERISIKEN UND ANLAGESCHÄDEN ..............239 6.1 PRÄVENTIVE MAßNAHMEN............................................................. 240 6.2 ANLEGERSCHUTZ IN ORDNUNGSGESETZEN ............................................. 241 6.3 ANLAGESCHÄDEN UND ERKLÄRUNGSPFLICHT IM ALLGEMEINEN ZIVILRECHT .............. 244
6.3.1 Grundsätzliches zur Haftung für Schäden in Japan.................... 245 6.3.1.1 Vertraglicher Schadensersatz.................................................. 245 6.3.1.2 Deliktische Schadenshaftung .................................................. 250 6.3.1.3 Verhältnis von vertraglicher und deliktischer Schadenshaftung ......... 253
6.3.2 Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von Anlageschäden ............. 254 6.3.2.1 Schadensersatz, Art. 415 ZG................................................... 254 6.3.2.2 Deliktische Generalklausel. Art. 709 ZG ..................................... 255
6.3.2. Die Erklärungspflicht ....................................................... 256 6.3.2.3 Begriff der Erklärungspflicht................................................... 256 6.3.2.4 Konkretisierung durch die Rechtsprechung.................................. 259
6.3.2.4.1 Impact Loan.................................................................... 260 6.3.2.4.1.1 Distriktsgericht Ôsaka (Ôsaka Chihô Saibansho), 29.01.1987..... 260 6.3.2.4.1.2 Distriktsgericht Tôkyô (Tôkyô Chihô Saibansho), 26.06.1992..... 262 6.3.2.4.1.3 Kritische Würdigung..................................................... 264
6.3.2.4.2 Swaps ........................................................................... 265 6.3.2.4.2.1 Distriktsgericht Tôkyô, 31.10.1997 ................................... 265 6.3.2.4.2.2 Distriktsgericht Sendai, 28.11.1995 .................................. 267 6.3.2.4.2.3 Kritische Würdigung..................................................... 270
6.3.2.4.3 Warrants........................................................................ 270 6.3.2.4.3.1 Oberster Gerichtshof (Saikô Saibansho), 10.04.1998 .............. 271 6.3.2.4.3.2 Oberster Gerichtshof (Saikô Saibansho), 11.06.1998 .............. 273 6.3.2.4.3.3 Oberster Gerichtshof, 27.10.1998 .................................... 276 6.3.2.4.3.4 Kritische Würdigung..................................................... 278
6.3.2.4.4 Wertpapierfonds .............................................................. 279 6.3.2.4.4.1 Oberster Gerichtshof, 25.06.1998 .................................... 279
I-4 Anlegerschutz in Japan
6.3.2.4.4.2 Kritische Würdigung..................................................... 280 6.3.2.4.5 Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung ........................ 281
6.3.2.4.5.1 1. Instanz: Distriktsgericht Tôkyô, 24.03.1995 ..................... 282 6.3.2.4.5.2 Obergericht Ôsaka, 08.09.1995. ...................................... 285 6.3.2.4.5.3 Kritische Würdigung..................................................... 287
6.3.3 Produktübergreifende Charakteristika der Erklärungspflicht........ 289 6.3.3.1 Anlegerangemessene Erklärung ............................................... 289 6.3.3.2 Produktangemessene Erklärungen ............................................ 292 6.3.3.3 Verständnis und Verständniskontrolle........................................ 294
6.3.4 Rechtliche Einordnung der Erklärungspflicht ........................... 295 6.3.5 Ergänzende Fragestellungen .............................................. 298
6.3.5.1 Berücksichtigung der Mithaftung des Anlegers ............................. 298 6.3.5.2 Begrenzung des Schadensersatzes auf die Grundanlagesumme.......... 299
6.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG............................................................... 300 6.5 AUßERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG – EINE ALTERNATIVE? ......................... 301
6.5.1 Bisherige Ansätze ........................................................... 302 6.5.1.1 Banken, Treuhandbanken und Versicherungen ............................. 302 6.5.1.2 Beratungs- und Schlichtungsangebot von Nichibenren .................... 302 6.5.1.3 Gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren im Wertpapierwesen . 303
6.5.2 Reformüberlegungen ....................................................... 304 8.5.4. Schlichtung durch das Selbstverwaltungsgremium..................... 306
6.5. DAS „GESETZ ÜBER DEN HANDEL MIT FINANZPRODUKTEN“............................... 306 6.5.3 Entstehungsgeschichte ..................................................... 306 6.5.4 Gesetzeszweck .............................................................. 310 6.5.5 Inhalt der Regelungen...................................................... 311
6.5.5.1 Definitionen ...................................................................... 312 6.5.5.2 Erklärungspflicht ................................................................ 313
6.5.5.2.1 Regelbeispiele für Tatbestände, die eine Erklärungspflicht auslösen 313 6.5.5.2.1.1 Veränderungen, die in der Struktur des Marktes begründet sind 314 6.5.5.2.1.2 Konkursrisiko des Anbieters ........................................... 315 6.5.5.2.1.3 Weitere in einer Rechtsverordnung genannte Tatbestände ...... 315 6.5.5.2.1.4 Zeitliche Grenzen für die Ausübung von Rechten .................. 316
6.5.5.2.2 „Befürchtung von Verlusten an der Grundsumme“..................... 317 6.5.5.2.3 Verhältnis mehrerer Erklärungspflichtiger untereinander ............. 318 6.5.5.2.4 Ausnahmen von der Erklärungspflicht ..................................... 319 6.5.5.2.5 Einzelfragen bezüglich der Erklärungspflicht ............................ 322
6.5.5.2.5.1 Umfang der Erklärungspflicht ......................................... 322 6.5.5.2.5.2 Zeitpunkt der Erklärung................................................ 323 6.5.5.2.5.3 Mehrmaliger Kauf von Finanzprodukten ............................. 325 6.5.5.2.5.4 Erklärungen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter .............. 326 6.5.5.2.5.5 Erfüllung der Erklärungspflicht durch schriftliche Erklärung? .... 330 6.5.5.2.5.6 Geschäftsabwicklung mit elektronischen Geräten oder Telefon 331
6.5.5.2.6 Risikoerläuterung bei einzelnen Produktgruppen........................ 334 6.5.5.2.6.1 Guthaben ................................................................. 335 6.5.5.2.6.2 Guthaben in ausländischen Währungen.............................. 337 6.5.5.2.6.3 Anleihen .................................................................. 338 6.5.5.2.6.4 Fonds ...................................................................... 338
6.5.5.2.7 Verhältnis der Erklärungspflicht............................................ 340 6.5.5.2.7.1 FinanzprodukteG und VerbraucherverträgeG....................... 340 6.5.5.2.7.2 FinanzprodukteG und Gewerbeausübungsgesetze ................. 342
6.5.5.3 Schadensersatz, Artt. 4 - 6 FinanzprodukteG............................... 343 6.5.5.4 Verwaltungsrechtliche Bestimmungen, Artt. 7-9 FinanzprodukteG ..... 344
6.5.5.4.1 Anlegergerechtigkeit, Art. 7 FinanzprodukteG .......................... 345 6.5.5.4.2 Verpflichtung zu schriftlichen Aufzeichnung und Sanktionen ......... 345
6.5.5.5 Inkrafttreten etc. ............................................................... 347 6.5.6 Kritik und Reaktionen ...................................................... 348
6.6 NEUESTE ENTWICKLUNGEN ........................................................... 350 6.6.1 Anlageschadensfälle seit 2001 ............................................ 350 6.6.2 Ergänzung des FPHG im Jahr 2006........................................ 351 6.6.3 Ausblick ...................................................................... 352
7 DAS BILD DES ANLEGERS/VERBRAUCHERS IM FPHG .............................353
Anlegerschutz in Japan 1
1 Einleitung
1.1 Private Anleger in Japan
Die Bedeutung von Finanzdienstleistungen für private Anleger nimmt
in Japan – wie in anderen Industrieländern – kontinuierlich zu (zur
Lage in der Bundesrepublik LANG 2003: 1-3). Marktführer in diesem
Bereich sind die privaten Banken und Wertpapierhäuser sowie die
Versicherungsgesellschaften.
Es gibt verschiedene Gründe für die zunehmende Bedeutung privater
Geldanlagen. Ein wesentliches Kriterium ist – trotz der schwierigen
wirtschaftlichen Situation – die Zunahme von individuellen, zum Teil
erheblichen Vermögenswerten. Hier spielt einerseits die traditionell
hohe japanische Sparquote eine Rolle; außerdem ist auch in Japan für
die nächsten Jahre die Übertragung erheblicher Vermögenswerte
mittels Erbschaft zu erwarten. Andererseits sind sich Bevölkerung und
Politik in Japan der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung
bewusst, die es erfordert, dass vor allem die jüngere Generation
Vermögenswerte ansammelt, um diese dann im Alter entsparen zu
können (vgl. Kapitel 3).
Staatlicherseits wird die finanzielle Vorsorge gezielt gefördert. Dabei
wird vor allem versucht, das Interesse privater Anleger an Aktien,
Aktienfonds und anderen potentiell profitablen, mit dem
Kapitalmarkt in Verbindung stehenden „neuen“ Finanzprodukten zu
wecken bzw. trotz der Kursturbulenzen der letzten Jahre
aufrechtzuerhalten.
Das Kriterium der Sicherheit spielt für viele japanische Anleger eine
äußerst wichtige Rolle. Gerade nach den Kurseinbrüchen auf dem
Aktienmarkt hat die Sicherheit von Geldanlagen wieder an Bedeutung
gewonnen. Sparguthaben und festverzinsliche Wertpapiere standen
neben Lebensversicherungen immer schon bei japanischen Anlegern
2 Anlegerschutz in Japan
hoch im Kurs. Jedoch haben auch Investmentfonds in den letzten
Jahren einen großen Popularitätsaufschwung erfahren.
Der Markt der privaten Vermögensanlagen wird in den vergangenen
Jahren zunehmend hart umkämpft. Zu den traditionellen Anbietern –
Banken, Wertpapierhäuser und Versicherungsgesellschaften und nicht
zuletzt die Postbank – haben sich in den letzten Jahren die
unabhängigen Finanzberater (fainansharu adobaisâ フアイナンシャル・アドバイサ一) hinzugesellt. Alle empfehlen ihren Kunden, ihr
Kapital nicht mehr nur in konventionellen Anlageformen wie
Festgeldern, Aktien oder Staatsanleihen mit mittlerer Laufzeit (chûki
kokusai fando 中期国債ファンド ) anzulegen, sondern haben ihr
Produktangebot gerade nach den Deregulierungsmaßnahmen des so
genannten Big Bang (nihon-ban biggu ban 日本版ビッグバン) um
zahlreiche weitere Anlageformen ergänzt. Vor allem die Aufhebung
der Segmentgrenzen und die Zulassung von Holdinggesellschaften im
Finanzbereich hat den Finanzintermediären die Möglichkeit gegeben,
ihr Angebot um solche Produkte zu erweitern, von deren Vertrieb sie
bislang ausgeschlossen waren. Die Aufhebung der Beschränkungen bei
Devisengeschäften und Investmentfondsgesellschaften sowie die
Deregulierung bei Wertpapierderivaten haben ebenfalls zu einer
erheblichen Ausweitung des Angebotes für private Anleger
beigetragen.
Japans „neue Finanzprodukte“ werden dergestalt immer zahlreicher,
komplexer und vielschichtiger. Wie die erhebliche Zunahme an
Büchern, Zeitschriftenartikeln und Internetseiten, die sich mit der
veränderten Situation im japanischen Finanzsystem, neuen
Finanzprodukten und privater Vermögensplanung befassen, deutlich
macht, ist die japanische Bevölkerung bereit, sich dieser
Herausforderung zu stellen. Auch für vorbildlich motivierte und
weitgehend informierte Anleger dürfte es allerdings schwierig sein,
Mechanismen und Risiken der neuen Produkte zu erfassen. Die
Anlegerschutz in Japan 3
Globalisierung der Finanzmärkte und das Erfordernis, schnell zu
handeln, um das Eintreten von Verlusten zu vermeiden, macht es dem
Laien – trotz der gestiegenen Verfügbarkeit von Informationen über
das Internet - zunehmend unmöglich, sich die erforderlichen
Informationen zeitnah zu beschaffen.
Moderne japanische Anleger sind deswegen auf solide,
wahrheitsgetreue Information und Beratung durch japanische
Finanzdienstleister angewiesen. Jedoch tun sich auch diese schwer,
mit den geänderten Rahmenbedingungen des japanischen
Finanzwesens Schritt zu halten. Im vergangenen Jahrzehnt ist es zu
einer erheblichen Zunahme von Anlageschadensfällen gekommen. Es
steht zu erwarten, dass sich diese Entwicklung in Zukunft fortsetzen
wird.
1.2 Entwicklung der Fragestellung
In dieser Situation ist nicht zuletzt das japanische Rechtssystem
gefordert, effiziente Mechanismen zur Vermeidung und Behandlung
von Anlageschäden bereitzustellen, die einerseits dem
Verbraucherschutz auf dem Gebiet finanzieller Dispositionen dienen
und andererseits den Belangen der Anbieterseite gerecht werden.
1.2.1 Die Rechtsprechung zu Anlageschäden und das
japanische „Gesetz über den Kauf etc. von
Finanzprodukten“
Anders als in der Bundesrepublik, wo bereits zu Beginn des letzten
Jahrhunderts das Reichsgericht die Frage der Aufklärung des Kunden
bei Geldanlagen aufgriff und sich schon im Jahr 1976 ein Juristentag
mit Aspekten des Anlegerschutzes beschäftigte (LANG 2003: 8), war
4 Anlegerschutz in Japan
der Anlegerschutz in Japan bis zum Beginn der 1990er Jahre kein
Thema, das die Gerichte – oder die Öffentlichkeit – beschäftigte. Dies
hängt mit den Gegebenheiten des in der Nachkriegszeit entstandenen
Finanzsystems zusammen („Konvoisystem“, siehe Kapitel 2.2. und
2.3.). In den 1980er Jahren, als Verbraucherkredite mit wucherartig
hohen Zinsen sich zu einem erheblichen gesellschaftlichen Problem
entwickelten, trat die Frage des Schutzes von Verbrauchern auf dem
Gebiet finanzieller Dispositionen erstmals ins öffentliche Bewusstsein
(vgl. RAPP 1996).
Nach dem Platzen des bubble und der allgemeinen Verschlechterung
der Situation auf dem Finanzmarkt zu Beginn der 1990er Jahre kam es
zunehmend zu Anlageschadensfällen. Eine Rolle spielten dabei die
1991/1992 viel diskutierten Wertpapierskandale, die deutlich
machten, dass Schäden aufgrund von Einschätzungsfehlern der
Finanzdienstleister – und unlautere Praktiken beim Ausgleich dieser
Schäden für den Kreis der Großkunden – im japanischen System nicht
die Ausnahme, sondern die Regel waren. Seit der ersten Hälfte der
1990er Jahre befassten sich die japanischen Gerichte zunehmend mit
Fragen des Anlegerschutzes. Auf der Grundlage der Bestimmungen
des allgemeinen Zivilrechtes (Minpô 民法 , Zivilgesetz) wurde die
Haftung der Anbieterseite für Anlageschäden aufgrund von Verstößen
gegen die Erklärungspflicht bei Finanzdienstleistungen (setsumei gimu
説明義務) entwickelt.
Aufgrund der Gegebenheiten im japanischen Rechtswesen wurde die
Lösung der Haftungsfrage mit Hilfe des allgemeinen Zivilrechts jedoch
als zu aufwendig empfunden. Am 01.04.2001 ist deswegen das
„Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten“ (Kin’yû Shôhin
no Hanbai-tô ni Kansuru Hôritsu 金融商品の販売等に関する法律) in
Kraft getreten, das die Frage der Haftung für Anlageschäden
spezialgesetzlich regelt und insbesondere Bestimmungen zur
Erklärungspflicht (setsumei gimu 説明義務) enthält.
Anlegerschutz in Japan 5
1.2.2 Wissenschaftliche Rezeption in westlichen Sprachen
Nur wenige Rechts- bzw. Japanwissenschaftler in Kontinentaleuropa
und im angelsächsischen Rechtskreis haben sich mit dem japanischen
Finanzwesen unter dem Aspekt der Nutzung durch „Verbraucher“
bzw. private Anleger intensiver befasst. Dies gilt sowohl für die
tatsächliche als auch die rechtliche Seite (siehe etwa ANDERSON
1990;CALDER 1990; MENKHAUS 1990; JONES 1993; POMPER 1995; teilweise
auch SCHNABL 2000).
Hingegen wurden benachbarte Phänomene, die für die vorliegende
Arbeit von Belang sind, Gegenstand verstärkter Aufmerksamkeit der
Forschung im Westen. Dies gilt neben zahlreichen Darstellungen des
Finanzsystems der Nachkriegszeit vor allem für den unter der
Bezeichnung Big Bang (nihon-ban biggu ban 日本版ビッグバン )
bekannt gewordenen Versuch, das japanische Finanzsystem zu
deregulieren und zu reformieren (ausführlicher Überblick bei HALL
1998). Die bislang vorliegenden Darstellungen zum Big Bang versuchen
dabei– überwiegend aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht – eine
Evaluation der gewünschten bzw. vom Gesetzgeber intendierten
Wirkungen des Reformprogrammes, das seit 2001 als planmäßig
abgeschlossen gelten kann. Stellvertretend für viele ähnliche
Darstellungen seien hier die von LORETAN (LORETAN 1999), BAUM (BAUM
2000) und NABOR (NABOR 2001) genannt. Die Darstellung erfolgt aus
dem Blickwinkel des Gesamtsystems; private Anleger und ihre
Interessen bleiben überwiegend außer Betracht. Eine umfassende
Bewertung der tatsächlichen Wirkungen des Big Bang steht noch aus
und ist momentan wohl auch noch nicht möglich.
Das japanische Finanzsystem vor der Reform wurde häufig als Ganzes
dargestellt und betrachtet. Dies geschah meist im Rahmen der in den
Forschungsbereich der Wirtschaftswissenschaften fallenden
6 Anlegerschutz in Japan
Kontroverse um die Regulierung von Finanzmärkten (grundlegend
BENSTON 1999). Anhand des japanischen Beispiels wurde der Frage
nachgegangen, ob unter Effizienz- und
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ein segmentiertes,
durchreguliertes (Trennbanken-)System wie das japanische oder das
US-amerikanische gegenüber einem vergleichsweise wenig regulierten
und nicht segmentierten (Universalbanken-) System (i.e. dem in den
meisten kontinentaleuropäischen Ländern vorherrschende System)
vorzugswürdig erscheint. Das japanische System ist in diesem
Zusammenhang eines von vielen Vergleichssystemen. Dies gilt auch
für den Aspekt des Anlegerschutzes, dessen Darstellung meist
summarisch und unter der übergreifenden Fragestellung erfolgt, wie
das Funktionieren des Gesamtsystems die Belange der Anleger
schützt. Im Zusammenhang mit dem Systemvergleich wird
insbesondere untersucht, welche Rolle systemimmanente Faktoren
bei der Entstehung der japanischen Finanz- bzw. Bankenkrise der
1990er Jahre gespielt haben und ob und wie diese Faktoren eine
effiziente Bewältigung der Krise erschweren (zuletzt KANAYA/WOO
2001; HOSHI/KASHYAP 1999; HUTCHINSON/MCDILL 1999; CARGILL 2000;
CORBETT 2000a, 2000b; NABOR 2001; SCHAEDE 1998). Japanspezifische
Gesichtspunkte bleiben bei dieser Betrachtungsweise weitgehend
unberücksichtigt.
Außerhalb dieser Fragestellung sind überwiegend Einzelaspekte des
japanischen Finanzsystems Gegenstand der Forschung geworden, vor
allem die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der einzelnen
Industriezweige (z.B. MENKHAUS 1989,1990,1991,1994a,1994b;
BAUM/HAYAKAWA 1994). Beachtung fand auch die Stellung der
Bürokratie innerhalb des vor der Reform bestehenden Systems (z.B.
KANDA 1997c). Die existierenden Darstellungen sind nicht speziell auf
japanische private Anleger bezogen und reißen die Frage nach deren
Stellung innerhalb des Systems allenfalls an. Eine umfassende
Anlegerschutz in Japan 7
Darstellung des rechtlichen Gefüges steht – soweit ersichtlich –
bislang aus.
Einen Überblick über japanische Gesetze zum Verbraucherschutz gibt
MARUTSCHKE (MARUTSCHKE 1999: 177-178); eine Einführung findet sich
auch bei GÖTZE, der anders als MARUTSCHKE neben der
Verbraucherschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Finanzrechts vor
allem auch die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Waren und
den Schutz vor fehlerhaften Produkten zu den
Verbraucherschutzbestimmungen zählt (GÖTZE 1994: 424-430).
Darstellungen des momentanen rechtlichen und tatsächlichen
Zustandes liegen für einzelne Gebiete des Verbraucherschutzes vor,
so z.B. für das Verbraucherkreditrecht (RAPP 1996). Auch das seit 2001
geltende „Gesetz über Verbraucherverträge“ war bereits Gegenstand
einer überblicksartigen Darstellung (DERNAUER 2001). Hingegen war die
Frage des Verbraucherschutzes bei Geldanlagen im Westen bislang –
soweit ersichtlich - nicht Gegenstand einer wissenschaftlichen
Erörterung.
1.2.3 Verbraucherschutzgesetzgebung auf dem Gebiet
privater finanzieller Dispositionen in Japan
Vorangehend war von japanischen Sparern und Anlegern als
„Verbraucher“ die Rede. Die japanische Fachöffentlichkeit
bezeichnet private Anleger ganz selbstverständlich mit dem Begriff
shôhisha 消費者. Von der Bedeutung des Wortes her gedacht scheint
es jedoch keineswegs offensichtlich, dass private Anleger Verbraucher
sind. Angelegtes Geld wird ja nicht verbraucht und dient auch nicht
zu Konsumzwecken.
Ein Rückgriff auf gesetzliche Definitionen auf dem Gebiet des
Verbraucherschutzes scheint bei der Auflösung dieses Widerspruchs
8 Anlegerschutz in Japan
nicht weiterzuhelfen. Das Verbraucherschutz-Grundlagengesetz
(Shôhisha Hogo Kihon Hô 消費者保護基本法, Gesetz Nr. 78/1968 in
der Fassung des Gesetz Nr. 78/1983) enthält zwar programmatische
Aussagen zum Verbraucherschutz, jedoch keine Hinweise darauf, wie
die Gruppe der Verbraucher einzugrenzen ist (vgl. PIOCH 1979: 387).
Das Gesetz über Verbraucherverträge (Shôhisha Keiyaku Hô 消費者契約法 , Gesetz Nr. 61/2000) verwendet den Begriff „Verbraucher“
(shôhisha 消費者) nur im Gesetzestitel, ansonsten ist von kojin 個人
(Privatperson) die Rede, eine Bezeichnung, die in der juristischen
Fachsprache Japans bislang ungebräuchlich war. „Privatpersonen“
werden anhand einer Negativdefinition abgegrenzt: als kojin 個人 gilt
jeder Vertragspartner eines Gewerbetreibenden, der nicht seinerseits
Gewerbetreibender ist (kritisch DERNAUER 2001: 243-244). Diese
Strategie des Gesetzes über Verbraucherverträge deckt sich mit der
des FinanzproduktG. Dieses benutzt den Begriff des „Kunden“
(kokyaku 顧客) und bestimmt in Art. 2 Abs. 4 FinanzprodukteG: „In
diesem Gesetz bezeichnet „Kunde“ die Gegenpartei (i.e. des
Verkäufers, der anhand seiner Produkte definiert wird) beim Kauf
etc. von Finanzprodukten“. Es ist hierzu noch anzumerken, dass die
im Finanzwesen existierenden Ordnungsgesetze, insbesondere das
BankG (Art. 12-2-BankG) und das Versicherungsgesetz (Art. 100-2
VersG) ebenfalls von „Kunden“ (kokyaku 顧客) sprechen. Auch dort
steht die Zuordnung als Gegenpartei der Gewerbetreibenden im
Vordergrund; auf die Funktion des Kunden als „Anleger“ wird dagegen
nicht Bezug genommen.
Eine verbindliche Definition der „Verbraucher“eigenschaft, die
private Anleger ausdrücklich einschließt, existiert somit nicht. Der
Schlüssel zum japanischen Verständnis von Anlegern als Verbraucher
findet sich eher in den Aussagen der Gerichte, die immer wieder eine
strukturelle Unterlegenheit der privaten Anleger gegenüber der
Finanzindustrie betonen (stellvertretend für viele Distriktsgerichts
Anlegerschutz in Japan 9
Ôsaka / Ôsaka Chihô Saibansho, Urteil vom 18.10.1995, zit. nach
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262). Dieser Aspekt der strukturellen
Ungleichheit wird auch im Verbraucherkreditrecht thematisiert (siehe
RAPP 1996). Macht man sich die japanische Denkweise zu eigen und
stellt bei der Definition der Verbrauchereigenschaft nicht auf den
ursprünglichen – ohnehin problematischen – Aspekt des
„Verbrauchens“, sondern auf die Stellung der Vertragspartner
innerhalb des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gefüges ab, so
scheint es in der Tat einleuchtend, dass auch private Anleger
„Verbraucher“ sind. Dies verweist auf einen weiteren, von den
Gerichten bei Anlageschäden immer wieder betonten Aspekt: Das
japanische Zivilgesetz (Minpô 民法 ) ging von einer Gleichheit der
Vertragspartner aus, die bei Geldanlagen offensichtlich nicht mehr
gegeben ist. Inzwischen wird allgemein von einem
„Informationsungleichgewicht“ ausgegangen (vgl.
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 132). Die schwächere Vertragspartei,
also der „Verbraucher“ in seiner Eigenschaft als Anleger, bedarf des
Schutzes, sei es durch das korrigierende Eingreifen der Gerichte, sei
es durch eine „Verbraucherschutz“-Gesetzgebung bei
Finanzprodukten.
Bei einer derartigen Betrachtung fügt sich das FinanzprodukteG in die
Reihe der in den 1990er Jahren ergangenen Spezialgesetze auf dem
Gebiet des Verbraucherkreditrechts ein und erscheint als momentan
letztes in einer Reihe von Spezialgesetzen, die dem
Verbraucherschutz auf dem Gebiet der privaten finanziellen
Dispositionen in Japan dienen.
1.2.4 Verbraucherschutz im „System Japan“
Während z.B. der Bereich des Umweltschutzes und der
Umweltschutzgesetzgebung in Japan als in westlichen Sprachen recht
10 Anlegerschutz in Japan
gut dokumentiert und erforscht gelten kann, ist der
Verbraucherschutz – trotz vereinzelter in die Tiefe gehender
Darstellungen von Einzelaspekten – bislang eher Gegenstand von
Klischees, gerade wenn es um japanische Verbraucher als
Kreditnehmer und Anleger geht. Die gängige, in mehr oder weniger
pointierter Form immer wieder anzutreffende These lautet, dass in
Japan die Interessen der Industrien, vor allem der einflussreichen
Finanzindustrie, weit höher gewertet werden als die der Bevölkerung.
Die japanischen Konsumenten gelten sozusagen als die Verlierer des
japanischen Wirtschaftswunders, von denen erwartet wird, dass sie
ihre Interessen gegenüber denen der Gesamtwirtschaft immer wieder
zurückstellen.
Diese Ansicht, die auch bei der informierten Öffentlichkeit
anzutreffen ist, soll hier anhand des Beispiels des seit langem in
Japan ansässigen niederländischen Wirtschaftsjournalisten Karel VAN
WOLFEREN dargestellt werden. In seinem 1989 erschienen Buch „Japan.
De onzichtbare drijfveren van een wereldmacht“, das unter anderem
ins Japanische übersetzt wurde und unter japanischen
Systemkritikern großen Widerhall fand, beschreibt VAN WOLFEREN die
„Neutralisierung der Konsumentenbewegung“ als Paradebeispiel für
die divide et impera – Strategie der japanischen Bürokratie (VAN
WOLFEREN 1989: 95-96). Die sarariman sind Opfer eines Systems, zu
dessen Erhaltung sie nolens volens beitragen: „Die Japaner bringen
seit Jahrzehnten ihr Erspartes (durchschnittlich knapp ein Fünftel
ihres Einkommens) zu den kommerziellen Banken und zur
Postsparkasse, und von dort fließt das Geld ausschließlich in die
Großindustrie.“ (VAN WOLFEREN 1989: 156). Die im Jahr 1989 auf ihrem
Höhepunkt (sarakin-Panik) befindliche Welle der
Verbraucherkreditschäden und die Anti-sarakin-Gesetze dienen als
Beispiel für unzureichende Verbraucherschutzgesetze: „Am meisten
profitierten von dem neuen Gesetz die größeren sarakin und das
Anlegerschutz in Japan 11
Finanzministerium...Der unzureichende rechtliche Schutz der
Öffentlichkeit hat zur Entwicklung vieler unseriöser Geschäfte in
Japan beigetragen.“ (VAN WOLFEREN 1989: 157-158).
1.2.5 Mögliche Rückschlüsse auf Verbraucherschutz und
Rechtsverständnis
VAN WOLFERENS Darstellung, die hier als eines von vielen möglichen
Beispielen ausgewählt wurde, ist, wenngleich sehr pointiert,
keinesfalls als bloße antijapanische Polemik abzutun, was sich auch
daran ablesen läßt, dass systemkritische japanische Bürger ihren
Staat in seinen Schilderungen durchaus wiederfanden. Bei
eingehender Betrachtung ergibt sich jedoch ein weit differenzierteres
Bild des Verbraucherschutzes und der Verbraucherschutzgesetzgebung
als das von VAN WOLFEREN ge- und möglicherweise auch bewusst
überzeichnete. Die Verbraucherkreditrechtsreformbewegung zum
Beispiel, die sich zur Bekämpfung der Missstände im
Verbraucherkreditwesen formierte und große Teile der
Fachöffentlichkeit einschloss, ist heute, anders als VAN WOLFEREN dies
vorhersagte, keineswegs neutralisiert, sondern hat –wenn auch
außerhalb des Lichtes der Öffentlichkeit und weitgehend unbemerkt
von westlichen Beobachtern- die Verabschiedung mehrerer die
Geschäftstätigkeit der Verbraucherkreditindustrie und die Zinshöhen
regulierender Gesetze erreichen (siehe RAPP 1996: 41-44) sowie den
Verbraucherkonkurs als juristische Lösung des
Überschuldungsproblems institutionalisieren können (Übersicht in
RAPP 1996: 105-129). Die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit hat
sich nunmehr dem Problem der Anlageschäden zugewandt. Aus der
detaillierten Betrachtung dieses Themenkomplexes und der dafür
gefundenen rechtlichen Lösungen lassen sich unter Umständen
Rückschlüsse auf einen Wandel des japanischen „Systems“ ziehen.
12 Anlegerschutz in Japan
1.2.6 Arbeitshypothese und weitere Fragestellungen
Diese Arbeit geht der These nach, 1. dass es – anders als die populäre
Hypothese von der Unwichtigkeit des Verbraucherschutzes in Japan
dies wissen will – sehr wohl eine Verbraucherschutzgesetzgebung auf
dem Gebiet des Finanzrechts in Japan gibt, und 2. dass die
Rechtsprechung zu Anlageschäden sowie das neue „Gesetz über den
Kauf etc. von Finanzprodukten“ einen vorläufiger Endpunkt des
Verbraucherschutzes auf dem Gebiet finanzieller Dispositionen
darstellen.
Darüber hinaus soll aufgezeigt werden, dass sich bestimmte
Charakteristika, die sich auf dem benachbarten Gebiet des
Verbraucherkreditrechts zeigen, auch beim Anlegerschutz
wiederfinden und als typisch für japanische
Verbraucherschutzgesetze gelten können. Zu nennen sind
insbesondere 1. die Regelung einer Rechtsmaterie durch
Spezialgesetze, die Tendenzen der Rechtsprechung festschreiben, und
2. die Neigung, im Rahmen dieser Spezialgesetze „autarke“ Gebiete
ohne Bezug zum allgemeinen Zivilrecht zu schaffen. Auch ein
„Lavieren“ des Gesetzgebers und der Anwender zwischen den als
legitim empfundenen Interessen der einflussreichen Industrien und
den als ebenso legitim empfundenen Interessen der Verbraucher
könnte beim Anlegerschutz ebenso zu beobachten sein wie auf dem
Gebiet des Verbraucherkreditrechts. Bei der Überprüfung der
aufgestellten Arbeitshypothesen kann sich die Autorin auf eigene
Voruntersuchungen auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechtes
stützen (RAPP 1996).
Anlegerschutz in Japan 13
Da die Frage nach dem Schutz privater Anleger in Japan wie
aufgezeigt bislang nicht Gegenstand einer Darstellung in einer
westlichen Sprache gewesen ist, ist die wissenschaftliche
Aufarbeitung dieses Themengebiets aus der Sicht eines westlichen
Beobachters Voraussetzung für die Evaluierung der Thesen.
Eine Reihe weiterer Fragestellungen, denen die vorliegende Arbeit
nachgehen will, sind nicht direkt Bestandteil der zentralen
Hypothesen, führen aber zu diesen hin.
Um die in Japan gefundenen Lösungen für den Anlegerschutz aus sich
selbst heraus verständlich zu machen, ist es notwendig, das
Spannungsfeld aufzuzeigen, in dem der Anlegerschutz und das
FinanzprodukteG stehen. Hier wird versucht, dieses Spannungsfeld
durch eine umfangreiche Darstellung der Lage vor der Reform
deutlich zu machen. Während die Erläuterungen zu Gesetzeslage und
Anlagemöglichkeiten eher einen Grundstein legen wollen, weist die
Frage, wie das japanische System, in dem der Zugang von
geschädigten Anlegern zu juristischen Fachleuten und den Gerichten
als schwierig, langwierig und teuer gelten kann, das Problem der
Anlegerschäden löst, eher über die zentralen Arbeitshypothesen
hinaus.
1.3 Gang und Methode der Untersuchung
1.3.1 Zur Vorgehensweise
Die vorliegende Arbeit versucht eine Gewichtung nach dem zeitlichen
Ablauf einer- und nach thematischen Aspekten andererseits.
Zunächst wird in Kapitel 2 ein Überblick über die Entwicklung des
japanischen Finanzsystems seit der Meiji-Zeit gegeben. Der
Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der Frage, wie sich die
14 Anlegerschutz in Japan
Institutionen zu jenem System entwickelt haben, das zu Beginn der
Reformphase als typisch für Japan galt. Eine ausführliche Beachtung
verdient dabei im Rahmen der Fragestellung dieser Arbeit das
„Konvoisystem“, da diesem in Japan lange Zeit eine automatisch
verbraucher- bzw. anlegerschützende Funktion zugeschrieben wurde,
die sich teilweise durch aus dem US-amerikanischen System
übernommene Annahmen über die diesbezügliche Wirkung einer
Segmentierung im Finanzwesen speiste. Ein kurzes, kursorisches
Eingehen auf Fragen des Machtgleichgewichtes in diesem System ist
unvermeidlich, allerdings werden solche Randfragen hier nicht weiter
vertieft. Kapitel 2 endet mit einer Beschreibung der Reformen, die
das japanische Finanzsystem seit den 1990er Jahren erfahren hat,
sofern diese für die Fragestellung der vorliegenden Arbeit von Belang
sind. Die Beschreibung in Kapitel 2 bezieht sich dabei ausdrücklich
nur auf die Reform des Systems als Ganzem; welche Auswirkungen die
Deregulierung auf der Ebene des Angebotes an Finanzprodukten – und
damit auf die Dispositionsmöglichkeiten privater Anleger – hatten, ist
hingegen Thema der Kapitel 3 und 4.
Kapitel 3 widmet sich individuellen Anlegern in Japan und ihren
Anlagezielen. Es wird dargestellt, welche standardisierten,
gesellschaftlich anerkannten Lebensentwürfe Individuen in Japan
momentan zur Verfügung stehen und wie für die Stationen auf diesem
Lebensweg finanziell geplant und vorgesorgt wird. Auch auf das
Phänomen „neuer“ Lebensentwürfe wird in diesem Zusammenhang
kurz eingegangen. Einige praktische Besonderheiten werden
ebenfalls angesprochen. Da die Fragestellung dieser Studie keine
soziologische ist, bleibt die Darstellung jedoch überblicksartig und
stützt sich auch nicht auf eigene empirische Erhebungen.
Kapitel 4 verschiebt den Blickwinkel dann von den Interessen der
Anleger auf deren tatsächliche Möglichkeiten innerhalb des bis 1990 –
diese Jahreszahl markiert grob den Beginn der Deregulierungsphase –
Anlegerschutz in Japan 15
bestehenden Systems. Hier soll die Frage untersucht werden, welche
Anlagemöglichkeiten japanischen privaten Anlegern zur Verfügung
standen und welche (Verlust-) Risiken diese beinhalteten. Großer
Wert wird auf die Darstellung des rechtlichen Rahmens gelegt,
innerhalb dessen die Finanzdienstleister agierten.
Kapitel 5 widmet sich dem Wandel dieses rechtlichen Rahmens und
den Auswirkungen auf das Angebot für private Anleger; es wird
insbesondere auf „neue“ Finanzprodukte und die damit
einhergehenden „neuen“ Risiken eingegangen.
Kapitel 4 und 5 sollen eine ausführliche Grundlage für das Verständnis
der rechtlichen Ausgestaltung von Anlagemöglichkeiten für private
Anleger in Japan legen. Die Darstellung stützt sich überwiegend auf
japanischsprachiges Material und kann so zahlreiche Einzelaspekte
beleuchten, die bislang – soweit ersichtlich - nicht Gegenstand einer
wissenschaftlichen Erörterung in westlichen Sprachen waren.
Kapitel 6 wendet sich dann den rechtlichen Aspekten des
Anlegerschutzes in Japan zu. Zunächst wird erläutert, welche
gesetzlichen Grundlagen für den Anlegerschutz bis zum Inkrafttreten
des FinanzprodukteG am 01.04.2001 bestanden. Sodann erfolgt eine
ausführliche Darstellung und kritische Würdigung der im Rahmen der
Anlageschadensprozesse ergangenen Rechtsprechung. Der Rest des
Kapitels widmet sich einer Darstellung der neuesten rechtlichen
Entwicklungen auf dem Gebiet des Anlegerschutzes. Im Mittelpunkt
steht die Ausgestaltung der Erklärungspflicht (setsumei gimu 説明義務) im FinanzprodukteG. Soweit es die Materiallage erlaubt, wird
untersucht, inwiefern die tatsächliche Lage den Anforderungen des
Gesetzes bereits Rechnung trägt. Ein kurzer Ausblick auf neueste
Tendenzen und Entwicklungen schließt sich an.
Kapitel 7 faßt die gewonnenen Erkenntnisse zusammen und versucht
eine kritische Würdigung. Dabei sind insbesondere die
16 Anlegerschutz in Japan
Arbeitshypothesen zu überprüfen. Die Autorin kann hier auf eigene
Vorarbeiten auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts
zurückgreifen, mit dem die Gesetzgebung zum Anlegerschutz
verglichen werden kann. Auch die Frage, inwieweit die für den
Verbraucherschutz gefundenen Erkenntnisse zum Verständnis des
japanischen Rechts als Ganzem beitragen können, soll kurz gestellt
werden.
1.3.2 Zur Methode
Nach reiflicher Überlegung schien es nicht gewinnbringend, als
Methode für die Darstellung durchgehend einen rechtsvergleichenden
Ansatz zu wählen. Rechtsvergleichung bedeutet primär ein
Vergleichen der rechtlichen Regelungen; da sich das japanische Recht
seit der Meiji-Zeit am deutschen Recht und in der Nachkriegszeit auch
verstärkt am US-amerikanischen Recht orientiert, ist es praktisch
immer möglich, für gesetzliche Regelungen eine Entsprechung im
westlichen Ausland zu finden. Gerade in einem Land, in dem
gesetzliche Regelungen und Rechtspraxis relativ weit
auseinanderklaffen wie in Japan, ist dies jedoch nur
erkenntnisstiftend, wenn auch das Umfeld der gesetzlichen
Regelungen in die Betrachtung einbezogen wird. Rechtsvergleichende
Betrachtungen enthält die vorliegende Arbeit deswegen nur am
Rande. Ansonsten wird der Grundsatz beachtet, das japanische Recht
aus sich selbst heraus darzustellen.
Der Anlegerschutz in Japan war bislang – wie erwähnt – nicht
Gegenstand einer wissenschaftlichen Erörterung in einer westlichen
Sprache. Es war deswegen erst einmal notwendig, den momentanen
Stand des Anlegerschutzes darzustellen; insbesondere war zu klären,
welche gesetzlichen Regelungen auf diesem Gebiet existieren. Sofern
die einschlägigen Gesetze bisher nicht ins Deutsche oder in eine
Anlegerschutz in Japan 17
andere westliche Sprache übersetzt worden sind, hat die Autorin
vollständige oder Teilübersetzungen angefertigt, die sich im Anhang
finden. Insbesondere das – soweit ersichtlich- hier erstmals ins
Deutsche übersetzte „Gesetz über den Kauf etc. von
Finanzprodukten“ ist hier zu nennen. Die Übersetzungen sollen es
erleichtern, der Argumentation zu folgen; dem Leser soll ermöglicht
werden, sich ein eigenes Bild zu machen.
1.3.3 Begriffsklärungen und Definition des
Untersuchungsgegenstandes
Die Beschäftigung mit einem Thema aus dem japanischen Recht
bringt terminologische Probleme mit sich: besonders wenn es sich
durch ein durch westliche Darstellungen noch nicht „erschlossenes“
Gebiet handelt, sind anerkannte Übersetzungen zentraler Begriffe
noch nicht vorhanden. Bei der Übertragung gilt es dann, einerseits die
größtmögliche begriffliche Klarheit anzustreben und andererseits
Missverständnisse der Art, dass ein in den Japanwissenschaften nicht
vorgebildeter Leser japanische Sachverhalte, die mit einem auch in
der deutschen (Fach-)Sprache gebräuchlichen Begriff umschrieben
werden, unwillkürlich auch inhaltlich und in Bezug auf ihren Kontext
gleichsetzt, möglichst zu vermeiden.
Soweit Kommentare zur Übersetzung spezifischer Begriffe angebracht
schienen, finden sich diese im Text. Um Klarheit über den
Untersuchungsgegenstand zu schaffen und Mehrdeutigkeiten und
Missverständnisse der bezeichneten Art auszuschließen, soll allerdings
im folgenden eine Klärung des Bedeutungshorizontes der Begriffe
„Finanzrecht“ (kin’yû hô 金融法), „Finanzsystem“ (kin’yû seido 金融制度 ), Finanzindustrie (kin’yû 金融 , kin’yû kikan 金融機関 ) und
„Finanzprodukt“ (kin’yû shôhin 金融商品 ) sowie „Anlageschaden“
vorgenommen und auch der bereits angesprochene Begriff des
18 Anlegerschutz in Japan
privaten Anlegers nochmals problematisiert werden. Diese Begriffe
stecken zugleich den inhaltlichen Rahmen der vorliegenden Arbeit ab.
Die Übersetzung des Begriffes kin’yû hô 金融法 als „Finanzrecht“
wurde bereits vor rund einem Jahrzehnt von MENKHAUS als
problematisch beschrieben (MENKHAUS 1994b: 282-283). In der
Bundesrepublik bezeichnet „Finanzrecht“ das Abgabenrecht, das
Recht der öffentlichen Haushalte und das öffentliche Vermögens- und
Schuldenrecht. Hingegen hat es sich (wie sich dies bereits vor einem
Jahrzehnt andeutete, vgl. MENKHAUS 1994b: 283) in Anlehnung an den
aus dem englischsprachigen Raum stammenden Begriff financial law
bzw. law of finance in Japan eingebürgert, das gesamte Gefüge der
rechtlichen Regelungen, die sich auf das Finanzsystem beziehen,
insbesondere den Teilbereich, der in der Bundesrepublik als Bank-
bzw. Kapitalmarktrecht bezeichnet wird (vgl. MENKHAUS 1994b: 282-
283), als kin’yû hô 金融法 zu bezeichnen. Die älteren Bezeichnungen
kin’yû torihiki hô 金融取引法 (wörtlich „Finanzhandelsrecht“), shôken
torihiki hô 証券取引法 (wörtlich „Wertpapierhandelsrecht“) und ginkô
torihiki hô 銀行取引法 (wörtlich „Bankhandelsrecht“) sind praktisch
nicht mehr gebräuchlich (anders noch vor einem Jahrzehnt, vgl.
MENKHAUS 1994b: 284). Dabei zählen zum Bereich kin’yû hô 金融法 im
japanischen Verständnis sowohl verwaltungsrechtliche und
ordnungsgesetzliche Regelungen, die sich auf die einzelnen Industrien
beziehen (insbesondere die zahlreichen Spezialgesetze auf dem
Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes) als auch Bestimmungen
aus dem Nebenstrafrecht, die Verstöße gegen ordnungsgesetzliche
Bestimmungen sanktionieren, sowie Bestimmungen aus dem Gebiet
des Zivilrechtes, die die Schadensersatzansprüche geschädigter
Anleger zum Gegenstand haben (vgl. MENKHAUS 1994b: 284). Wichtig
ist weniger die Zuordnung zu einem Rechtsgebiet (öffentliches, Straf-
oder Zivilrecht), sondern der „lebensweltliche“ Zusammenhang – im
japanischen Verständnis regeln alle diese Gebiete Fragen aus dem
Anlegerschutz in Japan 19
Gebiet kin’yû 金融 und werden auch in Fachmonographien (z.B. ÔNISHI
1990; ÔNISHI 1999) so zusammengefasst. In Anlehnung an die
Ausführungen von MENKHAUS (MENKHAUS 1994b: 282) und im Einklang mit
den japanwissenschaftlichen Gepflogenheiten (vgl. z.B.
BAUM/HAYAKAWA 1994) wird auch in der vorliegenden Arbeit für kin’yû
hô 金融法 die Übersetzung „Finanzrecht“ gewählt, da diese wörtlich
am besten paßt und den Bezug zu den internationalen begrifflichen
Gepflogenheiten am deutlichsten herstellt. Die Gefahr eines
Missverständnisses wegen der anderweitigen „Belegung“ des Begriffes
im Deutschen scheint demgegenüber vergleichsweise gering (so im
Ergebnis auch MENKHAUS 1994b: 282-283).
Zum „Finanzsystem“ (kin’yû seido 金融制度) zählen im japanischen
Verständnis zunächst die in Finanzwesen tätigen Industrien, also die
Versicherungs-, Bank- Treuhandbank- und Wertpapierindustrie sowie
die hauptsächlich auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätigen non-
banks ノンバン (vgl. hierzu MENKHAUS 1994b: 297-298) sowie deren
Selbstverwaltungsgremien und Dachverbände. Die Industrien werden
unter der Bezeichnung kin’yû kikan 金融機関, manchmal auch schlicht
kin’yû 金融, zusammengefasst und bilden einen wichtigen Bestandteil
des Finanzsystems. Teil des Finanzsystems sind jedoch auch die
Finanzbürokratie, allen voran das Finanzministerium (bis 2000
Ôkurasho 大蔵所, seit 2001 Zaimusho 財務書), die Bank of Japan
(Nihon Ginkô 日本銀行) sowie die Aufsichtsorgane.
Der Begriff kin’yû seido 金融制度 wird noch in einer weiteren
Bedeutung verwendet und bezeichnet dann nicht die Akteure im
Finanzsystem, sondern die zentralen Charakteristika, die die
Organisation und „Verfassung“ des Systems kennzeichnen (z.B. das
„Konvoisystem“, die herausragende Bedeutung der Finanzbürokratie
u.ä.).
Das gesamte Produktangebot der Finanzindustrie wird mit dem
Oberbegriff kin’yû shôhin 金 融 商 品 („Finanzprodukte“)
20 Anlegerschutz in Japan
gekennzeichnet, gleichgültig ob es sich um Kredite, Wertpapiere,
Fonds, Sparguthaben, Bankkonten oder Versicherungsprodukte
handelt. In jüngerer Zeit scheint der Begriff kin’yû shôhin 金融商品
allerdings einen Bedeutungswandel durchzumachen; in einem engeren
Sinn sind nur Anlageprodukte gemeint, die ein Anlagerisiko
beinhalten, also jene Produkte, auf die sich das „Gesetz über den
Kauf etc. von Finanzprodukten“ bezieht.
Der Begriff des (privaten) Anlegers wurde bereits oben
problematisiert, als von privaten Anlegern als Verbrauchern die Rede
war. Hinsichtlich des Schutzes dieser Gruppe vor Schäden ist teilweise
von shôhisha hogo 消費者保護 (Verbraucherschutz), teilweise von
tôshisha hogo 投資者保護 („Anlegerschutz“) die Rede.
Es stellt sich abschließend die Frage, was im japanischen Verständnis
unter einem „Anlageschaden“ zu verstehen ist. Hier ist die japanische
Terminologie nicht eindeutig.
Zahlreiche Autoren verwenden den Begriff kin’yû shôgai 金融障害,
der allerdings auch einen (Verbraucher-)Kreditschaden bezeichnen
kann. Andere Autoren (etwa NICHIBENREN 2001) sprechen von shôken
torihiki shôgai 証券取引障害, also wörtlich etwa von einem Schaden,
der bei einer Wertpapiertransaktion entstanden ist, definieren den
Schaden also von der Gruppe der (ehemaligen) Anbieter her. (Auch
vor der weitgehenden Abschaffung der formellen Schranken zwischen
den Industriezweigen gab es allerdings Schäden bei Versicherungs-
und Devisenprodukten, die im japanischen Verständnis als
„Anlageschäden“ zu werten waren). Mitunter ist – wie im
FinanzprodukteG - auch schlicht von „Schäden“ (shôgai 障害) oder
„Verlusten“ (kesson 欠 損 , sonshitsu 損 失 ) die Rede, oder der
Tatbestand wird umschrieben.
KAWAGUCHI (KAWAGUCHI 1993a) unterscheidet im Rahmen seiner
Ausführungen zum Finanzrecht zwischen Sparern und Anlegern anhand
Anlegerschutz in Japan 21
des Risikos, das diese jeweils einzugehen bereit sind. Sparer
überlassen einem Finanzinstitut ihr Kapital sozusagen bedingungslos
zu dessen beliebiger Verwendung. Dies bedingt nach der Ansicht von
KAWAGUCHI eine besondere systemimmanente Verantwortung im
Rahmen des BankG. Wegen der mangelnden Differenzierung des
Produktangebotes sei bei Schwierigkeiten – sprich Zusammenbruch –
einer einzelnen Bank stets das Vertrauen in das gesamte System als
erschüttert anzusehen (KAWAGUCHI 1993a: 84). Hingegen bezwecke das
Wertpapierverkehrsgesetz (Shôken Torihiki Hô 証券取引法 , WVG)
nicht den Schutz aller Anleger bzw. Kunden bei
Wertpapiertransaktionen, sondern es wolle nur jene Anleger
schützen, die über die Tragweite ihrer Anlageentscheidung
unzureichend oder falsch informiert waren und aus diesem Grund
Schäden erlitten haben. Geschützt sei in diesem Zusammenhang die
freie Entscheidungsmöglichkeit des Anlegers auf der Grundlage von
sachlich richtigen Informationen, da ein Kunde bei
Wertpapiertransaktionen im Unterschied zu einem Kunden, der Geld
auf einem Konto oder Sparbuch deponiert, wisse und anerkenne, dass
er Risiken eingeht (KAWAGUCHI 1993a: 86).
In Ermangelung anderer ausdrücklicher Definitionsversuche in der
japanischen Fachliteratur scheint es sinnvoll und erkenntnisstiftend,
die von KAWAGUCHI gemachte Unterscheidung nach der Art des
eingegangenen Risikos aufzugreifen, die - ohne dass dies thematisiert
wird – auch der Rechtsprechung zu Anlageschadensfällen zugrunde
liegt. Demnach sind Schäden, die ein Anleger im Rahmen eines
bewußt und eigenverantwortlich eingegangenen Risikos erlitten hat,
keine Anlageschäden. Unter dem Begriff des Anlageschadens sind nur
solche Schäden zu fassen, die darauf zurückzuführen sind, dass der
Anleger über die Tragweite seiner Anlageentscheidung nicht oder
nicht richtig informiert war. Dies führt sachlogisch zum zentralen
Begriff der Erklärungspflicht (setsumei gimu 説明義務 ) hin. Der
22 Anlegerschutz in Japan
Erklärungspflicht unterliegen die Tatbestände, die der Anleger
kennen muss, um eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu
können. Welche Tatbestände dies im einzelnen sind, ist von Produkt
zu Produkt unterschiedlich.
Diese kurze Definition des Anlageschadens und der Erklärungspflicht
im japanischen Verständnis soll hier genügen, da der Begriff der
Erklärungspflicht – und im Zusammenhang damit die Frage, was ein
Anlageschaden ist – in Kapitel 6.3.4. vertieft behandelt wird. Es soll
an dieser Stelle allerdings darauf hingewiesen werden, dass das
FinanzprodukteG die von KAWAGUCHI gemachte Unterscheidung
insofern wieder aufhebt, als in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 FinanzprodukteG
auch das Insolvenzrisiko des Anbieters zu den erklärungspflichtigen
Tatbeständen gezählt wird, also nach dem Verständnis des
FinanzprodukteG auch bei Sparguthaben ein „Anlageschaden“
auftreten kann.
1.4 Quellenlage und Quellenkritik
Die Arbeit basiert auf unterschiedlichem Quellenmaterial, welches in
Gruppen unterteilt vorgestellt werden soll.
1.4.1 Rechtsprechung
Die vorliegende Arbeit stützt sich gerade bei der Aufarbeitung des
momentanen Standes der Haftung für Anlageschäden in großem
Umfang auf die japanische Rechtsprechung.
Viele der auf dem Gebiet der Haftung für Anlageschäden ergangenen
Urteile sind jedoch nur in Auszügen öffentlich zugänglich. Wenige
sind in juristischen Fachzeitschriften wie Jurisuto, Hanrei Taimuzu
oder Shôji Hômu veröffentlicht worden. Von den übrigen wurden
Anlegerschutz in Japan 23
zahlreiche in der Zeitschrift Kin’yû Hanrei Jihô abgedruckt. Diese
Zeitschrift – eine äußerst spezialisierte Fachpublikation mit sehr
kleinem Leserkreis - erscheint nicht in der von der Japanischen
Nationalbibliothek herausgegebenen Zeitschriftenübersicht Current
Japanese Periodicals und ist dementsprechend auch nicht öffentlich
zugänglich. Längere Auszüge aus diesen Rechtsprechungsbeispielen
werden in Fachmonographien – hauptsächlich ÔNISHI 1999, NICHIBENREN
2001 und SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002 – wiedergegeben und werden
in dieser Arbeit bei allen berechtigten Vorbehalten gegen diese Art
der indirekten Wiedergabe auch so zitiert.
Die meisten wichtigen Gerichtsurteile seit 1993 sind, sofern sie vor
der Reform durch Wertpapierhäuser angebotene Produkte betreffen,
in einer durch Nichibenren日弁連 (Nihon Bengoshi Rengôkai日本弁護士連合会, Zentralverband der japanischen Rechtsanwälte) betreuten
Datenbank aufgeführt (http://www2.osk.3webne.jp.~syouken/). Eine
Auflistung der Urteile zu Anlageschäden bis Ende 2001 findet sich
auch bei SAKURAI, UEYANAGI und ISHITOYA (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
255-261). Die Nichibenren-Datenbank ordnet sämtlichen Urteilen
Ordnungsziffern zu und führt die Fundstellen in der Literatur auf. Da
einige Urteile wie dargelegt überhaupt nicht bzw. nur in öffentlich
nicht zugänglichen äußerst spezialisierten Fachpublikationen
publiziert wurden, andere hingegen auch in Auszügen mehrfach
veröffentlicht wurden und die japanische Literatur teilweise sich
widersprechende, teilweise auch gar keine Fundstellen enthält,
werden die in der vorliegenden Arbeit wiedergegebenen Urteile
soweit vorhanden mit ihrer Datenbank-Ordnungsnummer angegeben,
um die Nachvollziehbarkeit der aus ihnen gezogenen Schlüsse
sicherzustellen.
Sowohl bei den Urteilsauflistungen in der Datenbank als auch bei
SAKURAI, UEYANAGI und ISHITOYA sind die beklagen Finanzdienstleister
mit ihren Firmennamen genannt. Auch die übrigen Stimmen in der
24 Anlegerschutz in Japan
Literatur erwähnen diesen in der Regel (siehe NICHIBENREN 2001:
435ff.)
1.4.2 Nicht-japanischsprachige Aufsätze und
Monographien
Wie bereits oben ausgeführt, werden japanische private Anleger in
der zahlreich vorhandenen nicht-japanischsprachigen Literatur zum
japanischen Finanzsystem meist nur als Randphänomen diskutiert.
Soweit Aufsätze und Monographien von US-amerikanischen Autoren
verfaßt sind, liegt der Schwerpunkt oft auf rechtssoziologischen oder
rechtspolitischen Erwägungen, die stark von dem anhand des
Rechtssystems der Vereinigten Staaten geprägten Vorverständnis der
Autoren beeinflusst sind und oft Fragen des „Machtgleichgewichtes“
innerhalb des japanischen Systems zum Gegenstand haben (z.B. LITT
1991; POMPER 1995; SCHWARTZ 1998). Dies galt es bei der Verwertung zu
bedenken.
1.4.3 Japanischsprachige Aufsätze und Monographien
Es liegt eine relativ überschaubare Anzahl japanischsprachiger
Aufsätze und Monographien vor, die sich mit der Frage des
Anlegerschutzes in Japan befassen. Dies sind zum einen Aufsätze aus
japanischen juristischen Fachzeitschriften, hauptsächlich der größten
und ältesten Fachzeitschrift Jurisuto ジュリスト, die meist spezielle
Aspekte der in dieser Arbeit diskutierten Thematik aufgreifen. Zum
anderen sind Monographien vorhanden, die einen Überblick über das
gesamte System des Anlegerschutzes bieten und in der Art von case
law-Studien auch die Rechtsprechung wiedergeben (v.a. ÔNISHI 1999;
NICHIBENREN 2001; SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002). Außerdem
Anlegerschutz in Japan 25
existieren Monographien, die eher als „Streitschriften“ für die Sache
eines „Finanzservicegesetzes“ aufzufassen sind und dementsprechend
viel mit der Darstellung des erwünschten ausländischen Vorbildes
Großbritannien befasst sind (z.B. KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 2000).
Auch japanischsprachige Aufsätze und Monographien, die sich mit
dem japanischen Finanzsystem vor der Reform und den Teilreformen
1991/1992 befassen, wurden in großer Zahl herangezogen, sofern sie
geeignet schienen, Aspekte des Anlegerschutzes zu beleuchten.
Zur japanischen Fachliteratur sind einige Erläuterungen angebracht.
Es ist nicht üblich, dass japanische Monographien
Literaturverzeichnisse enthalten oder den Meinungsstand zu
Einzelfragen dokumentieren. Anmerkungen sind meist eher spärlich
vorhanden und dienen mehr als dem wissenschaftlichen Nachweis im
westlichen Verständnis der Unterbringung von obiter dicta. Es ist
vergleichsweise üblich, die Meinung eines anderen Autors indirekt
wiederzugeben, ohne sich direkt auf ihn zu beziehen.
Nicht selten ist so nicht klar zu rekonstruieren, wer eine bestimmte
Ansicht erstmals an welcher Stelle vertreten hat und wie die
Diskussion dann verlief. Auch ist schwer nachzuweisen, welchen
Stellenwert eine Ansicht hat, ob etwa eine „allgemeine Meinung“
eine solche ist, wenn sie nur anhand der indirekten Aussagen ihrer
Kritiker zu rekonstruieren ist.
Eine weitere Besonderheit ist, dass die Meinungsbildung und der
Austausch in Japan häufig „informell“ erfolgen, das heißt, in
Fachgruppierungen und öffentlich schwer oder überhaupt nicht
zugänglichen Fachblättern, die oft einer Fachgruppierung assoziiert
zu sein scheinen.
Die Zusammenarbeit von Gruppierungen untereinander ist nicht
üblich. Zur Dokumentation sei ein Beispiel aus dem Themenkreis der
vorliegenden Arbeit angeführt. Der Professor der Universität Tôa,
26 Anlegerschutz in Japan
ÔNISHI Takeshi, verfaßte eine im Jahr 1999 erschienene umfassende
Monographie zum japanischen Finanzrecht, in der unter anderem
ausführlich auf den Anlegerschutz und die Erklärungspflicht
eingegangen wird (ÔNISHI 1999). In den Jahren 1998 und 2000
verfassten die mit der Universität Jôchi in Verbindung stehenden
Professoren und Rechtsanwälte KOBAYASHI Hideyuki, YABUGUCHI Yasuo
und HATA Hiroki verschiedene kürzere Abhandlungen über die
Notwendigkeit einer Ausdehnung des Anlegerschutzes und den
Stellenwert der Erklärungspflicht. ÔNISHI auf der einen „Seite“ sowie
KOBAYASHI, YABUGUCHI und HATA auf der anderen „Seite“ beschäftigen
sich mit denselben Themen, ziehen oftmals dieselben Beispiele aus
der Rechtsprechung heran und kommen zu ähnlichen Schlüssen. Es
scheint schwer vorstellbar, dass sie nicht voneinander wissen
konnten, da die betreffenden Werke in großen Verlagen veröffentlicht
wurden und das Fachpublikum gewiss von ihnen Kenntnis nehmen
konnte. Dennoch deutet nichts in der veröffentlichten Fassung ihrer
Werke darauf hin, dass ihnen die Arbeiten der jeweils anderen
„Gruppierung“ bekannt sind; weder Zitate noch Anmerkungen
verweisen bei ÔNISHI auf KOBAYASHI, YABUGUCHI und HATA und
umgekehrt.
Äußerungen in großen Fachzeitschriften (vor allem Jurisuto) scheinen
im Gegensatz hierzu als „öffentliche“ Stellungnahmen (i.e. für den
gesamten Kreis der Fachöffentlichkeit ohne Rücksicht auf die
Gruppierungszugehörigkeit) verstanden werden zu wollen. Sie sind
eher Zusammenfassungen zu einem anderswo erreichten
Diskussionsstand als Beiträge zu einer öffentlich geführten Diskussion.
SHIMOJO schildert die diesbezügliche Praxis des Finanzministeriums:
„Usually, the MoF does not publish written justifications for its policy
positions. Instead, an official of the MoF explains the reason for the
MoF’s position in the form of a personal opinion.“ (SHIMOJO 1982: 109).
Anlegerschutz in Japan 27
Nicht nur das Finanzministerium, auch andere Gruppierungen
handhaben Stellungnahmen in dieser Form (z.B. YAMAMOTO 2000).
1.4.4 Informations- und Werbematerialien
Vor allem für die Darstellung gebräuchlicher und „neuer“
Finanzprodukte, die japanischen privaten Anlegern zur Verfügung
standen bzw. stehen, in den Kapiteln 4 und 5 wurden eher populäre
Veröffentlichungen herangezogen, die sich in der Art von
„Anlageführern“ an ein allgemeines Publikum wenden. Hierbei liegt
es in der Natur der Sache, dass zwischen Information und Werbung
nicht immer klar zu trennen ist.
Da vor allem Materialien aus der Zeitschrift Nikkei Woman 日系ウ一マン herangezogen wurden, um den Informationsstand des informierten
japanischen Publikums zu Risiken bei Geldanlagen darzustellen bzw.
zu dokumentieren (vgl. Kapitel 5.6.), sind einige Bemerkungen zu
dieser Zeitschrift und ihrem Leserkreis angebracht.
Informationen zum Thema Geldanlage und praktische Tipps finden
sich in bemerkenswertem Umfang und auf vergleichsweise hohem
Niveau in vielen japanischen Frauenzeitschriften. Dies hängt damit
zusammen, dass japanische Frauen nach den allgemeinen
gesellschaftlichen Gepflogenheiten für die Verwaltung des
Familienvermögens zuständig sind. Soweit nachvollziehbar handelt es
sich um ein Phänomen, das sich – wie viele andere invented traditions
– in der Nachkriegszeit herausgebildet hat (vgl. RAPP 1996:11). Die
Beiträge, die offensichtlich als Informations- und Anregungsquelle für
die derart in die Pflicht genommenen Frauen gedacht sind, sind
abwechslungsreich aufbereitet und informieren ihr Publikum oft
mittels Fallbeispielen. Üblich sind auch „Leitfäden“, die nach
Zielgruppen (Alter, gewünschte Berufstätigkeit, Stand der
28 Anlegerschutz in Japan
Lebensplanung etc.) aufbereitete konkrete Anlagetipps geben. Der
Vorteil für den westlichen Beobachter liegt darin, dass hier oft
Informationen verschriftlicht werden, die für die japanische
Bevölkerung zum allgemeinen Hintergrundwissen (jôshiki 常 識 )
gehören und per mündlicher Weitergabe oder durch Beobachtung
erworben werden.
Nikkei Woman ist eine im wirtschaftsorientierten Nikkei-Verlag
monatlich erscheinende Zeitschrift, die sich – wie bereits der Titel
andeutet – an berufstätige Frauen im Alter zwischen 25 und 45 Jahren
wendet. Die Schwerpunkte der Zeitschrift liegen bei der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Nutzung neuer Technologien
(Computer, Internet und Mobilfunk) am Arbeitsplatz und zur
Freizeitgestaltung, Möglichkeiten zur beruflichen Qualifikation und
zum Übergang in die Selbständigkeit und eben auch Finanzprodukte
und Finanzplanung. Die Leserschaft von Nikkei Woman kann als
beruflich überdurchschnittlich qualifiziert und motiviert und über
wirtschaftliche Fragen gut informiert gelten.
Die Reportagen zum Thema Geldanlage in Nikkei Woman erscheinen
als Mischung aus – oft sehr detaillierter und vergleichsweise
hochwertiger – Tatsacheninformation zu Anlageformen und (stets mit
ihrer Bezeichnung und dem Anbieter genannten) Produkten und
Werbematerialien. Teilweise erscheinen auch Dossiers, die von einem
einzelnen oder mehreren Anbietern „gesponsort“ werden, bei denen
der Werbeaspekt somit sehr deutlich im Vordergrund steht. Auch
wenn für viele der Artikel freiberuflich tätige Financial Planner
befragt wurden bzw. diese die Artikel verfasst haben, ist die
Unabhängigkeit von den Interessen der Finanzindustrie wohl nicht
allzu groß, da der Nikkei-Verlag es sich bereits wegen seiner
Anzeigenkundschaft nicht leisten kann, allzu kritische Berichte zu
veröffentlichen.
Anlegerschutz in Japan 29
Gerade aus diesem Grund schien Nikkei Woman als Fallbeispiel
geeignet, um den Stand der Informiertheit des japanischen
allgemeinen Publikums über Risiken bei Finanzprodukten zu
dokumentieren. Ein großer Teil der diesbezüglichen Diskussion drehte
sich ja gerade darum, dass die Finanzindustrie gehalten werden
sollte, ihre Klienten auch über potentielle Risiken besser zu
informieren.
1.5 Hinweise zu Transkription etc.
Die Transkription japanischer Namen und Begriffe erfolgt nach dem
Hepburn-System.
Namen von Personen und Institutionen sowie Bezeichnungen von
Gesetzen sind jeweils mit großen Anfangsbuchstaben wiedergegeben.
Bei japanischen Personennamen steht – den japanischen
Gepflogenheiten folgend – der Familienname dem Vornamen voran.
Der Familienname wird, um eine leichte Erkennbarkeit zu
gewährleisten, in KAPITALEN wiedergegeben. Bezeichnungen von
Institutionen und Gesetzen sind kursiv gesetzt.
Um Missverständnisse und Fehleinschätzungen zu vermeiden, wurde
bei der Übersetzung japanischer Gesetzesbezeichnungen,
Gerichtsbezeichnungen u.ä. versucht, solche zu wählen, die von den
einschlägigen deutschen Bezeichnungen verschieden sind. So wird das
japanische Zivilgesetz (Minpô 民法) nicht als „BGB“, „jBGB“ oder
„jap. BGB“ bezeichnet, sondern als Zivilgesetz (ZG). In gleicher Weise
wird Chihô Saibansho 地方裁判所 als „Distriktsgericht“ und Kôtô
Saibansho 高等裁判所 als „Obergericht“ übersetzt.
Einige japanische Gesetze – beispielsweise das
Wertpapierverkehrsgesetz (WVG) sind häufig reformiert worden.
Soweit im Zuge einer Novellierung Vorschriften neu in das Gesetz
30 Anlegerschutz in Japan
aufgenommen worden sind, werden diese nicht wie in der
Bundesrepublik durch die Hinzufügung lateinischer Buchstaben,
sondern durch ein durch einen vorangehenden Bindestrich
gekennzeichnete Zahl (beginnend mit der Ziffer 2) gekennzeichnet.
Bei einer erneuten Reform wird dieses Verfahren gegebenenfalls
wiederholt. Ein Beispiel aus dem japanischen Handelsgesetz (Shôhô 商法): Auf Art. 280 HG folgt Art. 280-2 HG, dann Art. 280-3 HG, Art.
280-3-2- und Art. 290-3-3.
Auf die Wiedergabe japanischer Jahresbezeichnungen (nengô 年号)
wurde in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der
japanischen Literatur verzichtet.
Englische Lehnwörter werden zur besseren Verständlichkeit nur
einmal in der japanischen Transkription wiedergegeben und dann in
ihrer Originalform verwendet.
Anlegerschutz in Japan 31
2 Finanzsystem und Reformen in Japan 1868 bis
heute – ein Überblick
Das folgende Kapitel gibt als Hintergrund zur Frage des
Anlegerschutzes einen kurzen Überblick über das japanische
Finanzsystem sowie den Wandel des Systems im Rahmen zahlreicher
Reformen. Die Darstellung beginnt mit der Meiji-Reform; der
Schwerpunkt liegt auf der in der Nachkriegszeit entstandenen Form
des Finanzsystems und seiner rechtlichen Ausgestaltung sowie den
zahlreichen Bemühungen um eine Deregulierung und Reform, die eine
Art Höhepunkt im Reformprogramm des so genannten „Big Bang“
1996-2001 und mit dem „Takenaka-Programm“, in dessen Ausführung
zahlreiche Gesetzesänderungen zum 13. Dezember 2007 in Kraft
traten, ihren vorläufigen Schlusspunkt fanden. Das System der
Nachkriegszeit gehört damit zumindest auf dem Papier der
Geschichte an.
2.1 Entwicklung bis 1945
2.1.1 Japans Finanzsystem vor und während der Meiji-
Zeit
Mit der Meiji-Restauration von 1868, die das Feudalsystem abschaffte,
das Land dem Westen öffnete und die Errichtung eines modernen
Staates anstrebte, sah sich die neue japanische Regierung unter
anderem vor die Aufgabe gestellt, einen funktionierenden
Finanzmarkt in Anlehnung an westliche Vorbilder zu schaffen. Getreu
dem Motto shokusan-chôgyô, fukoku-kyôhei 殖産重業富国強兵 („Die
Güter mehren, den Handel stärken, ein wohlhabendes Land, eine
starke Armee“) galt dies sogar als besonders dringliches Ziel (HISAMIZU
1988: 44).
Anlegerschutz in Japan 32
In Kontrast zu den Vorstellungen, die sich das damalige Europa und
der „Westen“ vom „Fernen Osten“ machten, hatte es bereits vorher
einen Finanzmarkt gegeben. Grob gesagt zerfiel dieser in den
„Verbraucher“-Finanzmarkt, der aus Geldverleihern und
„Wechselstuben“ bestand und dessen hervorstechendes
Charakteristikum wucherartig hohe Zinsen waren (vgl. RAPP 1996) und
das Börsenwesen mit dem Zentrum Ôsaka (Überblick bei KIGA 1904: 6-
22). Eine national einheitliche Währung gab es nicht; da Geschäfte
jedoch auf der Grundlage von Maßeinheiten von Reis (koku 石 )
getätigt wurden, waren landesweite Transaktionen möglich. An der
„Börse“ in Ôsaka wurden höchst „modern“ anmutende Geschäfte
getätigt und eine Reihe von Finanzinstrumente entwickelt, die auf
Maßeinheiten von Reis zugeschnitten waren. So gab es den Handel mit
Optionen, ein Finanzinstrument, das gemeinhin als im 20.
Jahrhundert entwickelt gilt, in Japan bereits im 18. Jahrhundert
(Übersicht in SCHAEDE 1990: 37-68). TSUTSUI konstatiert außerdem das
Vorhandensein von „some bank-like organisations“ vor 1868 (TSUTSUI
1988: 2).
Die seit 1868 angestellten Überlegungen zur Schaffung einer
nationalen Währung und eines einheitlichen Kapitalmarktes bezogen
sich jedoch kaum auf diese einheimischen Institutionen. Stattdessen
wurden – es war ja die Zeit der „Studienreisen“ wichtiger japanischer
Staatsmänner ins Ausland – verschiedene westliche Vorbilder
herangezogen. Unter dem Einfluss der Amerikareise von ITÔ Hirobumi
im Jahr 1870 wurde schließlich 1871 das US-amerikanische Bankgesetz
übersetzt (KIGA 1904: 30) 1 . Im Jahre 1872 erging dann eine
„Regierungsverordnung über die Einrichtung staatlicher Banken“
(Kokuritsu Ginkô Jôrei 国立銀行条例) (HISAMIZU 1988: 44; KIGA 1904:
30). Auf dieser sehr langen und ausführlichen Verordnung beruhte der
fehlgeschlagene Versuch, über Staatsschuldscheine eine einheitliche 1 Die in diesem Punkt nicht eindeutigen Ausführungen von Kiga legen nahe, dass das Gesetz nach der Übersetzung zeitweilig auch in Japan angewendet wurde.
Anlegerschutz in Japan 33
Papiergeldwährung zu etablieren (KIGA 1904: 31-32). Die staatlichen
Banken – 1879 gab es über 150 solcher Institute (HALL 1998: 5) – gaben
die Schuldscheine aus, beteiligten sich jedoch gleichzeitig wie
gewöhnliche Privatbanken und andere Finanzinstitute an privaten
Bankgeschäften (HALL 1998:5). Da sich das System nicht bewährte,
wurden die Lizenzen für nationale Banken 1879 zurückgezogen. Die
meisten dieser Institute wandelten sich in Privatbanken um (HALL
1998: 6).
Im Jahre 1874 erging eine Verordnung zur Regelung des
Börsenwesens, die sich hauptsächlich an den Regelungen für die
Londoner Börse orientierte (POMPER 1995: 530). Die ersten
Aktienhandelsplätze entstanden 1878 in Tôkyô und Ôsaka; da dort
jedoch überwiegend spekulative Geschäfte getätigt wurden, waren es
hauptsächlich die Banken und nicht der Kapitalmarkt, die die rasche
Industrialisierung Japans finanzierten (POMPER 1995: 530) und auch in
der Folge im japanischen Verständnis die zentralen Institute blieben.
Ihr inneres Funktionieren interessierte die Meiji-Regierung kaum und
blieb dementsprechend ungeregelt. Regierung und Bürokratie zeigte
in dieser Phase lediglich Interesse an einer stabilen Währung und
einem stabilen Finanzsystem (TSUTSUI 1988: 3).
Die Gründung der Japanischen Nationalbank (Nihon Ginkô 日本銀行)
im Jahr 1882 schuf die angestrebte Basis für eine stabile nationale
Währung, die wiederum eine Grundlage für die Entstehung eines
nationalen Finanzsystems bildete (HISAMIZU 1988: 44). Die staatlichen
Institutionen verloren die Initiative allerdings bald an die neu
gegründeten Privatbanken 2 und an eine Reihe von
Finanzierungsinstituten 3 , die nicht den Regelungen für die
öffentlichen Institute unterlagen und „den
2 Im Jahr 1878 gab es 24.986 private Bankinstitute, im Jahr 1893 waren es bereits 111.635 (vgl. Fukushima 1988: 152). 3 Im Jahr 1893 wurden 196.362 Finanzierungsinstitute gezählt, also fast doppelt so viele wie private Banken (Fukushima 1988:152).
Anlegerschutz in Japan 34
Finanzmarkt...durcheinander (brachten)“ (HISAMIZU 1988: 44). Wegen
dieser „Unruhe“ auf dem Finanzmarkt erging im Jahr 1893 ein erstes
Bankgesetz.
2.1.2 Das Bankgesetz von 1893
Das Bankgesetz von 1893 hatte hauptsächlich die Aufgabe, durch
strenge Vorgaben für die Zulassung privater Banken die vielen sehr
kleinen „Quasi-Banken“ zu beseitigen, die oft nicht besonders solide
waren, und der Institution „Bank“ damit zu mehr Prestige zu
verhelfen (KIGA 1904:133). Ausdrücklich hatten auch solche Institute,
die lediglich Wertpapiergeschäfte betrieben, im Zuge dieser
Entwicklung die Zulassung als Bank zu beantragen (KIGA 1904:133).
Damit entschied sich Japan für ein Universalbankensystem.
Trotz der Regulierungsversuche waren die meisten Privatbanken in
dieser Zeit noch immer klein – der überwiegende Teil bestand aus
einer einzigen Geschäftsstelle - und unterkapitalisiert. Weder
Buchführung noch Verwaltung hätten wohl den damals in Europa und
Nordamerika herrschenden Standards genügt (vgl. TSUTSUI 1988: 3).
Viele dieser Institutionen betrieben eine höchst ungeregelte
Kreditvergabe; nicht selten wurden Banken zu dem Zweck gegründet,
Kredite für ein einziges Unternehmen bereitzustellen (TSUTSUI 1988:
3). Naturgemäß waren solche Institutionen sehr abhängig von ihren
Klienten, für den sie sämtliche Aufgaben im Finanzbereich
wahrnahmen. Ein aus dem anglo-amerikanischen System der
Spezialbanken kommender Beobachter hat dies spöttisch als
„department-store method of banking“ bezeichnet (SARASAS 1940,
zitiert in TSUTSUI 1988: 5).
Einige private Institute hoben sich jedoch über diese Masse hinaus.
Als wichtigste Entwicklung auf dem Gebiet des Bankwesens in den
Anlegerschutz in Japan 35
späten Jahrzehnten des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts ist
die Entstehung der großen Banken in Zusammenhang mit der
Entstehung der Industriekonglomerate (zaibatsu 財 閥 ) zu nennen
(BOSSE 2000: 141). Darüber hinaus entstanden auf spezialgesetzlicher
Grundlage eine Reihe von staatlichen Spezialbanken, insbesondere die
Kolonialbanken (Zusammenfassung in KIGA 1904: 180-181). Die
Spezialbanken unterlagen jeweils eigenen gesetzlichen
Bestimmungen.
Schon 1875 – ein bloßes Jahrzehnt, nachdem Großbritannien diese
Form der Finanzverwaltung für Kleinkunden erstmals eingeführt hatte
– wurden in Japan die ersten Postbanken gegründet (TSUTSUI 1988: 8).
Diese konnten sich der damals schon bestehenden Postfilialen
bedienen, um ihre Kunden zu erreichen. Das Postbanksystem, das
anders als in der Nachkriegszeit damals noch dem Finanzministerium
unterstand (TSUTSUI 1988: 8), wurde von der Bevölkerung sehr gut
angenommen und wies bereits 1931 die für damalige Verhältnisse sehr
hohe Summe von drei Milliarden Yen an Einlagen auf (TSUTSUI 1988: 8).
Die Einlagen wurden in Staatsanleihen u.ä. investiert und bildeten
eine Art „Schatztruhe“ der öffentlichen Verwaltung (vgl. TSUTSUI 1988:
8).
2.1.3 Das Bankgesetz von 1927
Das Bankgesetz von 1893 wurde im Jahr 1927 durch ein neues
Bankgesetz (Ginkô Hô 銀 行 法 ) ersetzt. Dem ging eine
Krisenentwicklung im Bankwesen voraus, die 1927 in der sogenannten
„Shôwa-Finanz-Panik“ (Shôwa kin’yû kyôkô 昭和金融恐慌) gipfelte.
Anlegerschutz in Japan 36
Bild 2.1: Szenen der Shôwa-Finanzpanik: Sparer stehen vor einer Bank an;
Betriebseinstellungsankündigung einer Bank
Kleine, marode Banken mit den oben beschriebenen unseriösen
Geschäftspraktiken gerieten immer wieder in Schwierigkeiten. Diese
Erkenntnis hatte das Finanzministerium, das von den Banken
angerufen wurde, um Abhilfe zu schaffen (vgl. TSUTSUI 1988: 9) –
bereits in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg bewogen, den
Zusammenschluss von Problembanken mit größeren und solideren
Instituten zu forcieren (TSUTSUI 1988: 9). Nachdem Japan um 1920 in
den Strudel der weltweiten Rezession geriet, konnten
Industrialisierung und Wirtschaftswachstum die strukturellen
Schwierigkeiten des japanischen Bankensystems nicht länger
kompensieren. Im März 1927 brach eine große Bank in Tôkyô
zusammen und löste einen Ansturm frustrierter Kunden auf andere
Banken aus. Nur mit großer Mühe und Investitionen von gut zwei
Millionen Yen in das instabile Bankwesen konnte die Regierung eine
Welle von Zusammenbrüchen vermeiden (siehe TSUTSUI 1988: 10).
Nach dieser Erfahrung, die den Manchester Guardian zu dem
tadelnden Kommentar veranlasste, das japanische System sei „half a
century behind the times and unsuited to the modern industrial
Anlegerschutz in Japan 37
world“ (zit. nach TSUTSUI 1988:10), war eine Neuregelung
unumgänglich.
Das neue Bankgesetz hatte hauptsächlich die Aufgabe, durch
strengere Anforderungen an das Mindesteigenkapital kleine, marode
Banken zu beseitigen und die Tendenz zur Konzentration zu fördern
(LINDBERG 1981: 155). Das Finanzministerium erhielt umfassende
Befugnisse hinsichtlich der Überwachung von Banken; vor 1927 hatte
es hingegen kaum staatliche Aufsichtsmaßnahmen gegeben (TSUTSUI
1988: 10). Auch die Befugnisse des Finanzministeriums zur
Lizensierung von Banken und Zweigstellen existierender Banken sowie
zur Aufsicht über Fusionen im Finanzbereich wurden neu eingeführt
und von den Ministerialbeamten in der Folge umfassend genutzt (UEDA
1994a: 90-91; TSUTSUI 1988: 10-11). Hingegen wurden die Befugnisse
und Pflichten von Banken weitestgehend offen gelassen. Es blieb der
Bürokratie überlassen, diese Lücken auszufüllen (vgl. UEDA 1994a: 91;
UEDA 1994b: 16). Das enge Verhältnis zwischen Bürokratie und
Finanzindustrie hat hier möglicherweise seine eigentlichen Wurzeln.
Das Universalbankensystem wurde bei der Gesetzesänderung
beibehalten. Allerdings ist dies nicht im Sinne einer bewussten
Entscheidung für ein Bankensystem zu sehen; es ergab sich vielmehr
automatisch daraus, dass Regelungen über den Wertpapierhandel
fehlten. Die Befugnis der Banken zum Wertpapierhandel wurde aus
Art. 16 des Bankgesetzes von 1927 hergeleitet. Diese Bestimmung
bezeichnete eine Reihe von banktypischen Geschäften (etwa die
Hereinnahme von Einlagen und die Vergabe von Krediten)
ausdrücklich als erlaubt und verfügt darüber hinaus, dass Banken
„Nebengeschäfte“ betreiben dürfen, sofern die „Hauptgeschäfte“
nicht darunter leiden. Wertpapiergeschäfte stellten nach damals
allgemein herrschender Meinung „Nebengeschäfte“ in Sinne des Art.
16 dar (MAEDA 1990: 172). In den Beratungen über das Bankgesetz von
1927 wurde erwogen, ein Genehmigungserfordernis für
Anlegerschutz in Japan 38
Wertpapiergeschäfte in das Gesetz aufzunehmen und diese damit zu
„legitimieren“; letztendlich wurde die Nebengeschäfte-Klausel dann
jedoch als ausreichend angesehen (ausführlich SUZUKI 1986: 30). Da
der Kapitalmarkt damals sehr spekulativ ausgerichtet und insgesamt
nicht besonders wichtig war, hingegen die Bezeichnung als Bank ein
gewisses Prestige beinhaltete und für Solidität stand, bestand von
Seiten der Banken auch gar nicht der Wunsch, Wertpapiergeschäfte
zu Hauptgeschäften zu machen (HISAMIZU 1988: 79).
In totalem Gegensatz zu dem heutigen Verhalten japanischer
Anteilseigner bestanden im Japan der Vorkriegszeit Anleger heftig
und aggressiv auf der Auszahlung von Dividenden und setzten nicht
gewinnbringende Unternehmen offensiv unter Druck (HAYAKAWA 1997:
239). Dies ging so weit, dass einige Unternehmen bei schlechter
Wirtschaftslage überhöhte Dividenden auszahlten und Bilanzen
fälschten, um sich die Anteilseigner vom Leib zu halten. Die Praxis
der sokaiya 総 会 屋 (Gruppierungen, die mit erpresserischem Ziel
gezielt die Hauptversammlungen japanischer Aktiengesellschaften
stören) hat hier ihren Ursprung (vgl. HAYAKAWA 1997: 239). Dies trug
nicht dazu bei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den
Wertpapierhandel zu stärken (YAMAUCHI 1994: 314). Der Handel mit
Unternehmensanteilen wurde vielmehr als potentiell sozialschädliches
Spielertum angesehen (vgl. YAMAUCHI 1994: 314).4
In der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Reform des
Bankgesetzes 1927 recht erfolgreich darin war, einen gewissen
„Fusionsdruck“ zu schaffen und so marode Banken vom Markt
verschwinden ließ. Dies trug zur Stabilisierung des Systems bei.
Hingegen ließ es das Finanzsystem in seiner grundlegenden Struktur
unverändert. Die Wichtigkeit indirekter Finanzierung, die starken
4 Eine im 1930 entstandene Abhandlung prophezeite sogar den „Untergang“ der japanischen Wirtschaft durch die Aktiengesellschaften, vgl. Takahashi 1930. Der Titel des Werkes lautet bezeichnenderweise Kabushiki kaisha bôkoku ron 株式会社亡国論 (Abhandlung über die Zerstörung des Landes durch die Aktiengesellschaften) (vgl. HAYAKAWA 1997).
Anlegerschutz in Japan 39
gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Banken und Industrien und die
Tatsache, dass die Bürokratie ganz selbstverständlich auf dem Gebiet
des Finanzwesens aktiv wurde, sind hier als Grundpfeiler dieser
Struktur zu nennen (vgl. TSUTSUI 1988: 12).
AOKI, PATRICK und SHEARD (1994) halten die japanische Entwicklung bis
zur Kriegswirtschaft für ein typisches Phänomen einer sich
entwickelnden Volkswirtschaft mit geringen Löhnen. Sie sehen auch
die schwache Ausprägung des Kapitalmarktes und die starke Stellung
der Banken als typisches Element einer solchen Entwicklung an
(zusammenfassend AOKI/PATRICK/SHEARD 1994: 43). Bei dieser
Untersuchung handelt es sich um den bisher einzigen Versuch, das
japanische System als Entwicklung aufzufassen. Im Rahmen der
Untersuchung fehlen jedoch Erklärungsansätze dafür, warum diese
Entwicklung nach dem Krieg beibehalten wurde.
2.1.4 Die Stellung von Banken innerhalb der zaibatsu
Ein wichtiger Aspekt bei dem Entschluss zur Trennung von Bank- und
Wertpapiersektor nach dem Krieg war die zentrale Rolle der großen
Privatbanken innerhalb der Industriekonglomerate (zaibatsu 財閥) der
Vorkriegszeit.
Die zaibatsu entstanden im Zuge der Industrialisierung als
Familienunternehmen. Charakteristisch für ihre Struktur war ein
streng hierarchischer Aufbau (VOACK 1962: 37). An der Spitze stand
eine Familie, oft auch ein Familienverband mit mehreren
Zweigfamilien, die die Kontrolle über eine Holdinggesellschaft
ausübte. Strikte Hausgesetze, die in der Meiji-Zeit unter Hinzuziehung
westlicher Rechtsexperten in Übereinstimmung mit dem Meiji-ZG
überarbeitet wurden, verhinderten eine Zersplitterung des Vermögens
(VOACK 1962: 40-43 am Beispiel des seit dem 17. Jahrhundert
Anlegerschutz in Japan 40
bestehenden Familienverbandes der Mitsui). Die Holdinggesellschaft
besaß und kontrollierte ihrerseits mehrere Industrieunternehmen (oft
eines in jeder Schüsselindustrie), die untereinander durch
Aktienbesitz und informelle Mechanismen wie den Austausch von
Personal, Kreditvergabe durch konzerneigene Banken und
Rohstoffbeschaffung und Produktvermarktung durch ein zum zaibatsu
gehörendes Handelsunternehmen eng verflochten waren (detailliert
VOACK 1962: 46-55). Diese Unternehmen und die Holdinggesellschaft
selbst waren als Aktiengesellschaften organisiert; seit den 1920er
Jahren wurden die Aktien in begrenztem Maße an der Börse
gehandelt, befanden sich jedoch zum größten Teil fest in der Hand
der Familien beziehungsweise in der Hand kooperierender Aktionäre,
denen das zaibatsu durch Geschäftsbeziehungen –etwa als Zulieferer-
verbunden war und deswegen Anteile übertrug (GERLACH 1992: 98-99).
Dies vermied die Konfrontation mit Aktionären, die aggressiv auf
Dividenden bestanden. Insgesamt handelte es sich um ein
oligopolistisches System, innerhalb dessen die Anbieter teilweise
miteinander rivalisierten und teilweise Arrangements miteinander
eingingen (detailliert VOACK 1962: 68-73).
Im vorliegenden Zusammenhang interessiert vor allem die Rolle der
Großbanken in diesem System. Mitunter – etwa im Fall des von der
Familie Sumitomo beherrschten zaibatsu – stand die Bank in engem
Zusammenhang mit der Holdinggesellschaft, bzw. diese ging sogar
weitgehend in der Bank auf (vgl. GERLACH 1992: 100). In der Frühzeit
der Konglomerate hatte die Finanzierung meist bei den Familien
gelegen; in den 1920er und 1930er Jahren ging diese Aufgabe immer
mehr auf die Bank innerhalb des zaibatsu über (GERLACH 1992: 115).
Darüber hinaus gab es eine Anzahl großer Banken, die keinem
zaibatsu angehörten und die im Laufe der Zeit ebenfalls eine wichtige
Rolle bei der Kapitalversorgung von Unternehmen zu spielen
begannen. Teilweise entwickelten sie sich dabei zu wichtigen
Anlegerschutz in Japan 41
Aktionären der von ihnen betreuten Unternehmen, auch wenn diese
einem zaibatsu angehörten (GERLACH 1992: 116).
Hinsichtlich der Rolle der Großbanken innerhalb des Systems der
zaibatsu bleiben viele Fragen offen. Insbesondere wäre zu klären, ob
die Großbanken, die zweifelsohne beträchtliche Macht ausübten,
diese Macht als Institution „Bank“ hatten oder einfach deswegen,
weil sie innerhalb des Konglomerates und in Verbindung mit der
Holdinggesellschaft der logische Ort waren, um die Firmen zu
finanzieren und dabei eine gewisse Koordinierungsfunktion zu
erfüllen. Auch das Verhältnis zwischen Holdinggesellschaft,
Großbanken innerhalb eines zaibatsu und „unabhängigen“
Großbanken bleibt auf der Basis der vorhandenen Beschreibungen
ungeklärt. Insbesondere ist unklar, ob unabhängige Banken ihre
Unternehmensanteile als „freundschaftlich verbunden Unternehmen“
freiwillig übertragen bekamen oder ob sie sich „eingekauft“ hatten.
Weiter wird nicht völlig deutlich, wie das Verhältnis zwischen der mit
erheblichen Macht- und Kontrollbefugnissen ausgestatteten
Bürokratie und den zaibatsu aussah. Westliche Beobachter
behaupteten damals mit ganz wenigen Ausnahmen, dass die zaibatsu
der dominierende Teil seien. Inzwischen ist dies nicht mehr
unangefochten (vgl. die Forschungsübersicht von GINSBERG 2002)
Festzuhalten bleibt, dass sich Bank- und Wertpapiergeschäfte im
Japan des frühen 20. Jahrhunderts hauptsächlich im Dreieck von
Unternehmen und Finanzinstituten sowie Finanzbürokratie abspielten.
Private Anleger spielten praktisch keine Rolle, da die wenigen
wohlhabenden Privatpersonen, die es gab, weitestgehend zum Kreis
der Unternehmer gerechnet werden konnten (zum Einkommensgefälle
VOACK 1962: 65). Die überwiegende Anzahl der privaten Haushalte in
Japan hatte entweder kein Vermögen, das sie hätten anlegen können,
oder aber sie lagerten dieses in einer begrenzten Reihe von
Produkten, hauptsächlich Postsparbüchern oder –sofern sie etwas
Anlegerschutz in Japan 42
vermögender waren- Staatsanleihen. Damit reduzierte sich zugespitzt
formuliert die Frage nach dem Schutz privater Anleger darauf, die
existierenden Finanzinstitute solide und solvent zu halten, damit
„Pannen“ wie die Shôwa-Finanzpanik nicht vorkamen.
2.1.5 Die Kriegswirtschaft und ihre strukturellen
Auswirkungen
Seit Mitte der 1930er Jahre verstrickte sich Japan immer tiefer in den
Krieg im Pazifik. Auch das Finanzsystem wurde in die Kriegswirtschaft
eingebunden.
Bereits im September 1937 erging ein Notgesetz zur Anpassung der
finanziellen Mittel an die Kriegswirtschaft. Dieses Gesetz sah eine
Genehmigung seitens der Verwaltung für langfristige Kredite sowie
die Zeichnung von Unternehmensanleihen vor. So sollte sichergestellt
werden, dass hauptsächlich kriegswichtige Unternehmen über
ausreichende finanzielle Mittel verfügten (TSUTSUI 1988: 16). Ein
weiteres Gesetz aus dem Jahr 1940 dehnte die Verwaltungskontrolle
auf die kurzfristige Finanzierung aus und begrenzte die Ausschüttung
von Dividenden durch die Finanzinstitute (TSUTSUI 1988: 16). 1942
wurde ein nationales Gremium zur Kontrolle der Finanzindustrie
eingerichtet, das unter anderem die Vergabe von finanziellen Mitteln
an die Industrien regelte und seinerseits unter Kontrolle der
staatlichen Stellen – insbesondere des Finanzministeriums – stand
(YOSHINO 1997: 4; TSUTSUI 1988: 16).
Ihren Höhepunkt erreichte die bürokratische Kontrolle mit einem
weiteren Gesetz aus dem Jahr 1944. Dieses schuf das System der so
genannten „zugewiesenen Banken“. Ca. 2000 kriegswichtigen
Schlüsselunternehmen wurde jeweils eine Bank (oft war dies eine der
großen zaibatsu-Banken) beigegeben, die berechtigt war, an ihr
Anlegerschutz in Japan 43
Unternehmen unbegrenzt und ohne Wirtschaftlichkeitsprüfung Kredite
auszureichen (TSUTSUI 1988: 16). Die Segmentierung des Kreditwesens
begann somit bereits im 2. Weltkrieg (YOSHINO 1997: 4); auch die
Tendenz, dass Regierung und Bürokratie einen Großteil der
Kreditrisiken übernehmen, hatte hier ihren Ursprung (so UEDA 1994:
17).
Dieses System führte zu einer Menge an ungedeckten Kreditsowieen
zu Liquiditätsproblemen, denen wiederum die 1942 ebenfalls
umgestaltete Bank of Japan abhelfen mußte (vgl. MENKHAUS 1994b:
289). Bei Kriegsende war die japanische Finanzindustrie auch ohne
den verlorenen Krieg einem Zusammenbruch nahe (TSUTSUI 1988: 17).
In der japanischsprachigen Literatur herrscht die Ansicht vor, dass das
System der Kriegswirtschaft das japanische Wirtschaftssystem der
Nachkriegszeit maßgeblich geprägt hat. Hinsichtlich der
Finanzindustrie stechen diesbezüglich vor allem die Abschottung nach
außen, die Segmentierung in Spezialinstitute sowie die
„symmetrische“ Zuordnung von Wirtschaftsunternehmen und Banken
ins Auge (YOSHINO 1997: 4). Sparer und Anleger als „Nutzer“ des
Systems blieben weitgehend außer Betracht. Von ihnen wurde
erwartet, dass sie ihre finanziellen Mittel zum Nutzen des Ganzen in
das System einbrachten, zu welchen Konditionen auch immer. Auch
diesbezüglich kann von einer Kontinuität zwischen Vor- und
Nachkriegssystem gesprochen werden (vgl. YOSHINO 1997: 3-4).
