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Birgit Wiele-Dixkens
Dezernat 52www.brd.nrw.de
Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL - Maßnahmen
Gebietsforum Rheingraben Nord
birgit.wiele-dixkens@brd.nrw.de 2Seite26.11.2015
Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Bodenschutz bei WRRL Maßnahmen
� WRRL Maßnahmen sind oft mit größeren Bauvorhaben und umfangreichen Erdarbeiten verbunden
� Beeinträchtigungen des Bodens bei Baumaßnahmen an Gewässern ist wirksam zu begegnen:bodenschonendes Bauen
aber:
� Boden wird oft auf seine Abfalleigenschaft reduziert(„ x Tonnen Bodenaushub ist übrig und muss weg“)
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Beispiel: geplante Renaturierungsmaßnahme (1)
� Gutachten zur orientierenden Untersuchung des Untergrundes
� Altlastenverdacht sollte überprüft werden
� abfalltechnische Einstufung durch stichprobenhafte Bodenuntersuchungen (RKS)
� Bewertung nach den Kriterien des Abfallrechtes (LAGA / DepV)
� Unterboden im Wesentlichen unauffällig (Altlastenverdacht ausgeräumt)
� Oberboden:� Vergleich mit LAGA: > Z 2:
� Material muss ordnungsgemäß entsorgt werden
� Ergänzende Untersuchungen nach DepV:• Erhöhter TOC und Glühverlust: DK III
• evtl. DK II durch Nachuntersuchungen
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Boden ist mehr als Abfall!
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Beispiel für die Zusammensetzung eines Grünlandbodens
Der Boden lebt!
Durchschnittliche Individuenanzahl / m² in Bödender temperierten Klimazone(logarithmische Skalierung)
110
1001.000
10.000100.000
1.000.00010.000.000
100.000.0001.000.000.000
10.000.000.000100.000.000.000
1.000.000.000.00010.000.000.000.000
100.000.000.000.000
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Die Funktionen des Bodens
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Böden, die die Bodenfunktionen in besonderem Maß erfüllen� Natürliche Bodenfruchtbarkeit
/ Regelungs- und Pufferfunktion
� Biotopentwicklungspotenzial
� Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
� Karte des GD(1:50.000)
� Bodenfunktionskarten der Kreise und Städte (1:5.000)
� D, W, MH, Kreis NE + ME
Vorsorgender Bodenschutz beim Gewässerumbau Wann ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen?
� Bodenschutzbehörde sollte beteiligt werden, soweit die Belange des Bodenschutzes berührt sind
� Bei Renaturierungsmaßnahmen min. dann, wenn im Umweltbericht für das Schutzgut Boden Umweltauswirkungen benannt wurden:� Bauphase:
• Bodenabtrag (Verlust)
• Beeinträchtigung der Archivfunktion
• Bodenumlagerung
• Bodenverdichtung
• Schadstoffeintrag ins Gewässer
� Nach Bauphase:• Ufererosion
• Schadstoffeintrag ins Gewässer
• Schadstoffauftrag in der Aue
Checklisten: Bodenschutz in Planunterlagen ausreichend berücksichtigt?
Wirkungen auf den Boden
Potenziell positiv
� Fördern standortgemäßen Bodenwasserhaushalt: Vernässung entwässerter Auenböden
� Anpassung der Bewirtschaftungsintensität in den Auen hat positive Synergieeffekte für den Boden
Potenziell negativ
�Bodenab- oder Auftrag im Zuge von Gestaltungsmaßnahmen
�Bodenverdichtung und Gefügeschäden bei Baumaßnahmen
�Veränderung des Bodenwasserhaushaltes kann zu Schadstofffreisetzungen führen
�Erhöhte Schadstoff-freisetzung / Schadstoffeintrag durch:
� belastete Oberflächengewässer
� Ufererosion
Konsequenzen für WRRL Maßnahmen
• Schutzgut Boden bei der Planung berücksichtigen
• bodenschonend bauen
• mit Boden vernünftig umgehen
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Abstimmung mit UBBBodenschutzrechtliche Belange
� Abfrage zu Kataster / Kenntnisse über stoffliche Belastungen (BBK)
� Regelungen zum Bodenmanagement
� Untersuchungsumfang
� Regelungen zum Wiedereinbau (Umlagerung)
� Anforderungen an den Einbau externen Materials
� (Abfallentsorgung)
� Regelungen zum vorsorgenden Bodenschutz
� Schutzwürdige Böden
� Verdichtungsempfindlichkeit der Böden
� Bodenschonendes Bauen
� Gutachterliche Begleitung� „Altlastengutachter“ (Sachverständiger nach §18 BBodSchG)
� Bodenkundliche Baubegleitung
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Wohin mit dem Boden:Bodenmanagement
� Interne Umlagerung / Verwendung innerhalb der MaßnahmeBodenschutz, BBodSchV
� Externe Verwertung � Bodenähnliche Anwendung
Bodenschutz
� BauwerkTR LAGA Boden
� BeseitigungDepV
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Bodenumlagerung
Abfallrecht Bodenschutz
Baurechtu.a.
