Post on 21-Jan-2018
transcript
Change your Mind (Rechtliche) Aspekte der offenen Bereitstellung
von Kulturgut in der digitalen Welt
Eine Einführung von: &
Was erwartet Sie?
1. Motivation & Hintergrund
2. Theorie
3. Anwendung
Ausgangslage in Ihrem Haus
• Die Bestände des Hauses werden digital
erschlossen:
1. Metadaten zu den Beständen des Hauses
liegen digital vor.
2. Es gibt digitale Repräsentationen der
kulturellen Sammlungen in Form von Texten,
Bild-, Audio- & Videomaterial.
• Das Haus produziert selbst Werke, z.B. in Form von
Katalogen, Schriften etc.
Ziele
● Das Haus steht zu seiner Verantwortung als
Wissensvermittler & Forschungseinrichtung im
digitalen Raum.
● Das Haus möchte seine Bestände und Werke,
wo immer dies möglich ist, so leicht & vielfältig
wie möglich nutzbar machen.
● Das Haus will mit seinen Beständen und
Werken im Netz optimal sichtbar sein.
Bild: Bengrey CC BY-SA 2.0
Was nicht im Netz ist, ist nicht in der Welt.
Foto
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public
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via
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CC-By-Sa 2.0. // Ed Schipul https://www.flickr.com/photos/eschipul/4239849264 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/)/
Zeitalter der Remix Gesellschaft
CC-BY 3.0 Heiko Marquardt (http://creativecommons.org/licenses/by/3.0), via Wikimedia Commons
Kulturhackathon Coding da Vinci
Coding da Vinci 2014 - 2016
17 von 54
Anwendungen
Collage, MEME etc.pp.
Playmobil figurer fra Museo del Prado og Rijksmuseum, baseret på malerier af Dürer og Vermeer. Foto: CC-BY 4.0 Merete Sanderhoff
image by FunkMonk (Own work) [CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0) or GFDL (http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html)], via Wikimedia Commons
Paradigmenwechsel
„Museen wandeln sich vom Wissenshüter zum
Facilitator“
Zitat von Prof. Johannes Vogel
Direktor Naturkundemuseum
Berlin
Access, Openness & Semantic Web
Aufgabe
Die digitalisierten Bestände und Werke des
Hauses ...
● technisch und
● rechtlich
… leicht und in vielfältigen Zusammenhängen
nutzbar machen.
Die Erfolgsformel im Wikiversum
Die drei wesentlichen Gründe für den Erfolg der
Wikipedia:
● Freiwillige,
● Freier Zugang und
● Freie Lizenzen
Die Deutsche Digitale Bibliothek präsentiert,
vernetzt und teilt über eine offene
Programmierschnittstelle die digitalen Angebote aus
Archiven, Bibliotheken, Museen, Mediatheken,
Denkmalpflege- und weiteren Wissenseinrichtungen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
§
Erwägungsgrund 15 RL 2013/37/EU
„Bibliotheken, Museen und Archive sind im Besitz sehr
umfangreicher, wertvoller Informationsbestände des
öffentlichen Sektors, zumal sich der Umfang an gemeinfreiem
Material durch Digitalisierungsprojekte inzwischen vervielfacht
hat. Diese Sammlungen des kulturellen Erbes und die
zugehörigen Metadaten fungieren als mögliches
Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende
Produkte und Dienstleistungen und bergen vielfältige
Möglichkeiten für die innovative Weiterverwendung,
beispielsweise in den Bereichen Lernen und Tourismus.“
Erwägungsgrund 15 RL 2013/37/EU
„Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung
öffentlichen kulturellen Materials sollten unter anderem
Unternehmen der Union in die Lage versetzen, dessen
Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur
Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.“
Artikel 9 RL 2013/37/EU
„Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, die eine
Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren
Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der
wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit
möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem
maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale,
die mit den Bestandslisten verknüpft sind.“
Erwägungsgrund 13 2011/711/EU
Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren
breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie
Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben.
Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer
visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder
Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials
sollte vermieden werden.
In Dt nicht gewährleistet siehe:
http://outofcopyright.eu
Selbst Rechtssicherheit schaffen
- aber wie?