2.2 Die Reformen der Nachkriegszeit
Im August 1945 kapitulierte Japan. Bis 1952, als der Friedensvertrag
von San Francisco unterzeichnet wurde, stand das Land unter der
Oberhoheit der Besatzer, die sich aus Vertretern der Allierten
zusammensetzte. Faktisch hatten allerdings die US-Amerikaner die
Anlegerschutz in Japan 44
führende Position inne; sie stellten auch den Oberbefehlshaber
General MCARTHUR, den sogenannten Supreme Commander of Allied
Powers (SCAP).
Im Unterschied zu Deutschland wurde Japan nicht in isolierte
Besatzungszonen aufgeteilt. Die Besatzungspolitik wurde vielmehr
zentral durch die in geänderter personeller Besetzung weiter
bestehende japanische Regierung durchgeführt, die Weisungen in
Form von Memoranden seitens der Besatzer erhielt (SHODA 1996: 246).
Diese indirekte Kontrolle erfolgte auf Wunsch der US-amerikanischen
Besatzer (TSUTSUI 1988: 19).
2.2.1 Rechtspolitische Zielsetzung der Besatzungsmacht
Unter dem zivilen Personal des GHQ befanden sich zahlreiche New
Dealer, die ihre Vorstellungen eines „fairen“ Wirtschaftssystems auf
Japan zu übertragen versuchten (hierzu TSUTSUI 1988: 48-50).
Hingegen war der mit erheblicher persönlicher Macht ausgestattete
Oberbefehlshaber, General Douglas MCARTHUR, ein konservativer
Republikaner; seine nicht von wirtschaftspolitischem Fachwissen,
sondern von romantischen, vom 19. Jahrhundert und der Vorstellung
von den USA als harmonischem Agrarstaat freier Farmer geprägten
Ansichten harmonierten jedoch bemerkenswert gut mit denen seines
fortschrittlich geprägten Personals (vgl. TSUTSUI 1988: 121).
Beiden Lagern innerhalb des GHQ war gemeinsam, dass ihr
Vorverständnis von der Lage in den Vereinigten Staaten einer- und
von der alliierten Besatzungspolitik gegenüber dem
nationalsozialistischen Deutschland andererseits geprägt war (siehe
hierzu die Feststellungen eines Mitarbeiters der Finanzabteilung des
SCAP bei TSUTSUI 1988: 55). Detaillierte Kenntnisse über die Lage in
Japan und die Unterschiede zu Deutschland fehlten (siehe TSUTSUI
Anlegerschutz in Japan 45
1988: 22), und es bestand die Tendenz, auf die Vereinigten Staaten
als Vorbild zurückzugreifen: „MCARTHUR‘S forces tended to be
suspicious of any institutions which differed structurally or
operationally from their American counterparts.“ (TSUTSUI 1988: 17).
Grundlage der US-Besatzungspolitik war ein in den letzten zwei
Kriegsmonaten unter großem Zeitdruck zusammengestelltes
Memorandum (US Initial Post-Surrender Policy, vgl. TSUTSUI 1988: 19).
Die Vorstellung, dass die japanischen zaibatsu 財閥 ähnlich wie die
großen deutschen Rüstungskonzerne (siehe hierzu MÖSCHEL 1996: 235)
einen erheblichen Anteil an der japanischen Aggressionspolitik im
Pazifik gehabt hatten, war einer der grundlegenden Überzeugungen
der Verfasser des Memorandums. Die Zerschlagung der zaibatsu war
deswegen ein vordringliches wirtschaftspolitisches Ziel (HALL 1987:
347). „To the occupiers, the combines were semi-feudal institutions
whose vast economic power and political influence had stifled
democracy and freedom in prewar Japan.“ (TSUTSUI 1988: 39).
Zur Beseitigung der zaibatsu wurde eine „Kommission zur Beseitigung
der Holdinggesellschaften“ (Mochikabu-gaisha Seiri Iinkai 持株会社整理委員会) gebildet, die auf der „Verordnung über die Kommission zur
Beseitigung der Holdinggesellschaften“ (Mochikabu-gaisha Seiri Iinkai
Rei 持株会社整理委員会例 , Verordnung Nr. 233 vom 20.04.1946)
beruhte (SHODA 1996: 247). Die Kommission wandte sich zunächst den
vier größten zaibatsu Mitsui, Mitsubishi, Sumitomo und Yasuda zu
und löste die Holdinggesellschaften, unter deren Dach sich jeweils
auch eine Bank befand, auf (SHODA 1996: 247). 67 weitere
Gesellschaften wurden ebenfalls zu Holdinggesellschaften erklärt,
jedoch nur unvollständig entflochten, indem angeordnet wurde, dass
sie ihre Aktien zu veräußern hätten (SHODA 1981: 96).
Ein weiterer Schritt der Kommission bestand darin, den Einfluss der
zaibatsu-Familien zu beschränken. Dies geschah durch das „Gesetz
über die Beseitigung der Beherrschung von Unternehmen durch
Anlegerschutz in Japan 46
zaibatsu-Familienangehörige“ (Zaibatsu Dôzoku Shihairyoku Haishi Hô
財閥同族支配力廃止法, Gesetz vom 07.01.1948) (SHODA 1981: 97). Die
Enteignung der Familien hinter den zaibatsu wurde betrieben, indem
unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums ihre Anteile an der
Unternehmensholding gegen in der damaligen wirtschaftlichen Lage
des japanischen Staates praktisch wertlose
Staatsschuldverschreibungen ausgetauscht wurden; eine Erhöhung der
Vermögenssteuer auf 91% stellte dann sicher, dass die Familien ihr
Vermögen dauerhaft einbüßten und auch als vermögende Privatleute
keinen Einfluss ausüben konnten (FINGLETON 1995: 141-143). Die
derartig enteigneten Unternehmensanteile wurden im Sinne eines
weit gestreuten Publikumsbesitzes umverteilt (BAUM 1995: 71-72).
Allerdings entgingen sowohl die Großbanken als auch die restlichen
Konzernmitglieder der Auflösung und fanden ähnlich wie in der
Bundesrepublik bald wieder Möglichkeiten, inoffizielle Verbindungen
entlang der alten Konglomeratszugehörigkeit einzugehen und die
Rekonzentration zu betreiben ( MÖSCHEL 1996: 237).
Die in der Besatzungszeit ergangenen zahlreichen neuen Gesetze auf
dem Finanzsektor sowie die Gesetzesänderungen erklären sich aus
dieser Situation. Einerseits musste der durch die Anteilsumverteilung
entstandene Kapitalmarkt gesetzlich geregelt werden. Andererseits
sollten künftige Monopolbildungen, vor allem im Finanzsektor,
vermieden werden.
2.2.2 Die Reformen auf dem Gebiet des Finanzrechtes
Unter der amerikanischen Besatzung ergingen zahlreiche
Bestimmungen, die die gesetzliche Struktur des japanischen
Finanzsystems der Nachkriegszeit prägten
Anlegerschutz in Japan 47
2.2.2.1 Das Antimonopolgesetz
Zentrales Reformgesetz war das 1947 ergangene Antimonopolgesetz
(Dokusen Kinshi ni Kansuru Hôritsu 独占禁止に関する法律, AMG)5. Das
AMG beruht auf der direkten Intervention der Besatzungsmacht, der
Entwurf wurde von einem amerikanischen Juristen verfasst (SHODA
1996: 248). Das Gesetz hatte zum Ziel, die Demokratisierung der
japanischen Wirtschaft sicherzustellen (HENDERSON 1973: 147; SHODA
1981: 141 ff.). Das Gesetz in seiner ursprünglichen Form griff nicht
nur auf die Antitrust-Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten,
sondern auch auf deren richterrechtliche Fortbildung zurück und
versuchte diese Entwicklungen für Japan festzuschreiben (ausführlich
HENDERSON 1973: 150). Die Einhaltung der Bestimmungen sollte durch
eine am Vorbild der US-amerikanischen Fair Trade Commission
orientierte Antimonopolbehörde (Kôsei Torihiki Iinkai 公正取引委員会) kontrolliert werden. Diese konnte allerdings nie dieselbe Bedeutung
erlangen wie ihr Vorbild in den Vereinigten Staaten (vgl. HENDERSON
1973: 150).
Im vorliegenden Zusammenhang sind aus dem ursprünglichen
Antimonopolgesetz vor allem Art. 9 AMG (Verbot von
Holdinggesellschaften) sowie Art. 11 AMG (5%-Regelung für
Anteilsbesitz) von Bedeutung. Das Gesetz wurde in den Jahren 1949
und 1953 von japanischen Bürokraten stark überarbeitet und
geändert. 1949 wurde das in der ursprünglichen Fassung enthaltene
Verbot für Nichtbanken, Aktien zu besitzen, aufgehoben (SHODA 1981:
23). Dies machte neue Verbindungen der ehemaligen zaibatsu-
Mitglieder durch Überkreuzverflechtungen (kabu mochiai 株 持 合 )
möglich und bereitete den Weg für den Wiederaufbau der Konzerne
(SHODA 1996: 250). Insofern war die Änderung auch für die
5 Gesetz betreffend das Verbot von Monopolstellungen bzw. die Sicherstellung fairer Wettbewerbsmethoden (Shiteki dokusen no kinshi oyobi kôsei torihiki no kakuho ni kansuru Hôritsu 私的独占の禁止および公正取引の確保に関する法律), Gesetz Nr. 54 vom 14.04.1947.
Anlegerschutz in Japan 48
Finanzindustrie von Belang. Die Novelle von 1953 entschärfte
zahlreiche weitere Bestimmungen vor allem hinsichtlich von
Zusammenschlüssen von Unternehmensverbänden (vgl. SHODA 1981: 28
ff.). Beide Überarbeitungen ließen allerdings Art. 9 und Art. 11 AMG
unangetastet.
2.2.2.1.1 Verbot von Holdinggesellschaften, Art. 9 AMG
Art. 9 Abs. 1 AMG sah ein uneingeschränktes, kategorisches Verbot
von Holdinggesellschaften vor. „Holdinggesellschaft“ ist dabei gemäß
der Definition des Art. 9 Abs. 3 AMG jede Gesellschaft, „deren Zweck
darin besteht, durch den Besitz von Aktien eine inländische
Gesellschaft zu kontrollieren“.
Die Bestimmung des Art. 9 AMG wurde bis zu einer Gesetzesänderung
im Jahre 1997 konsequent beibehalten und auch nicht durch
Verwaltungsvorschriften oder ministerielle Anweisungen relativiert.
Im öffentlichen Bewusstsein nahm sie eine herausgehobene Stellung
ein; sie wurde oft als „Artikel 9 des Finanzrechtes“ bezeichnet, also
mit dem ebenfalls als unantastbar geltenden Art. 9 der japanischen
Verfassung, dem „Antikriegsartikel“, auf eine Stufe gehoben (vgl.
MIWA 1997: 58). Sogar japanische Schulbücher enthielten Hinweise auf
das Verbot von Holdinggesellschaften und seine Einzigartigkeit (NIHON-
SHI 1987: 334; SHIN-GENDAI-SHAKAI 1991: 52). Allerdings wuchsen vor
allem seit den 1990er Jahren die kritischen Stimmen. So merkte der
Konzernexperte MABUCHI Noritoshi 1997 an, die Aufrechterhaltung des
Verbots von Holdinggesellschaften im Finanzbereich sei „ein Beweis
dafür, dass die japanische mura shakai 村社会 (Dorfgemeinschaft)
sich nicht an die moderne Welt angepasst hat“ (MABUCHI 1997: 4).
Eine Entwicklung des Trennbankensystems und die Durchbrechung der
strengen sektoralen Begrenzungen über Bank Holding Companies, wie
Anlegerschutz in Japan 49
sie in den Vereinigten Staaten stattfand (vgl. BAUMS 1991:76; MABUCHI
1997: 13-18), war in Japan damit bis zur Modifizierung des Art. 9 AMG
im Jahr 1997 ausgeschlossen6. Ausgeschlossen blieben so auch die
damit einhergehenden Modifizierungen im Bereich des
Produktangebotes.
2.2.2.1.2 Die „Fünf-Prozent-Regel“, Art. 11 AMG
Die so genannte „Fünf-Prozent-Regel“ in Art. 11 Abs. 1 S. 1 AMG
verbot „im Finanzgeschäft tätigen Unternehmen“ (kin’yû-gyô 金融業),
stimmberechtigte Anteile von mehr als fünf Prozent an anderen
Unternehmen zu besitzen. Gemäß Satz 2 konnte die
Antimonopolbehörde Ausnahmen hiervon genehmigen. Zweck des Art.
11 AMG war, zu verhindern, dass Finanzunternehmen eine Art
verdeckte Holdingfunktion ausübten und dadurch das kategorische
Verbot von Holdings aller Art doch noch unterliefen (MABUCHI 1997: ii).
Dies wird als operating holding company (jigyô mochikabu gaisha 事業持株会社) bezeichnet (MABUCHI 1997: 8).
De facto ließ sich die 5%-Regel allerdings relativ leicht dadurch
umgehen, dass sämtliche Einzelunternehmen innerhalb einer
Unternehmensgruppe (keiretsu 系列) kleinere Anteile an den anderen
Unternehmen haben (DALE 1987: 142), ganz abgesehen von jenen
Formen von Zusammengehörigkeit und „Vernetzung“, die sich nicht in
Anteilsbesitz ausdrückten.
Dem Gesetzeswortlaut nach unklar war lange, ob auch
Wertpapierunternehmen zu den in Art. 11 Abs. 1 AMG in Bezug
genommenen Unternehmen zählen7. Erst der im Jahr 1997 eingefügte
Art. 9-2 AMG schaffte hier endgültig Klarheit und bezog auch
6 Hingegen wured der US-amerikanische Ableger von Daiwa Ginkô in den Vereinigten Staaten bereits 1996 als Holdinggesellschaft registriert (MABUCHI 1997: 4) 7 vgl. auch die Erläuterungen zum Begriff kin’yû-gyô 金融業 in Kapitel 1.
Anlegerschutz in Japan 50
Wertpapierhäuser ausdrücklich mit ein. Eine ungeschriebene Regel
hatte bereits vor 1990 vorgesehen, dass die Überschreitung der 5%-
Grenze im Wertpapierbesitz durch ein Wertpapierhaus dem
Finanzministerium anzuzeigen war. Diese Praxis wurde 1990 offiziell
in das WVG eingefügt (MORITA 1990: 51-57; UENO/MATSUDA/KABE 1990:
125).
2.2.2.2 Das Wertpapierverkehrsgesetz (WVG)
Im Jahr 1943, also im Zuge der Ausrichtung des Finanzmarktes auf die
Finanzierung einzelner Unternehmen hin, erging in Japan erstmals ein
Effektenbörsengesetz (YAMAUCHI 1987: 223). Dieses Gesetz wurde 1947
durch ein neues, von der japanischen Regierung erlassenes Gesetz
ersetzt, das den Zweck verfolgte, die Investoren zu schützen und die
Direktfinanzierung zu fördern (YAMAUCHI 1987: 224). Das neue Gesetz
hatte offenbar auch die Funktion, einem Eingriff der Besatzungsmacht
in die Ordnung des japanischen Finanzsystems vorzubeugen: es beließ
es grundsätzlich beim Universalbankensystem, sah allerdings eine
spezielle Erlaubnis des Finanzministeriums für Wertpapiergeschäfte
vor (YAMAUCHI 1987: 224).
Das GHQ sah diese Bestimmungen nicht als ausreichend an und
verfügte im Januar 1948 eine Änderung des Gesetzes. Diese Änderung
erfolgte unter dem starken Einfluss US-amerikanischer Berater und
glich die Gesetzeslage in Japan dem damaligen System der
Vereinigten Staaten an. Das Gesetz trug in Anlehnung an das US-
amerikanische Securities Exchange Law die Bezeichnung Shôken
Torihiki Hô 証券取引法 (Wertpapierverkehrsgesetz, WVG)
Das WVG war wie schon das BankG von 1927 als reines
Ordnungsgesetz konzipiert. Beide Gesetze regelten das grundlegende
Funktionieren des jeweiligen Segmentes der Finanzindustrie sowie die
Anlegerschutz in Japan 51
Eingriffsmöglichkeiten der Bürokratie. Mit dem Verhältnis zwischen
Finanzindustrie und Kunden befassten sie sich hingegen nicht.
2.2.2.2.1 Trennbankensystem, Art. 65 WVG
Auf Betreiben des GHQ erfolgte die Einfügung des Art. 65 WVG nach
dem Vorbild des Art. 16 Banking Act der Vereinigten Staaten
(YAMAUCHI 1987: 224). Das geänderte Gesetz galt seit April 1948 und
führte das Trennbankensystem in Japan ein (vgl. POMPER 1995: 536).
Japan wurde damit neben den Vereinigten Staaten zu einem der
wenigen Staaten, die eine derartige Regelung vorsehen. Allerdings
scheiterte ein weitergehender Plan, das Land in drei bis acht
Finanzdistrikte einzuteilen und so ein dem System der USA
vergleichbares Regionalbankensystem zu schaffen (TSUTSUI 1988: 53).
Die Einführung des Trennbankensystems fand keinen Niederschlag in
den Bestimmungen des Bankgesetzes, das seine 1927 gefundene Form
unverändert beibehielt. Auch Art. 16 BankG, der Banken
Nebentätigkeiten gestattet, blieb unverändert; geändert wurde
lediglich die Interpretation des Begriffes. Eine Überarbeitung der
gesamten Gesetzgebung bezüglich der Banken war zwar beabsichtigt
worden; der zuständige Mitarbeiter des SCAP, ein New Dealer,
beschrieb als Ziel „a bank law which incorporates as far as
practicable, definite provisions as to what the banks can and cannot
do, leaving as litte as possible to arbitrary dictation from the
Government“ (zitiert in TSUTSUI 1988: 80). Im Umfeld des beginnenden
Kalten Krieges schlugen die Besatzer jedoch vor der Realisierung des
Vorhabens den sogenannten reverse course ein; „demokratische“ (i.e.
auf die New Dealer zurückzuführende) Reformen unterblieben
(ausführlich TSUTSUI 1988: 81). Auch die für November 1949
vorgesehene Verabschiedung eines neuen Bankgesetzes durch das
Anlegerschutz in Japan 52
japanische Parlament wurde nicht mehr betrieben (ausführlich TSUTSUI
1988: 82-83). Ein japanischer Experte kommentierte:
„Weil jedoch das BankG, das die Grundlage des Finanzsystems ist,
unverändert fort galt, existierten die gewöhnlichen Banken ebenfalls
in unveränderter Form weiter, und es kam dazu, dass sie später einen
zentralen Einfluss auf die japanische Wirtschaft nahmen.“ (HISAMIZU
1988: 47)
2.2.2.2.2 Weitere Regelungen im WVG
Das WVG enthielt eine eigene Definition des Begriffes „Wertpapier“
(shôken 証 券 ), der sich von der im restlichen japanischen Recht
gültigen Bestimmung des Begriffes aus dem Handelsgesetz
unterscheidet. Die Definition aus dem Handelsgesetz ist sehr weit
gefasst und umfasst außer Wertpapieren im engeren Sinn alle
Papiere, die im Handelsverkehr Verwendung finden, unter anderem
auch Wechsel (KAWAGUCHI 1993a: 112). Hingegen ist unter einem
Wertpapier im Sinn des WVG nur ein Papier zu verstehen, das in Art. 2
WVG („Definitionen“) ausdrücklich aufgeführt ist.
Einerseits stellte die Liste der Definitionen eine Art Auflistung jener
Geschäfte dar, die am japanischen Markt getätigt werden können.
Dementsprechend fehlten lange Zeit bestimmte Derivate (vgl.
KAWAGUCHI 1993a: 112). Die Liste der Definitionen aus Art. 2 WVG gab,
da der Handel mit Wertpapieren im Sinne des WVG anderen
Finanzinstituten als Wertpapierhäusern ja grundsätzlich untersagt
war, gleichzeitig diejenigen Geschäfte vor, die Wertpapierhäusern
vorbehalten waren (vgl. SHIMOJO 1982: 93-94). Dementsprechend
umkämpft war die Aufnahme eines Papiers in die Liste (hinsichtlich
der Aufnahme von CD und CP siehe ausführlich SHIMOJO 1982: 93-94).
Anlegerschutz in Japan 53
Im Laufe der Zeit und im Zuge der Deregulierung wurden immer neue
Unterpunkte in Art. 2 WVG eingefügt. Im Jahr 1994 umfasste die
Bestimmung siebzehn Unterpunkte und gut zwei eng bedruckte Seiten
in der Gesetzessammlung zum Finanzrecht (KIN’YÛ ROPPÔ 1994: 865-
866); im Jahr 2001 waren es bereits fünfundzwanzig Unterpunkte auf
fast drei Seiten (KINYÛ ROPPÔ 2001: 1031-1033).
Im Zusammenhang mit der Einführung des Trennbankensystems
verbot die Bestimmung des Art. 45 WVG es Wertpapierunternehmen,
Einlagengeschäfte zu betreiben. Diese Bestimmung war ebenfalls
heftig umstritten. Allerdings gab es aufgrund des eindeutigen
Wortlauts des Art. 45 WVG kaum Möglichkeiten, Änderungen
anzufügen oder Ausnahmen zuzulassen.
2.2.2.3 Aufsichtsorgane
Eine einheitliche Aufsichtsbehörde für Banken existierte vor dem
Krieg nicht und wurde auch in der Nachkriegszeit nicht geschaffen.
Das Aufsichtsrecht war in den die einzelnen Segmente der
Bankenindustrie regelnden Ordnungsgesetzen niedergelegt; die
Aufsicht lag bis 1997 überwiegend bei der Bankenabteilung (Ginkô
Kyoku 銀行局) des Finanzministeriums (MENKHAUS 1994b: 292).
Das WVG sieht am Vorbild der Vereinigten Staaten orientiert die
Bildung eines Aufsichtorgans vor (Shôken Torihiki Iinkai 証券取引委員会 ; engl. Securities Exchange Commission). Dieses wurde im Jahr
1948 eingerichtet, jedoch bereits im Jahr 1952 als „für Japan
ungeeignet“ wieder aufgelöst und die Aufsichtsbefugnisse zunächst
der Wertpapierabteilung (Shôken Kyoku 証 券 局 ) des
Finanzministeriums übertragen (BAUM/HAYAKAWA 1994: 581). Nach den
1990/91 aufgedeckten Wertpapierskandalen kam es zu einer
Wiedereinrichtung der Wertpapieraufsichtsbehörde (Shôken Torihiki-
tô Kanshi Iinkai 証 券 取 引 等 監 視 委 員 会 ) im Jahr 1992. In ihrer
Anlegerschutz in Japan 54
damaligen Form war die Behörde allerdings nur „halb“ unabhängig
vom Finanzministerium (BAUM und HAYAKAWA vergleichen ihre Stellung
mit der einer „Unterabteilung des Ministeriums“, BAUM/HAYAKAWA
1994: 582). Die Wertpapieraufsichtsbehörde sollte die
Wertpapierindustrie unabhängig vom Finanzministerium überwachen
und gegebenenfalls Untersuchungen durchführen (vgl. Artt. 210 ff.
WVG), war hierzu jedoch aufgrund zahlreicher
Kompetenzüberschneidungen und –rangeleien mit dem
Finanzministerium nur begrenzt in der Lage (BAUM/HAYAKAWA 1994:
582-583). Auch die Tätigkeit des seit 1973 bestehenden Verbandes der
Wertpapierindustrie (Nihon Shôkengyô Kyôkai 日本証券業協会), der
die korrekte Geschäftsausübung seiner Mitglieder auf freiwilliger Basis
überwachen soll (vgl. Art. 66 WVG), war durch starke Abhängigkeit
von den Vorgaben aus dem Finanzministerium gekennzeichnet
(BAUM/HAYAKAWA 1994: 584).
Die Besatzer hatten vorgesehen, die Bank of Japan als weiteres
Aufsichtsorgan auszugestalten. Die Bank of Japan behielt nach
Kriegsende die Struktur, die sie durch das „Gesetz über die Bank of
Japan“ (Nihon Ginkô Hô 日 本 銀 行 法 ) von 1942 erhalten hatte,
praktisch unverändert bei. Dieses Gesetz, als dessen Vorbild das unter
den Nationalsozialisten erlassene deutsche Reichsbankgesetz zu
gelten hat (TSUTSUI 1988: 15), stellte die Zentralbank bewusst unter
den Einfluss der Ziele einer nationalen – bzw. nationalistisch –
geprägten Finanzpolitik. Dementsprechend wurden dem
Finanzministerium umfangreiche Einflussnahme- und Weisungsrechte
eingeräumt (siehe TSUTSUI 1988: 15).
Die Besatzer hatten zunächst eine grundlegende Reform auch der
Bank of Japan vorgesehen; im Zuge der radikalen Änderung der US-
amerikanischen Politik gegenüber Japan seit Ende 1947 (sog. reverse
course) unterblieb diese. Es wurde lediglich ein Gremium
eingerichtet, das die Maßnahmen der Bank beaufsichtigen sollte
Anlegerschutz in Japan 55
(TSUTSUI 1988: 86). Dieses stand unter dem starken Einfluss des
Finanzministeriums; auch das Oberhaupt der Bank of Japan war
üblicherweise ein pensionierter Karrierebürokrat (amakudari 天下り)
aus dem Finanzministerium (SCHAEDE 1994: 7).
Das Nichtvorhandensein von Aufsichtsorganen, die das Finanzsystem
unabhängig von dem übermächtigen Einfluss des Finanzministeriums
kontrollieren konnten, war bis zu den Reformen der 1990er Jahre
eines der grundlegenden Probleme des japanischen Systems (vgl.
KANDA 1997b: 16).
2.2.3 Risikoschutz im Glass-Steagall Act und die
Umsetzung des Gedankens in Japan
Um beurteilen zu können, wie der im Glass-Steagall Act beinhaltete,
ursprünglich US-amerikanische Gedanke des Risikoschutzes für
Anleger im japanischen WVG umgesetzt wurde, ist ein vergleichender
Blick auf die beiden Bestimmungen und ihr gesetzliches Umfeld nötig.
Der Wortlaut der beiden Bestimmungen war lange Zeit, bis zur
Änderung des WVG in den 1990er Jahren, praktisch identisch. Beide
Bestimmungen enthielten ein Verbot für Banken, Wertpapiergeschäfte
zu betreiben. Art. 65 WVG übernahm auch die beiden im Glass-
Steagall Act vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot, nämlich
den Handel mit Wertpapieren auf die schriftliche Anweisung eines
Kunden einerseits und den Handel mit staatlichen Anleihen
andererseits.
Allerdings entstehen subtile Veränderungen in diesem Bild, wenn man
den Hintergrund der Bestimmungen in die Betrachtung einbezieht:
zum einen die jeweiligen rechtspolitischen Zielsetzungen,
andererseits die den Inhalt bzw. die Wirkungen modifizierenden
Bestimmungen im Umfeld.
Anlegerschutz in Japan 56
Der Glass-Steagall Act erging im Jahr 1933 in direkter Reaktion auf
den Börsenkrach vom Oktober 1929 und die Great Depression in den
Vereinigten Staaten zu Beginn der 1930er Jahre. Die Handelsbanken
in den Vereinigten Staaten waren damals stark im Wertpapiergeschäft
involviert und somit von den Auswirkungen des Börsenkrachs
unmittelbar betroffen. Dieser erschütterte auch das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Bankenwesen; die Sparer zogen ihre Einlagen
zurück (vgl. POMPER 1995: 537). In der Folge machte sich auch der US-
amerikanische Kongress, insbesondere die Abgeordneten GLASS und
STEAGALL, die Auffassung zu eigen, dass die Beteiligung der Banken am
Wertpapiergeschäft den Börsenkrach zumindest mit verursacht habe.
Der Glass-Steagall Act erging „in an environment that was decidedly
hostile toward bankers“ (POMPER 1995: 528). Diese skeptische
Stimmung gegenüber der Integrität von Banken stellte die
Legitimierung des Glass-Steagall Act dar; da sie von großen Teilen der
Öffentlichkeit geteilt wurde, war die Basis für die Bestimmung sehr
breit.
In Japan hatte es hingegen nie eine vergleichbare Atmosphäre des
Misstrauens gegenüber Wertpapiergeschäften durch Banken gegeben.
Zwar hatte dort die Shôwa-Finanzpanik stattgefunden; diese stand
jedoch in keinerlei Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften. Jene
Institute, die die Panik und den Ansturm der verunsicherten Sparer
überlebten, genossen sogar vergleichsweise großes Vertrauen in der
Öffentlichkeit (vgl. YAMAUCHI 1987: 223).
Rechtspolitische Zielsetzung des Glass-Steagall Act war, „safe and
sound banking“ zu gewährleisten (BAUMS 1992: 29). Einerseits sollten
in Reaktion auf den Börsenkrach die Einlagen der Bankenkunden
gesichert werden (BAUMS 1992: 31). Andererseits liegt dem Glass-
Steagall Act der – präventive – Gedanke zugrunde,
Interessenkonflikte, die mit Bankbeteiligungen an Unternehmen
verbunden sein könnten, möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen
Anlegerschutz in Japan 57
(siehe BAUMS 1992: 31-32). Welche über die Ansichten der Besatzer
hinausgehenden rechtspolitischen Überlegungen gegebenenfalls die
Einführung des Trennbankensystems in Japan motivierten, ist unklar.
Der Glass-Steagall Act erlaubt US-amerikanischen Banken
Wertpapiergeschäfte, die im Hinblick auf diese Zielsetzung
(Vermeidung von Interessenkonflikten) als unschädlich angesehen
wurden. Art. 65 WVG übernahm diese Ausnahmen zwar Wort für
Wort; allerdings sind sie in der Praxis in Japan nicht beachtet worden.
Sowohl Art. 65 Abs.1 Satz 2 WVG (der Banken die Möglichkeit gibt,
Wertpapiere nach schriftlicher Auftragserteilung durch einen Kunden
für diesen zu kaufen oder zu verkaufen) als auch Art. 65 Abs. 2 WVG
(keine Anwendung von Art. 65 Abs. 1 auf staatliche und kommunale
Anleihen) wurden durch entgegenstehende Anweisungen des
Finanzministeriums zum Schutz der Wertpapierhäuser vor Konkurrenz
de facto außer Kraft gesetzt (YAMAUCHI 1987: 225)8.
Die beiden Bestimmungen stehen in einem völlig unterschiedlichen
rechtlichen Zusammenhang. In Japan waren bis 1998 gemäß Art. 9
AMG Holdinggesellschaften verboten. In den Vereinigten Staaten
hingegen beruhte die Modifizierung des Trennbankensystems zu einem
großen Teil auf der Schaffung von Bankenholdings (siehe BAUMS 1992:
32-37).
Anders als US-amerikanische Banken konnten japanische Banken auch
nach Einführung des Trennbankensystems auf eigene Rechnung
stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Anteile an
Unternehmen erwerben und ohne Rücksicht auf das Risiko für ihre
Kunden investieren. Eine Beschränkung ergab sich lediglich aus der
Fünf-Prozent-Regelung des Art. 11 AMG (vgl. KAWAGUCHI 1993: 71;
POMPER 1995: 545; SHIMOJO 1982: 88).
8 Die Anordnung, die Banken den Verkauf von staatlichen und kommunalen Anleihen verbietet, wurde allerdings im Zuge einer ersten Reform des Bankrechtes 1981 wieder aufgehoben.
Anlegerschutz in Japan 58
Im Licht dieser Feststellungen stellt sich vor allem die Frage, welche
Überlegungen die Einführung des Art. 65 WVG in Japan motiviert
haben – bzw. seine Beibehaltung, da bei der Einführung der
überragende Einfluss der Besatzer außer Frage steht.
Einer Verlautbarung des GHQ zufolge lagen der Einführung des
Trennbankensystems in Japan dieselben rechtspolitischen Erwägungen
zugrunde wie der Einführung des Glass-Steagall Act : „To protect
bank depositors from the risks inherent in trust institutions engaging
in securities activities“ (zitiert in POMPER 1995: 545). Gerade dieses
Ziel konnte in Japan jedoch schon deswegen nicht erreicht werden,
weil hier den Banken der Erwerb von Unternehmensanteilen auf
eigene Rechnung weiter gestattet ist (SHIMOJO 1982: 88-89; POMPER
1995: 545). Darüber hinaus fungierten die großen japanischen
Wertpapierhäuser gleichzeitig als Konsortialunternehmen
(underwriter), handelten im Auftrag ihrer Kunden mit Wertpapieren
(broker) und trieben Handel auf eigene Rechnung (dealer); dies
fordert Interessenkonflikte geradezu heraus, anstatt sie zu vermeiden
(POMPER 1995: 545; KAWAGUCHI 1993: 73).
Das Argument, Interessenkonflikte sollten durch das
Trennbankensystem vermieden werden, hatte in der japanischen
Diskussion dementsprechend keinen großen Stellenwert. Erst ab den
frühen 1990er Jahren wurde es gelegentlich verwendet, als es von
den Wertpapierhäusern herangezogen wurde, um die Abmilderung der
bevorstehenden Reform zu erreichen.
DALE argumentiert, dass die Suche nach einem rechtspolitischen Sinn
hinter dem Trennbankensystem müßig sei, da es sich um eine Japan
durch das GHQ aufgenötigte Bestimmung handele: „Article 65, unlike
the Glass-Steagall Act, fulfills no domestic policy purpose and exists
only by virtue of historical accident“ (DALE 1987: 141).
Anlegerschutz in Japan 59
Dies kann jedoch nicht erklären, warum die Bestimmung dann über
fast fünf Jahrzehnte so konsequent durchgehalten wurde. Wenn es
sich nur um eine aufoktroyierte Regelung gehandelt hätte, hätte die
japanische Finanzindustrie und die einflussreiche Finanzbürokratie
sicher eine Möglichkeit gefunden, die Bestimmung zu unterlaufen;
immerhin geschah genau das mit zahllosen anderen, unerwünschten
Bestimmungen aus der Besatzungszeit, so zum Beispiel mit der
Regelung über die Restschuldbefreiung im Konkursverfahren, die vier
Jahrzehnte lang nicht angewendet wurde (siehe RAPP 1996: 104-129;
zum Vergleich mit Deutschland vgl. MÖSCHEL 1996: 240)
YAMAUCHI (YAMAUCHI 187: 223) bzw. POMPER (POMPER 1995: 546)
argumentieren, dass das Finanzministerium mit Hilfe des
Trennbankensystems die neu entstandene Wertpapierindustrie
protegieren bzw. vor der Konkurrenz durch Banken und andere
Finanzinstitute habe schützen wollen, da seinerzeit dem Ministerium
die Förderung der direkten Finanzierung wünschenswert erschienen
sei. Im Ergebnis schließt sich dem auch MAEDA (MAEDA 1990: 172) an. In
diesem Sinne argumentieren auch PACKARD (PACKARD 1994: 372) sowie
NAKAGAWA, GIBBONS und HAMSHAW-THOMAS (NAKAGAWA/GIBBONS/HAMSHAW-
THOMAS 1986: 216). SHIMOJO (SHIMOJO 1982: 88) faßt diese Ansicht
kategorisch zusammen: „(...) the primary purpose of Article 65 is to
encourage the development of securities companies by prohibiting
banks from underwriting securities; thus, the protection of depositors
is merely a secondary purpose.“
Dies erscheint als überzeugende Erklärung. Es ist allerdings nicht so
zu verstehen, als wäre die Beibehaltung des Trennbankensystems
hierfür zwingend notwendig gewesen. Die ursprüngliche japanische
Regelung sah lediglich die Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes
für Wertpapiertransaktionen durch Banken vor; schon dies hätte,
bedenkt man den immensen Einfluss des Finanzministeriums auf
Anlegerschutz in Japan 60
„seine“ Industrien, wahrscheinlich ebenfalls eine ausreichende
Grundlage für die Protektion der Wertpapierhäuser geschaffen.
Insofern scheint eine Kombination der beiden von der Forschung
angeführten Hauptgründe für die Einführung des Trennbankensystems
plausibel: die Bestimmung wurde auf Druck des GHQ eingeführt, das
die Schaffung „amerikanischer Zustände“ auf dem Finanzmarkt für
die weitere demokratische Entwicklung des Landes für angezeigt
hielt. Das Finanzministerium scheint diese Regelung dann aufgegriffen
und im Sinne einer Förderung und Abschottung der
Wertpapierindustrie von Konkurrenz durch andere Finanzintermediäre
umgedeutet zu haben, indem zum Beispiel Bestimmungen, die Banken
eine begrenzte, nach dem Gedanken des Glass-Steagall Act für
unschädlich gehaltene Tätigkeit auf dem Wertpapiermarkt ermöglicht
hätten, einfach nicht angewendet wurden.
Darüber hinaus schuf sich die Bestimmung über das
Trennbankensystem im Laufe der Jahre eine eigene Legitimität schuf.
Diese hatte mit ihrem ursprünglichen rechtspolitischen Sinn und der
Tatsache, dass die Bestimmung ihren ursprünglichen Zweck, die
Vermeidung von Interessenkonflikten, unter den spezifischen
japanischen Gegebenheiten nicht erreichen konnte, nichts zu tun,
sondern ist eher im Sinne einer invented tradition zu sehen. In
zahlreichen Publikationen wird die Einzigartigkeit der japanischen
Regelung betont. Nicht zu übersehen ist hierbei eine gewisse Ironie:
eine ursprünglich vom japanischen Gesetzgeber abgelehnte, durch die
Intervention der Besatzer aufgenötigte Bestimmung verwandelte sich
in der Darstellung zu einem der Grundpfeiler des japanischen
Finanzsystems.
Abschließend ist noch ein kurzer Blick auf die Frage veranlasst, wie
die Finanzbürokratie im Rahmen des durch das Trennbankensystem
vorgegebenen Systems die Frage nach dem Schutz von Anlegern
handhabte.
Anlegerschutz in Japan 61
Direkte Aussagen zu dieser Frage sind nicht auffindbar; deutlich wird,
dass die Ansichten hierzu äußerst patriarchalisch waren, wie dies
auch dem Ansatz des Glass-Steagall Act entspricht.
Die Bürokratie scheint lange Zeit zwischen dem Schutz für einzelne
Anleger und dem Schutz und der Förderung „ihrer“ Industrien nicht
deutlich unterschieden zu haben. Produkte, die einer Industrie hätten
schaden oder Abgrenzungsprobleme hätten aufwerfen können,
wurden nicht zugelassen (vgl. unten). Sofern die Frage nach den
Interessen privater (oder sogar institutioneller) Anleger überhaupt
aufkam, was bis in die siebziger Jahre hinein praktisch nie der Fall
(siehe z.B. PRESSNELL, wo Art. 65 WVG diskutiert wird, ohne den
Anlegerschutz zu erwähnen, PRESSNELL 1973: 329) – wurde einfach
vorausgesetzt, dass es am besten für Anleger sei, wenn ihnen
„heikle“ Produkte erst gar nicht angeboten wurden. Dies entspracht
dem Vorgehen des Glass-Steagall Act: auch dieser löst die Frage des
Anlegerschutzes rein auf der Ebene der Organisation des
Finanzsystems. Die in der Diskussion um den Anlegerschutz in den
1990er Jahren zentralen Konzepte der Eigenverantwortung der
Anleger einerseits und der Erklärungspflicht der Anbieter andererseits
finden im Rahmen dieses „patriarchalischen“ Schutzkonzeptes keinen
Raum und keine natürlichen Anknüpfungspunkte.
2.2.4 Das „Konvoisystem“
Nach 1948 fand unter Berufung, jedoch nicht immer unter Rückgriff
auf die neue Gesetzeslage eine Umstrukturierung des japanischen
Finanzmarktes statt. Dabei ist der Zusammenhang mit der
Wirtschafts- und Finanzpolitik nach dem Zweiten Weltkrieg zu sehen;
diese Politik setzte zur Überwindung der Kapital- und
Rohstoffknappheit auf Investition und Export und stellte die strikte
Kontrolle des Finanzmarktes in den Mittelpunkt (BAUM/HAYAKAWA 1994:
Anlegerschutz in Japan 62
501). Den Unternehmen konnten im Zusammenhang mit dem „Gesetz
über eine vorläufige Regulierung der Zinsen“ (Rinji Kinri Chôsei Hô 臨時 金 利 調 整 法 ), das in Verbindung mit der Politik des
Finanzministeriums die Guthabenzinsen auf niedrigem Niveau hielt,
billige Kredite zur Verfügung gestellt werden (vgl. zu den
Auswirkungen des Gesetzes BAUM/HAYAKAWA 1994: 556-557). Der
Finanzmarkt wurde in die Bereiche Versicherungs-, Wertpapier- und
Bankgeschäft aufgeteilt, für die jeweils eine eigene Abteilung
innerhalb des Finanzministeriums zuständig war (vgl. BAUM/HAYAKAWA
1994: 537). Das Bankensegment wurde weiter durchstrukturiert und
einige Aufgaben spezialisierten Banken zugewiesen, so etwa das
Treuhandgeschäft. Auch eine Reihe von Spezialinstituten wurde
geschaffen.
Das Gesamtsystem wurde unter der Bezeichnung „Konvoisystem“
(gosô sendan hôshiki seido 護 送 船 団 方 式 制 度 ) bekannt, da sich
ähnlich wie bei einem Konvoi von Schlachtschiffen im Krieg die
Teilnehmer unter der Aufsicht und Lenkung des Finanzministeriums
im selben Tempo in dieselbe Richtung bewegten (vgl. zum Begriff
YOSHINO 1997: 4). Zentrales Kennzeichen des Systems war, dass
effizient arbeitende Konvoimitglieder keinen Vorteil gegenüber nicht
effizienten Mitgliedern hatten: letztere konnten ja im Extremfall auf
die Unterstützung der Stärkeren hoffen (YOSHINO 1997: 4). Einen
Überblick über das gesamte in der Nachkriegszeit geschaffene System
gibt Abb. 2.2.
Anlegerschutz in Japan 63
Bild 2.2: Konvoisystem der Nachkriegszeit (nach Kerstien 1994: S.141.)
Einen Überblick über das gesamte in der Nachkriegszeit geschaffene
System gibt Abb. 2.2.
2.2.4.1 Banken
Der Bankensektor zerfiel seit der Nachkriegszeit nach US-
amerikanischem Vorbild in die Sektoren Commercial Banking
(Geschäftsbanken), Langfristkreditgeschäft und Treuhandgeschäft.
Bei den privaten Geschäftsbanken sind mehrere Gruppen von
Instituten zu unterscheiden, die in einem jeweils unterschiedlichen
rechtlichen Rahmen operierten (vgl. MENKHAUS 1990: 174). Neben im
Jahr 1990 drei Banken für das langfristige Kreditgeschäft (chôki
shin’yô ginkô 長期信用銀行) und acht Treuhandbanken gab es die
Gruppe der Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀行, city banks). Diese
zeichneten sich dadurch aus, dass sie landesweit operierten. Die
Bezeichnung Stadtbank bezeichnete dabei nicht eine per Gesetz
abgegrenzte Gruppe von Instituten; es handelt sich vielmehr um eine
Anlegerschutz in Japan 64
vom Finanzministerium eingeführte, inoffizielle Kategorisierung, die
eine Reihe ebenfalls inoffizieller Privilegien und Einschränkung nach
sich zog und hauptsächlich der Abgrenzung zur sehr viel größeren
Gruppe der Regionalbanken diente (KAWAGUCHI 1993a: 36). Die in zwei
Untergruppen unterteilten Regionalbanken waren örtlich nur begrenzt
aktiv. Die Gruppe der Regionalbanken 1. Ordnung (chihô ginkô 地方銀行, Regional Banks) umfasste im Jahr 1990 64 Institute (MENKHAUS
1990: 58), von denen zahlreiche vormals Banken auf Gegenseitigkeit
(sôgô ginkô 相互銀行, Mutual Banks) gewesen waren, die im Rahmen
informeller Verwaltungslenkung vom Finanzministerium angehalten
wurden, ihren Status zu ändern. Alle verbleibenden Banken auf
Gegenseitigkeit und andere verbleibende regional tätige Institute
wurden unter dem Begriff der Regionalbanken zweiter Ordnung (dai
ni chihô ginkô 第 二 地 方 銀 行 , Second Tier Regional Banks)
zusammengefasst; im Jahr 1990 umfasste diese Gruppierung 68
Institute. Auch die Einteilung in Regionalbanken war eine inoffizielle
Verwaltungsmaßnahme des Finanzministeriums. Abgesehen von diesen
Instituten gab es eine Gruppe von im Jahr 1990 452 Spar- und
Darlehenskassen (shin’yô kinko 信用金庫, Credit Associations) sowie
47 Kreditvereine für Arbeiter (rôdô kinko 労 働 金 庫 ) sowie 407
Kreditgenossenschaften (shin’yô kyôdô kumiai 信用 協同組合 ) und
3688 zur Betreibung von Bankgeschäften eingerichtete
Agrargenossenschaften (nôgyô kyôdô kumiai 農業協同組合) und 35
Vereinigungen der Fischereigenossenschaften (gyogyô shin’yô kumiai
漁 業 信 用 組 合 ). Diese Institute waren jeweils in nationalen und
präfekturalen Organisationen zusammengefasst (vgl. MENKHAUS 1990:
59). 1990 existierten außerdem 82 ausländische Geschäftsbanken
(zainichi gaikoku ginkô 在日外国銀行, hierzu UJIGANE/NAKA 1994: 163-
172). Alle diese Institute betrieben, teilweise aufgrund der
Klassifizierung als Bank gemäß dem BankG, teilweise aufgrund von
spezialgesetzlichen Regelungen, Geschäfte in den beiden klassischen
Anlegerschutz in Japan 65
Sparten des Bankgesetzes, der Annahme von Einlagen und der
Vergabe von Darlehen.
Das System zeichnete sich also durch Hierarchisierung und Einteilung
von Aufgabengebieten aus. Einzelne Institute hatten in diesem
Rahmen eine vom Finanzministerium zugewiesene Stellung, die sie
auch nur mit Hilfe des Finanzministeriums verlassen bzw. verändern
konnten. Dies hatte beträchtliche Auswirkungen auf das
Produktangebot.
Gerade im Segment der Banken erwies sich das „Konvoisystem“ als
überaus stabil. Zwischen 1954 und 1982 vergab das Finanzministerium
keine einzige neue Banklizenz (SHIMOJO 1982: 85).
Obwohl die Banken von der direkten Beteiligung an der Ausgabe und
Platzierung von Wertpapieren gemäß Art. 65 WVG ausgeschlossen
waren, waren sie indirekt weiter im Wertpapierwesen aktiv. Ca. 1/3
der neu ausgegebenen Unternehmensanleihen wurden Mitte der
1980er Jahre von Banken übernommen; Mitte der 1960er Jahre waren
es sogar noch 2/3 gewesen (DALE 1987: 140). Ein möglicher
Widerspruch dieser Praxis zu Art. 65 WVG und dem
Trennbankensystem wurde nur selten thematisiert (kritisch KAWAGUCHI
1993a: 72-75). Erst in jüngster Zeit wandelt sich dieses Bild (siehe
KAWAHAMA 2003: 2-3).
2.2.4.2 Treuhandbanken
Eine Anzahl von ehemaligen Geschäftsbanken wurde Anfang der
1950er Jahre aus dem „Konvoi“ der Geschäftsbanken ausgegliedert
und betrieb künftig schwerpunktmäßig Treuhandgeschäfte. Diese
Entwicklung steht in Zusammenhang mit der ebenfalls in der
Nachkriegszeit erfolgten Trennung von kurz- und langfristiger
Finanzierung (vgl. MENKHAUS 1990: 54) und kann als typisches Beispiel
für das Funktionieren des Nachkriegssystems gelten.
Anlegerschutz in Japan 66
Für Treuhandbanken (shintaku ginkô 信 託 銀 ) existieren keine
spezialgesetzlichen Regelungen. Rechtstechnisch gesehen handelt es
sich bei Treuhandbanken um normale Geschäftsbanken, denen im
Rahmen einer innerjapanischen Absprache zwischen
Finanzministerium und Finanzindustrie die Befugnis zuerkannt wurde,
Treuhandgeschäfte nach dem Gesetz über Treuhandgeschäfte
(Shintaku Gyô Hô 信託業法, Gesetz Nr. 65 von 1922) zu betreiben.
Während diese Geschäfte ursprünglich allein von spezialisierten
Treuhandinstitutionen betrieben wurden, gestattete ein Gesetz von
1943 erstmals auch Geschäftsbanken, auf diesem Gebiet tätig zu
werden9. In der Nachkriegszeit wurde dieses Gesetz durch das noch
heute gültige „Gesetz über Treuhandgeschäfte, die von
Finanzinstituten betrieben werden“ (Kin’yû Kikan no Shintaku Gyômu
no Ken’ei ni Kansuru Hôritsu 金融機関の信託業務の兼営に関する法律)
ersetzt (MIWA 1994: 188).
So genannte „Treuhandbanken“ mussten somit eine Lizenzierung
(menkyo 免許) als Geschäftsbank besitzen und weiter den Regelungen
des Gesetzes über Treuhandgeschäfte entsprechen. In der Praxis
entschied das Finanzministerium über die Qualifizierung als
Treuhandbank bzw. die Zulassung zum Treuhandgeschäft.
Das Finanzministerium ließ sich bei der Zulassung von Banken zum
Treuhandgeschäft von Erwägungen über die Stabilität des
Gesamtsystems leiten. Auf diese Weise wurden nach dem Krieg
zunächst die Treuhandgesellschaften „wegreguliert“ und ihre
Aufgaben gewöhnlichen Geschäftsbanken zugewiesen, die diese als
Nebengeschäfte gem. Art. 16 Abs. 2 des Bankgesetzes durchführen
durften (MIWA 1994: 189). Geschäftsbanken, die Treuhandgeschäfte
bereits während des Krieges als Nebengeschäfte betrieben hatten,
konnten dies zunächst weiter tun (MIWA 1994: 192). 9 Futsû-ginkô tô no Chôchiku-ginkô-gyômu mata wa shintaku-gyômu no ken’ei ni kansuru Hôritsu 普通銀行等の調畜銀行業務または信託業務の兼営に関する法律¥, Gesetz Nr. 43 von 1943
Anlegerschutz in Japan 67
Das Treuhandgeschäft war zunächst nicht besonders profitabel. Dies
änderte sich erst mit dem Aufkommen von loan trusts ab Mitte der
fünfziger Jahre, und diese Geschäftsform rief auch das
Finanzministerium wieder auf den Plan. Bei der Entscheidung, die
Geschäfte mit loan trusts den Treuhandbanken zuzuweisen, handelte
es sich um eine Maßnahme zur Stärkung dieser Institutionen. Der Chef
der Ôgetsu Ginkô hielt in einer Stellungnahme aus dem Jahr 1952
diese Geschäfte eigentlich für die Domäne der
Wertpapiergesellschaften und meinte, dass Banken nur nach
gründlicher Einarbeitung mit diesen „Wertpapieren“ würden umgehen
könnten. Er hieß die protektionistischen Maßnahmen des
Finanzministeriums zwar für den Moment gut, sprach sich jedoch
dafür aus, später auch Wertpapiergesellschaften wieder an dem
Geschäft mit loan trusts zu beteiligen (zitiert in MIWA 1994: 191).
1954 entschied das Finanzministerium im Rahmen informeller
Verwaltungslenkung (gyôsei shidô 行政指導, siehe Kapitel 2.3.4.5.1.),
Banken und Treuhandbanken künftig zu trennen (KAWAGUCHI 1993a:
58). Es sorgte zunächst dafür, dass die Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀 行 ) ab Oktober 1956 ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der
Treuhandgeschäfte einstellten (MIWA 1994: 192). Dann wies es
Treuhandgeschäfte ausgesuchten „Fachbanken“ zu. 1992 gab es noch
sechs der damals ausgewählten Institute (MIWA 1994: 190).
Im Rahmen der Zuweisung von Treuhandaktivitäten kam es zu einem
der ganz wenigen Fälle einer Auflehnung gegen gyôsei shidô 行政指導
in der Nachkriegszeit, dem sogenannten Daiwa Ginkô-Vorfall von
1965. Der damalige Chef des Büros für das Bankwesen im
Finanzministerium strebte an, Daiwa Ginkô, die als große
Geschäftsbank auch Geschäfte im Kernbereich von Banken mit Erfolg
betrieb, aus dem Treuhandgeschäft herauszudrängen. In einer
Aufsehen erregenden öffentlichen Erklärung verwahrte sich der Chef
von Daiwa Ginkô erfolgreich gegen diesen Eingriff in die Belange
Anlegerschutz in Japan 68
seines Unternehmens. Das Finanzministerium lenkte ein, und Daiwa
Ginkô blieb bis 1992 das einzige Institut, das Treuhandgeschäfte
neben normalen Bankgeschäften betreiben durfte (ausführlich MIWA
1994: 192-193).
Die gezielte Schaffung von Treuhandinstituten durch das
Finanzministerium ist einerseits im Zusammenhang mit der Trennung
von lang- und kurzfristiger Finanzierung, andererseits aber auch im
Zusammenhang mit dem staatlichen und vor allem dem
unternehmensinternen Rentensystem zu sehen, die beide in den
1960er Jahren aufgebaut wurde. Die Verwaltung vieler
unternehmensinterner Rentenfonds wurde den Treuhandbanken
übertragen (vgl. MIWA 1994: 194).
Die Abtrennung dieser Sparte von normalen Banken blieb umstritten.
Bereits Mitte der 1960er Jahre gab es Stimmen, die forderten, die
Effizienz der Treuhandbanken müsse verstärkt werden, am besten
durch verstärkte Konkurrenz (vgl. MIWA 1994: 194; MABUCHI 1997: 44).
Der 1966 neu ernannte Chef de Büros für Bankangelegenheiten im
Finanzministerium (Ginkô Kyoku 銀行局), schloss sich in einem Bericht
von 1970 dieser Forderung an. Trotzdem konnten sich auch im
Treuhandwesen die Befürworter einer Deregulierung gegenüber dem
Argument, die Spezialisierung sei eine gute japanische Tradition seit
der Meiji-Zeit, lange nicht durchsetzen (vgl. MIWA 1994: 197).
2.2.4.3 Wertpapierhäuser
Die Gruppe der Wertpapierhäuser (shôken kaisha 証 券 会 社 ,
Investment Banks) musste nach dem Inkrafttreten des WVG neu
geschaffen werden, was unter der Protektion des Finanzministeriums
geschah. Im Jahr 1990 umfasste dieses Segment vier große, ca. zehn
mittelgroße, ungefähr 200 kleine und 24 ausländische Institute
(KERSTIEN 1994: 144). Die „Großen Vier“ Nomura Shôken, Daiwa
Anlegerschutz in Japan 69
Shôken, Nikkô Shôken und Yamaichi Shôken hatten im Börsenhandel
und bei der Ausgabe neuer Aktien Marktanteile von 74% bzw. 41%. Sie
über eine Vielzahl mittlerer und kleiner spezialisierter
Tochtergesellschaften (KERSTIEN 1994: 144).
Das japanische Wertpapierwesen war immer wieder gefährdet. Es
fehlte sozusagen an einer natürlichen Grundlage, da die indirekte
Finanzierung bei weitem vorherrschte (vgl. SHIMOJO 1982: 89). Insofern
bedurfte es immer wieder des Eingreifens des Finanzministeriums, um
die Wertpapierhäuser von den dominierenden, sehr viel
erfolgreicheren Banken abzuschotten und zu verhindern, dass Banken
erfolgreich auf dem Terrain der Wertpapierhäuser tätig wurden
(SHIMOJO 1982: 88-89). Bereits Mitte der 1960er Jahre geriet die
Wertpapierindustrie in eine existenzgefährdende Krise, in der die
Anzahl der Wertpapierhäuser von ungefähr 1000 im Jahr 1949 auf ca.
300 schrumpfte und die nur durch die Einrichtung zweier staatlich
unterstützter Aktien-Aufkaufgesellschaften aufgefangen werden
konnte (BAUM/HAYAKAWA 1994: 502). Auch die strikte Abschottung
gegenüber dem Ausland – bis 1960 war Ausländern der Kauf
japanischer Aktien untersagt, und erst 1970 wurde Japanern der Kauf
ausländischer Aktien gestattet – sollte die japanische
Wertpapierindustrie vor Konkurrenz schützen (BAUM/HAYAKAWA 1994:
503).
2.2.4.4 Versicherungen
Der Versicherungsmarkt war Teil des Konvoisystems und wurde von
den Vorgaben des Finanzministeriums geleitet. Es bestand eine
strikte Trennung zwischen Lebensversicherungsgesellschaften (im
Jahr 1990 27 Institute, siehe KERSTIEN 1994: 141) und (Nichtlebens-)
Versicherungsgesellschaften (im Jahr 1990 25 Institute, siehe KERSTIEN
1994: 141), die auf Art. 7 VersG beruhte (vgl. KAWAGUCHI 1993a: 165;
Anlegerschutz in Japan 70
GÖTZE 1994: 417). Versicherungsleistungen und Versicherungstarife
waren bei sämtlichen Anbietern praktisch identisch.
Bei den Nichtlebensversicherern existierten zum Aushandeln der
Prämien zwei Komitees, die für den Schadensversicherungsbereich
sowie den Autoversicherungsbereich zuständig waren. Sie bestanden
aus Vertretern des Finanzministeriums sowie Vertretern der
Versicherer und bildeten im Grunde ein Preiskartell, das jedoch von
den Verbotsbestimmungen des AMG ausgenommen war (IWAKUNI 1997:
158). Dies war Folge der lange von der Antimonopolbehörde (Kôsei
Torihiki Iinkai 公正取引委員会) vertretenen Rechtsauffassung, dass
Verhaltensweisen als Folge einer schriftlichen ministeriellen
Empfehlung (tsûtatsu 通 達 , siehe Kapitel 2.3.4.5.1.) nicht als
kartellrechtlich relevant anzusehen seien (SHODA 1996: 252). Das
Preiskartell verhinderte den Zugang von Mitbewerbern zum
japanischen Markt. Dies betraf vor allem US-amerikanische
Versicherungskonzerne, die seit den 1980er Jahren Interesse an
einem Einstieg in den japanischen Versicherungsmarkt zeigten.
Neben der Aufsicht über den Zugang zum Versicherungsmarkt behielt
sich das Finanzministerium auch die Genehmigung von
Versicherungsbedingungen, Formularverträgen, Geschäftsplänen und
die Bestellung von Versicherungsagenten vor (GÖTZE 1994: 419). Auch
war es japanischen Versicherungsgesellschaften trotz ihrer
erheblichen finanziellen Ressourcen untersagt, im Wertpapiergeschäft
tätig zu werden, da die diesbezüglichen Beschränkungen für Banken
auch für Versicherungsgesellschaften galten (GÖTZE 1994: 417).
2.2.4.5 Charakteristische Besonderheiten des Systems
Neben den formellen Faktoren zeichnete sich das japanische
Finanzsystem durch eine Reihe weiterer Faktoren aus. BAUM und
HAYAKAWA haben in ihrer ausführlichen Analyse die folgenden vier
Anlegerschutz in Japan 71
Aspekte besonders hervorgehoben: (a) Informelle Verwaltungslenkung,
(b) Dominanz der Finanzbürokratie, (c) Verzahnung bürokratischer,
wirtschaftlicher und politischer Interessen sowie (d) oligopolistischer
und spekulativer Kapitalmarkt (BAUM/HAYAKAWA 1994: 495- 533).
2.2.4.5.1 Informelle Verwaltungslenkung
Trotz der hohen Regelungsdichte im Finanzwesen wurden wesentliche
Entscheidungen nach übereinstimmender Einschätzung aller
Beobachter durch Ermessensausübung der Bürokratie – also des
Finanzministeriums – getroffen. Die Ermessensausübung erfolgte
überwiegend informell in Form von mündlichen Weisungen (gyôsei
shidô 行政指導, wörtlich etwa „Ratschlag durch die Verwaltung“;
kritisch hierzu YAMAGUCHI 1996: 79-80). Praktikern zufolge wurden
noch Ende der 1990er Jahre mehr als die Hälfte der das tägliche
Geschäft betreffenden Weisungen mündlich erlassen (LORETAN 1999:
39). Details über diese Praktiken gelangten nur selten an die
Öffentlichkeit, und die informellen Weisungen sind nur bedingt
justiziabel. Es ist kein Versuch bekannt, eine per gyôsei shidô 行政指導 ausgesprochene ministerielle Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit
gerichtlich überprüfen zu lassen, obwohl dies seit 1994, als ein
japanisches Verwaltungsprozessgesetz erging, theoretisch möglich ist,
da das Gesetz das prozessrechtliche Instrumentarium zur Verfügung
stellt (vgl. KÖDDERITZSCH 1994: 21ff.). Da die Gerichte von geringer
Bedeutung war,n gab es auch keinen Anlass, die umfangreiche
Rechtsprechung aus den Vereinigten Staaten rund um die Lockerung
des Trennbankensystems und der Segmentgrenzen zu rezipieren, was
sich angesichts der Ähnlichkeit der geschriebenen Regelungen
angeboten hätte (vgl. BAUM/HAYAKAWA 1994: 517).
Hinsichtlich der Aktivitäten der Industrien auf dem Finanzmarkt galt
in Japan der ungeschriebene Grundsatz, dass alles, was vom
Anlegerschutz in Japan 72
Finanzministerium nicht ausdrücklich gestattet worden ist, verboten
ist (KURONUMA 1998: 11). Anders als in den Vereinigten Staaten gab es
in Japan keine Versuche, das Trennbankensystem zu „unterwandern“,
indem innovative Produkte, die auf der Grenze zwischen den
Industrien angesiedelt waren, entwickelt wurden (vgl. zur Lage in den
Vereinigten Staaten POMPER 1994: 525). In Japan wurde hingegen dem
Aushandeln von Erlaubnissen für neue Finanzprodukte großes Gewicht
beigemessen. Sobald dann eine Regelung durch das Finanzministerium
getroffen worden war, hielten sich die Adressaten weitgehend ohne
Widerspruch daran (vgl. KURONUMA 1998: 11). Charakteristisch für den
Entscheidungsprozess war, dass die Adressaten vor dem Erlass oder
der Verweigerung einer Genehmigung vom Finanzministerium in den
Entscheidungsprozess einbezogen wurden (BAUM/HAYAKAWA 1994: 518;
LORETAN 1999: 39). Hinsichtlich der Ausübung des ministerialen
Ermessens sprechen BAUM und HAYAKAWA von einem „Paradox von
Formalisierung bei gleichzeitiger Informalität“ (BAUM/HAYAKAWA 1994:
518). Die zahlreichen untergesetzlichen Rechtsverordnungen wurden
buchstabengetreu ausgeführt; dem schließt sich auf einer zweiten
Stufe das taktische, flexibel ausgeübte Ermessen der Finanzbürokratie
an (BAUM/HAYAKAWA 1994: 519). In der täglichen Praxis ist diese
Ermessensausübung entscheidend (LORETAN 1999: 39).
Dass die Industrien den rechtlich nicht zwingenden Vorgaben des
Finanzministeriums durchweg folgten, lässt sich einerseits mit ihrer
Einbindung in den Entscheidungsprozeß begründen (so BAUM/HAYAKAWA
1994: 519). Wie das oben angeführte Beispiel Daiwa Ginkô zeigt, war
es dem Adressaten in diesem informellen Prozess mitunter möglich,
das Ministerium umzustimmen. Andererseits war eine Auflehnung
nicht sinnvoll, da sie das Ministerium gegen den Adressaten
aufbringen konnte, was sich dann unter Umständen zu einem späteren
Zeitpunkt rächte (mit Beispielen BAUM/HAYAKAWA 1994: 520; UEDA
1994a: 16). Auch profitierten die Industrien von der Kooperation mit
Anlegerschutz in Japan 73
dem Ministerium, da dieses sie nicht nur beaufsichtigte und anleitete,
sondern auch förderte und schützte (BAUM/HAYAKAWA 1994: 520;
ähnlich UEDA 1994a: 16).
Persönliche Kontakte zum Ministerium waren für die Marktteilnehmer
von großer Wichtigkeit und wurden mit großem Aufwand gepflegt.
Zentralen Stellenwert hatte hierbei das System der amakudari 天下り:
Pensionierte Bürokraten, die Beratertätigkeiten in der Industrie
ausübten, verschafften den Industrien einen wichtigen „Draht“ zur
Bürokratie und dem Finanzministerium andererseits einen intimen
Überblick über die Entwicklungen in „seiner“ Industrie sowie die
Möglichkeit, seine Vorstellungen „vor Ort“ umzusetzen (vgl. SCHAEDE
1994: 24). Jedenfalls bis 1991 unterhielt das Finanzministerium eine
derartige enge Verbindung zum branchenführenden Wertpapierhaus
Nomura Shôken (BAUM/HAYAKAWA 1994: 526). Auch der Präsident der
Börse Tôkyô (diese ist ein privates Unternehmen) war üblicherweise
ein pensionierter Bürokrat aus dem Finanzministerium (SCHAEDE 1994:
7). Banken mit traditionell engen Verbindungen zum japanischen
Staat, so etwa Tôkyô Ginkô oder die zahlreichen Regionalbanken,
„hielten“ sich ebenfalls amakudari (SCHAEDE 1994: 20). Hingegen gab
es keine personellen Verflechtungen dieser Art bei den seit der Meiji-
Zeit in Privatbesitz befindlichen ehemaligen zaibatsu-Banken, etwa
Mitsubishi Ginkô und Sumitomo Ginkô (SCHAEDE 1994: 20). Die Frage
der informellen Lenkungsmechanismen war komplex und vielschichtig
und warf wichtige Fragen hinsichtlich Transparenz und
Rechtssicherheit in Japan auf (kritisch UEDA 1994a: 16).
Im Rahmen des „Konvoisystems“ wurde erwartet, dass Institute, die
miteinander durch keiretsu-Verbindungen oder im Rahmen eines main
bank-Verhältnisses kooperierten oder sonst auf informelle Weise in
Zusammenhang standen, bei wirtschaftlichen Krisen oder drohender
Insolvenz füreinander einstanden (YOSHINO 1997: 4). In diesem Rahmen
kam es vor, dass eine main bank Personal in ein ihr zugeordnetes
Anlegerschutz in Japan 74
Unternehmen entsandte, um diesem zu Hilfe zu kommen.
Gravierende und existenzbedrohende Probleme wurden auf Vorschlag
des Finanzministeriums so gelöst, dass das marode Unternehmen von
einem im gleichen Geschäftszweig tätigen, gesunden Unternehmen
übernommen wurde. Auf diese Weise blieben sämtliche Arbeitsplätze
erhalten, und dem Finanzsystem blieben Erschütterungen erspart
(YOSHINO 1997: 4). Diese Hilfs- und Rettungsaktionen erfolgten ohne
Rückgriff auf das rechtliche Gefüge des Insolvenz- und Konkursrechts.
Entsprechend flexibel konnten die Lösungen gestaltet werden. Erst in
den 1990er Jahren, als die Zahl von in Schwierigkeiten geratenen
Instituten stark zunahm und die Überzeugungsversuche des
Finanzministeriums für außerrechtliche Rettungen zunehmen
scheiterten (Übersicht über diese Entwicklung bei UEDA 1994a: 23-30),
erfolgt eine Rückbesinnung auf rechtliche Lösungen.
2.2.4.5.2 Dominanz der Finanzbürokratie
Dem mit Elitebürokraten besetzten Finanzministerium kam auf dem
Gebiet des Finanzmarktes eine Schlüsselstellung zu. BAUM und
HAYAKAWA weisen darauf hin, dass die Macht des Ministeriumsjedoch
auch Beschränkungen unterlag, da es einerseits als Mittler zwischen
den Interessengruppen fungierte (BAUM/HAYAKAWA 1994: 521) und
andererseits in nicht geringem Maß von politischen „Sachzwängen“
(etwa dem Machterhalt der LDP) abhängig war (BAUM/HAYAKAWA 1994:
522; vgl. JOHNSON 1982 sowie GINSBURG 2002).
Das Finanzministerium (Ôkurasho 大 蔵 書 ) war in seiner bis 2001
bestehenden Form in mehrere Abteilungen unterteilt; eine dieser
Abteilungen war für die Sektoren des Finanzsystems zuständig.
Innerhalb dieser Abteilung existierten Büros (kyoku 局 ), die mit
Karrierebürokraten besetzt waren. Das Büro für Bankangelegenheiten
(Ginkô Kyoku 銀行局) war für alle Angelegenheiten zuständig, welche
Anlegerschutz in Japan 75
die Organisation und das Produktangebot von Banken betrafen. Das
Büro für das Wertpapierwesen (Shôken Kyoku 証券局) nahm diese
Aufgaben bezüglich der Wertpapierhäuser wahr. Das Büro für
internationale Angelegenheiten (Kokusai Kyoku 国際局 ) schließlich
regelte alle Angelegenheiten mit Auslandsbezug und war in diesem
Rahmen auch für die Belange ausländischer Finanzinstitute in Japan
zuständig (vgl. YAMAGUCHI 1996: 79). Die genannten Büros wurden
zusammengefasst als sankyoku 三 局 („die drei Ministerialbüros“)
bezeichnet (vgl. z.B. ÔKURA MONDÔ 1985). Nicht nur die Industrien
selbst, auch die für sie zuständigen Ministerialbüros rivalisierten
untereinander.
2.2.4.5.3 Verzahnung der Interessen
Die Verzahnung bürokratischer, wirtschaftlicher und politischer
Interessen in Japan wird imit dem Schlagwort tetsu no toraianguru 鉄のトライアングル(Eisernes Dreieck) umschrieben (ausführlich POHL
1994: 40). Wie die „Wertpapierskandale“ der frühen 1990er Jahre
zeigen, wurde der Kapitalmarkt in erheblichem Maß für politische
Spenden instrumentalisiert (näher BAUM/HAYAKAWA 1994: 529-530).
Auch die personellen Verflechtungen sind eng. Nicht nur die
amakudari 天下り rekrutierten sich aus ehemaligen Bürokraten, zur
Jahrtausendwende waren auch rund ein Viertel der Abgeordneten in
beiden Häusern des japanischen Parlaments ehemalige Spitzenbeamte
(LORETAN 1999: 40).
2.2.4.5.4 Oligopolistischer und spekulativer Kapitalmarkt
BAUM und HAYAKAWA gelangen in ihrer ausführlichen Analyse zu dem
Schluss, dass der japanische Kapitalmarkt Mitte der 1990er Jahre von
den großen vier (nach Insolvenz des Wertpapierhauses Yamaichi
Anlegerschutz in Japan 76
Shôken im November 1997 drei) Wertpapierhäusern beherrscht und
auch manipuliert wurde: „Es dürfte wohl kaum eine japanische Aktie
geben, deren Kurs nicht unschwer von ihnen in jede gewünschte
Richtung bewegt werden könnte.“ (BAUM/HAYAKAWA 1994: 531). Die
Wertpapierskandale ließen einiges über die manipulativen Praktiken,
etwa den unter der Bezeichnung tobashi 飛ばし bekannt gewordenen
Verlustausgleich für einflussreiche Kunden, öffentlich werden.
Inwieweit das Finanzministerium über diese Aktivitäten informiert
war, ist unklar (BAUM/HAYAKAWA 1994: 533).
2.2.4.5.5 Corporate Governance
Die Frage nach dem Funktionieren des Konvoisystems steht in engem
Zusammenhang mit dem Problem der Corporate Governance
(kôporêto gabanansu コ一ポレ一ト・ガバナンス) in Japan, weswegen
hier die Frage, wer –bzw. welche Personengruppe – innerhalb
japanischer Unternehmen zentrale Machtbefugnisse innehat,
angesprochen werden muss. Hierbei ist auch die Frage zu berühren,
welche Rolle den Banken zukommt, die Mitte der 1990er Jahre
immerhin rund ein Fünftel der in Umlauf befindlichen japanischen
Aktien in ihrem Besitz hatten (BAUM 1995: 70; ROE 1993: 1938).
Zu diesem Zeitpunkt war das Konzernrecht erst a nsatzweise
entwickelt; die keiretsu 系 列 agierten weitgehend in einem
„rechtsfreien Raum“ (so besonders eindringlich BAUM 1995: 68).
Anders als in den frühen Nachkriegsjahren, als sich die
Unternehmensbeteiligungen nach der Zerschlagung der zaibatsu 財閥
in weitgestreutem Publikumsbesitz befanden, waren die Anteile nach
gezielten Aufkaufaktionen der keiretsu 系列 seit den 1970er Jahren
wieder weitgehend in den Händen der Unternehmen (vgl. ausführlich
BAUM 1995: 71). Überkreuzverflechtungen (kabu mochiai 株 持 合 )
spietlen innerhalb dieses Beziehungsgeflechts eine zentrale Rolle. Der
Anlegerschutz in Japan 77
Aktienbesitz war wechselseitig ausgestaltet und Ausdruck einer auf
Dauer angelegten, engen Beziehung zwischen den derart
„verflochtenen“ Unternehmen (so BAUM 1995: 73). Rund drei Viertel
der Aktien japanischer Publikumsgesellschaften befanden sich nach
einer Untersuchung von BAUM Mitte der 1990er Jahre in den Händen
sogenannter „kooperierender Aktionäre“ (BAUM 1995: 71). Diese
verzichteten weitgehend auf die Nutzung ihrer Eigentumsrechte und
verkauften ihre Anteile auch nicht, um Kursgewinne zu realisieren
(BAUM 1995: 74). Unerheblich waren demgegenüber
Portfolioinvestitionen; allerdings konnten HOSHI, KASHYAP und
SCHARFSTEIN als Ergebnis einer Untersuchung im Jahr 1990 festhalten,
dass das System einen gewissen Wandel durchzumachen begann und
dass Aktionäre die Absicht bekundeten, sich aktiver zu beteiligen
(HOSHI/ KASHYAP/SCHARFSTEIN 1990: 123).
Der für das anglo-amerikanische System typische Konflikt zwischen
auf höhere Gewinne ausgerichteten Aktionären und den Interessen
der Unternehmensverwaltung existierte damit in Japan nicht.
Japanische Aktiengesellschaften haben keine Aufsichtsräte. Damit
entfällt auch die für das System der Bundesrepublik kennzeichnende
Eigenheit, dass Banken Aufsichtsratsmandate innehaben und die
Unternehmenspolitik so beeinflussen bzw. kontrollieren. Auch das
System der „Prüfer“, die einige jener Befugnisse innehaben, die in
der Bundesrepublik vom Aufsichtsrat ausgeübt werden, funktionierte
in der Praxis nur unzureichend (vgl. BAUM 1994: 122-124).
Auch der Hauptversammlung als höchstem Organ einer Gesellschaft
kam nur ein sehr geringes Gewicht zu: aus Furcht vor der ausufernden
Praxis der japanischen Unterwelt und Rechtsradikaler,
Hauptverhandlungen gezielt zu stören, finden fast sämtliche
Hauptverhandlungen am selben Tag statt und dauern im Durchschnitt
nicht länger als 45 Minuten (BAUM 1994: 125). Das Finanzministerium
hatte nach einer langen Periode der Untätigkeit zu Beginn der 1990er
Anlegerschutz in Japan 78
Jahre begonnen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Trotzdem konnte
diese Störpraxis nicht zuverlässig unterbunden werden. Als Forum, um
das Geschäftsgebaren eines Unternehmens und seine Stellung im
wirtschaftlichen Gefüge zu diskutieren, sind Hauptversammlungen in
Japan damit weitgehend ohne Funktion.
Zentrales Organ innerhalb japanischer Unternehmen sind die
Verwaltungsräte. Wie BAUM treffend anmerkt, verhalten sich diese am
ehesten wie „Eigentümer“, da sie sich stark mit „ihrem“
Unternehmen identifizieren und weniger an der schnellen
Erwirtschaftung von Gewinnen, sondern vielmehr an langfristigen
Strategien und Beziehungen zu anderen Geschäftspartner interessiert
sind (BAUM 1995: 74).
Insgesamt existiert kein Gremium, das die Unternehmensführung im
Sinne der Anteilseigner beeinflussen kann.
2.2.4.6 Anlegerinteressen im Konvoisystem
Das System der Nachkriegszeit war bis Mitte der 1990er Jahre auf den
Erhalt des „Machtgleichgewichtes“ zwischen Industrien, Bürokratie
und Politik zentriert. BAUM fasst zusammen: „Die Gewinne für die
Beteiligten auf Seiten von Politik und Bürokratie manifestierten sich
in Form von jahrzehntelangem Machterhalt für ein und dieselbe Partei
sowie administrativer Geltungsmacht für die Verwaltung nebst
entsprechender direkter oder indirekter finanzieller Alimentation für
beide.“ (BAUM 2000: 645). Hingegen kam den „Nutzern“ des Systems
nur ein sehr geringer Stellenwert zu. „Den Preis (für die Stellung
Japans als internationale Wirtschaftsmacht, CS) haben die
japanischen Verbraucher durch langjährigen Konsumverzicht gezahlt.
Auch wenn sie inzwischen mit mehr als einem Drittel aller weltweiten
Ersparnisse auf dem größte Sparguthaben der Welt sitzen, erzielen sie
damit jedoch nach wie vor nur die weltweit geringste Rendite.“ (BAUM
Anlegerschutz in Japan 79
2000: 645). Die Randstellung von Verbrauchern in ihrer Rolle als
private Anleger zeigt sich auch bei der Abhilfe für Anlageschäden:
Während große und wichtige Kunden mittels der beschriebenen
Praktiken am Rande oder jenseits der gesetzlichen Bestimmungen
nachweislich für Verluste entschädigt wurden, war dies bei
Kleinanlegern nicht der Fall. Auch die Corporate Governance bei
Aktiengesellschaften sah keine Einflussnahmemöglichkeiten für
Aktionäre vor. Die Möglichkeit einer „Aktionärsklage“ wurde zwar
diskutiert, jedoch damals noch nicht ernsthaft erwogen.
Im „Eisernen Dreieck“ politischer, bürokratischer und wirtschaftlicher
Interessen gab es keinen natürlichen Sachwalter der Interessen
privater Anleger: Politiker kümmerten sich traditionell wenig um die
Interessen ihrer Klientel; in der Bürokratie hatten Verbraucher keine
Fürsprecher, und die Interessen der Finanzindustrie waren
naturgemäß eher gegenläufig zu denen der „Nutzer“ (vgl. MCCALL
ROSENBLUTH 1989: 225). Mangels eklatanter Missstände bestand für
bürger- und verbraucherorientierte Interessengruppen wie
Nichibenren kein Grund, sich für den Verbraucherschutz bei
Geldanlagen zu engagieren (anders als dies auf dem Gebiet der
Verbraucherkreditschäden der Fall war, vgl. RAPP 1996: 41-44).
Bis zu Beginn der 1990er Jahre für brachte das Finanzsystem für
Verbraucher bzw. private Anleger zwar keine Vorteile, jedoch auch
keine unerträglichen Nachteile. In der Hochwachstumsphase
entwickelten sich Wertpapiere und andere finanzielle Werte gut,
Zusammenbrüche von Finanzinstituten waren unbekannt und Schäden
selten Die „Nutzer“ des Systems profitierten bei Geldanlagen – wenn
auch in geringem Maß - von der allgemeinen Aufwärtsentwicklung im
Finanzwesen.
Anlegerschutz in Japan 80
2.2.5 Das Einlagensicherungssystem
Innerhalb des „Konvoisystems“ waren Zusammenbrüche von
Finanzinstituten sehr selten, da gefährdete Institute zumeist
aufgefangen und saniert wurden (vgl. 2.3.4.5.1). Dennoch besaß
Japan seit 1971 in Anpassung an internationale Gegebenheiten ein
Einlagensicherungssystem (GRABOWSKY 1994: 242).
Grundlage war das „Gesetz über die Einlagenversicherung“ (Yokin
Hoken Hô 預金保険法, Gesetz Nr. 34 vom 01.04.1971 in der Fassung
vom 31.05. 2000). Dieses verpflichtet sämtliche Banken einschließlich
der Treuhandbanken, der Langzeitkreditbanken, der
Außenhandelsbanken, die Kreditgenossenschaften (sôgo ginkô 相互銀行 ), die Kreditkooperativen (shinkin 信 金 ) sowie die
Genossenschaftsbanken zur Teilnahme am Einlagensicherungssystem
(GRABOWSKY 1994: 246). Die Einziehung der Versicherungsprämien in
Höhe von 0,012% (seit 1995 0,048%, vgl. SCHAEDE 1998: 111) der
versicherten Einlagen p.a. (GRABOWSKY 1994: 249), die Verwaltung des
Fondsvermögens sowie die Abwicklung von Schäden obliegt einer
juristischen Person, die auch zu präventiven Maßnahmen wie
Unterstützungsleistungen und Sanierungsmaßnahmen für gefährdete
Institute befugt ist (GRABOWSKY 1994: 246-247). Für den Fall, dass die
Einlagen im Fonds nicht ausreichen, genießt die
Einlagensicherungsgesellschaft Kredit bei der Bank of Japan (SCHAEDE
1998: 111). Die gesicherten Einlagen umfassen normale Bankeinlagen,
Festgeldeinlagen sowie Gelder auf Treuhandkonten; für alle übrigen
Einlagen besteht keine Deckung, Einlagen bei Zweigstellen
ausländischer Kreditinstitute in Japan sind ebenfalls nicht gesichert
(detailliert GRABOWSKY 1994. 248).
Auf Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds besteht kein
Rechtsanspruch. Ob eine Leistung vorgenommen wird, entscheidet ein
Gremium der Einlagensicherungsgesellschaft innerhalb eines Monats
Anlegerschutz in Japan 81
nach Meldung eines Schadensfalles (GRABOWSKY 1994: 249). Die
Höchstgrenze für Versicherungsleistungen soll 10 Mio. Yen je Einleger
nicht überschreiten; höhere Zahlungen an einen Einleger sind
theoretisch möglich, allerdings ist unklar, unter welchen
Voraussetzungen (vgl. GRABOWSKY 1994: 257-258). Die Höhe der
Entschädigung errechnet sich aus der Summe der Einlagen, die ein
Einleger am Tage der Zahlungseinstellung des betroffenen Instituts
dort unterhält. Zinsen fallen nicht unter die Einlagensicherung.
Verbindlichkeiten des Einlegers beim gleichen Institut werden von der
errechneten Einlagenhöhe abgezogen (GRABOWSKY 1994: 249). Die
Einlagensicherungsgesellschaft kann Vorschüsse zur Deckung des
Lebensunterhaltes und zur Vermeidung von sozialen Unruhen leisten
(GRABOWSKY 1994: 249).
Bis Anfang der 1990er Jahre wurde das Einlagensicherungssystem
praktisch überhaupt nicht, danach trotz einiger Zusammenbrüchen
von Banken in den Jahren 1993-1995 nur höchst selten bemüht
(SCHAEDE 1998: 110-111; GRABOWSKY 1994: 251-252). Bedeutung
erlangte das System erst im Zusammenhang mit einer staatlichen
Garantie für Einlagen (Kapitel 6.7.1)
2.2.6 Die Reformdiskussion
Seit den späten 1970er Jahren entspann sich in Japan eine Diskussion
über die Reform des Finanzsystems.
Die Diskussion stand in dem größeren Zusammenhang der Frage nach
der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit einer Anpassung des japanischen
(Wirtschafts-) Systems an internationale Gegebenheiten. Da es
maßgeblich darum ging, den Einfluss der japanischen
Ministerialbürokratie auf die Privatwirtschaft einzudämmen, wurden
Anlegerschutz in Japan 82
dieser Komplex in Japan unter dem Schlagwort kisei kanwa 規制緩和
(etwa: Deregulierung) diskutiert.
Obschon immer wieder die Zurückdrängung des Einflusses der
Bürokratie als (Teil-)Ziel angeführt wurde, war der Stellenwert der
Bürokratie in der Diskussion groß. Teilweise wurden die Reformen von
ihr initiiert. Unübersehbar war der Einfluss der Bürokraten auf die
Modalitäten und die Art und Weise des Reformvorganges. Kein
Reformvorhaben auf dem Gebiet des Finanzrechtes wurde außerhalb
des Forums einer (Studien-) Kommission (shingikai 審議会) betrieben;
und diese Kommissionen wiederum waren ohne ein lenkendes
Eingreifen der Bürokratie nicht denkbar (vgl. SCHWARTZ 1998: 263).
Die Ursachen für den Ruf nach Reformen waren – wie der gesamte
Reformprozess – vielschichtig. HALL (HALL 1998: 20-64) teilt – in
Einklang mit dem Rest der Literatur – die Ursachen der Forderungen
nach Reformen, die schließlich zum Big Bang führten, in solche ein,
die bereits in den 1970er und 1980er Jahren zu suchen sind, und
andere, die sich erst in den 1990er Jahren ergaben, als das gesamte
System zunehmend in eine tiefe Krise geriet.
Das Jahr 1973, als die japanische Wirtschaft im Zuge der ersten
Ölkrise einen strukturellen Wandel durchzumachen begann, kann als
Zäsur gelten (zusammenfassend HALL 1998: 20). Die japanische
öffentliche Hand begann zur Finanzierung eine große Zahl von
Staatsanleihen aufzulegen und erwartete von den
Wertpapierunternehmen und Banken, dass sie diese am Markt
platzierten.
Auch seitens der privaten Anleger gab es erste zaghafte Rufe nach
einer größeren und profitableren Produktpalette sowie höheren
Einlagenzinsen bzw. niedrigeren Gebühren. Parallel entwickelte die
Anbieterseite ein zunehmendes Interesse daran, diesen Kundenkreis
Anlegerschutz in Japan 83
mit innovativeren, profitableren Produkten an sich zu binden (vgl.
HALL 1998: 22).
Eine große Rolle spielte der Druck aus dem Ausland. Vor allem die
Vereinigten Staaten, aber auch westeuropäische Länder forderten die
Liberalisierung und Internationalisierung des japanischen
Finanzsystems und Reziprozität bei der Behandlung ihrer
Finanzindustrie in Japan (Übersicht in HALL 1998: 23-26). Diese
Forderungen des Auslandes stellten aus japanischer Sicht einen Anreiz
dar, sich kontinuierlich mit der Frage des eigenen Systems zu
befassen und Liberalisierungsszenarien zu entwerfen (vgl. HALL 1998:
23).
2.2.7 Veränderungen vor 1990
Der Großteil der Veränderungen im japanischen Finanzsystem vor
1990 bezog sich auf die so genannte „Internationalisierung“ des Yen
(vgl. HALL 1998: 67-82). Jedoch gab es vereinzelt auch punktuelle
Reformen, die Änderungen im Bereich des Produktangebotes nach
sich zogen.
Ab 1975 wurden zur Bewältigung der infolge der Ölkrise zu Tage
getretenen strukturellen Probleme der japanischen Wirtschaft
Staatsanleihen (kokusai 国 債 ) in Japan massenweise aufgelegt.
Banken konnten diese Anleihen zwar übernehmen (beziehungsweise
der Druck aus dem Finanzministerium zwang sie sogar dazu), jedoch
aufgrund des Verbotes des Handels mit Wertpapieren nicht selbst an
ihre Kunden weiterverkaufen. Der Interessenverband der Banken
schlug dem Finanzministerium daher vor, die bestehende informelle
Regelung aufzuheben und Banken den Schalterverkauf von
Staatsanleihen (madoguchi hanbai 窓口販売) sowie den Ankauf bereits
aufgelegter Staatsanleihen mit dem Ziel des Weiterverkaufs an das
Anlegerschutz in Japan 84
Publikum (dîringu デイ一リング, dealing) zu gestatten (YAMAUCHI 1987:
225; MAEDA 1990: 172). Der Interessenverband der Wertpapierhäuser
hielt dagegen, Art. 65 Abs. 2 WVG gestatte seinem Wortlaut nach
Banken ohnehin den Handel mit Staatsanleihen „an sich“; jedoch
seien hier Formalitäten zu beachten, über die mit den Banken keine
Übereinkunft bestehe (YAMAUCHI 1987: 226). Außerdem verschaffe der
Handel mit Staatsanleihen den Banken einen Wettbewerbsvorteil
(MAEDA 1990: 172).
Der Streit um die Zulassung von Banken zum Weiterverkauf von
Staatsanleihen zog sich über mehr als fünf Jahre von 1975 bis 1981
hin und ist ein ausgezeichnetes Beispiel für die Handhabung von
Konflikten zwischen den Industrien im „Konvoisystem“ (vgl.
ausführlich SHIMOJO 1982: 83-140). Im Verlauf der Kontroverse erließ
das Finanzministerium die so genannten „drei Prinzipien“ (san
gensoku 三原則), die ein typisches Beispiel für die Praxis informellen
Verwaltungshandelns (gyôsei shidô 行 政 指 導 ) darstellen 10 und
gleichzeitig erhebliche indirekte Auswirkungen auf das
Produktangebot hatten. Nach Ansicht des Finanzministeriums sollte es
Banken ausdrücklich gestattet sein, Anleihen im Schalterverkauf zu
verkaufen (Prinzip 1); darüber hinaus sei eine „Anerkennung“ dieser
Tätigkeit nach Maßgabe des WVG wünschenswert (Prinzip 2). Die
Voraussetzungen für die „Anerkennung“ sollten jedoch nicht
gesetzlich geregelt werden, sondern im Ermessen des
Finanzministeriums liegen (Prinzip 3) (siehe SHIMOJO 1982: 84-85).
Die „drei Prinzipien“ wurden trotz vehementer Kritik des
Interessenverbandes der Wertpapierindustrie (ausführlich SHIMOJO
1982: 110-111) als grundlegende Philosophie für die Änderung des
BankG herangezogen. Dieses gestattet seit 1981 in Art. 11 BankG den
10 Das Wort „Prinzipien“ täuscht, da es sich nicht um eine offizielle Stellungnahme des Ministeriums handelte. SHIMOJO kommentiert: „There is no official statement incorporating them, but it was generally understood that the three basic principles were: (folgt Aufzählung)“ (SHIMOJO 1982: 107).
Anlegerschutz in Japan 85
Verkauf von Staatsanleihen durch Banken. Im WVG fand das
Instrument der „Anerkennung“ keinen Niederschlag. Allerdings sahen
die Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums einen
Genehmigungsvorbehalt vor (YAMAUCHI 1987: 226).
Dieses Arrangement gestattete dem Finanzministerium
Zugeständnisse an beide Seiten: Banken wurde wie gefordert der
Zugang zum Verkauf eines Produktes gewährt, das bislang der
Wertpapierindustrie vorbehalten gewesen war. Gleichzeitig
ermöglichte das informelle Instrument der „Anerkennung“ eine
gewisse Kontrolle und im Bedarfsfall ein korrigierendes Eingreifen des
Finanzministeriums. In diesem prekären Machtgleichgewicht konnte
die Judikative als weitere Partei nicht erwünscht sein. Ziel des
Anerkennungsvorbehaltes war es ja gerade, Einzelsachverhalte
abschließend und verbindlich zu regeln, ohne dass eine der Parteien
die Entscheidung des Ministeriums anfechten oder aushebeln konnte.
Die in der japanischen Literatur so bezeichnete „Gesetzesänderung“
war im Grunde eine „Gesetzesinterpretationsänderung“, denn der
Wortlaut des Art. 65 Abs. 2 WVG gestattete anderen
Finanzinstitutionen als Wertpapierhäusern diese Geschäfte ohnehin –
die Schöpfer des Glass-Steagall Act hatten sie für unschädlich
gehalten (vgl. MAEDA 1990: 172). Trotzdem wurde die Änderung
allgemein als Beginn einer zaghaften Deregulierung des Finanzsystems
empfunden (vgl. YAMAUCHI 1987: 232; MAEDA 1990: 173).
Die Diskussion um den Handel mit Staatsanleihen zeigt das Muster,
das die frühe Reformdiskussion bestimmen sollte: eine der Industrien
setzte sich beim Finanzministerium für die Deregulierung eines
Teilbereiches ein, was in der Regel bedeute, dass lautstark der
Zugang zu einem Finanzprodukt gefordert wurde, das bislang der
konkurrierenden Industrie vorbehalten gewesen war. Die
konkurrierende Industrie setzte sich ebenso lautstark zu Wehr, meist
mit Argumenten, die in irgendeiner Weise darauf hinausliefen, dass
Anlegerschutz in Japan 86
hierbei eine Verschiebung des Gleichgewichtes und ein unlauterer
Wettbewerbsvorteil für die Gegenseite entstehe. Dabei verlief die
„Demarkationslinie“ zwischen den streitenden Parteien nicht nur
zwischen den Industrien, sondern auch innerhalb des
Finanzministeriums, da die Büros die Protektion „ihrer“ Industrien als
ihr eigentliches Aufgabenfeld betrachteten. Nach einigem Hin und
Her wurde dann ein Kompromiss gefunden, wobei das
Finanzministerium hinsichtlich der Modalitäten eine zentrale Stellung
einnahm.
Eine ebenfalls im Jahr 1981 erfolgte Änderung des BankG sah erste
Ansätze für eine Offenlegungspflicht (disclosure デイスクロ一シャ)
vor und tat damit einen ersten Schritt hin zu größerer Transparenz
(vgl. SHIMOJO 1982: 91). Art. 47-2 BankG sah außerdem die analoge
Anwendung des BankG auf ausländische Institute vor (ausführlich
YANAGA 1996: 158). Dies spiegelt deren zunehmende Präsenz in Japan
wider.
2.2.7.1 Die Rolle ausländischer Banken und Systeme
Im Zuge der Internationalisierung des japanischen Finanzmarktes
wurden verstärkt auch ausländische Banken in Japan tätig.
Gleichzeitig gründeten zahlreiche japanische Banken
Tochtergesellschaften in den europäischen Ländern mit
Universalbankensystem, etwa der Bundesrepublik und Frankreich. Die
Wertpapiertöchter japanischer Banken im Ausland traten dabei bei
der Begebung von Anleihen immer wieder in Konkurrenz zu
japanischen Wertpapierunternehmen, die ebenfalls im Ausland tätig
waren (POMPER 1995: 548).
Bezüglich der Tätigkeit ausländischer Banken, die
Tochtergesellschaften japanischer Banken sind, galt deswegen die so
genannte „Dreiecksvereinbarung“ (sankyoku go’i 三局合意, Dreieck
Anlegerschutz in Japan 87
deswegen, weil es sich um eine Vereinbarung der drei Ministerialbüros
innerhalb des Finanzministeriums handelte). Diese sah vor, dass die
Bestimmungen über das Trennbankensystem extraterritorial
anzuwenden seien (YAMAUCHI 1987: 221). Für den Fall, dass eine
ausländische Tochtergesellschaft eine Auslandsausleihe begeben
wollte, sicherte die so genannte „Grabsteinrichtlinie“ als Teil der
„Dreiecksvereinbarung“, dass eine japanische Wertpapiergesellschaft
(oft war dies eines der vier großen japanischen Wertpapierhäuser) die
Konsortialführerschaft innehatte, also sozusagen ihren Namen auf den
„Grabstein“ schreiben durfte (YAMAUCHI 1987: 221). Diese
Vereinbarung zeigt, dass sich der Einfluss des Finanzministeriums auf
die Auslandstätigkeit der Finanzindustrie erstreckte. Die
„Dreiecksvereinbarung“ galt bis in die 1990er Jahre (JONES 1993: 430).
Die ausländischen Banken aus Universalbankländern, die auf den
japanischen Markt drängten, sahen die Beschränkungen des
japanischen Bankensystems zunehmend als Ärgernis an und forderten
im Wege der Gegenseitigkeit die Zulassung zum Wertpapiergeschäft
(BAUM 1989: 10). Hier wurde vor allem auf diplomatischem Weg in
bilateralen Verhandlungen versucht, Einigungen zu erzielen.
Ein allgemeiner Kompromiss wurde 1985 gefunden: Banken aus
Universalbankländern erhielten die Erlaubnis, über
Tochtergesellschaften mit maximal 50%iger Beteiligung in das
Wertpapiergeschäft in Japan einzusteigen (BAUM 1989: 10, der
hauptsächlich die Rolle der Deutschen Bank in Japan hervorhebt. Das
System ist anschaulich beschrieben in BARON 1992; BARON war als
Repräsentant einer großen deutschen Bank in Japan selbst an der
Ausgestaltung beteiligt).
Im Zuge der Diskussion über die Behandlung der Ableger fremder
Systeme in Japan begann in Japan eine Diskussion um eine Art
„Inländergleichbehandlung“, die sich ausweitete und erstmals das
Anlegerschutz in Japan 88
Trennbankensystem und verschiedene andere Beschränkungen des
japanischen Finanzsystems zur Disposition stellte.