Wasserrecht
Anforderungen an Umlagerung
und Wiedereinbau
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Anforderungen des Bodenschutz- und desAbfallrechtes
Regelanforderungen
� Vorsorgeanforderungen und Vorsorgewerte der BBodSchV� durchwurzelbare Bodenschicht
� Erlassregelungen für bodenähnliche Anwendungen
� Anforderungen an ordnungsgemäße und schadlose Verwertung � TR LAGA Boden (für technische Bauwerke)
� Ausnahmeregelungen des Bodenschutzrechtes
� Umlagerung in Gebieten mit erhöhten Hintergrundgehalten
� Anwendbar für interne und externe Umlagerung
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Regelanforderungen des Bodenschutzes
� § 7 BBodSchG (Vorsorgeanforderungen)bei Maßnahmen, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, ist Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen
� § 9 BBodSchV (Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen)i.d.R. bei Überschreiten der Vorsorgewerte
� Grundsätzlich gelten die Vorsorgewerte
� §12 BBodSchV: konkretisierende Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden für die durchwurzelbare Bodenschicht� Sicherung / Wiederherstellung von (natürlichen) Bodenfunktionen
� Beschränkungen bei besonders schutzwürdigen Böden
� Vermeidung negativer bodenphysikalischer Wirkungen bei der Aufbringung
� …
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Bodenauftrag: durchwurzelbare Bodenschicht
• Materialanforderungen • Mächtigkeit der
durchwurzelbaren Bodenschicht• Ausnahmeregelung bei Anlagen• Ausnahmeregelung für Gebiete
mit erhöhten Schadstoffgehalten• Mächtigkeit der Auftragung in
Abhängigkeit vom organischen Gehalt
• Untersuchungspflichten• Besonderes Vorgehen bei
landwirtschaftlicher Nutzung oder Folgenutzung
• Besonderheiten bei Altlasten
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Verwendung als Oberbodenschicht (0 – 40 cm Tiefe)
In Anlehnung an LUA-Merkblatt 44 ist in Abhängigkeit vom Humusgehalt die Schichtdicke zu begrenzen
1) Humusgehalt = TOC-Gehalt * 2,0 2)innerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht
Bodenmaterial/ Baggergut mit einem Humusgehalt 1) von
</= 1% 1 – 2 % 2 – 4 % 4 – 8 % 8 – 16 % > 16%
Verwendung als Oberbodenschicht2)
ja
Maximale Mächtigkeit der Oberbodenschicht2)
unbe-schränkt
0,4 m 0,4 m 0,3 m 0,15 m Einzelfall-prüfung
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Erlassregelung des MKULNV vom Sep. 2014 „Auf- und Einbau von Materialien unterhalb
der durchwurzelbaren Bodenschicht“
� Anforderungen an Bodenmaterial unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht
� Übergangsregelung wegen Verzögerungen bei der Mantelverordnung
� Für bodenähnliche Anwendungen (Abgrenzung zum Bauwerk)
� Spezifische Anforderungen:� Begrenzung auf Bodenmaterial
� Vorsorgewerte bzw. Z0* im Original
� 2:1 Eluate
� abgestufte TOC Anforderungen (Regelwert 1%, AT 4 und DOC)
� Gebietsbezogene Umlagerung (Schadstoffe, TOC, Fremdbestandteile)
� Bodenmaterial bei Bauwerken: Verweis auf TR Boden (2004)
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Ausnahme von den Vorsorgewerten� Umlagerung innerhalb eines Gebietes mit (natürlich oder großflächig
siedlungsbedingten) erhöhten Schadstoffgehalten (§ 9(2,3) BBodSchG und § 12 (10) BBodSchV)
� Voraussetzungen:� Schadstoffsituation am Aufbringungsort wird nicht nachteilig verändert und
Bodenfunktionen werden nicht zusätzlich beeinträchtigt
� Gebietsbezogene Informationen (Hintergrundwerte) liegen vor
� Keine Voraussetzung:behördliche Festlegung des Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten
aber:
� Beteiligung der Bodenschutzbehörde erforderlich:Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen ist durch Untersuchungen zu belegen
� Gefahrenschwelle ist sicher zu unterschreiten (Prüfwerte)
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Informationen zu Bodenbelastungen undHintergrundgehalten: Wo findet man die?