Gemeinfreiheit
Creative Commons
Nachnutzbarkeit
Freie Lizenzen
Kommerzielle Zwecke
Schranken
Urheberrecht
Leistungsschutzrecht
Bildrecht
Persönlichkeitsrecht
Datenschutz
Schöpfungshöhe ...
HILFE !!
Urheberrecht
Gem. § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke
Schutz nach Maßgabe des UrhG.
Urheberrecht bei Reproduktionen
Übertragbarkeit von UrhRechten
§ 31 Abs. 1 UrhG
„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen,
das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen
(Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder
ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“
Übertragbarkeit von UrhRechten
§ 31 Abs. 1 UrhG
„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen,
das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen
(Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder
ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“
Angemessene Vergütung
§ 32 Abs. 3 S.3 UrhG
Der „Urheber kann [aber] unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“
• International adaptiert
an die nationalen Rechtsordnungen
• Mehrsprachig
• Maschinenlesbar und suchbar
• Für Kultur und Wissen gemacht
Creative Commons Lizenzen
Creative Commons Lizenzen
Es gibt 4 Bedingungen, die zu 6 unterschiedlichen Lizenzen kombiniert
werden können (BY, BY-SA, BY-NC, BY-ND, BY-NC-SA, BY-NC-ND):
BY (Attribution): Urhbernennung und Verlinkung der Lizenz
SA (Share alike): Bearbeitungen müssen dieselbe Lizenz tragen
NC (Non commercial): Nur nichtkommerzielle Nutzung erlaubt
ND (Non Derivative): Bearbeitungen sind nicht erlaubt
Nur BY und BY-SA sind freie Lizenzen!
Creative Commons Lizenzen
• CC Lizenzen können nur vom Rechteinhaber vergeben
werden.
• CC Lizenzen können nicht zurückgenommen werden.
• CC Lizenzen können nicht auf Public Domain Material
angewendet werden (Copyfraud)
EU-Kommission, Europeana, der öffentliche Auftrag,
verlangen eine möglichst freie Lizenzierung
(CC0, CC-BY oder CC-BY-SA)
DFG Praxisregeln Digitalisierung
Creative Commons Lizenzen
• CC Lizenzen können nur vom Rechteinhaber vergeben
werden.
• CC Lizenzen können nicht zurückgenommen werden.
• CC Lizenzen können nicht auf Public Domain Material
angewendet werden (Copyfraud)
EU-Kommission, Europeana, der öffentliche Auftrag,
die eigene Mission empfehlen eine möglichst freie
Lizenzierung (CC0, CC-BY oder CC-BY-SA)
CC By 2.0 // See-Ming Lee //
https://www.flickr.com/photos/seeminglee/8720695784/(http://creativecommons.org/licenses/by/2.0)
Making Impact with small measures
Europeana Publishing Framework
Offen Lizenzieren: Sie befinden sich in
guter Gesellschaft!
Lizenzierung in der Anwendung:
3 Kategorien
1 2 3
1
Artwork by Raffaelo Sanzio, Die Schule zu Athen (1509), PD via Wikimedia Commons
Gemeinfrei Was muss ich wissen?
Unterscheide körperliches & unkörperliches Werk!
1. Das Werk ist gemeinfrei, wenn die Schutzfristen (50 –
150 Jahre) abgelaufen sind.
2. Das digitale Objekt ist gemeinfrei, wenn das
Ausgangswerk gemeinfrei ist und bei der Digitalisierung
keine Rechte entstanden sind.
http://outofcopyright.eu
Scre
en
sh
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uto
fco
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u
Gemeinfreiheits-Werkzeuge
Public Domain Mark PDM
Ist keine Lizenz, sondern ein Zeichen, das jedermann an
digitalen Objekten anbringen kann, die nicht geschützt sind
(z.B. Massendigitalisierung gemeinfreier Bücher)
CC0 Public Domain Dedication
Ist eine Lizenz, mit der der Rechteinhaber auf seine
Rechte weitestgehend verzichtet, bzw. diese der
Allgemeinheit einräumt. Kann nur vom Rechteinhaber
angebracht werden.