Die Banken betonten die Wichtigkeit einer Reform, so etwa der
Präsident des Dachverbandes der Bankindustrie in einem offiziellen
Schreiben an das Finanzministerium:
„Auf dem Finanzmarkt gilt das Prinzip der
Ausländergleichbehandlung. Aber ausländische Gesellschaften besser
zu stellen als die inländischen und nur auf Inländer die Regeln
anzuwenden, unterläuft die Liberalisierung des Finanzmarktes und die
Internationalisierung und stellt eine ungerechtfertigte
Inländerdiskriminierung dar“ (Offener Brief vom Juli 1982, zitiert in
ÔKURA 1985: 125).
Demgegenüber berief sich der Dachverband der Wertpapierhäuser auf
das Prinzip des Trennbankensystems:
„Die Abschaffung (...) würde dem Geist des Art. 65 WVG
zuwiderlaufen; ein derartiges Ansinnen kann innerhalb unseres
Systems keine Zustimmung finden.“ (Offener Brief aus dem Jahr 1982,
zitiert in ÔKURA 1985: 125).
Ein anonymer hochgestellter Vertreter der Wertpapierindustrie
äußerte gegenüber dem Wirtschaftsjournalisten ÔKURA MONDÔ11:
„Wenn die ausländischen Banken sich mit ihren japanischen
Wertpapiertöchtern weiter gebärden, als wäre dies ein
Universalbankenland, geht das Trennbankensystem zum Teufel. Dann
würde Art. 65 WVG ja völlig unterlaufen. Die Banken könnten dann
ihre Stellung als main bank benutzen und ausbauen. Die Folgen für
uns wären unabsehbar. Wir würden an Macht verlieren.“ (ÔKURA 1985:
126).
11 Der Name ist ein Pseudonym und bedeutet etwa „Frager an das Finanzministerium“.
Anlegerschutz in Japan 89
Demgegenüber erklärte ein hochgestellter Vertreter des Bankenlagers
ebenfalls anonym:
„Da kann man nichts machen. Die Abschaffung des
Trennbankensystems ist nun mal der Lauf der Dinge.“ (ÔKURA 1985:
126).
Diese Kommentare zeigen, dass die Diskussion um eine Reform als
eine brancheninterne Auseinandersetzung über die Neuverteilung von
Einflussgebieten begann. In japanischen Medien wurde diese Art der
Auseinandersetzung als „Streit um dem Zaun“ (kakine ronsô 垣根論争)
bezeichnet, also als eine Art „Nachbarschaftsstreitigkeit“ verstanden.
Die Diskussion um die Kompetenzen und Möglichkeiten ausländischer
Banken wurde von der japanischen Bankenindustrie
instrumentalisiert, um ihre innerjapanische Ziele zu fördern. Die
„Nutzer“ des Systems, also unter anderem die privaten Anleger, und
ihre Interessen wurden hierbei nicht in die Überlegungen einbezogen.
2.2.7.2 Finanzskandale
Zu Beginn der 1990er Jahre wurde das japanische Publikum mit einer
Reihe von Skandalen in Finanzwesen konfrontiert. Diese Vorfälle
machten deutlich, dass Korruption und persönliches Fehlverhalten im
Finanzsektor geradezu endemisch waren.
Im Jahr 1988 gerieten Daiichi Sogo Ginkô, Sumitomo Ginkô sowie
Mitsubishi Shintaku Ginkô wegen ihrer Verbindungen zu einem
Spekulanten in die Schlagzeilen, der wegen Kursmanipulationen
angeklagt wurde (vgl. HALL 1998: 43). Sumitomo Ginkô war darüber
hinaus in den Itoman-Skandal verwickelt, da Sumitomo Ginkô die
main bank von Itoman war.
Eine Restaurantbesitzerin in Ôsaka, brachte mit IBJ und der
Regionalbank Tôyô Shinkin Ginkô zwei weitere Institute in ein
Anlegerschutz in Japan 90
schlechtes Licht. Tôyô Shinkin Ginkô hatte an sie gefälschte CDs
(Certificates of Deposit) im Wert von 342 Milliarden Yen ausgegeben,
während IBJ sie mit einem Kredit von mehr als 240 Milliarden Yen
ausgestattet hatte. Die Restaurantbesitzerin wurde 1991 wegen
Betruges angeklagt, sieben Jahre später stand der Ausgang des
Verfahrens noch aus (HALL 1998: 43).
In der Folge erwies sich, dass die Ausgabe gefälschter CDs ein
verbreitetes Phänomen war. Auch Fuji Ginkô, Tokai Ginkô und Kyôwa
Saitama Ginkô gerieten deswegen im Jahr 1991 in die Schlagzeilen
(vgl. HALL 1998: 43). Mitarbeiter des Finanzministeriums und der Bank
of Japan wurden ebenfalls in Skandale verwickelt; es wurde bekannt,
dass sie ihre Aufsichtspflichten beispielsweise durch die vorzeitige
Bekanntgabe von Prüfungsterminen im Austausch gegen
Vergünstigungen und Vergnügungen verletzt hatten (BAUM 2000: 648).
Ebenfalls in das Jahr 1991 fällt die Aufdeckung eines weiteren
Skandals, der 21 Wertpapierhäuser, darunter die gesamten „Großen
Vier“ betraf. Diese mussten zugeben, dass sie bereits seit längerem
die Verluste besonders wichtiger institutioneller Anleger bei
Börsenhandel widerrechtlich auszugleichen pflegten. Darüber hinaus
kamen Manipulationen von Aktienkursen, widerrechtliche
Kreditvergaben und Verbindungen zur organisierten Kriminalität (vor
allem zu von yakuza やくざ unterhaltenen sôkaiya 総会屋) an den Tag
(vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 254). Diese Praktiken stürzten
zwar den Politiker KANEMARU Shin, darüber hinaus blieben sie jedoch
weitgehend straf- und trotz einiger Rücktritte auch folgenlos.
Allerdings riefen sie die Empörung des allgemeinen Publikums hervor –
vor allem empörten sich weniger finanzkräftige Anleger darüber, dass
ihre Verluste an der Börse nicht ausgeglichen worden waren (vgl. POHL
1994: 37-38). Eine Reihe von Schadensersatzklagen seitens des
allgemeinen Publikums waren die Folge (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 254).
Anlegerschutz in Japan 91
SAKURAI macht darauf aufmerksam, dass die Praxis des
Verlustausgleichs als Versuch der beteiligten Institute interpretiert
werden kann, innerhalb des „Konvoisystems“ bei weitgehender
Abwesenheit offizieller Konfliktlösungsmechanismen eine Art
„Risikoausgleich“ zu schaffen (SAKURAI 2000: 59). Allerdings wurde
diese Praxis nur für eine besonders begünstigte Minderheit
angewendet. Die japanische Öffentlichkeit zeigte sich aufgebracht;
die Medien forderten lautstark Abhilfe (vgl. POHL 1994: 38 mit
Beispielen). Die Empörung des japanischen Publikums ging weit über
die gelegentlichen Unmutsausbrüche hinaus, die es wegen der
mangelnden Rentabilität des Systems für Verbraucher auch zuvor
schon gegeben hatte, und machte deutlich, dass ein „Grundkonsens
aller Beteiligten über das primäre politische Ziel“ (BAUM 2000: 647),
nämlich Japans herausgehobene Stellung als internationale
Wirtschaftsmacht, ins Wanken geraten war. Die Bevölkerung war
nicht länger bereits, hinzunehmen, dass sich das System nur für
wenige lohnte; die zunehmende Konsumorientierung der japanischen
Gesellschaft sollte auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden.
BAUM fasst zusammen: „Die Aufdeckung immer neuer Skandale bis hin
zur Korruption ranghoher Mitarbeit im Finanzministerium und der
Bank von Japan…haben massiv zur Desillusionierung und zu Unmut
gegenüber der administrativen Elite geführt.“ (BAUM 2000: 648).
Die Reformen von 1991/1992 sind vorrangig als Versuch des Systems
zu sehen, dieser Empörung Rechnung zu tragen, ohne sich durch
wirklich einschneidende, grundsätzliche Veränderungen um eigene
Vorteile zu bringen.
2.2.8 Die Reformen von 1991/1992
Seit den späten 1980er Jahren kam es zu einer Reihe kleinerer
Reformen und Veränderungen des Finanzsystems (ausführliche
Anlegerschutz in Japan 92
Darstellungen bieten zum Beispiel HALL 1998; URBSCHAT 1999; HARNER
2000), die den rechtlichen Hintergrund für die Reformen von
1991/1992 bildeten.
2.2.8.1 Die 5%-Regel
„Auftakt“ der neuen Linie war eine 1989 vorgenommene Änderung
des, die die Anzeigepflicht für Anteilseigner, die bisher informell vom
Finanzministerium vorgegeben gewesen war, auf Gesetzesrang erhob.
In dieser „5%-Regel“ (go pâsento rûru5パーセントルール, nicht zu
verwechseln mit der Bestimmung des Art. 11 AMG, die ebenfalls unter
dieser Bezeichnung bekannt ist) zeigen sich erste Ansätze dazu, den
Anteilsbesitz transparenter zu machen und hierdurch eine gewisse
Durchsichtigkeit für Anleger zu schaffen.
Die Änderung ging auf einen Bericht der Wertpapierkommission vom
31.05.1989 zurück und sah außer der Einführung der 5%-Regel in das
Gesetz auch die Anpassung des WVG an neue internationale
Entwicklungen vor; insbesondere wurden Regeln für
Unternehmensübernahmen außerhalb des Wertpapiermarktes
(sogenannte Mergers & Acquisitions, M&A) in das WVG eingefügt
(UENO/MATSUDA/KABE 1990: 125).
Die Bestimmungen über die 5%-Regel wurden als Unterpunkte 27-23
ff. an den Artikel 27 WVG angefügt. Die entscheidende Neuregelung
findet sich in Art. 27-23 WVG: Sofern der Anteilsbesitz einer
juristischen oder natürlichen Person an einer Aktiengesellschaft 5%
überschreitet, gilt der besitzende Teil als „Großaktionär“.
Überschreitungen der 5%-Grenze und Veränderungen im
Anteilsbestand müssen innerhalb von 5 Tagen beim Finanzministerium
angezeigt werden (vgl. UENO/MATSUDA/KABE 1990: 125); dies sollte „die
Vorgänge am Wertpapiermarkt für das allgemeine Publikum
transparenter machen“ (UENO/MATSUDA/KABE 1990: 125). In Art. 27-23
Anlegerschutz in Japan 93
Abs. 4 WVG waren außerdem Bestimmungen über den so genannten
„de facto-Gemeinschaftsbesitz“ enthalten. Ein Gemeinschaftsbesitz
wird von Gesetzes wegen fingiert, wenn Anteilseigner Ehegatten sind,
aber auch, wenn Mutter- und Tochtergesellschaften oder
gleichgeordnete „Schwestergesellschaften“ Anteile an einem anderen
Unternehmen besitzen (UENO/MATSUDA/KABE 1990: 126). Die
Großaktionärseigenschaft konnte also nicht durch Verteilung des
Anteilsbesitzes unter Tochterunternehmen desselben Konzerns zu
verschleiern.
Die Anzeigepflicht erfüllte der Erwerber bzw. Besitzer, indem er ein
Formular ausfüllt und dieses innerhalb der nächsten fünf Werktage
beim Finanzministerium einreichte; Sanktionen waren nicht
vorgesehen (UENO/MATSUDA/KABE 1990: 126).
Art. 27-26 enthielt eine Reihe von Sonderregelungen für den
Anteilsbesitz von Finanzintermediären (Banken, Treuhandbanken und
Wertpapierhäuser sowie andere in der dazugehörenden Verordnung
des Finanzministeriums bezeichnete Unternehmen, also z.B.
Versicherungen). Diese mußten Käufe bis zu 5% und Veränderungen
der Besitzstruktur von bis zu 1% nicht anzeigen, einer Anzeigepflicht
unterlagen sie erst ab einem Anteilsbesitz von 10%. Angezeigt werden
musste nur eine Veränderung der Besitzstruktur an sich, die Frist zur
Anzeige lief bis zum 15. Tag des auf die Veränderung folgenden
Monats (vgl. UENO/MATSUDA/KABE 1990: 127).
Verstöße gegen die Anzeigepflicht waren strafbewehrt. Für den Fall,
dass ein Anteilseigner seiner Anzeigepflicht nicht nachkam, verwirkte
er eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von Yen 1.000.000,00 (vgl.
UENO/MATSUDA/KABE 1990: 127).
Die Einführung der 5%-Regel in das WVG erfolgte mit dem Ziel, das
System für die „Nutzer“ transparent zu machen (UENO/MATSUDA/KABE
1990: 125).
Anlegerschutz in Japan 94
2.2.8.2 Änderung des WVG
Die im Zuge der Finanzskandale an den Tag gekommenen Fälle von
Verlustausgleich und vor allem der damit verbundene
Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zogen das Interesse des
japanischen Parlaments auf sich, das eine Untersuchungskommission
bildete (NISHIHARA 1992: 141). Die Kommission stellte in einem ersten
Zwischenbericht im September 1990 fest, dass durchsichtige
Regelungen auf dem Finanzmarkt bisher weitgehend fehlten und vor
allem keine wirksamen Sanktionen bei Regelverstößen vorgesehen
seien. Auch die bisher angewandten Kontrollmechanismen hätten sich
als unzulänglich erwiesen, wenn es darum ging, Regelverstößen auf
die Spur zu kommen. Es sei anzunehmen, dass große Teile der Anleger
das Prinzip der Eigenverantwortung bisher nicht hinreichend erfssßt
hätten. Die Verwaltung hingegen habe sich in der Vergangenheit allzu
stark mit der Förderung der von ihr betreuten Industrien befasst und
darüber die gebotenen Maßnahmen vernachlässigt (Zwischenbericht
zit. in NISHIHARA 1992: 137). Die Kommission zog aus diesen
Feststellungen eine Reihe von Schlussfolgerungen für die künftige
Ausgestaltung des Systems. Es bedürfe eines regierungs- und
verwaltungsunabhängigen Systems zur Aufspürung und Lösung von
Konflikten, um Skandale wie jene um den Verlustausgleich künftig zu
vermeiden. Hierzu sei es geboten, die Selbstkontrolle innerhalb der
Wertpapierindustrie zu fördern und für Verstöße gegen die
Geschäftsausübungsregelungen Strafen vorzusehen. Die Materie solle
künftig nicht mehr auf der (halbformellen) tsûtatsu-Ebene, sondern
im WVG geregelt werden (Schlußfolgerungen wiedergegeben in
NISHIHARA 1992: 138; zum Zeitpunkt der Skandale existierte bereits ein
tsûtatsu 通 達 des Finanzministeriums, das den Verlustausgleich
verbot, NISHIHARA 1992: 137, MATSUDA 1991: 62).
Anlegerschutz in Japan 95
Der Zwischenbericht wurde als deutliche Rüge für die Bürokratie,
insbesondere das Büro für das Wertpapierwesen im Finanzministerium
(Shôken Kyoku 証券局) empfunden. Der Ruf nach einem unabhängigen
Untersuchungsgremium machte deutlich, dass die
Untersuchungskommission Unabhängigkeit und Objektivität im
bisherigen Gebaren der Bürokratie vermisste (vgl. NISHIHARA 1992:
139).
Ebenfalls in Reaktion auf die Skandale erfolgte im September 1991die
Einrichtung einer Untersuchungskommission durch das
Finanzministerium, die in einem ersten Bericht vom Dezember 1991
zu ähnlichen Schlussfolgerungen kam wie der Untersuchungsausschuss
(NISHIHARA 1992: 138). Das Büro für das Wertpapierwesen im
Finanzministerium (Shôken Kyoku 証券局) begann daraufhin mit der
Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes, der am 14.02.1992 als
Kabinettsentwurf in das Parlament eingebracht und bereits am
26.02.1992 verabschiedet wurde (NISHIHARA 1992: 138). Die unter der
Bezeichnung „Fairness-Bewahrungs-Gesetz“ (Kôsei Kakuho Hô 公正確保法) bekannt gewordene Änderung des WVG trat zum 01.06.1992 in
Kraft (vgl. NISHIHARA 1992: 138).
Kernstück der Änderung des WVG war ein ausdrückliches Verbot des
Verlustausgleichs. Anlageschäden wurden meldepflichtig; alle
gemeldeten Schäden wurden von einer durch die Änderung
etablierten Kommission untersucht, um sicherzustellen, dass nicht
unter dem Deckmantel der Schadensersatzpflichtigkeit des Anbieters
ein unerlaubter Schadensausgleich erfolgt.
Ein grundsätzliches Verbot des Verlustausgleichs war bereits im 1965
in das WVG eingefügte Art. 50 WVG enthalten. Das Verbot war im
Dezember 1989 durch ein diesbezügliches tsûtatsu 通 達 des
Finanzministeriums bekräftigt worden (MATSUDA 1991: 62). Dem
generellen Ausgleichsverbot in Art. 50 WVG wurden nun in Art. 50-2
WVG eine Reihe von Bestimmungen hinzugefügt, die das Verbot
Anlegerschutz in Japan 96
präzisieren (vgl. MATSUDA 1991: 62). Als unzulässiger Verlustausgleich
galten die Erklärung oder das Versprechen des Wertpapierinstituts,
Ausgleich zu leisten, sofern Schäden an der Anlagesumme entstehen
oder ein bestimmter Ertrag nicht erreicht wird (Art. 50-2 Abs. 1 Nr. 1
WVG, vgl. MATSUDA 1991. 62), das Versprechen seitens des Anbieters,
entstandene Verluste durch Zuwendungen von Gütern auszugleichen
(Art. 50-2 Abs. 1 Nr. 2 WVG, vgl. MATSUDA 1991. 62) sowie der
tatsächliche Ausgleich von Einbußen, die im Zusammenhang mit
Wertpapiertransaktionen entstanden sind (Art. 50-2 Abs. 1 Nr. 3 WVG,
vgl. MATSUDA 1991: 62). Diese Bestimmungen bezogen sich auf die
Strafbarkeit der Anbieterseite; jedoch sieht Art. 50-2 Abs. 2 in den
Nrn. 1-3 eine analoge Strafbarkeit für Kunden vor, die sich
Ausgleichszahlungen versprechen ließen bzw. diese annahmen (vgl.
MATSUDA 1991. 64). Nicht strafbar war das bloße Wissen des Kunden,
dass es sich bei einer Zahlung des Anbieters um eine Ausgleichzahlung
handelt (vgl. MATSUDA 1991: 64). Als „Kunden“ im Sinne der
Bestimmungen sollten ausdrücklich auch Treuhandbanken gelten, die
mit den Wertpapierhäusern kooperieren, indem sie Werte in eigenem
Namen, aber auf Rechnung des Kunden anlegten (MATSUDA 1991: 63).
Bei Nichteinhaltung der Ausgleichsverbote war eine Geldbuße
verwirkt (MATSUDA 1991: 65).
Die Überprüfung oblag nach der Gesetzesänderung nicht mehr der in
Mißkredit geratenen Finanzbürokratie, sondern einer neu
eingerichteten Aufsichtskommission (Shôken Torihiki-tô Kanshi Iinkai
証券取引等監視委員会), deren Zusammensetzung in den Artt. 210 bis
225 WVG geregelt wurde (vgl. NISHIHARA 1992: 139). Die
Aufsichtskommission war nicht an Weisungen des Finanzministeriums
gebunden (NISHIHARA 1992: 141) und entschied durch mehrheitliche
Entscheidung ihrer mindestens drei Mitglieder (vgl. NISHIHARA 1992:
141). Die Aufsichtskommission war befugt, eine Untersuchung
einzuleiten, sofern der Verdacht auf regelwidrige Vorgänge am
Anlegerschutz in Japan 97
Wertpapiermarkt bestand; sie war nicht auf Fälle des
Verlustausgleichs beschränkt, sondern sollte allgemein die Einhaltung
der Fairnessgebote überwachen (vgl. NISHIHARA 1992. 139). Sie konnte
Regelverstöße dem Finanzministerium anzeigen, Sanktionen des
Ministeriums einfordern und die Änderung der
Selbstverwaltungsregelungen der Industrie oder der maßgeblichen
Gesetze beantragen. Das Finanzministerium wurde verpflichtet, die
Vorschläge „wohlwollend zu berücksichtigen“ (NISHIHARA 1992: 140;
die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich nicht in den Artt. 201-
225 WVG, sondern in den Artt. 21-22 des Gesetzes über das
Finanzministerium).
Die neuen Regelungen über die Aufsichtkommission stießen bereits
bei ihrer Verabschiedung auf Skepsis. Es wurde kritisch angemerkt,
dass trotz des eindeutigen Bestrebens, die Untersuchung von
Regelverstößen aus dem Kompetenzbereich des Finanzministeriums
herauszunehmen und einer unabhängigen Institution zu übergeben,
die Abgrenzung der Kompetenzen von Aufsichtskommission und
Finanzministerium letztlich ungeklärt geblieben sei (NISHIHARA 1992:
140; diese Befürchtung äußert schon MATSUDA 1991: 65). Auf
allgemeine Zustimmung stieß hingegen die Bereitschaft, die
Missstände im Wertpapierwesen anzugehen (NISHIHARA 1992: 140;
MATSUDA 1991: 61). Diese setzte sich fort, als begonnen wurde,
gemeinsam mit der Wertpapierindustrie die
Selbstverwaltungsregelungen für die Wertpapierindustrie zu
entwerfen (vgl. NISHIHARA 1992: 139; siehe schon MATSUDA 1991: 63-64).
Die Wertpapierindustrie stellte sich auf die neuen Gegebenheiten ein
und begann ihre Mitarbeiter zu schulen. Ein Schulungshandbuch
macht darauf aufmerksam, dass Sätze wie „Es ist ganz bestimmt in
Ordnung“ (zettai daijôbu desu 絶対大丈夫です), „Es ist kein Problem“
(mondai arimasen 問題ありません) oder „(Das Produkt) wirft ganz
sicher 5% Rendite ab“ vom Anleger als Verlustausgleichsgarantie
Anlegerschutz in Japan 98
ausgelegt werden können (KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 61).
Ähnliches gelte auch für Aussagen wie „Unser Zweigstellenleiter hält
es für eine Anlage, die ganz bestimmt sicher ist“ oder „Meine
Vorgesetzten sagen, dass Sie, geschätzter Kunde, sich ganz sicher
keine Sorgen zu machen brauchen“ (KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 61).
Auch dies könne so ausgelegt werden, dass die Anbieterseite eine Art
Versprechen dafür abgeben wolle, dass der Anleger durch das Produkt
keinen Schaden erleidet (KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 62).
Äußerungen wie die genannten könnten jedenfalls „Schwierigkeiten
mit dem Kunden“ hervorrufen und Schritte seitens der
Aufsichtsbehörde provozieren (KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 62). Als
eindeutigen Verstoß gegen das Verlustausgleichsverbot werten die
Autoren des Schulungshandbuchs Aussagen von
Außendienstmitarbeitern wie „Sofern ein Verlust entsteht, kümmern
wir uns darum“, „Sofern ein Verlust entsteht, wird das Loch von
unserer Seite aus geschlossen“ oder – sprachlich weniger eindeutig –
„Das ist in Ordnung“ (auf die Frage des Kunden nach möglichen
Verlusten) und „Wir werden Ihnen keine Schwierigkeiten bereiten“
(meiwaku wa o-kake shimasen 迷 惑 は お か け し ま せ ん )
(KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 53). Auch ein „Ich habe verstanden“
(wakarimashita 分かりました) des Außendienstmitarbeiters auf den
Hinweis des Kunden, er sei nicht bereits, Verluste hinzunehmen, soll
als Verlustausgleichsversprechen zu werten sein
(KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 54). Die eindringlichen Beispiele und
Warnungen des Schulungshandbuches vor unklaren Aussagen machen
die Problematik von Verlustausgleichsversprechen im Zusammenhang
des „japanischen“ Kommunikationsverhaltens deutlich. Leider sind zu
Art. 42 WVG keine Rechtsprechungsbeispiele vorhanden.
Dass weder die Selbstverwaltungskommission noch die Gerichte tätig
wurden, ist wahrscheinlich auch Resultat eines „Schönheitsfehlers“,
auf den bereits MATSUDA in der Gesetzgebungsphase hinwies: Die
Anlegerschutz in Japan 99
Kommission soll nur jene Fälle identifizieren, in denen ein
Verlustausgleich widerrechtlich wäre, da der Verlust auf ein
eigenverantwortliches Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen
ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Aufsichtskommission, sich mit
jenen Schäden zu befassen, die auf ein Verschulden der Anbieterseite
zurückzuführen sind und eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht
des Anbieters nach sich ziehen (MATSUDA 1991: 64). Hierfür war
vorgesehen, dass sich die Anbieterseite eine Erlaubnis des
Finanzministeriums für den Verlustausgleich besorgt, die dieses
erteilt, sofern eine Untersuchung der Aufsichtskommission ergibt,
dass der Verlust nicht auf ein eigenverantwortliches Verhalten des
Kunden zurückzuführen ist (MATSUDA 1991: 64). Dieses Vorgehen war
umständlich und zeitaufwendig und schuf keinen Anreiz für den
Kunden, von sich aus eine Untersuchung der Aufsichtskommission zu
beantragen.
2.2.8.3 Selbstverwaltungsregelungen der Finanzindustrie
Im Rahmen der Finanzskandale tauchte immer häufiger der Gedanke
auf, das völlig ungeregelte Geschäftsgebaren der Finanzintermediäre
solle durch Selbstverwaltungsregelungen der Industrien auf eine
zuverlässige Basis gestellt werden. Der Gedanke bezog sich in
Reaktion auf die Wertpapierskandale zunächst auf die
Wertpapierindustrie; später wurden auch die übrigen Industrien
einbezogen (vgl. z.B. ZADANKAI 1991: 92).
Im Rahmen der Änderung des WVG 1991/1992 wurde mit der
Erarbeitung der Selbstverwaltungsregelungen begonnen. 1992 waren
erst ansatzweise Regelungen vorhanden (vgl. MATSUDA 1991: 64-65;
NISHIHARA 1992: 142); im Jahre 1999 verfügten die Industrien bereits
über ausgearbeitete Verhaltenskodizes (vgl. KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI
2001: 3). Die Selbstverwaltungsregelungen stellten grundlegende
Anlegerschutz in Japan 100
Regeln für die Geschäftausübung der Finanzindustrie und ihr
Verhältnis zum Kunden auf und sind insofern eine Art „Grundgesetz“
der Vertriebsmitarbeiter (so KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 4).
Allerdings hatten sie keine rechtliche Bindungswirkung; auch die
Überwachung der Einhaltung der Regelungen sowie mögliche
Sanktionen obliegen internen Kommissionen aus Vertretern der
Industrien (vgl. KANÔ/KURASHIMA/MIKUSHI 2001: 4).
2.2.8.4 Offenlegungspflichten
Die Offenlegungspflichten (disukurôsha デイスクロ一シャ) wurden im
Rahmen der Reformen von 1991/1992 ausgebaut (vgl. vor allem OCHIAI
1996).
Bestimmungen über Offenlegungspflichten fanden sich im
Handelsgesetz (Shôhô 商法, HG), im WVG und im BankG (OCHIAI 1996:
124). Während die Bestimmungen des HG hauptsächlich die korrekte
Rechnungslegung betreffen (siehe OCHIAI 1996: 124), hatten die
Bestimmungen des WVG und des BankG zum Ziel, dem Anleger anhand
der Offenlegung der Verhältnisse des Unternehmens eine
Einschätzung des „systemischen Risikos“ zu ermöglichen (OCHIAI 1996:
125).
Im BankG waren Bestimmungen über Offenlegungspflichten in den
Artt. 19-22 BankG enthalten; die Bestimmungen im WVG waren diesen
nachgebildet. Die Banken mussten vor allem ihre
Vermögensverhältnisse offen legen (vgl. OCHIAI 1996: 125). Die einmal
jährlich anzufertigenden Übersichten mussten veröffentlicht werden
und sollten so „in gewissem Umfang“ Einsicht in Einnahmen,
Ausgaben, und Verschuldung des Instituts gewähren sowie dessen
Zustand für Geschäftspartner und Aktionäre durchsichtig machen (vgl.
KAWAGUCHI 1993a: 40-41). KANAYA und WOO bezeichnen den Nutzen der
Anlegerschutz in Japan 101
Bestimmung in der Bankenkrise der 1990er Jahre als
„begrenzt“ (siehe KANAYA/WOO 2001: 24-25).
Der Durchsichtigkeit von Geschäftspraktiken diente auch das System
der externen und internen Prüfer (kansayaku 監 査 役 , ausführlich
KAWAGUCHI 1993a: 42); auch dieses war in seiner Wirkung zweifelhaft
(vgl. KANAYA/WOO 2001: 25).
2.2.8.5 Erweiterte Möglichkeiten für den wechselseitigen Zugang
Seit Mitte der 1980er Jahre bewirkten veränderte wirtschaftliche
Bedingungen, dass vor allem die Banken die strenge Segmentierung
des Finanzsystems zunehmend in Frage stellten.
Zum einen machte die beginnende Deregulierung der Zinsen die
Vergabe von Krediten als klassisches Bankgeschäft zunehmend
weniger profitabel und bewirkte, dass die Banken auf den
Wertpapiermarkt drängten (JONES 1993: 407). Zum anderen tauchten –
mitbedingt durch den zunehmenden Kontakt mit dem westlichen
Ausland – neue Finanzprodukte auf, die mit dem klassischen
Instrumentarium nicht zu fassen waren. Bezüglich der Commercial
Papers (CP) und Certificates of Deposit (CD) behalf sich das
Finanzministerium damit, nach einer Änderung der
Ausführungsbestimmungen zum WVG und BankG diese Papiere nicht
mehr als „Wertpapiere“, sondern als „Schuldscheine“ (saiken 債権) zu
bezeichnen, so dass auch Banken gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 5 BankG
damit handeln durften (BAUM 1989: 10). Auf die Dauer konnte dies die
Bankindustrie jedoch nicht zufrieden stellen.
Umgekehrt drängten die Wertpapierhäuser in den bisher den Banken
vorbehaltenen Markt für private Anleger. Das Wertpapierhaus NOMURA
SHÔKEN bot seit 1980 eine chûki kokusai fando 中期国債ファンド
genannte, mündelsichere Anlageform an: Kleinere Geldbeträge
Anlegerschutz in Japan 102
wurden angesammelt und dann in einem Fonds angelegt, der in
Staatsanleihen mit mittlerer Laufzeit investierte; dies kam
traditionellen Bankgeschäften sehr nahe und rief die Banken mit dem
Argument auf den Plan, die Annahme von Einlagen sei
Wertpapierhäusern verboten (YAMAUCHI 1987: 227; MAEDA 1990:172).
Insgesamt ging das Drängen auf Reformen jedoch überwiegend von
den Banken aus (so auch NAKAGAWA/GIBBONS/HAMSHAW-THOMAS 1986:
218).
2.2.8.5.1 Die Reformdiskussion
Im Jahr 1985 griff das Finanzministerium in die Debatte ein und drang
auf die Einrichtung von zwei Kommissionen (shingikai 審議会), die
sich mit der Reform befassen sollten. Dass gleich zwei Kommissionen
beteiligt waren, spiegelt die Segmentierung der Finanzindustrie;
hingegen betont die „Oberaufsicht“ durch das Finanzministerium
dessen zentrale Rolle (vgl. LITT 1991: 717).
Unter der Ägide der Bankenabteilung wurde eine
„Untersuchungskomission für das Finanzsystem“ (Kin’yû Seido
Chôsakai 金 融 制 度 調 査 会 ) eingerichtet (LITT 1991: 722). Die
Wertpapierabteilung hingegen etablierte eine
„Wertpapierhandelskommission“ (Shôken Torihiki Iinkai 証券取引委員会 ) (LITT 1991: 723). Besetzt waren beide Kommissionen mit
Vertretern der jeweiligen Industrien sowie Wissenschaftlern (genaue
Auflistung in LITT 1991: 723). Beide Kommissionen veröffentlichten
ihre Abschlussberichte ungefähr zeitgleich im Sommer 1991 (JONES
1993: 387). Darüber hinaus stellte der Zwischenbericht der
„Untersuchungskommission für das Finanzsystem“, der bereits im Mai
1989 erschienen war, eine wichtige Diskussionsgrundlage dar (vgl. LITT
1991: 724). Die Kommissionsberichte zeigten die Auseinandersetzung
Anlegerschutz in Japan 103
mit der Relevanz des Trennbankensystems und der Segmentierung aus
japanischer Sicht.
Der Zwischenbericht der Untersuchungskommission für das
Finanzsystem hielt eine Reform für geboten. Begründet wurde dies
mit der Notwendigkeit, mehr Wettbewerb im Finanzwesen zu
schaffen, sowie mit der „Bequemlichkeit für den Nutzer“, wobei die
Interessen der Nutzer nicht näher präzisiert wurden.
Diskussionsgrundlage für die weitere Entwicklung war das letzte
Kapitel des Zwischenberichts, in dem fünf mögliche Szenarien für
eine Modifizierung des Trennbankensystems entworfen und deren Vor-
und Nachteile erwogen wurden. Abbildung 2.1 stellt diese Szenarien
übersichtsartig dar.
Anlegerschutz in Japan 104
Bild 2.1: Die 5 Denkansätze der Reformkommission (nach Saijô 1994: 81)
Als erste Möglichkeit nannte der Bericht das „allmähliche Abschleifen
der Barrieren“ zwischen dem Banksegment und dem
Wertpapiersegment durch die Erteilung von Einzelkonzessionen auf
der Basis des Ermessens des Finanzministeriums (vgl. SAIJÔ 1994: 80;
LITT 1991: 725). Dieses Szenario wurde mit der Begründung verworfen,
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Systematische Darstellung Kommentar der Kommission Länder, die diesesSystem haben
Während das Hauptgeschäft in den oben bezeichneten Berei-chen weiterhin liegt, wird unter Respektierung dieser Gegeben-heiten der wechselseitige Zugang ermöglicht.
Bank-geschäft
Langzeit-kreditge-schäft
Treuhand-geschäft
Wertpapier-geschäft
Bank Langzeit-kreditbank
Treuhand-bank
Wertpapier-gesellschaft
Langzeit-kreditbank
Bank
Treuhandank
Wertpapier-haus
Es wird eine neue Institution geschaffen, die sämtliche Geschäfte betreiben darf.An dieser beteiligt sich jeder Geschäftsbereich über 100%ige Tochtergesellschaften.
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Bank
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Wertpapier-haus
Wertpapierhaus
Wertpapierhaus
Treuhandbank
Bank
Treuhandbank
Während der momentane Geschäftsbereich der Institute respektiert wird, wird der wechselseitige Zugang in die Geschäftsbereiche über 100%ige Tochtergesellschaften betrieben.
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Langzeit-kreditbank
Bank
Treuhandank
Wertpapier-haus
Während der momentane Geschäftsbereich der Institute respektiert wird, erhalten diese Zugang zu anderen Geschäftsbereichen über eine Holdinggesellschaft.
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Bank-geschäft
Langzeit-kreditge-schäft
Treuhand-geschäft
Wertpapier-geschäft
Bank Langzeit-kreditbank
Treuhand-bank
Wertpapier-gesellschaft
Abdeckung sämtlicher Geschäftsbereiche durch alle Institute.
EU-Länder,Schweiz
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Anlegerschutz in Japan 105
ein derartiges Vorgehen sei zu wenig transparent und für das Ausland
unverständlich (vgl. SAIJÔ 1994: 80).
Als zweite Möglichkeit erwog der Bericht die Einführung eines
Universalbankensystems und die völlige Abschaffung der
Begrenzungen zwischen den Segmenten. Als Vorteile eines solchen
Vorgehens wurden die auch hier nicht näher präzisierte
„Bequemlichkeit für den Nutzer“ und die Möglichkeit der
Risikodiversifizierung durch die Banken angeführt (vgl. SAIJÔ 1994:
81). Dieses Szenario verwarf die Kommission jedoch: Das
Universalbankensystem leide an zahlreichen Nachteilen; so seien
Gefahren für die Sicherheit der Einlagen zu befürchten, Banken
könnten Insiderinformationen bei ihren Transaktionen auf dem
Wertpapiermarkt verwenden und es sei nicht von der Hand zu weisen,
dass sich Macht bei den Banken zentralisieren und dadurch
Interessenkonflikte hervorgerufen würden. Diese Argumentation
entsprach der der Gegner des Universalbankensystems in den
Vereinigten Staaten (vgl. BAUMS 1991: 76). Die dortige Diskussion
wurde genau beobachtet und rezipiert (SAIJÔ 1994: 96).
Als dritte Möglichkeit nannte der Bericht die Abschaffung des Art. 9
AMG, der Holdinggesellschaften verbietet. Diese Möglichkeit wurde
mit dem Verweis auf schlechte Erfahrungen in der Ära der zaibatsu
verworfen; außerdem beziehe sich die Bestimmung nicht nur auf das
Finanzwesen, sondern auf die gesamte japanische Industrie, und es
scheine nicht angemessen, das Antimonopolgesetz nur wegen einer
Reform des Finanzsystems zu ändern (vgl. SAIJÔ 1994: 82).
Auch in diesem Punkt wurde die Diskussion in den Vereinigten Staaten
rezipiert (vgl. zur Holdingstruktur dort BAUMS 1991: 76). Die
Einführung von Holdinggesellschaften hätte den gesetzlichen
Bestimmungen nach die japanische Situation der Lage in den
Vereinigten Staaten angeglichen.
Anlegerschutz in Japan 106
Als vierte Alternative nannte der Bericht die Einführung
multifunktionaler Tochtergesellschaften, die in einer Reihe von
Segmenten tätig sein können. Diese Lösung wurde mit der Begründung
abgelehnt, dass hier die Nachteile des Universalbankensystems
auftreten könnten und dass Art. 11 AMG entgegenstehe, da es sich bei
den Tochtergesellschaften de facto um operating holdinsg handele
(SAIJÔ 1994: 82).
Die fünfte Alternative sah die Kommission darin, die Einrichtung
hundertprozentiger Tochterfirmen zu gestatten, die in jeweils einem
Segment tätig werden können, zu dem der Muttergesellschaft der
Zugang verwehrt ist. Dies sei förderlich für die Einführung neuer
Finanzprodukte und könne den Wettbewerb beleben. Andererseits
vermeide die Trennung auf der Ebene des rechtlichen Rahmens
Gefahren für die Einlagen bei Banken und Interessenkonflikte sowie
den Missbrauch von Insiderinformationen (vgl. SAIJÔ 1994: 83).
Der Abschlussbericht von 1991 wiederholte die schon im
Zwischenbericht angeführten Argumente nochmals und empfahl
nachdrücklich die fünfte Alternative; allerdings wurde vorgeschlagen,
für die Zukunft auch die vierte Alternative im Auge zu behalten (vgl.
LITT 1991: 732; sieh auch SAIJÔ 1994: 83).
In Reaktion auf den Zwischenbericht der „Untersuchungskommission
für das Finanzwesen“ veröffentlichte die Zeitschrift Jurisuto eine
ausführliche rechtsvergleichende Darstellung des Professors der
Universität HÔSEI, MAEDA Shigeyuki, die sich mit der Berechtigung des
Art. 65 WVG angesichts gewandelter Umstände befasst (MAEDA 1990).
MAEDA befasste sich zunächst ausführlich mit der 1981 erfolgten
Änderung des BankG, die er angesichts des eindeutigen Wortlautes
des Art. 65 Abs. 2 für an sich überflüssig erklärt, aber gemeinsam mit
der „Umdeutung“ von CP und CD als Schuldscheine für eine faktische
Erweiterung des Geschäftsbereiches der Banken und ersten
Ansatzpunkt für eine Aufweichung des Systems der segmentierten
Anlegerschutz in Japan 107
Geschäftsbereiche hält (MAEDA 1990: 175). Er diskutierte dann den
Zwischenbericht der Kommission und kommt zu dem Schluss, dass
angesichts der Verkrustung der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt
mehr Innovation, größere Kundenfreundlichkeit und verstärkter
Wettbewerb in der Tat wichtige Ziele seien (MAEDA 1990: 177). Da
dieie großen Wertpapierhäuser ihre Position seit den 1950er Jahren
konsolidieren konnten, sei die Existenzberechtigung des Art. 65 WVG
als Bestimmung, die die Wertpapierhäuser von der Konkurrenz der
Banken abschotten sollte, nicht mehr gegeben sei (MAEDA 1990: 178).
Das Risiko für die Sicherheit der Einlagen bei einer Beteiligung von
Banken am Wertpapierhandel hielt MAEDA aufgrund
rechtsvergleichender und rechtstatsächlicher Erwägungen für tragbar
(MAEDA 1990: 178). Abschließend stellte der Aufsatz die Diskussion
über Interessenkollisionen bei einer Modifizierung des
Trennbankensystems in den Vereinigten Staaten dar und zeigt sich
skeptisch bezüglich der Behauptung, das System der rechtlich von der
Muttergesellschaft getrennten Tochtergesellschaften könnte
Interessenkonflikte verhindern und diene deswegen dem Schutz der
Anleger (MAEDA 1990: 179-180).
Die gut dokumentierte Studie von MAEDA blieb in der Fachwelt ohne
Resonanz, die aufgeworfenen Kritikpunkte wurden nicht weiter
aufgegriffen. Mir der Meinung, unter Anlegerschutzgesichtspunkten
sei es vertretbar, das Trennbankensystem abzuschaffen, war der
Autor jedoch nicht allein (in diesem Sinne argumentierte im Jahr 1993
z.B. auch der Wirtschaftwissenschaftler HORIUCHI, vgl. HORIUCHI 1993:
12-14)
Der Abschlußbericht der „Wertpapierverkehrskommission“ vom
Sommer 1991 war sehr viel kürzer als der der Bankenkommission. Aus
den Passagen, die sich auf die Abschaffung der Segmentierung
beziehen, wird deutlich, dass die Kommission (und somit auch die
Wertpapierindustrie) sich mit der Unvermeidlichkeit einer teilweisen
Anlegerschutz in Japan 108
Aufhebung der Segmentierung abgefunden hatten. Der Bericht warnte
lediglich vor den Nachteilen in Form von Interessenkonflikten, der
Gefahr von Insiderhandel und der Konzentration übergroßer Macht bei
den Banken. Zur Vermeidung wurde ein System von fire walls (faiâ
uôru ファイアー・ウオール) vorgeschlagen (vgl. JONES 1993: 418-
419; SAIJÔ 1994: 85; kritisch KAWAGUCHI 1993b).
Die Diskussion über die Reformvorschläge machte sich die
Auffassungen der beiden Kommissionen weitgehend zu eigen. Von der
Seite der „Nutzer“ kam der Einwand, die Bequemlichkeit der Kunden
sei nur ein vorgeschobenes Ziel (zusammenfassend ÔTA 1991: 96). Die
zentralen Probleme würden nur angerissen und die Lösung dann dem
Finanzministerium überlassen (ÔTA 1991: 97). Abgesehen davon
konzentrierte sich die Kritik auf die wiederholt in beiden Berichten
enthaltene Formel, auf dem Finanzmarkt gebe es ein Bedürfnis nach
mehr Konkurrenz; dies werde einfach behauptet, ohne dieses
Bedürfnis näher zu spezifizieren oder darzulegen, wie die zahlreichen
„Nischen“ im Finanzwesen abgebaut werden könnten (ausführliche
Dokumentation in JONES 1993: 420ff.; HORIUCHI 1993: 12-14).
2.2.8.5.2 Das Reformgesetz von 1991
Ohne nennenswerte politische Diskussion oder Änderungsbegehren
(vgl. NISHIHARA 1992: 138) erging im Juni 1992 das „Gesetz zur
Änderung eines Teils des Wertpapierverkehrsgesetzes und anderer
Gesetze zum Zweck der Verwirklichung der Modifizierung der
Wertpapiertransaktionen und ähnlicher Geschäfte“ (im folgenden:
Reformgesetz), das sechzehn andere Gesetze änderte (Shôken
Torihiki tô no Kaisei wo Kakuho suru Tame no Shôken Torihiki Hô tô
no Ichibu wo Kaisei suru Hôritsu 証券取引等の改正を確保するための証券取引法等の一部を改正する法律, Gesetz Nr. 87 von 1992).
Anlegerschutz in Japan 109
Das Gesetz griff die Vorschläge beider Kommissionen auf. Kernpunkt
war eine bedingte Aufhebung der Segmentierung; Banken und
Wertpapierhäusern wurden die Aufnahme von Geschäften im jeweils
anderen Bereich durch 100%ige Tochtergesellschaften gestattet
(detailliert UJIGANE/NAKA 1994: 130-135). Dies entsprach der fünften
der von der Bankenkommission vorgeschlagenen
Handlungsalternativen, die im Vorfeld favorisiert worden war. Als
Begründung wurde angeführt, dieses System sei „unter dem
Gesichtspunkt der Monopolvermeidung ....die am ehesten
angemessene Lösung“ (AKIYAMA/NAKAMURA 1992: 135). Den Einwänden
der Wertpapierindustrie, die Macht der Banken könne überhand
nehmen und zu Interessenkonflikten führen, wurde umfassend
Rechnung getragen. Das Gesetz übernahm das aus den Vereinigten
Staaten rezipierte, im Abschlußbericht der
Wertpapierhandelskommission geforderte System der fire walls.
Dieses sah eine räumliche Trennung von Tochter- und
Muttergesellschaft vor (Art. 43-3 WVG). Art. 50-2 Nr. 3 WVG verbot
der Muttergesellschaft, Geschäfte zu betreiben, die die verbundene
Gesellschaft begünstigen; die Vorschrift nannte zur Präzisierung eine
Reihe von Regelbeispielen (ausführlich HORIUCHI 1993: 13-14;
KAWAGUCHI 1993b: 17; ZADANKAI 1991: 90-92). Die genaue Ausgestaltung
der fire walls lag beim Finanzministerium, das bis 1993 noch keine
Ausführungsbestimmungen erlassen hatte (HORIUCHI 1993: 14;
KAWAGUCHI 1993b: 21).
Das Reformgesetz führte für Tochtergesellschaften von Banken im
Wertpapierwesen ein Lizenzsystem ein. Tochtergesellschaften
benötigten drei Lizenzen: eine Erlaubnis des Finanzministeriums zur
Gründung einer Wertpapiertochter gemäß Art. 16-2 BankG, eine
Befreiung von der 5%-Regel des Art. 11 AMG von der
Antimonopolbehörde (Kôsei Torihiki Iinkai 公正取引委員会 ) sowie
eine Lizenz für die Wertpapier-Tochtergesellschaft gemäß Art. 65-2
Anlegerschutz in Japan 110
WVG. Da die Erteilung einer Erlaubnis gemäß Art. 16-2 BankG im
Ermessen des Finanzministeriums lag, war es dem Ministerium
möglich, den Eintritt der Banken in das Wertpapiersegment über
einen längeren Zeitraum zu strecken und zu steuern (BAUM/HAYAKAWA
1994: 514). Auch ausländischen (Universal-)Banken war es gestattet,
100%ige Tochtergesellschaften im Wertpapierbereich zu gründen
(BARON 1992: 698). Diesbezüglich war vereinbart, die
„Dreiecksvereinbarung“ über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg
schrittweise aufzuheben (BAUM/HAYAKAWA 1994: 513).
2.3.8.5.3. Reaktionen
Zu dem Reformgesetz fand auf Anregung der Zeitschrift Jurisuto eine
zadankai 座談会 („Gesprächsrunde“) hochkarätiger Experten statt,
die das offizielle Meinungsspektrum nochmals zusammenfassten. Sie
äußerte sich überwiegend zustimmend. Allerdings bestand auch
Einigkeit darüber, dass dies nicht der letzte Schritt im Hinblick auf
eine Reform des segmentierten Systems gewesen sein könne und dass
mittelfristig wohl die vierte Alternative aus dem Zwischenbericht der
Bankenkommission, also die Einführung multifunktionaler
Tochtergesellschaften, anzustreben sei (ZADANKAI 1991: 91). Probleme
bereitete diesbezüglich allerdings der Konflikt mit Art. 11 AMG. An
eine Änderung des Art. 11 AMG sei nicht zu denken (ZADANKAI 1991:
89, Beitrag KAWAMOTO); diesen durch Einzelgenehmigungen zu
unterlaufen, gehe eigentlich auch nicht an (ZADANKAI 1991: 90, Beitrag
HORIUCHI); und insgesamt müsse man wohl auf informelle
Verwaltungslenkung durch die Antimonopokommission vertrauen
(ZADANKAI 1991: 90, KAWAMOTO und HORIUCHI).
Das System der fire walls stieß allgemein auf große Skepsis. Der
Wirtschaftswissenschaftler HORIUCHI argumentierte, dass das System
die freie Konkurrenz der Anbieter, die die Reform ja habe fördern
Anlegerschutz in Japan 111
wollen, behindere und so auch dem „Nutzen der Benutzer“ eher
schade als nütze: „Wenn die Sparten untereinander ohnehin nicht
konkurrieren dürfen, scheint es nutzlos,...zwischen
Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft noch zusätzlich fire walls
zu errichten“ (HORIUCHI 1993: 13). Insgesamt werde die
konkurrenzfördernde Wirkung der Reform durch die fire walls gleich
wieder ausgehebelt (HORIUCHI 1993: 13). Auch der Professor der KÔBE
GAKUIN-UNIVERSITÄT, KAWAGUCHI Yasuhiro, setzte sich in einem im Jahr
1993 in der Fachzeitschrift Jurisuto erschienenen Fachartikel äußerst
kritisch mit der Regelung der fire walls auseinander: sind sie zu
undurchlässig, lohnt es sich für die Institute nicht,
Tochtergesellschaften zu haben, womit dann auch der
Konkurrenzeffekt nicht eintreten könne; seien die fire walls hingegen
zu schwach, so sei übermäßige Einflussnahme durch die großen, die
Märkte dominierenden Institute zu befürchten (KAWAGUCHI 1993b: 20-
21). Seine Schlussfolgerung lautete: „Die vorliegende Systemreform
zeigt wieder einmal, diesmal mit dem Wertpapiermarkt als
Schauplatz, den übermächtigen Einfluss des Finanzministeriums; man
wird nun mit Interesse abzuwarten haben, wie vor diesem
Hintergrund die projektierte Anpassung der Maßnahmen zur
Vermeidung von Schäden aussehen wird.“ (KAWAGUCHI 1993b: 21).
Der Konzernexperte MABUCHI kommentierte bloße fünf Jahre nach der
Einführung des wechselseitigen Zugangs über Tochtergesellschaften,
dies sei „wohl das Beste (gewesen), was (unter den damaligen
Bedingungen) möglich war“ (MABUCHI 1997:35), um bereits auf der
nächsten Seite anzumerken, mit einem derartigen System sei „Japans
Zukunft düster“ (MABUCHI 1997: 36).
Trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage griffen Banken die
Möglichkeit auf, Wertpapiertöchter zu gründen. Den Anfang machte
Daiwa Ginkô im August 1993. Hier handelte es sich allerdings nicht um
eine klassische Neugründung; die Bank übernahm das ihr assoziierte,
Anlegerschutz in Japan 112
in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Wertpapierhaus Cosmo
Shôken (vgl. POMPER 1995: 558). Hinsichtlich der Neugründung von
Tochterunternehmen verfolgte das Finanzministerium die Politik,
kleine schwache vor großen starken Banken zuzulassen (POMPER 1995:
559). Dieser „soziale Aspekt“ – der stark im traditionellen Konzept
des „Konvoisystems“ verwurzelt scheint - schützte die
Wertpapierunternehmen, bedeutete allerdings auch, dass die city
banks, die das größte Interesse an einer Zulassung hatten, erst
vergleichsweise spät zum Zug kamen. Bis April 1995 hatten jedoch
sämtliche wichtigen Banken Lizenzen zur Gründung einer
Wertpapiertochter erhalten (detaillierte Auflistung bei POMPER 1995:
559).
2.2.9 „Bequemlichkeit für den Kunden“, „Prinzip der
Eigenverantwortung“ und „Anlegerschutz“ in der
Reformdiskussion
Mit den Reformen und Gesetzesänderungen rückte der Gedanke des
Schutzes der „Nutzer“ (riyôsha 利用者) immer stärker in das Blickfeld
der Fachöffentlichkeit.
Die beiden Schlagworte, die in der Diskussion immer wieder
auftauchten, waren „Bequemlichkeit für den Kunden“ einerseits
sowie das „Prinzip der Eigenverantwortung“ andererseits. Beide
Gedanken wurden intensiv diskutiert und lassen ein beginnendes
Interesse der japanischen (Fach-)Öffentlichkeit an Fragen des
Anlegerschutzes erkennen. Auch die Einstellungen japanischer anleger
zu Risiken wurden anlässlich der Reformdiskussion zum Thema.
Anlässlich der Diskussion über die Missstände im Wertpapierwesen
wurde in Japan erstmals deutlich, dass riskante Geldanlagen
Schattenseiten hatten und dass es grundsätzlich bei den Anlegern lag,
Anlegerschutz in Japan 113
potentielle Verluste auf sich zu nehmen, sofern nicht ein Verhalten
der Wertpapiergesellschaft die Verluste herbeigeführt hatte. Dieser
Gedanke wurde unter dem Stichwort „Eigenverantwortung“ (jiko
sekinin no gensoku 自己責任の原則) abgehandelt (ausführlich z.B.
KURONUMA 1998: 13; YANAGA 1998: 21). Fachkreise wiesen darauf hin,
dass die Eigenverantwortung sich aus dem zivilrechtlichen Grundsatz
der Vertragsfreiheit ergab (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHIBE 2002: 131
m.w.N.). Betreffend Anlageschäden findet sich in Texten vom Beginn
der 1990er Jahre häufig die Formulierung, Anleger seien „über das
Prinzip der Eigenverantwortung nicht ausreichend informiert“
gewesen (z. B. MATSUDA 1991: 66; NISHIHARA 1992: 137). Das Prinzip der
Eigenverantwortung beinhaltete, dass es grundsätzlich Sache des
Kunden ist, sich über die von ihm abgeschlossenen Geschäfte und
deren Risiken zu informieren (so auch MATSUDA 1991: 62). Wo genau
die Grenze zu schuldhaften Pflichtverletzungen der
Finanzdienstleister zu ziehen war, blieb jedoch im Ergebnis unklar (so
auch SAKURAI/UEYANAGI/ISHIBE 2002: 131-132).
Die Aufklärung der Anleger bzw. „Nutzer“ des Systems über die
Risiken der von ihnen gewählten Produkte wurde überwiegend in
Zusammenhang mit den Offenlegungspflichten der Anbieter diskutiert
(hierzu ausführlich YANAGA 1998: 21-24; KAIZUKA 1996: 12, 13-14,
IWAMURA 1996: 64). Die für das Wertpapierwesen 1992 bei der Reform
des WVG gefundenen Regelungen über die Offenlegungspflichten
halfen bei der Bestimmung des Inhalts des „Prinzips der
Eigenverantwortung“ jedoch nur wenig weiter, da sie ja im Grunde
nur vorsehen, ein Minimum an Transparenz im Wertpapierhandel zu
schaffen (kritisch KURONUMA 1998: 13, YANAGA 1998: 21). Die
Verpflichtung der Finanzdienstleister, Schäden anzuzeigen, hatte
jedoch durchaus eine gewisse Schutzfunktion: Die
Untersuchungspflicht sollte bewirken, dass Verluste, die in die
Sphäre des eigenverantwortlichen Handelns des Kunden fielen, nicht
Anlegerschutz in Japan 114
mehr ausgeglichen wurden. In der Fachliteratur fand sich der Verweis
darauf, dass die Frage der Abgrenzung von Eigenverantwortung in der
Zukunft „angegangen werden“ müsse (so MATSUDA 1991: 66). Vor allem
die Selbstverwaltungsgremien der Wertpapierindustrie, aber auch die
Bürokratie wurden hier in die Pflicht genommen (vgl. NISHIHARA 1991:
137-138; KANDA 1996: 18); allerdings tauchte im Parlament auch der
Gedanke auf, dass die Behandlung des Problems mittels tsûtatsu 通達
nicht genüge; es müssten gesetzliche Regelungen geschaffen werden
(vgl. NISHIHARA 1991: 138; ebenso KURONUMA 1998: 19)
Hingegen stand hinter den Reformen im Bankwesen eher der positive
Gedanke, dass mehr Konkurrenz profitablere Finanzprodukte schaffen
und damit automatisch auch den Interessen der „Nutzer“ des Systems
dienen werde (so z.B. SHIMOJO 1982: 116). Der Gedanke scheint im
Ansatz patriarchalisch: irgendwann würden die Auswirkungen der
Deregulierung schon „unten“ bei den Anlegern ankommen.
Bei den Bankrechtsreformen kam der Gedanke des Risikoschutzes
überwiegend in der aus dem Glass-Steagall Act bzw. Art. 65 WVG
bekannten Form daher: Risikoschutz hieß, die fire walls möglichst
effektiv zu gestalten, um die Barrieren zwischen den Industrien nicht
allzu durchlässig werden zu lassen (KAWAGUCHI 1993b: 20). Dies
wiederum sollte Interessenkonflikte vermeiden und dadurch indirekt
auch die Anleger schützen.
In einem tairon 対 論 (informatives Zwiegespräch) zwischen den
Finanzexperten OKINA und SAWA in der Zeitschrift Nikkei Woman verlief
der Dialog über Anlagerisiken so:
OKINA: „Im Interesse der Bequemlichkeit für den Kunden ist es nötig,
die Deregulierung offensiv voranzutreiben“ (OKINA/SAWA 1994: 70)
SAWA: „Warum legen wir Geld bei Banken an? Selbstverständlich, weil
wir hohe Profite in der Form von Zinsen wollen. Die Institute, deren
Bonität jetzt in Zweifel steht, hatten ganz hohe Erträge (bei ihren
Anlegerschutz in Japan 115
Produkten), ein so genannter high return. Aber es ist doch wohl ganz
selbstverständlich, dass damit ein high risk verbunden ist. Und es ist
doch wohl auch klar, dass in der Zukunft Anleger, die sich für ein high
risk high return-Modell entscheiden, auch nur die
Versicherungssumme von Yen 10.000.000,00 bekommen, egal wie viel
sie angelegt haben... Man muss sich eben anpassen, wenn sich durch
die Deregulierung die Vorgaben ändern.“ (OKINA/SAWA 1994: 70-71)
OKINA: „Als der Aktienmarkt boomte, haben alle (Anleger)
Wertpapiere gekauft, und als es dann zu unvorhergesehenen
Entwicklungen kam, sind sie zurückgezuckt. Da könnte man wohl
sagen, dass wir Japaner es richtig verabscheuen, wenn das Risiko
nicht abzuschätzen ist.“ (OKINA/SAWA 1994: 71).
OKINA und SAWA identifizierten eine Verunsicherung der Anleger, die
sich plötzlich mit Risiken konfrontiert sehen. Allerdings kamen sie
letztendlich nicht über die allgemeine Feststellung hinaus, die
japanische Bevölkerung würde sich wohl oder übel der neuen Lage
anpassen müssen. Konkrete Vorschläge zur Abgrenzung zwischen
selbst zu tragendem Risiko und Risiko, das von der Anbieterseite zu
tragen ist, hatten sie nicht.
2.2.10 Die Aufhebung des Verbotes der
Holdinggesellschaften im Jahr 1997
Durch eine umfassende Änderung des AMG kam es im Jahr 1997 –
genau fünfzig Jahre nach dem erstmaligen Verbot von Holdings - zu
einer Aufhebung des grundsätzlichen Verbotes von
Holdinggesellschaften in Art. 9 AMG. Eine weitere punktuelle Reform
des AMG ist im Jahr 2002 erfolgt. Beide Änderungen bezogen sich
auch auf das bis dahin geltende Verbot von Finanzholdings und
Anlegerschutz in Japan 116
ermöglichten den Unternehmen im Finanzbereich eine grundsätzlich
neue Organisationsform.
2.2.10.1 Hintergrund der Aufhebung des Holdingverbotes
Motiv für den Wunsch nach einer Aufhebung des Holdingverbotes war
die wirtschaftliche Situation der japanischen Unternehmen nach dem
Platzen der bubble economy. Die Erkenntnis, dass deren
internationale Wettbewerbsfähigkeit durch grundlegende strukturelle
Änderungen verbessert werden musste, bewog die maßgeblichen
politischen Kreise, die Umgestaltung des bis dahin als unantastbar
geltenden Holdingverbotes in Erwägung zu ziehen (vgl. MABUCHI 1996:
114). Am 25.2.1997 kamen die drei Parteien der damaligen
Regierungskoalition überein, mit Rücksicht auf den globalen
Wettbewerb das generelle Holdingverbot aufzuheben (SHÔJI HÔMU
1997: 43) Die nur wenige Jahre zuvor ergangenen Reformen, deren
Kernpunkt die Erlaubnis für Unternehmen im Finanzbereich gewesen
war, über 100%ige Tochtergesellschaften in neue Segmente des
Finanzmarktes einzusteigen, waren damit in weiten Teilen obsolet.
Zur Abschaffung des Holdingverbotes standen zwei Modelle zur
Diskussion: Während eine Studiengruppe des Wirtschaftsministeriums
die Aufhebung des absoluten Verbotstatbestandes in Art. 9 AMG
forderte (ausführlich EISELE 2004: 182-185), was im wesentlichen den
Überlegungen der „Untersuchungskommission für das Finanzsystem“
in ihrem Zwischenbericht aus dem Jahr 1989 entsprach (vgl. SAIJÔ
1994: 81), sprach sich eine weitere Studiengruppe der
Antimonopolbehörde für eine grundsätzliche Beibehaltung des
Verbotes bei gleichzeitiger Schaffung von Ausnahmetatbeständen aus
(ausführlich EISELE 2004: 186-189). Der Gesetzgeber entschloss sich für
die grundsätzliche Beibehaltung des Verbotes.
Anlegerschutz in Japan 117
2.2.10.2 Die Neuregelung der Holdinggesellschaften
Das „Gesetz zur Reform eines Teiles des Gesetzes betreffend das
Verbot privater Monopolisierungen und die Sicherung des unlauteren
Wettbewerbs“ (Shiteki dokusen no kinshi oyobi kôsei torihiki no
kakuho ni kansuru hôritsu no ichibu wo kaisei suru hôritsu 私的独占の禁止および公正取引の確保に関する法律の一部を改正する法律 ,
Gesetz Nr. 87 vom 18. Juni 1997, deutsche Übersetzung bei SIEGFANZ
1997: 65-66) verbietet in seinem neu gefassten Art. 9 Abs. 3 AMG die
Gründung einer Holdinggesellschaft bzw. die Umwandlung einer
bestehenden Gesellschaft in eine Holding nur noch dann, wenn dies
zu einer „übermäßigen Konzentration von Wirtschaftskraft“ führt. Das
in der alten Fassung des AMG enthaltene absolute Verbot von
Holdinggesellschaften ist damit aufgehoben. Der unbestimmte
Rechtsbegriff der „übermäßigen Konzentration von Wirtschaftskraft“
ist in Art. 9 Abs. 5 AMG n.F: definiert. Die Vorschrift bildet drei
Fallgruppen, in denen das Vorliegen einer „übermäßigen
Konzentration von Wirtschaftskraft“ als gegeben angesehen wird.
Diese Fallgruppen beziehen sich erstens auf sogenannte horizontale
keiretsu 系 列 (Fallgruppe 1: die Gesamtunternehmensgröße der
Holdinggesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften gilt gemäß den
Richtlinien der Antimonopolbehörde als überaus groß und erstreckt
sich über mehrere Geschäftsgebiete, vgl. EISELE 2004: 197-199), ein
großes Finanzinstitut in Verbindung mit einem sonstigen
Großunternehmen unter dem Dach einer Holdinggesellschaft
(Fallgruppe 2: der Holdinggesellschaft kommt über den Kapitalhandel
ein überaus großer Einfluss auf andere Gesellschaften zu, vgl. EISELE
2004: 199-201) sowie sogenannte Produktions-keiretsu und
Finanzgruppen (Fallgruppe 3: Holdinggesellschaften, die in einer
beträchtlichen Anzahl wichtiger Geschäftsgebiete über jeweils eine
Gesellschaft mit starker Marktposition verfügen, wobei die
Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften einen gegenseitigen
Anlegerschutz in Japan 118
Zusammenhang aufweisen, vgl. EISELE 2004: 201-203). Nur die beiden
letztgenannten Fallgruppen sind für die Finanzindustrie von
Bedeutung.
Der zweiten Fallgruppe lag der Gedanke zugrunde, dass
Finanzinstitute über die Vergabe von Krediten erheblichen Einfluss
auf ihre Gläubiger ausüben; dieser Einfluss würde sich potenzieren,
wenn unter dem Dach einer Holding neben einem Finanzinstitut noch
ein oder mehrere weitere Großunternehmen organisiert sind. Konkret
wollte der japanische Gesetzgeber ein Wiederaufleben der alten
zaibatsu-Strukturen verhindern, die ja gerade so ausgesehen hatten,
dass ein großes Finanzinstitut – gedacht war an die Stadtbanken - das
Zentrum eines Holdingkonzerns bildet (EISELE 2004: 201). Eine
Richtlinie der Antimonopolbehörde enthält einen Grenzwert für ein
„großes“ Finanzinstitut; Finanzinstitute sind dementsprechend als
„groß“ einzustufen, wenn ihr Gesamtvermögen auf nicht
konsolidierter Basis sich auf mehr als 15 Billionen Yen beläuft (EISELE
2004: 200). Dies entsprach ungefähr der Vermögenslage japanischer
Stadtbanken; die Tôkyô-Mitsubishi-Bank als damals größtes Institut
etwa verfügte im Jahr 1997 über ein Gesamtvermögen von 73,39
Billionen Yen, während im Vergleich die später in Insolvenz gefallene
Hokkaidô Takushoku Bank, eine Regionalbank zweiter Ordnung,
lediglich ein Vermögen von 1,1 Billionen Yen ausweisen konnte (EISELE
2004: 201).
Die dritte Fallgruppe soll im Finanzbereich das Entstehen von
Holdinggesellschaften verhindern, die marktstarke Unternehmen in
sämtlichen Bereichen des Finanzwesens unterhalten. Hier wird nicht
an die Größe der Unternehmen angeknüpft; erheblich ist allein, dass
die Holding durch die Kontrolle mehrerer zusammenhängender Märkte
die Volkswirtschaft in ihrer Gesamtheit beeinflussen kann (vgl. EISELE
2004: 202). Die Bestimmung erfasst den Fall, dass sich mehrere
bereits bestehende Unternehmen aus verschiedenen Sparten des
Anlegerschutz in Japan 119
Finanzwesens unter dem Dach einer Holding zusammenschließen
(EISELE 2004: 205). Sie bezieht sich hingegen nicht auf Fälle, in denen
ein Finanzunternehmen eine Holdinggesellschaft gründet oder sich in
eine solche umstrukturiert, um anschließend durch die Gründung
neuer Gesellschaften in andere Segmente des Finanzmarktes
einzutreten. Dieser Fall ist durch eine Richtlinie der
Antimonopolbehörde ausdrücklich als Ausnahme aus der dritten
Fallgruppe ausgenommen (EISELE 2004: 205). Dem liegt die Überlegung
zugrunde, dass der Marktanteil der neuen Gesellschaft sich zum
Gründungszeitpunkt zwangsläufig auf Null beläuft, eine
marktbeherrschende Stellung also ausgeschlossen ist (EISELE 2004:
205). Außerdem gilt die Gründung von (Tochter-) Gesellschaften auf
dem Gebiet des Finanzwesens als wettbewerbsfördernd und somit
ausdrücklich erwünscht (EISELE 2004: 206). Einigkeit besteht jedoch
darüber, dass eine unter eine Ausnahmeregelung fallende
Finanzholding in der Folgezeit einer der Fallgruppen des Art. 9 Abs. 5
AMG unterfallen kann mit der Folge, dass sie aufgelöst werden muss
(EISELE 2004: 206).
Unternehmen, die die Einrichtung einer Holdinggesellschaft planen
und Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem AMG haben,
können im Vorfeld die Ansicht der Antimonopolbehörde einholen, sich
die Bildung einer Holding also sozusagen genehmigen lassen (Eisele
2004: 208).
2.2.10.3 Nichtanwendung von Art. 11 AMG auf Finanzinstitute
Nach Auffassung der Antimonopolbehörde ist Art. 11 AMG, der den
Anteilsbesitz von Finanzinstituten beschränkt, nicht auf
Holdinggesellschaften im Finanzbereicht anzuwenden, da diese keine
Finanzgeschäfte betreiben, sondern lediglich Anteile an
Tochtergesellschaften halten, die selbst Finanzgeschäfte betreiben
Anlegerschutz in Japan 120
(EISELE 2004: 207). Diese Interpretation bezog sich ursprünglich nur
auf neu gegründete Finanzholdings; Im Rahmen einer Änderung des
AMG im Jahr 2002 wurde sie auf bereits bestehende Banken und
Versicherungsgesellschaften ausgedehnt, die als Holdinggesellschaft
fungieren (EISELE 2004: 207). An diesem Modell wurde bereits vor der
Aufhebung des Holding-Verbotes kritisiert, dass diese Interpretation
zu einer Umgehung der Anteilsbeschränkung aus Art. 11 AMG für
Finanzinstitute einlädt, da die Finanzinstitute sich nunmehr unter
dem Dach einer Holdinggesellschaft organisieren und dieser den
Anteilsbesitz übertragen können (so z.B. NEGISHI 1996: 54). Die
Antimonopolbehörde hielt dem entgegen, dass die Bestimmung des
Art. 11 AMG ursprünglich die Stabilität des Finanzwesens
gewährleisten sollte, was inzwischen auf dem Umweg über die
Einbindung der anteilsbeschränkenden Vorschrift in die Spezialgesetze
auf dem Gebiet des Finanzwesens (BankG, VersicherungsG etc.)
gewährleistet sei. Die Antimonopolbehörde hielt es deswegen
verantwortbar, die seit langem als wettbewerbsbeschränkend
empfundene Bestimmung des Art. 11 AMG zu lockern (EISELE 2004:
208).
2.2.10.4 Auswirkungen der Änderung
Die Reform des AMG machte große Teile der gerade erst erfolgten
Reformen im Finanzwesen obsolet. Ergebnis der Diskussion im Vorfeld
der Reform war es ja gerade gewesen, das Holdingverbot zunächst
unangetastet zu lassen und eine strukturelle Reform im Finanzwesen
über die Zulassung von Tochtergesellschaften zu bewirken (vgl.
ausführlich MABUCHI 1996: 114-120). Die desolate Situation des
japanischen Finanzsystems führte offensichtlich innerhalb sehr kurzer
Zeit zu einem Umdenken in politischen Kreisen.
Anlegerschutz in Japan 121
Die von der Reform von 1991/1992 eröffnete Möglichkeit, über die
Gründung einer Tochtergesellschaft in ein anderes Segment des
Finanzmarktes einzusteigen, wurde von den Unternehmen im
Finanzbereich nur zögerlich genutzt, meist in der Form, dass ein
Zusammenschluss zweier Unternehmen aus unterschiedlichen
Geschäftsbereichen erfolgte. So schlossen sich im Jahr 1997 die
Stadtbank (toshi ginkô 都市銀行) TÔKYÔ GINKÔ und MITSUBISHI GINKÔ, die
unter anderem im Treuhandwesen tätig war, zusammen, womit die
Sektorengrenze zwischen diesen beiden Geschäftssparten erstmals
überwunden wurde. Außerdem wurde eine Anzahl „affiliierter“
Wertpapierunternehmen von den hinter ihnen stehenden Banken
übernommen. Hingegen war die Möglichkeit, Holdinggesellschaften zu
bilden, im Finanzwesen sofort sehr populär. Internationales Aufsehen
erregte in diesem Zusammenhang der Zusammenschluss von IBJ, Fuji
Ginkô und Dai-Ichi Kangyô Ginkô zur Mizuho-Finanzgruppe Ende 1999.
Die Antimonopolbehörde genehmigte das Vorhaben im Jahr 2000. Ein
Verstoß gegen das AMG lag nach Ansicht der Behörde nicht vor, da die
Holdinggesellschaft an sich unter Ausschluss ihrer Finanzunternehmen
nicht über ein 15 Billionen Yen übersteigendes Gesamtvermögen
verfüge (1. Fallgruppe), nicht über ein Unternehmen aus dem Nicht-
Finanzbereich verfüge (2. Fallgruppe) und auch nicht über
marktstarke Unternehmen in anderen Bereichen des Finanzsektors
verfüge, da sämtliche beteiligten Unternehmen ebenfalls Banken sind
(vgl. EISELE 2004: 208-209); die Argumentation der Behörde orientierte
sich somit eng an der im Vorfeld veröffentlichten Richtlinie. Die
Gruppe, die in allen Segmenten des Finanzwesens tätig ist, nahm im
Frühjahr 2002 wie geplant ihre Tätigkeit auf; allerdings brach nach
kurzer Zeit das Computersystem zusammen, und es kam zu
Verzögerungen und Fehlern bei Überweisungen und Zahlungen. Die
von der Unternehmensgruppe sofort eingeleitete Untersuchung der
Ursachen brachte zutage, dass es nicht gelungen war, die in den
Anlegerschutz in Japan 122
Stammunternehmen genutzten Systeme zu vereinheitlichen; der
Unwillen, sich dem System des jeweiligen Partners zu „unterwerfen“,
und Unklarheiten in der Zuständigkeit hatten dies verhindert (NIKKEI
WEEKLY 2002: 3). Diese eher anekdotische Episode zeigt, wie stark
traditionelle Einstellungen trotz der Einsicht in die Notwendigkeit
einer Anpassung und Veränderung des Systems seitens der Industrien
fortwirkten.
Die Gründung zweier weiterer Bankholdinggesellschaften im Jahr 2001
wurde im Jahr 2001 von der Antimonopolbehörde genehmigt (K.K.
Mitsubishi Tôkyô Financial Group sowie K.K. UFJ Holding, vgl. EISELE
2004: 209). Seither haben sich eine Reihe weiterer großer Institute
unter dem Dach einer Holding zusammengeschlossen.
2.2.11 Das Reformprogramm des „Big Bang“ 1996-2001
Im November 1996 kündigte Premierminister HASHIMOTO ein weiteres,
auf fünf Jahre angelegtes Reformprogramm für den Finanzmarkt an,
das unter dem Namen Big Bang (Nihon-ban biggu ban 日本版ビッグバン ) bekannt wurde. Es sah die umfassende Deregulierung des
Finanzsystems vor. Die rechtliche Grundlage dafür bot ein Ende 1998
verabschiedetes Gesetzespaket, das sogenannte Finanzwesen-System-
Reformgesetz (Kin’yû Seido Kaisei Hô 金融制度改正法), das insgesamt
22 andere Gesetze änderte (KURONUMA 1998: 11).
Die Ankündigung der Reformpläne kam nicht nur für die Öffentlichkeit
überraschend. Die überregionale Tageszeitung ASAHI SHINBUN kündigte
am 11.11.1996 die Erklärung des Premierministers an (shushô kin’yû
kaisei shiji – ginkô, shôken, hoken bun’ya 2001-nen made ni
sôgôsannyû 首相金融改正指示・銀行、証券、保険分野2001年までの相互参入, - „Direktive des Premierministers über die Reform des
Finanzwesen – wechselseitiger Zugang für Banken, Wertpapierhäuser
Anlegerschutz in Japan 123
und Versicherungen bis zum Jahr 2001“, Schlagzeile zitiert in
KISHIMOTO 1997: 10). Hingegen wusste man beim renommierten
Wirtschaftsfachblatt Nikkei Shinbun zu diesem Zeitpunkt noch nichts
von den Absichten des Premiers, und auch die Fachkreise nahmen die
Nachricht mit Erstaunen und Zweifeln auf (KISHIMOTO 1997: 10). Nach
der Ankündigung, das Holdingverbot aufzuheben, handelte es sich um
die zweite Ankündigung eines Deregulierungsvorhabens im
Finanzbereich, das zentrale Bestandteile der bisherigen Ordnung des
Finanzsystems in Frage stellte.
Anscheinend entschlossen sich bestimmte Kreise im
Finanzministerium in Zusammenarbeit mit dem Amt des
Premierministers kurzfristig zu handeln, nachdem am 7. März 1996
die Kommission über das Finanzwesen (Kin’yû Seidô Iinkai 金融制度委員 会 ) ihren Zwischenbericht veröffentlicht hatte, der eine
umfassende Deregulierung zur Bewältigung der Krise dringend
anmahnte (KISHIMOTO 1997:17). Die konkreten Reformpläne wurden
dann im Umfeld des Abteilungsleiters des Büro für das Finanzwesen
(Kin’yû Kyoku 金融局) im Finanzministerium unter Beteiligung des
Vorsitzenden der Kommission über die Deregulierung der Verwaltung
und einiger LDP-Abgeordnter erarbeitet (KISHIMOTO 1997: 17-18).
Eventuell spielten auch gewisse Kreise aus dem Ministerium für
Industrie und Handel eine Rolle, die angesichts der schlechten
Situation im Finanzwesen eine Möglichkeit sahen, dem
Finanzministerium sein Monopol über die Kontrolle der
Finanzindustrien streitig zu machen (KISHIMOTO 1997: 19).
Nach der Reformankündigung wurden die Details von einer Vielzahl
von Reformkommissionen erarbeitet, die mehrere Berichte über ihre
Ergebnisse herausgegeben haben (eine Übersicht findet sich in HALL
1998: 139). Die rechtliche Grundlage für die Deregulierung schuf ein
Ende 1998 verabschiedetes Gesetzespaket, das sogenannte
Finanzwesen-System-Reformgesetz (Kin’yû Seido Kaisei Hô 金融制度
Anlegerschutz in Japan 124
改正法), das insgesamt 22 andere Gesetze änderte (KURONUMA 1998:
11).
Inhaltlich wurden die Maßnahmen – mit einigen unvermeidlichen
Überschneidungen – in fünf Kategorien eingeteilt.
2.2.11.1 Maßnahmen zur Erweiterung der Möglichkeiten für die Nutzer des Systems
Die erste Gruppe von Maßnahmen sollte die Möglichkeiten der Nutzer
(riyôsha 利用者) des Systems erweitern. Diese etwas umständliche –
sicher auch mit Bedacht gewählte – Bezeichnung, die die japanischen
„Verbraucher“ und „Anleger“ ansprechen und mit einbeziehen sollte,
umschreibt die Abschaffung der Segmentierung. Es ist nunmehr
weitgehend den einzelnen Finanzintermediären überlassen, welche
Produkte sie anbieten; die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung
der Segmentierung, die de facto bereits durch die Zulassung der
Holdinggesellschaften ihres wesentlichen Zwecks beraubt worden
waren, wurden damit bedeutungslos. Insbesondere wurden
Fondsgesellschaften und Money Management Funds (MMF) für
sämtliche Industrien zugänglich gemacht. Auch Vermögensverwaltung
(asset management) wurde möglich. Banken wurde der Zugang zum
Verkauf von Versicherungsprodukten ermöglicht (siehe KURONUMA
1998: 12-18).
Eine zweite Kategorie von Maßnahmen bezog sich auf die Zulassung
von Derivaten. Dies hatte den Zweck, japanischen Anlegern eine
erweiterte, in Bezug auf das Verhältnis von „Risiko“ und „Gewinn“
breiter als zuvor gefächerte Produktpalette zu bieten (siehe KURONUMA
1998: 14; MOCHIZUKI/TAMAKI 2000: 68).
Eine dritte Kategorie von Maßnahmen, die insbesondere die
Einführung von Special Purpose Companies (SPC) umfasste, sollte den
Finanzintermediären künftig ein besseres Risikomanagement
Anlegerschutz in Japan 125
zugänglich machen und insbesondere auch die Nutzung von Asset-
Backed Securities ermöglichen (detailliert KITAMURA 2002).
Eine letzte Kategorie von Maßnahmen bezog sich auf die erleichterte
Zugänglichkeit von Krediten für Unternehmen, aber auch für
Individuen. Sie bleibt hier völlig außer Betracht, da es sich nicht um
Einlagen-, sondern um Kreditgeschäfte handelt.
2.2.11.2 Maßnahmen zur Förderung von Konkurrenz
Unternehmen im Finanzsektor wurde die Wahl der Organisationsform
weitgehend freigestellt; die komplizierten Bestimmungen über die
sektorale Trennung und ihre teilweise Aufhebung wurden dereguliert.
Wertpapierunternehmen und Banken mussten jedoch weiterhin
Aktiengesellschaften sein (Art. 28 WVG, Art. 5 Abs. 1 BankG; kritisch
KURONUMA 1998: 12). Für Wertpapiergesellschaften wurde das bis dato
geltende, aufwendige Erlaubnisverfahren mit breiten
Ermessensbefugnisse für das Finanzministerium durch ein
Registrierungssystem ersetzt worden; eine Registrierung musste
erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Art. 28 WVG n.F. erfüllt
wurden (KURONUMA 1998: 12). Für risikoreiche Geschäftsformen
(insbesondere Derivate) bedurfte das Wertpapierhaus jedoch
weiterhin einer Erlaubnis (Art. 29 WVG; vgl. KURONUMA 1998, 12).
Anlässlich der Umstellung vom Lizenz- auf das Registrierungssystem
zum 01.12.1998 wurden die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden
(Finanzministeriums bzw. das neu eingerichtete Aufsichtsamt für
Finanzdienstleistungen/AFD, Kin’yû Kantoku Chô 金融監督庁 ) neu
geregelt. Während es früher weitgehend im Ermessen des
Finanzministeriums lag, sich in laufende Vorgänge einzuschalten, war
dies jetzt nur noch bei Vorliegen einer konkreten Regelverstoßes
zulässig (Art. 56 WVG n.F., vgl. KURONUMA 1998: 12). Die
Eingriffsmöglichkeiten der Finanzaufsichtsbehörde bei der
Anlegerschutz in Japan 126
Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften und –anweisungen
wurden ebenfalls begrenzt (siehe KURONUMA 1998: 12).
Vollkommen freigegeben wurde auch der Zugang zu
Devisengeschäften.
Weiter fand eine umfassende Deregulierung der Zinsen statt. Bereits
seit Oktober 1994 waren die Beschränkungen hinsichtlich der
Guthabenzinsen für Sparguthaben entfallen, was zunächst
ohneEinfluss auf die Kosten von Bankdienstleistungen blieb (vgl. NIKKEI
WOMAN 1995a: 116). Die Kosten für Wertpapiertransaktionen sind seit
1999 völlig freigegeben, gleiches gilt seit 2001 auch für die
Versicherungsbeiträge. Dies sollte Konkurrenz auf diesen Märkten
befördern bzw. erstmals herbeiführen.
2.2.11.3 Maßnahmen zur Schaffung eines „einfach zugänglichen“ Marktes
Dieses Maßnahmenpaket bezog sich auf den Markt für Finanzfutures.
Den Forderungen der Wertpapierunternehmen nach Freigabe dieses
Marktes wurde umfassend Rechnung getragen. Die Produktauswahl
konnte damit der in den meisten westlichen Ländern angeglichen
werden (vgl. HALL 1998: 152). Im vorliegenden Zusammenhang sind
diese Maßnahmen nur am Rande von Belang.
2.2.11.4 Schaffung eines „fairen“ Marktes
Maßnahmen auf diesem Gebiet bezogen sich hauptsächlich darauf,
den Markt transparenter zu machen. Überwachungs- und
Kontrollmaßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und
Marktmanipulationen wurden verstärkt und insbesondere auch die
Offenlegungspflichten ausgebaut (vgl. YANAGA 1998). Auch
Wertpapiergesellschaften mussten, wie bei Banken gem. Art. 21
Anlegerschutz in Japan 127
BankG bereits üblich, jährliche Übersichten über ihre Geschäfte und
ihr wirtschaftlichen Verhältnisse erstellen und diese öffentlich
zugänglich machen (Art. 50 WVG n.F.); bei Nichterfüllung dieser
Pflicht drohten aufsichtsbehördliche Sanktionen bis hin zu einer
Betriebseinstellungsverfügung (vgl. KURONUMA 1998: 13). Dies zielte
darauf ab, das erschütterte Vertrauen der privaten Anleger in den
Finanzmarkt wieder herzustellen. Hierbei wurden ansatzweise auch
neueste Entwicklungen wie die Elektronisierung und das Internet mit
einbezogen. Diesbezügliche Einzelmaßnahmen waren oft nicht im Big
Bang-Gesetzespaket selbst enthalten; ihre Notwendigkeit wurde
aufgrund der veränderten Bedingungen, die die Deregulierung
geschaffen hatte, erst nach und nach deutlich.
2.2.11.5 Maßnahmen zur Erhaltung der Stabilität
Diese letzte Maßnahmengruppe bezog sich vor allem auf die Schaffung
neuer Kontrollorgane und die Neuregelung des Aufsichtswesens,
außerdem wurde die so genannte „prompt corrective action“
eingeführt, um Verstöße gegen die BIS-Eigenkapitalregelungen
frühzeitig aufspüren und sanktionieren zu können (Art. 52 WVG; siehe
KURONUMA 1998: 13).
Im Juni 1998 fusionierten die bislang in ständiger Rivalität liegenden
Abteilungen für das Bankwesen (Ginkô Kyoku 銀 行 局 ) bzw. das
Wertpapierwesen (Shôken Kyoku 証券局) zu einer Abteilung für das
Finanzwesen (Kin’yû Kyoku 金 融 局 ) (IWAKUNI 1997: 168). Die
Zuständigkeit für das Versicherungswesen, die bisher bei der
Abteilung für das Bankwesen gelegen hatte, wurde dieser entzogen
und einer anderen Abteilung zugeordnet (IWAKUNI 1997: 168). Die
Abteilung für Internationale Angelegenheiten (Kokusai Kyoku 国際局)
bekam als einzige Aufgabe den Yen-Markt zugewiesen; hinsichtlich
ausländischer Marktteilnehmer war wie für inländische Institute das
Anlegerschutz in Japan 128
Büro für das Finanzwesen zuständig, die bisher gemachte Trennung
zwischen Ausländern und Inländern entfiel (IWAKUNI 1997: 169). Die
Aufsichtsbefugnisse des Finanzministeriums wurden einer neuen
Behörde zugewiesen, dem Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen
(Kin’yû Kantoku Chô 金融監督庁, engl. Financial Services Agency,
AFD). Das Amt ist nicht Teil des Finanzministeriums, sondern
untersteht dem Premierminister direkt, der auch Weisungen erteilen
kann (IWAKUNI 1997: 173). Allerdings rekrutierte sich anfänglich
gezwungenermaßen ein Großteil seines Personals aus
Karrierebürokraten des Finanzministeriums; dieser Kreis stellte auch
den ersten Vize (IWAKUNI 1997: 173). Der Leiter hingegen wird vom
Premierminister direkt ernannt bzw. entlassen. Das Aufsichtsamtwar
vom Zeitpunkt seiner Gründung an für sämtliche Sparten des
Finanzwesens zuständig. Dies sollte verhindern, dass sich das
„Kompetenzgerangel“, für das die einzelnen Abteilungen des
Finanzministeriums bekannt waren, wiederholte
Ausdrückliche Überlegung bei der Schaffung der AFD war, dass diese
mit den Mitteln des Rechts und nicht mit außerrechtlichen
Instrumenten wie tsûtatsu 通達 oder Billigkeitserwägungen arbeiten
solle, mit denen das Finanzministerium „große Mißstände verursacht“
hatte; es wurde jedoch befürchtet, das dies „in der praktischen
Verwirklichung schwierig“ werden könnte (IWAKUNI 1997: 172).
In den Zusammenhang der Neuordnung des Aufsichtswesens ist auch
die Reform der Bank of Japan (Nihon Ginkô 日本銀行) einzuordnen.
Die starke Abhängigkeit der Zentralbank vom Finanzministerium
wurde bereits seit längerem als problematisch empfunden. Das
Gesetz über die Bank of Japan (Nihon Ginkô Hô 日本銀行法) stammte
noch aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs, es war im Jahr 1942
erlassen und seither nicht geändert worden (KANDA 1997b: 16). Das
Gesetz verankerte praktisch sämtliche Kompetenzen sowie die
Letztverantwortung für politische Maßnahmen im Finanzbereich beim
Anlegerschutz in Japan 129
Ministerium (KANDA 1997b: 17). Die Diskussion um den Zweck der Bank
of Japan, deren Unabhängigkeit (bzw. fehlende Unabhängigkeit)
sowie die künftige Ausgestaltung der Beziehungen zur Regierung fand
unter dem Schlagwort „Soll die Zentralbank bürokratisch oder
demokratisch sein“ (chûô ginkô wa ‚kan‘ ka ‚min‘ ka 中央銀行は官か民か) ein reges Echo in den Medien (KANDA 1997b: 17; siehe auch SAITÔ
1997: 9). Die Anhänger einer „demokratischen“ Bank of Japan
konnten sich weitgehend durchsetzen. Das Gesetz wurde am
11.06.1996 geändert und das bis dahin bestehende Weisungsrecht der
Regierung gestrichen (vgl. KANDA 1997b: 18). Die Bank of Japan ist
nunmehr auch in ihrer eigenen Verwaltung und Rechnungslegung
unabhängig vom Finanzministerium (hierzu ebenfalls KANDA 1997b:
18). Die Vertreter von Bürokratie und Verwaltung haben im neuen
System nur noch beratende Funktion; auch ihr zahlenmäßiges
Übergewicht in den entscheidenden Gremien wurde beseitigt (KANDA
1997: 19). Die Bank of Japan kann Untersuchungen bei
nichtstaatlichen Finanzunternehmen durchführen, muss diese
allerdings vorher ankündigen (vgl. hierzu KANDA 1997b: 21).
Es wurde deutlich, dass die Umgestaltung der Finanzbürokratie das
ernsthafte Ziel verfolgte, die Macht des Finanzministeriums zu
brechen und unabhängige Einrichtungen zu schaffen, die zugunsten
der „Nutzer“ des Systems handeln konnten. Anfänglich war es jedoch
fragwürdig, ob die Reformen angesichts der „Kräfte des Beharrens“
dauerhafte Ergebnisse zeigen würden. Bereits 1996 kommentierte der
japanisch-amerikanische Journalist Terry IWAMOTO die
Reformüberlegungen wie folgt: „Dem Finanzministerium tut so etwas
nicht weh, und es hat auch keine Angst. Wenn (die Kompetenzen)
aufgeteilt werden, heißt das zunächst einmal, dass es eine Kolonie
mehr hat; in Schwierigkeiten gerät es überhaupt nicht.“ (zitiert nach
SAITÔ 1997: 9). Erst mit der Regierung Koizumi zeichnete sich ein
deutlicher Wandel ab.
Anlegerschutz in Japan 130
2.2.12 Anlegerinteressen in der Diskussion um den Big
Bang
Welchen Stellenwert spielten Anlegerinteressen bei der Entscheidung
für die umfassende Deregulierung im Finanzwesen?
Der Entschluss zur Deregulierung fiel in politischen und
bürokratischen Kreisen zunächst ohne Bezug auf die Interessen
japanischer Anleger. Damit ergab sich die Aufgabe, das bereits mit
den Reformen von 1991/1992 offiziell angestrebte Ziel, sinnvolle und
profitable Anlagemöglichkeiten für private Anleger bereitzustellen,
mit den eher allgemeinen und sehr viel weitergehenden Zielen des
Big Bang in Einklang zu bringen und dies der Öffentlichkeit zu
vermitteln (KISHIMOTO 1997: 9).
In seiner Parlamentsrede vom 20.01.1997, in der Premierminister
HASHIMOTO dem Parlament die Grundlagen der Reform erläuterte,12
findet sich an zentraler Stelle die Wendung, die Reform solle dazu
dienen, „das private Vermögen der Bevölkerung, das sich auf 1.200
Billionen beläuft, profitabel anlegen (zu) können“ (1200 chô en ni
agaru kojin-kin’yû-chisan wo yûri ni un’yô suru koto ga dekiru yô ni
minaushi 1200兆円にあがる個人金融資産¥を有利に運用することができるようにみなうし).
Diese Wendung wurde in der Folge herangezogen, wenn es um die
Begründung bzw. Erklärung der Reformen für das japanische Publikum
ging (so etwa auch MABUCHI 1997: iii). Außerdem wurde der Bezug zum
gesellschaftlichen Problem der Überalterung hergestellt. In fast allen
Abhandlungen zum Big Bang Publikum –fachwissenschaftlichen und an
das allgemeine Publikum gewandten - findet sich in der Einleitung die
12 Diese Rede erfolgte in der offiziellen Form einer „Erklärung des Premierministers an das Parlament“ (shushô no kokkai ensetsu 首相の国会縁説) – ungefähr vergleichbar mit einer Regierungserklärung eines deutschen Bundeskanzlers.
Anlegerschutz in Japan 131
Feststellung, die Deregulierung sei nötig, weil die drohende
Überalterung es erfordere, der japanischen Bevölkerung profitablere
Anlagemöglichkeiten für ihr privates Vermögen anzubieten. (siehe
näher Kapitel 3).
Die in der Rede stillschweigend gemachten Annahmen –
Deregulierung führt zu erhöhter Profitabilität der Anlageformen –
wurden dabei nicht hinterfragt. Auch Skeptiker waren der Ansicht,
dass Japan im internationalen Gefüge „auch wegen der immensen
Finanzkraft seiner Bewohner zu einer Macht geworden ist, deren
Stimme Gewicht besitzt“ (KISHIMOTO 1997:22). Alle Beteiligten würden
profitieren, wenn private Vermögen in einem breiten Spektrum von
Finanzprodukten angelegt anstatt hauptsächlich den Banken
überlassen würden, allerdings sei dies für die Finanzindustrie noch
weit lohnender als für die Anleger (KISHIMOTO 1997: 29).
Profitablere Anlagemöglichkeiten waren so als offizielles Ziel
identifiziert und wurden in der Folge in einer Art
„Bewußtmachungskampagne“ dem Publikum auch intensiv nahegelegt
(vgl. Kapitel 5). Skeptische Stimmen, die darlegten, dass dem
gesteigerten Nutzen für die Anleger durch neue, profitablere
Produkte auch ein Risiko durch die diesen Produkten inhärenten
Gefahren gegenübersteht, fehlten zu diesem Zeitpunkt fast völlig.
Sofern der Gedanke überhaupt aufkam, wurde darauf verwiesen, dass
dies zu gegebener Zeit die zuständigen Bürokraten mit einschlägigen
Verordnungen regeln müssten (z. B. KAWAGUCHI 1993b: 21; NISHIHARA
1992: 144).
Anlegerschutz in Japan 132
2.4. Neue Perspektiven für den Verbraucher- und
Anlegerschutz im 21. Jahrhundert
2.4.1. Sozioökonomische und politische Veränderungen
Bereits zu Beginn der 1990er Jahre hatten sich in Reaktion auf die
zahlreichen Skandale wie die Recruit-Affäre, die die japanische
Bevölkerung aufs höchste verärgerten, sowie auf die lauter werdende
Forderung der USA nach einer verbraucherfreundlicheren Gesellschaft
in Japan verbraucherfreundliche Erklärungen seitens der LDP-
Regierung gehäuft (detailliert MACLACHLAN 2002: 209). Inzwischen sind
eine Reihe von Veränderungen im sozioökonomischen, politischen und
rechtlichen Gefüge hinzugetreten, die diese neuen,
verbraucherfreundlichen Tendenzen in der japanischen Politik
verstärkt haben.
Große sozioökonomische Veränderungen hat die anhaltende Rezession
der späten 1990er Jahre herbeigeführt. Beispielsweise waren die
wegen kartellähnlicher Strukturen im Vertrieb gesetzlich fixierten,
oft überhöhten Preise für das Gesamtsystem nicht mehr tragbar. 1997
wurden z.B. Kosmetika und allgemein-pharmazeutische Produkte
ohne lange Diskussion von der Liste der Produkte mit Festpreisbindung
(saihanbai kakaku iji 再販売価格維持) gestrichen (MACLACHLAN 2002:
242).
Auch das politische Gefüge hat eine Reihe von Veränderungen
erfahren. Das Machtmonopol der LDP ist gefallen, was sich auch auf
die Verflechtungen zwischen Politik und Wirtschaft auswirkt
(ausführlich PEMPEL 1998). Um weiterregieren zu können, muss die LDP
sich mehr um die Wähler und ihre Anliegen bemühen und mit den
Oppositionsparteien kooperieren, von denen viele den
Verbraucherschutz in weit größerem Maß auf ihre Fahnen geschrieben
Anlegerschutz in Japan 133
haben als die LDP. Insbesondere ist mit der DPJ eine
bürgerfreundliche „Plattformpartei“ neuen Typs entstanden, die
Verbraucherschutzthemen breiten Raum einräumt (vgl. MISHÛTÔ
NEKISUTO KYABINETTO 2002).
Die zu Beginn der 1990er Jahre durchgeführte Wahlrechtsreform hat
die (innerparteiliche) Konkurrenz zwischen den Kandidaten verstärkt.
