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Das Übereinkommender Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(Berlin, 23.10.2007)
Vereinte Nationen und Menschenrechte
wesentliche Aufgabenfelder der VN: Friedenssicherung Menschenrechtsschutz Entwicklung und Umwelt
Charta der VN: „Achtung vor den Menschenrechten fördern und
festigen“ siehe auch regionaler Schutz
Europa: EMRK, ESC auch in Amerika, Afrika
Begriff „Menschenrecht“
keine allgemeingültige Definition z. B. „jedem Menschen sind angeborene und unveräußerliche
Rechte zu eigen, die unabhängig von Kriterien, wie Alter, Geschlecht oder Herkunft besonderen Schutz verlangen“
Entwicklung: erste Generation – Abwehrrechte des Einzelnen (z. B.
Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit) zweite Generation – Teilhaberechte des Einzelnen (z. B.
Recht auf Arbeit, das Recht auf Gesundheit) dritte Generation – kollektive Rechte (z. B. Recht auf
Entwicklung, Recht auf den Schutz der Umwelt)
Vereinte Nationen und Behindertenthematik
Weltaktionsprogramm von 1982, erstmalig rechte-basierter Ansatz
Rahmenbestimmungen (Standard Rules) von 1993, 22 Empfehlungen für viele Lebensbereiche
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006, tritt mit der 20. Ratifikation in Kraft erstes spezifisches Rechtsinstrument
Aufbau des Übereinkommens
Präambel nicht bindend, kann zur Auslegung herangezogen werden
Allgemeiner Teil Vorschriften, die vor „die Klammer“ gezogen sind
Besonderer Teil Beschreibung der konkreten Rechte +
Umfeldmaßnahmen Verfahren
Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens
Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7)
Zweck Gleichberechtigung, keine neuen Recht Konzept „behinderte Menschen“, siehe dazu auch
Präambel e) Begriffsbestimmungen
Definitionen Grundsätze
Nichtdiskriminierung
Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7)
Verpflichtungen anerkennen, schützen, verwirklichen (progressive
Realisierung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller Rechte)
Verbot der Diskriminierung positive Diskriminierung gestattet
Behinderte Frauen und Kinder sog. doppelgleisige Methode
Besonderer Teil (Art. 8 - 30)
Grundsatz Konkretisierung verbriefter Menschenrechte für die
Lebenssituation behinderter Menschen Vorbildkonventionen
Trias -> AEMR, Zivilpakt und Sozialpakt Frauenrechtskonvention, Kinderrechtskonvention
Überschriften erstmalig im menschenrechtlichen Vertrag der VN nicht bindend, dienen der Verständlichkeit und
Auslegung
Besonderer Teil (Art. 8 - 30)
Art. 8: Bewusstseinsbildung positives Verständnis von Behinderung
Art. 9: Zugänglichkeit infrastrukturelle Maßnahmen
Art. 11: Gefahrensituation Maßnahmen für besonders gefährdete Personengruppe
Art. 13: Zugang zur Justiz Art. 20: Persönliche Mobilität Art. 26: Habilitation und Rehabilitation
Besonderer Teil (Art. 8 - 30)
Art. 10 Recht auf Leben Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person Art. 15 Freiheit von Folter Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt
und Missbrauch Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der
Person
Besonderer Teil (Art. 8 - 30)
Art. 18 Freizügigkeit + Staatsangehörigkeit Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die
Gesellschaft Art. 21 Recht der freien Meinungsäußerung und Zugang zu
Informationen Art. 22 Achtung der Privatsphäre Art. 23 Achtung der Wohnung und Familie Art. 24 Bildung
Besonderer Teil (Art. 10, 12 - 30)
Art. 25 Gesundheit Art. 27 Arbeit und Beschäftigung Art. 28 Angemessener Lebensstandard und
sozialer Schutz Art. 29 Teilhabe am politischen und
öffentlichen Leben Art: 30 Teilhabe am kulturellen Leben
sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Verfahrensregeln für die Umsetzung
Art. 31: Statistik und Datensammlung für Erarbeitung politischer Konzepte und die
Beurteilung der Umsetzung für Identifikationen von Hindernissen für die
Rechtsausübung Art. 32: Internationale Zusammenarbeit
vorrangig BMZ und GTZ Politikpapier des BMZ zu Behinderung und Entwicklung
Verfahrensregeln für die Umsetzung
Art. 33: Durchführung und Überwachung staatliche Anlaufstelle(n) staatlicher Koordinierungsmechanismus unabhängige Stelle Einbeziehung der Verbände in den Prozess
Art. 35: Berichte der Vertragsstaaten Bericht über die Erfüllung der Vertragspflichten erster Bericht zwei Jahre nach Inkrafttreten danach alle vier Jahre oder auf Anforderung
Der Vertragsausschuss
Mitglieder zwölf bzw. achtzehn Sachverständige Verbände sollen bei Vorschlägen einbezogen werden Wahl für grundsätzlich vier Jahre
Sitz Genf
Wahl auf der Vertragsstaatenkonferenz erste Wahl 6 Monate nach Inkrafttreten (mit 20.
Ratifikation)
Der Vertragsausschuss
Prüfung der Staatenberichte Vorschläge und Empfehlungen für Vertragsstaat verzögerte Vorlage des Berichts – Prüfung aufgrund
vorliegender Informationen möglich Zusammenarbeit mit VN-Organen
Kooperation Aktuelle Diskussion, die verschiedenen
Berichtsmechanismen zu vereinfachen Fakultativprotokoll: Kompetenzerweiterung
Fakultativprotokoll
Individualbeschwerde Beschwerden von einzelnen oder mehreren Personen Prüfung Zulässigkeit z.B. innerstaatlicher Rechtsweg
erschöpft? Prüfung Begründetheit Vorschläge und Empfehlungen
Untersuchungen bei Angaben über schwerwiegende oder systematische
Vertragsverletzungen Staatenbesuche möglich Bemerkungen und Empfehlungen möglich
Verfahrensstand
Unterzeichnung 30. März 2007 auf der Grundlage eines Kabinettbeschlusses
Übersetzung verbindliche Wortlaute: die sechs Amtssprachen der VN amtliche deutsche Übersetzung zwischen Deutschland,
Österreich, Liechtenstein und der Schweiz erarbeitet Ratifikation
Vertragsgesetz des Deutschen Bundestages Zustimmung aller Bundesländer
Europäische Gemeinschaft
Unterzeichnung am 30. März 2007 erstmalige Zeichnung einer Menschenrechtsvertrages wirkt im Umfang der Zuständigkeit der EG („gemischter
Vertrag“) Bestätigung durch den Rat erforderlich
KOM plant Anfang 2008 einen Beschlussentwurf vorzulegen
weiteres Vorgehen KOM prüft erforderliche Umsetzungsschritte hochrangige Gruppe Begleitung und Koordinierung