Warum ist dieses Werk gemeinfrei?
● Das Ausgangswerk war
vor dem
Digitalisierungsvorgang
nicht mehr geschützt.
● Die Digitalisierung war
ein automatischer
Buchscanvorgang.
Warum ist dieses Werk gemeinfrei?
● Das Ausgangswerk war
vor dem
Digitalisierungsvorgang
nicht mehr geschützt.
● Die
Kulturerbeeinrichtung
besitzt die Rechte am
Foto.
2
Fotocollage der “Wiki loves Monuments” Wettbewerb 2014 Gewinner Fotos,
Bild von user:Fuzzypiggy CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)
CC Lizenz Was muss ich wissen?
Unterscheide körperliches & unkörperliches Werk!
1. Wenn das körperliche Werk noch nicht gemeinfrei ist, kann
das Abbild (digitale Objekt) nur mit Zustimmung des
Rechteinhaber digitalisiert & lizenziert werden.
2. CC Lizenzen können nicht auf gemeinfreies Material
angewendet werden (PDM). Lizenziert werden können nur
Rechte und nur vom Rechteinhaber.
3. Die Lizenzierung und öffentliche Zugänglichmachung darf
keine Rechte Dritter verletzen.
● Der Urheber hat
das Foto selbst
lizensiert & auf
Commons
hochgeladen.
● Rechte Dritter
sind nicht
verletzt.
Warum darf dieses Foto CC lizenziert werden?
Warum darf dieses Foto CC lizenziert werden?
● Das Ausgangswerk war
vor dem
Digitalisierungsvorgang
nicht mehr geschützt.
● Die
Kulturerbeeinrichtung
besitzt die Rechte am
Foto.
3
Im Zweifel für die Schublade?
Wann ist Zurückhaltung angebracht?
Fehlende Berechtigung zur Lizenzierung weil
- keine eigenen Rechte
- Rechte Dritter oder sonstige Rechte stehen
der Lizenzierung entgegen
Risikoabschätzung
● Hohes Risiko wenn nach 1944 veröffentlicht
Mittleres Risiko wenn zwischen 1870 und 1944
veröffentlicht
Kein Risiko wenn vor 1870 veröffentlicht
● Rechte von Privatpersonen oder Dritten
● Widerspruch des Leihgebers oder Stifters
● Neue Leistungsschutzrechte, die zum Beispiel durch die
Digitalisierung entstanden sind und nicht bei mir liegen
Wieso ist Zurückhaltung geboten?
● Das Urheberrecht des
Fotografen.
● Die Persönlichkeitsrechte der
Abgebildeten.
● Markenrechte spielen nur bei
der Verwendung
markenrechtl. Kennzeichen
im geschäftlichen Verkehr
eine Rolle
Your formula for success
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No risk, no fun
CC-By 2.0. // Kool Cats https://www.flickr.com/photos/katsrcool/8685850221/
(https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/)
If you don`t risk anything you risk even more
Vor der
Digitalisierung § 16 UrhG
Ausgangsmaterial
urheberrechtl. geschützt?
Zustimmung zur Digitalisierung vom
Rechteinhaber erforderlich, es sei denn
Schranke (Archivschranke, Leseplatz…)
JA NEIN
Digitalisierung möglich soweit nicht gegen sonstige Rechte
verstoßen wird. Ggfs. entstehen beim Digitalisierungsvorgang
eigene Rechte!
Vor der Lizenzierung und
Zugänglichmachen § 19a UrhG Digitalisat
urheberrechtl. geschützt?
Public Domain
JA NEIN
Rechteinhaber ?
JA NEIN
Vermittlung &
Lizenzierung
möglich
Onlinestellen nur mit Zust. RI und
Lizenzierung an Dritte nur durch
Rechteinhaber
Kontakt
Dr. Ellen Euler, LL.M.
Deutsche Digitale
Bibliothek E.Euler@hv.spk-berlin.de
Barbara Fischer
Wikimedia
Deutschland e.V. barbara.fischer@wikimedia.de
Foliensatz lizenziert unter: CC-BY-SA 4.0. Euler/Fischer https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de