Verbraucherschutzthemen sind hierbei ein Mittel, sich in den Augen
der Wähler positiv von den Konkurrenten abzuheben. Während die
wenigen Bürgerrechts- und Verbraucherschutzaktivisten bislang
überwiegend Sitze im Oberhaus hatten, werden Kandidaten mit einem
solchen Profil zunehmend auch ins Unterhaus gewählt, wobei DPJ-
Kandidaten wiederum die Liste anführen und insofern auch die LDP in
Zugzwang bringen (siehe MACLACHLAN 2002: 243-244 mit zwei
interessanten Beispielen für „Abgeordnete neuen Typs“)
Die Themen im Verbraucherschutz haben sich ebenfalls verändert.
War es in der Zeit des Hochwachstums und noch bis in die 1990er
Jahre noch überwiegend darum gegangen, wie die Produkte, die
japanischen Verbrauchern angeboten wurden, qualitativ beschaffen
waren und zu welchem Preis sie angeboten wurden, wird nunmehr die
sehr viel subtilere Frage thematisiert, wie Verbraucher Verträge
abschließen. Während die „Zentren für das Konsumleben“ (Kokumin
Seikatsu Sentâ 国 民 生 活 セ ン タ ー ) im Jahr 1971 hauptsächlich
Beschwerden zu bearbeiten hatten, die mit der Sicherheit und die
Qualität von Waren zusammenhingen, bezieht sich heute der
Hauptanteil der Beschwerden auf unlautere
Geschäftsausübungspraktiken von Gewerbetreibenden und auf
Probleme mit Verbraucherverträgen (IKEMOTO 1999: 29). Das
problematische Produktspektrum schließt zunehmend Finanzprodukte
mit ein. Ca. 10% der Beschwerden bei den Kokumin Seikatsu Sentâ
bezogen sich 2001 auf Finanzprodukte und Verbraucherkredite (HARA
2003: 72). Der Verbraucherschutz auf dem Gebiet der finanziellen
Anlegerschutz in Japan 134
Dispositionen spielt dabei eine wachsende Rolle, worauf sich auch die
Verbraucherberater und Verbraucheraktivisten allerdings erst
einstellen müssen. Ein Beispiel ist die Verbraucheraktivistin und
Funktionärin von Shôkaren, HARA Sanae. Diese hat sich ein
beträchtliches Wissen über Fragen des Verbraucherschutzes auf dem
Gebiet der privaten Finanzen (Verbraucherkredite wie Geldanlagen)
erarbeitet und publiziert unter anderem in der Fachzeitschrift
Jurisuto (HARA 2003).
Als Problem erwies sich zunehmend auch die rasante Entwicklung im
IT-Bereich. Waren und Dienstleistungen über das Internet zu
erwerben, ist einerseits bequem; andererseits potenziert sich auch
die Zahl möglicher Problemfälle, wenn Verbraucher in
Sekundenschnelle Geschäfte abschließen können, die möglicherweise
sogar grenzüberschreitend sind (vgl. NAKATA 2005: 227).
Die IT-Branche war auch Ausgangspunkt des „Livedoor-
Börsenskandals“. Der Internetprovider Livedoor wurde bis zum
Frühjahr 2006 von Japans wohl bekanntesten und umstrittensten
Jungunternehmer, HORIE Takafumi („Horiemon“) geführt. Er war eine
Art japanisches enfant terrible der Geschäftswelt und schockierte
und verärgerte mit seinem unkonventionellen Auftreten und seiner
häufigen Medienpräsenz sowie den groß angekündigten Versuchen, ein
Baseball-Team zu kaufen (2004) und eine feindliche Übernahme des
Konkurrenten Fuji TV Network in die Wege zu leiten (2005)
konservative Kreise. Beide Projekte scheiterten ebenso wie der
Versuch, bei den Parlamentswahlen im August 2005 einen Platz als
Abgeordneter im Unterhaus zu erlangen. Anhänger bewunderten HORIE
als einen unverfrorenen Verfechter des Shareholder-Kapitalismus, der
ohne Rücksicht auf die Traditionen und Tabus der japanischen
Wirtschaft handelte.
Im Januar 2006 gerieten HORIE und andere Mitarbeiter seines
Unternehmens dann mit dem Vorwurf, Bilanzen gefälscht und Kurse
Anlegerschutz in Japan 135
manipuliert zu haben, in die Schlagzeilen. Ein ehemaliger Mitarbeiter
und nunmehriger Vizepräsident des Wertpapierhauses HS Securities,
der für die Bilanzmanipulation verantwortlich sein sollte, wurde tot
aufgefunden. Am 23. Januar 2006 wurden HORIE und drei weitere
Führungskräfte von Livedoor festgenommen und später wegen
Verstößen gegen das Wertpapiergesetz angeklagt. Die Aktie des
Unternehmens verlor bis Februar 2006 fast 90% ihres Wertes; auch die
Aktien anderer Unternehmen aus dem IT-Bereich mussten
Kurseinbußen hinnehmen, und es zeigte sich, dass die Börse Tôkyô
diesem Trubel nicht gewachsen war (NIKKEI SHINBUN, 23.01.2006).
Livedoor-Aktien sind seit April 2006 nicht mehr im Handel; am 16.
März 2007 wurde HORIE wegen seiner Verstöße gegen das WVG zu
einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Beobachter
vermuteten, dass das vergleichsweise harte Urteil darauf
zurückzuführen ist, dass HORIE sich vor Gericht uneinsichtig zeigte,
jede Schuld von sich wies und seinen ehemaligen Finanzvorstand zu
belasten versuchte (YOMIURI SHINBUN, 17.03.2007)
HORIE hatte die Grenzen der japanischen Finanzmarktgesetzgebung
ausgereizt und ihre Unzulänglichkeiten aufgezeigt; in der Folge
entspann sich eine öffentliche Diskussion um notwendige Reformen.
2.4.2. Die Regierung Koizumi 2001-2006
Im April 2001 trat Ministerpräsident KOIZUMI Jun’ichirô mit dem
Versprechen umfassender Reformen in Wirtschaft und Verwaltung
sein Amt an. Obwohl KOIZUMI sich im Vorfeld gegen seine Gegner
innerhalb der Partei hatte durchsetzen können, sah es zunächst nicht
so aus, als würde sich der außerordentlich populäre und telegene
Ministerpräsident dauerhaft gegen die „Kräfte des Beharrens“
durchsetzen können. Sein erstes Kabinett übernahm er inklusive des
81jährigen Finanzministers von seinem Vorgänger (ECONOMIST 2006:
Anlegerschutz in Japan 136
65). Im März 2002 erreichten die Problemkredite ein Volumen, das
über 8% des japanischen Bruttoinlandsproduktes entsprach (ECONOMIST
2006: 65). Danach setzte jedoch eine Wende ein, die japanische
Wirtschaft befand sich wieder auf Wachstumskurs. Nach einem
Wahlsieg im Jahr 2003 bildete KOIZUMI das Kabinett um und ernannte
den Wirtschaftswissenschaftler TAKENAKA Heizô zum Staatsminister für
Wirtschaft und Finanzen. TAKENAKA setzte die Gründung einer
staatlichen Auffanggesellschaft für die Problemkredite durch; dies
bewirkte einen Umschwung am Aktienmarkt. Danach verlief die
Erholung im Finanzsektor schneller als erwartet. Bereits im Herbst
2006 hatte die Problemkredite ein Volumen von unter 2% des
Bruttoinlandsproduktes; TAKENAKA hatte für einen Abbau in dieser
Größenordnung nach eigener Aussage eher zehn Jahre veranschlagt
(ECONOMIST 2006: 6). Mit Hilfe des Generalsekretärs der LDP ABE
Shinzô, der ihm im September 2006 in das Amt des Premierministers
nachfolgte, gelang es KOIZUMI, den Faktionalismus in der LDP
einzudämmen und zu erreichen, dass Regierung und Partei
weitgehend in eine Richtung arbeiteten.
Ministerpräsident KOIZUMI machte mit zwei Parolen – „Wer die LDP
erneuert, erneuert Japan“ sowie „Reform ohne heilige Kühe“ auf sich
aufmerksam. Er kündigte umfassende Reformen in Wirtschaft, Politik
und Verwaltung an und begann sofort mit einem umfangreichen
Restrukturierungsprogramm für die Finanzmärkte (AOKI 2001a: 101-
111).
2.4.2.1. Die Postreform
Ein zentrales Anliegen von Ministerpräsident KOIZUMI war die
Privatisierung der japanischen Post. Er hatte sich die Zerschlagung
des „Allfinanzkonzerns“ Post sowie die Abschaffung des
„Schattenhaushaltes“ Fiscal Investment and Loan Program zum Ziel
Anlegerschutz in Japan 137
gesetzt. Die Postreform, die hohe Wellen in der LDP schlug, endete
im September 2003 mit einem Kompromiss; insbesondere wurde die
Privatisierung des Finanzbereiches bis 2017 hinausgeschoben
(umfassend GOYDKE 2007).
2.4.1.2. Verwaltungsreformen
Im Rahmen einer weiteren, zum 01.01.2001 in Kraft getretenen
Verwaltungsreform der Regierung KOIZUMI, die die meisten
japanischen Ministerien betraf, wurden dem Finanzministerium die
noch verbliebenen Aufsichtsbefugnisse vollständig entzogen und dem
Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zugeordnet (AOKI 2001a: 111).
Gleichzeitig wurde das Finanzministerium in einem symbolkräftigen
Akt von Ôkurasho 大蔵所 in Zaimusho 財務所 umbenannt (AOKI 2001a:
111).
Das Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen wurde kurz nach seiner
Einrichtung im Rahmen der Verwaltungsreform der Regierung KOIZUMI
zum 01.01.2001 erneut umstrukturiert (AOKI 2001a: 106-112). Es ist
nunmehr aufgeteilt in eine Abteilung für Planung und Koordination
(Sômu Kikakukyoku 総 務 企 画 局 ), eine Inspektionsabteilung
(Kensakyoku 検 査 局 ), die private Finanzinstitute prüft, und eine
Aufsichtsabteilung (Kantokukyoku 監督局), die die Aufsichtsbefugnisse
des ehemaligen Finanzministeriums wahrnimmt. Die
Aufsichtskommission für das Wertpapierwesen (Shôken Torihiki-tô
Kanshi Iinkai 証券取引等監視委員会) wurde ebenfalls in das AFD
eingegliedert (AOKI 2001a: 109). An das Amt angeschlossen wurde
auch eine Reihe von beratenden Kommissionen (shingikai 審議会), die
das Finanzministerium unterhalten hatte. Im vorliegenden
Zusammenhang ist die Finanzkommission (Kin’yû Shingikai 金融審議会) von Bedeutung (vgl. AOKI 2001a: 110). Diese sehr große Kommission
unterhält mehrere Unterkommissionen, unter anderem die frühere
Anlegerschutz in Japan 138
Finanzsystem-Untersuchungskommission (Kin’yû Seido Chôsakai 金融制度調査会) mit der Abteilung 1 (Dai 1-bu 第一部) und der „Working
Group zu Wholesale-Retail-Fragen“ (Hôrusêru Ritêru Wâking Gurupu
ホ ー ル セ ー ル リ テ ー ル ワ ー キ ン グ グ ル プ ), die für
Anlegerschutzmaßnahmen zuständig sind und unter anderem den
Entwurf für das FinanzprodukteG maßgeblich mit erstellt haben (siehe
Kapitel 6.5.1).
2.4.1.3. Verbraucher- und Anlegerschutz
Die Gesetzgebungstätigkeit der Regierung KOIZUMI auf dem Gebiet des
Verbraucherschutzes spiegelt das veränderte Themenspektrum.
Geändert wurden z.B. Ende der 1990er Jahre noch unter der LDP in
Hinblick auf die veränderten Bedingungen das AbzahlungsG und das
HaustürgeschäfteG (MACLACHLAN 2002: 248). Neu erlassen wurden
neben dem bereits genannten Informationsoffenlegungsgesetz und
dem VerbraucherverträgeG auch das Gesetz über Finanzprodukte, das
Gegenstand dieser Arbeit ist. Alle drei Gesetze sind seit Mai 2001 in
Kraft. Das Verbraucherschutzgrundlagengesetz von 1968 wurde
ausgehend von einer Empfehlung des Verbraucherpolitischen
Ausschusses des Rates für Sozialpolitik (Kokumin Seikatsu Shigikai 国
民生活審議会, engl. Social Policy Council) grundlegend überarbeitet
und heißt seit Inkrafttreten der Änderung zum 2. Juni 2004 nunmehr
Verbrauchergrundgesetz (Shôhisha Kihon Hô 消費者基本法) (NAKATA
2005: 222). Stichwort im Verbraucherschutzrecht ist das gewandelte
„Verbraucherleitbild“, das der Überarbeitung des
Verbraucherschutzgrundlagengesetzes zugrunde liegt (vgl. NAKATA
2005: 230). Hierzu führte der Verbraucherpolitische Ausschuss des
Rates für Sozialpolitik (Kokumin Seikatsu Shingikai 国民生活審議会,
engl. Social Policy Council) in seinen Anmerkungen zur Überarbeitung
des Gesetzes aus, die Zielrichtung des neuen Gesetzes müsse darin
Anlegerschutz in Japan 139
bestehen, die Stellung des Verbrauchers vom „Schutzobjekt“ zum
„selbständigen und unabhängigen Subjekt“ zu ändern; der
Schwerpunkt verbraucherpolitischer Maßnahmen solle sich künftig von
der ex-ante-Regulierung gegenüber den Unternehmern zu Methoden
der ex-post-Kontrollen zu verstärken sei. Nur in Bereichen wie etwa
der Gewährung der Sicherheit, in denen die Anwendung der
Marktmechanismen nicht angemessen sei, sei weiterhin die Kontrolle
durch die Verwaltung erforderlich (zitiert in NAKATA 2005: 231).
2.4.1.5. Das „Programm zur Erneuerung des Finanzmarktes“
(Takenaka-Programm)
Die Regierung KOIZUMI führte die mit dem so genannten „Big Bang“
begonnenen Strukturmaßnahmen im Finanzsektor weiter. Am 24.
Dezember 2004 gab der Staatsminister für Finanzen TAKENAKA Heizô
ein „Programm zur Erneuerung des Finanzmarktes“ heraus, das die
segmentübergreifende, auf den Schutz der Anleger bezogene und
deren Eigenverantwortung betonende Tendenz fortsetzt. In
Umsetzung dieses Programms verabschiedete das Parlament am
14.06.2006 ein umfassendes Gesetzespaket. Das vormalige
Wertpapierverkehrsgesetz wurde komplett überarbeitet und trägt nun
die Bezeichnung „Gesetz über Finanzprodukte und Börsenhandel“
(Kin’yû Shôhin Torihiki Hô). Die bislang in einem eigenen Gesetz
enthaltenen Bestimmungen über den Handel mit Optionsscheinen
wurden in das neue Gesetz integriert, ebenso die Bestimmungen über
ausländische Wertpapierhäuser und die Regelungen zu
Hypothekenbriefen sowie das Gesetz über die Anlageberatung. Die
genannten vier Gesetze traten zum 13. Dezember 2007 außer Kraft;
seither gelten für alle Anbieter von Finanzprodukten die
segmentübergreifenden Regelungen für
Finanzdienstleistungsunternehmen aus dem „Gesetz über
Anlegerschutz in Japan 140
Finanzprodukte und Börsenhandel“ (Übersicht in FINANCIAL ADVISER
2006a: 8-9).
Insgesamt 89 weitere Gesetze, die sich auf Finanzprodukte und
Finanzdienstleistungen beziehen, darunter das BankG, das „Gesetz
über die Treuhandbanken“ und das „Gesetz über das
Versicherungsgewerbe“, wurden so geändert, dass die Regelungen des
„Gesetzes über Finanzprodukte und Börsenhandel“ zu
Offenlegungspflichten, Klassifikation von
Finanzdienstleistungsunternehmen und die Regelungen des „Gesetzes
über den Handel mit Finanzprodukten“, die zum 13. 12. 2007
ebenfalls verschärft wurden, auf die von diesen Industrien
vertriebenen Finanzprodukte anwendbar sind (YAMAMOTO 2006: 32-35;
KAN 2006: 10-15). Außerdem wurde ein Selbstverwaltungsgremium der
Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich eingerichtet, das
detaillierte Regelungen zum Anlegerschutz erarbeiten, die
Compliance der Finanzindustrie mit den Regelungen des „Gesetzes
über Finanzprodukte und Börsenhandel“ sicherstellen und ein
Gremium zur außergerichtlichen Beilegung von Anlageschäden und
Anlegerbeschwerden schaffen soll. Parallel hierzu hat auch das
Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (FSA) eine Anlaufstelle für
geschädigte Anleger eingerichtet (FINANCIAL ADVISER 2006a: 8-9).
Mit dieser umfassenden Neuregelung des Finanzsektors gehört die
Struktur des japanischen Finanzsystems, wie sie sich nach dem 2.
Weltkrieg entwickelt hatte, und insbesondere die Sektoralisierung
jedenfalls den geschriebenen Regelungen nach der Geschichte an.
Anlegerschutz in Japan 141
3 Private Anleger in Japan und ihre Finanzplanung
Während das vorangegangene Kapitel den Strukturen gewidmet war,
innerhalb denen sich die Aktivitäten japanischer privater Anleger
abspielen, beschäftigt sich dieses Kapitel mit den Anlegern selbst und
ihrer Finanzplanung –also den im vorigen Kapitel bereits
angesprochenen legendären 1.200 Billionen Yen und den Menschen,
die über diese Summe verfügen.
Die japanische Spar- (und Anlage-) Quote (also der Anteil des
verfügbaren Einkommens, der gespart wird, vgl. ITÔ 1992: 261) steht
in vielen makroökonomischen Analysen der japanischen
Leistungsbilanz im Vordergrund; nach einhelliger Ansicht bildete sie
eine Grundvoraussetzung des wirtschaftlichen Aufstiegs in den 1950er
und 1960er Jahren, möglicherweise bis heute (vgl. SCHNABL 2000: 59).
Im internationalen Vergleich ist die japanische Sparquote
außerordentlich hoch; zwischen 1980 und 1996 lag die
Bruttosparquote bei 32%, während die Bundesrepublik Deutschland in
diesem Zeitraum auf 21% und die Vereinigten Staaten auf 17% (also
ungefähr die Hälfte) kamen (SCHNABL 2000: 59).
Die Begründungen für dieses Sparverhalten japanischer Haushalte sind
zahlreich, und verschiedene Autoren haben die japanische Sparquote
aus volkswirtschaftlicher Sicht untersucht. Zur Erklärung werden
kulturelle, demographische und sozio-ökonomische sowie
institutionelle Faktoren ebenso herangezogen wie die Finanz-, Steuer-
und Sozialpolitik des japanischen Staates und gesamtwirtschaftliche
Faktoren (Übersichten bei ITÔ 1992: 261 sowie SCHNABL 2000: 59-62).
Die Darstellung im Rahmen dieser Arbeit greift zwar teilweise auf
diese (stark spezialisierten und in Erklärungsansatz und
Erkenntniszweck auf die Volkswirtschaftslehre ausgerichteten)
Untersuchungen zurück, wählt aber stattdessen den in Japan
verbreiteten „lebensweltlichen“ Ansatz: Was, wann, warum und wie
142 Anlegerschutz in Japan
Japaner sparen, wird unter Rückgriff darauf zu erklären versucht, wie
sie leben und was ihre Ziele im persönlichen Bereich sind. Diesen
Ansatz wählen in Japan nicht nur die verbreiteten Ratgeber für die
Geldanlage (siehe beispielhaft für viele andere NIHON KEIZAI SHINBUN
MANÊ & RAIFU 2003), sondern auch übersichtsartige Darstellungen der
japanischen Wirtschaft (z.B. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001).
3.1 Motive und Ziele japanischer Anleger
3.1.1 Erziehungs- und Ausbildungskosten
Der japanische Bildungs- und Ausbildungsstandard ist im
internationalen Vergleich sehr hoch. Trotz des komplizierten
Schriftsystems ist Analphabetismus selten; 95% einer Alterskohorte
erreichen einen Oberschul-, ca. 40 % einen Universitätsabschluss
(ASAHI SHINBUN JAPAN ALMANAC 2002: 226). Eine gute formale Ausbildung
gilt trotz Kritik von Öffentlichkeit und Medien an den (auch
finanziellen) Auswüchsen des Bildungswettlaufes und Zweifeln an der
Angemessenheit des Systems als „Sprungbrett“ für die Zukunft eines
jungen Menschen (vgl. ARA 2002: 32).
All dies hat seinen Preis. Die Schulgebühren für ein Kind schlugen zu
Beginn des Jahrtausends laut einer Erhebung des Wochenmagazins
AERA von der Grundschule bis zur Oberschule mit insgesamt 2.605.586
Yen bis 10.222.331 Yen zu Buche – je nachdem, ob der Schüler
öffentliche Schulen in der Provinz oder angesehene private Schulen
im Stadtgebiet von Tôkyô besucht (detaillierte „Kostenübersicht“ in
ARA 2002: 32-33). Laut einer Erhebung des Erziehungsministeriums aus
dem Jahr 1998 besuchen 37% der Schüler neben dem Unterricht eine
private „Paukschule“ (juku 塾 ); die Kosten hierfür sind je nach
Prestige des gewählten Institutes und Anzahl der belegten Kurse
unterschiedlich, erreichen jedoch leicht einige zehntausend Yen pro
Anlegerschutz in Japan 143
Monat (NHK/DAIWA SÔGO KEIZAI CHÔSABU 2001: 173). Der Besuch einer
„Überbrückungsschule“ (yobikô 予 備 校 ) zur Vorbereitung auf die
Universitätseingangsprüfung (dies ist üblich, wenn der Zugang zur
gewünschten Universität beim ersten Anlauf nicht gelingt) kostet
monatlich ungefähr 690.000 Yen (ARA 2002: 33), der Besuch einer
vierjährigen Universität bis zu Abschluss durchschnittlich 4.798.800
Yen (ARA 2002: 33). Von den Eltern wird erwartet, dass sie für die
Ausbildungskosten aufkommen. Einer Schätzung des
Erziehungsministeriums zufolge geben Haushalte mit schulpflichtigen
Kindern bis zu 10% des verfügbaren Einkommens für Erziehung,
Lehrmaterialen und Nachhilfeunterricht aus (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI
CHÔSABU 2001: 175). Zahlreiche Banken und vor allem die Postbank
bieten Sparpläne an, die auf die erwarteten Erziehungskosten
zugeschnitten sind (vgl. auch RAPP 1996: 11).
3.1.2 Eheschließung
In einem „traditionell“ ausgelegten japanischen Leben markiert
neben dem Eintritt in ein Unternehmen die Eheschließung einen
entscheidenden Abschnitt beziehungsweise insbesondere für Frauen,
den Eintritt in die Phase des endgültigen Erwachsenseins. Dies drückt
sich praktisch darin aus, dass junge Erwachsene, sofern die
Entfernung zur Arbeitsstätte es zulässt, oft bis zur Eheschließung
noch bei den Eltern wohnen (vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001:
179).
Die Ehe wird umfassend geplant, auch unter finanziellen
Gesichtpunkten (vgl. NENNSTIEL 2000: 151). Laut Berichten in der
Zeitschrift Nikkei Woman arbeiten die Beteiligten ganz bewusst
darauf hin, bis zum gewünschten Eheschließungsalter (das mitunter
„theoretisch“ festgesetzt wird, ohne dass der Partner gefunden ist)
eine bestimmte Summe zur Verfügung zu haben (NIKKEI WOMAN 1995a:
144 Anlegerschutz in Japan
54-63 stellt mehrere Beispiele vor; vom „Heiratskapital“ spricht auch
NENNSTIEL 2000: 151, ohne konkrete Summen zu nennen). Ist bis zum
gewünschten Eheschließungsalter auf „natürlichem“ Weg kein Partner
aufgetaucht, so wird eine traditionelle oder moderne Ehevermittlung
bemüht; der Vermittler (nakôdo 仲人 ) erhält nach einem Treffen
einen Betrag zwischen 30.000 Yen und 60.000 Yen (SHUFU-NO-TOMO-SHA
2001: 69). Auch das Unternehmen hilft bei der Partnersuche,
einerseits durch private Initiative, andererseits durch finanzielle
Zuwendungen wie (in einem extremen Fall) einen Sonderzuschlag zum
Gehalt für das Ausgehen mit jungen Damen für einen Angestellten,
der keine Ehepartnerin fand (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001:
143).
Eine Eheschließungszeremonie ist in Japan nicht im Rechtssinne
erforderlich. Die Ehe wird durch eine beidseitige Erklärung gegenüber
einem Verwaltungsbeamten geschlossen; diese Erklärung kann
schriftlich abgegeben werden, wobei das Formular die
Namensstempel beider Beteiligter enthalten muss (MORIKI 1991: 19).
Von einem Paar bzw. den beteiligten Familien wird die Ausrichtung
einer Feier allerdings erwartet. Eine Eheschließungszeremonie
westlichen oder „traditionellen“ Stils wird oft von einer Agentur oder
einem Hotel ausgerichtet und kostet abhängig von der Anzahl der
Gäste, dem Prestige des Veranstaltungsortes und dem betriebenen
Aufwand sowie davon, ob und wohin eine Hochzeitsreise
unternommen wird, zwischen 4.000.000 Yen und 7.000.000 Yen (NIKKEI
WOMAN 1998d: 74-78 mit Beispielen aus jeder Preisklasse). Diese
Summe wird von dem Paar oder seinen Eltern finanziert. Hinzu
kommen die Kosten für die Einrichtung des Haushaltes. In einer life
course-Musterplanung von Nikkei Woman werden die Gesamtkosten
für die Eingehung einer Ehe mit 10.000.000 Yen angesetzt (NIKKEI
WOMAN 1995a:60). Das Ehepaar erhält im Gegenzug Geldgeschenke in
einer Höhe um jeweils 30.000 Yen von den eingeladenen Gästen
Anlegerschutz in Japan 145
(SHUFU-NO-TOMO-SHA 2001: 105); Verwandten wird angeraten, zwischen
50.000 Yen und 100.000 Yen zu schenken (SHUFU-NO-TOMO-SHA 2001:
105).
3.1.3 Frauenerwerbstätigkeit und Familienarbeit
Die nächste finanzielle Zäsur im Leben einer „städtischen
Kernfamilie“ (zum Begriff NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 162-
164) markiert die Geburt des ersten Kindes. Während noch vor einem
Vierteljahrhundert von jungen Ehefrauen erwartet wurde, dass sie die
Berufstätigkeit (abgesehen von einer etwaigen Mitarbeit im
Familienbetrieb) bei der Eheschließung einstellten, scheinen heute
auch „traditionell“ orientierte Frauen bis zum Beginn der
gesetzlichen Mutterschutzfrist zu arbeiten und dann nach der Geburt
des ersten Kindes ihre Stellung aufzugeben (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI
CHÔSABU 2001: 180). Die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung
sind nicht Bestandteil der Leistungen der staatlichen
Krankenversicherung, müssen also komplett privat getragen werden.
Laut einer Musterplanung von Nikkei Woman sind für die Geburt eines
Kindes einschließlich sämtlicher „Nebenkosten“ wie Erstausstattung
etc. sowie unmittelbarem Verdienstausfall ungefähr 7.000.000 Yen zu
veranschlagen (NIKKEI WOMAN 1995a: 57). Diese Summe kann durch die
Geldgeschenke in Höhe von 5.000 Yen bis 10.000 Yen, die von
Bekannten, Nachbarn etc. des Elternpaares erwartet werden (SHUFU-
NO-TOMO-SHA 2001: 134), nur sehr begrenzt ausgeglichen werden. Nach
traditionellem japanischem Verständnis ist die Betreuung und
Erziehung eines Säuglings oder Kleinkindes eine Aufgabe, die das
totale und ausschließliche Engagement der Mutter erfordert, und
Betreuungsalternativen sind vor allem in den Ballungszentren trotz
der Bemühungen der japanischen Regierung, mit den so genannten
„Angel“-Plänen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern
146 Anlegerschutz in Japan
(COULMAS 2007: 76; 94), nicht ausreichend vorhanden. Dies bedeutet,
dass sich junge Familien darauf einstellen, künftig alle Ausgaben von
Gehalt des Ehemannes zu bestreiten. Auch dies wird – oft lange
vorher – detailliert geplant.
Die Frauenerwerbstätigkeit in Japan beschreibt eine „M-Kurve“ –
zwischen 25 und 35 Jahren sinkt die Anzahl der erwerbstätigen
japanischen Frauen aufgrund der Familienpause rapide und nimmt
dann langsam wieder zu (SUGIMOTO 2003: 153-55; NHK/DAIWA SÔGÔ
KEIZAI CHÔSABU 2001: 180). Insgesamt waren im Jahr 1997 50,4% aller
japanischen Frauen über 15 Jahren erwerbstätig (NHK/DAIWA SÔGÔ
KEIZAI CHÔSABU 2001: 178). Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben
bedeutet für Frauen zumeist, dass sie den weniger lukrativen Status
einer „nichtregulären Angestellten“ bekommen und von zentralen
Vergünstigungen wie automatischer Beförderung und höherer
Vergütung sowie Bonuszahlungen ausgeschlossen sind (vgl. NHK/DAIWA
SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 112-114, ausführlich SUGIMOTO 2003: 156-158;
COULMAS 2007: 87-89), sofern sie nicht ohnehin stundenweise bezahlt
werden oder auf freelance-Basis zuhause Bürotätigkeiten verrichten
(vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 116). Auch hierfür stehen
detaillierte „Musterplanungen“ zur Verfügung (vgl. NIKKEI WOMAN
1995a: 54-63 mit verschiedenen Beispielen).
3.1.4 Immobilien
Laut der jährlichen staatlichen Erhebung planen viele japanische
Haushalte den Ankauf einer Immobilie – entweder eines
Einfamilienhauses in kleineren Städten oder den Satellitenstädten der
Ballungsgebiete oder einer Eigentumswohnung in einem Vorort der
Ballungsgebiete1 (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 148).
1 Der Roman Riyû 理由 der Autorin MIYABE Miyuki 宮部みゆき (1998) schildert unter Rückgriff auf eine Entscheidung des japanischen Obersten Gerichtshofes die
Anlegerschutz in Japan 147
Immobilienkäufe werden durchschnittlich getätigt, wenn der
Hauptverdiener des Haushaltes zwischen dreißig und vierzig ist (ITÔ
1992: 273). Es ist üblich, dass der Käufer dabei eine größere Summe
(zwischen 5.000.000 Yen und 10.000.000 Yen, vgl. NIKKEI WOMAN
1995a) anzahlt; der Rest wird über Immobilienkredite finanziert.
Bezüglich des Spar- und Anlageverhalten bedeutet dies, dass
vergleichsweise junge Haushalte bereits mit dem Ansparen beginnen,
um die Anzahlungssumme verfügbar zu haben (vgl. ITÔ 1992: 274).
Auch dies wird von den Haushalten detailliert in die Lebensplanung
einbezogen (vgl. NIKKEI WOMAN 1995a: 59).
3.1.5 „Katastrophenvorsorge“ und unvorhergesehene
Ausgaben
Als eines der Motive für die hohe Sparquote der japanischen
Bevölkerung wird häufig eine gewisse auf die Zukunft bezogene
Unsicherheit genannt (vgl. SCHNABL 2000: 61) Man könnte irgendwann
von einer Naturkatastrophe (insbesondere Erdbeben) oder einem
wirtschaftlichen Einbruch (etwa der steigenden Arbeitslosigkeit, vgl.
NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 126-131) betroffen sein und legt
Geld an, um die finanziellen Folgen abfangen zu können. Bei der
älteren Generation spielt hier wohl noch die traumatische Erfahrung
der Kriegs- und Nachkriegszeit eine Rolle. Auch scheint trotz der
vergleichsweise großen Wohlhabenheit eine gewisse Skepsis zu
herrschen, ob der Wohlstand auch von Dauer sein wird, die sich durch
die japanische Wirtschafts- und Finanzkrise nach der bubble economy
verstärkt hat (vgl. ODA 2002b: 89) und mittlerweile auch Zweifel an
der Solidität der japanischen Staatsfinanzen einschließt (KAWATO 2002:
16). Die soziale Sicherung des Einzelnen ist trotz aller Versuche in
juristischen und persönlichen Auswirkungen des Kaufes einer Luxusimmobilie auf zwei Familien. Der Kauf hat einen mehrfachen Mord zur Folge.
148 Anlegerschutz in Japan
jüngerer Zeit, hier gegenzusteuern, noch immer als im
internationalen Vergleich unterdurchschnittlich zu bezeichnen (vgl.
NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 148). Insbesondere deckt die
staatliche Krankenversicherung nur ca. 70% der Behandlungskosten im
Krankheitsfall.
Mittel, die für „Katastrophenfälle“ gespart werden, müssen nicht zu
einem bestimmten Zeitpunkt verfügbar sein. Andererseits lässt sich
der Verwendungszeitpunkt nicht planen, so dass es auch ungünstig
wäre, sie ganz langfristig und ohne Möglichkeit der vorzeitigen
Vertragsauflösung anzulegen. Dementsprechend ist die Frage, ob
Anlageverträge kurzfristig aufgelöst werden können, ohne dass Kosten
anfallen, ein wichtiger Teil japanischer Anlagestrategien.
Wenig Beachtung in den Forschungen zur japanischen Sparquote hat
eine Kategorie von Auslagen gefunden, die man im weitesten Sinne
als „Geschenke“ bezeichnen kann. Es handelt sich beispielsweise um
saisonbedingte Geschenke zu Neujahr und Jahresmitte oder
Zuwendungen an Lehrer, behandelnde Ärzte, Vorgesetzte, religiöse
Institutionen und sozial Höhergestellte, die eine Person oder ein
Haushalt durch „Gaben“ an sich zu binden versucht. In Haushalts-
Enzyklopädien wird die Wichtigkeit derartiger Zuwendungen sehr
betont (vgl. SHUFU-NO-TOMO-SHA 2001). BRUMANN beschreibt den
Austausch von Geldgeschenken aus ethnologischer Sicht als
„formalisierte Bestätigungen und Einschätzungen persönlicher
Beziehungen“ im Rahmen des japanischen Soziallebens (BRUMANN
1998: 86). Prestigegesichtspunkte sind dabei zweitrangig, da die
ausgetauschten Summen nicht bekannt gegeben werden (BRUMANN
1998: 86); auch praktische Beweggründe sind eher unwichtig, da nicht
ein konkreter Vorteil oder Gefälligkeit erkauft werden, sondern der
Bedachte allgemein gewogen gehalten werden soll (vgl. BRUMANN
1998: 86).
Anlegerschutz in Japan 149
Wie ACKERMANN (ACKERMANN 1993: 116-121) berichtet, muss
beispielsweise eine Person, die sich im Rahmen der traditionellen
japanischen Künste betätigen möchte, mit erheblichen Ausgaben
rechnen. Abgesehen von den Unterrichtsgebühren sind die Lehrer zu
beschenken (ACKERMANN 1993: 118). Für Aufführungen oder
Präsentation eigener Werke fallen Kosten an, die ACKERMANN mit bis zu
2.000.000 Yen beziffert (ACKERMANN 1993: 118-119). Auch Zertifikate,
die das Erlangen einer gewissen Könnensstufe bescheinigen,
kostenerhebliche Summen (bei der von ACKERMANN beschriebenen
Zitherschule zwischen 200.000 Yen und 700.000 Yen, vgl. ACKERMANN
1993: 120).
Genaue Aussagen über derartige „Gaben“ in japanischen sozialen
Netzwerken sind sehr schwierig; es ist aber zu vermuten, dass
japanische Haushalte beträchtliche Summen hierfür bereithalten
(oder in Empfang nehmen). Japanische Haushalte beklagen die
finanzielle Belastung, für die sich die idiomatische Wendung kôsai
binbô 交際貧乏 (etwa: „Bekanntschaften machen arm“) eingebürgert
hat (BRUMANN 1998: 80-81). Über gegebene und erhaltene Beträge wird
akribisch Buch geführt (BRUMANN 1998: 79-80, der im Rahmen der
„teilnehmenden Beobachtung“ das Verzeichnis seines Vermieters
einsehen konnte). Wann Zuwendungen „fällig“ werden, lässt sich nur
bis zu einem gewissen Grad kalkulieren, da es sich der Kontrolle der
zuwendenden Haushalte entzieht, wann etwa ein Bekannter stirbt
und eine „Kondolenzsumme“ von ca. 25.000 Yen erforderlich wird
(vgl. ÔTSUBO 2000: 209), es nötig wird, dem Arzt einige zehntausend
Yen zuzustecken, weil die Großmutter sich einer medizinischen
Behandlung unterziehen muss (vgl. ÔTSUBO 2000: 25), die Tochter das
notwendige Können für ein Kalligraphiediplom erworben hat oder der
Familientempel auf eine Spende pocht. Geldgeschenke zu Geburten,
Einschulungen, Schulabschlüssen und Unternehmenseintritten in der
Nachbarschaft oder Bekanntschaft haben eine Höhe zwischen 5.000
150 Anlegerschutz in Japan
Yen und 10.000 Yen (SHUFU-NO-TOMO-SHA 2001: 138). Wird ein Nachbar
oder Bekannter von einer Naturkatastrophe oder Krankheit betroffen,
sind „Mitfühlensgeschenke“ in ähnlicher Höhe üblich (SHUFU-NO-TOMO-
SHA 2001: 150); der Eintritt eines Bekannten in den Ruhestand
„kostet“ seine Bekannten zwischen 3.000 Yen und 30.000 Yen (SHUFU-
NO-TOMO-SHA 2001: 144). Für Geschenke zu Neujahr (o-seibo お歳暮)
und Jahresmitte (o-chûgen お中元) werden in der Ratgeberliteratur
keine konkreten Summen genannt; sie dürften aber mit mindestens
10.000 Yen pro Geschenk zu Buche schlagen.
Deutlich wird, dass die Möglichkeit, im Bedarfsfall schnell über die
benötigten Summen zu verfügen, für japanische Sparer und Anleger
einen hohen Stellenwert hat.
3.1.6 Altersvorsorge
In Japan hat wie in anderen Industriestaaten, mit bedingt durch die
immer weiter zunehmende Verstädterung und die Konzentration
großer Teile der Bevölkerung in den Ballungsgebieten (vgl. NHK/DAIWA
SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 164), die Auflösung traditioneller
Familienverbände eingesetzt. Dies hat große Auswirkungen vor allem
auf die Situation älterer Menschen. Während diese lange Zeit davon
ausgehen konnten, ihr Alter bei Kindern oder engen
Familienangehörigen verbringen zu können und von diesen
grundlegend mitversorgt und bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
betreut zu werden, ist diese Gewissheit durch den Wandel der
Lebensformen in Frage gestellt (vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU
2001: 160-164).
Gleichzeitig haben Menschen in Japan momentan die weltweit
höchste Lebenserwartung, während die Geburtenrate rückläufig ist.
Die japanische Gesellschaft als Ganzes altert schnell; im Jahr 1999
Anlegerschutz in Japan 151
waren 16,7% der japanischen Bevölkerung über 65 Jahre alt, und
Schätzungen gemäß werden es im Jahr 2030 28% sein (NHK/DAIWA SÔGÔ
KEIZAI CHÔSABU 2001: 294). Die Frage des Alters und seiner Finanzierung
wird in Japan unter der Bezeichnung kôrei-ka (etwa: Überalterung)
bereits seit mehreren Jahren intensiv diskutiert (COULMAS 2007).
Das ohnehin unzureichende öffentliche Rentensystem reicht zur
Finanzierung nicht (NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 296-298). Ein
erheblicher Teil der Ratgeberliteratur zur Geldanlage befasst sich mit
der Frage der Alterssicherung und stellt hierfür angemessene
Finanzprodukte vor (siehe nur NIHON KEIZAI SHINBUN MANÊ & RAIFU 2003;
ESUKARUGO MUKKU 2001). Auf die Frage der eigenen Sicherung für das
Alter wird dabei ebenso eingegangen wie auf den Wunsch, den
Nachkommen Vermögen zu hinterlassen (hierzu ausführlich und unter
Berücksichtigung der steuerlichen und rechtlichen Aspekte NIHON
KEIZAI SHINBUN MANÊ & RAIFU 2003: 184-210). Die einschlägige Literatur
rät an, schon einmal die Formalitäten und die Finanzierung des
eigenen Begräbnisses zu regeln. Die Begräbniskosten beziffert ein
„Fachratgeber“ mit durchschnittlichen 3.667.000 Yen (ÔTSUBO 2000:
56); für die Grabstätte fallen noch einmal ungefähr 4.000.000 Yen an
(ÔTSUBO 2000: 176), und auch die Kosten für (meist buddhistisch
geprägte) Totenriten sind zu bedenken (ausführlich hierzu ÔTSUBO
2000 passim; die Totenriten dürften, sofern sämtlich durchgeführt,
insgesamt nochmals mit ein oder zwei Millionen Yen zu Buche
schlagen).
3.1.7 Gewandelte Lebensentwürfe
In den vorangegangenen Abschnitten war ausschließlich von
mainstream-Lebensentwürfen die Rede, die in engem Zusammenhang
mit dem Leitbild der „städtischen Kernfamilie“ stehen (siehe hierzu
auch NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 162-164). Dieses Leitbild ist
152 Anlegerschutz in Japan
allerdings nicht mehr unangefochten. Es scheint zunehmend
Individuen zu geben, die (jedenfalls theoretisch) nach alternativen
Lebensentwürfen suchen. Hierzu erfolgt eine intensive
Berichterstattung in den Medien, die diesen Lebensentwürfen
gleichzeitig zu einer gesteigerten „Legitimität“ und Akzeptanz
verhilft2.
Solche Bewegungen scheinen oft von Frauen und jüngeren Menschen
auszugehen. Sofern sie auch Männer erfassen, scheinen die wenigen,
zögerlichen Ansätze eher aus wirtschaftlicher Not nach einem
unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust zu entstehen als aus echter
Überzeugung. Die männliche Bevölkerung ist hier offensichtlich sehr
viel stärker in Sachzwänge und traditionelle Denkmuster eingebunden
(vgl. COULMAS 2007: 91-94).
Im Folgenden werden drei Beispiele für „alternative Lebensentwürfe“
kurz angesprochen und im Hinblick auf ihre Folgen für die
Finanzplanung erläutert.
3.1.7.1 Karrierefrauen
Eine wachsende Anzahl japanischer Frauen plant , ihr Leben entweder
ganz ohne festen Partner zu verbringen oder zwar zu heiraten, dabei
aber ihren regulären Arbeitsplatz und die damit einhergehenden
Sicherungen und Aufstiegschancen beizubehalten (vgl. COULMAS 2007:
61-71). Einen gewissen statistischen Niederschlag findet das
Phänomen, das in Japan unter der Chiffre „Karrierefrauen“ (kyaria
ûman キ ャ リ ア ・ ウ ー マ ン ) diskutiert wird, im gestiegenen
Heiratsalter, der gesunkenen Geburtenrate und dem höheren Alter
japanischer Erstgebärender (vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001:
2 AERA unterhielt im Jahr 2001 eine Kolumne über die Probleme und Chancen „später Mutterschaft“; im Jahr 2002 wurden die Schwierigkeiten entlassener saraîman ebenfalls in einer Kolumne behandelt. Momentan (2002/2003) befaßt sich AERA schwerpunktmäßig mit dem Problem klinischer Depressionen am Arbeitsplatz.
Anlegerschutz in Japan 153
160-164). Gesellschaftliche Einstellungen hinken dabei erheblich
hinter der sozialen Realität her, unverheiratete, berufstätige Frauen
klagen über Diskriminierung (siehe exemplarisch SAKAI 2003)
Die finanziellen Planungen dieser Personengruppe sind allerdings
bereits in vollem Gange. Glaubt man den schriftlich fixierten
Ratschlägen und Berichten, so ist es den Beteiligten durchaus
bewusst, dass sie später einen eigenen Haushalt werden finanzieren
müssen und sich als gewollt kinderlose Singles oder Paare nicht auf
Familienpflege verlassen können, sondern ihr Vermögen entsparen
müssen, und sie treffen bereits jetzt intensive Vorkehrungen (siehe
nur NIKKEI WOMAN 1999b: 24; NAKATOMO/SUZUKI 1999: 16-27).
3.1.7.2 „Parasitensingles“
Eine kuriose Spiegelung erfährt das Phänomen der überzeugten
Singles in dem extrem vielbeachteten „Parasitensingle“ (parasaito
shinguru パ ラ サ イ ト ・ シ ン グ ル ), den der Soziologe und
Gesellschaftsjournalist YAMADA Masahiro der interessierten
Öffentlichkeit im Jahr 1999 als ernstzunehmende, unheilvolle
Tendenz präsentierte (YAMADA 1999). Ein „Parasitensingle“ ist eine
unverheiratete, bei ihren Eltern lebende männliche oder weibliche
Person, die ihr beträchtliches Einkommen als reguläre Angestellte
überwiegend für Luxus-Konsumgüter verwendet.
Die Argumentation ist typisch für die von japanischen Konservativen
angestrengten „Rückzugsgefechte“ (COULMAS 2007: 95) angesichts des
rapide fortschreitenden sozialen Wandels (weitere Beispiele siehe
COULMAS 2007: 95-97) und soll hier in einem kurzen Auszug für sich
selbst sprechen:
„Die Zunahme an Parasiten-Singles beginnt auf allen möglichen
Gebieten der Gesellschaft Wirkung zu zeigen. Besonders drastisch
154 Anlegerschutz in Japan
zeigt sich der Einfluss auf die japanische Wirtschaft. Gegenwärtig
breitet sich in Japan die Rezession aus. Gleichzeitig vergrößert sich
durch die Überalterung die Unruhe über die künftige Gestalt der
japanischen Wirtschaft. Man kann wohl sagen, dass durch (dieses)
Krisengefühl gegenüber der japanischen Wirtschaft grundlegende
Paradigmen des Wirtschaftssystems neu definiert werden müssen.
Tatsächlich müssen wir es wohl so sehen, dass durch den Wandel der
Konsumstile, des Verbrauchs und im Verbraucherkreditwesen ein
grundlegender Systemwandel eintritt. Ich (i.e. der Autor) glaube, dass
die Parasiten-Singles an dieser Rezession sowie an der Unruhe über
die Zukunft der japanischen Wirtschaft großen Anteil haben. (...)
Nennen wir den Konsum durch Parasiten-Singles einmal Parasiten-
Konsum. Dieser Parasiten-Konsum ist in seinem Muster ganz
unterschiedlich von dem Konsum, den Alleinlebende oder
Nichtverheiratete ausüben. Weil....die Eltern die grundlegenden
Lebenshaltungskosten übernehmen, steht der größte Teil der
Einnahmen zur freien Verfügung. Außerdem wird, auch wenn
Geldanlagen oder Sparen vorkommen mögen, ein erheblicher Teil zu
Konsumzwecken eingesetzt.(...)
Als Grund dafür, dass weibliche Parasiten-Singles nicht heiraten
wollen, können wir wohl anführen, dass sie nicht heiraten wollen,
wenn ihnen nicht ein Umfeld geboten wird, in dem sie Luxusgüter
ohne praktischen Zweck kaufen können. Weil das bei einem normalen
Leben nicht möglich ist, verzichten sie lieber auf die Ehe.
Zwar war bisher hauptsächlich von den weiblichen Parasiten-Singles
die Rede, aber männliche Parasiten-Singles...kommen neuerdings
auch vor...Unter den Männern überwiegen noch die, die für einen
eigenen Haushalt sparen.(...)Weil es immer noch so ist, dass Männer
bei Verabredungen zahlen und weil es die Sitte gibt, dass sie teuere
Geschenke machen, kostet es sie Geld, sich an Beziehungen zum
anderen Geschlecht zu erfreuen. Aber trotzdem steigt die Zahl derer,
Anlegerschutz in Japan 155
die Geld nicht für ein Eigenheim und ein Auto, sondern für Hobbies
und für sich selbst ausgeben. Wie sieht es denn wohl zum Beispiel mit
den Geld aus, das männliche Parasiten-Singles ausgeben, die keine
Frauen um sich herum haben? Unter den unverheirateten Männern,
die „bezahltes Dating“ (enjo kôsai 援助交際) und soaplands nutzen,
sind hauptsächlich Parasiten-Singles.(...) Wenn man in Japan unter
Parasiten-Singles Sex haben will, gibt es keinen natürlichen Ort dafür.
Weil es aufs Geld aber nicht ankommt, nimmt man die sogenannten
love hotels und Motels, denn schließlich ist das Geld, um hinzugehen,
ja vorhanden.(...)
Während man das Entstehen derartiger neuer Marktzweige wohl als
Sonnenseite des Parasiten-Singletums bezeichnen kann, liegen andere
Sparten auf der Schattenseite. Selbstredend hat das ernstliche
Auswirkungen auf die japanische Makroökonomie.(...) Die Abriß- und
Neubau- und Umzugsrate ist in den letzten zwanzig Jahren ungefähr
gleich geblieben, und die Zahl der neu errichteten Häuser ist
rückläufig. Wenn man sich dagegen einmal vorstellt, zehn Prozent der
Parasiten-Singles würden alleine leben, könnten dadurch allein
1.000.000 neue Wohnungen entstehen. Wenn zehn Prozent der
Parasiten-Singles heiraten und einen eigenen Hausstand gründen
würden, wären es immer noch 500.000 Wohnungen.“ (YAMADA 1999:
91-94)
Es scheint nüchtern betrachtet schlicht unmöglich, dass ein
vergleichsweise geringer Bevölkerungsanteil überhaupt Auswirkungen
auf eine Volkswirtschaft haben kann. Außerdem wäre dann ja
ausgleichend zu bedenken, dass die Eltern als „Parasitenwirt“ altern,
weniger leistungsfähig sowie eventuell krank und pflegebedürftig
werden und schließlich versterben, was dann zwangsläufig auch die
finanziellen Dispositionen der vormaligen „Parasiten“ drastisch
beeinflussen muss (siehe COULMAS 2007: 97). Insgesamt scheint hier
neben einer allgemeinen Tendenz japanischer Veröffentlichungen auf
156 Anlegerschutz in Japan
populär-gesellschaftlichem Gebiet zur polemischen Zuspitzung und
Übertreibung eher eine diffuse Angst vor einer weiteren
unübersehbaren Fragmentierung der japanischen Gesellschaft am
Werk zu sein als eine tatsächliche Entwicklung (vgl. COULMAS 2007). Zu
beachten ist allerdings, dass solche Ängste leicht für bare Münze
genommen werden – immerhin hat es YAMADA Masahiro dahin gebracht,
dass seine Polemiken dem internationalen Publikum als
ernstzunehmende gesellschaftliche Tendenz präsentiert wurden
(YAMADA 2001)
3.1.7.3 Furîtâ
Ein weiteres Phänomen scheint hingegen tatsächlich zu existieren:
das der sogenannten free-timer (furîtâ フリ一タ一). Diese Chiffre
bezeichnet Personen, die nicht in einem traditionellen
Festanstellungsverhältnis stehen, sondern sich mit wechselnden
befristeten Stellungen finanzieren (also auch das Unternehmen
wechseln) oder überhaupt auf freelance-Basis selbständig tätig sind
(vgl. NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 110).
Teilweise scheint das furîtâ-Tum eher aus einer Not heraus zu
entstehen, da auch junge Leute hierzu zu zählen sind, die aufgrund
der verschlechterten Lage auf dem japanischen Arbeitsmarkt nach
dem Oberschul- oder Universitätsabschluß noch keine Festanstellung
gefunden haben, aber durchaus danach suchen (ULRICH 2003: 26; vgl.
NHK/DAIWA SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 126). Jedenfalls ein Teil der
furîtâ hat diese Lebensform aber aus Frustration über das
traditionelle sararîman-Dasein und aus dem Wunsch nach mehr
Selbstverwirklichung bei der Arbeit bewußt gewählt (vgl. NHK/DAIWA
SÔGÔ KEIZAI CHÔSABU 2001: 110).
Anlegerschutz in Japan 157
Über die finanziellen Vorstellungen und Planungen von furîtâ ist
wenig bekannt – dies verwundert nicht, wenn man sich vor Augen
hält, dass diese Gruppierung sich bewußt individualistisch gibt und
deshalb auch die finanzielle Seite der Musterlebensplanung
naturgemäß ablehnt. Möglicherweise würde ein konstant hoher Anteil
von furîtâ an der arbeitenden Bevölkerung in der Zukunft aber
bedeuten, dass sich das Anlageverhalten subtil ändert, zumal
Überzeugungs-furîtâ auch große Teile des „Gaben“-Verhaltens
ablehnen dürften.
3.2 Vermögenssituation und bisheriges
Anlageverhalten privater Haushalte in Japan
Das durchschnittliche Monatseinkommen eines japanischen
Angestellten betrug im Jahr 2001 ca. 309.000 Yen (ASAHI SHINBUN JAPAN
ALMANAC 2002: 84). Hinzu kommen zweimal jährliche sogenannte
„Bonuszahlungen“ in Höhe von zwischen 3.000.000 und 5.000.000
Yen.
158 Anlegerschutz in Japan
Bild 3.1: Anlagevermögen japanischer Haushalte 2001
Bild 3.2: Anlagevermögen japanischer Haushalte
Abb. 3.1 und 3.2 zeigen, wie das japanische Anlagevermögen – also
die legendären 1.200 Billiarden Yen auf die einzelnen Anlageformen
verteilt sind. Deutlich wird aus diesem Schaubild, dass japanische
Anleger offensichtlich bisher die – vergleichsweise ertragsschwachen,
Quelle: Bank of Japan
Gesamt1.404
Billionen
Bargeld,Spar-einlagen53,8%
Versicherungen,Rentenversicherungen
29,0%
Wertpapiere, Aktien 7,2%Anleihen 3,8%Fonds 2,3%Andere 3,9%
Privates Anlage-vermögen
100%
FondsFestgelder mit
bestimmterAblaufzeit
Festgelder
VersicherungBargeldWertpapiere
Aktien
Aktienfonds
Staatsanleihen
Bankanleihen
AndereWertpapiere
Quelle: Bank of Japan
11,77%
6,13%45,54%
8,01%
3,27%
25,27%
6,46%
2,53%
0,41%
1,55%
0,82%
Anlegerschutz in Japan 159
aber risikolosen und sicheren – Festgeldguthaben und Versicherungen
bevorzugt haben. Hingegen waren Anlageformen, die potentiell hohe
Erträge, aber auch ein großes Risiko aufweisen, kaum verbreitet.
Vergleicht man die Verteilung des Anlagevermögens mit den im ersten
Teil des Kapitels herausgearbeiteten Lebens- und Anlagezielen, so
wird kein zwingender Zusammenhang der Ziele mit der gewählten
Anlageform deutlich. Eher im Gegenteil – bedenkt man die
Notwendigkeit, Geld im Bedarfsfall schnell verfügbar zu haben, so
scheint es eher unklug, dieses in Festgeldern und Versicherungen
anzulegen. Hingegen schiene es im Hinblick darauf, dass vor allem das
Alter mit den Anlagebeträgen mit finanziert werden soll, klüger,
wenn vor allem jüngere Leute auch risikoreichere Ertragformen
wählen und so über einen mittleren Zeitraum relativ hohe Erträge
erwirtschaften, um das Geld später in „sichere“ Anlageformen zu
überführen. Diese Anlegern im Westen schon seit längerem
angeratene Strategie wird neuerdings auch in verschiedenen
japanischen Ratgebern zur Alterssicherung vorgeschlagen (vgl. NIHON
KEIZAI SHINBUN MANÊ & RAIFU 2003; ESUKARUGO MUKKU 2001) Es liegt der
Gedanke nahe, dass die gewählten Anlageformen nicht Resultat einer
durchdachten Strategie, sondern eher Resultat der vorgegebenen
Anlagemöglichkeiten, eventuell auch einer gewissen Risikoaversität
sind. So argumentieren auch die Befürworter des Big Bang (vgl.
KISHIMOTO 1998: 28-33).
Im Zuge der Reformen ist „Vom Sparen zum Anlegen“ (chôchiku kara
tôshin e) zu einem Schlagwort geworden (vgl. Kusamoto 2006: 7).
Fundierte Aussagen darüber, ob und wie sich das Verhalten der
japanischen Bevölkerung ändert, werden jedoch erst in einigen
Jahren möglich sein.
Anlegerschutz in Japan 161
4 Anlagemöglichkeiten und Finanzprodukte bis zu
den frühen 1990er Jahren
Nachdem das vorhergehende Kapitel einen Blick auf Motive und Ziele
japanischer Anleger getan hat, soll dieses Kapitel darstellen, welche
Anlagemöglichkeiten und Finanzprodukte japanischen Anlegern in der
Phase bis zu Beginn der Reformen Anfang der 1990er Jahre
tatsächlich zur Verfügung standen. Gleichzeitig wird der rechtliche
Rahmen des Produktangebotes erläutert.
4.1 Anlagemöglichkeiten bei Versicherungen
Im Jahr 1993 besaßen 93% der japanischen Haushalte mindestens eine
Lebensversicherungspolice; diese Anlageform war in Japan somit
verbreiteter als in jedem anderen Land der Welt (KAWAGUCHI 1993a:
105). Im Gegensatz hierzu waren Versicherungen gegen Unfälle und
Schäden in Japan weniger verbreitet als in vergleichbaren
Industrieländern (KAWAGUCHI 1993a: 105).
4.1.1 Gesetzlicher Rahmen der Aktivitäten
Versicherungen mussten gemäß Art. 3 VersG in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft (kabushiki kaisha 株 式 会 社 ) oder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden
(KAWAGUCHI 1993a: 109). Zum Betrieb des Versicherungsgewerbes war
eine Lizenz (menkyo 免許) des Finanzministeriums erforderlich, Art. 1
Abs. 1 VersGewG (KAWAGUCHI 1993a: 107). Die Erlaubnispflichtigkeit
wurde damit begründet, dass Versicherungen Rückstellungen für die
Zukunft bilden und ähnlich wie Banken „Sparorgane“ für breite Teile
der japanischen Bevölkerung seien; im öffentlichen Interesse sei
162 Anlegerschutz in Japan
daher eine Kontrolle geboten (vgl. KAWAGUCHI 1993a: 107). Das
Finanzministerium hatte weit reichende Aufsichts- und
Prüfungsbefugnisse; so war etwa die Kontrolle von Geschäften und
Angestellten jederzeit möglich, Art. 8 VersGewG (Hoken Gyô Hô 保険業法, Gesetz über das Versicherungsgewerbe, Gesetz Nr. 105 vom
07.06.1995 in der Fassung des Gesetzes Nr. 97 vom 31.05.2000,
abgek. VersGewG; näher KAWAGUCHI 1993a: 108). Sofern das
Ministerium dies zur Abwendung von Schäden für nötig erachtete,
konnte die Versicherung unter Zwangsverwaltung gestellt werden,
Art. 9 VersGewG. Bei Zuwiderhandlung gegen Anweisungen der
Finanzbürokratie war der Entzug der Erlaubnis möglich, Art. 12 Abs. 1
VersGewG (siehe näher KAWAGUCHI 1993a: 108).
Die Versicherungssparte in Japan zerfiel bis 1998 in zwei streng
getrennte Segmente: Lebensversicherungen (seimei hoken 生命保険))
und Nichtlebensversicherungen (vgl. PRESSNELL 1973: 304), Die
Segmentierung schlug sich in der Bestimmung des Art. 7 des Gesetzes
über das Versicherungsgewerbe nieder (KAWAGUCHI 1993a: 105). sie
wurde damit begründet, dass die Lebensversicherungsbranche ein
Instrument der langfristigen Finanzierung darstelle; diesen
Versicherungen sei es möglich, relativ langfristige Prognosen über
künftige Sterberaten zu machen und auf dieser Basis auch die Anlage
ihrer Mittel langfristig zu planen (PRESSNELL 1973: 303). Eine ähnlich
zuverlässige Prognose hinsichtlich der Häufigkeit von Unglücksfällen
sei nicht möglich, weswegen die Nichtlebensversicherer auch ihre
Mittel flexibel halten müssten (PRESSNELL 1973: 303). Entgegen dieser
Argumentation war der Bereich der Unfallversicherungen bis zu
Beginn der 1990er Jahre durch informelle Verwaltungslenkung (gyôsei
shidô 行政指導 ) den Lebensversicherungen zugeordnet (KAWAGUCHI
1993a: 107).
Im Zusammenhang mit Anlagemöglichkeiten von Privatleuten sind
überwiegend Lebensversicherungsgesellschaften von Belang, da sich
Anlegerschutz in Japan 163
andere Versicherungsarten zur Kapitalanlage nicht eignen. Zu Beginn
der 1970er Jahre gab es 20 solcher Institute in Japan; sie operierten
landesweit (PRESSNELL 1973: 307). Lebensversicherungsgesellschaften
konnten sowohl in Form eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit als auch in Form einer Aktiengesellschaft betrieben
werden; sie bedurften einer Erlaubnis des Finanzministeriums (vgl.
PRESSNELL 1973: 307).
Lebensversicherungsinstitute unterlagen strengen Vorgaben des
Finanzministeriums hinsichtlich der Anlage der von den
Versicherungsnehmern eingezahlten Prämien; dies sollte die
Versicherungsnehmer vor Verlusten schützen (detailliert PRESSNELL
1973: 309). Der Anteil von Wertpapieren an der Gesamtsumme der
angelegten Gelder durfte höchstens 13% betragen (KAWAGUCHI 1993a:
107).
4.1.2 Lebensversicherungen als Anlageprodukte
Kapitallebensversicherungen waren lange eines der beliebtesten
Anlageprodukte unter japanischen Privatpersonen. Neben den
Vorteilen des Produktes selbst spielten hier wohl auch steuerliche
Erwägungen eine Rolle. Leistungen aus der Versicherung sind oft für
die Versorgung von Hinterbliebenen vorgesehen.
Versicherungssummen bis Yen 5.000.000,00 sind in Japan von der auf
Bankguthaben und andere Vermögenswerte erhobenen hohen
Erbschaftssteuer ausgenommen (NIKKEI WEEKLY 2003: 13).
Bis zum Auftauchen von innovativen Produkten waren drei Arten von
Lebensversicherungen gebräuchlich. Bei klassischen
Risikolebensversicherungen wurde der Versicherungsbetrag beim Tod
des Versicherten an den Begünstigten ausgezahlt (vgl. PRESSNELL 1973:
307). Bei Kapitallebensversicherungen erfolgte die Auszahlung bei
164 Anlegerschutz in Japan
Ablauf des Versicherungszeitraumes oder falls der
Versicherungsnehmer vorher starb, bei dessen Ableben; diese
Versicherungsart war stets am gebräuchlichsten (vgl. PRESSNELL 1973:
308). Außerdem gab es eine Art „Versicherung auf den Erlebensfall“,
mit der über eher kurze Laufzeiten Mittel für bestimmte
Lebensereignisse – etwa den Beginn der Universitätsausbildung oder
die Eheschließung – angespart wurden. Derartige
Lebensversicherungen wurden oft von Eltern für die minderjährigen
Kinder abgeschlossen und waren auch in einer
bausparvertragsähnlichen Form gebräuchlich: zunächst wurde eine
Summe angespart und bei Eintritt des Lebensereignisses der Rest des
benötigten Kapitals über ein preisgünstiges Darlehen finanziert. Diese
Art der Aussteuer- oder Ausbildungsversicherung ist mittlerweile im
Aussterben begriffen (vgl. RAPP 1996: 10).
Versicherungsprämien werden in Japan oft in monatlichen,
vierteljährlichen oder jährlichen Raten gezahlt, wobei es bis in die
1990er Jahre verbreitet war, dass Versicherungsvertreter (noch
häufiger Versicherungsvertreterinnen) die Raten als Barbeträge „an
der Haustür“ einsammelten (vgl. schon PRESSNELL 1973: 308). Es war
allerdings auch möglich, die gesamte Summe auf einmal einzuzahlen.
Diese Variante erinnert an gewisse Formen der Treuhand und wurde
in der Vergangenheit oft genutzt, um große Geldbeträge risikofrei zu
deponieren.
4.2 Anlagemöglichkeiten bei Banken
4.2.1 Gesetzlicher Rahmen der Aktivitäten
Anlegerschutz in Japan 165
Banken unterlagen in Japan dem Bankgesetz (Ginkô Hô 銀行法, Gesetz
Nr. 59 vom 01.06.1981, zuletzt geändert am 31.05.2000). Das
Bankgesetz ist ein reines Ordnungsgesetz, das die Gewerbeausübung
der Banken regelt. Hingegen trifft es keine Aussagen zu dem
Verhältnis zwischen Banken und ihren Kunden, also Kreditnehmer,
Sparern und Anlegern. Gleiches galt auch für die vielen Gesetze, die
die Gewerbeausübung von Spezialinstituten im Banksegment regeln.
Zur Ausübung der Geschäfte als Bank war nur berechtigt, wer eine
Lizenz (menkyo 免許) des Finanzministeriums innehat, Art. 4 Abs. 1
BankG. Voraussetzungen für die Lizenzerteilung waren ausreichendes
Eigenkapital sowie die Befähigung des oder der Antragsteller. Die
Lizenzerteilung musste weiter unter Beachtung der wirtschaftlichen
Lage in der Umgebung des Finanzinstituts dem Gemeinwohl
entsprechen, Art. 4 Abs. 2 BankG (KAWAGUCHI 1993a: 9). Gemäß Art. 5
Abs. 1 BankG müssen Banken in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft (kabushiki kaisha 株式会社 ) betrieben werden;
gemäß Art. 6 Abs. 1 BankG musste die offizielle Bezeichnung des
Instituts die Schriftzeichen für Bank (ginkô 銀行 ) enthalten (vgl.
KAWAGUCHI 1993a: 1-2).
Banken sind in ihrer Geschäftsausübung grundsätzlich darauf
beschränkt, Bankgeschäfte zu betreiben. Hierzu zählen die Annahme
von Einlagen (wobei die Zahlung von Zinsen an den Einleger gemäß
Art. 2 Abs. 3 BankG ein Entgelt für die Überlassung der Einlagen an
die Bank darstellt), die Vergabe von Krediten sowie Scheck- und
Wechselgeschäfte. Über diese Geschäfte hinaus gestatteten die Artt.
10 und 11 BankG den Banken Nebengeschäfte im dort jeweils Umfang
(vgl. KAWAGUCHI 1993a: 3-5).
Eine Institution ist nur dann als „Bank“ zu qualifizieren ist, wenn sie
sowohl Einlagen entgegennimmt als auch Kredite vergibt.
Institutionen, die nur im Kreditgewerbe tätig sind, z.B.
Kreditkartenunternehmen, werden in Japan üblicherweise als non
166 Anlegerschutz in Japan
banku ノ ン バ ン ク (non-bank) bezeichnet und unterliegen
verschiedenen Spezialgesetzen (vgl. ausführlich RAPP 1996). Hingegen
betreiben Institute, die nur Einlagen entgegennehmen, nach
japanischem Verständnis so genannte „Quasi-Bankgeschäfte“ (minashi
ginkôgyô みなし銀行業 ). Art. 3 Bankgesetz sah vor, dass solche
Institute zum Schutz der Sparer dem Bankgesetz unterfallen, das
analog anzuwenden war (KAWAGUCHI 1993a: 6-7).
Banken stellen ihren Kunden AGB; diese werden in Zusammenarbeit
mit dem Finanzministerium und befähigten Wissenschaftlern in einer
speziellen Studiengruppe erarbeitet (HITOTSUBASHI SHUPPAN 2000d: 4).
Hierbei besteht die Möglichkeit einer so genannten
„geltungserhaltenden Reduktion“. Bestimmungen, die die Banken
begünstigen und den Kunden benachteiligen, können so ausgelegt
werden, dass unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips des Art. 1
Abs. 2 ZG sowie dies Art. 90 ZG ein „vernünftiger Ausgleich der
Interessen“ geschaffen wird (HITOTSUBASHI SHUPPAN 2000d: 4).
4.2.2 Öffnungszeiten und Verfügbarkeit von Filialen
Öffnungszeiten und Verfügbarkeit von Filialen von Finanzinstituten,
insbesondere von Banken, unterlagen bis in die 1990er Jahre hinein
der strengen Kontrolle des Finanzministeriums. Dieses handelte dabei
in gewohnter Weise überwiegend „informell“ durch
Ministerialanweisungen und mündliche Verwaltungslenkung.
Art. 8 BankG sieht vor, dass die Eröffnung, Erweiterung oder
Schließung der Zweigstelle (eigyô-sho 営 業 所 ) einer Bank der
Zustimmung (ninka 認 可 ) des Finanzministeriums bedarf. Als
„Zweigstelle“ im Sinne des Art. 8 gilt dabei gemäß den
Ausführungsbestimmungen jeder Ort, an dem mindestens eines der in
Art. 10 BankG als „Bankgeschäfte“ aufgeführten Geschäfte getätigt
Anlegerschutz in Japan 167
wird (KAWAGUCHI 1993a: 36). Die Ausführungsbestimmungen
unterscheiden zwischen drei Unterarten der Zweigstelle: Bei einem
sogenannten honten 本 店 handelt es sich um eine
Hauptgeschäftsstelle, die ebenfalls der Bestimmung des Art. 8 BankG
unterliegt (KAWAGUCHI 1993a: 36). In einem honten werden sämtliche
Geschäfte ausgeübt. Dies ist in einem shiten 支店 (Zweigstelle im
engeren Sinn) nicht unbedingt der Fall; ein shiten ist jedoch ebenso
wie ein honten zur selbständigen Rechnungslegung verpflichtet
(KAWAGUCHI 1993a: 36). Honten und shiten sind verpflichtet,
Bezeichnungen zu führen, die den Namen der Institution enthalten
und den Status der Zweigstelle anzeigen (KAWAGUCHI 1993a: 36; also
z.B. OOGinkôXXshiten 00銀行XX支店 ). Ein shuchô-sho 出張所(etwa: „auswärtige Stelle“) bietet eine sehr geringe Bandbreite von
Geschäften unter Aufsicht eines shiten 支店 oder honten 本店 an und
ist verpflichtet, der aufsichtführenden Stelle täglich seine Salden zu
überstellen (KAWAGUCHI 1993a: 36). Die Zweigstellen-Definition des
Art. 8 BankG unterscheidet sich von der des Art. 516 HG. Dort wird
ebenfalls die Bezeichnung eigyô-sho 営業所 verwendet allerdings in
einem anderen Sinne (KAWAGUCHI 1993a: 37).
Die engmaschige Kontrolle des Finanzministeriums wurde mit
ordnungsrechtlichen Erwägungen begründet: wo eine Zweigstelle
einer Bank sich ansiedele, habe diese zwangsläufig gewisse
wirtschaftliche Auswirkungen auf die gesamte Umgebung; die Aufsicht
des Finanzministeriums sei deshalb unerlässlich (vgl. KAWAGUCHI
1993a: 37). Bis 1992 veröffentlichte das Finanzministerium
zweijährlich eine ministerielle Anweisung (tsûtatsu 通達), die Ort,
Lage und Anzahl der Geschäftsstellen der einzelnen Institute genau
auswies. Innerhalb dieser Zwei-Jahres-Abstände bestand also für die
Institute die Möglichkeit, bei Ministerium eine neue Zweigstelle zu
erwirken (KAWAGUCHI 1993a: 37). Der „Erwirkungsprozess“ verlief
informell und ohne die Möglichkeit einer Kontrolle von außen mit der
168 Anlegerschutz in Japan
Folge, dass die Ermessensausübung durch das Ministerium nicht
transparent und kaum justiziabel war.
Seit 1992 setzte eine gewisse Liberalisierung ein; Regionalbanken
unterlagen keiner Kontrolle hinsichtlich der Anzahl der Zweigstellen
mehr, und bei den Stadtbanken wurde die Bestimmung großzügiger
gehandhabt als früher (KAWAGUCHI 1993a: 37). Art. 8 BankG galt jedoch
formell unverändert fort.
Ähnlich engmaschig war die Kontrolle des Finanzministeriums über die
Öffnungszeiten von Bankzweigstellen. Art. 15 Abs. 2 BankG sieht vor,
dass diese vom Finanzministerium in einer Rechtsverordnung
festzulegen sind. Diese Rechtsverordnung bestimmte in Art. 16 Abs. 1
die Öffnungszeiten als werktags von 9:00 bis 15:00 Uhr, samstags 9:00
bis 12:00 Uhr (vgl. KAWAGUCHI 1993a: 39). Geldautomaten durften nach
vorheriger Ankündigung und einer formellen Meldung an das
Finanzministerium auch über diese Zeiten hinaus sowie sonntags und
feiertags betreiben werden (KAWAGUCHI 1993a: 39); im Rahmen
informeller Absprachen waren die meisten Geldautomaten nach 18:00
Uhr nicht mehr zugänglich, und für die Nutzung außerhalb der
Geschäftszeiten wurden erhöhte Gebühren erhoben.
Es nimmt nicht wunder, das die meisten Bankzweigstellen in Japan
eine Art „Wartehalle“ besitzen und Nummern an die Kunden
ausgeben, da der Ansturm anders nicht zu bewältigen ist. Die
Reglementierung von Zweigstellen und Öffnungszeiten hatte wegen
der langen Anfahrtswege in den Ballungsgebieten großen Einfluss auf
die Zugänglichkeit von Finanzprodukten: Sofern ein Produkt nur bei
einem bestimmten Institut erhältlich oder die Konditionen dort
besonders günstig waren, musste der Kunde unter Umständen einen
ganzen Tag einplanen, um die Anfangsformalitäten wie
Kontoeröffnung etc. zu regeln. Wenn dies nicht möglich war, blieb er
auf jene Institute und das Produktangebot angewiesen, das er in dem
für ihn erreichbaren Radius (Arbeitsstätte und Wohnort) vorfand.
Anlegerschutz in Japan 169
Die strenge Reglementierung von Banken hatte keine Entsprechung
auf Seiten der Wertpapierhäuser; eine Kontrolle der Anzahl der
Niederlassungen wurde hier nicht für notwendig erachtet, da
Wertpapierhäuser betrieben die Akquisition und Betreuung von
Kunden hauptsächlich über Außendienstmitarbeiter.
4.2.3 Einlagenzinsen und Bankgebühren
Das Finanzministerium übte bis in die frühen 1990er Jahre eine
strenge Kontrolle über das gesamte japanische Zinsgefüge aus. Die
juristische Handhabe hierfür bildete das 1947 ergangene „Vorläufige
Gesetz über Zinshöhen“ (Rinji Kinri Chôsei Hô 臨時金利調整法, Gesetz
Nr. 181 vom 31.12.1948, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 160 vom
22.12.1999, engl. Temporary Interest Rates Adjustment Law; abgek.
ZHG). Die strikte Festschreibung von Zinshöchstgrenzen war nicht so
unumstritten, wie die fortgesetzte Geltung des Gesetzes über
mehrere Jahrzehnte hinweg es auf den ersten Blick vermuten läßt.
Eine während des Zweiten Weltkrieges bestehende nationale
Zinsbindung war von der Besatzungsmacht aufgehoben worden
(NEGISHI 1996: 53). Zur Eindämmung der Nachkriegsinflation erließ die
japanische Regierung daraufhin eine Verordnung zur Zinsregulierung,
die jedoch von der Antimonopolbehörde (Kôsei Torihiki Iinkai 公正取引委員会) unter Verweis auf einen Verstoß gegen Artt. 3 und 4 AMG
aufgehoben wurde (NEGISHI 1996: 53). Erst das daraufhin ergangene
ZHG lokalisierte die Zuständigkeit die Zinsen wieder beim
Finanzministerium (NEGISHI 1996. 53). In Fachkreisen wurde es
weiterhin „für möglich gehalten“ und mitunter auch thematisiert,
dass auch dieses Gesetz mit den Bestimmungen unvereinbar sein
könnte; jedoch sind keine Versuhe belegt, es durch eine offizielle
Anrufung der Antimonopolbehörde anzugreifen oder zu beseitigen
(siehe NEGISHI 1996: 53; ausführlich IWAHARA 1981: 134-135).
170 Anlegerschutz in Japan
Art. 1 ZHG legte Höchstgrenzen für sämtliche Zinssätze von
Geschäftsbanken fest, somit auch für die Einlagenzinsen;
ausgenommen waren allerdings die Zinssätze für Anleihen. Das
Finanzministerium hatte weit reichende Regelungsbefugnisse und
erließ Richtlinien für die Einlagenzinsen für Girokonten und
Termineinlagen mit Laufzeiten von bis zu zwei Jahren (KAWAGUCHI
1993a: 30-31).
Die staatlichen Beschränkungen von Zinsen bei Festgeldeinlagen
wurden anhand eines vom Finanzministerium erarbeiteten Schritt-für-
Schritt-Planes bis zum November 1993 aufgehoben (vgl. HALL 1998:
82-84; siehe auch NEGISHI 1996: 53-54; KAWAGUCHI 1993a: 31). Dies war
wohl auf Forderungen aus dem Ausland zurückzuführen (so NEGISHI
1996: 54). KAWAGUCHI allerdings führte als weiteren Grund an: „Es
tauchten viele Konkurrenzprodukte zu Sparguthaben auf, und es kam
dazu, dass die Bevölkerung begann, zwischen Finanzprodukten zu
unterscheiden; daraus ergab sich die Notwendigkeit, durch die
Deregulierung der Zinsregelung eine Liberalisierung bei den
Finanzprodukten herbeizuführen“ (KAWAGUCHI 1993a: 30). Die Erträge
von anderen Finanzinstrumenten als Festgeldkonten waren gesetzlich
nicht reglementiert.
Die Geschäftsbanken erhoben Gebühren für eine Reihe von
Dienstleistungen wie Überweisungen und Abhebungen außerhalb der
Geschäftszeiten. Diese unterlagen keiner gesetzlichen Regelung, aber
internen Absprachen (vgl. NIKKEI WOMAN 1994a: 74). Ob diese
Gebühren grundsätzlich gerechtfertigt waren, wurde in Japan nicht
thematisiert.
Eine Doppelseite mit Fallbeispielen aus der Zeitschrift Nikkei Woman
1994 (NIKKEI WOMAN 1994a: 72) beschäftigt sich mit der
Gebührenpraxis von Geschäftsbanken. In einem Beispiel geht es um
eine fiktive Person namens A-KO, die als engagierte Karrierefrau
häufig Überstunden machen oder die Mittagspause durcharbeiten
Anlegerschutz in Japan 171
muss und deswegen oft erst nach Schalterschluss bei ihrer Bank
ankommt; dort Geld abzuheben, kostet A-KO dann eine zusätzliche
Gebühr von Yen 206 pro nach 18:00 Uhr getätigter Abhebung. Anhand
dieses Beispiels werden Gebührenpraxis und Öffnungszeitenpolitik der
Geschäftsbanken knapp erläutert. Der kurze Abschnitt endet mit der
lapidaren Feststellung: „A-KO muß ihre Zeit besser einteilen und sich
nochmals über Bankgebühren informieren.“ (NIKKEI WOMAN 1994a: 72).
Ein weiterer Abschnitt rät den Leserinnen, die Gebühren für
Bankdienstleistungen durch individuelles Verhandeln zu senken.
Einige Banken räumen eine Art von „Treuerabatt“ auf die Gebühren
für langjährige Stammkunden ein (NIKKEI WOMAN 1994a: 73). Aus diesen
Ausführungen wird deutlich, wie japanische Kunden sich gegenüber
ihren Banken selbst definierten: eine Reduzierung der Gebühren war
ein Zugeständnis der Bank.
4.2.4 Das Allgemeinkonto (sôgo kôza 相互口座)
Die meisten japanischen Hauhalte unterhalten ein so genanntes
Allgemeinkonto (sôgo kôza 相互口座) bei ihrer „Hausbank“; auf dieses
gehen die wesentlichen Einnahmen ein, und die übrigen
Finanzgeschäfte werden koordiniert.
Zwar werden einzelne Punkte der Beziehung zwischen Bank und
Kunden von den Gerichten thematisiert, wenn hier justiziable
Schäden aufgetreten sind; ein Bedürfnis, das Verhältnis und die
Pflichten und Ansprüche der Parteien schon im vornherein möglichst
genau zu bestimmen, scheint es jedoch nicht zu geben. Die Beziehung
zwischen Bank und Kunden ist idealerweise eng und vertrauensvoll; es
scheint jedoch weitgehend den Beteiligten überlassen zu sein, die
Rechte und Pflichten bzw. Obliegenheiten im Einzelfall zu definieren.
172 Anlegerschutz in Japan
Allerdings lässt sich auch eine Tendenz zur Versachlichung und
Verrechtlichung ausmachen, zu der anscheinend das Aufkommen von
Internetbanken beigetragen hat. Es besteht z.B. die Tendenz in der
neuesten Literatur, auf die Wichtigkeit des Datenschutzes und die
Vertraulichkeit von Informationen bezüglich der Solvenz und der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bankkunden hinzuweisen (siehe z.B.
NIKKEI WOMAN 2002: 42). Derartige Fragen wurden noch vor einigen
Jahren nicht thematisiert (vgl. SATÔ 1996b: 62-65). Der Einfluss der im
Zuge des Platzens der bubble economy bekannt gewordenen „faulen
Kredite“ auf die öffentliche Meinung ist offensichtlich. So
kommentierte die Fachzeitschrift Nikkei Business in einem Leitartikel
vom 28.10.1991:
„Wenn es nach dem alten Bild geht, so ist die main bank der
Hausarzt...Aber während der bubble-Periode führte sie weder
Untersuchungen durch, noch verabreichte sie Medizin. Sie zechte
vielmehr zusammen mit dem Patienten und spielte die ganze Nacht
Mahjong...Die „Ärzte“ waren alle noch in der Ausbildung.“ (zit. in
KAWAGUCHI 1993: 69).
Gerade weil die Variationsbreite hinsichtlich der Angebote zwischen
den unterschiedlichen Instituten durch die rigide Regulierung
begrenzt war, verlegten sich die Banken darauf, kleine Unterschiede
zu schaffen, die Kunden anziehen sollten. Ein Bericht in Nikkei
Woman (NIKKEI WOMAN 1994a: 69-71), der ansonsten solide
Informationen zu Bankkonten enthält, riet den Leserinnen ganz
ernsthaft, bei der Wahl ihrer main bankメーン・バンク auf die von
der Bank auf dem Spar- oder Kontobuch bzw. der Geldkarte
abgedruckte Comicfigur zu achten, womit schon viel darüber gesagt
ist, wie sich die Angebote der Institute hinsichtlich der Gebühren und
sonstigen Konditionen unterschieden. Die dem Bericht beigefügte
Liste führte detailliert auf, welche Bank die Lizenz für die
Anlegerschutz in Japan 173
beliebtesten Comicfiguren hatte und welche Kundengeschenke
ausgegeben wurden1.
4.2.5 Spareinlagen und Festgelder
Bei Einlagen bei Banken handelt es sich nach japanischem
Rechtsverständnis um einen Fall der in Art. 666 ZG geregelten
„unregelmäßigen Verwahrung“; der Verwahrer ist berechtigt, die in
Verwahrung genommene Sache zu verbrauchen. (HITOTSUBASHI SHUPPAN
2000d: 7) Art. 666 ZG verweist auf die Vorschriften des ZG über das
Darlehen, die entsprechend anzuwenden sind. Auf diesem Umweg ist
eine Einlage in rechtlicher Hinsicht als ein Darlehen des Einzahlers an
die Bank zu qualifizieren.
Die Vorschriften über das Darlehen umfassen im Zivilgesetz nur sechs
Paragraphen (Artt. 587 bis 592 ZG) und wurden in der Praxis von den
Verordnungen sowie tsûtatsu 通達 des Finanzministeriums überlagert.
Nach allgemeinem japanischem Verständnis zerfielen Einlagen bei
Banken in die beiden großen Untergruppen „Spareinlagen“ und
„Termineinlagen“. Um normale Spareinlagen handelte es sich bei
solchen, die jederzeit kündbar bzw. abrufbar sind; als Termineinlagen
wurden jene Einlagen bezeichnet, bei denen die Ablaufzeit vorher
festgelegt ist (KAWAGUCHI 1993a: 4).
Zunehmend verbreiteten sich seit Beginn der 1990er Jahre
Mischformen, in denen Geld zuerst in einer kurzfristigen Sparform
angespart und dann automatisch in eine längerfristigere, rentablere
Anlageform bzw. in eine Festgeldanlage überführt wurde (vgl.
KAWAGUCHI 1993a: 151).
1 Aufgrund des in Japan herrschenden Enthusiasmus für bildlich übermittelte Inhalte wirkt dieser Vorschlag auf japanische Anleger weniger albern, als es für Leser aus dem westlichen Kulturkreis den Anschein hat. Es ist keine Seltenheit, dass seriös gekleidete ältere Herrschaften eine Peanuts-Lunchbox oder ein Mickey Mouse-Taschentuch bei sich führen oder in der U-Bahn Manga lesen.
174 Anlegerschutz in Japan
Aus der Sicht der Anleger hatten Festgeldverträge bzw. Anlagen bei
Banken einerseits den Vorteil, dass sie bei Bedarf relativ kurzfristig
verfügbar gemacht werden konnten; andererseits waren bei Banken
deponierte Guthaben besser zugänglich, weil der Zugang per
Kontokarte, also automatisch erfolgen konnte. Dies machte
kurzfristige, schnelle Verfügungen möglich. Die Verfügbarkeit von
Geldanlagen war ein zentraler Streitpunkt im so genannten „Streit um
den Zaun“ (kakine ronsô 垣 根 論 争 ) zwischen Banken und
Wertpapierhäusern, denn die von den Wertpapierhäusern geforderte
Möglichkeit, dass der Anleger Karte und Überweisung über ein in
einem Investmentfonds angelegtes Guthaben verfügen kann, hätte
dem Investmentkonto eine so genannte „Zahlungsfunktion“ (kessai
kinô 決済機能) verliehen und diese Anlageform damit in den Augen
der Anleger attraktiver gemacht. Die Bankseite beharrte auf der
Ansicht, diese Funktion würde den Investmentkonten den Charakter
eines Einlagengeschäftes verleihen, zu dem die Wertpapierhäuser
nicht autorisiert seien (KANZAKI 1998: 96).
Periode der Zinsregulierung (1. Hälfte der 1980er Jahre)
Periode der Zinsregulierung (2. Hälfte der 1980er bis 1.
Hälfte der 1990er)
Nach Aufhebung der Zinsbindung/ Big Bang/Mitte
1990er
Marketing-Mittel/ Einstellung
• keine klare Marketingstrategie
• Verkauf einer begrenzten Produktpalette
• massenhafter Verkauf
• Vorrang der Ausweitung der Einrichtung von Kundenkarten
• Verkauf einer Reihe von zusammengestellten Produkten einseitig [ohne Bezug zum Kunden]
• Marketing "one-to-one"
• Marketing stützt sich auf sorgfältig zusammengestellte Kundendaten
• Bemühung, die Auflösung der in Phase 2 eingerichteten Kundenkonten zu vermeiden [Kunden halten]
• cross-selling angepasst an die Kundenbedürfnisse (gewünschte Verkaufskanäle, gemischtes Produkt, gemeinsames timing)
Verkaufs-produkte
• Produkte, bei denne die Zinsen durch das System festgelegt sind (normale Spargut-haben; Festgelder)
• Einheitliche
• Produkte mit deregulierten Zinsen (große Guthaben, super teiki)
• Produkte je nach Segment unterschiedlich
• Rentensparpläne, Sparbücher mit Haushaltsbuch-Funktion,
• "Paket"-Produkte (Sparguthaben, Kreditkarte, keine Gebühren – in einem "Paket"
Anlegerschutz in Japan 175
Produktpalette etc.)
Guthaben-zinsen
• Zinsen sind festgelegt
• einheitlich für alle Kunden bzw. Banken
• Kleinguthaben: Zinsen festgelegt
• Große Guthaben: Zinsen individuell ausgehandelt
• individuelles Aushandeln auch bei kleinen Guthaben (Zinsen, Gebühren, ect.), sofern die Lage der Bank es erlaubt
Verkaufs-kanäle
• Filialen- und Außendienst-mitarbeiter
• Verkauf im persönlichen Gespräch
• Filialen- und Außendienstmitarbeiter
• Verkauf im persönlichen Gespräch
• Beginn des Vertriebs über elektronische Kanäle
• Telefon-, PC- und Internetbanking
• Verkauf ohne persönlichen Kontakt
• persönlicher Kontakt nur noch mit Institutionen und wohlhabenden Kunden
Daten-management
• unzureichend gepflegte Kundendaten
• Informationen über Kunden auf der Basis von persönlichen Eindrücken von Außendienst-mitarbeitern
• Daten sind noch immer unzureichend, jedoch ab 1990er Jahren größere Aktivitäten auf diesem Gebiet
• Sammlung und Verwertung von Kundendaten
• trotz gesunkener Bedeutung des persönlichen Kontakts Sammlung von Daten über Merkmale, Lebenstil etc. des Kunden, Analyse dieser Daten durch Software, die es zu entwickeln gilt
Werbe-maßnahmen
• Aushänge in Filialen u.ä.
• Elektronische Medien
• Massenmedien (Presse, TV, Radio)
• kundenorientierte Werbung in elektronischen Medien
• konkrete, einfach zu verstehende Werbung sowie Anzeigen
Tabelle 4.1: Entwicklung im Produktmarketing der Banken
(nach: NIKKO RESEARCH CENTER 1997: 198 - 199)
Die beigefügte Tabelle (Tabelle 4.1), die einer Untersuchung der
Unternehmensberatung NIKKÔ RESEARCH CENTER entnommen ist, zeigt
den bis in die 1990er Jahre fehlenden bzw. mangelnden Kundenbezug
des Produktangebots von Banken auf praktisch allen Ebenen. Die
dritte Spalte stellte nicht den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
erreichten Standard dar, sie zeigte, wie sich die Banken ihr
Produktangebot anhand der Antworten auf die Umfrage künftig
vorstellen (vgl. NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997: 198).
4.2.6 Wertpapiergeschäfte als Nebengeschäfte
176 Anlegerschutz in Japan
Bereits vor Einfügung von Art. 65-2 WVG in das WVG im Jahr 1992 war
es Banken im Rahmen der Regelungen über Nebengeschäfte (Art. 12
BankG) gestattet, nach ausdrücklicher schriftlicher Bestellung eines
Kunden auf dessen Rechnung und in seinem Namen
Wertpapiergeschäfte zu tätigen. Unter die „Nebengeschäfte“-Klausel
fielen jedoch nur solche Fälle, bei denen der Besteller bereits Kunde
war. Der Fall, dass ein Nichtkunde die Bank mit der Vornahme von
Wertpapiergeschäften beauftragte, wurde hingegen von der
Bestimmung nicht erfasst (KANZAKI 1998: 96; unklar ist, wie in diesem
Zusammenhang Kunden von Nichtkunden abgegrenzt wurden).
Derartige Geschäfte auf Bestellung des Kunden galten nicht als
Wertpapiergeschäfte im Sinne des WVG, sondern als reine
Bankgeschäfte (KANZAKI 1998: 96). Dies bedeutete, dass auch die
Bestimmungen des WVG, die den Schutz des Kunden zum Ziel hatten,
nicht angewendet werden konnten (KANZAKI 1998: 96).
Auf der Basis der vorliegenden Materialien sind keine Aussagen über
die Häufigkeit oder Ausgestaltung, insbesondere die Haftung, von
wertpapierbezogenen Nebengeschäften auf Anweisung von
Bankkunden möglich.
4.3 Anlagemöglichkeiten bei Treuhandbanken
4.3.1 Rechtlicher Rahmen
Treuhandbanken besaßen eine Lizenz als Geschäftsbank und überdies
die Erlaubnis des Finanzministeriums für Treuhandgeschäfte (s.o.).
Der rechtliche Rahmen war damit weitgehend identisch mit dem für
gewöhnliche Geschäftsbanken.
Anlegerschutz in Japan 177
4.3.2 Treuhandkonten
Treuhandbanken mussten gemäß Art. 28 des Gesetzes über
Treuhandgesellschaften ihre eigenen Geschäfte (i.e. als Bank) und die
Treuhandgeschäfte separat führen.
Treuhandgeschäfte erfolgen in der Form, dass die Kunden Geld oder
andere Sachen einbringen und die Bank diese für sie anlegt bzw.
verwaltet. Geld war die übliche Anlageform. Eine gesetzlich
vorgesehene Mindestsumme gab es nicht.
Bei der Geldtreuhand (kinsen shintaku 金銭信託) zahlen die Anleger
Geld auf ein Treuhandkonto ein. Grundsätzlich werden dabei zwei
Treuhandarten unterschieden: Bei der einen ist die Anlagesumme
auch wieder als Geldsumme (zuzüglich der erwirtschafteten Gewinne)
zurückzugeben (auch diese Form wird als kinsen shintaku 金銭信託
bezeichnet und war die „klassische“ Anlageform, vgl. KAWAGUCHI
1993a: 62). Bei der Nicht-Geldtreuhand (kingai shintaku 金外信託)
bringt der Anleger zwar Geld ein, erhält die Grundsumme nebst
Gewinn jedoch in der gewählten Anlageform zurück, also z.B. in Form
von Wertpapieren (KAWAGUCHI 1993a: 62).
Im japanischen Schrifttum wurden drei Untergruppen der
Geldtreuhand unterschieden, je nachdem, wie genau im
Treuhandvertrag bestimmt ist, wie die Summe angelegt zu werden
hat. Das Spektrum der Möglichkeiten für den Anleger reichte von
genauen Angaben über Anlageform, die Laufzeit des
Treuhandvertrages und die Zinsen bis zur Möglichkeit, das Geld
einzuzahlen und es dann bis zum Abruf bei der Treuhandbank liegen
zu lassen. Für den letzteren Fall sah allerdings eine Verordnung aus
dem Jahr 1913 vor, dass die Summe in mündelsichere Papiere
anzulegen ist (KAWAGUCHI 1993a: 63). Ansonsten herrschte jedoch
weitestgehend Vertrags- und Gestaltungsfreiheit.
178 Anlegerschutz in Japan
Das Gesetz über Treuhandgeschäfte enthielt nur sehr wenige
Vorgaben. Die meisten der geschilderten Formen der Geldtreuhand
haben sich in der Praxis entwickelt, wobei der Einfluss der
Verwaltungslenkung durch das Finanzministerium offensichtlich
beträchtlich war (KAWAGUCHI 1993a: 63).
Bei den seit den 1980er Jahren angebotenen Finanzprodukten Waido
ワイド, Hitto ヒット sowie Sûpâ Hitto スーパーヒット handelte es
sich um typische Geldtreuhand-Formen, bei denen Anlageform und
Laufzeit von der Treuhandbank standardisiert vorgegeben waren (vgl.
SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 70-73). Die
Mindestanlagesumme betrug 100.000 Yen, weswegen diese Produkte
oft genutzt wurden, um Bonuszahlungen kurzfristig anzulegen; daran
angepasst waren die Laufzeiten relativ kurz (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN
HANDOBUKKU 1998: 70).
In Art. 9 des Gesetzes über Treuhandgeschäfte fand sich die Vorgabe,
dass der Anleger bei Vertragsabschluß jedenfalls die Grundsumme
zurückerhalten muss. Vom Gewinn wurden die Gebühren der
Treuhandbank abgezogen (KAWAGUCHI 1993a: 64). Damit dürfte dies
die einzige Anlageform sein, bei der die „Grundsummengarantie“
gesetzlich vorgesehen war. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Art. 9
des Gesetzes über Treuhandgeschäfte nur für individuelle
Anlagebeträge, nicht jedoch für den Fall galt, dass die Treuhandbank
in Insolvenz fällt.
4.3.3 Anlagentreuhand (fund trust)
Auch andere Sachen als Geld können treuhänderisch verwaltet
werden. Diese Anlageart wird in Japan mit dem aus dem Englischen
entlehnten Begriff fund trust (fando torasuto ファンド・トラスト,
Anlagentreuhand) bezeichnet. Bei einem fund trust wird eine andere
Anlegerschutz in Japan 179
Sache als Geld an den Treuhänder übergeben. Im Treuhandvertrag
werden die Grundlagen der Anlage bzw. Verwaltung festgelegt. Bei
Vertragsende werden die Sachen zuzüglich des erwirtschafteten
Gewinnes wieder zurückgegeben. Unternehmen bedienten sich dieser
Anlageform recht häufig, da sie steuerliche Vorteile bot (KAWAGUCHI
1993a: 63).
Laut Art. 4 des Gesetzes über Treuhandgeschäfte waren außer Geld
auch Wertpapiere, Forderungen und bewegliche Sachen sowie
Immobilien und Rechte an Immobilien (etwa das Recht, ein
Grundstück zu bebauen) taugliche Gegenstände für die
Anlagentreuhand(vgl. KAWAGUCHI 1993a: 61).
Derartige, von MIWA als „nicht treuhandartige Treuhandgeschäfte“
(MIWA 1994: 201) bezeichnete Formen der Treuhand zählten nicht zur
vom Finanzministerium festgelegten „Domäne“ der Treuhandbanken
(MIWA 1994: 201). Mitte der 1990er Jahre war eine starke Zunahme
dieser Geschäfte zu verzeichnen (MIWA 1994: 201).
Die Anlagentreuhand war unter privaten Anlegern kaum verbreitet.
Zum einen konnten diese die Steuervorteile nicht im selben Umfang
wie institutionelle Anleger nutzen (vgl. KAWAGUCHI 1993a: 64); zum
anderen verfügte kaum eine Privatperson über relevante Mengen von
treuhandfähigen Gütern.
4.3.4 Anleihentreuhand (Loan trust)
Dritte Anlagemöglichkeit bei Treuhandbanken war die
Anleihentreuhand, die ab Mitte der 1950er Jahre die ausschließliche
Domäne der Treuhandbanken war (MIWA 1994: 189). Die Möglichkeit,
sich über Anleihen zu finanzieren, stand zunächst nur einigen
Schlüsselindustrien offen, wurde jedoch in den siebziger Jahren auf
die gesamte Volkswirtschaft ausgedehnt (MIWA 1994: 191).
180 Anlegerschutz in Japan
Wie bereits im Rahmen der Ausführungen über die Trennung von
Bank- und Treuhandbanken dargelegt, war die Zuweisung dieser
Geschäftsart an die Treuhandbanken umstritten, da Anleihen
Wertpapiere sind und dieser Bereich somit den Wertpapierhäuser
„zugestanden“ hätte (vgl. MIWA 1994: 190-191). Diese Frage wurde
vom Finanzministerium so gelöst, dass ein neues Gesetz über die
Anleihentreuhand (loan trusts, rôn torasuto ローン・トラスト) in Art.
3 Abs. 1 eine spezielle Erlaubnis für diese Art von Geschäft vorsah,
die das Finanzministerium nur den als Treuhandbanken qualifizierten
Instituten gewährte (KAWAGUCHI 1993a: 65).
Die Anleihentreuhand war für die Frage der Kompetenzzuweisung an
einzelne Institute innerhalb des japanischen Systems der
Spezialbanken sehr wichtig. Auch private Anleger konnten sich ab den
1980er Jahren an dieser Form des Geschäfts beteiligen. Die
Treuhandbanken boten ein Produkt namens Biggu ビッグ an (vgl.
SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 76-77; KADOKAWA 1995d: 106-
107). Der Kunde zahlte eine Summe von mindestens 10.000 Yen ein,
die dann von der Treuhandbank für einen Zeitraum von mindestens
zwei, höchstens fünf Jahren im Rahmen der Anleihentreuhand
angelegt wurde (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 76). Üblich war
die Einzahlung in monatlichen Raten (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU
1998: 76). Aufgrund der relativ hohen Erträge von im Jahr 1995 ca.
2,7% war Biggu ビッグ ein beliebtes Produkt (KADOKAWA 1995d: 106).
Die meisten Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀行) boten Konten an, von
denen aus die Überweisung auf ein Biggu-Konto bei einer
Treuhandbank vergleichsweise problemlos und kostengünstig möglich
war (KADOKAWA 1995d: 107). Allerdings war es zur Kontoeröffnung
nötig, die Treuhandbank persönlich aufzusuchen, und die Abwicklung
dort wurde von einer Testperson von Nikkei Woman als aufwendig und
zeitraubend beschrieben (vgl. KADOKAWA 1995d: 107).
Anlegerschutz in Japan 181
4.4 Anlagemöglichkeiten bei Wertpapierhäusern
4.4.1 Gesetzlicher Rahmen
Den gesetzlichen Rahmen für die Aktivitäten der Wertpapierhäuser
stellte das Wertpapierverkehrsgesetz (Shôken Torihiki Hô 証券取引法)
zur Verfügung (s.o.).
Die ursprüngliche Fassung des WVG sah keinen
Genehmigungsvorbehalt für Wertpapierunternehmen vor; diese
mussten lediglich die Registrierung beim Finanzministerium
beantragen. Seit einer ersten schweren Krise der Industrie im Jahr
1965 allerdings galt ein Lizenzsystem (PRESSNELL 1973: 325; KAWAGUCHI
1993a: 129). Wertpapierhäuser benötigten gemäß Art. 28 Abs. 2 WVG
eine Lizenz zur Aufnahme ihrer Geschäfte an sich und vier weitere
Lizenzen für die vier Geschäftssparten des Kaufs und Verkaufs von
Wertpapieren für eigene Rechnung (dîringu デイリング,engl. dealing),
Kauf und Verkauf von Wertpapieren auf die Rechnung von Kunden
(burôkaringu ブローカリング,engl. brokering), das underwriting-
Geschäft und das öffentliche Anbieten von Wertpapieren
(Distribution) (KAWAGUCHI 1993a: 124; PRESSNELL 1973: 326).
Unternehmen, die über diese Lizenzen verfügten, konnten diese
Geschäfte mit sämtlichen Produkten betreiben, die in der Vorschrift
des Art. 43 WVG als Wertpapiere qualifiziert waren (vgl. PRESSNELL
1973: 326). Die Lizenzierungspflicht sollte der Solidität, Stabilität und
Durchsichtigkeit des Marktes dienen, Art. 31 WVG (KAWAGUCHI 1993a:
131). Im Rahmen der Lizenzvergabe prüfte das Finanzministerium ob
ausreichend Kapital vorhanden war; hierzu existierte eine
ministerielle Richtlinie (näher KAWAGUCHI 1993a: 132). Außerdem
prüfte es die Eignung der Betreiber und die Frage, ob die
Erlaubniserteilung für die wirtschaftliche Entwicklung in der
betroffenen Region förderlich war (KAWAGUCHI 1993a: 131). Diese
Vorgaben waren recht unklar, was zu „Schwierigkeiten“ vor allem bei
182 Anlegerschutz in Japan
der Vergabe von Lizenzen an ausländische Institute führte (KAWAGUCHI
1993a. 132). Vor allem Punkt 3 räumte dem Ministerium einen breiten
Ermessensspielraum ein. Bereits im Juni 1992 wurde deswegen die
wettbewerbsverhindernde Wirkung des Lizenzsystems durch eine vom
Finanzministerium beauftragte Kommission Kritisiert (KAWAGUCHI
1993a: 132). Das Lizenzsystem wurde im Rahmen des Big Bang durch
ein Registrierungssystem ersetzt.
4.4.2 Entgelte für Wertpapiertransaktionen
Die Regelungen über Entgelte für Wertpapierhandel waren in gewisser
Weise ein Pendant zu den Regelungen über Einlagenzinsen bei
Banken. Sie sicherten den Instituten eine erhebliche konkurrenz- und
risikofreie Einnahmequelle.
Die Erhebung eines Entgelts für den Kauf und Verkauf von
Wertpapieren stützte sich auf Art. 131 WVG, der vorsah, dass die
Handelsplätze ein Engelt festzulegen hatten (NIKKÔ RESEARCH CENTER
1997: 73). Die genaue Höhe schwankte im Laufe der Zeit.
An den Entgelten für Wertpapiertransaktionen wurde in Japan vor
allem die wettbewerbsverhindernde Wirkung kritisiert (vgl. NIKKÔ
RESEARCH CENTER 1997: 74). Es war unter diesem Aspekt gleichgültig, an
welches Institut sich ein Kunde wandte, da überall ein Entgelt in
derselben Höhe erhoben wurde.
Seit 1991 wurde die Höhe der Entgelte für Wertpapiertransaktionen
zunächst für Geschäfte mit einem Volumen über 100 Millionen Yen
freigegeben (NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997: 74).
Anlegerschutz in Japan 183
4.4.3 Produkte und Geschäftspraktiken von
Wertpapierhäusern
Das klassische Geschäft von Wertpapierhäusern bezüglich privater
Anleger bestand darin, Wertpapiere auf deren Rechnung zu kaufen
und zu verkaufen. Seit 1951 hatten die Wertpapierhäuser darüber
hinaus die Möglichkeit, Anteile an Aktienfonds zu verkaufen (PRESSNELL
1973: 331); seit 1961 konnten sie Wertpapierfonds anbieten (PRESSNELL
1973: 331). Fonds führten allerdings bis zur Deregulierung ein
Schattendasein; in den Berichten in Nikkei Woman etwa wurden sie
bis Mitte der 1990er Jahre kaum als interessante Form der
Vermögensbildung erwähnt. Eine Ausnahme bildete lediglich chûki
kokusai fando 中期国債ファンド, ein Fonds, der hauptsächlich aus
staatliche Anleihen mit mittlerer Laufzeit zusammengesetzt war (vgl.
YAMAUCHI 1987: 228). Der Finanzexperte KANDA Hideki, der lange Zeit
in den Vereinigten Staaten verbracht hatte, sah sich hinsichtlich der
Behandlung von Fonds in Japan noch im Jahr 1997 zu der Bemerkung
veranlasst: „In Japan,...investment trusts have for the most part
been considered an additional source of funds and brokerage
revenues by the securities companies.“ (KANDA 1997a: 13).
Charakteristisch für das Geschäftsgebaren der Wertpapierhäuser war
ihr offensives Vorgehen bei der Akquisition von Kunden, das lange
Zeit stillschweigend, ja in der Phase der Expansion sogar mit einem
gewissen Wohlwollen geduldet wurde.
Belege in schriftlicher Form, die diese Verkaufspraktiken und die
Beratungsmethoden der Anbieterseite schildern, sind sehr selten. Vor
allem japanischsprachige Äußerungen sind praktisch nicht auffindbar.
Der US-amerikanische Wirtschaftsjournalist Al ALLETZHAUSER erhielt
allerdings in den 1980er Jahren die Gelegenheit, eine Art
Unternehmensgeschichte des Branchenprimus Nomura Shôken zu
verfassen (ALLETZHAUSER 1990). Im Rahmen seiner Recherchen führte
184 Anlegerschutz in Japan
er viele Gespräche mit Angestellten, die angesichts der Erfolge von
Nomura Shôken keine Veranlassung hatten, bei der Schilderung der
Geschäftspraktiken zurückhaltend zu sein.
Nach den Schilderungen waren die Arbeitszeiten praktisch
unbegrenzt und die Art der einzusetzenden Mittel ebenso:
„...Nomura men would be capable of extremes to extract orders from
clients. Mrs Watanabe, the wife of a well-to-do businessman in the
Yokohama area who prudently invested her husband’s pay cheque in
the Japanese bond and stock markets, told of one such incident. Like
most other housewives, she was called upon several times a week by
persistent stockbrokers and she sparingly gave six or seven orders
every year to the brokers she liked. Her husband used the promise of
his wife’s orders to elicit favours from young stockbrokers, whom he
had wash the family car in the summer and shovel snow from the path
in winter before letting them in the house.
One morning a Kokusai Securities salesman politely told Mrs Watanabe
over tea of Kokusai’s belief that shares in Nippon Steel were in for a
rise. After his intelligent and impressive speech, he thanked Mrs
Watanabe and left. Later that day a young salesman from Nomura
Securities knocked, came in for tea and presented Mrs Watanabe with
a similar story on Nippon Steel. She thanked him and said that she
would think the matter over before reaching a conclusion. Suddenly
the Nomura man broke down in tears.
„What’s wrong?“ she asked.
The Nomura man finally blubbered, „My boss has told me not to
return until I get an order. I’ve tried but it’s no use, nobody will buy
stock from me.“
„There, there“, said Mrs Watanabe, trying to comfort him. „Here, I
will buy stock from you. When you get back to the office please buy
me 10,000 shares of Nippon Steel“.“ (ALLETZHAUSER 1990: 202-203).
Anlegerschutz in Japan 185
Trotz des anekdotischen Charakters dieser Episode wird deutlich, dass
Aufklärung und Beratung des Kunden in diesem System eine
untergeordnete Rolle innehatten. Andere Stimmen berichten von
überfall- oder belagerungsartigen Verkaufstaktiken der
Wertpapierhäuser, allerdings erst nach Eintritt von Schäden nach dem
Platzen der bubble economy und insofern nicht ohne Motiv für
mögliche Übertreibungen seitens der Geschädigten (siehe etwa
NICHIBENREN 2001: 421-426). Nomura Shôken setzte, bald gefolgt von
den anderen Unternehmen der Branche, erfolgreich Hausfrauen als
Teilzeit-Außendienstmitarbeiterinnen ein und schuf eine
Vertriebssystem, das an „Tupper-Parties“ erinnert: die Hausfrauen
luden Freundinnen und Bekannte aus der Nachbarschaft ein bzw.
suchten diese zuhause auf und versuchten sie unter Rückgriff auf
persönliche Beziehungen und eigene Erfahrungen von den von Nomura
Shôken favorisierten Produkten zu überzeugen (ALLETZHAUSER 1990:
145). Später eröffneten Wertpapierhäuser auch Verkaufstheken in
Warenhäusern oder Einkaufszentren (ALLETZHAUSER 1990: 142); anders
als das BankG kannte das WVG keine Bestimmung, die die Tätigkeit
der Wertpapierhäuser zum Schutz des Kunden überwiegend auf deren
Geschäftsräume beschränkt. Auch das Verkaufspersonal in
Warenhäusern war für offensive Verkaufsmethoden bekannt (vgl.
NIKKEI WOMAN 1999 a: 51).
Da die Wertpapierhäuser sich überwiegend aus den Entgelten für von
ihnen durchgeführte Transaktionen finanzierten, musste es ihr Ziel
sein, so viele Transaktionen wie möglich umzusetzen. Ein wichtiges
Tätigkeitsfeld von Mitarbeitern bestand darin, die Kundschaft
anzurufen oder aufzusuchen und sie zu überreden, die erworbenen
Wertpapiere zu verkaufen und den Erlös in anderen, vermeintlich
noch profitableren Papieren anzulegen. Dies führte zu wirtschaftlich
fragwürdigen Hin- und Herverkäufen (vgl. ALLETZHAUSER 1990: 205).
Bestandteil der Tätigkeit von Außendienstarbeitern war es weiter, die
186 Anlegerschutz in Japan
Kunden zu überreden, die erworbenen Papiere nicht (wie in Japan bei
Wertsachen üblich) zuhause, sondern beim Wertpapierhaus im Depot
zu lagern, da auch hierfür Gebühren erhoben werden konnten (vgl.
ALLETZHAUSER 1990: 203).
Derartige Praktiken, die, wie ein leitender Angestellter von Nomura
Shôken freimütig offenbarte, oft Schäden aufgrund mangelhafter,
falscher oder fehlender Beratung zur Folge hatten (ALLETZHAUSER 1990:
206), führten nur selten zu Beschwerden und fast nie zu vor Gericht
ausgetragenen Kontroversen. Anfang der 1990er Jahre beschäftigte
etwa Nomura Shôken keinen einzigen Rechtsanwalt (ALLETZHAUSER
1990: 208). Es lässt sich nur mutmaßen, dass Kunden auf ständiger
Basis durch den großzügigen Ausgleich eventueller Verluste
beschwichtigt und „entschädigt“ wurden (so auch ALLETZHAUSER 1990:
207-208). Über Art und Umfang solcher Ausgleichstransaktionen ist
jedoch nichts bekannt.
4.4.4 Einlagenähnliche Geschäfte
Gemäß Art. 43 WVG waren den Wertpapierunternehmen
Einlagengeschäfte (yokin gyô 預金業 ) verboten. Was genau unter
„Einlagen“ zu verstehen war, definierte das WVG nicht. Im
Zusammenhang mit dem BankG ergab sich, dass es sich um
Einlagengeschäfte im Sinne des BankG handeln musste – also um ein
Darlehen des Anlegers, das es dem Finanzunternehmen ermöglicht,
während der Einlagedauer mit dem Geld zu wirtschaften.
In den 1950er und 1960er Jahren teilten Angestellte des führenden
japanischen Wertpapierunternehmens Nomura Shôken Sparbüchsen in
japanischen Haushalten aus. Mit deren Hilfe wurde ein Startkapital
Anlegerschutz in Japan 187
angespart, das dann in einem Nomura-Fonds angelegt werden konnte
(vgl. ALLETZHAUSER 1990: 144). Es handelte sich eindeutig nicht um ein
Einlagengeschäft im Sinne des BankG, da die Kunden das Geld im
eigenen Haushalt aufbewahrten. Das Wertpapierunternehmen stellte
lediglich das Behältnis zur Verfügung.
In Ermangelung einer rechtlichen Grundlage, deren Schaffung die
Banken im Rahmen des „Streits um den Zaun“ zu verhindern wusste,
war lange Zeit nicht einmal eine Überweisung von einem Bankkonto
zu einem Wertpapierhaus möglich (vgl. KIUCHI 1989: 334). Kunden
mussten vielmehr Bargeld vom Allgemeinkonto oder von Sparkonten
abheben und dieses beim Wertpapierhaus einzahlen.
Die Diskussion um die Frage „Zahlungsfunktion für Fondskarten und
Wertpapierdepots“ wurde niemals wirklich ausgetragen, obwohl sie
eine Zeitlang der neue „Nebenkriegsschauplatz“ für die Diskussion um
das Trennbankensystem und dessen Zukunft zu sein schien (vgl.
IWAKUNI 1997: 144-146). Sie wurde von der allgemeinen Diskussion um
den Big Bang überholt ist durch die Aufhebung der Schranken
zwischen den Geschäftsbereichen sowie der Möglichkeit,
unterschiedliche Zweige im Finanzwesen unter dem Dach einer
Holdinggesellschaft zu vereinen, mittlerweile bedeutungslos.
4.5 Das Angebot der Postbank
Das Angebot der Postbank nahm innerhalb dem Angebot für
japanische Sparer und Anleger immer eine Sonderstellung ein. Diese
ergab sich daraus, dass die Oberhoheit über das Postwesen seit dem
Ende des Zweiten Weltkrieges nicht mehr beim Finanzministerium,
sondern beim Postministerium (engl. Ministry of Post and
Telecommunications, MoPT) lag.
188 Anlegerschutz in Japan
4.5.1 Rechtlicher Rahmen
Den rechtlichen Rahmen für die Aktivitäten der Postbank stellte das
„Gesetz über die Postbank“ (Yûbin Chokin Hô 郵便貯金法, Gesetz Nr.
144 vom 30.11.1947) zur Verfügung. Wie bei BankG und WVG handelte
es sich auch bei diesem Gesetz um ein reines Ordnungsgesetz, das
keine Aussagen zum Verhältnis zwischen Postbank und Kunde oder
zum Produktangebot traf.
Guthaben bei der Postbank unterlagen nicht den Bestimmungen über
Zinsen aus dem ZHG; sie wurden vielmehr durch Kabinettsbeschluss
festgelegt und waren traditionell ca. 1% höher als die Zinsen für
entsprechende Guthaben bei Geschäftsbanken (vgl. KADOKAWA 1995 b:
104). Die Postbank selbst hätte noch höhere Zinsen gewährt, wurde
hieran jedoch durch Proteste aus dem Finanzministerium gehindert
(KADOKAWA 1995 b: 104).
Eine der internen Regelung des Finanzministeriums für Bankfilialen
vergleichbare Regelung über das Betreiben von Filialen gab es seitens
des Postministeriums nicht. Bankgeschäfte konnten vielmehr in jeder
japanischen Postfiliale getätigt werden. Dies ist ein entscheidender
Wettbewerbsvorteil, da es in Japan rund 24.000 Postfilialen gibt;
hingegen hatte Sakura Ginkô, die Bank mit den meisten Zweigstellen,
1998 landesweit gerade einmal 571 Filialen aufzuweisen (URBSCHAT
1998: 12). Soziale und politische Komponenten trugen zum Erfolg der
Postbank bei: die Position des Filialleiters wurde seit den 1870er
Jahren traditionell an einflussreiche Familien aus dem Postbezirk
vergeben und war lange Zeit eine der wenigen Verwaltungspositionen,
die nicht mit Personen besetzt waren, die sich in einer Anzahl von
staatlichen Prüfungen besonders qualifiziert hatten (CALDER 1990: 47).
Lokale Postvorsteher spielten häufig eine wichtige Rolle als
„Multiplikatoren“ in der lokalen Gemeinschaft (CALDER 1990: 48). In
den 1970er Jahren gelang es dem damaligen Postminister und
Anlegerschutz in Japan 189
späteren Premierminister TANAKA Kakuei, zahlreiche Postfilialleiter für
die LDP zu mobilisieren (siehe CALDER 1990: 47-48). Außerdem
mobilisierten die Angestellten die lokale Bevölkerung für das
Produktangebot der Postbank (vgl. CALDER 1990: 47).
Die Geschäftszeiten der Postfilialen waren erheblich günstiger als die
der Geschäftsbanken. Postbanken waren abends bis 18:00 und einige
sogar samstags geöffnet, während Banken den strengen
Bestimmungen des Finanzministeriums über Öffnungszeiten
unterlagen, also lange Zeit an den meisten Werktagen bereits um
15:00 Uhr schließen mussten. An Geldautomaten der Postbank waren
Geschäfte auch samstags gebührenfrei möglich (KADOKAWA 1995 b:
104). Im Gegensatz zu den Geschäfts- und Überweisungsgebühren bei
Banken, die nach einem schwer durchschaubaren System gestaffelt
waren und bis zu 731 Yen betrugen, verlangte die Postbank im Jahr
1995 für sämtliche Dienstleistungen einheitlich 130 Yen (KADOKAWA
1995 b: 105).
Somit ergab sich eine „Hase-und-Igel-Situation“: Was immer die
privaten Institutionen taten, die Postbank konnte und durfte es auch
bzw. sie war oft „schon da“ – dank ihres breit gefächerten
Filialsystems und ihres ausgezeichneten Zugangs zur Kundschaft (vgl.
NAKAKITA 2000: 127).
Der japanische Postbank-Experte NAKAKITA hielt in einer halboffiziellen
Stellungnahme zur Zukunft der Postbank eine Reform für eher
unwahrscheinlich, obwohl seit Ende der 1990er Jahre verstärkt eine
Privatisierung gefordert wurde (NAKAKITA 2000: 134). Im Rahmen der
„Postbank-Kontroverse“ konnte Premierminister KOIZUMI, dessen
Großvater in den 1950er Jahren als Postminister mit einem
Privatisierungsvorhaben gescheitert war, die Privatisierung der
Postbank grundsätzlich durchsetzen; allerdings ist die Umsetzung bis
zum Jahr 2017 aufgeschoben (umfassend GOYKE 2007).
190 Anlegerschutz in Japan
4.5.2 Festgelder
Wie normale Geschäftsbanken bot die Postbank eine Palette von
Festgeld-Produkten an. Eine Auflistung von 1998 nannte mehr als
zehn verschiedene Arten von Festgeldkonten, die sich hinsichtlich der
Laufzeiten, der Zinsen und der damit einhergehenden
Sondervergünstigungen unterschieden (vgl. SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN
HANDOBUKKU 1998: 90-110). Die Zinsen lagen 1995 ca. 1% über den von
den Geschäftsbanken gezahlten Zinsen für vergleichbare
Festgeldprodukte (KADOKAWA 1995b: 104).
Anders als bei Geschäftsbanken gab es bei der Postbank die
Möglichkeit, Zinsen halbjährlich auszuzahlen. Festgeldeinlagen waren
bereits nach sechs Monaten verfügbar, die Anleger mit dieser
Anlageform somit vergleichsweise flexibel (vgl. URBSCHAT 1998: 12).
Überdies bestand die Möglichkeit, den swing service (subingu sâbisu
スビング・サービス) zu nutzen und Geld aus einer Anlageform bei
Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze automatisch in eine
profitablere andere Festgeldform überführen zu lassen (KADOKAWA
1995b: 105; SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 94-95). Festgelder
konnten bei Überziehung des Postgirokontos als Sicherheit genutzt
werden, was Dispokredite bei der Postbank vergleichsweise günstig
machte (CALDER 1990: 51).
4.5.3 Nebengeschäfte bei der Postbank
Die Postbank war nicht nur im klassischen Bankgeschäft tätig. Bereits
seit 1916 bot sie Lebensversicherungen an (ANDERSON 1990: 69). In
Anlehnung an das von Bismarck ins Leben gerufene deutsche
Altersvorsorgesystem wurde 1926 japanischen Bürgern die Möglichkeit
Anlegerschutz in Japan 191
eröffnet, bei der Postbank eine Altersrente anzusparen (ANDERSON
1990: 69). Auch Staatsanleihen waren bei der Postbank erhältlich; die
nötigen Beträge konnten auf einem Postkonto angespart werden, so
dass das Geld im Bedarfsfall auch kurzfristig flüssig gemacht werden
konnte (vgl. SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 108-109).
Die bei privaten Finanzinstituten vom Finanzministerium rigoros
betriebene Segmentierung hatte für die Postbank keine Gültigkeit.
Auch dies verschaffte der Postbank einen erheblichen
Wettbewerbsvorteil.
4.6 Ausländische Institute
Ausländische Institute sind erst seit den späten 1990er Jahren auf
dem japanischen Markt für private Anleger tätig, obwohl große
internationale Finanzinstitute bereits seit den 1970er Jahren
Zweigstellen in Japan haben. Sie beschränkten sich bis zum Einsetzen
der Deregulierung durch den Big Bang auf institutionelle Anleger bzw.
nutzten die Möglichkeit, ihre Geschäftsstelle in Japan zur
Beobachtung des dortigen Marktes zu nutzen.
4.6.1 Rechtlicher Rahmen
Für ausländische Anbieter galt nicht das Bankgesetz, sondern das
Gesetz über ausländische Banken. Seit der Reform des BankG von
1981 waren jedoch die Bestimmungen des BankG analog auf
ausländische Institute anzuwenden (SHIMOJO 1982: 92).
192 Anlegerschutz in Japan
4.6.2 Von ausländischen Instituten angebotene
Finanzprodukte für private Anleger
Ausländische Institute beschränkten sich lange Zeit auf das
Großkundengeschäft bzw. auf die Betreuung von Unternehmen aus
ihren Herkunftsländern. Vor den Reformen war es für sie ohne eine
spezielle Lizenz nicht möglich, Devisenprodukte anzubieten.
4.7 Kritische Würdigung
Deutlich wird, dass bis zum Beginn der Deregulierungsphase private
Anleger kaum mit Risiken konfrontiert waren, die einer persönlichen
Einschätzung und Abwägung bedurften. Die gängigen Produkte – vor
allem Festgeldguthaben und Lebensversicherungen sind hier zu
nennen– wiesen außer der damals noch recht fern liegenden
Möglichkeit einer Insolvenz des Anbieters entweder keine Risiken auf,
oder aber die Risiken waren der Beurteilung durch den einzelnen
Anleger entzogen, da dieser darauf verwiesen war, sein Geld
sozusagen bei einem Institut abzugeben und sich nach Ende der
Laufzeit den Ertrag auszahlen zu lassen. Dies galt besonders für
Anlagen bei Treuhandbanken, aber auch für Festgeldanlagen. Sofern
sich ein Anleger entschloss, Anlagen bei einem Wertpapierhaus zu
tätigen, war der Prozess des Anlegens selbst seiner Kontrolle und
Einschätzung weitgehend entzogen, da die Angestellten des
Wertpapierhauses den Anlagevorgang steuerten. Hierbei ließen sie
sich aus Gründen, die mit dem Funktionieren des Systems zu tun
hatten (höhere Umsätze durch möglichst viele Transaktionen, um die
damit verbundenen Gebühren einnehmen zu können) eher von den
Erfordernissen des Gesamtsystems leiten als von einer Analyse der
individuellen Bedürfnisse und Interessen der Anleger. Die weit
verbreitete Praxis, Anlageschäden dem Kunden gegenüber zu
Anlegerschutz in Japan 193
kaschieren bzw. bei diesem eingetretene Verluste zu kompensieren,
trug ebenfalls nicht zur Entwicklung eines Risikobewusstseins auf
Seiten der privaten Anleger bei.
Anlegerschutz in Japan 195
5 Die Erweiterung der Möglichkeiten für private
Anleger
Die zügige Erweiterung des im Vorkapitel geschilderten Angebotes für
private Anleger seit Mitte der 1990er Jahre war einerseits eine Art
„Nebenprodukt“ der in Kapitel 2 dargestellten Reformen. Angesichts
der Schwierigkeiten im Finanzsystem nach dem Ende der bubble
economy waren jedoch auch die Industrien verstärkt an Produkten
interessiert, die private Anleger anziehen konnten (vgl. KAMIBAYASHI
1998: 10-13).
Die Deregulierung auf dem Gebiet des Finanzwesens wirkte sich in
zweifacher Weise auf das Angebot für private Anleger aus. Zum einen
wurden die Bestimmungen hinsichtlich einer Anzahl von
Finanzprodukten gelockert. Dies führt dazu, dass Produkte allgemein
erhältlich wurden, in die ein privater Anleger früher entweder gar
nicht oder nur unter strengen Auflagen investieren konnte. Zum
anderen wurden Finanzprodukte, die vor der Deregulierung nur bei
einer einzigen Institution oder in einem einzigen Segment des
japanischen Finanzmarktes erhältlich waren, nun auch in anderen
Segmenten des Finanzmarktes angeboten.
Der Wandel war nicht so dramatisch, wie die Stimmen im Vorfeld des
Big Bang dies nahe legten, so etwa IWAKUNI: „Da das Finanzsystem eine
große Umwälzung erfährt, kommt es auch im Innern unserer
Geldbeutel zur Explosion. Man kann es sich so vorstellen, dass es
(dort) gleich zwei große Explosionen geben wird. Und es ist letztlich
das Problem, ob wir den Inhalt unserer Geldbeutel sicher darüber
hinwegbringen.“ (IWAKUNI 1997: 33; mit der doppelten Explosion ist
die Instabilität der Banken infolge der faulen Kredite einerseits, die
Erweiterung des Angebotes andererseits gemeint).
Die meisten der Produkte, von denen IWAKUNI spricht, waren bereits
1997 vorhanden (vgl. auch IWAKUNI 1997: 48-49). Die „explosive“
196 Anlegerschutz in Japan
Veränderung ist darin zu sehen, dass sie nunmehr von allen
Finanzinstituten in das Angebot aufgenommen werden oder in
Zusammenarbeit mit anderen Finanzinstituten angeboten werden
können.
5.1 Deregulierung der Bestimmungen über
Finanzprodukte im Zuge des Big Bang
Im Zuge des so genannten Big Bang wurde auch Bestimmungen
dereguliert, die einzelne Finanzprodukte betrafen: Devisengeschäfte,
Fondsgesellschaften, die weitgehende Aufhebung der Segmentierung
der Geschäftsbereiche im Finanzwesen, die Ersetzung des Lizenz-
durch ein Registrierungssystem, den Zugang von Banken zum Vertrieb
von Fonds und Versicherungen im Schalterverkauf, die Freigabe der
Gebühren für Wertpapiertransaktionen, die Erhältlichkeit von
„Sparprodukten“ bei Wertpapierhäusern sowie die Deregulierung bei
Versicherungsprodukten und –prämien sind in diesem Zusammenhang
zu nennen.
5.1.1 Devisengeschäfte
Zum April 1998 wurden die vielfältigen Schranken, denen
Devisengeschäfte seit der Nachkriegszeit unterlegen hatten, praktisch
vollständig aufgehoben. Das Gesetz betreffend die Kontrolle von
Devisen und Außenhandel (Gaikoku Kawase oyobi Gaikoku Bôeki Kanri
Hô 外国為替および外国貿易管理法, DevisenG) wurde grundlegend
geändert und bekam auch eine neue Bezeichnung, da das Wort kanri
管理 (hier: Kontrolle) im Gesetzestitel gestrichen wurde. IWAKUNI sah
dies als Sinnbild eines grundlegenden Wandels: statt Devisengeschäfte
Anlegerschutz in Japan 197
restriktiv zu kontrollieren, sollten sie nunmehr gefördert werden
(IWAKUNI 1997: 128).
Kernstück der Reform war die absolute Freigabe von
Devisengeschäften. Sowohl Institutionen als auch Privatpersonen
können nunmehr im Ausland wie in Japan selbst frei über Devisen
verfügen. Auch direkte Geschäfte mit dem Ausland (i.e. ohne
Vermittlung durch eine Devisenbank, wie sie bis zum Zeitpunkt der
Deregulierung gebraucht wurde) sind möglich. Damit entfallen auch
die Entgelte der autorisierten Devisenbanken für
Devisentransaktionen. „Vom Warenhaus bis zum Fischhändler und
Convenience Store“ (IWAKUNI 1997: 131) können Devisengeschäfte
betrieben werden.
Diese Neuerungen machen es möglich, dass japanische Anleger im
Ausland Konten unterhalten, die entweder in Yen oder in der
ausländischen Währung denominiert sind. Derartige Konten waren vor
der Reform nur mit einer speziellen Erlaubnis des Finanzministeriums
zulässig gewesen (vgl. IWAKUNI 1997: 132). Freigegeben wurden
außerdem andere Finanztransaktionen im Ausland, wie z.B. der Kauf
oder Verkauf von Aktien, Anleihen sowie die übrigen
Wertpapiergeschäfte oder die Darlehensaufnahme im Ausland (ODA
2002b: 89).
Für japanische Anleger bedeutete dies, dass sie angesichts der noch
immer sehr niedrigen Erträge von Sparguthaben und Festgeldern – im
Jahr 1997 hatten ca. 50% der japanischen Sparguthaben einen
Zinssatz von 0% (IWAKUNI 1997: 133) im Ausland nach profitableren
Anlagemöglichkeiten Ausschau halten konnten. Auch ausländische
Anleihen mit mittlerer Laufzeit (gaishi chûki kokusai 外資中期国債)
erzielten oft weit höhere Gewinne als japanische (IWAKUNI 1997: 133).
Japanische Anleger entgingen außerdem der Steuer auf
Kapitalerträge, die im Jahr 1997 20% betrug (IWAKUNI 1997: 133) sowie
198 Anlegerschutz in Japan
der japanischen Steuer auf Geschäfte im Wertpapierhandel (IWAKUNI
1997: 134).
nach Nikkei Woman 1998b: 29
Vertragsauflösung und Rücktausch in ¥.Nach Rücktausch Verbrauch oder Anlage in ¥-aenomierten Produkten.
Vertragsauflösung und Anlage in jederzeit kündbaren Auslandsguthaben.So kann die Kursentwicklung abgewartet werden.
Vertragsverlängerung im Vertrauen auf weiterhin niedrigen ¥-Kurs.
Vertragsauflösung und Rücktausch in ¥.Hierbei ist ein Verlust in Kauf zu nehmen.
Vertragsauflösung und Anlage in jederzeit kündbaren Auslandsguthaben.So kann die Kursentwicklung abgewartet werden.
Vertragsverlängerung in Hoffnung auf Änderung des Wechselkurses.
Verbrauch des Guthabens im Ausland (Barabhebung oder Traveller‘s Cheques).
Was tun ?
Annahme:TTB 1US$=135¥
Ablaufsumme nach Steuern 7.898,21 US$
=1.066.258¥
effektive Stei-gerung 6,62%
Annahme:TTB 1US$=125¥
Ablaufsumme nach Steuern 7.898,21 US$
=987.276¥
effektive Stei-gerung -1,27%
Anfängliche Einlagesumme
1.000.000,00¥
TTS 1US$ =130¥ (Annahme)
7.692,31US$
Anlage auf 1 Jahr zu
3,30% Zinsen p.a.
hoher ¥-Kurs(Endaka)
niedriger¥-Kurs
(Enyasu)
Bild 5.1: Erläuterung des Währungsrisikos bei Auslandsguthaben anhand
eines Beispiels (nach Nikkei Woman 1998b: 29)
Abb. 5.1 zeigt eine Grafik aus Nikkei Woman, die derartige
Auslandskonten erläutert. Deutlich wird, dass bei starken
Schwankungen des Wechselkurses die Möglichkeit besteht, dass die
Auszahlungssumme bei Ablauf des Anlagezeitraumes niedriger ist als
die eingezahlte so genannte Grundsumme. Auf dieses in Japan
ganponware ( 元 本 割 れ , etwa: „Verlust an der Grundsumme“)
genannte Phänomen wurde in Publikationen zum Thema
„Sparguthaben im Ausland“ ausführlich hingewiesen. Mitunter gab es
Tipps zur Schadensbegrenzung. Auslandsguthaben eignen sich
demnach vor allem für mittel- und langfristige Anleger, die
Wechselkursschwankungen aussitzen können (vgl. NIKKEI WOMAN 1998b:
29).
Anlegerschutz in Japan 199
Die seit April 1999 bestehende „Gesellschaft für Vergnügen an
Auslandsanlagen“ (Kaigai Tôshi wo Tanoshimu Kai 海外投資を楽しむ会), eine Anlegervereinigung, die zu Beginn des Jahrtausends rund
5000 Mitglieder zählt (ÔDA 2002b: 89), machte konkrete Vorschläge
für den Einstieg in diese Anlageart. Sie empfahl für Anfänger etwa ein
Konto bei der Citibank-Filiale in Hong Kong. Zwar fielen hierfür
Eröffnungsgebühren von ca. Yen 7.000 bis Yen 8.000 sowie
Kontoführungs-, Überweisungs- und eventuell Wechselgebühren an;
jedoch seien in Hong Kong zahlreiche in Japan nicht erhältliche
Finanzprodukte wie Offshore-Fonds, US-Wertpapiere oder hedge
funds problemlos zugänglich (ÔDA 2002b: 89).
Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Aufhebung der
staatlichen Garantie für Bankeinlagen im April 2002 (sog. Pêofu ペ一オフ、 engl. payoff) begannen zahlreiche Anleger, Sparguthaben von
den Regionalbanken zu den als krisensicherer empfundenen großen
Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀行) zu verschieben. Dies bedeutete,
dass sich die Prämien dieser Banken für die Einlagenversicherung
erhöhten. Da keine Prämien anfielen, wenn Kunden Geld in Devisen
oder außerhalb von Japan anlegen, versuchten zahlreiche
Stadtbanken, ihr Angebot um Devisenprodukte zu erweitern und
Kunden in diese Richtung zu lenken (ÔDA 2002a: 88). Tôkyô-Mitsubishi
Ginkô und Mitsui-Sumitomo Ginkô etwa boten im Herbst 2002 speziell
auf die saisonalen Bonuszahlungen zugeschnittene Angebote für
Festgeldguthaben in US-Dollar oder Euro an. Hierbei versuchten sie
potentielle Anleger mit „Kombi-Angeboten“ anzuziehen, bei denen
eine Einlage ab einer bestimmten Höhe mit der Reduzierung der
Gebühren für den Rücktausch des Geldes in Yen belohnt wird (ÔDA
2002a: 88). Im Zeitraum zwischen März 1999 und März 2002 stiegen
die in Devisen angelegten Festgelder von Yen 49.000.000.000 auf Yen
57.000.000.000 (ÔDA 2002a: 88). Experten rechneten mit deutlichen
Wachstumspotential (vgl. ÔDA 2002b: 89). Bei jungen office ladies mit
200 Anlegerschutz in Japan
Fremdsprachenkenntnissen war diese Anlageform höchst populär;
eine der Anlegerinnen kommentierte:
„Es ist bei Reisen ins Ausland so bequem. Ich habe kaum
Sparguthaben in Yen; das meiste lege ich in Dollar oder Euro an.“
(ÔDA 2002a: 88).
Während bei dieser Anlegergruppe anscheinend lifestyle-Erwägungen
eine maßgebliche Rolle spielten, stellten wohlhabende Geschäftsleute
und Freiberufler im Alter zwischen 40 und 60 eine weitere
Anlegergruppe dar. Für sie ging es zu Beginn hauptsächlich um
steuerlich günstige Anlagen und höhere Einlagezinsen, als sie in Japan
zu erzielen waren (ÔDA 2002b: 89). Später spielte bei dieser oft sehr
gut ausgebildeten Gruppe auch ein wachsender Pessimismus
hinsichtlich der Zukunft des japanischen Finanzsystems eine Rolle,
der sich aus der Unfähigkeit des Systems speiste, die Folgen der
bubble economy, insbesondere die „faulen Kredite“, in den Griff zu
bekommen : „Der Regierung kann man doch nichts glauben. Also ich
will meine Werte nicht im Inland lassen!“ oder (von einem
Bankangestellten): „Dies ist eine Zeit, wo man schon das Risiko, im
Inland Geld anzulegen, genau überdenken muss. Vorsichtige Menschen
fangen an, über Konten im Ausland nachzudenken. Das sind natürlich
Leute, die zu einem gewissen Grad Fremdsprachen beherrschen und
ein Grundwissen über Geldanlage haben; anderen empfehlen wir
(diese Anlageform) auch nicht.“ (ÔDA 2002b: 89). Für die anbietenden
Finanzinstitute hatte diese Anlageform darüber hinaus den Vorteil,
dass das Wechselkursrisiko bei Einhaltung der Erklärungspflicht nach
einhelliger Ansicht allein vom Kunden zu tragen war (ÔDA 2002a: 88).
Die Prognose „Der Yen-Kurs muss der Hausfrau so geläufig werden wie
der Gemüsepreis“ (IWAKUNI 1997: 130) hat sich jedoch nicht
bewahrheiten können. Andere Möglichkeiten wie die Einrichtung von
„Fremdwährungs-Shops“, in denen etwa in Dollar, thailändischen Baht
oder anderen ausländischen Währungen Waren und Dienstleistungen
Anlegerschutz in Japan 201
erworben werden können (vgl. IWAKUNI 1997: 129), sind nie über das
Stadium der Utopie hinausgelangt. Das exotische „Gefühl, im eigenen
Land so etwas wie ein Ausländer zu sein“ (so IWAKUNI 1997: 134),
konnte japanischen Verbrauchern offensichtlich nicht über die Hürde
des Währungsrisikos hinweghelfen.
5.1.2 Wertpapierderivate
Tabelle 5.1 zeigt im Vergleich, welche Derivatprodukte an den Börsen
in Japan, den USA und Europa im Jahr 1997 jeweils angeboten werden
konnten. Augenfällig wird aus dieser Auflistung, dass Japan auf
diesem Gebiet hinterherhinkte (siehe auch NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997:
76).
Produkt Japan USA Europa
Grundlegende Produkte:
Gewöhnliche Anleihen + + +
Wandelanleihen + + +
Warrants + + +
Anleihen mit wechselnder Verzinsung + + +
Zero Coupon-Anleihen − + +
Produkte mit schwankenden Erträgen:
Anleihen in ausländischen Währungen + + +
Anleihen mit Garantie durch eine Bank oder Muttergesellschaft + + +
High Yield-Anleihen + + +
"Ewige“ Anleihen − + +
Anleihen, die eine Forderung verbriefen + + +
Vorzugsaktien ∆ + +
Neue Wertpapiere:
Dual Currency-Anleihen + + +
Currency Conversion-Anleihen ∆ + +
Index-Anleihen − + +
Dead Warrants ∆ + +
Strip-Anleihen − + +
202 Anlegerschutz in Japan
Extendable Anleihen + + +
Exchangable Anleihen ∆ + +
Instrumente für kurz- und mittelfristige Finanzierung:
Commercial Paper + + +
NIF etc. − + +
Medium Term Notes − + +
Sicherungsinstrumente:
Pass Through-Wertpapiere − + +
Mortage Hypothekenbriefe ∆ + +
Pay Through-Anleihen ∆ + +
Immobilienfonds − + +
+ = zugelassen; − = nicht zugelassen; ∆ = möglich, aber bisher nicht gebräuchlich Tabelle 5.1: An den Börsenplätzen Tokyô, New York sowie in Europa zugelassene
Produkte bzw. Derivate (nach: NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997: 76)
Dies war teilweise ein Resultat rechtlicher Kontroversen. Nach einer
verbreiteten Ansicht verstieß eine bestimmte Gruppe von Derivaten
sowohl gegen Art. 201 WVG, der es unter Strafe stellt, Absprachen für
den Fall einer bestimmten Entwicklung am Markt zu treffen, als auch
gegen Art. 185 StrafG (Keihô 刑法) (NIKKÔ RESEARCH CENTER 1997: 78;
MORITA 1998: 10). Deswegen war es nötig, die vom Finanzministerium
erarbeiteten Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen zu
ändern, um den Gesetzesverstoß zu beseitigen (MORITA 1998: 10; NIKKÔ
RESEARCH CENTER 1997: 78). Der geänderte Art. 201 WVG nimmt
Derivate ausdrücklich von der Strafbewehrung aus (MORITA 1998: 10).
Für private Anleger kamen hauptsächlich Optionsscheine und Futures
in Betracht. Eine große Anzahl der in Kapitel 6 thematisierten
Anlageschadensfälle weisen einen Bezug zu diesen Derivaten auf.
Optionsscheine waren 1997 bereits ab ca. Yen 50.000,00 erhältlich
(IWAKUNI 1997: 154). Rechtlich gesehen handelt es sich bei
Optionsgeschäften um einen Rechtskauf. Das erworbene Recht kann
nach Fälligkeit ausgeübt werden; geschieht dies nicht, so erlischt es
(IWAKUNI 1997: 154). In der Vergangenheit war ein Teil der Anleger
Anlegerschutz in Japan 203
über Optionsgeschäfte so schlecht informiert, dass schlicht vergessen
wurde, das Recht auszuüben, und die Scheine verfielen (IWAKUNI 1997:
155).
Die Ratgeberliteratur für private Anleger riet diesen wegen des
Risikos eher von Derivaten ab (z.B. ESUKARUGO MUKKU 2001: 66).
Hingegen waren Fonds, die einen hohen Anteil von Optionsscheinen
enthalten, sehr beliebt. Da die Mindesteinlagesumme bis April 1997
Yen 50.000.000,00 betrug, waren sie lange Zeit wohlhabenden
Investoren vorbehalten; die Grenze wurde zunächst auf Yen
10.000000,00 und zum Oktober 1997 auf Yen 5.000.000,00, schließlich
im März 1999 auf Yen 100.000,00 gesenkt (IWAKUNI 1997: 157;
ESUKARUGO MUKKU 2001: 100). Seit Anfang 1997 waren diese Fonds bei
großen Stadtbanken erhältlich; vorher wurden sie nur von großen
Handelshäusern (sôgô shôsha 総 合 商 社 ) angeboten und waren
dementsprechend für durchschnittliche private Investoren in der
Praxis nicht zugänglich (KURONUMA 1998: 17: IWAKUNI 1997: 157).
5.1.3 Zulassung von Investmentfondsgesellschaften
Die Zulassung von Fondsgesellschaften (tôshi shintaku 投資信託, kurz
tôshin 投信) sowie die Erlaubnis für praktisch sämtliche Sparten der
Finanzindustrie (mit Ausnahme der Nicht-Lebensversicherungs-
gesellschaften), diese Produkte anzubieten, war aus der Sicht
privater Anleger ein wichtiger Bestandteil des Big Bang.
Investmentfonds ermöglichten es einer großen, nicht so
wohlhabenden Schicht, sich mit vergleichsweise geringen Beträgen
und vertretbarem Risiko an den Geschäften in praktisch sämtlichen
Sparten des japanischen Finanzmarktes zu beteiligen. Vor der
Freigabe von Fondsgesellschaften war dies nur durch Investition
vergleichsmäßig hoher Summen oder im Rahmen spezieller
204 Anlegerschutz in Japan
Programme, oder durch die Vorgabe an eine Treuhandbank, die
überlassene Summe in ein bestimmtes Produkt zu investieren,
möglich. Eine erste, vorsichtige Lockerung erfolgte im Rahmen der
Reformen 1992; eine begrenzte Anzahl ausgesuchter inländischer
Banken erhielt die Erlaubnis, selbst Fonds aufzulegen. Im Gegenzug
wurde den Wertpapierunternehmen gestattet, MMF anzubieten (vgl.
HASHIMOTO 2001: 120). Seit 1993 war Banken der Schalterverkauf von
Fonds erlaubt (HASHIMOTO 1993: 120). Da jedoch Fondsgesellschaften
weiter nicht frei gegründet werden konnten und internationale
Anbieter gänzlich ausgeschlossen waren, blieb das Produktangebot
äußerst begrenzt (siehe MORITA 1998: 8).
Rechtliche Grundlage für Fondsgesellschaften ist eine im Rahmen des
Big Bang-Gesetzes erfolgte Änderung des „Gesetzes über die
Wertpapiertreuhand“ (Shôken Tôshi Shintaku ni Kansuru Hôritsu 証券投資信託に関する法律; zu dem ursprünglichen Gesetz vgl. MORIMOTO
1990: 181), die zum 01.12.1998 in Kraft trat (vgl. YABUGUCHI 2000: 74).
Vor der Änderung war das Gesetz einer der „Stützpfeiler“ der
Segmentierung gewesen (vgl. SHIMOJO 1982: 89). Im Rahmen der
Gesetzesänderung wurde das Wort „Wertpapier“ aus dem
Gesetzestitel gestrichen; das Gesetz hieß nunmehr „Tôshi Shintaku
oyobi Tôshi Hôjin ni Kansuru Hôritsu“ (投資信託及び投資法人に関する 法 律 , Gesetz betreffend die Vermögensverwaltung bzw. die
Vermögensverwaltungsgesellschaften, im folgenden VermVerwG). Die
zweite Änderung im Titel wies ebenfalls auf eine entscheidende
Neuerung hin. Art. 6 des geänderten Gesetzes erlaubte die Gründung
von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit dem Status einer
Rechtspersönlichkeit; Art. 8 des geänderten Gesetzes stellte das
bislang geltende Zulassungssystem für die Vermögensverwaltung von
einem Lizenz- auf ein Registrierungssystem um (vgl. HASHIMOTO 2001:
6; MORITA 1998: 8). Der Zugang zum Fondsgeschäft war damit für alle
Anbieter, die die in Artikel 8 VermVerwG aufgeführten Vorgaben
Anlegerschutz in Japan 205
erfüllen, offen, ohne dass dem Finanzministerium ein
Ermessungsspielraum zuerkannt wurde. Allerdings waren die
Einflussnahmemöglichkeiten der Bürokratie allerdings noch immer für
erheblich: „...da noch immer eine offizielle Registrierung zuerkannt
werden muss, hat sich (das System) gegenüber dem Lizenzsystem
nicht entscheidend verändert.“ (HASHIMOTO 2001: 6).
5.2 Aufhebung der Segmentierung der
Geschäftsbereiche
Die zweite Ebene wichtiger Entwicklungen zur Ausweitung des
Angebots für private Anleger bestand in der weitgehenden Aufhebung
der Segmentierung im japanischen Finanzwesen. Dass Anleger „neue“
Produkte nun in den vertrauten Geschäftsräumen der main bank
erwerben konnten, bedeutete eine große Erweiterung der
Zugänglichkeit (IWAKUNI 1997: 183).
In diesem Zusammenhang stellte die Aufhebung des Verbots von
Holdinggesellschaften eine wichtige Entwicklung dar. Die
Unternehmen in den einzelnen Segmenten waren unter dem Dach
einer Holding nicht wie noch bei der Änderung von 1992 vorgesehen
Tochtergesellschaften, sondern Untergesellschaften. Dies bedeutete,
dass sie nicht den Beschränkungen bezüglich fire walls etc.
unterlagen. Damit war auch der Wandel vom Trennbankensystem zum
Universal Banking de facto vollzogen.
5.2.1 Registrierungssystem statt Lizenzsystem
Im Rahmen der Neuordnung des Finanzsystems war der Übergang vom
Lizenzsystem (menkyo seido 免許制度 ) zum Registrierungssystem
(tôroku seido 登録制度) ein wichtiger Meilenstein. Die Lizenzvergabe
206 Anlegerschutz in Japan
war ein wichtiger Pfeiler der Macht des Finanzministeriums vor allem
bei Wertpapieren gewesen (KURONUMA 1998: 14). Für die Eröffnung
bzw. das Betreiben einer Bank ist weiterhin eine Erlaubnis des
Finanzministeriums erforderlich, vgl. Art. 4 BankG.
IWAKUNI prognostizierte bereits im Jahr 1997 zahlreiche Marktzugänge
„von außen“, also von Ausländern (IWAKUNI 1997: 190). In der Tat
haben viele ausländische Anbieter, teilweise in Kooperation mit
japanischen Instituten, den Betrieb aufgenommen.
5.2.2 Zugang von Banken zum Vertrieb von
Anlageprodukten und Versicherungen
Gerade den Stadtbanken (toshi ginkô 都市銀行), die zumeist auch als
Devisen-Wechselbanken lizensiert waren, entging durch die Freigabe
der Devisengeschäfte eine lukrative Einnahmequelle (vgl. IWAKUNI
1997: 182).
Ab Dezember 1997 war es Banken gestattet, Investmentfonds im
Schaltergeschäft anzubieten (IWAKUNI 1997: 183). Zahlreiche Banken
räumten, da sie selbst noch keinerlei Erfahrung mit diesen Produkten
besaßen, zunächst externen Verkäufern Räumlichkeiten in ihren
Schalterhallen ein (Iwakuni 1997: 183). Die meisten Banken hatten
innerhalb ihrer Unternehmensgruppe (keiretsu 系列) ohnehin bereits
enge Verbindungen zu bestimmten Wertpapierhäusern bzw.
Fondsgesellschaften, so dass es ihnen keine Schwierigkeiten
bereitete, passende Anbieter zu finden (IWAKUNI 1997: 184). Mitte
1998 wurde es Banken gestattet, selbst Fondsgesellschaften zu
gründen bzw. zu besitzen (vgl. KURONUMA 1998: 13). Auch das Anbieten
langfristiger Anleihen, das bislang den Treuhandbanken vorbehalten
gewesen war, konnte nunmehr im Schaltergeschäft erfolgen (IWAKUNI
1997: 185). Seit 2001 konnten die Banken auch Versicherungsprodukte
Anlegerschutz in Japan 207
verkaufen, darunter die durch eine Reihe von Prozessen bekannt
gewordenen „Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung“ (vgl.
IWAKUNI 1997: 184; s. unten).
Vom rechtlichen Gefüge her funktionierte das Anbieten von
Fondsprodukten durch Banken so, dass die anbietenden Banken eine
Lizenz gemäß Art. 65-2 WVG innehaben, die es ihnen gestattet,
Wertpapiergeschäfte als Nebengeschäfte zu betreiben. Sie unterlagen
damit den Wohlverhaltensregeln des Art. 42 WVG; auch die
Bestimmungen des WVG über Außendienstmitarbeiter (Artt. 64 bis 64-
6 WVG, 64-8 WVG, 64-9 WVG) waren anwendbar (MORITA 1998: 9). Das
BankG wurde den veränderten Gegebenheiten angepasst; der neu
eingefügte Art. 12-2 Abs. 2 BankG gestattete Banken das Anbieten
von Fonds im Rahmen der „Nebentätigkeiten“-Klausel (MORITA
1998:10). Die anbietenden Banken wurden verpflichtet, die Anleger
angemessen über Anlagerisiken zu informieren (Art. 12-2 Abs. 2
BankG; vgl. MORITA 1998: 10). Bereits anlässlich des Inkrafttretens der
diesbezüglichen Änderungen merkte KURONUMA kritisch an, die Nutzer
von Banken seien bisher nur an „klassische“ Bankprodukte gewöhnt,
bei denen die Ablaufleistung nicht unter die Grundsumme sinkt, das
sogenannte ganponware-Risiko 元 本 割 れ also nicht auftritt; da
nunmehr Produkte bei Banken erhältlich seien, bei denen dies
durchaus vorkommen könne, müsse sichergestellt werden, dass dies
den „Nutzern“ auch erläutert wird (KURONUMA 1998: 14). Auch YANAGA
kritisierte, dass die Bestimmungen über disclosure von
Wertpapierhäusern, die im Zuge der Änderungen nochmals ausgebaut
worden waren, hier nicht ausreichend seien bzw. keine Erklärungen
über Risiken sicherstellten (YANAGA 1998: 22).
Der Dachverband der Bankenindustrie erwies sich als auf die
Änderungen gründlich vorbereitet. Bereits im Jahr 1998 lag ein Papier
vor, das Grundsätze für das Anbieten, die Vertragsauflösung etc. bei
Fonds, die Anteile von Wertpapieren enthalten, festlegte und die
208 Anlegerschutz in Japan
diesbezüglichen Probleme für die Angestellten von Banken und
interessierte Anleger in Frage-und-Antwort-Form aufbereitete (MORITA
1998: 9). In dem Papier wurde eine Einzelberatung für Kunden von
Banken verfügt, die in einem räumlich abgetrennten Bereich der Bank
stattfinden sollte. Risiken sollten ausführlich behandelt und dem
Kunden auch durch Überreichen einer Broschüre verdeutlicht werden
(MORITA 1998:9). Die Bankmitarbeiter wurden weiter eindringlich
angewiesen, vor allem auf die Angemessenheit des verkauften
Produktes für den einzelnen Anleger zu achten (vgl. MORITA 1998: 9).
5.2.3 Freigabe der Gebühren für Wertpapiertransaktionen
Die Gebühren für Wertpapiertransaktionen waren bereits vor dem Big
Bang für Transaktionen mit einem Volumen über 100 Millionen Yen
freigegeben – also eine Summe, die bei Geschäften durch Private
praktisch nie erreicht wurde (vgl. IWAKUNI 1997: 147). Im Zuge der
Maßnahmen des Big Bang kam es zu einer völligen Deregulierung, die
schrittweise erfolgte, um vor allem die kleinen Wertpapierhäuser zu
schützen, deren Haupteinnahmequelle in den Gebühren bestanden
hatte (IWAKUNI 1997: 148). Im April 1998 erfolgte die Freigabe der
Gebühren für Transaktionen ab 50.000.000 Yen; die Totalfreigabe
folgte zum Jahresende 1999. Es war im Gespräch, zu diesem
Zeitpunkt auch die Depotgebühren freizugeben (siehe IWAKUNI 1997:
148), was dann allerdings unterblieb. Die Regelungen bezüglich
Depotgebühren (Art. 131 WVG a.F.) wurden erst zum 01.12.1998
ersatzlos gestrichen (KURONUMA 1998: 14). Absprachen über die Höhe
von Depotgebühren unterliegen seither dem Verbot der
Monopolbildung aus Art. 8 AMG (KURONUMA 1998: 14).
Im Jahr 1997 schlug eine Kommission der LDP vor, die in Japan
erhobene Steuer auf den Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren (je
nach Art der verkauften Papiere bewegte sich diese zwischen 0,03%
Anlegerschutz in Japan 209
und 0,16%) bis 2002/2003 durch eine Besteuerung des Gewinns bei
Wertpapiertransaktionen zu ersetzen (IWAKUNI 1997: 149). Dieses
Projekt wurde allerdings nicht umgesetzt.
5.2.4 „Bankprodukte“ bei Wertpapierunternehmen
Im Zuge des Big Bang wurde es den Wertpapierhäusern endgültig
ermöglicht, Konten mit „Zahlungsfunktion“ (kessai kinô 決済機能 )
anzubieten. Diese Konten sind unter der Bezeichnung shôken sôgo
kôza 証券相互講座 (etwa: „Wertpapier-Allgemeinkonto“) seit Oktober
1997 zugelassen (IWAKUNI 1997: 145).
nach Kin‘yu Zaisei jijô Kenkyukai 1998: 146
Überweisungvon Einnahmen
Normale Einzahlungen
Zentrales MMF-Konto Wertpapier - (i.e.
Aktien, Anleihen, Fondsanteile) Abwicklungskonto
Auszahlungen per Kontokarte
Abbuchung laufender Kosten
Abhebungen an Auto-maten von Banken und Wertpapierhäusern
Überweisungen auf andere Konten, die derselbe Inhaber führt
Bild 5.2: Funktionieren eines Wertpapier-Allgemeinkontos
Das Schaubild (Abb. 5.2) erläutert das Funktionieren eines solchen
Kontos. Zentral ist ein Money Management Fund, der mit
verschiedenen anderen Geschäftsformen verbunden ist und von dem
aus die Anlagen koordiniert werden können. Besonders attraktiv für
das japanische Publikum war, dass der Zugang zu dem Money
Management Fund auch über eine Bankautomaten-Karte erfolgen
kann, was Zeit spart (vgl. KIN’YÛ ZAISEI JIJÔ KENKYÛKAI 1998: 145).
210 Anlegerschutz in Japan
5.2.5 Freigabe von Versicherungsprodukten
Im Rahmen der Deregulierung erfolgte eine schrittweise Aufhebung
der Schranken bei Versicherungsprodukten. Zum einen wurden die
Bedingungen für die Versicherungen selbst gelockert, was sich vor
allem in flexibleren Prämien niederschlug; zum anderen wurden die
Schranken zwischen Lebens- und Nichtlebensversicherungen abgebaut
und im Rahmen dessen der Verkauf von Versicherungsprodukten auch
durch Unternehmen in anderen Sektoren des Finanzwesens möglich
gemacht.
Eine US-japanische bilaterale Kommission für das Versicherungswesen
sprach sich im Dezember 1996 für eine Abschaffung der Pflicht aus,
sich an die von den Prämienkomitees abgegebenen
„Tarifempfehlungen“ zu halten (IWAKUNI 1997: 158). Die Abschaffung
erfolgte allerdings erst im Rahmen des Big Bang ab Juli 1998. Von
diesem Zeitpunkt an wurde das AMG wieder auf Preisabsprachen
angewendet (IWAKUNI 1997: 158). Dass sich das Preiskartell noch
anderthalb Jahre halten konnte, ist auf den Widerstand der
japanischen Versicherungsgesellschaften zurückzuführen. Diese
konnten auch erreichen, dass der Versicherungsmarkt noch bis 2001
für ausländische, insbesondere US-amerikanische,
Versicherungsgesellschaften geschlossen blieb (IWAKUNI 1997: 159). Die
Versicherer pochten darauf, dass sie ihr gesamtes System zur
Schadendeckung neu regeln müssten, da ja die Absicherung durch
gleichmäßig hohe Prämien nicht mehr gewährleistet sei (vgl. IWAKUNI
1997: 159).
Bei den Autoversicherungen fand bereits im September 1997 eine
zögerliche Deregulierung statt. Bisher hatte es nur eine
Einheitsprämie gegeben; nun konnten die Versicherer diese nach
Wohnort, Alter, Geschlecht und anderen persönlichen Merkmalen des
Anlegerschutz in Japan 211
Versicherungsnehmers differenzieren. IWAKUNI merkte Ende 1997 an,
dass hier bereits der „Behauptungskampf“ der Anbieter begonnen
habe; so gewährte beispielsweise die Mitsui-Autoversicherung sofort
nach Inkrafttreten der Deregulierungsmaßnahme einen 10%igen
Rabatt für einjähriges unfallfreies Fahren (IWAKUNI 1997: 160).
Auch Nichtlebensversicherung haben begonnen, ihre Produkte zu
differenzieren. Dies zeigt sich etwa an den „Krebsversicherungen“,
die seit einigen Jahren bei bestimmten Anbietern zusätzlich zu
Krankheitskosten-Zusatzversicherungen abgeschlossen werden können
(zahlreiche Leistungen im Rahmen von Krebsbehandlungen sind in
Japan weder durch die allgemeine staatliche Krankenversicherung
noch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt).
5.3 Elektronisierung
In Japan wurde im Rahmen von Wertpapiertransaktionen seit 1969 das
elektronische System PTS verwendet (ÔSAKI/KOZUKA 2001: 98). Seit
1971 existierte mit der NASDAQ1 ein computerisiertes System zum
Handel mit Wertpapieren ohne festen Standort (ÔSAKI/KOZUKA 2001:
98). Seit der Mitte der 1980er Jahre sind computergestützte
Transaktionen in allen Sparten des Finanzsystems üblich (ÔSAKI/KOZUKA
2001: 98). Private Anleger konnten allerdings erst seit relativ kurzer
Zeit –Ôsaki und Kozuka nennen das Jahr 1995 – an der Elektronisierung
teilhaben (ÔSAKI/KOZUKA 2001: 98).2
In der Praxis findet Electronic Banking gegenwärtig vor allem durch
Internetbanking und sogenannte Internet-Discount Broker statt (vgl.
ÔKAWA 2000: 104; ÔSAKI/KOZUKA 2001: 99). Auch Versicherungsverträge
werden seit 2001 online angeboten (vgl. YAMAMOTO 2002: 77).
Inzwischen wurden Systeme geschaffen, die Internetbanking über
1 seit 16.12.2002 umbenannt in Nippon New Market-Hercules, Nikkei Weekly vom 30.12.2002
212 Anlegerschutz in Japan
Mobiltelefone ermöglichen (vgl. schon IWAKUNI 1997: 140-141 zu den
technischen Aspekten).
Die meisten Anbieter von Finanzprodukten unterhalten seit Beginn
des neuen Jahrtausends im Internet Portale, die den Zugang zu
sämtlichen Sparten des Finanzwesens ermöglichen (NIKKEI WOMAN
2000b: 42-43).
Die Probleme hinsichtlich des Schutzes privater Anleger bei
Geschäften mit einem elektronischen Transaktionspartner sind
erheblich und wurden intensiv ausgelotet und diskutiert (Übersichten
in KANDA 2000; KANDA 2002). Die bereits erwähnte Doppelseite von
Nikkei Woman allerdings sah überwiegend Vorteile und wies nur sehr
kurz und in allgemeiner Form auf „mögliche Risiken“ hin (NIKKEI
WOMAN 2000b: 43).
Die Überlegungen gingen auch in die Richtung, Wertpapieren eine so
genannte „Zahlungsfunktion“ (kessai kinô 決済機能) einzuräumen und
neben „electronic money“ so auch „electronic bonds“ zu schaffen
(ausführlich IWAMURA 2000). Diese „papierlosen“ Wertpapiere sollen
auf elektronischem Wege transferiert und in „electronic money“ hin-
und zurückkonvertiert werden können (siehe HONDA/INOUE 2001: 101).
Besonders für CP (commercial paper) wurden solche Überlegungen
angestellt (vgl. SATÔ 2002: 95-97). Die rechtlichen Fragen, die
„elektronische Wertpapiere“ aufwerfen, sind allerdings noch
weitgehend ungelöst (vgl. HONDA/INOUE 2001: 107). Im Rahmen des
Verbraucherschutzes muss hier vor allem ein Weg gefunden werden,
den Inhaber der Rechte an und aus dem Wertpapier vor dem Risiko
der Insolvenz des Depotverwalters („Wertpapierkontoadministrator“,
kôza kanrisha 講座管理者) (HONDA/INOUE 2001: 107).
Anlegerschutz in Japan 213
In diesem Zusammenhang wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen,
die Daten privater Anleger vor Missbrauch zu schützen (siehe MUNESUE
2002: 33; SAKUMA 2002: 45; YAMASHITA 2000:59).
5.4 Ausländische Anbieter
Seit Mitte der 1990er Jahre, als es für ausländische Institute möglich
wurde, über Tochtergesellschaften oder über den Ankauf in
Schwierigkeiten geratener japanischer Institute in den Markt
einzusteigen, gerieten auch private Anleger in das Blickfeld
ausländischer Institute, und umgekehrt wurden private Anleger auf
ausländische Anbieter aufmerksam (vgl. z.B. IWAKUNI 1997: 128).
Dies verlief nicht ohne interkulturelle Probleme:
„As a trial a Japanese woman acquaintance aged 32 with Yen 15
million in cash on deposit was encouraged to deposit some of her
hoard with the Merrill Lynch Japan Securities office in Otemachi as a
test of all the hoopla in the press about ML in Japan via the old
Yamaichi. The individual in question is bright and has worked for
many years in the financial services industry. Went along with the
acquaintance to see what would happen. It was all very curious as the
Otemachi branch has obviously had quite a lot of money spent on the
interior decoration, but there was a very limited range of products on
offer and the sales lady on duty seemed to have a very poor level of
product knowledge. She was always in and out of the back office
asking for answers to the queries made.
There was Yen 3 million cash to be deposited and this presented a
problem as cash did not seem to be welcome and was not accepted
point blank after 12:00 each day for some unannounced reason, when
in Japan heavy use of cash is the norm at such securities branches.
The final straw was to be told at the end of the 90 minutes of general
214 Anlegerschutz in Japan
toing and froing that there was a flat Yen 5.000,00 p.a. service
charge for maintaining an MLJS account. Japanese women are
notoriously careful about money and this was absolutely unacceptable
as a matter of principle.
Immediately opposite is a Nikko branch that has been refurbished to
compete with MLJS and has received favourable mention from a
number of sources and, as the individual in question already had an
account with Nikko, the street was crosssed. The range of products
available, the level of service, and the flexibility about large sums of
cash were all unexceptionable. The contrast was quite striking.“
(Interview vom 08.09.1998 mit einem leitenden Angestellten einer
europäischen Geschäftsbank in Tôkyô, zitiert in ANALYTICA JAPAN 1998:
61-62).
Auch ein Mitarbeiter der Zeitschrift Dacapo versuchte sofort nach der
Freigabe von Devisengeschäften Anfang 1998, bei Zweigstellen
ausländischen Banken vergleichsweise kleine Summen anzulegen:
„Seitdem ich vor dreizehn Jahren nach Tôkyô kam, um zu studieren,
ist Daiichi Kangyô Ginkô meine main bank. (...) Eine ausländische
Bank, das wäre auch nicht schlecht....Citibank oder Merrill Lynch und
so, eine Kundenkarte mit einer alphabetischen Bezeichnung, das wäre
cool. Aber kann man dort wirklich ein Konto eröffnen? Die anderen
Kunden werden wohl alle Ausländer sein. Ich unterdrücke meine
Nervosität, während ich zur Kontoeröffnung schreite“ (DACAPO 1998:
6)
Der Journalist entscheidet sich für die Deutsche Bank, die bei einem
Rating mit Aa1 abgeschnitten hat:
„Wenn ich ohnehin ein Konto eröffne, dann kann ich es ja auch gleich
bei der Number One in Sicherheit tun (..) Ich bin baff, als ich das
Gebäude betrete. Anders als bei japanischen Banken gibt es keine
„Ecke für Kontoneueröffnungen“ im Erdgeschoß. Auch ein
Bankautomat ist nicht zu sehen. Auf einer Fläche, die die Größe einer
Anlegerschutz in Japan 215
kleinen Turnhalle hat, sitzt hinter einem Schreibtisch einsam und
verloren nur eine einzige, japanische weibliche Angestellte.
„Äähm...ich möchte ein Konto eröffnen.“
Meine Stimme hallt unter der hohen Decke. Wie ich es mir dachte,
hat hier alles Aa1-Qualität. Aber dann antwortet die Dame vom
Empfang:
„Ich bedauere es unendlich, aber unsere Bank hat nur Kunden, die
juristische Personen sind.“
Soso – Privatleute sind nicht erwünscht.“ (DACAPO 1998: 6).
Der Mitarbeiter fährt zur Filiale von Crédit Lyonnais in Roppongi, die
bei einem Rating Aa2 erhalten hat, wird jedoch von der
Empfangsdame dort nicht vorgelassen, weil er nicht angemeldet ist.
Als er ihr vorschwindelt, eine große Erbschaft gemacht zu haben,
schlägt sie ihm vor, sich einen Termin geben zu lassen. Auf die Frage
des Journalisten, ob er denn schon einmal ein Konto eröffnen könne,
erwidert die Dame, dass dies zwar an sich möglich sei, „...das
Stammhaus unseres Unternehmens ist jedoch eine schweizerische
Bank, und es gibt eine große Zahl von Grundsätzen, die
gegebenenfalls zu beachten wären.“ (DACAPO 1998: 6).
Der Reporter klappert eine Reihe weiterer ausländischer Banken ab,
kann jedoch nirgends das gewünschte Konto eröffnen. Sein
frustrierter Kommentar zum Schluß der Suche lautet: „Ja, gibt es
denn wohl überhaupt keine ausländische Bank, die die Freundlichkeit
besitzt, die Ersparnisse des kleinen Mannes anzunehmen?“ (DACAPO
1998: 7).
Zusammen mit den offensichtlichen „Schwellenängsten“ japanischer
Kunden trugen diese Erfahrungen nicht dazu bei, den Einstieg der
ausländischen Anbieter in den japanischen Markt für private Anleger
zu begünstigen. Erst seit der verstärkten – teilweise auch durch die
216 Anlegerschutz in Japan
Krise der japanischen Finanzindustrie erzwungenen – Kooperation mit
japanischen Instituten wandelte sich dieses Bild.
5.5 Ausgewählte „neue Finanzprodukte“
Im Folgenden sollen einige der „neuen Finanzprodukte“ vorgestellt
und vor allem auch im Hinblick auf ihre Risikostruktur erläutert
werden.
5.5.1 Wertpapierprodukte
Die Produktpalette der Wertpapierinstitute erweiterte sich
hauptsächlich um eine Reihe von Derivaten. Eine rechtlich
verbindliche Definition des Begriffes „Derivat“ existierte nicht; nach
allgemeiner Übereinkunft wurden jedoch Finanzprodukte als Derivate
bezeichnet, wenn wesentliche Eigenschaften, die sie aufweisen, aus
solchen anderer Finanzinstrumente abgeleitet werden (vgl.
KOBAYASHI/YABUCHI/HATA 1998: 52). Den Derivaten werden die
überwiegende Anzahl der Optionsscheine zugerechnet; für die
Entwicklung in Japan bedeutend waren darüber hinaus swaps,
warrants und eine mit Devisenoptionen in Verbindung gebrachte Form
des Fremdwährungskredits (impact loan) (siehe auch
KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 52).
5.5.1.1 Devisenoptionen
Devisenoptionen (kawase opushon 為替オプション) werden zu den
Derivaten gezählt; rechtlich gesehen handelt es sich um einen
Rechtskauf gem. Art. 560 ZG. Ein Finanzexperte erläuterte
Anlegerschutz in Japan 217
Devisenoptionen für die Leserschaft von Nikkei Woman anhand eines
Beispiels:
„Sie kaufen von mir das Recht, 1.000 USD zu einem Kurs von einem
USD = 80 Yen zu kaufen und zu tauschen, für einen Betrag von Yen
50.000. Das heißt, Sie können dann ganz unabhängig von den
tatsächlichen Bedingungen am Devisenmarkt diese 1.000 USD zu
diesem Kurs von 80 Yen tauschen.
Stellen wir uns dann vor, dass dann, kurz nachdem Sie für dieses
Recht 50.000 Yen bezahlt haben, die Hoch-Yen-Phase (endaka 円高)
fortschreitet und der Wechselkurs nur noch 1 USD = 70 Yen beträgt.
Sie können dann hingehen und bei der Bank zu einem Wechselkurs von
1 USD = 70 Yen 700.000 Yen in 1.000 USD tauschen....Sie können dann
immer zu mir kommen und verlangen, dass ich 1.000 USD zu einem
Kurs von 1 USD = 80 Yen tausche. Es sind dann also Yen 700.000 =
1.000 USD = 800.000 Yen, und Sie können 100.00 Yen Gewinn machen.
Da Sie aber das Recht vorher für 50.000 Yen von mir gekauft haben,
beträgt der eigentliche Ertrag 50.000 Yen.“ (KADOKAWA 1995e: 111).
Devisenoptionen waren vor allem zur Zeit des hohen Yen-Kurses Mitte
bis Ende der 1990er Jahre sehr beliebt. Sowohl Banken als auch
Wertpapierhäuser konnten diese Produkte anbieten. Bei Tôkyô Ginkô
war das Produkt unter dem Namen Waritô EX Kôsu 割りとうEXコース ab einer Anlagesumme von 1.000.000 Yen erhältlich (KADOKAWA
1995e: 111); Nomura Shôken bot den Einstieg in einen Fonds mit
Namen Serekushon endaka-taiô-gata kôsu A セレクション円高対応型コースA bereits ab einer Mindesteinlagesumme von 10.000 Yen an
(KADOKAWA 1995e: 111). Der große Unterschied in den
Mindesteinlagesummen hatte seine Ursache im seinerzeit noch
bestehenden Verbot des Verkaufs von Fondsanteilen durch Banken,
die dieses Geschäft nur als Devisengeschäft anbieten konnten.
Seitdem auch Banken der Verkauf von Fondsprodukten gestattet ist,
sind diese Unterschiede entfallen (vgl. NIKKEI WOMAN 2002a: 101).
218 Anlegerschutz in Japan
Vorteile entfalten Devisenoptionen nur bei einer für den Käufer
günstigen Entwicklung des Devisenmarktes. Da sich die
Gegebenheiten dort jedoch meist nicht schlagartig ändern und die
gängigen Produkte eine relativ kurze Laufzeit von ca. 3 Monaten
haben (vgl. SAISHIN KIN’YÛ SHOHIN HANDOBUKKU 1998: 65), galten
Devisenoptionen als low risk middle return-Produkte (KADOKAWA
1995e: 111; SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 65).
5.5.1.2 Impact loan
Impact loans インパクト・ローン sind Fremdwährungskredite. Sie
wurden in Japan zunächst als Sicherungsinstrument bei
Auslandsgeschäften benutzt und waren aufgrund der Berührung mit
fremden Währungen eine klassische Domäne jener Banken, die eine
Lizenz zum Devisenhandel besaßen (YABUGUCHI 2000: 43). Im Jahr 1980
erfolgte jedoch die Freigabe für alle Institute mit einer Banklizenz
(YABUGUCHI 2000: 43).
YABUGUCHI nennt als Vorteile von Impact loans allgemein die
Erweiterung des Devisengeschäfts, die Möglichkeit, billige
Auslandskredite zu nutzen, sowie die Möglichkeiten dieser
Geschäftsform als risk hedge-Instrument für den Fall einer
Kombination mit Devisenoptionen. Die Banken konnten ihr Angebot an
Finanzinstrumenten erweitern und hatten die Möglichkeit, für die im
Rahmen eines Impact loan anfallenden Devisengeschäfte ein Entgelt
zu erheben (YABUGUCHI 2000: 43).
Alle Autoren wiesen auf das hohe Risiko dieser Geschäftsform für den
Laien hin. Diesem falle es meist sehr schwer, das Risiko von
Schwankungen im Wechselkurs zu beurteilen und einzuschätzen, wie
sich eine Kursschwankung in absoluten Zahlen auf seine
Kreditverpflichtung auswirkt (YABUGUCHI 2000: 43;) Optionen als
zusätzliches Sicherungsinstrument könnten dieses Risiko mit seinem
Anlegerschutz in Japan 219
hohen Schadenspotential nur teilweise abmildern (YABUGUCHI 2000:
44). NAGAO berichtet, dass die Fachliteratur während der bubble- Zeit
selbst Banken zu erhöhter Vorsicht im Umgang mit dieser als
schwierig geltenden Geschäftsform geraten habe (NAGAO 1996 a: 168).
In Einklang hiermit werden Impact loans in der Literatur über das
Angebot an Finanzprodukten für private Anleger nicht erwähnt (vgl.
SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998). Allerdings beweist eine Reihe
von Schadensfällen, dass Banken sie doch im Angebot führten und
Anlegern auch aktiv anboten.
5.5.1.3 Warrants
Warrants ワラント sind Optionsscheine. Überwiegend handelt es sich
um Optionen auf neue Aktien gemäß Art. 341-8 HG. Diese verbriefen
ein Aktienbezugsrecht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu
einem bestimmten Preis (YABUGUCHI 2000: 64). Darin, bzw. in der
Möglichkeit, die Aktien dann gewinnbringend zu veräußern, liegt auch
die Gewinn- bzw. Verlustmöglichkeit. Warrants werden allgemein als
„high risk high return“-Produkte eingestuft (vgl. YABUGUCHI 2000: 64).
Wertpapierhäusern war der Verkauf von warrants seit einer Änderung
des WVG im Jahr 1981 erlaubt (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 71).
Aufgrund einer freiwilligen Selbstbeschränkung der Institute wurden
jedoch nur ausländische warrants angeboten, bei denen zusätzlich
das Risiko von Wechselkursschwankungen hinzukam
(KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 72).
Seit 1986 wurden in Japan warrant-Geschäfte auch mit privaten
Anlegern getätigt; dies wurde jedoch als problematisch empfunden,
„da sich diese Produkte nicht eignen und in Europa der Handel auf
Profis beschränkt ist“ (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 73). KOBAYASHI,
YABUGUCHI und HATA berichten, dass sich die Angestellten der
anbietenden Wertpapierhäuser oft selbst schwer taten, das
220 Anlegerschutz in Japan
Funktionieren der Geschäfte zu verstehen, erst recht, dies ihren
Kunden zu erklären (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 73).
Dementsprechend wurden warrants in einer Übersicht über gängige
Finanzprodukte aus dem Jahr 1998 nicht erwähnt (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN
HANDOBUKKKU 1998). Die zahlreichen bekannt gewordenen
Schadensfälle zeigen jedoch, dass zahlreiche Finanzinstitute sie
trotzdem in ihrem Angebot führten.
Warrant-Geschäfte lohnen sich nur bei steigenden Börsenwerten. Der
„Börsenboom“ der späten 1980er Jahre trug dazu bei, dass viele
Kunden zunächst Gewinne verbuchen konnten; erst mit dem
Zusammenbruch der bubble economy traten Schäden auf
(KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 73). Die meisten gerichtsnotorisch
gewordenen Fälle gab es in den frühen 1990er Jahren, damals wurden
Verluste aus warrant-Geschäften als „echtes gesellschaftliches
Problem“ empfunden (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 71).KOBAYASHI,
YABUGUCHI und HATA gingen im Jahr von einer Zahl von ca. 50 warrant-
Schadensfällen japanweit aus (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 75) –
ein hohes Aufkommen für japanische Verhältnisse. Die Autoren
kommentierten: „Während der bubble economy besagte die
„Wertpapierlegende“, dass die Wertpapiere ja doch wohl immer
weiter steigen würden; aber es hätte dann ja wohl auch seitens der
Wertpapierhäuser eine Verpflichtung bestanden, bei Verkauf eines
solchen „high risk high return“-Produktes an den Kunden sich darüber
klar zu sein und dem Kunden auch deutlich zu machen, dass sich bei
einer Entwicklung zum Schlechten (die dann bei dem Platzen des
bubble eintrat) dieses Risiko gegen den Kunden kehrt. In diesem Sinn
kann man sagen, dass die warrant-Prozesse in letzter Zeit die
Verantwortung der Wertpapierhäuser für die Entwicklungen aus der
bubble economy thematisieren.“ (KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 73-
74).
Anlegerschutz in Japan 221
5.5.1.4 Swaps
Beim swap-Geschäft (suwappu torihiki スワップ取引) handelt es sich
um eine Variante eines Pensionsgeschäfts, das Devisen zum
Gegenstand hat. Rechtlich gesehen besteht ein solches Geschäft in
der Koppelung zweier entgegengerichteter Kaufgeschäfte mit
unterschiedlichen Erfüllungsterminen. Das swap-Geschäft dient dabei
der Kurssicherung solcher grenzüberschreitender Finanzgeschäfte, die
einen zweimaligen Valutatransfer erfordern: der Kapitalimporteur
erhält Fremdvaluta, investiert in eigener Währung und muß in
Fremdvaluta tilgen; der Kapitalexporteur erwirbt Fremdvaluta und
erhält (nach Beendigung der Investition) Fremdvaluta. Es handelt sich
somit um eine Art „Spiel“ mit den Zinsen, die von Land zu Land
unterschiedlich sind (YABUGUCHI 2000: 53).
Bei swap-Geschäften handelt es sich um Derivate, die sich in Japan
erst seit den 1990er Jahren entwickelt haben (YABUGUCHI 2000: 52)
Auch hier ist – wie bei Impact loans – Hauptproblem das
Wechselkursrisiko, bei dessen Einschätzung sich vielen Kunden sehr
schwer taten. Swap-Geschäfte waren ein typisches Produkt der
bubble economy; bei diesen Geschäften wurden astronomische
Verluste gemacht (YABUGUCHI 2000: 53). Eine Übersicht über gängige
Finanzprodukte für private Anleger aus dem Jahr 1998 enthielt keine
Angaben zu swaps (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998). Auch hier
belegen jedoch die bekannt gewordenen Schadensfälle, dass diese
Produkte trotzdem erhältlich waren.
5.5.1.5 Aktienkauf-Sparpläne
Lange Zeit war der Einstieg in den Aktienmarkt nur bei Anlage
größerer Summen möglich, da Aktien nur in großen Stückzahlen
erhältlich waren. Die Furcht vor einem plötzlichen Wertverlust
222 Anlegerschutz in Japan
hinderte vor allem private Anleger daran, diese größeren Summen für
den Einstieg zu investieren. Nach dem plötzlichen Sinken der Preise
am Aktienmarkt infolge des Platzens der bubble economy erfolgte
eine Gesetzesänderung mit dem ausdrücklichen Ziel, die Aktienpreise
zu stabilisieren, indem auch privaten Anlegern ein langfristiges
Engagement am Aktienmarkt möglich gemacht wurde (KADOKAWA
1995g: 68; SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 118). Seit Februar
1998 machte ein verändertes System (kabushiki ruitô toshin seido 株式類等投信制度– etwa „Aktienkauf-Sparplan“) kleine Anlagesummen
möglich. Ausgewählte Wertpapierhäuser boten diese Geschäfte
damals online oder per Telefonbanking (teleban テレバン) an (NIKKEI
WOMAN 2001a: 52-53).
Das System funktioniert wie folgt: Der Kunde investiert monatlich
oder in unregelmäßigen Abständen eine von ihm selbst zu
bestimmende Summe ab 10.000 Yen, um Aktien oder Bruchteile von
Aktien zu kaufen. Diese werden dabei zunächst nicht auf seine eigene
namentliche Inhaberschaft überschrieben, da dies nur bei Stückzahlen
ab 1.000 Aktien möglich ist. Bis zum Erreichen dieser Grenze laufen
die Aktien auf den Namen des Wertpapierunternehmens des Kunden,
das als Treuhänder tätig wird, danach werden die Aktien auf den
Namen des Kunden übertragen und können wahlweise weiter im
Depot gelagert oder japanischen Gepflogenheiten entsprechend
zuhause aufbewahrt werden (SAIKIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998:
118-119). Der Kunde konnte die gewünschte Aktie aus einem Pool von
ca. 1000 an diesem System beteiligten Titel wählen und hatte die
Möglichkeit, mehrere Titel gleichzeitig „anzusparen“ (KADOKAWA
1995g: 69). Bedingung war lediglich, dass bei dem beteiligten
Wertpapierhaus ein Depot unterhalten wird, dessen Verwaltung im
Jahr 1995 mit jährlich 3.090 Yen, also einer relativ geringen Summe,
zu Buche schlug (KADOKAWA 1995g: 69).
Anlegerschutz in Japan 223
Aus der Sicht der Anleger hatte dieses System den offensichtlichen
Vorteil, dass große Verluste, wie sie bei regulären Aktienkäufen
möglich sind, aufgrund der geringen Stückzahl vermieden werden
können (SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 119). Es handelte sich
weiter um eine recht flexible Art der Investition, da der Kunde nicht
an eine bestimmte monatliche Rate gebunden war, sondern
bestimmen konnte, welche Summe (ab 10.000 Yen) er investieren
wollte (KADOKAWA 1995g: 69). Es war auch möglich, über mehrere
Monate hinweg den Ankauf ganz auszusetzen (KADOKAWA 1995g: 69).
Das System existierte auch in der leicht abgewandelten Form, dass
der Kunde nicht eine bestimmte Summe investierte, sondern eine
bestimmte Anzahl von Aktien (unterhalb der Grenze von 1.000 Stück)
erwarb, also z.B. 300 Stück. Diese Form des Aktienkaufs war unter
der Bezeichnung kabushiki mini tôshin 株 式 ミ ニ 投 信 (Mini-
Aktieninvestition, abgekürzt oft als mini kabu) bekannt; auch hierfür
eröffnete der Kunde bei einem Wertpapierunternehmen ein Depot
und konnte dann relativ flexibel kleinere Stückzahlen kaufen (vgl.
SAISHIN KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 128-129).
5.5.1.6 Hypothekenbriefe
Bei Hypothekenbriefen (teitô shôken 抵当証券 ) werden Miet- und
Nutzungsrechte sowie Immobilien, die im Rahmen von Krediten als
Sicherheit gestellt wurden, in Wertpapieren verbrieft; das
nachstehende Schaubild beschreibt diesen Vorgang (siehe auch
KADOKAWA 1995f: 74-75).
224 Anlegerschutz in Japan
Registrierungsstelle (Grundbuchamt)
Bild 5.7: Funktionieren von Hypothekenbriefen
Die Höhe der Zinsen ist fix und wird bei Kauf des Papiers vereinbart,
so dass der Ertrag des Produktes von vornherein feststeht; die
Ausschüttung der Zinsen erfolgt in der Regel halbjährlich (SAISHIN
KIN’YÛ SHÔHIN HANDOBUKKU 1998: 175). Hypothekenbriefe haben eine
feste Laufzeit, die bei den Mitte der 1990er Jahren üblichen
Produkten zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betrug; eine
vorzeitige Vertragsauflösung war möglich, hierbei fielen jedoch
Kosten in Höhe von ca. 1% bis 1,5% der Anlagesumme an (KADOKAWA
1995f: 75). Die übrigen Nebenkosten betrugen ca. 0,4% der
Anlagesumme p.a. (KADOKAWA 1995f: 75).
Das Hauptrisiko bei Hypothekenbriefen besteht nach einhelliger
Ansicht darin, dass die Hypothekengesellschaft nicht solide ist und in
Insolvenz fällt (KADOKAWA 1995f. 75). Dies geschah nach dem Platzen
der bubble economy mit einer Reihe von Gesellschaften (SAKURAI 1999:
192). Deswegen war das Produkt trotz seiner durchschnittlichen
Erträge von 1995 je nach Laufzeit 1,7% bis 3,3% nicht beliebt ist (so
KADOKAWA 1995f: 75). Die resultierenden Schäden gelangten allerdings
nach Kodo Kawa 1995: 74
Hypotheken-anstalt
Übergabe des Hypothekenbriefs
zur Verwahrung
Bestätigung über Über-gabe des Hypotheken-briefs zur Verwahrung
Ausstellung des Hypothekenbriefs
Bestätigung über Ausstellung des
Hypothekenbriefs
1 4
Hypothekenbrief-aufbewahrungsanstalt
Gläubiger Anleger2
3
5
6
1 4
2 5
3 6
Kreditanfrage
Kreditzusage
Zahlung von Zinsen
Kaufantrag
Ausstellung des Hypothekenbriefs
Auszahlung der Erträge
Anlegerschutz in Japan 225
nicht vor Gericht, da sie überwiegend verglichen wurden (SAKURAI
1999: 192). Die Kooperation mit einer bekannten Bank,
Wertpapiergesellschaft oder Treuhandbank und die Mitgliedschaft im
Dachverband der Anbieter sollte dem Anleger eine gewisse eine
gewisse Sicherheit garantieren (KADOKAWA 1995f: 75).
5.5.2 Investmentfonds
Die nachstehende Abbildung (nach HASHIMOTO 2001: 28) stellt das
System eines Fonds dar und verdeutlicht die rechtlichen Beziehungen
zwischen den Beteiligten sowie die Stellung der
Vermögensverwaltungsgesellschaft in diesem System.
Vermögensverwaltungsgesellschaften können in japanische und
ausländische Aktien oder Wertpapiere investieren; auch Index-Fonds
sind möglich (vgl. HASHIMOTO 2001: 19-21). Seit November 2000 sind
auch Immobilienfonds in Japan zulässig (HASHIMOTO 2001: 3).
In Japan war ab Mitte der 1990er Jahre ein Fünf-Stufen-System
gebräuchlich, um Fondsprodukte nach ihren Risiken und dem
erwarteten Nutzen zu staffeln. Abb. 5.5_oben gibt die in einer
Ausgabe von Nikkei Woman enthaltene vereinfachte, wohl als
„laientauglich“ empfundene Version wieder (NIKKEI WOMAN 1998c: 32);
hingegen zeigt Abb. 5.5_unten dieselbe Staffelung in anspruchvoller
Form, wie sie in einem Lehrbuch für das Personal von
Finanzinstituten, die Fondsprodukte vertreiben, enthalten ist
(HASHIMOTO 2001: 22).
226 Anlegerschutz in Japan
nach Hashimoto 2001: 22
ISicherheitsbetont
Fonds, die in Hinblick auf stabile Erträge bewegt werden.Obwohl das Risiko von grundlegenden Schwankungen gering ist, ist die Grundanlagesumme nicht garantiert.
IIErtragsorientiert
Fonds, die in Hinblick auf steigende Erträge angelegt werden.Trotzdem sind grund-legende Schwankungen im Wert selten.
IIIErtrags- und
gewinnorientiertDas Anlageziel besteht in steigenden Erträgen bzw. Gewinnen.Das Risiko von grund-legenden Schwan-kungen im Wert besteht.
VStark
gewinnorientiertDas Anlageziel besteht in hohen Gewinnen.Das Risiko von grundlegenden Schwankungen im Wert ist äußerst hoch.
IIIErtrags- und
gewinnorientiertDas Anlageziel besteht in steigenden Erträgen bzw. Gewinnen.Das Risiko von grund-legenden Schwan-kungen im Wert ist hoch.
ERTR
AG
RISIKO
höhe
rer
Ertr
ag
steigendes Risiko
RR1sicherheits-
betont
RR2ertrags-orientiert
RR3ertrags- und
gewinnorientiert
RR4ertrags- und
gewinnorientiert
RR5stark gewinn-
orientiert
hier gibt es auch solche Produkte, bei denen das Risiko höher ist, als bei
Anlage in Aktien
gleicher Risiko-Ertrag-Level, wie
bei Anlage in Aktien
gleicher Risiko-Ertrag-Level, wie
SparguthabenMMF, Chukoku Fando
Anleihen mit kurzer Laufzeit
Fonds, die sich aus Aktien und Anleihenin wechselndem Verhältnis zusammensetzen
Bild 5.5: Einteilung von Fondprodukten nach Risiko und Ertrag
Die veröffentlichten Erfahrungen zur Behandlung von Risiken in
Verkaufsgesprächen sind spärlich. Eine Testperson von Nikkei Woman
Anlegerschutz in Japan 227
berichtet: „Ich bekam eine Broschüre über Hochrisikoprodukte
überreicht, die sich für mich als Anfängerin nicht eignete (erst später
habe ich den Inhalt dann begriffen)“ (NIKKEI WOMAN 1998c: 32). Eine
weitere Testperson, die ausgeschickt wurde, um ein Money
Management Fund-Konto (eine Unterform eines Fonds) zu eröffnen,
berichtete, dass sie auch auf Nachfrage nur zögerlich und
unzureichend mit Informationen versorgt wurde. „Die
Kundenberaterin schiebt mir einen Stapel Formulare für die
Kontoeröffnung hin. (...) Ich bekomme Lust zu sagen: ‚Ist ja schön,
aber fällt die Erklärung von Risiken denn ganz weg?‘.(...) Freiwillig
geht hier wohl nichts, also frage ich direkt nach dem Inhalt des
Produkts. Also: ‘Es ist doch wohl so, dass die Grundsumme verloren
geht, wenn nach dem Zeitpunkt der Einlage eine Hoch-Yen-Phase
(endaka 円高) herrscht?‘ frage ich nach dem Wechselkursrisiko. ‘Das
ist korrekt. Wenn jedoch eine Hoch-Yen-Phase (endaka 円 高 )
herrscht, ist es besser, die Anlage beizubehalten, bis wieder eine
Tief-Yen-Phase (enyasu 円 安 ) kommt und das Produkt Gewinn
abwirft.‘ Da hat sie auch wieder recht. (...)“ (NIKKEI WOMAN 1998c:
30).
Die „Stichprobe“ von Nikkeit Woman liegt inzwischen bereits einige
Jahre zurück und stammt aus der Zeit vor der Deregulierung. Jedoch
zeigen diese Berichte die Kluft zwischen Erklärungsideal und
Erklärungswirklichkeit. Auch kommunikative und soziale Aspekte
spielten eine Rolle. Die Testpersonen von Nikkei Woman schildern
beide erhebliche „Schwellenängste“ beim Betreten der
Verkaufslokale, eine von ihnen bezeichnet sich gar als
„eingeschüchtert“ vom Empfangspersonal des Wertpapierhauses,
einem älteren Herrn in Uniform (NIKKEI WOMAN 1998c: 30; siehe auch S.
32 und vgl. das schwitzende, nervös sich herumdrückende Figürchen
in der Illustration, Abb. 5.3, NIKKEI WOMAN 1998c: 30, Denkblase beim
Türsteher: „Eine verdächtige Person?“).
228 Anlegerschutz in Japan
[ Eine verdächtigePerson? ] [ schwitz, schwitz ]
nach Nikkei Woman 1998b: 30
Bild 5.3: Erster Besuch im Wertpapierhaus
Auch die in kühlem, formellem Japanisch gehaltenen Hinweissätze
des Personals könnten „Schwellenängste“ provozieren und sind für
einen Durchschnittsbürger zwar nicht unverständlich, jedoch
mindestens schwer zugänglich.
Eine große Anzahl von Anlegern tat sich mit der Einschätzung des
Anlagerisikos bei Fonds sehr schwer (vgl. ESUKARUGO MUKKU 2001: 101).
Bis zur Freigabe von Fondsgesellschaften im Rahmen des Big Bang war
nur eine Fondsart wirklich verbreitet; es handelt sich um die äußerst
sicheren chûki kokusai fando 中 期 国 債 フ ァ ン ド , die sich aus
Staatsanleihen mit mittlerer Laufzeit zusammensetzten. Bei Anlegern
war die Gleichsetzung dieses Fonds mit anderen, sehr viel
risikoreicheren Produkten so verbreitet, dass ein Urteil des
Distriktsgerichts Kôbe 1997 darauf hinwies, dass private Anleger mit
geringer Erfahrung zu derlei Verwechslungen neigen (Kôbe Kôtô
Saibansho, Urteil vom 30.05.1997, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 280).
5.5.3 Versicherungsprodukte
5.5.3.1 Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung
Anlegerschutz in Japan 229
Als „Versicherung mit wechselnder Ablaufleistung“ (henkaku hoken 変格 保 険 ) werden in Japan solche Produkte von
Versicherungsgesellschaften bezeichnet, bei denen zunächst eine
Kapitalsumme eingezahlt wird – unerheblich ist, ob dies auf ein Mal
oder in Raten geschieht -, die dann bis zum Ablaufzeitpunkt vom
Versicherungsgeber angelegt wird. Zum Ablaufzeitpunkt erhält der
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nebst etwa
erwirtschafteten Gewinnen (abzüglich einer Gebühr) ausbezahlt. Falls
durch die Anlageentscheidungen des Versicherungsunternehmens
Verluste entstanden sind, gehen diese vollständig zu Lasten des
Versicherungsnehmers. Dies bedeutet, dass dieser eventuell nicht
einmal mehr die Versicherungssumme zurück erhält. Dieses Phänomen
wird in Japan unter dem Stichwort „Verlust der Grundsumme“
(ganponware 元本割れ) bzw. „Grundsummengarantie“ (ganpon hoshô
元本保証) äußerst lebhaft diskutiert.
Nach Darstellung der 1984 eingerichteten Kommission über des
Versicherungswesen (Hoken Shingikai 保険審議会) ging die Initiative
für die Einführung dieses Produkts, das in den Vereinigten Staaten
bereits seit Mitte der 1970er Jahre angeboten wurde, von den
privaten Anlegern aus: „In jüngerer Zeit wächst der Ruf nach
Versicherungen mit wechselndem Ertrag, die das in jüngerer Zeit
aufgetretene Bedürfnis der Bevölkerung nach höheren Zinsen sowie
nach Sicherung bei der fortschreitenden Überalterung bedienen
können.“ (Hoken Shingikai in einer Studie vom Mai 1985, zit. in
YABUGUCHI 2000: 57). Die Kommission kam diesen Forderungen nach
und erteilte erstmals 1986 einer Reihe von
Versicherungsgesellschaften eine Lizenz zum Vertrieb des Produktes
(YABUGUCHI 2000: 57). Eine interne Regelung des Verbandes der
Versicherungen sah vor, dass der Vertrieb solcher Versicherungen nur
durch Angestellte erfolgen sollte, die ein qualifizierendes Zertifikat
erworben hatten. Diese Angestellten wurden angehalten, den Kunden
230 Anlegerschutz in Japan
anhand von Beispielen vorzurechnen, wie sich Kursschwankungen auf
die Ablaufleistung auswirken (YABUGUCHI 2000: 59).
Die Versicherungssumme wurde von den Versicherungsgesellschaften
meist in Wertpapieren angelegt. Hierdurch bestand das Risiko von
Kursschwankungen. (YABUGUCHI 2000: 58). Allerdings war das Produkt
während der Phase der bubble economy wegen seiner guten Erträge
sehr beliebt. (YABUGUCHI 2000: 59). Erst im Zuge der bubble economy
wurde vielen Versicherungsnehmern bewusst, worauf sie sich mit
dieser „für eine Versicherung untypischen Versicherung“ (YABUGUCHI
2000: 61), die eher der in Japan gebräuchlichen Individualtreuhand
gleicht, eingelassen hatten.
Mit der gesteigerten Präsenz ausländischer Anbieter im japanischen
Versicherungsmarkt wurden Versicherungen mit wechselnder
Ablaufleistung auch in Japan verstärkt erhältlich. In jüngerer Zeit
finden sie sogar Eingang in Altersvorsorgepläne (INOUETatsuya 2002:
2).
5.6 Erweiterung des Angebots und Schaffung eines Risikobewusstseins – Beispiel Nikkei Woman
Die Erweiterung des Angebotes an Finanzprodukten ging ab Mitte der
1990er Jahre mit der Schaffung eines Risikobewusstseins bei privaten
Anlegern einher. Exemplarisch aufzeigen lässt sich dies anhand der
Geldanlagedossiers in der Zeitschrift Nikkei Woman.
Die Berichte über Finanzintermediäre und Anlagemöglichkeiten, die
Nikkei Woman im Jahr 1994 veröffentlichte, kamen ohne das Wort
„Risiko“ aus (im Japanischen ist für Risiken bei Geldanlagen das
englische risk bzw. risuku gebräuchlich) (vgl. NIKKEI WOMAN 1994a;
NIKKEI WOMAN 1994b; TAKAHASHI/KADOKAWA 1994). TAKAHASHI und
KADOKAWA boten eine Zusammenstellung der 1994 allgemein
Anlegerschutz in Japan 231
zugänglichen Finanzprodukte und erwähnten auch Produkte wie
Anleihen und Indexfonds. Diesbezüglich beschrieben die Autoren
detailliert, wo die Produkte erhältlich sind, wie die
Antragsformalitäten erledigt werden können und welche Gebühren für
Verwaltung etc. anfallen; hingegen wurde nicht erwähnt, dass die
Erträge schwanken können (TAKAHASHI/KADOKAWA 1994: 51; 56). Auch
die beiden anderen im Jahr 1994 erschienenen Dossiers gingen
detailliert auf die erhältlichen Produkte, die Formalitäten und die
Gebühren sowie Steuervorteile ein, diskutierten möglicheRisiken
hingegen nicht (NIKKEI WOMAN 1994a; NIKKEI WOMAN 1994b). In einem
weiteren Beitrag wurden mögliche Risiken erstmals thematisiert,
allerdings in sehr allgemeiner Form (OKINA/SAWA 1994: 70-71).
Ab 1995 zeigen die Beiträge in Nikkei Woman eine deutlich
gewandelte Tendenz. Ein Dossier vom März 1995 führte in bewährter
Manier anhand von Fallbeispielen in die Möglichkeiten der Geldanlage
ein (NIKKEI WOMAN 1995a: 53-63). Der Rest des Beitrages allerdings fiel
gänzlich aus dem bis dahin üblichen Rahmen. Zunächst befasste sich
eine Doppelseite mit den problematischen Folgen der bubble
economy (NIKKEI WOMAN 1995a: 64-65). Eine weitere Doppelseite ging
auf Anlageziele ein: anhand einer Befragung von zwanzig willkürlich
ausgewählten Frauen wurde den Leserinnen erläutert, dass diese bei
der Geldanlage unterschiedliche Ziele haben und unterschiedliche
Risiken einzugehen bereit sind (NIKKEI WOMAN 1995a: 66-67). Der Rest
des Dossiers war einer Auswahl „neuer“ Finanzprodukte gewidmet,
aber anders als noch im Vorjahr erläuterte jeweils ein farbig
unterlegter, grafisch herausgehobener Kasten, welche Risiken mit
dem Produkt einhergehen. Besonderer Wert wurde dabei auf die
Frage gelegt, ob die Ablaufleistung unter die Anlagesumme sinken
kann (sog. Ganponware 元本割れ) (NIKKEI WOMAN 1995a: 68-69). Die
zum Produkt gehörenden Artikel gaben Tipps für die Einschätzung der
232 Anlegerschutz in Japan
möglichen Profitabilität des Produkts bei Veränderung der
gesamtwirtschaftlichen Lage (NIKKEI WOMAN 1995a: 68-69).
Eine im selben Jahr ebenfalls in Nikkei Woman erschienene Serie über
„interessante“ Finanzprodukte des Finanzexperten KADOKAWA Sôichi
setzte diese Tendenz fort (KADOKAWA 1995a – 1995k). Außer den bis
dahin schon gebräuchlichen Angaben zu Anbietern, Laufzeiten,
Gebühren und Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages
ging KADOKAWA ausführlich darauf ein, für welche Zielgruppen sich ein
Produkt eignet und welche Verlustrisiken zu bedenken sind.
Der Finanzexperte ASAI Hidekatsu widmete sich 1996 in einem
ausführlichen Dossier in der Märzausgabe von Nikkei Woman dem
„richtigen Gleichgewicht für die Geldanlage“ (ASAI 1996: 30-44). Er
entwickelte exemplarische Anlageportfolios für „alleinlebende
Ledige“ (ASAI 1996: 34-35) „Ledige, die mit den Eltern
zusammenleben“ (Asai 1996: 36-37), „Double income no kids-Paare“
(ASAI 1996: 38-39) und „Double income with kids-Familien“ (ASAI 1996:
40-44). In diesem Rahmen berücksichtigte er nicht nur die zu
finanzierenden Lebensziele, sondern erläuterte ausführlich, wie viel
Risiko sich ein Anlegertyp „leisten“ kann.
In der Juliausgabe 1996 packte der Finanzberater SATÔ Haruo die
Frage des Risikos dann mit dem Beitrag „Ich möchte mich an
Hochrisiko-Finanzprodukte wagen“ direkt beim Schopf (SATÔ 1996a.
24-29). Er begann mit der exemplarischen Analyse der Aussagen einer
Werbebroschüre von Daiwa Shôken und Daiwa Tôshi Shintaku, die
einen Investmentfonds anpreist. Die Leserinner erhielten konkrete
Hinweise, auf welche Aussagen sie achten sollten und wie das
„Kleingedruckte“ zu verstehen ist (SATÔ 1996a: 24-25). Eine weitere
Doppelseite griff fünf Produktgruppen heraus und unterteilte diese in
Produkte für Anfänger (Gold sowie Anleihen von Unternehmen),
Fortgeschrittene (Auslands-Sparguthaben und bestimmte Arten von
Fonds) und Vorgerückte (Aktien und Aktiensparpläne sowie Fonds)
Anlegerschutz in Japan 233
(SATÔ 1996a: 26-27). Der Inhalt der Produkte wurde knapp erläutert
und Erträge aus der Vergangenheit beschrieben – nicht ohne Hinweise
darauf, inwiefern dies angesichts der damaligen wirtschaftlichen Lage
in Japan als Prognose für die künftige Ertragsentwicklung dienen
konnte (vgl. z.B. SATÔ 1996a: 27 zu Aktien). SATÔ gab dann Hinweise
auf konkrete Produkte, die sich für den Einstieg eignen. Das Risiko
versuchte eine Tabelle anhand eines einfachen Punktesystems
verständlich zu machen: die Risikofaktoren „Wandel am
Aktienmarkt“, „Wechselkursschwankungen“, „Zinsschwankungen“,
„Konjunkturschwankungen“ und „politische Veränderungen“ wurden
mit einem bis drei Punkten bewertet. In der Rubrik „Ein Wort noch“
gab SATÔ dann weitere Tipps zur Risikoeinschätzung (SATÔ 1996a: 26-
27). Eine weitere Doppelseite (SATÔ 1996a: 28-29) schlug
produktorientierte Strategien vor, um „das Beste aus der Situation zu
machen, falls sich das Risiko tatsächlich verwirklicht und der Wert
des Produktes sinkt“ (SATÔ 1996a: 28).
Ab 1997/1998 erfolgte die „Risikoschulung“ in Nikkei Woman unter
konkreter Bezugnahme auf den Big Bang und das hierdurch veränderte
Produktangebot. Damit rückte auch die Frage der
„Eigenverantwortung“ wieder verstärkt in den Vordergrund rückte,
während bis dahin nur von Anlagerisiken die Rede gewesen war.
234 Anlegerschutz in Japan
nach Nikkei Woman 1998a: 94
1Informieren Sie sich genau über den Inhalt des Produktes und dessen Risiken.Dies ist die goldene Regel der Geldanlage. Besonders bezüglich des Risikos sollten Sie sich von allen möglichen Standpunkten aus informieren.
2Auch “Safety First“ beinhaltet ein Risiko. Wenn Sie Geld mit einer Grundsummengarantie zu niedrigen Zinsen anlegen, wird es vor Ihren Augen auch weniger. Auch dies ist ein Risiko.
3Gehen Sie Anlageprodukte an, ohne sich zu fürchten.Kontrollieren Sie das Risiko und fangen Sie mit einer geringen Summe an. Sie werden etwas lernen, gleichgültig, ob Sie Erfolg haben oder scheitern.
4Beschließen Sie Ihre eigenen Regeln für die Anlage.Bis zu welcher Verlusthöhe halten Sie an der Anlage fest usw. - stellen Sie Ihre eigenen Anlageregeln auf.
5Sie können kein Geld “großziehen“, wenn Sie sich nicht bemühen.Gehen Sie den Verkaufstaktiken der Finanzindustrie und dem Geschwätz der Leute nicht auf den Leim. Bemühen Sie sich selbst und investieren Sie eigenverantwortlich.
Bild 5.4: Die neuen Regeln für die Ära der Eigenverantwortung
Ein Beitrag aus der Maiausgabe 1998 machte dies bereits in der
Überschrift deutlich: „Mit dem ersten Anlageplan machen Sie sich zu
einer Frau, die auf eigenen Füßen steht“ (vgl. FUKANO/TAKAHASHI 1998:
94). Die beigefügte Illustration – eine Anlegerin, die in „starker“ Pose
die „neuen Regeln des Zeitalters der Eigenverantwortung“ hochhält –
zeigte die Tendenz des Beitrages unmissverständlich auf
(FUKANO/TAKAHASHI 1998: 94). Die Anlegerinnen wurden angehalten,
sich eigenverantwortlich genau zu informieren, während auf eine
eventuelle Informationspflicht der Anbieterseite nicht hingewiesen
wird. In der Dezemberausgabe 1998 fand sich eine Art „Eignungstest“
für Big Bang-Produkte. Bei Stufe 4 wurde die Leserin, die die Frage
falsch beantwortete, beschieden: „Dies ist eine Ära, in der
Eigenverantwortung gefragt ist. Wenn Sie nach der Pfeife der
Anlegerschutz in Japan 235
Finanzindustrie tanzen, sind Sie für die Geldanlage nicht qualifiziert!“
(NIKKEI WOMAN 1998b: 40).
Die Diskussion von „Risiko“ und „Eigenverantwortung“ erfolgte ohne
Bezug zu der Diskussion in der Fachwelt, die sich diese beiden
Begriffe im selben Zeitraum ebenfalls zu eigen machte und ihnen im
Rahmen der Rechtsprechung zu Anlageschäden eine eigene, von der
„Laiensphäre“ leicht unterschiedene Bedeutung gab (siehe unten).
Die Tendenz zur Betonung der Eigenverantwortung der Anleger setzte
sich in späteren Reportagen in Nikkei Woman zum Thema Geldanlage
fort (NIKKEI WOMAN 1999a; 1999b; 1999d; NIKKEI WOMAN 2000a; 2000b).
Aktuelle Produkte wurden in ihrer Funktionsweise gründlich erläutert,
wobei vor allem der kurzfristigen Verfügbarkeit und den Kosten ein
zentraler Stellenwert zukam. In diesem Zusammenhang wurden auch
die Risiken angesprochen, wobei gleichzeitig immer die
Notwendigkeit für die Anleger(innen) betont wird, sich gründlich zu
informieren. Hingegen erhielt die Leserschaft keine Informationen zu
Abhilfe- und Protestmöglichkeiten für den Fall, dass eine Anlage mit
einem Schaden endet.
Im Jahr 2001 erhielt der damalige Wirtschaftsprofessor der
Universität Keiô und spätere Staatsminister für Wirtschaft und
Finanzdienstleistungen, TAKENAKA Heizô, ausführlich Gelegenheit zu
Äußerungen in Nikkei Woman. Die Januarausgabe 2001 enthielt
zunächst ein „Anfänger-Wirtschaftsseminar“ für junge Frauen; im
Verlauf seiner Erläuterungen wies TAKENAKA darauf hin, dass „Risiko
und Ertrag zwei Seiten derselben Münze“ seien (TAKANAKA 2001: 62). In
der Aprilausgabe kam TAKENAKA im Rahmen eines informativen
Zwiegesprächs (tairon 対論) mit der Fernsehmoderatorin ANDÔ Yûko
nochmals ausführlich zu Wort und erhielt Gelegenheit, seine
Ansichten zu Risiken bei Geldanlagen darzulegen, die sich als
weitgehend identisch mit der von Nikkei Woman erwiesen:
236 Anlegerschutz in Japan
„Was die normalen Menschen, solche wie die Leserinnen von Nikkei
Woman, betrifft, so sollten sie, statt einfach Geld anzuhäufen,...im
Rahmen ihrer eigenen Fähigkeiten daran denken, Anlagen zu tätigen.
Sie sollten einem Fachmann, der das Geld für sie wahrscheinlich gut
anlegen wird, vertrauen und diesem ihr Vermögen anvertrauen. Das
Wort „Fonds“ (TAKENAKA bezieht sich auf den japanischen Begriff tôshi
shintaku 投資信, wörtlich „Anlagentreuhand“) kommt ja daher.
Es sagen ja fast 60% (der Teilnehmerinnen an einer von Nikkei Woman
durchgeführten Umfrage) über Risikoprodukte wie Wertpapiere oder
Auslandssparguthaben, sie betrieben dies schon oder wollten in
nächster Zukunft damit anfangen – also:
Wenn Sie als gewünschten Ehepartner einen „grundsoliden
Angestellten im öffentlichen Dienst“ haben oder einen „furîtâ フリーター, der nichts Tolles mehr werden wird“, dann kann ja auch keiner
sagen, mit wem Sie glücklicher werden. Ganz dasselbe ist es mit
Geld. Bis zum Schluss weiß man nicht, was sich besser auszahlt, die
sichere Spareinlage bei der Postbank oder die Aktien eines Startup-
Unternehmens.
Allerdings kann man im 21. Jahrhundert nicht mehr wie in den letzten
hundert Jahren einfach nichts machen und warten, dass die
Einnahmen und die Bevölkerung explosionsartig wachsen. Das sollte
man im Kopf behalten und selbst über die (eigene) Anlagestrategie
nachdenken.“ (TAKENAKA 2001: 14).
5.7 Kritische Würdigung
Die Erweiterung des Angebots für private Anleger erfolgte
vergleichsweise schnell in einem Zeitraum von ungefähr zehn Jahren
zwischen 1990 und 2001. Sie ging einher mit einer Modifikation des
Anlegerschutz in Japan 237
bestehenden Systems, wobei der Schutz der Industrien zugunsten des
Schutzes individueller Interessen der Anlegerseite in den Hintergrund
trat. Anleger, aber auch die Angestellten der Anbieterseite sind
nunmehr mit einer Vielzahl von Produkten konfrontiert, die potentiell
höhere Erträge bieten als die traditionellen, altbekannten Produkte.
Es handelt sich bei den neuen Produkten jedoch häufig um
Geschäftsformen, mit denen sie keine Erfahrung haben und deren
Risiken sie nicht einschätzen können.
Dieses Dilemma ist – auch dank einer öffentlichen Diskussion über das
japanische Risikobewusstsein, die seit Mitte der 1990er Jahre bewusst
betrieben wird – beiden Seiten wohl bekannt. Anhand einer
„Fallstudie“ mit Materialien aus der Zeitschrift Nikkei Woman konnte
deutlich gemacht werden, dass sich die Medien seither verstärkt
dieses Themas annahmen und Informationen bereitzustellen
versuchten. Die Verantwortung für Risiken wurde dabei eindeutig der
Anlegerseite zugewiesen; hingegen ist praktisch nie von einer
korrespondierenden Verpflichtung der Anbieterseite die Rede,
umfassende Informationen für die Kunden bereitzustellen.
Anlegerschutz in Japan 239
6 Die Behandlung von Anlagerisiken und
Anlageschäden im japanischen System
Während in den vorhergegangenen Kapiteln nur von einem
Finanzprodukten anhaftenden Risiko die Rede war, befasst sich dieses
Kapitel mit dem Fall, dass sich das Risiko verwirklicht und einen
finanziellen Schaden beim Anleger – einen Anlageschaden im in
Kapitel 1.3 definierten Sinn – zur Folge hat.
Anlageschäden wurden erst nach dem Platzen der bubble economy in
den frühen 1990er Jahren zu einem Problem, das auch die Gerichte
beschäftigte. SAKURAI spricht davon, dass vor 1992 praktisch keine
Verfahren anhängig waren (SAKURAI 1999: 180-181). Dies bestätigt ein
Blick in die 1990 erschienene, umfangreiche zweibändige
Rechtsprechungssammlung zum Finanzrecht von ÔNISHI (ÔNISHI 1990).
ÔNISHI führt keinen einzigen Fall auf, der mit vor dem Vertragsschluss
gemachten Erklärungen über das Produkt in Verbindung steht. Auch
Fälle, in denen Anleger eine Anfechtung des Anlagevertrages wegen
arglistiger Täuschung geltend machen, scheinen nicht auf. Sofern
Anleger Schäden geltend machten, waren dies solche, die sich auf die
Umsetzung (Weiterleitung, Ausführung) sowie die Abwicklung
(Verbuchung, Abrechnung) des Geschäfts oder die Verwahrung und
Verwaltung der Anlagesumme bezogen – somit keine Anlageschäden
im hier behandelten Sinn. SAKURAI nennt den Wertpapier-
Verlustausgleichs-Skandal von 1991 als Wendepunkt (SAKURAI 1999:
180). Diesbezüglich lässt sich nur mutmaßen, dass der vielpublizierte
freiwillige „Schadensausgleich“ der Finanzdienstleister für wichtige
institutionelle Anleger eine Reihe privater Anleger bewog, ihre
eigenen Schäden gerichtlich geltend zu machen. NAGAO ging allerdings
noch im Jahr 1996 von einer sehr hohen „Dunkelziffer“ geschädigter
Anleger aus, „bei denen das Problem durch einen Verlustausgleich bei
240 Anlegerschutz in Japan
der nächsten Transaktion mit dem Kunden gelöst wurde“ (NAGAO
1996a: 170).
Die Welle der Anlageschadensfälle begann zögerlich. Laut einer
Erhebung durch Nichibenren waren im Jahr 1993 lediglich 16 Fälle
anhängig; die meisten wiesen einen Bezug zu warrant-Produkten auf
(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 254). Zwischen 1993 und 1996 stieg
die Zahl der gerichtsnotorisch gewordenen Fälle dann steil an; 1996
wurden 156 Fälle verzeichnet (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 254).
Aus dieser Zeit des „Booms“ stammen auch die meisten der im
Folgenden zu behandelnden Gerichtsurteile.
Bis Ende 2001 – als die vorerst letzte Erhebung durch Nichibenren
stattfand – waren insgesamt 339 Urteile in Anlageschadensfällen
ergangen; allerdings kam es nur in zehn Fällen zu einem Urteil durch
den Obersten Gerichtshof (Saikô Saibansho 最高裁判所). Neun der
durch den Obersten Gerichtshof behandelten Fälle wiesen einen
Bezug zur warrant-Problematik auf (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
261).
6.1 Präventive Maßnahmen
Zu Beginn der 1990er Jahre, als die Welle der Anlageschädensfälle
begann, existierten auf dem Gebiet des Finanzrechts zahlreiche
spezialgesetzliche Regelungen, die überwiegend ordnungsgesetzlicher
Natur sind. Die Interessen oder der Schutz der Nutzer des Systems
hingegen war erst ansatzweise Gegenstand gesetzlicher Regelungen
geworden. Sofern nutzerbezogene Regelungen existierten, waren sie –
wie in Kapitel 2 angesprochen - überwiegend präventiver Natur,
sollten also verhindern, dass Schäden überhaupt auftraten.
Die Selbstverwaltungsregelungen, deren Schaffung vor allem für die
Wertpapierindustrie von der Bürokratie seit Anfang der 1990er Jahre
Anlegerschutz in Japan 241
forciert worden war (vgl. Kapitel 2.3.8.3), sollten die Einhaltung
eines gewissen Standards bei der Geschäftsausübung und der
Vermittlung von Anlageprodukten sichern. Eine große Rolle spielten
neben den Selbstverwaltungsgremien die Aufsichtsorgane, die, etwa
durch Bestimmungen über die Zulassung zu einer Geschäftsform oder
einem Gewerbe, eine kontrollierende und anleitende Funktion
ausüben und „schwarze Schafe“ herausfiltern sollten. Auch die
Regelungen zur disclosure デイスクローシャ sollten die Transparenz
des Finanzsystems für die „Nutzer“ erhöhen. Die seit 1996 geltende
staatliche Einlagensicherungsgarantie sicherte die Sparguthaben und
Bankeinlagen der „Nutzer“ gegen den zunehmend zu beobachtenden
Fall ab, dass ein Kreditinstitut in Insolvenz fiel (vgl. KANDA 1997b: 18).
Die genannten präventiven Regelungen zeichnen sich mit Ausnahme
der Selbstverwaltungsregelungen dadurch aus, dass sie
„systemimmanente“ Risiken zum Gegenstand haben. Der
Anlegerschutz erfolgt indirekt auf dem Umweg über die Stabilisierung
des Systems als Ganzem bzw. über den Versuch, das System für die
„Nutzer“ transparent zu machen. Hingegen räumen die präventiven
Regelungen dem einzelnen Nutzer keinen individuellen, einklagbaren
Anspruch auf Ersatz seiner Schäden ein. Auch Verstöße gegen die
Selbstverwaltungsregelungen kann der Nutzer allenfalls zur Kenntnis
der zuständigen Verwaltungsorgane bringen, die ein Fahlverhalten
dann mit verwaltungsrechtlichen Mitteln sanktionieren können.
6.2 Anlegerschutz in Ordnungsgesetzen
Seit der Mitte der 1990er Jahre, spätestens jedoch seit der
gesetzgeberischen Tätigkeit im Rahmen des Big Bang enthalten die
Ordnungsgesetze, die die Geschäftsausübung der Finanzdienstleister
auf den Gebieten Bankwesen, Versicherungswesen und
Wertpapierwesen regeln, Anfügungen, die sich als Verweis auf
242 Anlegerschutz in Japan
Verbraucherschutzpflichten deuten lassen. Es handelt sich um Art.
12-2 BankG, Art. 33 WVG sowie Art. 100-2 VersG. Die Bestimmungen
sind im Anhang in deutscher Übersetzung wiedergegeben.
Einige japanische Stimmen wollen aus diesen Formulierungen, die
über die in japanischen Gesetzen überlicherweise enthaltene
Verpflichtung der Adressaten für die „gesunde Entwicklung der
Gesamtwirtschaft“ hinausgehen, eine Verpflichtung der
Finanzdienstleister gegenüber dem Allgemeinwohl ableiten und sehen
darin „Ansätze zu einer Erklärungspflicht“ (KOBAYASHI 2000:13). In
frühen Gerichtsurteilen wird die Herleitung einer Erklärungspflicht
aus den Bestimmungenin Ordnungsgesetzen, insbesondere der
ausführlichen Bestimmung des Art. 12-2 BankG, ebenfalls geprüft, im
Ergebnis jedoch durchgängig verneint.
In sprachlicher Hinsicht fällt auf, dass in den Ordnungsgesetzen
hinsichtlich der Verpflichtungen der Anbieterseite von „müssen“ (-
nakereba naranai な け れ ば な ら な い ) und nicht von dem
unverbindlicheren „sollen“ (in anderen Gesetzen oft: ...yô ni suru ようにする) die Rede ist. Dies gibt den Bestimmungen eine gewisse
Dringlichkeit und auch den Anschein von Verbindlichkeit. Jedoch
enthalten sie keine Vorgaben für den Fall, dass die
Gewerbetreibenden dem Gebot, Erklärungen zu erbringen, nicht
nachkommen. Denkbar wären Sanktionen auf der
verwaltungsrechtlichen Ebene, etwa in Form einer Geldbuße
(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 132), wie dies in ähnlichen Fällen
etwa auch die Ordnungsgesetze auf dem Gebiet des
Verbraucherkreditrechts vorsehen; zivilrechtliche Folgen hat ein
Verstoß hingegen nicht. Allenfalls wäre es möglich, auf eine
Vertragsauflösung wegen arglistiger Täuschung zu dringen, wenn der
Anbieter der in den Ordnungsgesetzen vorgesehenen Erklärungspflicht
nicht nachkommt. Dabei dürfte die Täuschungsabsicht jedoch sehr
schwer nachzuweisen sein (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 131).
Anlegerschutz in Japan 243
Es ist Aufgabe des Anlegers, die Informationen der Anbieterseite in
einen Zusammenhang zu setzen und zu gewichten
(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 131). Aufgrund ihrer schwachen
Position als Verbraucher können die Anleger dies jedoch häufig nicht
oder nur fehlerhaft und unvollkommen (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 131). Individuelle Unterschiede, etwa im Kenntnisstand der
Anleger, werden im Rahmen der Ordnungsgesetze nicht
berücksichtigt.
Die Pflichten der Anbieterseite sind für jeden Geschäftszweig
unterschiedlich formuliert (siehe Übersetzung im Anhang) . Art. 33
WVG enthält lediglich eine allgemeine Wohlverhaltensverpflichtung.
Art. 100-2 VersG ist detaillierter und enthält dem Wortlaut nach – wie
auch Art. 12-2- BankG – bereits eine Erklärungspflicht. Hier ist wie in
dem fast gleich lautenden Art. 12-2 Abs. 2 BankG nur von „wichtigen
Punkten“ die Rede, die dem Kunden erklärt werden müssen. Während
zu Art. 33 WVG und Art. 100-2 VersG keine Ausführungsbestimmungen
ergingen, sind die Ausführungsbestimmungen zu Art.12-2 BankG sehr
detailliert. Nicht nur die Vertragsbedingungen, auch die
Besonderheiten einzelner Produkte müssen dem Anleger erläutert
werden (vgl. Punkt 5 der Ausführungsbestimmungen). Ausdrücklich
vorgesehen sind auch Erläuterungen zu Produkten, bei denen nicht
von vorneherein feststeht, wie h Insbesondere muss dieoch die
Auszahlungssumme nach Vertragsablauf ist (vgl. Kapitel 5).
Dass für unterschiedliche Geschäftszweige unterschiedliche
Bestimmungen gelten, verkomplizierte die Lage für die Anleger. Sie
mussten sich für jeden Geschäftszweig gesondert über die
Ausgestaltung der Informationspflicht und mögliche Sanktionen
informieren. Dies war in der Praxis zu aufwendig
(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 133).
Auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts waren derartige
Bestimmungen ungefähr ein Jahrzehnt vorher ebenfalls ergangen und
244 Anlegerschutz in Japan
hatten in Verbindung mit verschärften Kontrollen der Verwaltung eine
Verbesserung für die Verbraucher bewirkt, die über zentrale Punkte
eines Geschäftes vor Vertragsabschluss aufgeklärt werden mussten
(vgl. RAPP 1996: 78-83). Hingegen ist die Wirkung der
ordnungsgesetzlichen Bestimmungen für einen verbesserten
Anlegerschutz ist schwer abzuschätzen. Eindeutig stellen diese
Regelungen in Gesetzen, die vorher allein auf das Funktionieren von
Industrien und ihr Verhältnis zur Verwaltung ausgerichtet waren, eine
Abkehr von dem patriarchalischen Gedanken dar, dass vorrangig das
Funktionieren der Gesamtwirtschaft gesichert werden muss und dass
sich dies irgendwann auch zum Schutz der Verbraucher bzw. Anleger
auswirken wird. Andererseits ist deutlich, dass sie keine subjektiven
Rechte enthalten und nicht als Anspruchsgrundlage für
Schadensersatzforderungen geschädigter Anleger dienen sollen.
Die japanische Rechtsprechung und die Lehre haben kaum Versuche
gemacht, die Formulierungen als Anspruchsgrundlagen zu deuten. Das
Nichibenren-Schadenshandbuch berichtet von einem einzigen Fall, in
dem unter Berufung auf die Missachtung ordnungsgesetzlicher
Regelungen die Nichtigkeit eines Anlagevertrages festgestellt wurde
(NICHIBENREN 2001: 66; es handelt sich um Nr. 298 der Nichibenren-
Database). Theoretisch scheint es denkbar, die Bestimmungen
„Recht“ zu definieren, das dann im Rahmen des Art. 709 als verletzt
anzusehen ist, ihnen also eine subjektive Komponente zu geben, ohne
dass sie eine eigenständige Anspruchsgrundlage bildet. Die japanische
Rechtsprechung und Lehre beschreiten diesen Weg jedoch nicht.
6.3 Anlageschäden und Erklärungspflicht im
allgemeinen Zivilrecht
Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche wurde
auf die Regelungen des allgemeinen Zivilrecht, also das japanische
Zivilgesetz (ZG), zurückgegriffen, die im folgenden erläutert werden.
Anlegerschutz in Japan 245
6.3.1 Grundsätzliches zur Haftung für Schäden in Japan
Das japanische Zivilgesetz kennt – insofern vergleichbar mit dem
deutschen Recht – eine vertragliche und eine deliktische
Schadenshaftung.
6.3.1.1 Vertraglicher Schadensersatz
Grundvorschrift für den Ersatz von Schäden, die auf eine Nicht- bzw.
Schlechterfüllung einer vertraglichen Pflicht zurückgehen, ist Art. 415
ZG. Die Bestimmung lautet wörtlich:
„Leistet der Schuldner nicht dem Inhalt der Schuld entsprechend, so
kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. Dasselbe gilt, wenn die
Leistung infolge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstandes
unmöglich geworden ist.“
Das japanische Zivilgesetz kennt im Rahmen der Leistungsstörungen
die drei Kategorien der Unmöglichkeit, der Nichterfüllung und der
Schlechterfüllung (fukanzen rikô, sekkyokuteki keiyaku shigai 不完全履行、積極的契約被害) (HITOTSUBASHI 2000a: 10). Letztere wurde in
Lehre und Rechtsprechung durch Rechtsfortbildung anerkannt, hat
jedoch nicht denselben Stellenwert wie etwa die positive
Forderungsverletzung im deutschen Recht, da das japanische
Zivilgesetz anders als das deutsche BGB vor der Schuldrechtsreform
keine diesbezügliche Lücke enthielt (MARUTSCHKE 1999: 158). Seit den
1970er Jahren hat sich außerdem – vor allem im Arbeitsrecht – eine
weitere Kategorie der Leistungsstörung herausgebildet, die als
„Verletzung einer Sorgfaltspflicht“ (chûi gimu ihan 注意義務違反)
bezeichnet wird (siehe MARUTSCHKE 1999: 158; KITAGAWA/PILNY 1994:
320). Sorgfaltspflichten werden aus dem Vertrauensprinzip des Art. 1
246 Anlegerschutz in Japan
Abs. 1 ZG hergeleitet. Das Vertrauensprinzip entspricht ungefähr dem
Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 des deutschen BGB;
während das BGB diesen Grundsatz zumindest seinem Wortlaut nach
jedoch nur in Bezug auf die Leistung vorsieht, bezieht sich das
Vertrauensprinzip des ZG ganz allgemein auf alle zivilrechtlichen
Rechtsverhältnisse (MARUTSCHKE 1999: 103). Das Vertrauensprinzip wird
häufig herangezogen, wenn es um die Konkretisierung von Rechten
und Pflichten geht (MARUTSCHKE 1999: 103). Auch vertragliche
Nebenpflichten (fuzui gimu 付随義務) können als Sorgfaltspflichten
aus dem Vertrauensprinzip hergeleitet werden (vgl. ÔNISHI 1999: 48).
Die Nichterfüllung von vertraglichen Nebenpflichten wird von einigen
Autoren als ein Verschulden bei Vertragsschluss angesehen (so z.B.
ÔNISHI 1999: 48, der jedoch nicht angibt, welche Autoren außer ihm
selbst gegenwärtig diese Ansicht vertreten). Dies wirft die Frage nach
der theoretischen Verankerung der culpa in contrahendo im
japanischen Zivilrecht auf. Wie das deutsche BGB bis zur
Schuldrechtsreform enthält das japanische ZG keine ausdrücklichen
Bestimmungen zur culpa in contrahendo (teiyaku-jô no kashitsu 締約上の過失; einige Autoren verwenden die deutsche Abkürzung cic, so
z.B. ÔNISHI 1999; HONDA Jun’ichi, zit. in ÔNISHI 1999: 51-52).
Die Diskussion um die culpa in contrahendo begann in Japan sehr früh
und wurde meist anhand von Beispielen aus der deutschen
Rechtsprechung und Rechtslehre betrieben; die japanische
Rechtslehre schloss sich den Debatten in Deutschland sozusagen an
(ÔNISHI 1999: 48). Die Stimmen waren zunächst überwiegend
ablehnend. Im Jahr 1911 argumentierte der Rechtsgelehrte ISHIZAKI,
dass zwar im Fall des Verschuldens bei Vertragsschluss dem
Geschädigten eine Kompensation zustehen müsse; da sich im
japanischen ZG aber keine Grundlage finde, müsse der Gesetzgeber
handeln. Allenfalls könne man Art. 1 Abs. 2 ZG, also das
Vertrauensprinzip, heranziehen und so zu einer Haftung unter
Anlegerschutz in Japan 247
Vertrauensschutzgesichtspunkten gelangen (zit. in ÔNISHI 1999: 49).
Diese Meinung vertraten auch die Rechtswissenschaftler OKAZAKI im
Jahr 1918 und zuletzt noch SANCHÔ im Jahr 1937 (beide
wiedergegeben in ÔNISHI 1999: 49). Eine weitere Meinungsrichtung sah
jegliches Verschulden bei Vertragsschluss als Delikt an und leitete die
Ausgleichspflicht hieraus her. Diese Lehre bildete sich bereits im Jahr
1908 um den Rechtswissenschaftler YOKOTA und wurde bis in die
1950er Jahre hinein vertreten (siehe ÔNISHI 1999: 49). Eine
Mindermeinung (ISHIDA 1932) wollte dem Geschädigten Schadensersatz
aus einem Mittelding zwischen Positiver Forderungsverletzung und
Verschulden bei Vertragsschluss gewähren, konnte sich jedoch nie
durchsetzen (ablehnend ÔNISHI 1999: 50).
Die weitaus stärkste Meinungsrichtung – beispielhaft vertreten durch
den Rechtswissenschaftler KITAGAWA Zentarô – orientierte sich an der
deutschen Lehre und übernahm deren Konstruktion der culpa in
contrahendo. Es zeigt sich allerdings ein dogmatischer Unterschied.
Während die Rechtswissenschaft in Deutschland mittlerweile einhellig
die Ansicht vertritt, bei der culpa in contrahendo handele es sich um
einen Anspruch sui generis, wird diese Rechtsfigur in Japan als ein
Unterfall der Nichterfüllung angesehen (vgl. beispielhaft
Distriktsgericht Ôsaka, Urteil von 29.01.1987, zit. in ÔNISHI 1999: 57).
Die japanische herrschende Lehre wurde erstmals im Jahr 1934 von
KATSUMOTO formuliert; weitere bekannte Exponenten sind die
Rechtswissenschaftler MATSUZAKA (1942) und KATAYAMA (1959) (alle
aufgeführt in ÔNISHI 1999: 50). Zum Durchbruch verhalf der Ansicht
der Rechtwissenschaftler WAGATSUMA Sakae in einer Abhandlung von
1954 (vgl. ÔNISHI 1999: 50); ein weiterer Vertreter der „deutschen“
Richtung ist der schon erwähnte Professor der Universität Kyôto,
KITAGAWA Zentarô, der in einer rechtsvergleichenden Studie aus dem
Jahr 1963 drei mögliche Unterfälle der culpa in contrahendo
identifizierte: (a) es kommt zu einem wirksamen Vertragsschluss,
248 Anlegerschutz in Japan
jedoch entsteht im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein Schaden;
(b) der Vertragsschluss ist unwirksam, der Schaden entsteht bei
Vertragsverhandlungen und (c) bei der Vertragsanbahnung entsteht
ein Schaden (KITAGAWA 1963: 245-255; verkürzt KITAGAWA 1970: 39; 68-
70). In allen drei Fällen sei ein Anspruch aus culpa in contrahendo zu
bejahen (KITAGAWA 1963; 255; zustimmend z.B. auch ÔNISHI 1999: 49).
KITAGAWA fasst die culpa in contrahendo als Ausformung der in einem
Vertragsverhältnis bestehenden Vertrauenspflichten (shinsoku gimu 信則義務) auf. Diese Pflichten können wie andere vertragliche Haupt-
und Nebenpflichten nicht, nicht vollständig oder schlecht erfüllt
werden und dann Schadensersatzansprüche begründen. Auch das
Bestehen von Schutz- und Sorgfaltspflichten erkennt die herrschende
Lehre in diesem Zusammenhang ausdrücklich an (zustimmend ÔNISHI
1999: 51). Die Vertragspartner haben im Rahmen der
Vertragsanbahnung und der Durchführung des Vertrages die Pflicht,
alles zu vermeiden, was für den Vertragspartner nachteilig sein
könnte. ÔNISHI sieht dies – wohl in Einklang mit der herrschenden
Lehre – als Nebenpflicht an, die mit dem Vertrag und seiner
Durchführung nicht in direktem Zusammenhang stehe (ÔNISHI 1999:
51).
Eine Mindermeinung um den Rechtswissenschaftler HONDA Jun’ichi
lehnt die Einteilung der herrschenden Lehre ab und schlägt ein
eigenes Vier-Fälle-Schema vor (vgl. ÔNISHI 1999: 51): (a) ein Vertrag
kommt nicht zustande; (b) es kommt zu Vertragsverhandlungen, aber
nicht zum Vertragsschluss; (c) ein wirksamer Vertrag kommt zustande
sowie (d) im Vorbereitungsstadium entstehen Schäden an Personen
oder an Vermögenswerten des Vertragspartners. Die Wichtigkeit der
Kategorie des Verschuldens bei Vertragsschluss wird von dieser
Meinungsrichtung bezweifelt:
„Weil derart das Verschulden bei Vertragsschluss das Gefüge der
Unmöglichkeit neuerdings überschritten hat, haben sich die Ansichten
Anlegerschutz in Japan 249
über die Begründung der cic1, ihre Voraussetzungen und Wirkungen
ebenfalls grundlegend geändert. Die cic hat ihre Wurzeln nämlich in
Fortschreiten der Vertragsverhandlungen; diese bewirken, dass
gesteigertes Vertrauen in Anspruch genommen wird. Es entstehen
schuldrechtliche Pflichten (Schutzpflichten, die Erklärungspflicht,
Sorgfaltspflichten und Unterstützungspflichten), und man sollte hier
nicht trennen zwischen dem Entstehungszeitpunkt vor oder nach
Vertragsschluss, sondern kann dies so auffassen, dass alles
Verschulden beim Vertrag einheitliche Wurzeln hat. Was dann die
Lehre von der cic betrifft, so ist es anders als die Lehre in unserem
Land (es bisher aufgefasst hat), es gibt erstens aus dem Vertrag
geschuldete Pflichten, und zweitens gibt es Verstöße gegen diese
Pflichten...“ (HONDA, zit. in ÔNISHI 1999: 51-52).
Der einzige Autor, der auf diese Kontroverse im Rahmen der
dogmatischen Verankerung der Erklärungspflicht eingeht, ist ÔNISHI
(ÔNISHI 1999). Er macht eingangs deutlich, dass er sich jener
Meinungsrichtung anschließt, die die culpa in contrahendo als
eigenständige Kategorie akzeptiert, referiert dann jedoch beide
Meinungen gleichwertig nebeneinander und stellt sich danach auf den
Standpunkt, dass die Entscheidung der Kontroverse unterbleiben
kann, da beide Ansichten zu dem Ergebnis gelangen, dass in den
fraglichen Konstellationen ein Schadensersatzanspruch besteht (ÔNISHI
1999: 52). In keiner anderen Äußerung zur Erklärungspflicht und in
keinem Gerichtsurteil zum Anlegerschutz taucht die Frage nach der
culpa in chontrahendo auf.
Zusammenfassend lässt sich zu den Grundlagen des Schadensersatzes
für Anleger festhalten, dass der Verstoß gegen vertragliche
Nebenpflichten, zu denen nach einhelliger Ansicht auch die aus Art. 1
Abs. 2 ZG hergeleiteten Sorgfaltspflichten zählen, einen
Schadensersatzanspruch aus Art. 415 ZG begründet. Einige Autoren
1 Auch im japanischen Original in lateinischer Schrift
250 Anlegerschutz in Japan
vertreten hier die Ansicht, dass es sich um einen Anspruch aus einem
im Wege der Rechtsfortbildung anerkannten Verschulden bei
Vertragsschluss handelt; andere scheinen eher das Institut der
positiven Vertragsverletzung für einschlägig zu halten. Die
überwiegende Anzahl der Autoren wie auch die Gerichtsurteile zur
Erklärungspflicht als Sorgfaltspflicht äußern sich zu dieser Frage
nicht.
6.3.1.2 Deliktische Schadenshaftung
Die Grundnorm des japanischen Deliktsrechts ist Art. 709 ZG; dieser
lautet:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig Rechte eines anderen verletzt, ist
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“
Die Schöpfer des Zivilgesetzes entschieden sich damit für eine
deliktsrechtliche Generalklausel, die weitgehend ihrem Vorbild, der
des Art. 1382 im französischen Code Civil entspricht (vgl. MARUTSCHKE
1999: 182).
Voraussetzung für Art. 709 ZG ist zunächst die Verletzung eines
Rechts. Dies wurde im Zuge der Rezeption des deutschen Rechts zu
Beginn des 20. Jahrhundert immer stärker so ausgelegt, dass die
eigentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer unerlaubten
Handlung die Rechtswidrigkeit sei (MARUTSCHKE 1999: 183). Diese
Auffassung ermöglichte eine starke Ausdehnung des
Anwendungsbereiches der unerlaubten Handlung (vgl. INOUE 2002: 7).
Obwohl diese Ansicht inzwischen nicht mehr unumstritten ist, ist sie
noch immer die herrschende (INOUE 2002: 8)
Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtswidrigkeit stellen
Rechtsprechung und Lehre in Japan auf eine Abwägung zwischen der
Art des verletzten Interesses und den Umständen der
Anlegerschutz in Japan 251
Verletzungshandlung ab. Je bedeutender das verletzte Interesse ist,
desto eher ist die Verletzungshandlung rechtswidrig (HITOTSUBASHI
2000c: 52). Es wird eine – je nach Abwägung der Interessen
unterschiedliche – Duldungsgrenze aufgestellt, die überschritten
werden muss, damit Rechtswidrigkeit angenommen werden kann (vgl.
MARUTSCHKE 1999: 184; INOUE 2002: 12). Bei von der Rechtsordnung
besonders geschützten Interessen, etwa dem Eigentum, dem Leben
oder der Gesundheit, ist eine Verletzungshandlung ohne Rücksicht auf
die Umstände grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen; handelt es
sich um ein weniger bedeutendes Interesse, erfolgt die Abwägung
aufgrund der Umstände der Verletzungshandlung (zusammenfassend
MARUTSCHKE 1999: 184). Handlungen, die gegen Strafvorschriften oder
gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen, gelten in der Regel schon
allein deswegen als rechtwidrig (MARUTSCHKE 1999: 184).
Die Rechtsverletzung kann vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen;
Fahrlässigkeit gilt als gegeben, wenn eine Sorgfaltspflicht verletzt ist,
das heißt, wenn der Schädiger unter den gebotenen Umständen nicht
die Sorgfalt hat walten lassen, die erforderlich gewesen wäre, um die
Schädigung eines anderen zu vermeiden (MARUTSCHKE 1999: 185 mit
zahlreichen Belegen aus der japanischen Rechtsprechung). Der
Schädiger muss deliktsfähig sein; dies ist bei Minderjährigen und
Geistesgestörten grundsätzlich nicht der Fall, Artt. 712,713 ZG.
Weiter muss ein Schaden eingetreten sein; dieser muss kausal auf die
rechtsverletzende Handlung zurückgeführt werden können
(HITOTSUBASHI 2000c: 52).
Zur Berechnung des Schadens verwendet die herrschende Lehre die
auch in der Bundesrepublik gebräuchliche Differenzlehre: der
Schaden besteht demnach nicht in der durch die unerlaubte Handlung
verursachten Verletzung eines rechtlichen Interesses, sondern in dem
Nachteil in der Interessenlage des Geschädigten aufgrund der
unerlaubten Handlung. Praktisch wird die Situation vor der
252 Anlegerschutz in Japan
schädigenden Handlung mit der nach der schädigenden Handlung
verglichen (MARUTSCHKE 1999: 186). Eine Besonderheit des japanischen
Rechts besteht in Art. 710 ZG, wonach Nichtvermögensschäden
ebenso wie Vermögensschäden grundsätzlich in Geld zu entschädigen
sind (INOUE 2002: 42).
Die deliktsrechtlichen Vorschriften über den Schadensersatz sehen
keine Möglichkeiten vor, den Schadensersatz dem Umfang nach zu
begrenzen. Rechtsprechung und herrschende Lehre behelfen sich hier
mit einer analogen Anwendung des Art. 416 ZG. Nach Art. 416 Abs. 1
ZG ist der unter gewöhnlichen Umständen eintretende Schaden zu
ersetzen; hingegen bestimmt Art. 416 Abs. 2 ZG, dass der
Geschädigte nur dann den Ersatz eines durch besondere Umstände
eingetretenen Schadens verlangen kann, wenn die Parteien diesen
Schaden voraussehen konnten. Die Voraussehbarkeit des
Schadensumfanges spielt also eine große Rolle (vgl. MARUTSCHKE 1999:
188). Allerdings treffen bei einer unerlaubten Handlung die Parteien
zufällig aufeinander und rechnen nicht mit dem Eintritt eines
Schadens. Deswegen ersetzt die herrschende Meinung das Kriterium
der Vorhersehbarkeit mit der Überlegung, ob die unerlaubte Handlung
durch eine besondere Gefahr oder aus den üblichen Gefahren des
täglichen Lebens entstanden ist. Ersatzfähig sind in diesem Rahmen
nur Schäden, die auf einer besonderen Gefahr beruhen (vgl.
MARUTSCHKE 1999: 188).
In der Praxis von großer Wichtigkeit bei der Begrenzung des
Schadensersatzes ist Art. 722 Abs. 2 ZG; demnach kann das Gericht
bei der Bemessung des Schadensersatzes ein Mitverschulden des
Geschädigten berücksichtigen. Praktisch alle der weiter unten
aufgeführten Urteile zum Anlegerschutz wählen diesen Weg; üblich ist
es dabei, die „Verschuldensanteile“ in 10-Prozent-Schritten
auszudrücken, also z.B. ein 20%iges Mitverschulden des Geschädigten
Anlegerschutz in Japan 253
gegenüber einer 80%igen Haftung des Schädigers festzustellen (vgl.
NICHIBENREN 2001: 82-89).
6.3.1.3 Verhältnis von vertraglicher und deliktischer
Schadenshaftung
Die japanische Lehre beschäftigt sich gelegentlich mit der Frage, wie
in dem Fall, dass sowohl die Voraussetzungen für einen
Schadensersatz nach den Artt. 415 ff. ZG als auch für eine deliktische
Schadenshaftung vorliegen, verfahren werden soll. Praktische Aspekte
stehen hier im Vordergrund.
Die Rechtsprechung bevorzugt, den diesbezüglichen Ausführungen des
Rechtswissenschaftlers WAGATSUMA Sakae aus dem Jahr 1954 folgend,
die Ansicht, dass der Geschädigte beide Ansprüche geltend machen
kann, sich jedoch auf denjenigen beschränken sollte, der ihm
günstiger erscheint (ÔNISHI 1999: 51-52). Hingegen macht ein Teil der
Lehre geltend, dass es sich beim vertraglichen Schadensersatz um den
spezielleren Anspruch handele und beim deliktischen
Schadensersatzanspruch um den allgemeineren. Da der lex specialis
immer der Vorrang einzuräumen sei, müsse der Geschädigte zunächst
den vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend machen (vgl.
ÔNISHI 1999: 52). Der Rechtswissenschaftler NARIYAMA argumentiert,
dass bei Nichtzustandekommen oder Unwirksamkeit des Vertrages der
deliktische Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollte,
bei wirksam zustande gekommenem Vertrag der
Schadensersatzanspruch aus Vertrag (vgl. ÔNISHI 1999: 52). Seitens des
Rechtswissenschaftlers KATÔ liegt eine praktische Untersuchung vor,
die zu dem Schluss kommt, dass die Unterschiede zwischen Vertrag
und Delikt vernachlässigbar seien (vgl. ÔNISHI 1999: 53, der sich dieser
Ansicht anschließt). Diese Ansicht scheinen sich auch die japanischen
254 Anlegerschutz in Japan
Gerichte zueigen zu machen, die diese Frage in den im vorliegenden
Rahmen untersuchten Urteilen durchweg nicht thematisieren.
6.3.2 Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von
Anlageschäden
Nachdem die grundlegenden Ansichten der japanischen
Rechtsprechung und Lehre zur Haftung für Schäden allgemein
herausgearbeitet werden konnten, ist nunmehr darauf einzugehen,
auf welche Anspruchsgrundlagen geschädigte Anleger sich hinsichtlich
des Ersatzes von Anlageschäden stützen können.
6.3.2.1 Schadensersatz, Art. 415 ZG
Die Norm des Art. 415 ZG ist eine mögliche Anspruchsgrundlage für
den Schadensersatz bei Anlageschäden. Die Konstruktion zur
Begründung einer Haftung ist wie folgt:
In der Beziehung zwischen Anleger und Anbieter von Finanzprodukten
trifft die Anlegerseite eine von Rechtsprechung und Lehre als
Erklärungspflicht (setsumei gimu 説 明 義 務 ) bezeichnete
Sorgfaltspflicht. Verstößt die Anbieterseite gegen die
Erklärungspflicht, so hat sie dem Anleger einen aus der infolge der
unterlassenen Erklärung getätigten Anlage entstandenen Schaden
gemäß den Bestimmungen der Artt. 415 ff. zu ersetzen. Die
Erklärungspflicht ist dabei – je nach Orientierung des Autors bzw.
Gerichts – eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, die nicht richtig erfüllt
wurde; oder es handelt sich bei der Nichterfüllung um ein
Verschulden aus Vertragsschluss, das in analoger Anwendung der
Bestimmungen der Artt. 416 ff. ebenfalls eine Schadensersatzpflicht
zur Folge hat.
Anlegerschutz in Japan 255
Das Schadenshandbuch der Rechtsanwältevereinigung Nichibenren
nennt lediglich sechs Fälle, in denen ein Schadensersatzanspruch auf
die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht gestützt wurde
(NICHIBENREN 2001: 66; Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 30.06.1994,
Nichibenren-Database Nr. 74; Distriktsgericht Kyôto, Urteil vom
17.05.1995, Nichibenren-Database Nr. 113; Distriktsgericht Nara,
Urteil vom 05.10.1995, Nichibenren-Database Nr. 139;
Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 18.03.1996, Nichibenren-Database
Nr. 169; Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 22.01.1998, Nichibenren-
Database Nr. 251; Obergericht Tôkyô, Urteil vom 30.09.1998,
Nichibenren-Database Nr. 287). In zweien dieser Fälle wurde ein
Anspruch aus Vertrag verneint, ein Anspruch aus unerlaubter
Handlung jedoch zuerkannt (Nichibenren-Database Nr. 139; Nr. 287;
siehe NICHIBENREN 2001: 66 ohne weitere Details). Die praktische
Bedeutung des vertraglichen Schadensersatzanspruches ist demnach
sehr gering.
6.3.2.2 Deliktische Generalklausel. Art. 709 ZG
Vor allem die japanische Rechtsprechung sieht die deliktische
Generalklausel des Art. 709 ZG als maßgebliche Bestimmung für den
Ersatz von Anlageschäden an. Dies geht so weit, dass z.B. bei dem
sehr pragmatisch orientierten Rechtswissenschaftler ÔMAE überhaupt
nur diese Bestimmung als mögliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz
von Anlageschäden genannt ist, während ÔMAE die Möglichkeit des
Rückgriffs auf die Artt. 415 ff. ZG überhaupt nicht erwähnt (ÔMAE
2000: 62). In anderen Beiträgen werden zwar vertragliche und
deliktische Anspruchsgrundlagen genannt, die Unterschiede jedoch
nicht erläutert (z.B. KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 55-61). Das
Anlageschadenshandbuch der Rechtsanwältevereinigung Nichibenren
begründet die Vorzugswürdigkeit der deliktischen
256 Anlegerschutz in Japan
Schadensersatzhaftung damit, dass im Deliktsrecht der Grundsatz
gelte, dass sich die Rechtswidrigkeit auf alle Teile des Sachverhalts
bezieht (NICHIBENREN 2001: 57); auch hier stehen also pragmatisch
Erwägungen im Vordergrund.
Auch im Rahmen der deliktischen Generalklausel spielt die
Erklärungspflicht, bzw. der Verstoß gegen diese Pflicht, eine wichtige
Rolle. Es erfolgen jedoch weder seitens der Rechtsprechung noch
seitens der Lehre Versuche, den Verstoß gegen die Erklärungspflicht
in das theoretische Gefüge des deliktischen Schadensersatzes
einzupassen. Auch bei dem dogmatisch ansonsten äußerst gründlichen
ÔNISHI findet sich nur die Annahme, dass in der Nichteinhaltung der
Erklärungspflicht ein Verstoß gegen Art. 709 ZG zu sehen ist (ÔNISHI
1999: 52). ÔNISHI erwähnt noch, dass in beiden Fällen (i.e.
vertragliche und deliktische Haftung) ein Verstoß gegen das
Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 2 (shingisoku ihan 信議則違反 )
vorliege (ÔNISHI 1999: 52). Eine über diese auch in Gerichtsurteilen
immer wieder aufscheinende Standardformel hinausgehende
Begründung gibt er nicht, sondern konstatiert nur, dass
„Schadensersatz aus Vertrag...und Schadensersatz aus
Delikt...willkürlich nebeneinander existieren“ (ÔNISHI 1999: 59).
6.3.2. Die Erklärungspflicht
Während die Aufsuchung der Anspruchsgrundlage eher beiläufig
geschieht, ist die Begründung des zentralen Begriffes der
Erklärungspflicht auf dem Gebiet der Haftung für Anlageschäden für
die japanische Lehre und Rechtsprechung ein wichtiges Thema.
6.3.2.3 Begriff der Erklärungspflicht
Anlegerschutz in Japan 257
Als zu Beginn der 1990er Jahre die ersten Schadensersatzklagen
wegen Anlageschäden eingereicht wurden, war das „Prinzip des
selbstverantwortlichen Handelns“ ein vorherrschendes Denkmuster
auf dem Gebiet des Finanzrechts (siehe Kapitel 2.3.9.). Auch bei der
Untersuchung des benachbarten Gebietes des
Verbraucherkreditrechts taucht dieser Begriff immer wieder auf (vgl.
RAPP 1996: 49-55). Beispielhaft für die damals vorherrschende Ansicht
sind die Ausführungen des Obergerichts Sendai in einer Entscheidung
vom 28.02.1997:
„Es steht dem Kunden frei, sich bei Kreditgeschäften oder anderen
Geschäften mit Finanzdienstleistern nach dem Risiko zu erkundigen
oder auch nicht...Der Kunde, der ein Geschäft macht, muss selbst und
in eigener Verantwortung den Gewinn, den er möglicherweise aus
dem Geschäft hat, sowie das Risiko, das er selbst tragen muss,
abwägen und einschätzen, ob er den Vertrag abschließt oder
nicht.(...)“ (Obergericht Sendai, Urteil vom 28.02.1997, zit. in ÔNISHI
1999: 97).
Nach Ansicht von KOBAYASHI stärkte die zunehmende Deregulierung im
Finanzwesen das Prinzip der Eigenverantwortung noch zusätzlich
denn: „Wenn irgendein Problem auftaucht, wird man nicht mehr
sagen können, das sei die Verantwortung der Verwaltung.“ (KOBAYASHI
2000: 7).
Allerdings machten die Anlageschadensfälle auch die Grenzen des
Eigenverantwortungsprinzips deutlich. Angesichts der überlegenen
Stellung der Finanzindustrie und der völligen Unerfahrenheit der
japanischen privaten Anleger in Bezug auf Anlagerisiken konnte es
offensichtlich nicht angehen, der Anlegerseite das gesamte Risiko für
die riskanten Anlagemodelle der bubble economy zuzuweisen. Die
Erklärungspflicht stellte ein Instrument dar, um eine gerechtere
Risikoverteilung zu erreichen. YABUGUCHI faßt zusammen:
258 Anlegerschutz in Japan
„Wenn bei einem (Anlage-) Vertrag unter den Vertragspartner eine
große Kluft im Vorhandensein und in der Möglichkeit der Beschaffung
von Informationen herrscht, so muss eine Pflicht zur Beseitigung
dieser Kluft angenommen werden.“ (YABUGUCHI 2000: 42).
Sogar der nicht besonders nutzerorientierte Konzernexperte MABUCHI
betont in diesem Zusammenhang, das Finanzwesen sei „auch eine
Informationsindustrie“ (MABUCHI 1997: 38).
Die Pflicht zur Information des Anlegers über Produktcharakteristika
und Produktrisiken wurde unter dem Stichwort setsumei gimu 説明義務 in der Fachöffentlichkeit ausgiebig diskutiert. Unter diesem Begriff
wird im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts – ohne dass eine
allgemeinverbindliche Definition existiert oder versucht wird, eine
solche zu finden – die Verpflichtung der Anbieterseite verstanden, die
Anlegerseite über die grundlegenden Charakteristika des zu
erwerbenden Finanzproduktes zu informieren, wobei insbesondere
eine Erklärung solcher Besonderheiten des Produktes zu erfolgen hat,
die zu Verlusten an der Grundanlagesumme (ganponware 元本割れ)
führen können (vgl. ÔNISHI 1999; KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998;
SAKURAI 1999).
Es scheint angemessen, setsumei gimu 説 明 義 務 mit
„Erklärungspflicht“ zu übersetzen, da dies der Bedeutung des
japanischen Begriffes entspricht und Verwechslungen vermeidet:
weder in den anglo-amerikanischen Ländern noch in der
Bundesrepublik ist dieser Begriff gebräuchlich. Anders als in der
Bundesrepublik, wo sich für das entsprechende Phänomen der Begriff
„Aufklärungs- und Beratungspflichten“ eingebürgert hat und
Rechtsprechung und Lehre sich um eine möglichst genaue Eingrenzung
und Verankerung dieser Pflicht in ihren einzelnen Aspekten bemüht
haben (zuletzt LANG 2003: 27-40), gab es in Japan keine Definitions-
oder Eingrenzungsversuche. Vielmehr erfolgt der Hinweis auf die
Einzelfallabhängigkeit: „Konkret müssen die einzelnen Industrien im
Anlegerschutz in Japan 259
Verhältnis zu ihren Kunden den Umfang und Inhalt der
Erklärungspflicht festlegen.“ (YABUGUCHI 2000: 42).
In der Bundesrepublik wird grundlegend zwischen „Aufklärung“ und
„Beratung“ unterschieden. „Aufklärung“ bezieht sich auf die
Vermittlung von Informationen, während „Beratung“ eine subjektive
Komponente der persönlichen Einschätzung und Empfehlung enthält
(LANG 2003: 27). In Japan wird kein Unterschied dieser Art gemacht.
Die Ausführungen der Gerichte zur Erklärungspflicht beziehen sich
sowohl auf Sachverhalte, die in der Bundesrepublik als „Aufklärung“
gewertet werden würden, als auch auf „Beratungs“- Situationen.
Durch die Übersetzung mit „Erklärungspflicht“ bleibt der Charakter
des japanischen Begriffes erhalten, und es wird die Gefahr
vermieden, aus einer Gleichheit der Begriffe auf eine Gleichheit der
Inhalte zu schließen.
6.3.2.4 Konkretisierung durch die Rechtsprechung
Über die oben erläuterte allgemeine Umschreibung der
Erklärungspflicht lässt sich den Äußerungen von Rechtsprechung und
Lehre kein alle Produkte und Situationen umfassender Konsens über
den Inhalt des Begriffes entnehmen. Eine solche Definition scheint
wie erwähnt nicht gesucht und ihr Fehlen nicht vermisst zu werden.
Sogar der methodisch sonst sehr gründliche ÔNISHI beginnt mit einer
allgemeinen Umschreibung des Problemfeldes (ÔNISHI 1999: 47-48) und
wendet sich dann dem Studium von Einzelfällen zu (ÔNISHI 1999:
50ff.). MATSUSHIMA, der ein einführendes Handbuch für Studenten
verfasst hat, setzt ebenfalls voraus, dass seine Leser den Begriff der
Erklärungspflicht schon kennen, da er gleich zur Schilderung von
Einzelfragen übergeht (MATSUSHIMA 2000: 211-212).
In Anlehnung an dieses Vorgehen wird im folgenden Abschnitt anhand
von Fällen untersucht, wie die japanische Rechtsprechung die
260 Anlegerschutz in Japan
Erklärungspflicht für einzelne Gruppen von Finanzprodukten
konkretisiert hat. Das Vorgehen orientiert sich dabei an der von der
japanischen Lehre vorgenommenen Einteilung in Schadensfälle
bezogen auf Impact Loans, solche bezogen auf warrants, swaps,
Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung (XXXX) und Fonds
(XXXX). Diese Produkte waren Gegenstand von Schadensersatzklagen.
Darüber hinaus decken sie die drei klassischen Sparten der
japanischen Finanzdienstleistung – Banken, Wertpapierhäuser und
Versicherungen – ab. Zwar kam zu keinem Zeitpunkt der Gedanke auf,
dass der Inhalt der Erklärungspflicht in irgendeiner Form von der
Spartenzugehörigkeit des Anbieters beeinflusst werden könnte;
dennoch macht das Phänomen der Produktgebundenheit der
Erklärungspflicht nochmals deutlich, dass die Segmentierung ein
traditioneller Bestandteil des japanischen Finanzdienstleisungswesens
ist, der sie sich sogar auf der Ebene der Anlageschäden bemerkbar
macht.
6.3.2.4.1 Impact Loan
Impact Loans konnten bereits vor den Reformen der frühen 1990er
Jahren an private Anleger vermittelt werden. Die erste Entscheidung
bezüglich dieses Produktes datiert bereits aus dem Jahr 1987, also
lange vor der „Schadenswelle“. Dieser Fall und ein weiterer,
ebenfalls bereits 1992 entschiedener Fall werden in der Literatur
überwiegend herangezogen, wenn es um die Problematik dieser
Geschäftsart im Rahmen der Erklärungspflicht bei Finanzprodukten
geschildert wird.
6.3.2.4.1.1 Distriktsgericht Ôsaka (Ôsaka Chihô Saibansho), Urteil
vom 29.01.1987 (Hanrei Jihô Nr. 1238, S. 10-12; nicht in
Anlegerschutz in Japan 261
Nichibenren-Database; vgl. ÔNISHI 1999: 54-56; NAGAO
1996a: 166-168).
Der Kläger betrieb eine kleine Holzfarbenfabrik und war in
Devisengeschäften gänzlich unerfahren. Seine einzige Berührung mit
dem Ausland bestand darin, dass er einmal Grundstoffe für die
Produktion aus Taiwan bezogen hatte. Zur Finanzierung einer
Investition wandte er sich an seine main bank, die spätere Beklagte.
Mit dieser wurden Verhandlungen über einen Geschäftskredit zu
einem Zinssatz von 8,1% p.a. und mittlerer Laufzeit geführt.
Am 14.01.1982 begab sich der Kläger zu abschließenden
Verhandlungen in die Zweigstelle der Bank, wo erstmals auch A, der
Leiter der Kreditabteilung, anwesend war. Dieser rief nach einer
Weile plötzlich: „Sore wa, doru de karimashô! それは、ドルで借りましょう(„Lassen Sie uns (die Kreditsumme) doch in Dollar aufnehmen“)
und brachte so die Möglichkeit eines Impact Loan ins Spiel. Die
Möglichkeit, das Geschäft durch den Erwerb von Optionen zu sichern,
erwähnte A dabei nicht.
Dem Kläger war diese Art von Geschäft völlig unbekannt. Er verstand
aus den Erklärungen des A lediglich, dass er alle Zahlungen an die
Bank in Yen leisten und dass sich an den Kreditkonditionen nichts
ändern würde; Struktur und Funktionieren eines Impact Loan
hingegen erfasste er nicht. Auch war er beunruhigt über gewisse
Aussprüche des A wie „Herr Firmenchef, man kann nicht sagen, dass
es (das Geschäft) gänzlich risikolos ist. Wenn zum Beispiel in Asien ein
Krieg ausbricht und Amerika hineingezogen wird, dann betrifft es
auch die Bank of Japan.“ Deswegen verließ er die Bank ohne
Unterschrift auf dem Kreditvertrag. Die Kreditaufnahme erfolgte dann
jedoch einige Tage später zu den bei dem Treffen besprochenen
Konditionen.
262 Anlegerschutz in Japan
In der Folge änderte sich der Yen-Dollar-Kurs, und im Zeitpunkt der
Fälligkeit des Kredits entstand dem Kläger deswegen ein
Mehraufwand in Höhe von Yen 7.320.000,00. Diesen machte er mit
der Klage gegenüber der Bank als Schadensersatz wegen
Nichterfüllung geltend. Er trug vor, die beklagte Bank, die eine Lizenz
zum Betreiben von Devisengeschäften besaß, habe bei Abschluss eines
derartigen Geschäfts gegenüber einem mit Devisengeschäften nicht
vertrauten Kunden die Pflicht, die Konditionen in verständlicher Form
zu erklären und auf die Möglichkeit einer Absicherung durch Optionen
hinzuweisen. Demgegenüber machte die beklagte Bank geltend,
solche Erklärungen seien zu ausführlich und nicht praktikabel (vgl.
NAGAO 1996a: 168).
Das Distriktsgericht Ôsaka gab der Klage in vollem Umfang statt. In
der Begründung führte es aus, bei einem Impact Loan handele es sich
um ein spezialisiertes Finanzprodukt mit Risiken, die schwer zu
erfassen seien und der fachmännischen Beurteilung bedürften.
Sofern Banken ein solches Geschäft mit einem Laien überhaupt
abschlössen, erwachse ihnen aus dem Vertrauensprinzip die Pflicht,
die Bedingungen des Geschäfts und dessen Risiken ausführlich zu
erläutern und darauf zu achten, dass diese Erläuterungen von Kunden
auch verstanden werden. Ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht sei
bereits darin zu sehen, dass A gegenüber dem Kläger, der sich
ersichtlich vollständig auf die Einschätzung seiner langjährigen main
bank verließ, überhaupt die Möglichkeit eines Impact Loan erwähnte.
Einen weiteren Verstoß gegen die Erklärungspflicht sah das Gericht
darin, dass A den Kläger in dem Glauben beließ, ein Impact Loan sei
etwas ganz Ähnliches wie ein „normaler“ Geschäftskredit.
6.3.2.4.1.2 Distriktsgericht Tôkyô (Tôkyô Chihô Saibansho), Urteil
vom 26.06.1992 (nicht in Nichibenren-Database; vgl. ÔNISHI
1999: 56-57)
Anlegerschutz in Japan 263
Der spätere Kläger, der Geschäftsmann X, war im Immobiliengeschäft
tätig. Er erwog die Aufnahme einer hohen Kreditsumme (20 oku) zum
Erwerb eines eigenen Firmensitzes bei seiner main bank, der späteren
Beklagten.
P, der in leitender Funktion bei der Bank tätig war, empfahl X – da
die Zinsen für Yen-dominierte Kredite gestiegen seien - einen
sogenannten pakkêji rôn パッケジ・ローン (package loan), i.e. einen
Impact Loan in US-Dollar mit Optionen zur Absicherung. Im Rahmen
der Gespräche über die Kreditaufnahme erklärte P dem X diese
Geschäftsart ausführlich. X bedeutete der Bank daraufhin mündlich
sowie in einem bestätigenden Fax, er wolle das Geschäft abschließen.
A, der Leiter der Zweigstelle, die für X zuständig war, bat daraufhin
P, dem X das Risiko von Währungsschwankungen bei diesem Geschäft
noch einmal ganz besonders eindringlich erläutern zu dürfen. Bei
einem daraufhin zustande gekommenen Treffen sagte A unter
anderem zu X: „Herr Firmenchef, dieses Produkt beinhaltet ein
Risiko! Es ist abhängig davon, dass der Kurs des Yen gegenüber dem
Dollar hoch ist (円高 endaka) Wenn sich hier (der Kurs um) einen Yen
ändert, sind Yen 70.000,00 einfach weg!“.
X bestand trotz der Erläuterungen auf dem Geschäft und unterschrieb
eine schriftliche Bestätigung für die Bank, dass er sich der Risiken
bewusst sei. In der Folge änderte sich der Wechselkurs tatsächlich,
und die Kreditaufnahme erwies sich für X als weit weniger profitabel
als geplant. Ihm entstand für die Bedienung des Kredites ein
Mehraufwand von Yen 95.690.000,00. Diese Summe machte X mit
seiner Klage als deliktischen Schadensersatz geltend. Er berief sich
hierbei auf eine Verletzung der Erklärungspflicht durch die Bank.
Das Distriktsgericht Tôkyô wies die Klage ab, da eine Verletzung der
Erklärungspflicht durch die beklagte Bank nicht ersichtlich sei. In der
Begründung führte es unter anderem aus:
264 Anlegerschutz in Japan
„Der Kläger macht geltend, die beklagte Bank habe vorliegend nicht
nur allgemeine Erklärungen zu dem Geschäft machen, sondern auch
die Schwierigkeiten von Devisengeschäften erläutern und auf die
Möglichkeit einer gegenüber dem Dollar ungünstigen Entwicklung des
Wechselkurses des Yen (円安 enyasu) hinweisen müssen. (...) Da
jedoch der Kläger ein Geschäftsmann ist, der bei der beklagten Bank
ein Darlehen in Höhe von 20 oku Yen aufnahm, um Geschäfte zu
tätigen, ist es schwierig, dem vom Kläger vertretenen Standpunkt zu
folgen, die beklagte Bank habe die Verpflichtung gehabt, dem Kläger
ganz besonders eindringlich zu erläutern, dass es beim Yen-Dollar-
Kurs aus den unterschiedlichsten Gründen Schwankungen gibt, dass
(die Entwicklung) schwierig vorherzusagen ist und dass es hierzu
verschiedene Sichtweisen gibt.
Weiter macht der Kläger geltend, die beklagte Bank habe die
Verpflichtung gehabt, ihn über Details der Struktur des vorliegenden
Vertrages zu unterrichten. Jedoch muss im vorliegenden Fall gesagt
werden. dass ... die Erklärungen sogar über das geschuldete Maß
hinaus(gingen und) ausreichend waren. Es kann hier nicht festgestellt
werden, dass eine Verpflichtung bestanden hätte, den Kläger bis hin
zu feinen Details des vorliegenden Vertrages zu informieren, wie etwa
dass die für X von der Bank erworbenen Rechte (Optionen) am Markt
gehandelt werden und dass im Fall eines günstigen Kurses des Yen
gegenüber dem Dollar die Zinsen ebenfalls auf 5,4% p.a. festgelegt
sind etc. (...) Die Klage ist daher abzuweisen.“ (zit. nach ÔNISHI 1999:
56)
Auch zu diesem Urteil –bei dem aus den vorhandenen Kommentaren
nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger Berufung eingelegt hat – waren
die Kommentare weitgehend zustimmend.
6.3.2.4.1.3 Kritische Würdigung
Anlegerschutz in Japan 265
Die beiden Urteile machen das Spannungsfeld von Erklärungspflicht
und Eigenverantwortung exemplarisch deutlich und zeigen die
Kriterien auf, anhand derer die Gerichte und der überwiegende Teil
der Lehre eine Abgrenzung vornehmen: Ein nicht ausreichend
informierter Anleger bzw. Kreditnehmer kann demnach keine
eigenverantwortliche Entscheidung treffen, und dementsprechend
sind eventuell aus dem Geschäft resultierende Verluste nicht von ihm
zu tragen. Entschließt sich hingegen ein ausreichend informierter
Kunde zum Abschluss eines Geschäftes, das er als potentiell risiko-
und verlustreich erkennt, so trägt er die Folgen eigenverantwortlich
und kann sich nach dem Scheitern nicht auf seine Unwissenheit oder
Unerfahrenheit berufen.
6.3.2.4.2 Swaps
Hinsichtlich der Erklärungspflicht bei Geschäften mit Swaps werden
zwei Fälle zur Erläuterung herangezogen, bei denen jeweils ein
Darlehen mit Swaps über australische Dollar kombiniert wurde. Eines
der Urteile durchlief unter großer Anteilnahme der Fachöffentlichkeit
mindestens zwei Instanzen; bei dem anderen ist nur die Entscheidung
der ersten Instanz (Distriktsgericht Tôkyô) bekannt.
6.3.2.4.2.1 Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 31.10.1997 (Kinyû
Hôritsu Jihô Nr. 151, S. 49ff; nicht in Nichibenren-
Database; vgl. ÔNISHI 1999: 91-94; YABUGUCHI 2000: 53-54)
Hier nahm der Kläger X, der Leiter einer mittelständischen
Aktiengesellschaft, bei seiner Hausbank, der späteren Beklagten,
einen Kredit über 3 oku Yen auf, der durch ein Swap-Geschäft in
australischen Dollar gesichert war. Wegen der unerwartet hohen
Zinsbelastung aufgrund der Entwicklung am Devisenmarkt konnte das
266 Anlegerschutz in Japan
Unternehmen die Raten für den Kredit nicht mehr bedienen und
forderte von der beklagten Bank die Zahlung der Kreditzinsen bzw.
der entstandenen Mehrbelastung aus dem Geschichtspunkt des
Schadensersatzes aus Nichterfüllung bzw. Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung (im Fall wurde beides geltend gemacht, vgl.
ÔNISHI 1999: 91). Die beklagte Bank habe gegen ihre Erklärungspflicht
verstoßen. Außerdem sei auch die sogenannte after follow アフター・フォロー - (Nachbetreuungs-) Pflicht verletzt: die Bank habe die
Pflicht gehabt, den Kläger auf die Möglichkeit einer vorläufigen
Vertragsauflösung hinzuweisen, nachdem deutlich geworden sei, dass
sich der Devisenmarkt in ungünstiger Weise entwickeln würde; so
hätte ein Teil des Schadens vermieden werden können.
Das Gericht wies die Klage aus folgenden Erwägungen ab:
An sich hätten Banken bei risikoreichen Anlagegeschäften die aus dem
Vertrauensprinzip folgende Pflicht, die Kunden über ihnen selbst
bekannte Risiken aufzuklären (Erklärungspflicht). Vorliegend habe es
sich um ein solches Geschäft gehandelt, so dass das grundsätzliche
Bestehen einer Erklärungspflicht der Bank zu bejahen sei. Im
konkreten Fall habe die Bank den X über die Tatsache von
Schwankungen bei den Kreditzinsen je nach Lage am Markt
informieren und diesem anhand konkreter Beispiele erläutern müssen,
welche Höhe diese Schwankungen bei Änderungen des Devisenkurses
jeweils etwa erreichen würden. Außerdem habe die Bank die Pflicht
gehabt, den Kläger über Möglichkeiten zur Abmilderung eventueller
nachteiliger Folgen des Geschäftes aufzuklären. Das Gericht ließ
offen, ob die Bank auch verpflichtet gewesen wäre, X ganz allgemein
über das Funktionieren des Devisenmarktes Erläuterungen zu machen.
Die Notwendigkeit von Erklärungen überhaupt sowie deren Art und
Intensität koppelte das Gericht an den Einzelfall und zog dabei das
Vorwissen des Kunden, dessen berufliche Stellung, seine Vorerfahrung
mit Anlageprodukten sowie sein Alter und seine Ausbildung als
Anlegerschutz in Japan 267
Kriterien heran. Bezogen auf X stellte das Gericht fest, hier seien
Erklärungen über die Auswirkungen von Kursschwankungen, über den
Zusammenhang dieser Schwankungen mit dem Einsatz von Swaps
sowie konkrete Zahlenbeispiele geboten gewesen. Erklärungen dieser
Art habe die beklagte Bank nachweislich erbracht, und zwar innerhalb
der drei Monate, die dem Abschluss des Geschäftes vorangingen,
mindestens zwei Mal. Hinsichtlich des Einwandes des X, er habe diese
Erklärungen zwar erhalten, sie jedoch nicht verstanden, wandte das
Gericht ein, dass X auch bei einem ungewöhnlich schwierigen
Geschäft wie dem streitgegenständlichen die Grundaussage der
Erläuterungen aufgrund seiner Vorerfahrung einfach habe verstehen
müssen, zumal die Erläuterungen sogar in schriftlicher Form erbracht
worden seien.
Das Bestehen einer Nachbetreuungspflicht (after follow) der
beklagten Bank lehnte das Gericht ebenfalls mit der Begründung ab,
die erbrachten Erläuterungen seien so umfassend und gründlich
gewesen, dass X selbst auf diese Möglichkeit habe kommen können,
dass er weiterer Beratung bedurfte, und es sich bei dem Entschluß,
diese nicht anzustreben, Bei dem Entschluss, sich nicht darum zu
bemühen, handele es sich um eine eigenverantwortliche Entscheidung
des X, deren Folgen auch von ihm zu tragen seien.
Dieses Urteil wird nur von ÔNISHI zitiert, der ihr in vollem Umfang
zustimmt, besonders was die Koppelung von Art und Intensität von
Erklärungen an die Vorbildung und die Lebensstellung des Anlegers
betrifft (ÔNISHI 1999: 97-98).
6.3.2.4.2.2 Distriktsgericht Sendai, Urteil vom 28.11.1995 (vgl.
YABUGUCHI 2000: 53-57; nicht in Nichibenren-
Database);Obergericht Sendai , Urteil vom 28.02.1997
268 Anlegerschutz in Japan
(Kinhan Nr. 1021, S. 20, vgl. ÔNISHI 1999: 97-102; nicht in
Nichibenren-Database).
Der im Immobiliengeschäft tätige spätere Kläger (X) interessierte sich
für einen Geschäftskredit mit variablem Zinssatz. Im Jahr 1991 stellte
ihm die Bank Y das streitgegenständliche Finanzprodukt vor, das aus
einem Kredit in Yen sowie Swaps in australischen Dollar bestand. Aus
dieser Kombination ergab sich je nach Wechselkurs ein sehr
profitables bzw. sehr verlustreiches Geschäft. X entschloss sich für
das Geschäft; beim ersten und zweiten Mal verliefen die Swap-
Transaktionen positiv für X; beim dritten bis fünften Mal erlitt er
Verluste in einer Höhe von insgesamt 24.720.000,00 Yen. Diese
Summe machte er mit der Klage als Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung geltend. Er berief sich auf eine Verletzung der
Erklärungspflicht durch die beklagte Bank.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage des X ab. Es betonte
zunächst das Prinzip der Eigenverantwortung des Kunden.
Grundsätzlich sei es dessen Sache, sich über die Bedingungen der von
ihm abgeschlossenen Geschäfte zu informieren. Auch müsse der
Kunde eigenverantwortlich entscheiden, ob er ein Geschäft eingehen
wolle oder nicht. Einschränkungen des Prinzips der
Eigenverantwortung könnten sich höchstens in jenen Fällen ergeben,
in denen der Anleger das in einem Produkt enthaltene Risiko nicht
einschätzen könne. Hier ergebe sich als Folge des Informations- und
Erfahrungsvorsprungs der Bank eine Informationspflicht, die umso
umfassender sei, je undurchschaubarer und komplizierter ein Produkt
sich darstelle. Die Anbieterseite müsse in solchen Fällen dem Anleger
die für seine eigenverantwortliche Entscheidung unerlässlichen
Informationen zur Verfügung stellen. In welchem Maß die
Anbieterseite dem Anleger Erklärungen schulde, ergebe sich aus der
Art der Beziehung zwischen Bank und Kunden, dem Vorwissen des
Kunden und ähnlichen einzelfallabhängigen Aspekten. Im
Anlegerschutz in Japan 269
vorliegenden Fall habe es sich um ein schwer zu verstehendes Produkt
gehandelt, so dass das Vorliegen einer Erklärungspflicht grundsätzlich
zu bejahen sei. Die Bank könne sich auch nicht darauf berufen, dass X
als Geschäftsmann und Unternehmer keiner Erklärungen bedürfe.
Anhand einer Abwägung aufgrund der Umstände des Falles gelangte
das Gericht zu der Auffassung, dass die Erklärungspflicht nicht
verletzt sei. Für eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung sei es
nicht notwendig, dass der Anleger das Produkt in allen Einzelheiten
versteht. Es reiche vielmehr aus, wenn er über die Grundlagen des
Geschäftes und dessen Risiken informiert sei. Im vorliegenden Fall
habe der Kläger die Bedeutung von Wechselkursschwankungen für den
Ertrag des Produktes verstanden und auch die Funktion der Swaps und
die Bedingungen des diesbezüglichen Geschäfts gekannt. Auch sei X
bewusst gewesen, dass er das Wechselkursrisiko alleine tragen
musste. Ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht seitens der Bank liege
somit nicht vor.
Das zweitinstanzliche Urteil schloss sich der Argumentation der ersten
Instanz in wesentlichen Punkten an und wies die Klage ebenfalls ab.
Zunächst wurde wiederum das Prinzip der Eigenverantwortung
betont:
„Es steht dem Kunden frei, sich bei Kreditgeschäften oder anderen
Geschäften mit Banken über die Risiken zu erkundigen oder auch
nicht...Der Bankkunde, der ein Geschäft macht, muss selbsttätig und
in eigener Verantwortung den Gewinn, den er aus dem Geschäft hat,
sowie das Risiko, das er selbst tragen muss, abwägen und
einschätzen, ob er einen solchen Vertrag abschließen will oder
nicht.“ (Obergericht Sendai, Urteil vom 28.02.1997, zitiert in ÔNISHI
1999: 97).
Angesichts der Komplexität des vorliegenden Geschäfts erkannte auch
die zweite Instanz das Vorliegen eines Informationsvorsprungs seitens
270 Anlegerschutz in Japan
der Bank und eine daraus folgende Erklärungspflicht an und stellte
grundsätzlich fest: „Art und Umfang der oben angesprochenen
Erklärungspflicht ergeben sich aus dem Risiko des Produktes und dem
Stand des Kunden (wirtschaftliche Situation, Verständnis und
Urteilsvermögen), und ob ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht
vorliegt, bemisst sich nach dem Inhalt der Erklärungen der Bank sowie
den Umständen des Geschäfts im Einzelfall.“ (Obergericht Sendai,
Urteil vom 28.02.1997, zitiert nach ÔNISHI 1999: 98) Hier sei nicht
gegen die Erklärungspflicht verstoßen worden, da die Bank dem
Kunden umfassende Materialien überreicht, eine Simulation anhand
konkreter Zahlenbeispiele vorgenommen habe und die Risiken des
Geschäfts, insbesondere das Wechselkursrisiko, umfassend
besprochen worden seien. Auch die zweite Instanz wies die Klage ab.
6.3.2.4.2.3 Kritische Würdigung
Beide Beispiele halten sich eng an die Kriterien, die die
Rechtsprechung bezüglich anderer Finanzprodukte herausgearbeitet
hat. Das Bestehen einer Erklärungspflicht wird grundsätzlich bejaht,
eine Verletzung der Pflicht jedoch im konkreten Fall verneint, da die
Vorbildung der Kläger bezüglich Finanzprodukten recht gut war und
die Anbieterseite ausreichende Erklärungen erbracht hat, unter
anderem – wie in anderen Gerichtsurteilen verschiedentlich gefordert
– mittels konkreter Rechenbeispiele.
6.3.2.4.3 Warrants
Geschäfte mit warrants wurden in den 1990er Jahren als
außerordentlich problematisch angesehen (vgl. ÔNISHI 1999: 90;
KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998: 71). Die überwiegende Anzahl der
Urteile in Anlageschadensfällen erging zu Geschäften, bei denen
Anlegerschutz in Japan 271
warrants im Spiel gewesen waren; insbesondere befassen sich neun
der insgesamt nur zehn Urteile des Obersten Gerichtshofes (Saikô
Saibansho 最 高 裁 判 所 ) mit dieser Anlageform
(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 261). Diese Urteile enthalten zentrale
Ausführungen zur Problematik der Erklärungspflicht.
Während die Urteile zu anderen Produkten oft einen Kreditschaden
der Kläger zum Thema hatten und es sich bei den Klägern nicht um
Privatpersonen, sondern um kleine und mittelständische
Unternehmen handelte, betreffen die warrant-Schadensfälle
ausschließlich private Anleger. Dementsprechend ist die Bandbreite
der Fallkonstellationen verglichen mit anderen Produktgruppen recht
gering. Während bei anderen Produkten, die der Rückzahlung oder
Sicherung eines Kredites dienen, oft noch die Umstände der
Kreditvergabe neben die Umständen des Kaufes des Finanzprodukte
eine gewisse Rolle für die konkrete Ausprägung der Erklärungspflicht
spielten, geht es hier ausschließlich um Verluste der Anleger, die
aufgrund der nicht erwartungsgemäßen Wertentwicklung der warrants
entstanden.
6.3.2.4.3.1 Oberster Gerichtshof (Saikô Saibansho), Urteil vom
10.04.1998 (NICHIBENREN-DATABASE Nr. 125; 1. Instanz:
Distriktsgericht Ôsaka (Ôsaka Chihô Saibansho), Urteil vom
18.01.1995, NICHIBENREN-DATABASE Nr. 12; 2. Instanz:
Obergericht Ôsaka (Ôsaka Kôtô Saibansho), Urteil vom
29.11.1995, NICHIBENREN-DATABASE Nr. 36)
Der Kläger hatte bei dem beklagten Wertpapierhaus Nomura Shôken
warrants erworben und hohe Verluste erlitten, die er als
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend machte (vgl.
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264).
272 Anlegerschutz in Japan
In der ersten Instanz wurde der Anspruch des Klägers unter
Anrechnung einer Mitschuld von 70% grundsätzlich anerkannt. Zum
Vorliegen einer Erklärungspflicht führte das Gericht aus, die
Selbstverwaltungsregelungen der Wertpapierindustrie sähen bezüglich
warrants vor, dass dem Kunden vorab eine Broschüre zu überreichen
ist, die diese Geschäfte erläutert. Auch seien gemäß Nr. 9 Abs. 5 der
Selbstverwaltungsregelungen die Risikopunkte des Geschäftes mit
dem Kunden zu erörtern (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
18.01.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 261). Auch ohne
diese Regelungen habe sich eine Erklärungspflicht jedoch aus dem
Vertrauensprinzip ergeben (Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
18.01.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262). Ob
Erklärungen von der Anbieterseite erbracht worden seien, sei unklar,
ebenso, ob der Kläger als gewöhnlicher sararîman diese überhaupt
habe verstehen können. Damit habe die Anbieterseite dem Anleger
Informationen, die für seine eigenverantwortliche Entscheidung
notwendig waren, vorenthalten. Dies müsse als rechtswidrig gewertet
werden; das beklagte Wertpapierunternehmen habe eine unerlaubte
Handlung gegenüber dem Kläger begangen und sei daher
schadensersatzpflichtig (Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
18.01.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262).
Die Entscheidung in der zweiten Instanz hielt die Begründung der 1.
Instanz insofern für unzutreffend, als zur Begründung einer
Erklärungspflicht des beklagten Wertpapierhauses die
Selbstverwaltungsregelungen der Wertpapierindustrie herangezogen
worden waren. Diese bezögen sich ausschließlich auf die korrekte
Geschäftsausübung der Wertpapierindustrie, hätten also
ordnungsgesetzlichen Charakter und könnten eine zivilrechtliche
Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht stützen (Obergericht
Ôsaka, Urteil vom 29.11.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
263). Eine Erklärungspflicht ergebe sich jedoch, wie auch schon die
Anlegerschutz in Japan 273
erste Instanz zutreffend ausgeführt habe, aus dem Vertrauensprinzip
(Obergericht Ôsaka, Urteil vom 29.11.1995, zit. in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 263). Diese Erklärungspflicht sei nicht
erfüllt worden.
Das beklagte Wertpapierhaus Nomura Shôken argumentierte
gegenüber dem Obersten Gerichtshof, es sei ohne gesetzliche
Grundlage eine Erklärungspflicht konstruiert worden. Das
Vertrauensprinzip werde allzu freizügig herangezogen, um die an sich
vorrangige Eigenverantwortung der Anleger zurückzudrängen. Der
Oberste Gerichtshof wies diese Argumentation zurück und schloss sich
der Argumentation der 2. Instanz an, die die Erklärungspflicht aus
dem Vertrauensprinzip hergeleitet hatte (Oberster Gerichtshof, Urteil
vom 10.04.1998, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264).
6.3.2.4.3.2 Oberster Gerichtshof (Saikô Saibansho), Urteil vom
auszuhebeln (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264). Der
Oberste 11.06.1998 (Nichibenren-Database Nr. 129; 1.
Instanz: Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 22.06.1992,
Hanrei Taimuzu Nr. 809, S. 165; 2. Instanz: Obergericht
Ôsaka, Urteil vom 20.04.1995, Nichibenren-Database Nr.
18)
Das im Folgenden darzustellende Urteil ist in seiner Argumentation
typisch und hat insofern Vorbildfunktion.
Auch hier hatte ein durch warrant-Geschäfte geschädigter Anleger
von dem verkaufenden Wertpapierhaus Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung gefordert und eine Verletzung der
Erklärungspflicht gerügt. Im vorliegenden Fall hatte die 1. Instanz den
Anspruch abgewiesen, da der Kläger über das Geschäft ausreichend
informiert gewesen sei (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
22.06.1992, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264).
274 Anlegerschutz in Japan
Die 2. Instanz hob das erstinstanzliche Urteil auf und sprach dem
Kläger unter Anerkennung einer 20%igen Mitschuld einen
Schadensersatzanspruch zu. Zur Frage der Erklärungspflicht führte
das Distriktsgericht Ôsaka folgendes aus:
An sich gelte auf dem Gebiet der Geldanlage wie auf sämtlichen
anderen Gebieten des Zivilrechtes das Prinzip der
Eigenverantwortung. Dies bedeute, dass der Anleger grundsätzlich
selbst für die Beschaffung von Informationen sorgen und diese auch
selbstständig werten müsse (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
22.06.1992, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264). Es sei aber zu
bedenken, dass gerade Laien sich an den Empfehlungen von
Finanzinstituten orientieren und diesen vertrauen. Dieses Vertrauen
müsse ausreichend geschützt werden.
Auch Art. 50 Abs. 1 Satz 1 WVG (in der Fassung von 1991)sowie in Art.
58 Abs. 2 WVG sowie die Verwaltungsanweisungen des
Finanzministeriums vom 05.11. 1965 sähen vor, dass Anlegern
ausreichende Erklärungen zu machen sowie ausreichende und
korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Bei den
genannten Bestimmungen handele es sich zwar um
ordnungsgesetzliche Regelungen, die nicht geeignet seien, einen
zivilrechtlichen Anspruch eines geschädigten Anlegers zu begründen;
jedoch würfen diese Regelungen ein Licht darauf, wie die
Ausgestaltung des Anlegerschutzes durch den Gesetzgeber gewollt
sei. Insbesondere werde deutlich, dass das Vertrauen von Anlegern in
die Empfehlungen von Finanzinstituten schutzwürdig sei. Aus dem
Vertrauensprinzip folge somit eine Pflicht zur anlegergerechten
Beratung; ein Verstoß gegen diese Pflicht sei rechtswidrig.
(Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 22.06.1992, zit. in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 265). Da das Gericht im vorliegenden
Fall zu dem Schluss kam, dass die Erklärungspflicht nicht erfüllt
worden war, sprach es dem Kläger Schadensersatz zu.
Anlegerschutz in Japan 275
Der Oberste Gerichtshof schloss sich der Argumentation der 2. Instanz
inhaltlich völlig an (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 11.06.1998, zit.
in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 266).
Die in diesem Urteil aufgezeigte Argumentation wurde mehrmals von
Gerichten aufgegriffen, die über warrant-Schadensfälle zu befinden
hatten, und vom Obersten Gerichtshof auch in mehreren Fällen
bestätigt (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 11.06.1998, Nichibenren-
Database Nr. 130; 1. Instanz: Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom
30.05.1996, Hanrei Serekuto Nr. 5, 304; 2. Instanz: Obergericht
Tôkyô, Urteil vom 27.11.1996, Nichibenren-Database Nr. 76; vgl.
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 266-268. Oberster Gerichtshof, Urteil
vom 11.06.1998, Nichibenren-Database Nr. 131; 1. Instanz:
Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 13.03.1997, Nichibenren-Database
Nr. 84; 2. Instanz: Obergericht Ôsaka, Urteil vom 25.11.1997,
Nichibenren-Database Nr. 106; vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
268-269; Oberster Gerichtshof, Urteil vom 30.06.1998, Nichibenren-
Database Nr. 133; 1. Instanz: Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom
19.09.1995, hanrei serekuto Nr. 6: 277; 2. Instanz: Obergericht
Tôkyô, Urteil vom 10.07.1997, Nichibenren-Database Nr. 95; vgl.
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 269-271. Oberster Gerichtshof, Urteil
vom 27.10.1998, Nichibenren-Database Nr. 14; 1. Instanz:
Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 14.09.1994, Nichibenren-Database
Nr. 10; 2. Instanz: Obergericht Ôsaka, Urteil vom 13.11.1996,
Nichibenren-Database Nr. 75; vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
272-273).
276 Anlegerschutz in Japan
6.3.2.4.3.3 Oberster Gerichtshof, Urteil vom 27.10.1998
(Nichibenren-Database Nr. 142, 1. Instanz: Distriktsgericht
Matsue, Urteil vom 29.11.1995, Hanrei Serekuto Nr.
7,249; 2. Instanz: Obergericht Hiroshima, Urteil vom
27.03.1998, Nichibenren-Database Nr. 124)
Ein weitere, zeitlich etwas nach der oben beschrieben Urteilsserie
liegende Urteilsserie des obersten Gerichtshofes auf dem Gebiet der
Anlageschäden durch warrants argumentiert anders und stützt sich
zur Begründung der Erklärungspflicht hauptsächlich auf die
Komplexität und die besonderen Risiken von Warrant-Geschäften.
Auch hier hatte der Kläger – der gewisse Vorerfahrungen mit
Wertpapieren besaß, warrants jedoch zum ersten Mal kaufte –
erhebliche Verluste erlitten, die er als Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung gegenüber dem Wertpapierhaus geltend
machte. In der 1. Instanz wurde die Klage abgewiesen, da das Gericht
die Erklärungspflicht als erfüllt ansah (Distriktsgericht Matsue, Urteil
vom 29.11.1995, vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 273).
Die 2. Instanz hob das Urteil auf und sprach dem Kläger unter
Berücksichtigung einer Mitschuld von 50% den Schadensersatzanspruch
zu. Die Herleitung der Erklärungspflicht wurde im Urteil nicht
thematisiert; das Gericht ging davon aus, dass die Erklärungspflicht
selbst unumstritten ist, befasste sich jedoch ausführlich damit,
welche Art von Erklärungen die Anbieterseite einem Anleger schuldet,
der bereits eine gewisse Vorerfahrung mit Anlageprodukten mitbringt.
Das Gericht betonte die grundsätzliche Geltung des „Prinzips der
Eigenverantwortung“ und sah es im Fall als erwiesen an, dass dem
Kläger jedenfalls grundlegende Erklärungen zum Produkt gemacht
wurden, die dieser aufgrund seiner Vorerfahrung auch verstanden
hatte (Obergericht Hiroshima, Urteil vom 27.03.1998, zit. in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002. 273). Zur Begründung dafür, dass im
Anlegerschutz in Japan 277
Fall dennoch die Erklärungspflicht nicht ausreichend erfüllt wurde,
zog das Gericht die Besonderheiten des Produktes heran. Bei warrants
handele es sich um ein neues Produkt im Wertpapiersegment, das von
seinem Funktionieren her besonders kompliziert sei. Im Fall habe
außerdem dadurch, dass es sich um ausländische warrants handelte,
ein Bezug zu Devisengeschäften vorgelegen, die ebenfalls als
schwierig gelten könnten. Insgesamt sei das Risiko, durch ein
warrant-Produkt einen finanziellen Schaden zu erleiden, ganz
besonders groß. Dem hätte der beklagte Anbieter durch besonders
genaue Erklärungen Rechnung tragen und sich auch vergewissern
müssen, dass der Kunde sie verstand. Da dies nicht geschehen sei, sei
eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu bejahen (Obergericht
Hiroshima, Urteil vom 27.03.1998, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 273-274). Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser
Argumentation in vollem Umfang an und wies insbesondere auch das
Argument des beklagten Wertpapierhauses Nomura Shôken zurück,
das Urteil gebe keine rechtliche Begründung für das Existieren einer
Erklärungspflicht und ziehe das Vertrauensprinzip willkürlich heran
(vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 274).
In der Folge kam es zu zwei weiteren Urteilen zu warrants, die
ausgehend von der Struktur des Produktes und der Vielzahl der darin
enthaltenen Risiken die Erklärungspflicht nur dann als erfüllt ansehen
wollten, wenn besonders gründliche und sorgfältige Erklärungen
gegeben worden waren, die der Lebensstellung und Vorerfahrung der
Anlegerseite entsprachen. In beiden Fällen schloss sich der Oberste
Gerichtshof dieser Argumentation der unteren Instanzen an (Oberster
Gerichtshof, Urteil vom 23.03.1999, Nichibenren-Database Nr. 157; 1.
Instanz: Distriktsgericht Wakayama, Urteil vom 31.03.1998, Serekuto
Nr. 10, 277; 2. Instanz: Obergericht Ôsaka, Urteil vom 23.10.1998,
Nichibenren-Database Nr. 140; vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
274-276. Oberster Gerichtshof, Urteil vom 12.10.1999, Nichibenren-
278 Anlegerschutz in Japan
Database Nr. 171; 1. Instanz: Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
26.03.1996, Serekuto Nr. 6, 261; 2. Instanz: Obergericht Ôsaka, Urteil
vom 24.06.1997, Nichibenren-Database Nr. 94; vgl.
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 276-278).
6.3.2.4.3.4 Kritische Würdigung
Das erstinstanzliche Urteil zum Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
10.04.1998 stellt den Versuch dar, die Erklärungspflicht aus den
Selbstverwaltungsregelungen der Wertpapierindustrie herzuleiten.
Dieser Ansatz wurde sowohl von der zweiten Instanz wie auch vom
Obersten Gerichtshof entschieden zurückgewiesen und tauchte in der
Folge nicht mehr auf.
Im Übrigen lässt die Argumentation der Gerichte bezüglich warrants
eine deutliche Parallelität zu der Argumentation hinsichtlich swaps
deutlich werden. Eine Richtung betont stark die Wichtigkeit des
Eigenverantwortungsprinzips und legt vergleichsweise hohe Maßstäbe
an Sachverhalte an, die das Eigenverantwortungsprinzip durchbrechen
und zu einer Haftung des beklagten Finanzinstitutes führen. Hingegen
argumentiert eine andere Richtung eher vom
Informationsungleichgewicht her und betont die Funktion der
Erklärungspflicht bei der Wiederherstellung dieses Gleichgewichts,
also eher die verbraucherschützerische Komponente. Diese Meinung
ist eher geneigt, von der Struktur des Produktes her zu argumentieren
und besonders hohe Maßstäbe an die Erklärung „schwieriger“ und
risikoreicher Produkte anzulegen.
6.3.2.4.4 Wertpapierfonds
Anlegerschutz in Japan 279
Wertpapierfonds sind bislang kaum Gegenstand der Rechtsprechung
zu Anlageschäden gewesen. In der Literatur scheit ein Fall auf, der
durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof gelangte.
Möglicherweise hat dies mit der bis zu den Maßnahmen des Big Bang
geringen Beliebtheit von Fonds unter japanischen Anlegern zu tun
(vgl. HASHIMOTO 2001).
6.3.2.4.4.1 Oberster Gerichtshof, Urteil von 25.06.1998
(Nichibenren-Database Nr. 132; 1. Instanz: Distriktsgericht
Kôbe, Urteil vom 08.09.1995, Serekuto Nr. 6, 369; 2.
Instanz: Obergericht Kobe, Urteil vom 30.05.1997,
NICHIBENREN-DATABASE Nr. 92)
Der Kläger hatte eine beim Eintritt in den Ruhestand von seinem
Unternehmen gezahlte Abfindungssumme in Anteile an einem Honken
Ace („Versicherungs-Asse“) genannten Wertpapierfonds angelegt, der
ausschließlich aus Hochrisikotiteln bestand. Den entstandenen Verlust
an der Grundanlagesumme machte er als Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung gegenüber dem Anbieter, dem Wertpapierhaus
Nomura Shôken, geltend.
In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht konnte
nicht klären, ob dem Kläger das Risiko eines Verlustes an der
Grundsumme (ganponware 元本割れ) ausreichend erläutert worden
war, was es zwar als „wünschenswert“ bezeichnete, jedoch nicht als
entscheidendes Kriterium für die Erfüllung der Erklärungspflicht ansah
(Distriktsgericht Kôbe, Urteil vom 008.09.1995, zit in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 278).
In der 2. Instanz wurde dem Anspruch des Klägers unter Anerkennung
einer 30%igen Mithaftung stattgegeben. Das Gericht betonte zunächst
die grundlegende Wichtigkeit des Prinzips der Eigenverantwortung,
fuhr dann jedoch fort: „Jedoch verlässt sich der gewöhnliche Anleger
280 Anlegerschutz in Japan
bei seiner Anlageentscheidung auf die Ausführungen und Erklärungen
der Wertpapierunternehmen, die Fachleute auf diesem Gebiet sind.
(...) Zieht man dies in Betracht, so haben die Fachleute die Pflicht,
auf Gefahren (des Produktes) hinzuweisen und diese zu erklären“
(Obergericht Kôbe, Urteil vom 30.05.1997, zit. nach
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 279). Insbesondere sei auf die Gefahr
von verschlechterten Erträgen hinzuweisen, ehe sich diese Gefahr
verwirklicht – also eine Nachbetreuungspflicht, wie sie auch im
Rahmen der Impact Loan-Fälle gefordert worden war. Zur rechtlichen
Begründung der Erklärungspflicht führte das Gericht aus, dass zwar
die Selbstverwaltungsregelungen, etwa Art. 20-2 WVG, diesbezüglich
Ansätze enthielten, jedoch als Bestimmungen mit rein
ordnungsgesetzlichem Charakter keine privatrechtlichen Ansprüche
begründen könnten. Deswegen sei allein auf das dem Zivilrecht
zugrunde liegende Vertrauensprinzip zurückzugreifen (Obergericht
Kôbe, Urteil vom 30.05.1997, zit. nach SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
280). Im konkreten Fall sah das Gericht sowohl die Erklärungspflicht
als auch die Nachbetreuungs- bzw. Hinweispflicht als nicht erfüllt an.
Zur Begründung ging es auf die „Komplexität“ des Produktes ein, das
weit komplizierter sei als chûki kokusai fando 中期国債ファンド.
Dieses Produkt präge die Vorstellung der japanischen Öffentlichkeit
von Wertpapierfonds maßgeblich. Dementsprechend ausführlich hätte
der Anbieter seine Erklärungen halten müssen (Obergericht Kôbe,
Urteil vom 30.05.1997, zit. nach SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 280).
Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Bewertung an (Oberster
Gerichtshof, Urteil vom 25.06.1998, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 281).
6.3.2.4.4.2 Kritische Würdigung
Nach einem kurzen Verweis auf die Wichtigkeit des Prinzips der
Eigenverantwortung betont das Gericht hier analog zur Argumentation
Anlegerschutz in Japan 281
bei anderen Produkten der Wertpapierindustrie die Schutzwürdigkeit
des Vertrauens von Laien in Anlagefachleute und argumentieren auch
mit der Verwechslungsgefahr mit chûki kokusai fando 中期国債ファンド. Ungewöhnlich ist, dass das zweitinstanzliche Urteil ausdrücklich
eine Nachbetreuungspflicht des Anbieters anerkennt. Möglicherweise
erklärt sich dies aus den spezifischen Eigenschaften des Produktes –
bei einem Fonds tritt ein Schaden ein, wenn eine unerwartete
Abwärtsentwicklung am Aktienmarkt einsetzt.
6.3.2.4.5 Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung
Bei Versicherungen mit wechselnder Ablaufleistung – die in der
Bundesrepublik wohl als „fondsgebundene Lebensversicherung“
bezeichnet werden würden – taucht bereits im Vorfeld von
Schadensersatzklagen das Problem des Klagegegners auf. Aufgrund
ihres für eine Lebensversicherung atypischen risikoreichen Charakters
wurde diese Versicherungsart von den Anlegern lange Zeit nicht zum
risikolosen und vergleichsweise steuergünstigen Deponieren großer
Geldsummen genutzt, sondern in Verbindung mit Bankdarlehen zur
Finanzierung bzw. Sicherung des Darlehens (wobei das Darlehen nicht
selten dazu diente, Börsengeschäfte vorzunehmen; vgl. MURAMOTO
1996: 179). Wegen dieser engen Verbindung wurde diese Versicherung
in vielen Fällen nicht durch Versicherungsgesellschaften angeboten,
sondern von der darlehensgebenden Bank vermittelt (vgl. MURAMOTO
1996: 180). Dies wirft die Frage auf, ob auf derartige Geschäfte die
Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes über den kooperativen bzw.
den vermittelten Finanzkauf (vgl. RAPP 1996: 74-76; 84-87) jedenfalls
in analoger Anwendung heranzuziehen sind (die direkte Anwendung
scheidet aus, da das AbzahlungsG nur auf den Kauf von sogenannten
„besonders bestimmten Gütern“ anwendbar ist, vgl. RAPP 1996: 161-
162). Während diese Frage in japanischen Darstellungen überwiegend
282 Anlegerschutz in Japan
offengelassen wird (vgl. lediglich MURAMOTO 1996: 198, der
praktischen Vorteile insbesondere bei der Anwendung des
Einwendungsdurchgriffs, Art. 30-4 AbzG, erkennt), besteht, ohne dass
dies thematisiert oder in dogmatischer Hinsicht ausgeführt wird, in
Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass der geschädigte
Anleger die freie Wahl hat, ob er die Klage gegen die Versicherung
oder die vermittelnde Bank richtet oder gegen beide (kritisch ÔNISHI
1999: 84).
6.3.2.4.5.1 1. Instanz: Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom
24.03.1995 (nicht in Nichibenren-Database; vgl. MURAMOTO
1996:181). 2. Instanz: Obergericht Tôkyô, Urteil vom
30.01.1996 (nicht in Nichibenren-Database; vgl. MURAMOTO
1996:183)
Der Kläger und seine Ehefrau wollten Steuern sparen und entschlossen
sich auf Anraten des Vertreters der beklagten Versicherung zum
Abschluss eines Vertrages über eine Lebensversicherung mit
wechselnder Ablaufleistung. Das Geschäft wurde in einer Broschüre
erläutert, die der Vertreter den Eheleuten überreichte. Die mit einer
Einmalzahlung zu erbringende Beitragsleistung wurde durch ein
Darlehen bei der in der 2. Instanz beklagten Bank finanziert, das auf
Vermittlung des Versicherungsvertreters zustande kam. Der Ertrag der
Versicherung entwickelte sich aufgrund von Einbrüchen am
Aktienmarkt nicht wie erwartet. Die Ablaufleistung lag um
6.230.000,00 Yen unter der Grundeinlagesumme. Diesen Betrag
forderten die Eheleute als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung
in der 1. Instanz nur von der Versicherung, in der 2. Instanz von Bank
und Versicherung (vgl. MURAMOTO 1996: 181).
Das erstinstanzliche Gericht leitete die Erklärungspflicht aus dem
Gesetz über die Geschäftsausübung von Vertretern (Boshu Torihiki Hô
Anlegerschutz in Japan 283
募 集 取 引 法 ) her. Dieses Gesetz bezwecke den Schutz der
Versicherungsnehmer:
„Wenn man auch die diesbezüglichen Verwaltungsanweisungen des
Finanzministeriums heranzieht, so wird man sagen müssen, dass
Vertreter von Lebensversicherungen eine sich aus dem
Vertrauensprinzip des Zivilgesetzes ergebende Pflicht haben, bei
Gelegenheit des Vertragsschlusses (dem Kunden) die zentralen Punkte
bezüglich der Versicherung mit wechselnder Ablaufleistung zu
erklären. (...) und dass eine Beratung, die grundlegende Daten des
Versicherungsnehmers wie seine Beruf, sein Alter, seine finanzielle
Lage und sein Vorwissen und seine Anlageerfahrung nicht zugrunde
legt, gegen das Gesetz über die Geschäftsausübung von
Versicherungsvertretern verstößt. (Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom
24.03.1995, zit. nach MURAMOTO 1995: 181).
Das Gericht sah die Erklärungspflicht als nicht ausreichend erfüllt an,
da die Erklärungen nur durch das Überreichen der Broschüre erfolgt
seien und die persönlichen Merkmale und die Vorerfahrung des
Versicherungsnehmers so nicht ausreichend einbezogen worden seien.
Außerdem argumentierte die Entscheidung auch vom Produkt her:
Lebensversicherungen mit wechselnder Ablaufleistung seien in Japan
ungebräuchlich; die Bevölkerung vertraue vielmehr darauf, dass es
sich bei einer Lebensversicherung um ein besonders sicheres
Anlageprodukt handele (Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom
24.03.1995, zit. in MURAMOTO 1996: 182).
In der 2. Instanz richteten die Kläger die Klage auch noch gegen die
Bank, die das Darlehen gewährt hatte. Leider sind Details über beide
Entscheidungen nicht bekannt, da sie nicht veröffentlicht wurden und
nur in Auszügen aus der Darstellung von MURAMOTO (MURAMOTO 1996)
bekannt sind.
284 Anlegerschutz in Japan
Auch das zweitinstanzliche Gericht erkannte die Existenz einer
Erklärungspflicht an. Aus der von dem Versicherungsvertreter
überreichten Broschüre gehe hervor, dass es in der Vergangenheit bei
der Versicherung einen Wertzuwachs von bis zu 9% gegeben habe; es
werde jedoch nicht deutlich, dass dies keine Prognose für die Zukunft
sei. Es gebe die berechtigte Besorgnis, dass ein Anleger diese Passage
missversteht. Um derartige Missverständnisse und daraus
resultierende Schäden zu vermeiden, hätte der
Versicherungsvertreter die Pflicht gehabt, dem Ehepaar die
Unterschiede zwischen einer gewöhnlichen Lebensversicherung und
der Versicherung mit wechselnder Ablaufleistung zu erklären und auf
das erhöhte Risiko hinweisen müssen, das mit den potentiell höheren
Ertragschancen einhergeht. Da dies nicht geschehen sei, sei der
Erklärungspflicht nicht genügt mit der Folge, dass das
Eigenverantwortungsprinzip für die Eheleute nicht galt und die
Versicherung eine Schadensersatzpflicht trifft (Obergericht Tôkyô,
Urteil vom 30.01.1996, zit. in MURAMOTO 1996: 183).
Bezüglich der spezifischen Risiken, die sich aus der Koppelung mit
einem Bankkredit ergeben, führte das Gericht aus, zum Entschluss der
Kläger, die Versicherung abzuschließen, habe auch die Erklärung der
Bank beigetragen, im Fall des Todes des Klägers werde die
Kreditversicherung alle Zahlungen übernehmen. Auch der Bank sei
bewusst gewesen, dass das Ehepaar ein hohes Risiko einging und dass
sie nicht zu jener Anlegerschicht gehörten, denen zu dieser
Anlageform geraten werden konnte; die hochwertige Immobilie des
Ehepaars, die als Sicherung für den Kredit eingesetzt wurde, sei für
die Bank ersichtlich nicht dazu da gewesen, zu Spekulationszwecken
aufs Spiel gesetzt zu werden. Die Versicherung könne sich nicht
darauf berufen, sie sei nicht mit der Bank verbunden. Ihr seien die
grundlegenden Bedingungen des Bankkredites bekannt gewesen, und
sie habe auch diesbezüglich eine Erklärungspflicht gehabt
Anlegerschutz in Japan 285
(Obergericht Tôkyô, Urteil vom 30.01.1996, zit. in MURAMOTO 1996:
184).
Anders beurteilte das Gericht hingegen den Anspruch der Kläger
gegen die Bank. Diese sei nicht Vertragspartnerin des riskanten
Geschäftes mit der Lebensversicherung gewesen und habe keine
Pflicht gehabt, das Gesamtgeschäft inhaltlich zu prüfen. Eine solche
Prüfungspflicht habe sich auch nicht daraus ergeben, dass die Bank
die Vermögensverhältnisse der Eheleute kannte. Auch eine
Erklärungspflicht der Bank sei nicht gegeben (Tôkyô Kôtô Saibansho,
Urteil vom 30.01.1996, zit. in MURAMOTO 1996: 184).
6.3.2.4.5.2 Obergericht Ôsaka, Urteil vom 08.09.1995 (nicht in
Nichibenren-Database; Kin’yû Shôji Hanrei Nr. 978: 25; zit
in MURAMOTO 1996: 185-187).
Hier wollte der spätere Kläger aus eigener Initiative eine
Lebensversicherung mit wechselnder Ablaufleistung abschließen, da
er gehört hatte, dies sei ein gutes Geschäft. Er schloss mit der
beklagten Versicherung den Versicherungsvertrag und finanzierte die
einmalig zu erbringende Zahlung mit einem Kredit bei der beklagten
Bank. Bei Vertragsauflösung entsprach die Ablaufsumme bei weitem
nicht den Erwartungen des Klägers. Er machte geltend, ihm sei ein
Schaden an der Grundsumme in Hohe von 820.000,00 Yen bzw. ein
Aufwand für den Kredit in Höhe von 600.000,00 entstanden. Diese
Summe forderte er als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung
wegen einer Verletzung der Erklärungspflicht von der Versicherung
bzw. der Bank. Der Klage wurde stattgegeben, dem Kläger jedoch
eine Mithaftung von 50% angerechnet.
Das Gericht machte zur Haftung der beklagten Versicherung folgende
Ausführungen:
286 Anlegerschutz in Japan
Auch bei Geschäften, die auf Eigeninitiative des Kunden zurückgehen,
bestehe grundsätzlich eine Erklärungspflicht. Jedoch sei die
Eigeninitiative des Kunden in der Form zu berücksichtigen, dass das
Eigenverantwortungsprinzip größere Beachtung finden müsse als bei
Fällen, in denen die Initiative von der Anlegerseite ausgeht. Die
Versicherung müsse dem Anleger die grundlegende Struktur des
Geschäftes erklären und sich Klarheit über den Wissensstand und die
Anlageerfahrung des Kunden verschaffen um sicherzustellen, dass
dieser den Charakter des Produktes erfaßt (Obergericht Ôsaka, Urteil
vom 08.09.1995, zit. in MURAMOTO 1995: 185).
Der Versicherungsvertreter habe dem Kläger eine Broschüre
überreicht und das „Funktionieren“ (shikumi) der Versicherung
grundlegend erläutert; jedoch habe er nur ganz allgemeine
Erklärungen über die Möglichkeit gemacht, dass die Ablaufsumme
niedriger ausfällt als die Grundanlagesumme (ganponware 元本割れ).
Hierzu habe der Vertreter keine Rechenbeispiele angeboten, den
Zusammenhang des Geschäftes mit dem Bankdarlehen nicht
angesprochen und dem Kläger keine Gelegenheit zu Rückfragen
gegeben. Auch habe er sich nicht vergewissert, dass der Kunde die
Ausführungen verstanden hatte. Dies habe „Anlass zu
Missverständnissen“ gegeben und auch den herabgesetzten
Anforderungen an die Erklärungspflicht nicht genügt (Obergericht
Ôsaka, Urteil vom 08.09.1995, zit. in MURAMOTO 1996: 186). In der
Koppelung des Versicherungsgeschäftes mit dem Darlehen liege ein
weiteres besonderes Risiko des Verlustes. Auch für dieses habe die
Versicherung eine Erklärungspflicht gehabt; sie habe insbesondere auf
die Möglichkeit hinweisen müssen, dass die Ablaufleistung unter die
Grundanlagesumme sinkt (ganponware 元本割れ) (Obergericht Ôsaka,
Urteil vom 08.09.1995, zit. in MURAMOTO 1996: 186).
Die Haftung der darlehensgebenden Bank bewertete das Gericht wie
folgt:
Anlegerschutz in Japan 287
Zwar seien der Versicherungsvertrag und das Darlehen ohne
rechtlichen Zusammenhang. Auch sehe Art. 9 des „Gesetzes über die
Geschäftsausübung von Versicherungsvertretern“ (Boshu Torihiki Hô
募集取引法) vor, dass eine Bank nicht für eine Versicherung Kunden
akquirieren darf; die Bank habe deswegen grundsätzlich keine
Verpflichtung gehabt, dem Kläger das Versicherungsgeschäft zu
erklären (Obergericht Ôsaka, Urteil vom 08.09.1995, zit. in MURAMOTO
1996: 187).
Jedoch sei hier dem Vertreter der Bank bei den Verhandlungen über
die Darlehensaufnahme bewusst geworden, dass der Kläger bezüglich
der Versicherung von falschen Voraussetzungen ausging. Der Kläger
sei ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei einer Versicherung
mit wechselnder Ablaufleistung um eine ganz gewöhnliche
Lebensversicherung mit ungewöhnlich hohem Ertrag handelt, die kein
besonderes Risiko beinhaltet. Insbesondere sei der Bank auch bewusst
gewesen, dass sich der Kläger nicht darüber im Klaren war, dass die
Ablaufleistung unter die Grundanlagesumme sinken kann (ganponware
元 本 割 れ ) und dass er auch die Auswirkungen auf seine
Darlehensverpflichtung nicht erkannte. Aus dem Vertrauensprinzip
ergebe sich eine Verpflichtung der Bank, als falsch erkannte
Ansichten und Vorstellungen des Kunden zu korrigieren. Dies verstoße
nicht gegen das „Nichteinmischungsgebot“ aus Art. 9 des Gesetzes
über die Geschäftsausübung von Versicherungsvertretern. Indem die
Bank die Mißverständnisse des Kunden nicht aus der Welt schaffte,
habe sie gegen ihre eigene Erklärungspflicht verstoßen; insofern sei
auch sie schadensersatzpflichtig (Obergericht Ôsaka, Urteil vom
08.09.1995, zit. in MURAMOTO 1996: 187).
6.3.2.4.5.3 Kritische Würdigung
288 Anlegerschutz in Japan
Die beiden Fälle bezüglich der Erklärungspflicht bei Versicherungen
mit wechselnder Ablaufleistung kommen zu identischen Schlüssen,
was die Haftung der Versicherungen angeht. Diese halten sich im
Rahmen der Erklärungspflicht bei anderen Finanzprodukten. Das
Überreichen einer Broschüre allein genügt den Erfordernissen der
Erklärungspflicht nicht, persönliche Erläuterungen, eventuell anhand
von Rechenbeispielen, müssen hinzutreten, Erfahrung und Wissen des
Kunden müssen einbezogen werden, und dieser muss Gelegenheit zu
Rückfragen bekommen. Die Koppelung mit einem Bankdarlehen
erhöht die Anforderungen an die Erklärungspflicht der Versicherung,
da der Versicherung die Verantwortung dafür auferlegt wird, dass der
Kunde den Zusammenhang zwischen einem möglichen Verlust an der
Grundsumme und den Auswirkungen auf die Darlehensverpflichtung
begreift.
Eindeutig festgestellt wird hinsichtlich der Haftung der
darlehensgebenden Bank, dass Versicherung und Kredit zwei rechtlich
getrennte Einheiten sind. Eindeutig ist hier der Einfluss des zum
Zeitpunkt des Urteils noch in Kraft befindlichen „Gesetzes über die
Geschäftsausübung von Versicherungsvertretern“, eines
Ordnungsgesetzes, dessen Bestimmungen bei einer Änderung des
Versicherungsgesetzes im Jahr 1995 inhaltlich in das
Versicherungsgesetz übernommen wurden (MURAMOTO 1995: 189). Eine
Erklärungspflicht soll die Bank grundsätzlich nicht treffen – mit der im
Urteil des Obergerichts Ôsaka vom 08.09.1995 behandelten
Ausnahme, dass die Bank erkennt, dass die Versicherung ihrer
Erklärungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist.
Hier trifft die Bank eine Erklärungspflicht, die inhaltlich so ausfällt,
als habe die Bank selbst dem Kunden das Versicherungsprodukt
angeboten (vgl. MURAMOTO 1996. 194).
Die Erklärungspflicht soll inhaltlich daran gekoppelt sein, ob der
Kunde die Initiative zu dem Geschäft ergriffen hat oder ob die
Anlegerschutz in Japan 289
Anbieterseite auf den Kunden zugekommen ist. Das zitierte Urteil ist
die einzige Stimme aus der Rechtsprechung, die eine derartige
Koppelung zwischen Initiative für das Geschäft und Ausgestaltung der
Erklärungspflicht vorsieht; allerdings hat dies im Fall keine konkreten
Auswirkungen. So ist auch nicht erkennbar, wo das Gericht
Ansatzpunkte finden wollte, um die Erklärungspflicht zugunsten des
Eigenverantwortungsprinzips zu „kürzen“.
6.3.3 Produktübergreifende Charakteristika der
Erklärungspflicht
Sowohl die japanische Rechtsprechung als auch die Kommentare von
Fachleuten zur Erklärungspflicht bei Finanzprodukten beschränken
sich auf eine produkt- und einzelfallbezogenen Darstellung. Nach
produktübergreifenden Charakteristika bzw. nach einem allgemeinen,
für alle Produkte und Fallkonstellationen gleichermaßen gültigen
gleichen gemeinsamen Nenner der Erklärungspflicht scheint nicht
gesucht zu werden, und dieses Fehlen einer Definition wird in der
japanischen Fachöffentlichkeit nicht vermisst.
Trotz dieser Eigenheit der japanischen Lehre und Rechtsprechung
treten einige Charakteristika der Erklärungspflicht besonders hervor.
Diese sollen im Folgenden herausgearbeitet werden.
6.3.3.1 Anlegerangemessene Erklärung
Sämtliche Stimmen zur Erklärungspflicht betonen, dass die
Erklärungen „anlegerangemessen“ sein müssen. Die Rechtsprechung
drückt dies mit der in vielen Urteilen vorkommenden Formulierung
aus, dass „aufgrund des Vertrauensprinzips dem Anleger
Informationen (über das Produkt) bereitgestellt werden, die seinem
290 Anlegerschutz in Japan
Alter, seiner beruflichen Stellung, dem Zustand seiner Finanzen und
der Art seiner Vorerfahrung bei Geldanlagen entsprechen“
(stellvertretend für viele Obergericht Ôsaka, Urteil vom 29.11.1995,
Nichibenren-Database Nr. 36, zit nach SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
263).
Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der angemessenen Erklärung
der Art und dem Grad des einem Produkt anhaftenden Risikos zu:
„Wenn hier Informationen nicht ausreichend bereitgestellt wurden,
kann der Anleger bezogen auf das Risiko nicht ausreichend eine
Meinung bilden, und es kommt im Endeffekt dazu, dass die
Entschlussfassung des zweifelnden Anlegers (durch die Anbieterseite)
gelenkt wird“ (NICHIBENREN 2001: 111).
Die Anlegerangemessenheit der zu erbringenden Erklärungen stellt
auf der dogmatischen Ebene das Verbindungsglied zu dem ebenfalls
durchgängig betonten grundlegenden Eigenverantwortungsprinzip dar.
Ein Anleger, dem von der Anbieterseite seinem Alter, seiner
beruflichen Stellung, seiner Finanzkraft und seiner Anlageerfahrung
entsprechende Erklärungen über das Anlageprodukt erbracht worden
sind, kann – so besagt es jedenfalls das Ideal – diese Informationen
selbsttätig gewichten und auf dieser Basis zu einer
eigenverantwortlichen Entscheidung gelangen (vgl. Distriktsgericht
Ôsaka, Urteil vom 18.01.1995, Nichibenren-Database Nr. 12, zit. in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262; der Oberste Gerichtshof schloss
sich dieser Argumentation an, vgl. z.B. Oberster Gerichtshof, Urteil
vom 10.04.1998, Nichibenren-Database Nr. 125, zit in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264).
Das Kriterium der Anlegerangemessenheit dient insofern dazu, die
„Informationskluft“ zwischen Anbieterseite und Anlegerseite
aufzufüllen und die grundsätzliche Gleichheit der Vertragspartner
wiederherzustellen, von der die Schöpfer des Zivilgesetzes
ausgegangen waren (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
Anlegerschutz in Japan 291
18.10.1995, Nichibenren-Database Nr. 12, zit. in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262). Die Rechtsprechung verwendet
in Spiegelung dieser Ansicht zur Begründung eines Verstoßes gegen
die Erklärungspflicht häufig die Formel, die Anbieterseite habe dem
Anleger „jene Informationen, die für eine eigenverantwortliche
Entscheidung notwendig gewesen wären, nicht zur Verfügung
gestellt“ (vgl. z.B. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 18.01.1995,
Nichibenren-Database Nr. 12, zit. nach SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 262).
Umstritten ist, ob die Dauer und Intensität der Geschäftsbeziehung
zwischen den Parteien Einfluss auf die Erklärungspflicht hat. NAGAO
vertritt die Ansicht, da es gerade das Vertrauensverhältnis zwischen
den Parteien sei, das die Erklärungspflicht begründe, sei ein
Finanzdienstleister, der langjährige Geschäftsbeziehungen mit einem
Anleger pflegt, diesem unter Umständen aus diesem Grund zu
besonders sorgfältigen Erklärungen verpflichtet (NAGAO 1996a: 173).
Zur Illustration dieser Ansicht zieht NAGAO den unter 6.3.3.2.1.1.
dargestellten Fall heran. Hier hatte der Anleger eine langjährige,
vertrauensvolle Beziehung mit der beklagten Bank, die seine main
bank war. Er verließ sich bei Geldgeschäften weitestgehend auf die
Einschätzung der Mitarbeiter. NAGAI ist der Ansicht, dass dies eine
besondere Sorgfaltspflicht der Bank begründet:
„X (der Kläger) hatte sich auf die Angestellten der Bank verlassen,
und als der Abteilungsleiter ... daherkam, übertrug sich das Vertrauen
auf diesen. Hieraus kann man ableiten, dass die Bank sich diesem
Vertrauen gemäß zu verhalten verpflichtet war. Die Bank hätte die
Unterschiede zu dem zunächst geplanten Geschäft erläutern und
betonen müssen, dass das (vom Abteilungsleiter vorgeschlagene)
Geschäft eine ganz andere Qualität hat.“ (NAGAO 1996a: 174).
NAGAO ist der einzige Verfechter von gesteigerten Anforderungen an
die Erklärungspflicht aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen.
292 Anlegerschutz in Japan
Der Gedanke, dass ein Anbieter, der mit einem Anleger mehrmals
eine begrenzte, relativ risikoarme Art von Geschäften getätigt hat,
verpflichtet ist, diesen bei Abschluss eines relativ risikoreichen
Geschäftes ganz besonders auf die Unterschiede hinzuweisen, wird
jedoch auch von anderen Autoren und den Gerichten geäußert,
allerdings eher im Zusammenhang der produktangemessenen
Erklärung und in weniger kategorischer Form (vgl. z.B. Obergericht
Kôbe, Urteil vom 30.05.1997, Nichibenren-Database Nr. 92;
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 280; KOBAYASHI/YABUGUCHI/HATA 1998:
73).
6.3.3.2 Produktangemessene Erklärungen
Nach von der Rechtsprechung einhellig vertretener Auffassung müssen
die dem Anleger zu erbringenden Erklärungen auf das Produkt
abgestimmt werden. Erklärt werden müssen in jedem Fall die
Struktur und das „Funktionieren“ (shikumi 仕組) des Produktes sowie
die sich daraus ergebenden Risiken. Je „schwieriger“ bzw.
ungewöhnlicher das Produkt ist und je höher das zu befürchtende
Verlustrisiko anzusetzen ist, desto gründlicher müssen diese
Erklärungen ausfallen (vgl. z.B. Oberster Gerichtshof, Urteil vom
10.04.1998, Nichibenren-Database Nr. 125, zit. in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 262; siehe auch ÔNISHI 1999: 98). Vor
allem bei besonders komplizierten Strukturen – als Beispiel wird hier
immer wieder der Devisenmarkt genannt – können die Anbieter
verpflichtet sein, konkrete Rechenbeispiele zu geben bzw. das
Geschäft anhand zwei oder mehrerer Annahmen über die künftige
Entwicklung am Markt mit dem Anleger „durchzusimulieren“ (vgl.
ÔNISHI 1999: 98; SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 294; die Wichtigkeit
konkreter Erklärungen wird auch besonders betont von MURAMOTO
1996: 191-192). Der Anleger muss auf alle dem Produkt anhaftenden
Anlegerschutz in Japan 293
Risiken hingewiesen werden, und auch deren Ursachen müssen
erläutert werden (NICHIBENREN 2001: 112). Mit Nichibenren in
Zusammenhang stehende Autoren sind der Ansicht, dass auch
Gebühren, wie sie etwa bei vorzeitiger Vertragsauflösung anfallen, als
dem Produkt anhaftende Risiken zu qualifizieren seien und
dementsprechend erläutert werden müssen (NICHIBENREN 2001: 112).
Hingegen äußern sich andere Autoren zu dieser Frage nicht (siehe
jedoch zur Behandlung im FinanzprodukteG Kapitel 6.5.3.2.1.4.)
Die Gerichte äußern sich nicht abschließend zu der Frage, inwieweit
die Anbieterseite auch auf sehr fernliegende Verlustmöglichkeiten
hinweisen muss bzw. ob sich der Anleger auf das Fehlen solcher
Informationen stützen kann. Die Rechtsprechung vor allem der
unteren Gerichte hatte in der Anfangsphase mehrmals Klagen mit der
Begründung abgewiesen, die konkrete Verlustmöglichkeit sei zwar
möglicherweise nicht angemessen erläutert worden, jedoch habe der
Anleger abstrakt erfasst, dass die Möglichkeit von Verlusten bestehe
(vgl. z.B. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom 22.06.1992, Hanrei
Taimuzu Nr. 809: 165, zit in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 264;
Distriktsgericht Tôkyô, Urteil vom 30.05.1996, zit. in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 304; Distriktsgericht Matsue, Urteil
vom 29.11.1995, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 273;
Distriktsgericht Wakayama, Urteil vom 31-01.1998, zit. in
SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 274). Diese Urteile wurden von den
oberen Instanzen jedoch aufgehoben, mit einer Ausnahme, die eine
sehr fernliegende Möglichkeit der Marktentwicklung zum Gegenstand
hatte, die den geltend gemachten Verlust nicht verursacht hatte (vgl.
Oberster Gerichtshof, Urteil vom 12.10.1999, Nichibenren-Database
Nr. 171, zit in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 279).
Umstritten ist, ob die Anbieterseite den Anleger auf die Möglichkeit
hinweisen muss, ein Geschäft abzusichern – also etwa im Fall eines
Impact Loan durch den Erwerb von Aktienoptionen. Rechtsprechung
294 Anlegerschutz in Japan
und Lehre tendieren dahin, dass die Anbieterseite die Möglichkeit
einer Absicherung mindestens erwähnen und ausreichende
Erklärungen über das Funktionieren des Absicherungsgeschäftes
machen muss; hingegen soll keine Verpflichtung bestehen, riskante
Geschäfte dem Kunden nur „im Paket“ gemeinsam mit einem
Absicherungsgeschäft anzubieten (zusammenfassend NAGAO 1996a:
174-175; ÔNISHI 1999: 100-101).
6.3.3.3 Verständnis und Verständniskontrolle
Der Anleger muss die Erklärungen nicht nur zur Kenntnis nehmen, er
muss sie verstehen. Teilweise bezieht sich dies auf die Vorerfahrung
des Anlegers, also das Kriterium der Anlegerangemessenheit;
hauptsächlich werden in diesem Zusammenhang die äußeren
Bedingungen diskutiert, unter denen der Anleger Erklärungen erhält
bzw. die Anbieterseite Erklärungen erbringt. Die Möglichkeit des
Verstehens wird z.B. als nicht gegeben angesehen, wenn die
Erklärung nur schriftlich – etwa durch Überreichen einer Broschüre -
erbracht wird, ohne dass der Anbieter später auf den Inhalt der
Broschüre zurückkommt und dem Anleger ausführlich Gelegenheit zu
Rückfragen einräumt (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
18.01.1995, Nichibenren-Database Nr. 12; SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 261). Die Verstehensmöglichkeiten werden weiter als
eingeschränkt angesehen, wenn die Erklärungen sehr kurz sind, also
z.B. nur zehn Minuten dauern (vgl. Distriktsgericht Ôsaka, Urteil vom
18.01.1995, Nichibenren-Database Nr. 12; SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 262).
Als besonders problematisch hinsichtlich der Verstehensmöglichkeiten
gelten Erklärungen, die nicht persönlich, sondern per Telefon
erfolgen. Mehrere Urteile vor allem auf dem Gebiet von warrants (die
ja von Wertpapierhäusern angeboten wurden, zu deren Praktiken
Anlegerschutz in Japan 295
offensives Telefonmarkting gehört) befassen sich damit (siehe
Obergericht Ôsaka, Urteil vom 23.10.1998, Nichibenren-Database Nr.
140; Obergericht Tôkyô, Urteil vom 27.11.1996, Nichibenren-
Database Nr. 76; Obergericht Kôbe, Urteil vom 30.05.1997,
Nichibenren-Database Nr. 92; Obergericht Hiroshima, Urteil vom
27.03.1998, Nichibenren-Database Nr. 157). Ein Gericht fasst die
schwierige Situation des Anlegers am Telefon zusammen:
„Erklärungen am Telefon...sind besonders missverständlich...wenn
der Erklärende schnell spricht und nicht darauf achtet, dass (der
Empfänger) versteht“ (Obergericht Hiroshima, Urteil vom 27.03.1998,
Nichibenren-Database Nr. 157, zit. in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002:
274). Telefonische Erklärungen werden nur dann als
derEerklärungspflicht genügend angesehen, wenn sich der Anbieter
versichert hat, dass der Anleger ihm folgen konnte, und dem Anleger
ausführlich und ernsthaft die Gelegenheit eingeräumt wurde,
Rückfragen zu stellen (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 274-275).
6.3.4 Rechtliche Einordnung der Erklärungspflicht
Die Einordnung der Erklärungspflicht in das System der Haftung für
Schäden erweist sich als schwierig. Japanische Autoren gehen auf
diese Frage mit Ausnahme von ÔNISHI (ÔNISHI 1999) nicht ein. Auch die
japanischen Gerichte tun dies nicht.
Die überwiegende Mehrheit der Stimmen aus Rechtsprechung und
Lehre sieht die Erklärungspflicht als im Vertrauensprinzip des Art. 1
Abs. 2 ZG verwurzelt an. Die Erklärungspflicht wird als
Sorgfaltspflicht aus diesem Prinzip hergeleitet und ist eine
vertragliche Nebenpflicht im Rahmen der vertraglichen
296 Anlegerschutz in Japan
Schadensersatzhaftung. Weitgehend unklar bleibt, welcher
Stellenwert der Erklärungspflicht im Rahmen der deliktischen
Schadensersatzhaftung zukommt. Die Urteile machen lediglich die
Aussage, dass ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht einen
deliktischen Schadensersatzanspruch begründt.
ÔNISHI weiß zu berichten, dass eine weitere Meinungsrichtung in der
Anfangszeit der Anlageschadensprozesse die Ansicht vertreten habe,
dass eine gesteigerte Erklärungspflicht von Fachleuten bestehe (ÔNISHI
1999: 84). Seine Ausführungen hierzu sind allerdings sehr spärlich und
die Quellen dieser Auffassung bereits heute anhand der vorhandenen
Literatur nicht mehr auszumachen. Es lässt sich nur mutmaßen, dass
dieser Ansatz eventuell jenen Stimmen entspricht, die die
ordnungsrechtlichen Bestimmungen in den
Gewerbeausübungsgesetzen zur Begründung der Erklärungspflicht
heranziehen wollten. KOBAYASHI erwähnt in seinem Aufsatz zur
Rechtsprechung über Anlageschäden eine spezielle
Expertenverantwortung (sengyôka sekinin 専業家責任, vgl. KOBAYASHI
2000: 9); dies könnte dafür sprechen, dass er Anhänger dieser Theorie
war bzw. noch ist. Aus den knappen Ausführungen wird jedoch nicht
deutlich, woher der Gedanke der Expertenverantwortung stammt. Die
„Expertenverantwortung“ würde eventuell einer in der
Bundesrepublik noch gelegentlich vertretenen Meinung entsprechen,
die für Angehörige des Finanzdienstleistungsgewerbes eine
„Berufshaftung“ konstruiert (vgl. LANGE 2000: 104-105). Ob dies eine
zufällige Kongruenz ist oder ob hier tatsächlich Verbindungen
bestehen, ist jedoch anhand des vorhandenen Materials nicht zu
klären. Die japanische Haftung im Rahmen der Erklärungspflicht
ähnelt weiter einer Haftung aus einem konkludent abgeschlossenen
Beratervertrag, wie sie in der Bundesrepublik teilweise vertreten wird
(vgl. LANGE 2000: 108). Die in vielen Urteilen wiederkehrende
Formulierung, die Erklärungspflicht sei eine Nebenpflicht (in welchen
Anlegerschutz in Japan 297
Vertragsverhältnis, wird offengelassen), macht dies deutlich (vgl.
stellvertretend für viele Ôsaka Chihô Saibansho, Urteil vom
29.01.1987, zit in ÔNISHI 1999: 57).
Seit Ende der 1990er Jahre gibt es Begründungsversuche, die sich auf
die in den Vereinigten Staaten stammende Lehre von der Lender
Liability beziehen und die Erklärungspflicht als Ausformung einer weit
aufgefaßten Lender Liability ansehen wollen.
Der Begriff Lender Liability レンダー・ライアビリテイーbezeichnet
in seiner ursprünglichen Bedeutung die Sorgfaltspflichten von
Kreditgebern gegenüber Kreditnehmern, so z.B. die Pflicht, deren
Kreditwürdigkeit zu prüfen und zu verhindern, dass sie sich in
Überschuldung verstricken (NAGAO 1996b: 11). In Japan eingeführt
wurde der Gedanke von dem Rechtswissenschaftler NAGAO Jisuke, der
ein Fachmann für Fragen des Verbraucherkreditwesens und der
Verbraucherüberschuldung ist. In seinem diesbezüglichen Werk (NAGAO
1996c), das in japanischen Fachkreisen großes Aufsehen erregte (vgl.
ÔNISHI 1999: 87), schlägt NAGAO vor, dieses Prinzip über die Haftung
bei Verbraucherkreditschäden hinaus auf sämtliche Beziehungen
zwischen Finanzdienstleistern und Anlegern/Kreditnehmern
auszudehnen. Dieser Vorschlag fand Anhänger bei den Fachleuten von
Nichibenren und Vorkämpfern des Gesetzes über den Verkauf etc. von
Finanzprodukten (vgl. YABUGUCHI 2000; KOBAYASHI 2000).
Streng genommen kann die Erklärungspflicht nicht auf die Lender
Liability „zurückgeführt“ werden und auch nicht als deren Unterfall
gelten, da dieser Gedanke vor der Einführung durch NAGAO im Jahr
1996 in Japan nicht bekannt war. Es gab allerdings Überlegungen, die
Verantwortung für Kreditschäden nach Art der Vereinigten Staaten
stärker auf die Kreditgeberseite zu verlagern (vgl. hierzu RAPP 1996:
47-52). Es geht diesem Ansatz eher darum, den Gedanken der Lender
Liability in Japan bekanntzumachen und eine Veränderung im
öffentlichen Bewußtsein bezüglich Kredit- und Anlageschäden
298 Anlegerschutz in Japan
herbeizuführen. Dementsprechend sehen die Vertreter dieser Ansicht
keinen Widerspruch darin, die Erklärungspflicht sowohl mit dem
Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 2 ZG als auch mit dem Gedanken
der Lender Liability im weiteren Sinn zu begründen (so z.B.
MATSUSHIMA 2000: 211; ÔNISHI 1999: 88; YABUGUCHI 2000; KOBAYASHI 2000).
Es bleibt abzuwarten, ob weitere Beiträge zur dogmatischen
Begründung der Erklärungspflicht im allgemeinen Zivilrecht erbracht
werden. Dies scheint gegenwärtig eher unwahrscheinlich, zumal die
Haftung für Anlageschäden seit 2001 spezialgesetzlich geregelt ist,
ein praktischer Bedarf also nicht mehr besteht.
6.3.5 Ergänzende Fragestellungen hinsichtlich des
Ersatzes von Anlageschäden
Im Rahmen des Ersatzes von Anlageschäden spielen neben der
Erklärungspflicht zwei weitere Fragestellungen in praktischer Hinsicht
eine Rolle und werden hier deswegen kurz angesprochen. Es handelt
sich um die Frage der Mithaftung des Anlegers einerseits sowie um die
Begrenzung des Schadensersatzes auf die Grundanlagesumme
andererseits.
6.3.5.1 Berücksichtigung der Mithaftung des Anlegers
Von großer praktischer Bedetung bei der Begrenzung des
Schadensersatzes ist Art. 722 Abs. 2 ZG; demnach kann das Gericht
bei der Bemessung des Schadensersatzes ein Mitverschulden des
Geschädigten berücksichtigen. Die oben aufgeführten Urteile wählen
praktisch ohne Ausnahme diesen Weg; üblich ist es dabei, die
„Verschuldensanteile“ in 10-Prozent-Schritten auszudrücken (also
Anlegerschutz in Japan 299
z.B. ein 20%iges Mitverschulden des Geschädigten gegenüber einer
80%igen Haftung des Schädigers festzustellen).
Eine dem Art. 722 ZG korrespondierende Bestimmung in Bereich der
vertraglichen Schadensersatzhaftung ist Art. 418 ZG, der ebenfalls
vorsieht, dass ein mögliches Mitverschulden des Vertragspartners in
die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes einfließt.
Das Nichibenren-Handbuch führt eine Reihe von Fällen an, in denen
die Gerichte versuchten, die Eigenverantwortung des Geschädigten
zur Erklärungspflicht der Anbieterseite in Beziehung zu setzen und so
zu einer „rationalen“ Festlegung des Mitverschuldens zu kommen
(NICHIBENREN 2001: 82-83). Es sei die Tendenz zu beobachten, bei als
besonders „schwierig“ betrachteten Produkten wie warrants das
Eigenverantwortungsprinzip vergleichsweise gering zu werten und die
Erklärungspflicht der Anbieterseite zu betonen (NICHIBENREN 2001: 83).
Die Autoren kritisieren, dass dies darauf hinauslaufe, das
„Gleichgewichtsempfinden“ des Richters, i.e. welche Relation von
Eigenverantwortung und Erklärungspflicht dieser als gerecht
empfindet, zum Kriterium zu machen; einen objektiven Maßstab biete
diese Methode hingegen nicht (NICHIBENREN 2001: 83).
Möglicherweise spielen in diesem Zusammenhang Überlegungen des
„Anbieterschutzes“ (im Sinne des Funktionierens der
Gesamtwirtschaft) eine Rolle, etwa wenn die Schadensersatzsumme
sehr hoch ist.
6.3.5.2 Begrenzung des Schadensersatzes auf die
Grundanlagesumme
Sofern überhaupt Schadensersatz in voller Höhe ohne
Berücksichtigung einer Mithaftung nach Art. 722 ZG gewährt wird, ist
die Schadensersatzsumme auf jene Summe begrenzt, die der Anleger
300 Anlegerschutz in Japan
ursprünglich angelegt hat. Diese Begrenzung ergibt sich aus den
Anträgen der Kläger; es scheint kein Fall auf, in dem ein Kläger
geltend macht, er habe bei einer alternativen, sicheren Anlageform
einen Wertzuwachs erzielen können. Der Gedanke des Wertzuwachses
aufgrund einer entgangenen alternativen Anlagemöglichkeit, der etwa
der Berechnung der Schadensersatzhöhe in der Bundesrepublik
zugrunde liegt (vgl. VORTMANN 1999: 20), kommt in Japan auch in den
ansonsten sehr kritischen Kommentaren der Anhänger einer
erweiterten Lender Liability nicht vor. Zwingende Gründe hierfür sind
nicht ersichtlich. Möglicherweise hängt es damit zusammen, dass die
Bestrebungen dahingehen, die Schadensersatzverpflichtungen für
Laien durchschaubar zu halten und sie im Hinblick auf die Interessen
der Finanzindustrie eher zu beschränken als auszudehnen (vgl. SAKURAI
1999: 163).
6.4 Kritische Würdigung
Ende der 1990er Jahre, als die Welle der Anlageschadensfälle endete,
hatten Rechtsprechung und Lehre in Japan die Erklärungspflicht als
grundlegende Rechtsfigur auf dem Gebiet des Ersatzes von
Anlageschäden identifiziert und die grundlegenden Charakteristika
dieser Pflicht herausgearbeitet. Das Vertrauensprinzip war als
rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Ersatz von Anlageschäden
etabliert, und die Rechtsprechung hatte das Verhältnis zwischen dem
Eigenverantwortungsprinzip und schadensersatzpflichtig machenden
Verstößen gegen die Erklärungspflicht weitgehend geklärt.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Erklärungspflicht im konkreten Fall
standen eine Fülle von Beispielen aus der Rechtsprechung zu
Verfügung. Diese wurden zwar nicht produktübergreifend im Sinne
einer allgemeingültigen Definition der Erklärungspflicht
systematisiert; dennoch war es für den entsprechend vorgebildeten
Anlegerschutz in Japan 301
Fachmann möglich, anhand der Kriterien der Rechtsprechung zu
beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht vorlag.
Geschädigten Anlegern stand somit ein gefestigter Weg zur
Verfügung, Anlageschäden gerichtlich geltend zu machen. Allerdings
war dies vergleichsweise aufwendig und kostspielig.
6.5 Außergerichtliche Streitbeilegung – Eine
Alternative?
Nachdem es sich erwiesen hatte, dass Anlageschäden wohl auch in
Zukunft auftreten werden, wurden verstärkt Versuche gemacht, ein
System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Anlegern und den Institutionen zu etablieren. Auch insofern diente
Großbritannien als Vorbild; dort sieht der Financial Services Act seit
2000 einen ombudsman zur Vermittlung bei Streitigkeiten vor
(YAMAMOTO 2000: 46).
Die Finanzwesen-Kommission (KIN’YÛ SHINGIKAI) befasste sich in ihrem
Zwischenbericht zur Lage des Finanzsystems vom Dezember 1999
ausführlich mit der Frage eines Systems zur außergerichtlichen
Streitbeilegung; im April 2000 wurde eine Arbeitsgruppe (wâkingu
gurûpuワーキンググループ , working group) zur differenzierten
Untersuchung dieser Frage eingerichtet. Zwei Berichte befassten sich
mit dem Thema der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und –
durchsetzung. 2 Die Kommission plante die Einrichtung eines
einheitlichen Systems zur außergerichtlichen Streitbeilegung.
Allgemeine Vorteile der außergerichtlichen Streitbeilegung, die sich
auch im Finanzwesen bemerkbar machen, sind die kürzere Dauer der
Verfahren, die Flexibilität der möglichen Lösungen und die im
2 Kin’yû bun’ya ni okeru saiban-gai funsô shori seidô no seibi ni tsuite, Juni 2000; „21-seiki wo edaeru kin’yû no atarashii wakugumi ni tsuite“, 27 Juni 2000.
302 Anlegerschutz in Japan
Vergleich zu Gerichtsverfahren größeren Möglichkeiten, auf die
individuelle Interessenlage der Beteiligten einzugehen, sowie die weit
geringeren Kosten (YAMAMOTO 2000: 46). Hingegen besteht ein
deutlicher Nachteil darin, dass sowohl die anzuwendenden
Verfahrensregeln als auch Bindungswirkung und Durchsetzung der
gefundenen Lösungen in rechtlicher Hinsicht auf höchst unsicherem
Boden stehen (vgl. YAMAMOTO 2000: 50-51).
6.5.1 Bisherige Ansätze
Dies wird ganz deutlich, wenn man die um das Jahr 2000 bereits
bestehenden Ansätze zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf dem
Gebiet des Anlegerschutzes betrachtet.
6.5.1.1 Banken, Treuhandbanken und Versicherungen
Banken, Treuhandbanken und Versicherungen unterhielten eigene
Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung, die jeweils von
den Dachverbänden der jeweiligen Industrien getragen wurden. Die
Einrichtungen gaben sich ihre Statuten selbst; dementsprechend
unklar war die Bindungswirkung der gefundenen Lösungen. Diese
stellen keine Vergleich im Sinn des Schlichtungsgesetzes dar und sind
deswegen auch nicht vollstreckbar (YAMAMOTO 2000: 50-51).
6.5.1.2 Beratungs- und Schlichtungsangebot von Nichibenren
Seit Oktober 1999 unterhielt der Dachverband der japanischen
Rechtsanwälte Nichibenren ebenfalls ein Schlichtungszentrum für
geschädigte Anleger. Zunächst war dieses nur in den drei Tôkyôter
Sektionen von Nichibenren tätig; jedoch war im Jahr 2000 eine
Anlegerschutz in Japan 303
Ausdehnung der Aktivitäten auf ganz Japan geplant (YAMAMOTO 2000:
48). Die Verfahrensregeln entsprachen den allgemeinen Regelungen
der Nichibenren für die Tätigkeit bei (privaten) Schlichtungen
(YAMAMOTO 2000: 48). Die Gebühren entsprachen denen der
Schlichtungsstellen, die von den Industrien unterhalten werden
(YAMAMOTO 2000: 48), bewegten sich somit in einer durchaus
erschwinglichen Größenordnung zwischen Yen 2.000 und Yen 50.000
(YAMAMOTO 2000: 48).
6.5.1.3 Gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren im
Wertpapierwesen
Auch für das Wertpapierwesen existierte eine Schlichtungsstelle. Im
Unterschied zu den anderen Schlichtungsstellen fand die Schlichtung
im Wertpapierwesen seit 1991 eine gesetzliche Grundlage in Art. 79-
16 WHG.
Art. 79-16 WHG sah vor, dass die Wertpapierindustrie bei
„Schwierigkeiten“ Hilfestellung durch Beratungs- und
Schlichtungsangebote leisten sollte. De facto bedeutete dies, dass
einem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren vorausging.
Die Wertpapierindustrie hatte den Anlegern hierbei geeignete
Schlichtungsangebote und Berater zu vermitteln, Art. 79-16-2 WHG.
Verfügt war weiter ein Verbot, diese Vermittlungsverpflichtung zu
missbrauchen. Laut YAMAMOTO bestanden aus Sicht der Anleger
allerdings weiter Bedenken hinsichtlich der Neutralität der
Schlichtung, wobei YAMAMOTO offen lässt, ob diese gerechtfertigt
waren oder nicht (YAMAMOTO 2000: 49). Die
wertpapierindustrieinternen Richtlinien zur Schlichtung sind in der
Nichibenren-Materialsammlung wiedergegeben (NICHIBENREN 2001: 407-
411). Aus ihnen ergibt sich, dass die Schlichter aus einem
Personenkreis ausgewählt wurden, der der Wertpapierindustrie als
304 Anlegerschutz in Japan
geeignet erscheint (Art. 6 der Richtlinien, in NICHIBENREN 2001: 407).
Über die Schlichtungssitzung wurde ein Protokoll erstellt, auch ein
etwa gefundener Vergleich wurde protokolliert (vgl. Richtlinien, in
NICHIBENREN 2001: 409-410). Darüber hinaus enthielten die Richtlinien
keine substantiellen Angaben zum Verfahren. Die ebenfalls in der
Richtlinie enthaltenen Vorgaben für eine „Schadens-
Informationssprechstunde“, die die Schlichter ebenfalls durchführten,
betonten allerdings deren Wahrheits- und Neutralitätspflicht (Art. 24
der Richtlinien, in NICHIBENREN 2001: 411).
Auch bei der Schlichtungsstelle im Wertpapierwesen hatten die
Anleger Gebühren zu entrichten, die sich auch hier in der
Größenordnung von Yen 2.000 bis Yen 50.000 bewegten (YAMAMOTO
2000: 48). Ob den Schiedssprüchen eine Verbindlichkeit zukam, ist
unklar.
6.5.2 Reformüberlegungen
Ein bedeutender Ausbau des Schlichtungswesens war bereits im Jahr
2000 geplant (YAMAMOTO 2000: 49). Vor allem im Hinblick auf das
japanische Rechtsverständnis dürfte in diesem Zusammenhang von
Interesse sein, dass YAMAMOTO ausdrücklich vorschlägt, den Kontrast zu
gerichtlichen Verfahren recht drastisch zu gestalten, damit diese von
potentiellen Nutzern als möglichst ineffektiv, teuer und langsam
empfunden und zur Streitbeilegung erst gar nicht in Erwägung
gezogen werden (YAMAMOTO 2000: 49).
Ein zentraler Punkt war die Neutralität der Schlichtungsstelle. Diese
sollte vor allem dadurch gewährleistet werden, dass die
Schlichtungsstelle von den Industrien in ihrer Finanzierung völlig
Anlegerschutz in Japan 305
abgekoppelt wird (YAMAMOTO 2000: 49). Es war geplant, zwischen den
Kosten des Gesamtsystems und denen der Einzelschlichtung zu
unterscheiden und von den Nutzern der Schlichtungsangebote einen
Beitrag zu erheben (YAMAMOTO 2000: 51).
Ein weiterer Diskussionspunkt waren die Statuten. Im Jahr 2000
existierte weder eine Regelung hinsichtlich der Beweiserhebung und
der Beweiswürdigung noch eine solche über die Bindungswirkung der
durch Schlichtungsstellen gefundenen Lösungen, ganz zu schweigen
von der Vollstreckbarkeit (YAMAMOTO 2000: 50).
Im Anschluss an die im Rahmen der Debatte über das
FinanzprodukteG oft erhobene Forderung nach Einführung eines an
das britische System angelehnten Systems von Ombudspersonen, die
Verbraucherbeschwerden entgegennehmen und bearbeiten, nach
Japan (vgl. SAKURAI 1999: 168) schloss sich unabhängig von der
Arbeitsgruppe eine Gruppe aus Beratern der Kokumin Seikatsu Sentâ
国民生活センター, Anlageberatern (Financial Planner ファイナンシャル・プランアー), Rechtsanwälten und betroffenen Verbrauchern zu
der Interessenvertretung Kin’yû Omubutsunetto 金融オムブツネット
(etwa „Netzwerk Ombudspersonen im Finanzwesen“), um „die
Entwicklung zu beobachten“ (HARA 2003: 73-74). Kin’yû
Omubutsunetto forderte die „Bewertung vom Standpunkt des
Verbrauchers aus“ (HARA 2003: 75). Hierunter verstand die
Interessenvereinigung, dass gerade die Position der „kleinen Anleger“
gegenüber der Anbieterseite gestärkt werden soll (vgl. HARA 2003:
76). Die Anbieterseite müsse weit stärker in die Pflicht genommen
werden und sei auch in die Bemühungen öffentlicher Stellen zur
Information und „Erziehung“ von Verbrauchern bezüglich des
Umgangs mit Finanzprodukten einzubeziehen: „Die Erziehung der
Verbraucher zum Verständnis (i.e. von Finanzprodukten) muss auch
die Aufgabe der Anbieterseite sein.“ (HARA 2003: 77). Der Ombudsman
sollte hier Pionierarbeit leisten.
306 Anlegerschutz in Japan
8.5.4. Schlichtung durch das Selbstverwaltungsgremium der
Finanzdienstleistungsindustrie
Das zum 13. Dezember 2007 in Kraft getretene „Gesetz über
Finanzprodukte und Börsenhandel“ traf Vorkehrungen zu einer
umfassenden Reform des Schlichtungswesens im
Finanzdienstleistungsbereich. Das durch das Gesetz neu eingerichtete
Selbstverwaltungsgremium der Finanzdienstleistungsindustrie, das
auch für die Erarbeitung detaillierter Richtlinien zum Anlegerschutz
sowie die Compliance der Mitglieder zuständig ist, bekam die Aufgabe
zugewiesen, ein Gremium zur außergerichtlichen Beilegung von
Anlegerschäden und Anlegerbeschwerden zu schaffen (YOSHIKAWA
2006: 19). Es wird allerdings noch einige Zeit dauern, bis die
diesbezüglichen Arbeiten abgeschlossen sind. Parallel hat auch das
Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (FSA) eine Anlaufstelle für
geschädigte Anleger eingerichtet.
6.5. Das „Gesetz über den Handel mit Finanzprodukten“
Am 01.04.2001 trat das „Gesetz über den Verkauf etc. von
Finanzprodukten“ (Kin’yû Shôhin no Hanbai-tô ni Kansuru Hôritsu 金融商品の販売等に関する法律 , im folgenden FinanzprodukteG) in
Kraft, das spezialgesetzliche Regelungen hinsichtlich der Haftung für
Anlageschäden in Japan trifft.
6.5.3 Entstehungsgeschichte
Anlegerschutz in Japan 307
Nach 1997 wurden kaum mehr Urteile zu Anlageschäden
veröffentlicht. Die Prozessflut war – ähnlich wie die Welle der
Kreditschadensfälle in den 1980er Jahren und die
Verbraucherkonkurse zu Beginn der 1990er Jahre – abgeebbt bzw. sie
hatte sich auf ein normales Maß eingependelt.
Die Anlageschadensfälle hatten eine gewisse Sensibilität für das
Thema „Anlageschäden“ entstehen lassen (vgl. SAKURAI 1999: 163).
Rechtsanwälte und Gerichte waren praktisch mit dem Thema befasst
gewesen und hatten die Schwächen des bestehenden Systems erkannt
(SAKURAI 1999: 163). Auch die Rechtslehre hatte diese Schwächen
ausgiebig beschrieben und diskutiert. Von Seiten der Bürokratie
liegen keine Äußerungen vor. Jedoch machte zur selben Zeit vor
allem der Skandal um die Wohnungsfinanzierungsgesellschaften (jûsen
住専) die Missstände des Systems deutlich.
Die Anlageschäden hatten trotz hoher Publizität nicht dieselbe
Öffentlichkeitswirkung, die die
Verbraucherkreditrechtsreformbewegung im Jahrzehnt zuvor für sich
und ihre Gesetzgebungsprojekte hatte nutzen können (vgl. RAPP 1996:
41-44). Dies hängt eventuell damit zusammen, dass die Gruppe der
Geschädigten weniger homogen und die Schäden weniger einfach zu
überblicken, weniger offensichtlich und weniger empörend waren.
Auch wenn Kreditgeschäfte mit im Spiel waren, handelte es sich bei
den Geschädigten um kleine Unternehmen oder um einigermaßen
begüterte Personen, die durch ihre Verluste im Gegensatz zu den
sarakin-Opfern nicht in persönliche Not gerieten. Das
FinanzprodukteG war nicht Resultat einer Reformbewegung, sondern
vielmehr Nebenprodukt der Deregulierung im Finanzwesen (Big Bang)
und ohne die Deregulierung nicht denkbar gewesen (insbesondere
ÔMAE 2000: 61; YABUGUCHI 2000: 86).
Das FinanzproduktG war nicht im „Finanzsystem-Änderungsgesetzes“
(Kin’yû Seido Kaisei Hô 金融制度改正法) enthalten, das im Jahr 1998
308 Anlegerschutz in Japan
erging und 24 Gesetze auf dem Gebiet des Finanzrechts änderte (vgl.
SAKURAI 1999: 156). Sofern damals bereits von
Anlegerschutzgesichtspunkten die Rede war, wurde vorgeschlagen,
zunächst einmal die Ausführungsbestimmungen des
Finanzministeriums abzuwarten.
Die Finanzkommission (Kin’yû Shingikai 金融審議会) begann, die Frage
des Anlegerschutzes zu untersuchen. Hierzu bildete Abteilung 1 (Dai
1-bu 第 一 部 ) der Kommission im Jahr 1998 ein Komitee, das
Richtlinien ausarbeiten sollte (ÔMAE 2000: 61). Auch die „Working
Group zu Wholesale-Retail-Frage“ (Hôruseru ritêru wâkingu gurupu
ホールセル・リテールw-キンググルプ) beschäftigte sich mit dem
Thema (ÔMAE 2000: 61). Das Komitee bezog die Überlegungen der
Working Group mit ein und präsentierte seine Ergebnisse im Juli bzw.
Dezember 1999 in zwei Zwischenberichten (ÔMAE 2000: 61). Bei der
einflussreichen Vereinigung der japanischen Rechtsanwälte,
Nichibenren, befasste sich parallel die „Kommission für
Verbraucherfragen“ mit dem Thema (vgl. SAKURAI 1999: 163).
Auf den ersten Zwischenbericht der Kommission antwortete
Nichibenren mit einem eigenen Bericht, der sich mit dem
Zwischenbericht kritisch auseinandersetzt. Die Kritik war allerdings
eher punktueller Natur.
Die Empfehlungen aus den Zwischenberichten flossen in einen
Gesetzentwurf des Finanzministeriums ein, den die Regierung am
14.03.2000 im Parlament einbrachte (ÔMAE 2000: 61). Ohne Einwände
der Opposition wurde der Gesetzentwurf am 23.05.2000 vom
Parlament beschlossen und am 31.05.2000 verkündet (ÔMAE 2000: 61).
Das Gesetz trat planmäßig am 01.04.2001 in Kraft (ÔMAE 2000: 66).
Der Fortgang der fachöffentlichen Diskussion ist für japanische
Verhältnisse bereits durch die Berichte, die im Internet veröffentlicht
wurden, außerordentlich gut dokumentiert; darüber hinaus
Anlegerschutz in Japan 309
erschienen einige Artikel aus der Feder von Fachleuten und sogar ein
ganzes Buch, das aus der Perspektive der Nichibenren die
Notwendigkeit eines Gesetzes über Finanzdienstleistungen begründet
(KOBAYASHI ET AL. 1999). Offensichtlich wird aus allen vorliegenden
Äußerungen die bemerkenswerte Übereinstimmung über die
Notwendigkeit, den Anlegerschutz auf eine spezialgesetzliche
Grundlage zu stellen.
Die Zielsetzung des Gesetzes wurde sowohl von den
Kommissionsangehörigen als auch von den eher kritischen
Nichibenren-Autoren in engen Zusammenhang mit den Veränderungen
durch den Big Bang gestellt. Übereinstimmend betonen sie die
Notwendigkeit, eine effizientere Lösung für Anlageschäden zu
schaffen, als das gegenwärtige System – also die Geltendmachung von
Schadensersatz nach den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts,
der von Gericht dann in einem „langen und aufwendigen“ (ÔMAE 2000:
62) Verfahren dem Grund nach festgestellt und der Höhe nach
zugesprochen werden muss (ÔMAE 2000: 62; KOBAYASHI 2000: 10;
YABUGUCHI 2000: 86). Im Zuge des Big Bang sei vorauszusehen, dass die
Konkurrenz unter den Finanzdienstleistern sich extrem verstärken
werde, und „es steht zu erwarten, dass undurchdachte Handlungen
Schäden bei den Verbrauchern bewirken“ (KOBAYASHI 2000: 7). Obwohl
keiner der Autoren so weit geht, über den Schutz der Anleger vor
Schäden hinaus ein konkretes Ziel der Neuregelung zu nennen, wird
aus solchen Äußerungen deutlich, dass der Zweck des Gesetzes darin
besteht, für künftig zu erwartende Anlageschäden eine effiziente
rechtliche Regelung bereitzustellen.
Für die überwiegende Mehrheit der Fachöffentlichkeit waren die oben
geschilderten Ziele mit der Verabschiedung des „Gesetzes über den
Verkauf etc. von Finanzprodukten“ erreicht. Unzufrieden zeigte sich
allerdings jene Gruppierung innerhalb Nichibenren um die
Rechtsanwälte SAKURAI umd UEYANAGI, die im Vorfeld besonders aktiv
310 Anlegerschutz in Japan
gewesen war und ein „Finanzdienstleistungsgesetz“ gefordert hatte.
Sie betonte, das Gesetz bleibe bei weitem hinter dem notwendigen
Schutzstandard zurück und könne neben weiteren „Schadenswellen“
auch zur Folge haben, dass eine verunsicherte Bevölkerung das
erweiterte Produktangebot aus Furcht vor Schäden gar nicht recht
nutzen wolle (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 5). Das
FinanzprodukteG könne allenfalls als ein erster Schritt in die richtige
Richtung gesehen werden (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 7). Ein
Exponent dieser Richtung fasst zusammen:
„Man kann sagen, dass das FinanzproduktG in Reaktion auf den
japanischen Big Bang erging und dass es bis zu einem gewissen Grad
den Nutzen der Verbraucher schützt. Durch den Kompromiss mit den
kurzfristigen Interessen der Finanzindustrie allerdings ist es (leider)
zu etwas geworden, das auf halbem Wege stehen bleibt. Es besteht
die starke Sorge, dass es (durch diese Unvollständigkeit) zu
erheblichen Schäden bei den Verbrauchern führen wird. Und man
kann sich vorstellen, dass die Verbraucher, da sie diese erheblichen
Schäden fürchten, die durch den japanischen Big Bang entstandenen
Produkte gar nicht annehmen und diese nicht in angemessenem Maß
nutzen.“ (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 6)
Für diese Gruppe war das „Gesetz über den Kauf von
Finanzprodukten“ allenfalls eine Etappe auf dem Weg zu einer
umfassenden spezialgesetzlichen Regelung in einem „Gesetz über
Finanzdienstleistungen“ (vgl. SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 7).
6.5.4 Gesetzeszweck
Das FinanzproduktG enthält in Art. 1 ausführliche Angaben zum
Gesetzeszweck. Zwei Ziele werden genannt: mittels der
Sicherstellung der Einhaltung der Erklärungspflicht bzw. durch die
Anlegerschutz in Japan 311
Festlegung des Schadensersatzes für den Fall des Verstoßes sollen die
Anleger geschützt werden; und mittels dieses Schutzes der
Verbraucher soll eine gesunde Entwicklung der Volkswirtschaft
erreicht werden (vgl. ÔMAE 2000: 62). Obwohl Angaben über den
Gesetzeszweck überwiegend deklaratorischer Natur sind, lassen die
Formulierungen einen Bruch mit der früheren industrienorientierten
Haltung des Finanzministeriums deutlichen werden. In den älteren
Gesetzen, zum Beispiel des BankG, wird lediglich die „gesunde
Entwicklung der Volkswirtschaft“ als Gesetzeszweck genannt.
Hingegen macht die Erwähnung der „Nutzer“ im FinanzprodukteG
deutlich, dass Gesetzgeber und Finanzbürokratie künftig auch die
Interessen der Bevölkerung wahrnehmen wollen.
6.5.5 Inhalt der Regelungen
Bereits im Januar 2001, somit noch vor dem Inkrafttreten, erschien
ein erster Kommentar zum FinanzprodukteG für die Praxis, der es
möglich macht, über die Inhaltswiedergabe hinaus Aussagen zur
künftigen Anwendung zu machen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001). Dies
steht in bemerkenswertem Gegensatz zu der traditionellen Praxis,
dass die Fachöffentlichkeit bei vielen anderen neuen Gesetzen recht
lange auf die Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums hatte
warten müssen, ohne die sie sich keine substantiierten Aussagen über
die Reichweite einzelner Bestimmungen zutraute.
MATSUMOTO Tsuneo, einer der Autoren des Kommentars, ist
Vorsitzender der „Kommission zur Untersuchung von
Verbraucherverträgen“ der nationalen Verbraucherhilfsorgansiation
Kokumin Seikatsu Sentâ 国民生活センター (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
224), somit ein zentraler öffentlicher Entscheidungsträger in Fragen
312 Anlegerschutz in Japan
des Verbraucherschutzes. UEYANAGI Toshirô ist Rechtsanwalt und
Mitglied mehrerer Nichibenren-Ausschüsse zu Finanz- und
Verbraucherrechtsfragen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 224) und somit
ein halboffizielles (Nichibenren-)Pendant zu MATSUMOTO. Damit
erschien eine „offizielle“ Anleitung zur Auslegung des neuen Gesetzes
sogar noch vor dessen Inkrafttreten.
Der Prozess, der zur Verabschiedung des Gesetzes in seiner jetzigen
Form führte, macht ebenfalls ein bemerkenswertes Bemühen der
entscheidungsfindenden Organe um Offenheit und Bürgerbeteiligung
deutlich. Die Öffentlichkeit wurde in Anlehnung an das Verfahren in
Großbritannien aufgerufen, das Gesetzesvorhaben zu kommentieren,
und diese Kommentare wurden gesammelt und auf der Homepage des
AFD veröffentlicht bzw. der Öffentlichkeit in schriftlicher Form
zugänglich gemacht (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 36). Dies belegt
die öffentlichkeits- und verbraucherfreundlichen Bemühungen der
AFD.
Auf dieser Grundlage sind präzise Aussagen darüber möglich, welche
Lösungen das Finanzproduktegesetz für eine Anzahl von wichtigen
Fallkonstellationen bereithält. Dabei gilt es allerdings im Gedächnis
zu behalten, dass die meisten der unten dargestellten Ansichten und
Problemlösungen aus einer einzigen Quelle, nämlich dem Kommentar
von MATSUMOTO und UEYANAGI, stammen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001).
Nur in wenigen Fällen ist es möglich, sie mit anderen Quellen, etwa
dem Handbuch von HASHIMOTO für die Verkäufer von Fondsprodukten
(HASHIMOTO 2001), zu vergleichen. Auch das Aufsichtsamt für
Finanzdienstleistungen (FSA) gibt auf seiner Homepage
(www.fsa.go.jp) kurze Erläuterungen zum Inhalt des
FinanzprodukteG.
6.5.5.1 Definitionen
Anlegerschutz in Japan 313
Art. 2 FinanzprodukteG stellt einen abschließenden Katalog von
Geschäften auf, die als „Handel mit Finanzprodukten“ im Sinne des
FinanzprodukteG gelten (vgl. ÔMAE 2000: 64). Dieser Weg wurde vom
japanischen Gesetzgeber bewusst gewählt. Zur Diskussion stand auch,
die Definitionen möglichst weit zu wählen, um möglichst alle, auch
künftige Produkte mit einzuschließen. Hierunter hätte nach Ansicht
der Kommission jedoch die Klarheit gelitten; man entschloss sich
deswegen dazu, eventuell noch nicht enthaltene neue Produkte über
Verordnungen und Ausführungsbestimmungen mit einzuschließen, was
Art. 2 Nr. 13 ausdrücklich ermöglicht (ÔMAE 2000: 64).
Nicht als „Handel mit Finanzprodukten“ gilt das einfache Postsparen;
auch gewöhnliche Lebensversicherungen sind nicht Finanzprodukte im
Sinne des Art. 2 FinanzprodukteG. Diese Produkte wurden bewusst
ausgenommen, da sie kein erkennbares Verlustrisiko haben
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001. 17).
6.5.5.2 Erklärungspflicht
Art. 3 FinanzprodukteG enthält Bestimmungen über die
Erklärungspflicht (setsumei gimu 説明義務 )und die Folgen eines
Verstoßes gegen diese Pflicht. Diese Bestimmung erging unter
bewusstem Rückgriff auf die bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung
des Gesetzes vorliegende Rechtsprechung über die „allgemeine“, aus
dem Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 2 ZG hergeleitete
Erklärungspflicht (also auf die in Kapitel 6.2. dargestellte
Entwicklung) und bezog deren Erkenntnisse mit ein.
6.5.5.2.1 Regelbeispiele für Tatbestände, die eine
Erklärungspflicht auslösen
314 Anlegerschutz in Japan
Das FinanzprodukteG nennt in Art. 3 Abs. 1 vier Regelbeispielen für
Tatbestände, die eine Erklärungspflicht auslösen. Genauer gesagt
handelt es sich um drei Regelbeispiele sowie einen
Auffangtatbestand; die in japanischen Kommentaren unter der
Bezeichnung jûyô jikô 重 要 事 項 (etwa: „wichtige Tatbestände“)
zusammengefasst werden. Angesprochen werden wichtige Risiken
beim Kauf von Finanzprodukten wie Veränderungen am Markt sowie
Veränderungen in der Bonität des Verkäufers oder Anbieters,
außerdem Bedingungen von zentraler Bedeutung für die Anleger wie
Kündigungsfristen und Nebenkosten.
Ausdrückliches, auch bereits im Zwischenbericht angesprochenes Ziel
der Erklärungspflicht im FinanzprodukteG ist es, Voraussetzungen zu
schaffen, unter denen der Kunde in freier Entscheidung einen
abgewogenen Entschluss zum Kauf eines Finanzproduktes treffen
kann. Der Zwischenbericht formuliert, die Erklärungspflicht des
FinanzprodukteG sei eine „Informationsbereitstellungspflicht zur
Herbeiführung von Eigenverantwortung“ (zitiert in
MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 31).
6.5.5.2.1.1 Veränderungen, die in der Struktur des Marktes
begründet sind
Eine Erklärungspflicht soll zunächst bestehen, wenn zu befürchten ist,
dass es aufgrund von Veränderungen in der Preisentwicklung oder
aufgrund der Veränderung von Bedingungen am Aktienmarkt zu
Verlusten an der Grundanlagesumme (ganponware 元本割れ) kommt.
Unter dieses Beispiel sollen hauptsächlich Produkte fallen, die
aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Wertpapier- oder
Devisenmarkt als besonders anfällig für die Marktentwicklungen und
deswegen besonders „erkärungsbedürftig“ zu qualifizieren sind
Anlegerschutz in Japan 315
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 33). Es werden insbesondere Anleihen,
Wandelanleihen, sämtliche Geschäfte mit Devisenbezug wie etwa
Sparguthaben in ausländischen Währungen, Fonds mit einem hohen
Anteil ausländischer Aktien und Versicherungen im Ausland genannt
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 33). Auch Fonds, die an einen Marktindex
geknüpft sind, fallen unter Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Fin ProdG
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 34).
6.5.5.2.1.2 Konkursrisiko des Anbieters
Eine zweite Fallgruppe, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 FinanzprodukteG, umfasst
jene Konstellationen, in denen die Gefahr eines Verlustes an der
Grundanlagesumme aufgrund von Veränderungen in der Bonität des
Anbieters entstehen.
Die Vorschrift bezieht sich auf Fälle, in denen der Anleger dadurch
einen Schaden erleidet, dass entweder der Anbieter des
Finanzproduktes selbst oder ein Finanzintermediär, dem er die Mittel
des Anlegers zur Anlage überlassen hat – also etwa eine Versicherung
oder eine Fondsgesellschaft – in Konkurs fällt und die Anlagesumme
nicht oder nicht gänzlich durch eine Einlagenversicherung gedeckt ist
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 32). Im Kern geht es damit um jenes
Risiko, das auch die payoff-Diskussion im Jahr 2002 zum Gegenstand
hatte.
6.5.5.2.1.3 Weitere in einer Rechtsverordnung genannte
Tatbestände
Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 FinanzprodukteG wurde bewusst als
Auffangtatbestand konzipiert. Die Rechtsverordnung, auf die die
Bestimmung sich bezieht, existierte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
316 Anlegerschutz in Japan
nicht; der Tatbestand wurde in dem Bewusstsein geschaffen, dass die
Regelbeispiele der Nummern 1, 2 und 4 nicht sämtlich möglichen
Konstellationen abdecken, und soll für diesen Fall ein flexibles
Eingreifen der AFD ermöglichen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 34).
Zum Zeitpunkt der Diskussion über das Gesetzesvorhaben wurde
angeregt, übermäßig hohe Gebühren oder Steuern in die Liste der
erklärungspflichtigen Tatbestände mit aufzunehmen, da auch diese
bewirken können, dass die Auszahlungssumme unter die
Grundanlagesumme sinkt. Die Kommission entschied sich dagegen, da
es sich hierbei nicht um ein Risiko handele, das Finanzprodukten als
solchen anhafte; auch ergäben sich hierbei keine unvorhersehbaren
Schwankungen (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 35, Public Comment-
Veröffentlichung des AFD vom 10.11.2000). Eine Rolle spielte bei
dieser Entscheidung der Kommission, dass die diesbezügliche
Erklärungspflicht von der „allgemeinen Erklärungspflicht“ des
Zivilgesetzes gedeckt ist und auch die Gewerbeausübungsgesetze
Bestimmungen enthalten, die eine Erklärungspflicht hinsichtlich der
Gebühren vorsehen. Insofern stehe für Schäden bereits ein
Lösungsweg bereit (Public-Comment-Veröffentlichung des AFD vom
10.11.2000, zit. in MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 35).
6.5.5.2.1.4 Zeitliche Grenzen für die Ausübung von Rechten bzw.
für die Kündigung von Verträgen
Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 FinanzprodukteG erging in direkter Reaktion auf
zwei Schadens-Fallgruppen von großer praktischer Bedeutung. Die
erste dieser Gruppen bezieht sich auf die oben ausführlich diskutierte
Problematik, dass Optionen, insbesondere warrants, verfallen, sofern
das in ihnen festgeschriebene Recht nicht bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt ausgeübt wird. Da in der Vergangenheit die Käufer solcher
Papiere hierüber oft nicht informiert waren, schien es notwendig,
Anlegerschutz in Japan 317
diese Schadensquelle durch ausdrückliches Festschreiben einer
Erklärungspflicht zu beseitigen (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 35).
Die zweite Bestimmung bezieht sich auf Kündigungsfristen etwa für
Versicherungen, Festgelder und Fonds. Hier hatten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Anbieter häufig für den Fall der
kurzfristigen oder überhaupt der vorzeitigen Auflösung des Vertrages
hohe „Strafgebühren“ vorgesehen, was den Käufern allerdings oft gar
nicht bewusst war. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass Kunden
über solche Gebühren künftig bei Vertragsschluss informiert sind
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 35).
6.5.5.2.2 Bedeutung des Begriffs „Befürchtung von Verlusten an
der Grundsumme“, Art. 3 Abs. 2 FinanzprodukteG
Art. 3 Abs. 2 FinanzprodukteG enthält eine Definition des Begriffs
„Befürchtung von Verlusten an der Grundsumme“ (ganpon no
sonshitsu ga shôzuru osore 元本の損失が生ずる恐れ). Dieser Begriff
ist einer der zentralen Punkte des FinanzprodukteG. Nach den
Bestimmungen der Artt. 4 bis 6 FinanzprodukteG besteht nur dann
eine Schadensersatzpflicht, wenn ein Verlust an der Grundsumme
eingetreten ist. Die Höhe des Schadensersatzes ist dabei auf die
Grundsumme beschränkt. Auch die Erklärungspflicht des Art. 3 Abs. 1
FinanzprodukteG besteht nur, falls die Möglichkeit (bzw. Befürchtung)
eines solchen Verlustes gegeben ist.
Zur Bestimmung eines etwaigen Verlustes an der Grundsumme wird
die eingezahlte Summe (Grundsumme) mit der ausgezahlten Summe
saldiert. Ergibt sich hierbei ein negativer Betrag, so ist ein Schaden in
dieser Höhe entstanden. Diese Methode wird auch angewendet, wenn
es sich bei dem Finanzprodukt um eine Versicherung handelt. Als
Grundsumme gilt dann die einmalig oder in Raten eingezahlte
318 Anlegerschutz in Japan
Summe, die Ablaufleistung gilt als Auszahlungssumme. Eine
Besonderheit ist hier, dass der Schaden sowohl bei dem
Versicherungsnehmer selbst als auch, etwa im Fall von dessen Tod,
bei dem von ihm Begünstigten eintreten kann (vgl.
MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 38).
Sofern es sich bei dem Finanzprodukt um ein Produkt handelt, bei
dem andere Sachen als Geld (etwa Aktien) in Treuhand genommen
werden, wird die Grundsumme bzw. die Auszahlungssumme durch die
Ermittlung des Marktpreises zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung
bestimmt (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 38).
6.5.5.2.3 Verhältnis mehrerer Erklärungspflichtiger
untereinander, Art. 3 Abs. 3 FinanzprodukteG
Art. 3 Abs. 3 FinanzprodukteG befasst sich mit dem Fall, dass
mehrere (natürliche oder juristische) Personen als Anbieter eines
Finanzproduktes gelten können und somit gemäß Art. 3 Abs. 1
FinanzprodukteG erklärungspflichtig wären.
Das Gesetz sieht vor, dass nur einer der Anbieter eine Erklärung
erbringen muss; hierbei soll es sich in der Regel um den Verkäufer des
Finanzproduktes handeln (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 39). Die
Erklärung eines der Anbieter entbindet sämtliche anderen Anbieter
von ihrer Erklärungspflicht. Sofern mehr als eine Erklärung gemacht
wird, sind alle außer der ersten Erklärung „strenggenommen
überflüssig“ (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 40). Ausnahme ist, dass der
Verkäufer, etwa als Anlageberater, den Käufer bei Vertragsschluss
vertritt. In diesem Fall ist er verpflichtet, die ihm gemachten
Erklärungen an den Käufer weiterzugeben (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
40).
Anlegerschutz in Japan 319
Die vorliegende Literatur zum FinanzprodukteG diskutiert die Lösung
des Art. 3 Abs. 3 FinanzprodukteG nur kurz. Auf möglicherweise
problematische Fallkonstellationen – etwa, dass tatsächlich mehrere
Erklärungen gemacht werden, von denen gerade die maßgebliche
zeitlich früheste jedoch fehlerhaft ist – wird nicht eingegangen.
MATSUMOTO und UEYANAGI weisen lediglich darauf hin, dass die
Anbieterseite Aussagen des Kunden wie „Diese Erklärungen habe ich
bereits von einem ihrer Kollegen erhalten“ nicht ungeprüft
hinnehmen dürfe. Es bestehe jedenfalls eine Verpflichtung, bei dem
Kollegen nachzufassen, ob dies zutrifft (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
63).
6.5.5.2.4 Ausnahmen von der Erklärungspflicht, Art. 3 Abs. 4
FinanzprodukteG
Das FinanzprodukteG sieht in Art. 3 Abs. 4 zwei Ausnahmen von der
Erklärungspflicht vor. Es handelt sich um Erklärungen, die gegenüber
Personen abzugeben wären, die aufgrund ihrer (beruflichen) Stellung
nicht erklärungsbedürftig sind (Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 FinanzprodukteG)
bzw. um den Fall, dass ein Erklärungsempfänger ausdrücklich
kundgibt, auf die Erklärung zu verzichten (Art. 3 Abs. 4 Nr. 2
FinanzprodukteG).
Die Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 FinanzprodukteG ist durch die
eindeutigen Vorgaben der Rechtsverordnung auf einen kleinen
Personenkreis beschränkt. Der Käufer muss selbst in der
Finanzindustrie tätig sein, um als sachkundig zu gelten. Es reicht
hingegen nicht aus, dass er sich bei mehreren vorhergehenden
Verkaufsgesprächen, die sich auf das im fraglichen Fall erworbene
Produkt bezogen, als äußerst sachkundig erwiesen hat
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41). Weggelassen werden können immer
nur Erklärungen über solche Risiken, mit denen der Kunde in seinem
320 Anlegerschutz in Japan
eigenen beruflichen Tätigkeitsfeld zu tun hat, also z.B. nicht die
spezifischen Risiken beim Kauf von Derivaten gegenüber einem
Angestellten eines Wertpapierunternehmens, der im Bereich der
allgemeinen Verwaltung tätig ist (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 61).
MATSUMOTO und UEYANAGI raten, die Stellung des Kunden in dessen
Unternehmen genauso in die Entscheidung über eine „Abkürzung“ der
Erklärungen gegenüber sachkundigen Personen mit einzubeziehen wie
deren tatsächlichen Wissensstand und ihre Erfahrung. dass ein Kunde
sich selbst als „sachkundig“ bezeichne, reiche nicht aus
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 61).
Das FinanzprodukteG trifft keine Aussagen über ehemalige
Angestellte von Finanzdienstleistungsunternehmen (etwa Pensionäre).
Unklar ist, ob diese zu den Personen mit Fachwissen gezählt werden
können. MATSUMOTO und UEYANAGI halten dies in Einzelfällen für
durchaus vertretbar und schlagen vor, hier Länge des Ausscheidens
und individuellen Kenntnisstand in die Abwägung mit einzustellen
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 61).
Art. 3 Abs. 4 Nr. 2 FinanzprodukteG behandelt den Fall, dass ein
Kunde ausdrücklich erklärt, auf die Erklärungen zu verzichten; auch
dann können diese unterbleiben, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 FinanzprodukteG vorliegt. Als theoretische Fundierung für
diese zweite Ausnahme wird herangezogen, dass es dem Kunden
freistehen müsse, auf eine nicht gewünschte Erklärung zu verzichten;
dies sei ein Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit im
japanischen Zivilrecht (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41). Eine bestimmte
Form für die Verzichterklärung sieht das FinanzprodukteG nicht vor.
Laut MATSUMOTO und UEYANAGI wird die Verzichterklärung jedoch nur
als glaubwürdig angesehen, wenn dem Kunden bewusst ist, dass das
Finanzprodukt ein Risiko beinhaltet und er sich in Kenntnis dessen
gegen eine Erläuterung entscheidet (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41).
Beweispflichtig dafür, dass eine Verzichterklärung tatsächlich
Anlegerschutz in Japan 321
stattgefunden hat, ist der Anbieter; diesem wird deswegen von
MATSUMOTO und UEYANAGI ausdrücklich dazu geraten, die Erklärung am
besten schriftlich aufzusetzen und vom Kunden unterzeichnen zu
lassen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41). Auch scheint es den Autoren
„wünschenswert“, dass die Initiative zu der Verzichtserklärung nicht
vom Anbieter, sondern vom Kunden selbst ausgeht
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 41). Von anderer Seite wird der Gedanke
aufgeworfen, dass viele Personen, die auf die angebotenen
Erklärungen verzichten, eigentlich nicht beurteilen können, ob sie
diese benötigen oder nicht (KAWACHI 2003: 113). Ein Teil der Literatur
kritisiert die Bestimmung des Art. 3 Abs. 4 bereits vom Grundsatz her:
da die Erklärungspflicht ausdrücklich als „Pflicht“ benannt ist, gehe
es nicht an, überhaupt Ausnahmen zuzulassen, vor allem nicht solche,
die auf eigenes Risiko des Kunden erfolgen (vgl. KAWACHI 2003: 113).
In diesem Zusammenhang warnen MATSUMOTO und UEYANAGI die
Anbieterseite ausdrücklich davor, sich auf Aussagen des Kunden,
dieser wisse bereits Bescheid, zu verlassen, etwa Äußerungen wie
„Ich brauche keine Erklärungen, denn ich mache schon seit zehn
Jahren in Aktien“ und „Diese Erklärungen habe ich bereits von einem
Ihrer Kollegen erhalten“. In beiden Fällen raten sie eindringlich dazu,
diese Aussagen zu überprüfen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 62-62). Auch
in dem Fall, dass der Kunde ausdrücklich erkläre, selbst Erfahrung zu
haben, bedeute dies nicht, dass automatisch ein Fall des Art. 3 Abs. 4
Nr. 2 FinanzprodukteG gegeben sei. Der Anbieter habe vielmehr die
Pflicht, die Aussage des Kunden zu überprüfen und dann zu
entscheiden, ob eine Verkürzung der Erklärungen tatsächlich
gerechtfertigt scheinet Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, ob das
Risiko des Produktes, das der Kunde erwerben möchte, gleich
gelagert ist wie das von Produkten, die der Kunde in der
Vergangenheit gekauft hat und deren Risiko ihm bewusst ist
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 62). Für einen wirksamen Verzicht auf
322 Anlegerschutz in Japan
Erklärungen über Derivate reicht es also zum Beispiel nicht, dass der
Kunde in der Vergangenheit Geschäfte am Devisenmarkt getätigt hat
und Struktur und Risiken von Devisenprodukten kennt
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 62). Falls der Kunde eine Bestätigung
unterschreibt, dass er aus eigenem Wunsch auf die Erklärung
verzichtet, ändert dies allein noch nichts daran, dass der Anbieter ein
gewisses Maß an Anstrengungen unternehmen muss, um den
tatsächlichen Kenntnisstand des Kunden zu eruieren
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 65).
Falls der Kunde mit dem Argument, er habe keine Zeit, auf eine
Erklärung verzichtet und eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung
unterschreibt (was in der Praxis anscheinend häufig vorkommt, vgl.
MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 64), muss die Anbieterseite auf der Basis
des Gesprächs mit dem Kunden eine Prognose darüber treffen, ob es
vertretbar ist, die Erklärung wegzulassen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
64). Gegebenenfalls soll ein weiterer Termin anberaumt und dem
Kunden zur Vorbereitung eine Broschüre überreicht werden, die die
Struktur des Produkts und dessen Risiken erläutert
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 64).
Derlei Erläuterungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber die
Auslegung des Art. 3 Abs. 4 FinanzprodukteG restriktiv gehandhabt
wissen will. Es soll nicht ausreichen, dass der Kunde sich selbst als
ausreichend informiert bezeichnet; vielmehr besteht in diesem Fall
eine Pflicht des Anbieters, zu prüfen, ob er es auch tatsächlich ist.
6.5.5.2.5 Einzelfragen bezüglich der Erklärungspflicht des Art. 3
FinanzprodukteG
6.5.5.2.5.1 Umfang der Erklärungspflicht
Anlegerschutz in Japan 323
Der Terminus “wichtige Bedingungen“ in Art. 3 Abs. 1
FinanzprodukteG ist ausfüllungsbedürftig, auch wenn die
Regelbeispiele wichtige Anhaltspunkte zur Verfügung stellen.
MATSUMOTO und UEYANAGI weisen eindringlich darauf hin, dass die
Erklärungen auf das Produkt sowie auf den Kunden abgestimmt sein
müssen und deswegen auch in Zukunft ein „weiteres Studium der
Gegebenheiten anhand der bisherigen Rechtsprechung“ erfolgen
müsse (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 32). Wichtig sei dabei nicht nur die
Erklärung der Risiken eines Produktes; es müsse auch Ziel der
Erklärungen sein, beim Kunden ein grundlegendes Verständnis für die
Struktur, den Aufbau und das Funktionieren eines Produktes zu
schaffen. Sofern der Anbieter bei seinen Erläuterungen lediglich an
den „wichtigen Aspekten“ des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG „klebt“
und das Umfeld und das Funktionieren des Produktes vernachlässigt,
ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Vertrauensprinzip aus
Art. 1 Abs. 2 ZG in Betracht zu ziehen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 32).
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Erklärungspflicht ist die
Abstimmung auf das „Verständnisniveau“ des Kunden, da auch eine
theoretisch noch so korrekte Erklärung ihr Ziel nicht erreichen kann,
wenn sie dieses Niveau übersteigt (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 32 unter
Rückgriff auf den Zwischenbericht der Kommission).
6.5.5.2.5.2 Zeitpunkt der Erklärung
Nach dem FinanzprodukteG geschuldete Erklärungen sind vor dem
Vertragsabschluß zu erbringen, vgl. Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG.
Als Problem angesehen werden jedoch Fälle, in denen die Zeitspanne
zwischen erstmaliger Kontaktaufnahme und Vertragsabschluß sehr
kurz ist. MATSUMOTO argumentiert, hier sei es im Interesse einer
gründlichen Information des Kunden, wenn die Erklärung bis nach
dem Vertragsschluss „aufgehoben“ und zu einem Zeitpunkt erbracht
324 Anlegerschutz in Japan
werden könnten, der dem Kunden passt (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
31; aus den Ausführungen geht nicht hervor, welche Autoren diese
Ansicht noch vertreten).
Als problematisch wird auch der umgekehrte Fall angesehen, dass
zwischen der Kontaktaufnahme und den Erklärungen nach Art. 3 Abs.
1 FinanzprodukteG und dem Vertragsschluss sehr viel Zeit vergeht.
Hier sei zu befürchten, dass dem Kunden zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses die Erläuterungen des Anbieters nicht mehr
ausreichend erinnerlich seien; laut dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1
FinanzprodukteG müsste das Verständnis des Kunden von den Risiken
des Produktes jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bestehen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 31).
Ähnlich gelagert ist der Fall, dass vor dem Kauf zwar die
erforderlichen Erklärungen erbracht werden, bis zum Vertragsschluss
jedoch eine Änderung der (gesamt-)wirtschaftlichen Situation eintritt.
Falls der Anbieter nicht auf diese Änderung des Lage hinweist, so
stellt dies laut MATSUMOTO und UEYANAGI zwar keinen Verstoß gegen die
Erklärungspflicht des FinanzprodukteG, sehr wohl jedoch einen
Verstoß gegen das Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 1 ZG dar und ist
außerdem als Nichterfüllung (wohl einer Nebenpflicht?) nach dem
allgemeinen Zivilrecht zu qualifizieren, die den Anbieter unter
Umständen schadensersatzpflichtig werden lässt (MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 59). Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass die
Änderung der wirtschaftlichen Lage zwischen Erklärungserbringung
und Durchführung des Kaufvertrages eintritt (MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 58).
Im Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage nach Vertragsschluss
grundlegend ändert, ist die Erklärungspflicht nicht einschlägig. Aus
dem Vertrauensprinzip des Art. 1 Abs. 1 ZG ergibt sich jedoch als
Nebenpflicht, dass der Anbieter den Kunden auch über solche
einschneidenden Änderungen informieren muss (MATSUMOTO/UEYANAGI
Anlegerschutz in Japan 325
2001: 73). Hierbei müssen nicht alle wichtigen Tatsachen neu erklärt
werden; es soll ausreichen, wenn der Anbieter sich auf jenen Teil
beschränkt, in dem Änderungen eingetreten sind (MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 74).
6.5.5.2.5.3 Mehrmaliger Kauf von Finanzprodukten
Wie die Erklärungspflicht ausgestaltet werden soll, wenn ein Kunde
mehrere Male Finanzprodukt bei einem Anbieter erwirbt, ist im
FinanzprodukteG nicht geregelt (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 45).
Fraglich ist, ob der Anbieter im Wiederholungsfall die Erklärung
verkürzen oder gar ganz weglassen darf (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 44-47).
MATSUMOTO und UEYANAGI schlagen vor, hier nach Gleichheit bzw.
Ähnlichkeit der jeweils erworbenen Produkte, nach der Dauer der
Zeit, die seit dem letzten Kauf vergangen ist, sowie nach der
Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Situation beim letzten Kauf zu
differenzieren und auf dieser Grundlage nach einzelfallorientierten
Lösungen zu suchen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 44). Auf dieser
Grundlage scheint es ihnen vertretbar, die Erklärungen auf ein
Minimum zu beschränken, wenn der Kunde dasselbe Produkt erwirbt
wie bei der letzten Transaktion, seither nicht viel Zeit vergangen ist
und die wirtschaftliche Gesamtsituation keine Änderung erfahren hat:
„...(Dann) wird wohl auch der Kunde zu erkennen geben, dass er
keine weiteren Erklärungen wünscht“ (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 45).
Sie halten es jedoch für unerlässlich, auf jeden Fall die Frage der
Erklärungen anzusprechen und bei dieser Gelegenheit auch das
Verständnis des Kunden bezüglich des Produktes kurz zu überprüfen
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 45-46). Auch sei es ratsam, Protokoll über
die jeweils anlässlich einer Transaktion gemachten Erklärungen zu
führen, damit später keine Beweisschwierigkeiten auftreten
326 Anlegerschutz in Japan
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 46). Auch bei mehrmaligem Kauf
desselben Produktes besteht die Möglichkeit, dass der Kunde geltend
macht, bei einem dieser Käufe sei gegen die Erklärungspflicht
verstoßen worden (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 46). In diesem Fall sei
es „sehr schwierig, zu entkräften, dass gerade bei diesem Mal ein
Grund für ein Missverständnis entstanden ist“, das zu Schäden beim
Kunden geführt hat (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 46). In einem solchen
Fall kann der Kunde sämtliche Schäden geltend machen, die direkt
mit dem Mangel an Risikoerklärungen im konkreten Fall
zusammenhängen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 47).
6.5.5.2.5.4 Erklärungen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter
Mitunter handelt der Kunde nicht selbst, sondern er schickt einen
anderen. Die japanische Literatur unterscheidet abgesehen von der
Grundkonstellation der „gewöhnlichen“ Vertretung diesbezüglich drei
Fallkonstellationen: Der Vertreter gibt sich nicht als Vertreter zu
erkennen; der gesetzliche Vertreter handelt für den Minderjährigen;
oder bei dem Vertretenen handelt es sich um eine juristische Person.
Hinsichtlich der Grundkonstellation – der Kunde erscheint nicht
selbst, sondern beauftragt einen Vertreter mit den Verhandlungen
und dem Abschluss des Kaufvertrages über das Finanzprodukts – sieht
die japanische Literatur kein Problem hinsichtlich der
Erklärungspflicht. Der Vertreter sei einfach so zu behandeln, als
handele es sich um den Kunden selbst. Die Erklärungen seien also
nicht auf das Verständnis des Kunden abzustimmen, sondern auf das
des Vertreters (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 47). In der Regel werde
man sich wohl darauf verlassen können, dass der Vertreter die
Erklärungen weitergibt; es sei jedoch ratsam, ihn ausdrücklich hierzu
zu ermahnen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 48). „Unter Umständen“
könne es auch ratsam sein, sich zu erkundigen, wie weit die
Anlegerschutz in Japan 327
Vertretungsmacht im Innenverhältnis reicht und ob sie auch die
Entgegennahme der Erklärungen gem. Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG
umfasst (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 48).
Nach der Ausführlichkeit zu urteilen, in der diese Frage im
Kommentar von MATSUMOTO und UEYANAGI behandelt wird, ist in Japan
ein anderer Fall recht häufig: der Vertreter gibt sich nicht als solcher
zu erkennen, sondern tut so, als sei er selbst der Kunde – eine
Konstellation also, die in der Bundesrepublik unter dem Stichwort
„Strohmann“ zu beurteilen wäre. Für den Fall, dass keine
Anhaltspunkte vorliegen, dass der „Strohmann“ ohne Wissen und
Billigung des eigentlichen Kunden handelt, raten MATSUMOTO und
UEYANAGI dazu, den Strohmann so zu behandeln, als sei er tatsächlich
selbst der Kunde. Es sei praktisch unmöglich, allein dadurch gegen die
Erklärungspflicht zu verstoßen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 49). Die
gesamte Frage scheint ein wenig widersprüchlich, da in diesem Fall
die Anbieterseite ja eigentlich gar nicht wissen kann, dass es sich um
einen Strohmann handelt. Andererseits macht die Antwort deutlich,
dass es für die Anbieter allgemein im Hinblick auf die Erfüllung der
Erklärungspflicht unbedenklich ist, die Identität ihrer Kunden bzw.
Gesprächspartner nicht eingehend zu prüfen.
Weiß die Anbieterseite, etwa aufgrund früherer Geschäfte mit dem
Kunden oder dem Strohmann, dass die Person, die sich als Kunde
ausgibt, eigentlich gar nicht der Kunde ist, so ist es laut MATSUMOTO
und UEYANAGI „schwierig, den Fall einfach so zu behandeln, als habe
man die Erklärungen gegenüber dem Kunden abgegeben“
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 49). Die Autoren raten daher, den
Strohmann in diesem Fall als Vertreter zu behandeln und dessen
Vertretungsmacht und deren Umfang zu prüfen (MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 50). Insbesondere sei es wichtig, ihn anzuweisen, die
Erklärungen an den Kunden weiterzugeben (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
50).
328 Anlegerschutz in Japan
In der Praxis sehr häufig dürfte der Fall sein, dass die vom Ehemann
mit dem Kauf eines Finanzproduktes betraute Ehefrau dem Käufer
deutlich macht, dass sie für den Ehemann und im Auftrag ihres Gatten
handelt. MATSUMOTO und UEYANAGI beschreiben hier als typische
Fallkonstellation, dass die Ehefrau dem Kunden gegenüber äußert
„Mein Ehemann hat mir aufgetragen, (das Produkt) zu kaufen;
deswegen ist es nicht nötig, dass Sie mir etwas erklären“ und eine
schriftliche Erklärung unterzeichnet, dass eine Erklärung nicht
gewünscht wird (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 66).
Die Autoren erläutern diesen Fall nicht im Zusammenhang der
„Stellvertreter“-Fälle, sondern ordnen die Konstellation unter Art. 3
Abs. 4 Nr. 2 FinanzprodukteG ein. Eine Diskussion der Frage, ob die
Ehefrau hier den Ehemann vertritt und im Rahmen ihrer
Vertretungsmacht für diesen auf die Erklärung verzichten kann (oder
ob sie etwa als eine Art Erklärungsbotin anzusehen wäre), erfolgt
daher nicht. MATSUMOTO und UEYANAGI nehmen als selbstverständlich
an, dass die Ehefrau nur für sich selbst auf die Erklärung verzichtet.
Dem Ehemann gegenüber sei hingegen noch keine Erklärung erfolgt,
da dieser ja nicht anwesend war. Bis zum Kauf des Produktes müsse
daher unbedingt die Erklärung gegenüber dem Ehemann nachgeholt
werden, um einer Haftung aus Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG zu
entgehen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 66). In letzter Konsequenz
würde dies jedoch zu dem Ergebnis führen, dass gerade eine Ehefrau
den Ehemann beim Kauf eines Finanzproduktes in der Praxis nicht
vertreten kann – es sei denn, sie handelt als „Strohfrau“ und legt ihre
Vertretereigenschaft nicht offen.
Handelt es sich beim Kunden um einen Minderjährigen bzw. um eine
in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Person, so sind die
Erklärungen grundsätzlich nicht gegenüber dieser, sondern gegenüber
dem gesetzlichen oder amtlich bestellten Vertreter zu erbringen
(TAMAGAMI 2001: 58). Der Vertreter muss gegebenenfalls eine Urkunde
Anlegerschutz in Japan 329
vorlegen, aus der sich die Vertretungsberechtigung ergibt (TAMAGAMI
2001: 58). Bei Personen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 ZG in ihrer
Geschäftsfähigkeit partiell beschränkt sind, besteht nach
herrschender Ansicht jedenfalls ein Zustimmungsvorbehalt des
Vertreters, dessen Modalitäten jedoch im Einzelnen noch ungeklärt
sind (vgl. TAMAGAMI 2001: 58). TAMAGAMI weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass vor allem ältere Personen und
„Behinderte“ (unklar ist, welche Behinderungen damit gemeint sind)
die Erklärungen der Anbieterseite oft nur ungenügend aufnehmen,
und regt verstärkte „Bemühungen“ in dieser Richtung an (TAMAGAMI
2001: 58). Es wird wohl darauf zu warten sein, wie die
Rechtsprechung das Prinzip der Eigenverantwortung bei Personen
auslegt, deren „persönliche Voraussetzungen“ nicht denen beim
Durchschnittskunden entsprechen (KAWACHI 2003: 112, der hier einen
grundsätzlichen Widerspruch zwischen der Gleichheit vor dem Gesetz
und dem Schutz von Behinderten sieht).
Für den Fall, dass eine juristische Person beim Kauf eines
Finanzproduktes Kunde ist, stellt sich die Frage, wem gegenüber der
Anbieter die gemäß Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG geschuldete
Erklärung abgeben muss. An sich werden japanische
Aktiengesellschaften durch den Vorstandsvorsitzenden (daihyô
torishimariyaku 代表取締役 ) oder die Mitglieder des Vorstandes
(torishimariyaku 取締役) vertreten. In der Praxis wird es gerade bei
größeren Aktiengesellschaften nicht praktikabel sein, einem
Vorstandsmitglied gegenüber Erklärungen zu machen. Deswegen
gelten auch Personen, die gem. Art. 43 HG Prokura haben, als zur
Entgegennahme von Erklärungen berechtigt (MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 70). Dieser Personenkreis kann auch gem. Art. 3 Abs. 4
FinanzprodukteG auf Erklärungen verzichten (MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 71). MATSUMOTO und UEYANAGI empfehlen der Anbieterseite, in
diesem Fall unbedingt die unternehmensinterne Stellung der Person,
330 Anlegerschutz in Japan
die die Verzichterklärung abgibt, zu prüfen und bestätigen zu lassen,
dass die Person tatsächlich vertretungsberechtigt und der
Erklärungsverzicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 71). Falls Mitglieder des Vorstandes die
Verzichtserklärung widerrufen, ehe es zum Vertragsabschluß
gekommen ist, sind die Erklärungen erneut vorzunehmen, diesmal
gegenüber dem Vorstand (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 72).
6.5.5.2.5.5 Erfüllung der Erklärungspflicht durch schriftliche
Erklärung?
Die Erklärungspflicht aus Art. 3 Abs. 1 kann nicht erfüllt werden,
indem der Anbieter dem Kunden ohne sonstige Erläuterungen eine
Broschüre überreicht, die die Erklärungen in schriftlicher Form
enthält (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 50). Versuche, der allgemeine
Erklärungspflicht des Zivilgesetzes auf diese Weise zu erfüllen, waren
bereits von der Rechtsprechung abgelehnt worden, sofern sich die
„Erklärung“ auf das bloße Überreichen der Broschüre beschränkt
hatten (vgl. oben). Das FinanzprodukteG hat die Lage diesbezüglich
geklärt.
MATSUMOTO und UEYANAGI halten es grundsätzlich für nicht falsch, dem
Kunden im Vorfeld der Verkaufsgespräche oder nach dem ersten
Treffen eine Broschüre zu überreichen, die die wichtigsten Punkte
schriftlich zusammenfasst. Sie schlagen vor, sich hinsichtlich des
Inhalts eng an die Vorgaben hinsichtlich Risikoerläuterung und
Produktstruktur zu halten, die das FinanzprodukteG und dessen
Ausführungsverordnung sowie die Gewerbeausübungsgesetzes
hinsichtlich „wichtiger Punkte“ machen. Die Broschüre könne dem
Kunden dann mit der Bemerkung überreicht werden, alle wichtigen
Bedingungen des Geschäfts seien hier zum Überdenken noch einmal
zusammengefasst und es sei wünschenswert, dass der Kunde sie
Anlegerschutz in Japan 331
aufmerksam liest. Der Anbieter müsse sich allerdings unbedingt
darüber im Klaren sein, dass die Broschüre allein als Erklärung nicht
genügt. Deswegen sei es sehr anzuraten, sich beim folgenden
Kundenkontakt zu versichern, dass der Kunde die Erklärungen
aufgenommen und verstanden hat (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 51).
Gewerbetreibende, die Geld verleihen, können ihren
Erklärungspflichten ausdrücklich auch nachkommen, indem sie in
ihren Geschäftsräumen einen Aushang zugänglich machen, der die
wichtigen Punkte von Kreditgeschäften zusammenfasst (Art. 14
Kreditgewerbegesetz; vgl. RAPP 1996: 78). Das FinanzprodukteG
hingegen macht keine ausdrücklichen Angaben dazu, ob ein Aushang
der Erklärungspflicht des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG genügt.
MATSUMOTO und UEYANAGI nehmen zu dieser Frage in ihrem Handbuch
dieselbe Haltung ein wie zu Erklärungen mittels Broschüren. Ein
Aushang kann demnach eine „unterstützende“ Erklärungsmaßnahme
sein, sofern vor allem auf die wichtigen „Risikofragen“ eingegangen
wird (was bei der Gestaltung des Aushanges jedoch Schwierigkeiten
machen dürfte, da dieser die Kunden ja nicht abschrecken soll, so
auch MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 52). Ein Aushang allein ohne weitere
Maßnahmen wie das Überreichen einer Broschüre, persönliche
Erklärungen und vor allem die Verständnisprüfung beim Kunden wird
der Erklärungspflicht nicht gerecht (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
52).
6.5.5.2.5.6 Erklärungspflicht bei Geschäftsabwicklung mittels
elektronischer Geräte oder Telefon
Der rapide Fortschritt der technischen Möglichkeiten hat bewirkt,
dass Verträge über den Kauf von Finanzprodukten auch außerhalb der
Geschäftsräume von Finanzdienstleistern getätigt werden können. In
332 Anlegerschutz in Japan
Betracht kommen der Vertragsschluss durch das Deponieren von
Bargeld auf einem Konto mittels Bankautomaten, Anlagegeschäfte im
Internet sowie Transaktionen per Telefon. Fraglich ist, wie hier die
Erklärungspflicht des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG zu handhaben
sein soll.
Japanische Bankautomaten funktionieren seit ihrer Einrichtung in den
1980er Jahren nicht nur als cash dispenser; Kunden können sie
vielmehr auch „umgekehrt“ nutzen und über den Geldautomaten
Bargeld einzahlen. Somit wären die praktischen Voraussetzungen
dafür gegeben, Bargeld zu deponieren, das dann etwa auf einem
Festgeldkonto oder in einem MMF, Investmentfonds o.ä. angelegt
wird. Dann müsste jedoch auch der Erklärungspflicht bzw. gerade bei
komplexeren Geschäften der damit einhergehenden Pflicht zur
Information über den Wandel bei wichtigen Geschäftskonditionen
Rechnung getragen werden.
MATSUMOTO und UEYANAGI halten die mit der „Geldanlage per
Bankautomat“ einhergehenden praktischen Schwierigkeiten für
praktisch unlösbar: Zwar sei es möglich, die Konditionen über den
Bildschirm anzuzeigen, wobei der Kunde dann per Tastendruck
bestätigt, dass er die Erklärung verstanden hat. Dies würde jedoch zu
unausweichlichen und für die Kunden untragbaren Staus an den
Geldautomaten führen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 68). Deswegen
werde es wohl bis auf weiteres dabei bleiben, dass lediglich die
Einzahlung von Bargeld auf Sparkonten mit fixen Konditionen am
Geldautomaten vorgenommen werden kann und alle anderen
Geschäfte im Gespräch mit einem Kundenberater getätigt werden
müssen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 68).
Das Umfeld von Anlagetransaktionen über das Internet ist insofern mit
dem bei Geldautomaten vergleichbar, als der Kunde als Gegenüber
nur das elektronische Gerät hat. Allerdings tritt hierbei das „Stau“-
Problem nicht auf, da der Kunde seinen PC alleine nutzt. Im Rahmen
Anlegerschutz in Japan 333
von Internettransaktionen scheint es daher praktisch möglich,
schriftliche Erklärungen über ein „Erklärungsmenü“ anzubieten,
wobei der Kunde jeweils per Mausklick bestätigt, dass er die
dargebotene Information verstanden hat. Bei Bedarf kann auch eine
Seite aufgesucht werden, die über die absolut notwendigen
Erklärungen hinaus Informationen und Erläuterungen bietet. Die seit
Ende der 1990er Jahre auch in Japan zahlreich entstandenen
Internetportale für Anlageprodukte benutzen dieses System.
MATSUMOTO und UEYANAGI sind grundsätzlich der Ansicht, dass derartige
Erklärungen den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG
genügen können, zeigen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und
betonen, dass das System noch „erprobt“ werden müsse
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 67). Leider sind momentan aufgrund der
sehr spärlichen schriftlichen Äußerungen keine Aussagen darüber
möglich, wie die zahlreichen Probleme, die der elektronische
Vertragsschluss bei Anlageprodukte aufwirft, in der Zukunft von der
japanischen Seite angegangen werden. Die Fachöffentlichkeit hat sich
bislang mit dieser Frage kaum beschäftigt. In einschlägigen
Publikationen werden überwiegend datenschutzrechtliche Fragen
behandelt.
Offensives Telefonmarketing beim Vertrieb von Anlageprodukten ist
seit langer Zeit gängige Praxis der Wertpapierhäuser. Dies wurde
lange Zeit nicht als problematisch angesehen, zumal die Geschäfte bis
zum Platzen der bubble economy auch für die Kundschaft im Großen
und Ganzen profitabel waren. Allerdings erkannten die Gerichte im
Rahmen der frühen Anlageschadensfälle bereits die besondere
Problematik von Erklärungen am Telefon: sie sind besonders
missverständlich, wenn „der Erklärende schnell (spricht) und nicht
darauf (achtet), dass (der Empfänger) ihn versteht“ (Obergericht
Hiroshima, Urteil vom 27.03.1998, zitiert in SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA
2002: 274).
334 Anlegerschutz in Japan
Durch die ausdrückliche Festschreibung der Erklärungspflicht in Art. 3
Abs. 1 FinanzprodukteG haben sich die Bedingungen für den
telefonischen Verkauf von Anlageprodukten nunmehr geändert.
MATSUMOTO und UEYANAGI betonen, dass es gerade bei Erklärungen am
Telefon unerlässlich sei, die Erläuterungen auf Wissens- und
Bildungsstand sowie Vorerfahrung des Kunden abzustimmen und sich
immer wieder bestätigen zu lassen, dass dieser die Tragweite der
Erklärungen versteht. Sofern hierüber Zweifel bestehen, raten sie
dazu, den Kunden persönlich aufzusuchen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
69).
Über die Entwicklung des Telefonmarketing bei Finanzprodukten und
eventuelle Änderungen in der Praxis der Finanzdienstleister nach dem
Inkrafttreten des FinanzprodukteG sind kaum Aussagen möglich, da
Informationen hierzu in Japan nicht veröffentlicht werden – für
japanische Bürger ist es viel zu „normal“, von einem
Finanzdienstleister angerufen zu werden.. Es lässt sich nur vermuten,
dass die Änderungen beträchtlich sind, da die Branche offensichtlich
die Erfordernisse des FinanzprodukteG sehr ernst nimmt (vgl. hierzu
schon GINKÔ KENKYÛSHA 1998: 1) und sich im Bemühen, einer Haftung
wegen Verstoßes gegen die Erklärungspflicht zu entgehen, auf diese
Erfordernisse einstellt bzw. umstellt.
6.5.5.2.6 Anforderungen an die Risikoerläuterung bei einzelnen
Produktgruppen
Auf der Basis der Aussagen der Rechtsprechung zu den
Anlageschadensfällen sowie den Aussagen der mit dem
FinanzprodukteG befassten Kommissionen sind präzise Aussagen
darüber möglich, welche konkreten Anforderungen an Erklärungen in
Zukunft zu stellen sein werden. Im Folgenden werden die besonders
Anlegerschutz in Japan 335
gängigen Produkte – Sparguthaben, Fremdwährungsprodukte,
Anleihen und Fonds – kurz angesprochen.
6.5.5.2.6.1 Guthaben
Sparguthaben, insbesondere Festgelder, sind in Japan noch immer die
am meisten verbreitete Anlageform. Im Jahr 2000 waren 55% des
privaten Vermögens auf diese Anlageformen verteilt (ANDÔ/TAKENAKA
2001: 15). Die Aufhebung der gesetzlichen Zinsbindung hat jedoch
dazu geführt, dass sich die Guthabenzinsen von Anbieter zu Anbieter
erheblich unterscheiden können. Deswegen wird es als eine aus Art. 3
Abs. 1 FinanzprodukteG folgende Verpflichtung des Anbieters
angesehen, den Kunden sowohl über die genaue Höhe der Zinsen als
auch über sämtliche anderen Umstände, die Einfluss auf die Höhe des
Ertrages haben können – hierzu zählen etwa Gebühren, die bei der
vorzeitigen Kündigung von Festgeldguthaben anfallen – umfassend zu
informieren (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001. 79).
Nicht geklärt ist hingegen, ob es einen Verstoß gegen die
Erklärungspflicht des Art. 3 Abs. 1 FinanzprodukteG darstellt, wenn
dem Kunden das gängige japanische Einlagensicherungssystem
(inklusive der zeitlichen Begrenzung der staatlichen Garantie) nicht
erläutert wird. MATSUMOTO und UEYANAGI bejahen dies, da es sich
hierbei um Umstände handele, die einen Zusammenhang mit der
künftigen Solvenz des Anbieters von Finanzprodukten aufweisen
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 80).
Die Konditionen bei Sparguthaben und Festgeldern, insbesondere
hinsichtlich der vorläufigen Auflösbarkeit von Verträgen, sind für
japanische Anleger sehr wichtig. Damit stellt sich die Frage, ob diese
Konditionen, konkret die Möglichkeit der vorzeitigen
Vertragsauflösung und die dabei anfallenden Kosten, im Rahmen der
336 Anlegerschutz in Japan
Erklärungspflicht des FinanzprodukteG erläutert werden müssen.
MATSUMOTO und UEYANAGI halten eine Haftung nach dem
FinanzprodukteG für „unwahrscheinlich“ (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
82), weisen jedoch darauf hin, dass eventuell die Möglichkeit besteht,
dass der Anbieter nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts haftet
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 82). Etwas anderes soll allerdings bei
Einlagenzertifikaten (Certificates of Deposit, CD) gelten, da das
Guthaben nach Ausstellung des Zertifikates praktisch überhaupt nicht
mehr gekündigt werden kann und es sich somit um einen nach dem
FinanzprodukteG erheblichen Umstand handelt (MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 86). Allerdings wird hier der Anleger meist zum Kreis der
„sachkundigen Personen“ gem. Art. 3 Nr. 4 FinanzprodukteG gehören
und insofern keiner Erklärungen bedürfen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
86).
Es gibt zahlreiche Festgeld-Anlageformen, bei denen die
Anlagesumme nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch in
eine andere Anlageform mit verändertem Zinssatz überführt wird –
meist handelt es sich um ein normales Guthabenkonto mit
entsprechend niedrigeren Zinsen. Muss der Anbieter dies dem Anleger
gesondert mitteilen und dabei auf den veränderten Zinssatz
hinweisen? MATSUMOTO und UEYANAGI verneinen dies –schließlich seien
keine Verluste an der Grundanlagesumme zu befürchten-,
argumentieren jedoch, dass eine derartige Mitteilung dem Anleger
nach dem Vertrauensprinzip des allgemeinen Zivilrecht geschuldet
wird und die Nichtmitteilung eventuell zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche nach sich zieht (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
78). Veränderungen in der steuerlichen Qualifikation von Guthaben
nach dem maruyû-System マ ル 優 nach der automatischen
Überführung in eine andere Guthabenform sind grundsätzlich ein rein
steuerrechtliches Problem ohne zivilrechtliche Relevanz; sofern mit
dem Anleger allerdings die steuerliche Wirksamkeit einer Anlage
Anlegerschutz in Japan 337
vereinbart worden ist, kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
geltend machen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 85).
6.5.5.2.6.2 Guthaben in ausländischen Währungen
Im Rahmen der Erklärungspflicht bezüglich Guthaben in ausländischen
Währungen stellt sich hauptsächlich die Frage, inwiefern über das
Währungsrisiko hinaus, das auf jeden Fall gründlich erläutert werden
muss (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 87), spezielle Erklärungen zu
Besonderheiten des Devisenmarktes wie dem Unterschied zwischen
TTS-Kurs und TTB-Kurs zu machen sind. Entscheidendes Kriterium ist,
ob solche Umstände Einfluss auf Verluste an der Grundanlagesumme
haben können (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 95).
Abgesehen hiervon stellt sich auch im Zusammenhang mit Guthaben
in ausländischen Währungen die Frage, inwiefern der Anbieter die
Konditionen für eine Vertragsauflösung erläutern, um der
Erklärungspflicht des FinanzprodukteG zu genügen. Da die Gebühren
bei einer Vertragsauflösung bei ausländischen Guthaben in der Regel
so hoch sind, dass bei Vertragsauflösung mit Einbußen an der
Grundsumme zu rechnen ist, raten MATSUMOTO und UEYANAGI dazu,
diesen Punkt in die Erläuterungen vor Vertragsabschluß auf jeden Fall
einzubeziehen (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 92).
MATSUMOTO und UEYANAGI halten es weiter für sinnvoll, die Möglichkeit
der Sicherung von Devisengeschäften durch Optionsgeschäfte im
Rahmen der Erläuterungen der allgemeinen Risiken von
Devisengeschäften anzusprechen, da dieser Komplex zur Frage der
„Möglichkeit des Verlustes bei der Grundanlagesumme bei
Devisengeschäften“ zu zählen sei. Unbedingt müsse auch erwähnt
werden, dass Optionen verfallen können (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
88).
338 Anlegerschutz in Japan
6.5.5.2.6.3 Anleihen
Bezüglich Anleihen muss, um der Erklärungspflicht nach dem
FinanzprodukteG Genüge zu tun, das gesamte System des
Wertpapiermarktes und der Stellenwert von Anleihen innerhalb des
Systems erklärt werden (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 96). Notwendig ist
insbesondere ein Hinweis darauf, dass wegen der Schwankungen der
Preise am Markt bei Verkäufen vor der Ablaufzeit das Risiko eines
Verlustes bei der Anlagesumme besteht (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
98).
6.5.5.2.6.4 Fonds
Die Erläuterungen zu Fonds im Kommentar von MATSUMOTO und
UEYANAGI sind sehr umfangreich (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 101-129).
Die Branche hat sich bedingt durch die besonders große Gefahr von
Schäden bei diesem je nach Zusammensetzung des Fonds potentiell
sehr risikoreichen Produkt bereits umfassend auf die Erfordernisse der
Erklärungspflicht sowohl nach dem allgemeinen Zivilrecht als auch
nach dem FinanzprodukteG eingestellt (siehe besonders HASHIMOTO
2001). Auf diesem Gebiet ist es daher möglich, die Erläuterung des
Handbuches von MATSUMOTO und UEYANAGI mit den Vorkehrungen der
Praxis bezüglich der Erklärungspflicht zu vergleichen.
Seit der Gesetzesänderung vom Dezember 1998 gelten Fondsanteile in
Japan als Wertpapiere im Sinne des WVG; dies bedeutet, dass sie
auch den Bestimmungen unterliegen, die das WVG für die Information
von Wertpapierkäufern vorsieht (HASHIMOTO 2001: 66). Nach den
Vorgaben des WVG wird ein Informationspapier für den Anleger
erstellt, das diesem vor bzw. anlässlich des Kaufs von Fondsanteilen
bekanntgegeben wird (HASHIMOTO 2001: 66). HASHIMOTO, der für ein
Fachpublikum aus künftigen Fondsverkäufern schreibt, stellt eine
Anlegerschutz in Japan 339
Standard-Inhaltsübersicht für das Informationspapier vor, die vom
Selbstregulatoriumsgremium für das Wertpapierwesen entworfen
wurde (HASHIMOTO 2001: 66-67). Dieses sieht vor, den Anleger
umfassend über die Zusammensetzung und das Anlagesystem sowie
das Anlageziel des von ihm erworbenen Produktes zu informieren und
dabei insbesondere auch den Punkt „In der Anlagestrategie
enthaltenes Risiko“ zu behandeln (siehe HASHIMOTO 2001: 66-67).
HASHIMOTO rät in seinen Ausführungen dazu, zwei Standardsätze in das
Informationspapier aufzunehmen: „Bitte lesen Sie die schriftliche
Übersicht unter allen Umständen sorgfältig durch“ sowie „Fonds sind
ein Produkt, das ein Risiko beinhaltet; das tatsächliche Anlageresultat
hängt von den Gegebenheiten des Marktes ab. Eine Garantie für den
Erhalt der Grundsumme gibt es nicht.“ (HASHIMOTO 2001: 69). Darüber
hinaus plädiert er eindringlich dafür, den Kunden das Funktionieren
des Aktienmarktes und mögliche Auswirkungen von Veränderungen
anhand von Illustrationen deutlich zu machen (HASHIMOTO 2001: 69).
Sofern Anlageresultate versprochen werden, müsse dies schriftlich
festgehalten werden und beiden Seiten eine Kopie des Schriftstückes
überreicht werden (HASHIMOTO 2001: 69). Die Ausführungen von
HASHIMOTO sind allerdings so knapp gehalten, dass nicht deutlich wird,
ob er rein vorsorglich auf diese Punkte hinweist oder ob es sich um
eine Vorgabe handelt, die aufgrund schlechter Erfahrungen mit
leichthin gemachten Versprechungen von Verkaufspersonal in den
Lehrplan aufgenommen wurden (zur tatsächlichen Lage siehe unten).
Dies scheint möglich, da sich wenig später der Vorschlag findet, in
vom Verkaufspersonal erstelltes Material, das Auskunft über die
Entwicklung von Fondsprodukten in der Vergangenheit gibt, außer
dem schon zitierten Satz aus dem Informationspapier über Fonds als
Risikoprodukte ohne Grundsummengarantie den folgenden Satz
aufzunehmen:
340 Anlegerschutz in Japan
„Diese Materialien stellen keine Erklärungen nach den Vorgaben des
WVG dar. Bezüglich der Erträge überreichen wir Ihnen eine
gesonderte Übersicht: Bitte lesen Sie sich diese auf jeden Fall
sorgfältig durch und bilden Sie sich selbst ein Urteil.“ (HASHIMOTO
2001: 70).
Weiter rät HASHIMOTO zu folgendem Hinweis:
„Die angegebenen (Daten) sind die Analyse des Ertrages in einer
bestimmten Zeitspanne in der Vergangenheit, sie stellen keine
Zusicherung künftiger Erträge dar.“ (HASHIMOTO 2001: 71).
6.5.5.2.7 Verhältnis der Erklärungspflicht aus Art. 3 Abs. 1
FinanzprodukteG gegenüber Erklärungspflichten
aufgrund anderer Bestimmungen
Im Rahmen der Erklärungspflicht des FinanzprodukteG stellt sich die
Frage, inwieweit Bestimmungen aus anderen Gesetzen dessen
Anwendung beeinflussen. Auf die allgemeine Erklärungspflicht des ZG
wird gesondert eingegangen; im vorliegenden Zusammenhang geht es
vor allem um das VerbraucherverträgeG sowie die
Gewerbeausübungsgesetze.
6.5.5.2.7.1 FinanzprodukteG und VerbraucherverträgeG
Zeitgleich mit dem FinanzprodukteG erging das „Gesetz über
Verbraucherverträge“ (Shôhisha Keiyaku Hô 消費者契約法), Gesetz
Nr. 61 vom 31.05.2000, siehe hierzu DERNAUER 2001: 241-242;
Übersetzung ins Deutsche bei DERNAUER 2001: 247-254). Der
Anwendungsbereich beider Gesetze ist teilweise deckungsgleich; viele
Verträge über dem Kauf von Finanzprodukten stellen zugleich
Verbraucherverträge dar (siehe auch MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 54).
Anlegerschutz in Japan 341
Während das FinanzprodukteG bei Verstoß gegen die Erklärungspflicht
eine Schadensersatzpflicht vorsieht, gibt das VerbraucherverträgeG
die Möglichkeit, bei Verstoß gegen eine Reihe formaler Bestimmungen
den Vertrag anzufechten. Der Kunde hat, sofern die Voraussetzungen
beider Vorschriften vorliegen die Wahl, worauf er sich berufen will
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 54). Sofern er sich für das
VerbraucherverträgeG entscheidet, erfolgt die Rückabwicklung des
Vertrages. Wählt er die Anwendung des FinanzprodukteG, so bleibt
der Vertrag bestehen, und der Ausgleich von Schäden erfolgt über die
Bestimmungen der Artt. 4 bis 6 FinanzprodukteG. Eine kumulative
Anwendung beider Gesetze scheidet aus (ÔMAE 2000:65).
Hinsichtlich der Schadensersatzsumme dürfte sich der
Kunde/Verbraucher in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle
ungefähr gleich stehen. Wird der Vertrag rückabgewickelt, so erhält
er die Anlagesumme zurück; da auch das FinanzprodukteG den
Schadensersatz der Höhe nach im wesentlichen auf die Anlagesumme
begrenzt ist, entstehen keine großen Unterschiede (vgl. auch
MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 54).
FinanzprodukteG VerbraucherverträgeG Anwendungsbereich Verträge, die sich auf den
Verkauf von Finanzprodukten beziehen
Alle Verträge zwischen Unternehmern und Privatpersonen einschließlich Kauf von Waren und Dienstleistungen
Personeller Schutzbereich
Privatleute und Unternehmer (ausgenommen Profis)
Nur Privatpersonen
Anwendungsbereich Verletzung der Erklärungspflicht
Verstoß gegen AGB
Rechtsfolge Schadensersatz Anfechtbarkeit des Vertrages Beweislast Wenn bewiesen wird, dass
ursprünglich keine Erklärung erfolgt ist, und dargelegt wird, dass daraus ein Schaden entstanden ist (Erleichterung zugunsten des Klägers)
Gemäß den Bestimmungen des ZG (Kläger beweispflichtig)
Frist 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens bzw. Schädigers;
6 Monate ab Bestätigung 5 Jahre seit Vertragsschluss
342 Anlegerschutz in Japan
20 Jahre seit unerlaubter Handlung (entspricht Art. 167 ZG)
(i.e. kürzer als im ZG)
Verhältnis zu ZG Ausnahme zum Recht der unerlaubten Handlung
Ausnahme zum Recht der Willenserklärung
Nach ÔMAE 2000: 66
Die obige Tabelle (nach ÔMAE 2000: 66) stellt die beiden Gesetze
einander gegenüber. Herauszuheben sind vor allem die Unterschiede
im personellen Schutzbereich. Der personelle Schutzbereich des
FinanzprodukteG ergibt sich aus Art. 2 Abs. 4 FinanzprodukteG bzw.
Art. 3 Abs. 4 FinanzprodukteG (Ausnahmen); hingegen soll Art. 2 Abs.
1 VerbraucherverträgeG nur den Schutz von Privatpersonen (kojin)
umfassen (krit.DERNAUER 2001: 244, der argumentiert, dass de facto
auch kleine Gewerbetreibende den Schutz des Art. 2 Abs. 1
VerbraucherverträgeG genießen sollen).
Ein weiterer Unterschied besteht in der Regelung der Beweislast.
Während Art. 4 FinanzprodukteG eine Erleichterung der Beweislast
für geschädigte Anlieger vorsieht, indem angenommen wird, dass bei
einem Verstoß gegen die Erklärungspflicht der Eintritt eines Schadens
kausal auf diesem Verstoß beruht, gelten beim VerbraucherverträgeG
hinsichtlich der Beweislast die Bestimmungen des allgemeinen
Zivilrechts, die keine derartige Erleichterung vorsehen.
6.5.5.2.7.2 FinanzprodukteG und Gewerbeausübungsgesetze
Wie bereits an anderer Stelle (Kapitel 6.2.) erwähnt, enthalten auch
die Gewerbeausübungsgesetze erste Ansätze zu Erklärungspflichten.
Dies wirft die Frage auf, ob der Kunde sich bei einem Verstoß gegen
die Erklärungspflicht nach dem FinanzprodukteG in irgendeiner Form
auf diese Regelungen berufen kann.
MATSUMOTO und UEYANAGI weisen darauf hin, dass die Bestimmung des
Art. 12-2 BankG, die von sämtlichen Gewerbeausübungsgesetzen einer
Anlegerschutz in Japan 343
„Erklärungspflicht“ am nächsten kommt, keine zivilrechtliche
Anspruchsgrundlage darstellt und lediglich als Grundlage für ein
verwaltungsrechtliches Verfahren dienen kann (MATSUMOTO/UEYANAGI
2001: 55). Dies entspricht der herrschenden Ansicht zum Verhältnis
von Gewerbeausübungsgesetzen und Erklärungspflicht nach dem
allgemeinen Zivilrecht (siehe Kapitel 6.2.). Sie gehen nicht auf die
darüber hinausweisende Frage ein, ob ein Verstoß der Anbieterseite
gegen eine der Gewerbeausübungsregelungen etwa Indizwirkung für
die Feststellung eines Verstoßes gegen die Erklärungspflicht gem. Art.
3 Abs. 1 FinanzprodukteG haben kann.
6.5.5.3 Schadensersatz, Artt. 4 - 6 FinanzprodukteG
Artt. 4-6 FinanzprodukteG enthalten Bestimmungen über den bei
Verstoß gegen die Erklärungspflicht des FinanzprodukteG vom
Anbieter zu leistenden Schadensersatz (songai baishô 損害賠償). Die
zentralen Vorschriften finden sich in Art. 4 bzw. Art. 5 Abs. 1
FinanzprodukteG.
Der entscheidende Unterschied zwischen der Erklärungspflicht gemäß
den allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzes und der
Erklärungspflicht nach dem FinanzprodukteG besteht darin, dass das
FinanzprodukteG in Art. 4 eine verschuldensunabhängige Haftung
vorsieht: „Das Verschulden wird sozusagen in dem Nichterbringen der
Erklärung...gesehen und das Vorliegen einer schuldhaften Handlung
bei Anbieter nicht weiter geprüft“ (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 125).
Anders als nach den Bestimmungen des ZG kann sich die Anbieterseite
so auch nicht darauf berufen, sie treffe kein Verschulden
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 125).
Art. 5 Abs. 1 FinanzprodukteG enthält die zweite Gruppe der
Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht, nämlich ein
344 Anlegerschutz in Japan
Kausalitätserfordernis. Dem Kunden muss ein Schaden entstanden
sein, der sich als Verlust an der Grundsumme beziffern lässt; und die
Ursache für den Schaden muss im Nichterbringen der nach Art. 3
FinanzprodukteG geschuldeten Erklärungen zu finden sein. Nicht
kausale Schäden werden nicht ersetzt (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
126).
Nähere Angaben zur Bestimmung des Schadens macht Art. 5 Abs. 2
FinanzprodukteG. Die Bestimmung sieht zur Schadensberechnung eine
Saldierung analog zu der in Art. 3 Abs. 2 FinanzprodukteG enhaltenen
Bestimmung vor (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 128).
Art. 6 FinanzprodukteG schließlich erlaubt die analoge Anwendung
der Vorschriften des ZG bezüglich Mitverschulden und Verjährung
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 129).
Die Bestimmungen über den Schadensersatz der Art. 4 bis 6
FinanzprodukteG werden offensichtlich allgemein als unproblematisch
empfunden und in der vorliegenden Form akzeptiert.
6.5.5.4 Verwaltungsrechtliche Bestimmungen, Artt. 7-9
FinanzprodukteG
Während die Artt. 3 bis 6 die Grundlage für zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche des Anlegers bei fehlerhafter Ausübung der
Erklärungspflicht durch die Anbieterseite bereitstellen, schaffen die
Artt. 7 bis 9 ein grundlegendes Kontroll- und
Sanktionsinstrumentarium für die Verwaltung (vgl.
MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 130-131). Der Einfluss der Diskussion über
compliance der Finanzindustrie wird aus diesen Bestimmungen sehr
deutlich; MATSUMOTO und UEYANAGI betonen auch, dass vor allem Art. 8
ohne die Rezeption dieser Diskussion wohl nicht ergangen wäre
(MATSUMTO/UEYANAGI 2001: 133-134).
Anlegerschutz in Japan 345
6.5.5.4.1 Anlegergerechtigkeit, Art. 7 FinanzprodukteG
Art. 7 FinanzprodukteG wiederholt noch einmal die Wichtigkeit des
Prinzips der Anlegergerechtigkeit. In diesem Zusammenhang hat die
Bestimmung weitgehend deklaratorischen Charakter, da das Prinzip
der Anlegergerechtigkeit nach einhelliger Ansicht bereits im Rahmen
der Erklärungspflicht zu beachten ist: im Anbieten eines nicht
anlegergerechten Produktes bzw. nicht anlegergerechten Erklärungen
eines Produktes liegt immer auch ein Verstoß gegen die
Erklärungspflicht. Auch Art. 9 FinanzprodukteG, der ein Bußgeld
vorsieht, bezieht sich ausdrücklich nur auf Verstöße gegen Art. 8
FinanzprodukteG. Es kann nur gemutmaßt werden, dass die
Anlegergerechtigkeit durch Art. 7 FinanzprodukteG noch einmal
eigenständig „gewürdigt“ werden sollte, zumal die Diskussion darüber
in den Vereinigten Staaten sehr lebhaft betrieben wird (vgl.
MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 133/134).
6.5.5.4.2 Verpflichtung zu schriftlichen Aufzeichnung und
Sanktionen, Artt. 8-9 FinanzprodukteG
Art. 8 FinanzprodukteG verpflichtet die Anbieter von Finanzprodukten
in umfangreichem Maß zum Anfertigen von schriftlichen
Aufzeichnungen und Erklärungen bezüglich ihrer beabsichtigten
Geschäftspraktiken. Art. 9 verhängt für den Fall des Verstoßes gegen
Art. 8 FinanzprodukteG ein Bußgeld von bis zu 500.000 Yen.
Art. 8 Abs. 1 FinanzprodukteG verpflichtet Gewerbetreibende, die
Kunden für den Kauf von Finanzprodukten anwerben wollen,
Aufzeichnungen über ihre beabsichtigten Geschäftspraktiken zu
machen. Laut Art. 8 Abs. 2 FinanzprodukteG müssen diese
Aufzeichnungen sowohl Angaben über den Wissensstand, die
346 Anlegerschutz in Japan
Vorerfahrung und die Vermögenslage des Kundenkreises enthalten,
den ein Anbieter ansprechen will, als auch Regelungen über Besuche
und Zeiten von Besuchen festhalten (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
132). Die Aufzeichnungen gemäß Art. 8 Abs. 1 FinanzprodukteG
müssen dem Kunden gemäß Art. 8 Abs. 3 FinanzprodukteG sobald wie
möglich zugänglich gemacht werden; sofern Änderungen an den
Aufzeichnungen vorgenommen werden, muss der Kunde ebenfalls
hiervon in Kenntnis gesetzt werden (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
134).
Die Aufzeichnungspflicht soll zwei Funktionen erfüllen. Einerseits soll
sie die bei Anlageschäden oft schwierige Beweislage verbessern, da
anhand der Aufzeichnungen nachvollziehbar wird, ob die Grundlagen
einer anlegergerechten Beratung vom Anbieter eingehalten worden
sind (vgl. MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 142, 147). Andererseits soll
insbesondere durch Art. 8 Abs. 2 FinanzprodukteG sichergestellt
werden, dass die Anbieterseite sich an gewisse Übereinkünfte
hinsichtlich der Geschäftszeiten und der Modalitäten der
Kundenakquisition hält; nicht gewollte, überrumpelnde oder
belästigende Verkaufsgespräche sollen so unterbunden werden
(MATSUMOTO/UEYANAGI 2001: 153-154). Vor allem der zweite Aspekt
erinnert stark an die zu Beginn der 1990er Jahre von der
Finanzbürokratie favorisierte Praxis der Gründung von
Selbstverwaltungsgremien, die Geschäftsausübungsregelungen treffen
und die Einhaltung der Regelungen auch selbst überwachen sollen.
In diesem Mangel an inhaltlicher Kontrolle und gegebenenfalls an
Sanktionen liegt der offensichtliche Schwachpunkt des Art. 8
FinanzprodukteG (so KAWACHI 2003: 111). Bei den Beratungen über die
Bestimmung wurde davon ausgegangen, dass der Wettbewerb der
Anbieter auf dem freien Markt dies regeln werde (KAWACHI 2003: 111).
KAWACHI kritisiert dies als „leichtfertig“: Wenn z.B. der Anbieter A
erklärt, warrants an einen Kundenkreis ab einem Jahreseinkommen
Anlegerschutz in Japan 347
von 5 Millionen Yen anbieten zu wollen, während Anbieter B einen
Kundenkreis mit einem Jahreseinkommen ab 10 Millionen Yen ins
Auge fasst, ist vom Gesichtspunkt des Angemessenheitsprinzips
angesichts der hohen Risiken des Produktes das Handeln von Anbieter
B wünschenswert; beim Publikum wird allerdings u.U. zunächst der
„volksnähere“ Anbieter A den größeren Zulauf finden. Möglicherweise
kehrt sich dies um, wenn wegen Verstoßes gegen das
Angemessenheitsprinzip bei Anbieter A mehr Schäden entstehen als
bei Anbieter B; abgesehen davon, dass dies lange dauern könne und
der Preis für ein Vertrauen auf die selbstregulierenden Kräfte des
Marktes in Form von vielen Anlageschäden einfach zu hoch sei, sei es
Sinn der Regelung des Art. 8 FinanzprodukteG, die Unternehmen
anzuhalten, die Bestimmungen des Gesetzes konkret und zeitnah in
ihrer Geschäftsausübung umzusetzen (KAWACHI 2003: 111). KAWACHI
hält es angesichts des Zweckes der Bestimmung auch für möglich,
dass sie so auszulegen ist, dass bestimmte Handlungen einem
Anbieter überhaupt zu untersagen wären – so z.B., wenn ein
Gewerbetreibender erklärt, Hochrisikoprodukte wie warrants an
einen Kundenkreis vertreiben zu wollen, für den sie sich nach dessen
Vorerfahrung und Vermögenslage nicht eignen. Dies wird die
Rechtsprechung klären müssen (KAWACHI 2003: 112).
Über die Umsetzung der Bestimmungen der Artt. 8 bis 9
FinanzprodukteG in der Praxis sind momentan leider keine Aussagen
möglich. Insbesondere wird aus den ansonsten sehr ausführlichen
Erläuterungen von MATSUMOTO und UEYANAGI nicht deutlich, wie die
Bürokratie die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht durch die Anbieter
von Finanzprodukten kontrolliert. Ebenfalls nicht bekannt ist, ob
bereits Verstöße festgestellt und Bußgelder verhängt wurden.
6.5.5.5 Inkrafttreten etc.
348 Anlegerschutz in Japan
Ein kurzer Abschnitt am Ende des Gesetzes setzt den Tag des
Inkrafttretens auf den 01.04.2001 fest. Gemäß Nr. 2 des Abschnitts
wird das Gesetz auf sämtliche Kaufverträge über Finanzprodukte, die
nach diesem Datum abgeschlossen werden, Anwendung finden, bzw.
ab diesem Datum besteht die Verpflichtung für die Anbieterseite, die
wichtigen Vertragselemente zu erklären. Sofern die Erklärungen
bereits vor diesem Datum erbracht wurden, ist es nicht nötig, dass
die Anbieterseite sie nochmals nachholt (MATSUMOTO/UEYANAGI 2001:
159).
6.5.6 Kritik und Reaktionen
Erklärtes Ziel bei der Schaffung des FinanzprodukteG war es, den
Schadensersatz für Anlageschäden durch eine spezialgesetzliche
Regelung leichter durchschaubar und damit für die „Nutzer“ auch
einfacher und vor allem schneller zugänglich zu machen (ÔMAE 2000:
61). Dieses Ziel wurde allgemein als erreicht angesehen (KUSAMOTO
2006: 5)
Die japanische Seite sah die „Ausgliederung“ und Präzisierung von
Bestimmungen des ZG im Bereich der Anlageschäden als positiv an:
eine derartige Bündelung von Regelungen ermögliche schnelle
Lösungen und diene deswegen vor allem auch dem Verbraucherschutz
(SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 130). Allerdings bestehe auch die
Möglichkeit, dass die Lösungen des ZG und jene der
Verbraucherschutzgesetze sich gegenläufig entwickeln und
Widersprüche entstehen (SAKURAI/UEYANAGI/ISHITOYA 2002: 130).
Kritische Stimmen in der Literatur merkten an, dass die Fixierung auf
den Begriff der Erklärungspflicht – nur Verstöße gegen die
Erklärungspflicht lösen eine Schadensersatzverpflichtung der
Anbieterseite aus, bzw. werden im Gesetz überhaupt gewürdigt –
Anlegerschutz in Japan 349
einen deutlichen Nachteil darstellt (so vor allem KAWACHI 2003: 110;
ITÔ 2000: 44; UEYANAGI 2000: 64). Die bisherige Rechtsprechung zeige
deutlich, dass neben dem Verstoß gegen die Erklärungspflicht andere
Konstellationen vorliegen könnten, in denen eine
Schadensersatzpflicht der Anbieterseite als angemessen erscheint,
etwa Verstöße gegen das Angemessenheitsprinzip oder Verstöße
gegen von Anbieter abgegebene Garantieerklärungen z.B. hinsichtlich
der Ablaufsumme (ITÔ 2000: 44; KAWACHI 2003: 110). In solchen Fällen
sei eine an sich gerechtfertigte Klage auf Schadensersatz nach dem
FinanzprodukteG abzuweisen, weil dieses keine Anspruchsgrundlage
enthält. Der Gesetzgeber solle dem so schnell wie möglich abhelfen
und mindestens eine Bestimmung in das Gesetz einfügen, nach der
auch ein Verstoß gegen das Angemessenheitsprinzip eine
Schadensersatzpflicht auslöst (KAWACHI 2003: 110). In der
Vorbereitungsphase hatte die 1. Abteilung der Finanzkommission
(Kin’yû Shingikai 1-bu) das Problem zwar gesehen, eine derartige
Bestimmung jedoch in ihrem Zwischenbericht mit dem Argument für
unnötig erklärt, dass in einem solchen Fall das „Gesetz über
Verbraucherverträge“ einschlägig sei (KAWACHI 2003: 110). Dieses
Argument gehe fehl, weil nur eine Schadensersatzpflicht der
Anbieterseite eine angemessene und handhabbare Lösung darstelle,
das Verbraucherverträgegesetz jedoch nicht Schadensersatz, sondern
Nichtigkeit als Rechtsfolge vorsieht (ITÔ 2000: 44, UEYANAGI 2000: 64).
Abgesehen von dieser punktuellen Kritik betonte die Fachwelt, das
das FPHG einen Schritt in die richtige Richtung darstellte, aber nicht
weit genug ging; angesichts der steigenden Komplexität von
Finanzprodukten wurden weitergehende Regelungen gefordert
(KUSAMOTo 2006: 5). Trotz der Zusammenfassung der Regelungen zum
Anlegerschutz in einem „horizontalen“, i.e. über die ehemaligen
Segmentgrenzen hinausgehenden Gesetz blieben die einzelnen
Gewerbeausübungsgesetze mit ihren teils einander widersprechenden
350 Anlegerschutz in Japan
Regelungen bestehen und seien für die Anleger so verwirrend wie
zuvor (KUSAMOTO 2006: 7). Kredite und Versicherungen sowie
Sparguthaben blieben von der Anwendung ausgeschlossen, obwohl
auch sie „Finanzprodukte“ seien (KUSAMOTO 2006: 6). Die Forderung
nach einem „Gesetz über Finanzdienstleistungen“ blieb bestehen.
6.6 Neueste Entwicklungen
6.6.1 Anlageschadensfälle seit 2001
Im Jahr 2001, also zum Zeitpunkt, in dem das „Gesetz über den
Verkauf etc. von Finanzprodukten“ in Kraft trat, wiesen von
insgesamt 624.762 Fällen, die von den staatlichen
Verbraucherberatungen Kokumin Seikatsu Sentâ 国民生活センター
behandelt wurden, 64.378 Fälle, also 10,8%, einen Bezug zu
Finanzprodukten auf (HARA 2003: 72). Zu beachten ist hierbei
allerdings, dass der weitaus größte Teil der „Finanzprodukte“-Fälle
solche mit Bezug zu sarakin-Unternehmen oder
Verbraucherkreditinstituten, also Kreditschadensfälle und nicht
Anlageschadensfälle, betraf. Verbraucherberater sind allerdings der
Ansicht, dass auch die Anzahl der anlagebezogenen
Verbraucherschäden (wieder) ansteigt. HARA als Vertreterin der
staatlichen Berater weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
nur ein Bruchteil aller Geschädigten eine Beratung aufsucht, somit
also von einer weitaus größeren „Dunkelziffer“ von
Anlageschadensfällen auszugehen ist (HARA 2003: 72).
Verbraucher, die im Jahr 2001 bei den staatlichen Beratungszentren
vorstellig wurden, klagten vor allem über ungewollte oder
belästigende Besuche durch Anbieter von Finanzprodukten, die
Nichtbeachtung des Angemessenheitsprinzips bei der Auswahl der
Anlegerschutz in Japan 351
angebotenen Produkte sowie nicht erfolgte oder nicht ausreichende
Erklärungen (HARA 2003: 73).
Nach dem Inkrafttreten des FPHG stieg die Zahl der Anlageschäden
weiter an und erreichte im Jahr 2005 einen neuen Höchststand
(KUSAMOTO 2006: 5). Vor allem alte Menschen waren betroffen
(KUSAMOTO 2006: 5). In der Praxis blieb das neue Gesetz weitgehend
bedeutungslos; weder von den Gerichten noch von den
Verbraucherzentren wurde es herangezogen (KUSAMOTO 2006: 5).
6.6.2 Ergänzung des FPHG im Jahr 2006
In dieser Situation erging im Zusammenhang mit der Verabschiedung
des „Gesetzes über Finanzprodukte und Börsenhandel“ im Jahr 2006
eine Änderung des FPHG, die zum 13. Dezember 2007 in Kraft trat.
Die Änderung ging auf die Kritik der Fachwelt nach der
Verabschiedung des FPHG sechs Jahre zuvor ein und nahm wie bereits
damals gefordert punktuelle Ergänzungen zur Verschärfung und
Präzisierung der Erklärungspflicht vor.
Künftig müssen Anleger auch darüber informiert werden, dass
Verluste über die Höhe der ursprünglich angelegten „Grundsumme
hinaus möglich sind (FINANCIAL ADVISER 2000b: 30). Struktur bzw.
Funktionsweise eines Finanzproduktes wurden in die Liste der vom
Anbieter zu erklärenden Punkte aufgenommen (KAN 2006: 12). Das
Prinzip der Anlegerangemessenheit wird ausdrücklich im Gesetz
verankert, womit die Unklarheiten bezüglich des Art. 7 FPHG
wegfallen (YAMAMOTO 2006: 32; 35). Außerdem wird der Anbieterseite
ein Verbot auferlegt, Prognosen (etwa über die Gewinnentwicklung“
als Tatsachen auszugeben; ein Verstoß zieht eine
Schadensersatzpflicht nach sich (YAMAMOTO 2006: 35). Auch bezüglich
der Anwendbarkeit des Gesetzes auf konkrete Finanzprodukte wurden
352 Anlegerschutz in Japan
einige Lücken geschlossen (KAN 2006: 10; vgl. KUSAMOTO 2006: 5;
FINANCIAL ADVISER 2006a: 8).
6.6.3 Ausblick
Neben den konkreten Ergänzungen des FPHG schuf das „Gesetz über
Finanzprodukte und Börsenhandel“ mit seiner Neuregelung der
Finanzdienstleistungsbranche ein gänzlich verändertes Umfeld. Auf
die weit reichenden Veränderungen, die sich daraus für den
Anlegerschutz ergeben, kann hier nicht weiter eingegangen werden,
zumal der Veränderungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.
Auch das „Gesetz über Finanzprodukte und Börsenhandel“ wird von
der Fachöffentlichkeit nicht als Schlusspunkt, sondern als Station auf
dem Weg hin zu einem umfassenden System des Schutzes von
Verbrauchern auf dem Gebiet finanzieller Dispositionen gesehen
(KUSAMOTO 2006: 6). Ziel ist ein „horizontales“ Gesetz, das alle
Bereiche des Finanzmarktes für Verbraucher – auch das
Kreditgewerbe – einschließt und dem Wirrwarr von
Gewerbeausübungsgesetzen und Verbraucherschutzregelungen ein
Ende macht (KUSAMOTO 2006: 7). Die Verbraucheraktivistin und
Parlamentarierin KUSAMOTO Kuniyo sieht die Lage nach der Reform von
2006 insofern als „Schritt zurück nach vorn“ (KUSAMOTO 2006: 6). Für
den „Quantensprung“ hin zu einem „Gesetz über
Finanzdienstleistungen“ veranschlagt sie weitere zehn Jahre, sofern
nicht ein starker Anstieg der Anlegerschäden ein schnelleres Handeln
erzwingt (KUSAMOTO 2006: 7). Es ist in parlamentarischen Kreisen
geplant, das Gesetz nach fünf Jahren – also um das Jahr 2012 – einer
kritischen Evaluation zu unterziehen und dann eventuell weitere
gesetzgeberische Schritte einzuleiten (KUSAMOTO 2006: 7).
Anlegerschutz in Japan 353
7 Das Bild des Anlegers/Verbrauchers im FPHG
Da es sich beim FPHG um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, ist
abschließend die Frage zu behandeln, wie das Gesetz die japanischen
Anleger sieht.
Die Anforderungen, die an japanische Verbraucher als Käufer von
Finanzprodukten gestellt werden, sind beträchtlich. Der Anleger hat
zwar einen Anspruch auf umfassende Information durch die
Anbieterseite; es obliegt ihm jedoch selbst, die dargebotenen
Informationen aufzunehmen, zu verstehen, zu sortieren und zu
gewichten. Zwar sorgt das Gesetz an mehreren Punkten - durch die
Verpflichtung der Anbieterseite, die Informationsbeschaffung des
Kunden zu unterstützen, indem sie ihm gewisse relevante
Informationen zur Verfügung stellen muss, durch die Pflicht, das
Verständnis des Kunden zu kontrollieren, sowie durch die
Schadensersatzpflicht als Sanktion für Verstöße der Anbieterseite -
dafür, dass sich der Kunde die Informationen nicht auf dem freien
Markt verschaffen muss, wo er mit der Anbieterseite naturgemäß
nicht Schritt halten könnte. Die Endverantwortung liegt
nichtsdestoweniger beim Anleger. Das Bild des Verbrauchers im FPHG
ist also das eines Bürgers, der sich für Finanzprodukte und ihre
Risiken interessiert und lebenslang immer wieder dazulernen muss,
wenn er seine Finanzen gut verwalten will.
In vieler Hinsicht trägt das Gesetz den Interessen der Anbieterseite
Rechnung. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Zinsen und andere
(Neben-)Kosten nicht in den Katalog der Tatbestände aufgenommen
wurden, über die die Anbieterseite informieren muss; auch bei der
Überarbeitung des Gesetzes im Jahr 2006 ist dies nicht geschehen.
Die Begründungen hierfür erscheinen nicht schlüssig, denn die in den
Gewerbeausübungsgesetzen enthaltenen Gebote, den Kunden auf
Kosten und Zinsen hinzuweisen, geben ihm keine Handhabe, um
354 Anlegerschutz in Japan
gegen überhöhte Kosten vorzugehen, und die Geltendmachung solcher
Kosten als Verstoß gegen die Informationspflicht des allgemeinen
Zivilrechts, die möglich ist, dürfte aus Zeit- und Kostengründen
unrealistisch sein.
Dennoch wird am Beispiel des FPGH deutlich, dass sich die Einstellung
des „japanischen Systems“ zu Verbrauchern, hier in der besonderen
Rolle als Anleger, erheblich gewandelt hat. Dies spiegelt sowohl die
Entwicklungen im japanischen Finanzrecht als auch die im
Verbraucherschutzrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts.
Zu Beginn des 21. Jahrhunderts hat in beiden Bereichen ein
grundsätzliches Umdenken eingesetzt hat. Sowohl im
Verbraucherschutz als auch auf dem Gebiet des Finanzwesens
entwickelt sich das japanische Denken weg von der lange
vorherrschenden Ansicht, dass der Staat durch möglichst umfassende
Regulierung und weitgehende Eingriffsbefugnisse Verbraucherschutz
bewirken (Verbraucherschutz) bzw. die Interessen nicht nur der
Gesamtwirtschaft, sondern auch der „Nutzer“ des Finanzsystems
schützen kann (Finanzwesen). Stattdessen geht die Tendenz hin zu
einer stärkeren Betonung der „Kräfte des Marktes“ (vgl. BAUM 2000:
637: 659; MACLACHLAN 2002: 176) und in Zusammenhang damit zu einer
Aufwertung des eigenverantwortlichen Handelns von Privatpersonen
in ihrer Rolle als Verbraucher bzw. Anleger und der Erkenntnis, dass
diesen von der Rechtsordnung Mittel zur Geltendmachung ihrer
Interessen zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. NAKATA 2005:
228).
Im japanischen Finanzsystem stellte der so genannte Big Bang, wie
Baum anmerkt, „das bisherige Regulierungsmodell in seiner
Gesamtheit auf den Prüfstand“ (BAUM 2000: 637). Es steht außer
Zweifel, dass es sich um ernst gemeinte strukturelle Reformen
handelte, und „die zukunftsweisende Bedeutung der Fragestellung
(i.e. ob Japan am gegenwärtigen System festhält oder dieses durch
Anlegerschutz in Japan 355
ein stärker marktgesteuertes System ersetzen kann, CS) (wird) als
solche begriffen“ (BAUM 2000: 637). BAUM sprach in diesem
Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“ (BAUM 2000: 653).
Zum Zeitpunkt, als die Reformen des Big Bang abgeschlossen wurden,
war noch nicht abzusehen, wie sich die ebenfalls stark vorhandenen
„gegenläufigen Kräfte“ (BAUM 2000: 657) in Bürokratie und Politik
verhalten würden und ob der ernsthaft angestrebte Wechsel von
einem intransparenten, am Konsens orientierten und auf der
Ermessensausübung der Bürokratie beruhenden System der ex-ante-
Kontrolle zu einer funktionierenden ex-post-Kontrolle in der Praxis
gelingen würde, auch wenn der ernsthafte Wille hierzu – anders als
bei den Reformen der 1990er Jahre – offensichtlich vorhanden war.
Die Reform von 2006 hat gezeigt, dass der seinerzeit eingeschlagene
Kurs fortgesetzt wird.
Von hier aus lässt sich eine Verbindungslinie zu den Veränderungen
ziehen, die derzeit auf dem Bereich des Verbraucherschutzes in Japan
zu beobachten sind.
Auch hier lässt sich eine Tendenz weg von dem im
Verbraucherschutzgrundlagengesetz von 1968 niedergelegten System
der bürokratischen Kontrolle und hin zu einer stärkeren Betonung des
eigenverantwortlichen Handelns des Einzelnen verfolgen. Stichwort
im Verbraucherschutzrecht ist das gewandelte „Verbraucherleitbild“,
das unter anderem der Überarbeitung des Verbraucher-
schutzgrundlagengesetzes zugrunde liegt (vgl. NAKATA 2005: 230).
Hierzu führte der Verbraucherpolitische Ausschuss des Rates für
Sozialpolitik (Kokumin Seikatsu Shingikai 国民生活審議会, engl. Social
Policy Council) in seinen Anmerkungen zur Überarbeitung des
Gesetzes aus, die Zielrichtung des neuen Gesetzes müsse darin
bestehen, die Stellung des Verbrauchers vom „Schutzobjekt“ zum
„selbständigen und unabhängigen Subjekt“ zu ändern; der
Schwerpunkt verbraucherpolitischer Maßnahmen solle sich künftig von
der ex-ante-Regulierung gegenüber den Unternehmern zu Methoden
356 Anlegerschutz in Japan
verlagern, die die Marktmechanismen unterstützen, wobei das System
der ex-post-Kontrollen zu verstärken sei. Nur in Bereichen wie etwa
der Gewährung der Sicherheit, in denen die Anwendung der
Marktmechanismen nicht angemessen sei, sei weiterhin die Kontrolle
durch die Verwaltung erforderlich (zitiert in NAKATA 2005: 231).
Auch hier ist noch nicht mit letzter Sicherheit abzusehen, wie sich die
auch auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vorhandenen
„gegenläufigen Kräfte“ auswirken werden (hierzu MACLACHLAN 2002:
249-251). Eine Tendenz allerdings zeichnet sich deutlich ab:
Verbraucherschutzrecht wird vom - auf dem Weg über ein
engmaschiges System von Ordnungsgesetzen und Eingriffsbefugnissen
für die Verwaltung durchgesetzten - „Ordnungsrecht“ zum
Verbraucherprivatrecht.
Auch für „Verbraucher als Anleger“ bedeutet dies konkret, dass sie
bei der Durchsetzung ihrer Interessen verstärkt auf ex post-
Rechtsschutz durch die Gerichte werden zurückgreifen können,
müssen und sollen, deren bislang eher schwache Stellung ebenfalls
gestärkt werden soll (hierzu aus der Perspektive des Finanzsystems
eher skeptisch BAUM 2000: 658). Auch in dieser Hinsicht ist das FPHG
ein erster Ausdruck dieser Entwicklung. Das FPHG ist anders als die
„traditionellen“ Verbraucherschutzgesetze kein Ordnungsgesetz,
sondern ein privatrechtliches Spezialgesetz, das einige Regelungen
des ZG für Verbraucher modifiziert. Es gilt für alle Bereiche des
Finanzwesens und negiert somit die strikte Segmentierung des
Finanzwesens, die wiederum ein maßgeblicher
„systemerhaltender“ Faktor des Finanzsystems war. Das Gesetz
verlangt den Verbrauchern als Anlegern ein hohes Maß an
Eigeninitiative und Eigenverantwortung bei der Auswahl und
Einschätzung von Finanzprodukten ab. Auch dieser Kurs wurde durch
die Reformen von 2006 fortgesetzt.
Anlegerschutz in Japan 357
Das FPHG erscheint in vieler Hinsicht als typisch für ein japanisches
Spezialgesetz auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes. Es schreibt
einen Standard fest: Grundsätzlich dieselbe Lösung, die mittels
Auslegung des Zivilgesetzes durch die Gerichte erarbeitet wurde, wird
in einem Spezialgesetz fixiert. Dass diese „Auslagerung“ der von der
Rechtsprechung gefundenen Erkenntnisse aus dem ZG wünschenswert
und sinnvoll ist, wurde und wird von keiner Seite in Japan in Frage
gestellt.
Das FPHG ist unabhängig von dem komplexen Kontext des japanischen
allgemeinen Zivilrechtes und ist grundsätzlich auch ohne Bezug auf
dieses verständlich. Auch ein Laie ohne Vorkenntnisse kann erfassen,
was Inhalt der Erklärungspflicht ist, ohne die ursprünglich dahinter
stehenden juristischen Erwägungen zum Vertrauensschutz, zur
Eigenverantwortung etc. zu kennen. Gerade in einem Land, in dem
professioneller Rechtsrat so schwer zugänglich war und jedenfalls
bislang noch ist wie in Japan, ist dies ein nicht zu unterschätzender,
praktische, soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten abschwächen-
der „demokratischer“ Aspekt. Verbraucherberatungsstellen, z.B. die
der Gebietskörperschaften (Kokumin Seikatsu Sentâ), nehmen in
Japan eine wichtige Funktion bei der Beratung geschädigter
Verbraucher sowie bei der Erarbeitung von (außergerichtlichen)
Lösungen wahrnehmen. Da es sich bei deren Personal überwiegend
nicht um ausgebildete Juristen handelt, brauchen auch sie einen
klaren, von komplizierten Erwägungen unabhängigen
Referenzrahmen. Trotz einschlägiger Bemühungen konnten die
Ansätze zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf dem Gebiet des
Anlegerschutzes einen solchen Rahmen bisher nicht schaffen.
Dieser klar begrenzte Referenzrahmen japanischer Spezialgesetze hat
jedoch Nachteile. Der Rückgriff auf weitere Entwicklungen im
allgemeinen Zivilrecht ist in dem Moment ausgeschlossen, in dem die
Materie aus dem ZG „ausgelagert“ wird. Da von einem Spezialgesetz
358 Anlegerschutz in Japan
erwartet wird, dass es den Themenbereich, auf den es sich bezieht,
umfassend regelt, steht auch das übrige Instrumentarium des
allgemeinen Zivilrechts nicht zur Verfügung, auch wenn es technisch
gesehen angewendet werden könnte. Dass dies die Behandlung
einiger Fragen erschwert, zeigt z.B. die Behandlung der „Strohmann“-
Fälle ausschließlich innerhalb des Referenzrahmens des FPHG. Diese
freiwillige Beschränkung erscheint als eine der Schattenseiten der
japanischen Technik der Spezialgesetze.
Der japanische Gesetzgeber hat bereits zu erkennen gegeben, dass
die Reformen von 2006 eine Etappe, nicht jedoch den Schlusspunkt
der Gesetzgebungstätigkeit auf dem Gebiet des Verbraucher- bzw.
Anlegerschutzes darstellen. Es ist mit Spannung zu erwarten, welchen
Fortgang die Entwicklung nimmt und wie die noch immer
vorhandenen „gegenläufigen Kräfte“ sich verhalten werden.
Anlegerschutz in Japan Anhang 1 Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten (Gesetz Nr. 101 vom 31.05.2000) Artikel 1 (Gesetzeszweck)Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch Festlegung jener Tatsachen, die ein Anbieter von Finanzprodukten etc. dem Kunden beim Kauf etc. eines Finanzproduktes erklären muss, durch die Festlegung von Schadensersatzpflichten für den Fall, dass der Anbieter von Finanzprodukten etc. dem Kunden beim Verkauf etc. von Finanzprodukten diese Erklärungen nicht gemacht hat, sowie durch Sicherung des korrekten Verhaltens der Anbieter bei Verhandlungen über den Verkauf etc. von Finanzprodukten etc. die Kunden zu schützen und dadurch die gesunde Entwicklung der Wirtschaft zu fördern. Artikel 2 (Definitionen) In diesem Gesetz bezeichnet „Verkauf etc. von Finanzprodukten“ die folgenden Tätigkeiten:
1. Verträge über Einlagen, Spareinlagen, Festgeldeinlangen oder die Annahme von Einlagen gem. Art. 2 Abs. 4 Bankgesetz (ausgenommen Einalgen bei Postämtern), die mit den Sparern abgeschlossen werden.
2. Verträge über die Annahme von Lotteriespareinlagen, die gem. Art. 1 Lotteriespargesetz mit Einlegern abgeschlossen werden.
3. Verträge, die mit Treuhändern abgeschlossen werden, sofern über die Anlage der Treuhandgüter keine genaue Absprache getroffen wird, sowie Treuhandverträge, die sich auf Formen der Geldtreuhand bezeihen, die den Tatbestand der folgenden Bestimmungen erfüllen: Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 WVG; Art. 2 Nr. 6 Ordnungszeichen I sowie Ordnungszeichen HA bis HO WVG.
4. Versicherungsverträge, in denen eine in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Versicherungsgewerbe als Person, die das Versicherungsgewerbe betreiben kann, genannte Person der Versicherer ist, sowie Verträge, die gemäß einer Verordnung als den Versicherungsverträgen gleichstehend zu werten sind.
5. Fälle, in denen Wertpapiere erworben werden (Zur Definition des Erwerbes von Wertpapieren siehe Art. 2 Abs. 1 WVG bzw. die dem Erwerb gleichgestellten Fälle, die in Art. 2 Abs. 2 WVG genannt sind; ausgenommen sind die Fälle des Art. 2 Abs. 17 Nr. 10 sowie des Art. 2 Abs. 17 Nr. 11).
6. Fälle, in denen eines der nachfolgend genannten Produkte erworden wird (ausgenommen sind Fälle, in denen das Produkt vom einem Vertreter bzw. auf Auftrag erworben wird).
(a) Beteiligungen an eine Treuhandfonds (b) Hypothekenbriefe, die in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Hypothekenbriefe in der Fassung als Gesetz Nr. 15 von 1994 als Hypothekenbriefe bezeichnet werden
(c) Besitzrechte an Mobilien gemäß Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Gesetz über das Gewerbe hinsichtlich des Besitzrechtes von Mobilien
Anlegerschutz in Japan Anhang 2
(d) Geringwertige Anleihen gemäß Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des Gewerbes bezüglich besonders bezeichneter Anleihen (Gesetz Nr. 77 von 1992).
(e) Schuldverschreibungen, die unter Bezugnahme auf ein Certificate of Deposit ausgestellt wurden
7. Verträge über Investitionen in Güter gemäß Ar. 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Investition in Güter.
8. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages für besonders bestimmte Schuldverschreibungen gem. Art. 2 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Regelung des Gewerbes bezüglich besonders bezeichneter Anleihen.
9. Verträge über den gemeinschaftlichen Besitz von Immobilien gemäß Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Gewerbe betreffend den gemeinschaftlichen Besitz von Immobilien.
10. Geschäfte bezüglich Optionen bzw. die Vermittlung von Geschäften über Optionen gemäß Art. 2 Abs. 18 WVG, Art. 2 Abs. 19 WVG, Art. 2 Abs. 20 WVG sowie Art. 2 Abs. 9 WVG.
11. Geschäfte bezüglich Optionen bzw. die Vermittlung von Geschäften über Optionen gemäß Art. 2 Abs. 22 bis Abs. 24 WVG.
12. Geschäfte über Zinsen oder Erträge, die in einer diesbezüglichen Ministerialverordnung genannte sind, oder die Vermittlung solcher Geschäfte.
13. Mit eingeschlossen sind auch solche Produkte, die in einer diesbezüglichen Ministerialverordnung als in die obige Liste mit aufgenommen bezeichnet sind.
II. In diesem Gesetz bezeichnet „Verkauf etc. von Finanzprodukten“ den Verkauf von Finanzprodukten etc. sowie die Vermittlung eines solchen Verkaufes als Vertreter (eingeschlossen ist das Tätigwerden auf Betreiben des Anlegers). III. In diesem Gesetz bezeichnet „Anbieter von Finanzprodukten“ jene Personen, die gewerbsmäßig den Verkauf etc. von Finanzprodukten betreiben. IV. In diesem Gesetz bezeichnet „Kunde“ die Gegenpartei (des Verkäufers) beim Verkauf etc. von Finanzprodukten. Artikel 3 (Erklärungspflichten beim Verkauf etc. von Finanzprodukten)Ein Anbieter von Finanzprodukten muss, wenn er den gewerbsmäßigen Verkauf etc. von Finanzprodukten anstrebt, dem Anleger in der Zeitspanne, bis es zum Verkauf etc. eines Finanzproduktes kommt, die folgenden wichtigen Tatsachen des Geschäftes erklären:
1. Die Zinsen und die Währung für das fragliche Finanzprodukt sowie bei der Befürchtung, dass Veränderungen bei den Marktkursen oder anderen Variablen konkrete Ursache von Verlusten an der Grundanlagesumme sein können, diese Tatsache.
2. Falls bei einem Finanzprodukt die Befürchtung besteht, dass das Gewerbe eines der Beteiligten und dessen Zustand Einfluss auf den Zustand des besagten Finanzproduktes haben können und dies
Anlegerschutz in Japan Anhang 3
konkrete Ursache von Verlusten an der Grundanlagesumme sein könnte, diese Tatsache sowie der besagte Beteiligte.
3. Sofern die Befürchtung besteht, dass andere, in einer Verordnung zu diesem Gesetz bezeichnete wichtige Umstände Einfluss auf Entscheidungen des Kunden bezüglich eines Finanzproduktes haben können, die (wiederum) konkrete Ursache von Verlusten bei der Grundsumme sein können, diese Tatsache sowie die wichtigen Umstände.
4. Sofern bei einem Finanzprodukt wichtige Fristen verstreichen können oder aber der Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne gelöst werden kann, diese Tatsache.
II. Was die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angesprochene „Gefahr des Verlustes an der Grundanlagesumme“ betrifft, so ist diese so zu bestimmen: es handelt sich um die Befürchtung, dass die Gesamtgeldsumme, die der Kunde beim Kauf des Finanzproduktes geleistet hat, die Gesamtsumme der bei Ablauf an den Kunden erbrachten Leistungen überschreitet. (Sofern die Leistung des Kunden sowie die Ablaufleistung nicht in Geld zu erbringe waren, ist der Marktwert der erbrachten Leistungen zugrunde zu legen. Sofern nach dem Willen der Beteiligten ein Dritter die Rechte an Geld oder anderen Gegenständen erwerben sollte, steht dieser dem Kunden gleich.) III. In dem Fall, dass beim Verkauf eines (einzigen) Finanzproduktes zwei oder mehr Anbieter etc. von Finanzprodukten gemäß der Bestimmungen des Abs. 1 zur Erbringung von Erklärungen über wichtige Tatbestände des Geschäftes verpflichtet sind, brauchen die anderen zur Erklärung verpflichteten Anbieter etc. ungeachtet der Bestimmungen in diesem Gesetz keine Erklärungen mehr zu erbringen, sobald nur einer von ihnen die geschuldeten Erklärungen gemacht hat. Etwas anderes gilt, wenn die anderen Anbieter etc. zu einem Kreis von Anbietern zählen, der in einer Rechtsverordnung näher bezeichnet ist. IV. Die Bestimmungen des Abs. 1 werden in den folgenden Fällen nicht angewandt.
1. In dem Fall, dass der Kunde in einer Rechtsverordnung als zu einem Kreis von Personen zählend ausgewiesen ist, die Fachwissen oder besondere Erfahrung besitzen.
2. In dem Fall, dass eine Willensäußerung des Kunden vorliegt, dass er keine Erklärungen über die wichtigen Tatbestände des Geschäftes braucht.
Artikel 4 (Schadensersatzpflicht der Anbieter von Finanzprodukten)Sofern ein Anbieter von Finanzprodukten dem Kunden Erklärungen, zu deren Abgabe er gemäß Art. 3 dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, nicht erbracht hat, ist er verpflichtet, dem Kunden die daraus entstandenen Schäden zu ersetzen. Artikel 5 (Bestimmung der Schadenshöhe)Sofern der Kunde gemäß den Bestimmungen des vorherigen Artikels (Art. 4) Schadensersatz fordern kann, wird als Verlust an der Grundanlagesumme
Anlegerschutz in Japan Anhang 4 jener Verlust bestimmt, der dem Kunden dadurch entstanden ist, dass ihm Erklärungen über wichtige Tatbestände nicht erbracht worden sind. II. Was den im vorigen Absatz (Art. 5 Abs. 1 ) in Bezug genommenen „Verlust an der Grundanlagesumme“ betrifft, so wird damit jene Geldsumme bezeichnet, die sich ergibt, wenn man ausgehend von der Summe, die der Kunde etc. nach Abschluss des Kauf(vertrags) über das Finanzprodukt bezahlt hat oder zu bezahlen verpflichtet war, jene Summe bestimmt, die der Kunde etc. aufgrund des Kaufes des Finanzproduktes erhalten hat oder erhalten sollte, und sie mit der Summe verrechnet, die der Kunde etc. aufgrund des Kaufs des Finanzproduktes (nach Ablauf) tatsächlich erhalten hat. (Sofern es sich bei den erbrachten Leistungen nicht um Geld, sondern um Rechte oder geldwerte Gegenstände handelt, ist der jeweilige Marktwert zu bestimmen. Sofern nach dem Willen der Beteiligten ein Dritter die Rechte an Geld oder an anderen Gegenständen erwerben sollte, steht dieser dem Kunden gleich). Artikel 6 (Anwendung des Zivilgesetzes)Für Schäden, die der Anbieter von Finanzprodukten etc. wegen der von ihm nicht erbrachten Erklärungen zu vertreten hat, haftet er außer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch nach den Bestimmungen des Zivilgesetzes (Gesetz Nr. . 89 von 1896). Artikel 7 (Grundsatz der Angemessenheit von Finanzprodukten)Die Anbieter von Finanzprodukten etc. müssen beim Verkauf etc. von Finanzprodukten, den sie als Gewerbetreibende tätigen, bemüht sein, die Angemessenheit der Finanzprodukte sicherzustellen. Artikel 8 (Interne Regelungen) Die Anbieter etc. von Finanzprodukten müssen beim Verkauf etc. von Finanzprodukten, den sie gewerblich betreiben, vor Aufnahme der Tätigkeit zum Verkauf etc. Bestimmungen über die Modalitäten der Geschäftsausübung treffen. II. In den Geschäftsausübungsbestimmungen müssen die folgenden Angaben enthalten sein:
1. Die Qualifikationen der Verkäufer bzw. Vermittler, ihre Erfahrung sowie Angaben über den Zustand der angebotenen Produkte.
2. Angaben über die Art und Weise sowie die Dauer der Vermittlung 3. Über diese Angaben hinaus Angaben über die Angemessenheit der
Vermittlung. III. Die Anbieter etc. von Finanzprodukten müssen, sobald sie Bestimmungen über die Modalitäten der Gewerbeausübung gemäß Abs. 1 getroffen haben, diese so schnell wie möglich bekannt geben. Dies gilt auch für den Fall, dass bestehende Bestimmungen geändert werden.
Anlegerschutz in Japan Anhang 5 Bestimmungen über das Inkrafttreten etc.
1. Dieses Gesetz tritt am 01.04.2001 in Kraft, es ist anzuwenden auf sämtliche Finanzprodukte, die ab dem Inkrafttreten gewerblich verkauft etc. werden.
2. Für Erklärungen, die von Anbietern von Finanzprodukten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anlässlich des Verkaufs etc. von Finanzprodukten gemacht worden sind, gilt, dass sie nach Inkrafttreten des Gesetzes so zu behandeln sind, als wären sie bei Geltung des Gesetzes erfolgt.
3. Über die oben getroffenen Bestimmungen hinaus finden sich die nötigen Bestimmungen zum Inkrafttreten etc. dieses Gesetzes in einer Ministerialverordnung.
Anlegerschutz in Japan Anhang 6 Anlegerschutz in Ordnungsgesetzen Art. 12-2 BankG Abs. 1 Bei der Behandlung von Einlagen und Festgeldern etc. müssen die Banken, um den Schutz der Einleger etc. zu gewährleisten, entsprechend der einschlägigen Kabinettsverordnung den Einlegern etc. Informationen über den Inhalt der Verträge sowie andere Informationen, die für die Einleger etc. von Nutzen sein können, zur Verfügung stellen. Abs. 2 Auch bei Geschäften, die über den im vorhergehenden Absatz genannten Rahmen hinausgehen, müssen die Benken abgesehen von den Bestimmungen, die in anderen Gesetzen gesondert festgelegt sind, entsprechend der einschlägigen Kabinettsverordnung den Kunden Erklärungen erbringen, die wichtige Punkte des Geschäftes betreffen, und Vorkehrungen treffen, um die korrekte und angemessene Abwicklung des Geschäftes zu gewährleisten. Art. 13-3 Ausführungsbestimmungen zum BankG Die gemäß Art. 12-2- BankG zu erklärenden Punkte sind: 1. Zinssatz 2. Gebühren 3. Leistungen gem. Art. 53 VersG 4. Bekanntmachungen oder Erklärungen zu folgenden Punkten betreffend
den Inhalt des Produktes: (a) Bezeichnung des Produktes (b) Personen, die berechtigt sind, das Produkt zu verkaufen (c) Laufzeit (d) Mindestanlagesumme (e) Modalitäten der Ablaufleistung (f) Berechnung, Auszahlungsmodalitäten und Festsetzung der Zinsen
sowie andere Angaben betreffend die Zinsen (g) Gebühren (h) Informationen über eventuelle Sonderbestimmungen in Verträgen (i) Modalitäten einer vorzeitigen Vertragsauflösung (Behandlung von
Zinsen und Gebühren) (j) Andere erhebliche Informationen, die das Produkt betreffen
5. Wenn nicht garantiert ist, dass bei Ablauf die vollen Summe (die eingezahlt wurde) erreicht wird, ist das Fehlen einer Grundsummengarantie bei Vertragsschluss gründlich zu erläutern, insbesondere bei folgenden Produkten:: (a) Optionen (b) In Art. 10 Abs. 2 Nr. 14 aufgeführte Derivate (c) Optionen mit Bezug zu Geschäften in ausländischen Währungen (d) Produkte, die in Art. 2 Abs. 8 Nrn. 2-3 WVG genannt sind (i.e.
Aktienoptionen, Derivate) (e) Produkte, die in Art. 2 Abs. 13 WVG genannt sind (i.e.
Wertpapierprodukte mit Auslandsbezug) (f) Bei Produkten mit wechselnden Erträgen die Tatsache, dass die
Erträge sich ändern, sowie die Modalitäten der Ertragsänderung un weitere relevante Informationen zu den Erträgen
Anlegerschutz in Japan Anhang 7
Art. 33 WVG Die Wertpapiergesellschaften, ihre Angestellten und in ihrem Auftrag handelnde Personen müssen ihre Geschäfte den Kunden gegenüber in ehrlicher und fairer Weise führen. Die Ausführungsbestimmungen zum WVG enthalten keine Erläuterungen zu Art. 33 WVG. Art. 100-2 VersG Bei Geschäften gemäß Art. 100 VersG (i.e. Nebengeschäfte) müssen die Versicherungsgesellschaften abgesehen von den Bestimmungen, die in anderen Gesetzen gesondert festgelegt sind, entsprechend der einschlägigen Kabinettsverordnung den Kunden Erklärungen erbringen, die wichtige Punkte des Geschäftes betreffen, und Vorkehrungen treffen, um die korrekte und angemessene Abwicklung des Geschäftes zu gewährleisten. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 100 VersG enthalten keine Erläuterungen zu Art. 100-2 VersG.
Anlegerschutz in Japan Anhang 8
Gesetze Gesetz über die Geschäftsausübung gewöhnlicher Banken etc. im Sparkassengewerbe oder im Treuhandgewerbe (Futsû Ginkô tô no Chôchiku Ginkô Gyômu mata wa Shintaku Gyômu no Ken’ei ni Kansuru Hôritsu, 普通銀行等の貯蓄銀行業務または信託業務の兼営に関する法律), Gesetz Nr. 43 von 1943
Zivilgesetz (Minpô) 民法, Gesetz Nr. 89 vom 27.04.1896 Gesetz über den Verkauf etc. von Finanzprodukten (Kin’yû Shôhin no Hanbai-tô ni Kansuru Hôritsu 金融商品の販売等に関する法律), Gesetz Nr. 101 vom 31.05.2000 Verbraucherschutz-Grundlagengesetz (Shôhisha Hogo Kihon Hô 消費者保護基本法), Gesetz Nr. 78/1968 in der Fassung des Gesetzes Nr. 78/1983 Gesetz über Verbraucherverträge (Shôhisha Keiyaku Hô 消費者契約法), Gesetz Nr. 61 vom 31.05.2000 Regierungsverordnung über die Einrichtung staatlicher Banken (Kokuritsu Ginkô Jôrei 国立銀行条例) Bankgesetz (Ginkô Hô 銀行法), Gesetz Nr. 59 vom 01.06. 1981, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000 Verordnung über die Kommission zur Beseitigung der Holdinggesellschaften (Mochikabu-gaisha Seiri Iinkai Rei 持ち株会社整理委員会例), Verordnung Nr. 233 vom 20.04.1947 Gesetz über die Beseitigung der Beherrschung von Unternehmen durch zaibatsu-Familienangehörige (Zaibatsu Dôzoku Shihairyoku Haishi Hô 財閥同族支配力廃止法) Gesetz vom 07.01.1947
Gesetz betreffend das Verbot von Monopolstellungen bzw. die Sicherstellung fairer Wettbewerbsmethoden (Shiteki Dokusen no Kinshi oyobi Kôsei Torihiki no Kakuho ni Kansuru Hôritsu 私的独占の禁止および公正取引の確保に関する法律), Gesetz Nr. 54 vom 14.04.1947. AMG
Anlegerschutz in Japan Anhang 9
Gesetz über die Japanische Nationalbank (Nihon Ginkô Hô 日本銀行法), Gesetz Nr. 89 vom 18.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 160 vom 22.12.1999 Gesetz über Treuhandgeschäfte (Shintaku Gyô Hô 信託業法), Gesetz Nr. 65 vom 21.04.1922 Gesetz über das Versicherungsgewerbe (Hoken Gyô Hô 保険業法), Gesetz Nr. 105 vom 07.05.1995, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000. Verwaltungsprozessgesetz (Gyôsei Tetsuzuki Hô), Gesetz Nr. 88 vom 12.11.1993 Gesetz über die Einlagenversicherung (Yokin Hoken Hô 預金保険法), Gesetz Nr. 34 vom 01.04.1932, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000. Gesetz zur Änderung eines Teils des Wertpapierverkehrsgesetzes und anderer Gesetze zum Zweck der Verwirklichung der Modifizierung der Wertpapiertransaktionen und ähnlicher Geschäfte (Shôken Torihiki tô no Kaisei wo Kakuho suru Tame no Shôken Torihiki Hô tô no Ichibu wo Kaisei suru Hôritsu 証券取引等の改正を確保するための証券取引法等の一部を改正する法律), Gesetz Nr. 87 von 1992. Abgekürzt: Reformgesetz
Finanzwesen-System-Reformgesetz (Kin’yû Seido Kaisei Hô 金融制度改正法), Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000. Vorläufige Gesetz über Zinshöhen (Rinji Kinri Chôsei Hô 臨時金利調整法), Gesetz Nr. 181 vom 31.12.1947, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 160 vom 22.12.1999, abgekürzt ZHG Gesetz über die Postbank (Yûbin Chokin Hô 郵便貯金法), Gesetz Nr. 144 vom 30.11.1947, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 111 vom 07.06.2000. Gesetz betreffend die Kontrolle von Devisen und Außenhandel (Gaikoku Kawase oyobi Gaikoku Bôeki Kanri Hô 外国為替および外国貿易管理法), Gesetz Nr. 228 vom 01.12.1949, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 79 vom 21.05.1990.
Anlegerschutz in Japan Anhang 10
Strafgesetz (Keihô 刑法), Gesetz Nr. 45 vom 24.04.1907, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 91 von 1995 Gesetzes über die Wertpapiertreuhand (Shôken Tôshi Shintaku oyobi Shôken Tôshi Hôjin ni Kansuru Hôritsu 証券投資信託及び証券投資法人に関する法律), Gesetz Nr. 198 vom 04.06.1951, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 131 vom 16.10.1998 Gesetz betreffend die Vermögensverwaltung bzw. die Vermögensverwaltungsgesellschaften (Tôshi Shintaku oyobi Tôshi Hôjin ni Kansuru Hôritsu 投資信託及び投資法人に関する法律), Gesetz Nr. 198 vom 04.06.1951, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 97 vom 31.05.2000, abgekürzt VermVerwG. Gesetze über die Geschäftsausübung von Versicherungsvertretern (Hoken Boshû no Torishimari ni Kansuru Hôritsu 保険募集の取締ん関する法律)、Gesetz Nr. 171 vom 15.07.1948, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 152 vom 20.04.1951 (Bestimmungen im Jahr 1998 in das Versicherungsgewerbegesetz integriert) Gesetz über die lokale Selbstverwaltung (Chihô Jichi Hô 地方自治法), Gesetz Nr. 67 vom 17.04.1947).
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