� FIS StoBo (LANUV)
� Auswertungen des LANUV zu Hintergrundgehalten wurden aktualisiert (LANUV Fachbericht 66, Oktober 2015)http://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/publikationen/fachberichte/?tx_commerce_pi1%5BshowUid%5D=425
� BBK
� festgelegte Hintergrundgehalte (Oberboden):
� Wuppertal
� RFNP
� Duisburg
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Hintergrundwerte für Schadstoffgehalte in BödenLANUV-Fachbericht 66
� Aktualisierung der Werte und Karten für NRW, Oktober 2015
� Daten aus FIS StoBo (ca. 43.000 valide Daten)
� Ausschlussflächen:� Altlast(verdachts)flächen
� Gebiete mit erhöhten geogenen Belastungen
� Überschwemmungsgebiete
� Gebiete mit erhöhten Immissionsbelastungen
Hintergrundwerte für Cadmium in Böden NRWs (LANUV, 2015)
90. Perzentil
VorsorgewertLehm / Schluff
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Bleigehalte im Überschwemmungsgebiet des Rheins
FIS StoBo Daten liefern erste Anhaltspunkte, sind für eine Gebietsabgrenzung allein nicht heranziehbar (heterogene Verhältnisse in Ü-Gebieten)
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Umlagerung innerhalb der MaßnahmeAbfall- und bodenschutzrechtliche Anforderungen an die Umlagerung von Böden
� Leitfaden zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten, Teil III: Erfassung von und Umgang mit überschwemmungsbedingten Belastungsbereichen � „alte Regelungen des KrWG/ AbfG“
� grundsätzliche Anforderungen wurden im Zusammenhang mit dem Erlass zur Bodenumlagerung außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht erarbeitethttps://www.umwelt.nrw.de/umweltschutz-umweltwirtschaft/umwelt-wirtschaft-und-ressourcenschutz/boden-und-flaechen/bodenschutz-und-altlastenrecht/
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Bodenumlagerung vor Ort
� Bei der baldigen Verwendung am Herkunftsort kein Abfallfehlender Entledigungswille, Sachherrschaft wird nicht aufgegeben
� Das Bodenschutzrecht gibt für diesen Fall keine verbindlichen Werte vorAusnahmeregelungen für Umlagerungen in Gebieten mit erhöhten Hintergrundgehalten
Einzelfallbezogen ableiten!Keine LAGA Werte
1. Gewässerumbaumaßnahme
11.06.2015 Kreis Kleve - Untere Bodenschutzbehörde
Naturschutzprojekt „Fluss- und Auenoptimierung Emmericher Ward“- Anlage einer Nebenrinne im Rheinvorland
Quelle: Projektantrag Björnsen Beratende Ingenieure, Köln
1
2
3
2. Schadstoffe im umzulagernden Oberboden
11.06.2015 Kreis Kleve - Untere Bodenschutzbehörde
Parameter Z 0 (Lehm) Z 1 Z1.2 Z 2 Buhne 1 Buhne 2 Buhne 3
Arsen mg/kg 15 45 150 20,1 22,5 48,3
Blei mg/kg 70 210 700 128 146 186
Cadmium mg/kg 1 3 10 2,5 3,1 4,6
Chrom (ges.) mg/kg 60 180 600 83 92 173
Kupfer mg/kg 40 120 400 67 72 100
Nickel mg/kg 50 150 500 38 40 41
Thallium mg/kg 0,7 2,1 7 0,5 0,5 0,9
Quecksilber mg/kg 0,5 1,5 5 1,38 1,47 2,88
Zink mg/kg 150 450 1.500 497 521 746
Cyanide (ges.) mg/kg 3 10 0,7 1,2 <0,5
TOC (Gew-%) 0,5 1,5 5 3,2 3,2 4
EOX mg/kg 1 3 10 <1 <1 2
KW (C10-22) mg/kg 100 300 600 1.000 <40 <40 71
S BTEX mg/kg 1 1 1 n.b. n.b. n.b.
S LHKW mg/kg 1 1 1 n.b. n.b. n.b.
S PCB 6 mg/kg 0,05 0,15 0,5 0,09 0,13 0,34
S PAK n. EPA mg/kg 3 3 9 30 7,6 8,1 12
Benzo(a)pyren mg/kg 0,3 0,9 3 0,7 0,7 1
3. Prüfung der Alternativen
11.06.2015 Kreis Kleve - Untere Bodenschutzbehörde
Deponiebau oder Deponierung
Verwertung in technischem Bauwerk (LAGA Z2)
Umlagerung im Deich-Vorland
Umlagerung außerhalb des Deichvorlands
-Einsatz als Rekultivierungsschicht nicht zulässig (Schadstoffe)-bei Beseitigung : Sonderregelung für TOC-Überschreitung prüfen-Hohe Kosten
Bautechnisch wahrscheinlich ungeeignet wegen hohem organischen Anteil
Bedenken wegen Hochwasserschutz-nicht im Überflutungsbereich ablagern-nicht in Deichschutzzone
Einzelprüfung von Flächen (§ 12 Abs. 10 BodschV)-keine zusätzliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen - Keine Verschlechterung der Schadstoffsituation
4. Mögliche Aufbringungsflächen
11.06.2015 Kreis Kleve - Untere Bodenschutzbehörde
Quelle: Projektantrag Björnsen Beratende Ingenieure, Köln
1
2
3
A
B
C
5. Vergleich der Schadstoffbelastung (1)
11.06.2015 Kreis Kleve - Untere Bodenschutzbehörde
6. Schlussfolgerungen für Umlagerung
11.06.2015 Kreis Kleve - Untere Bodenschutzbehörde
Aufbringungsfläche A:
für viele Parameter Schadstoffgehalte unter Vorsorgewertenvon Bodenaufbringung ausnehmen
Boden aus Buhnenfeld 3 :
Schadstoff-Gehalte deutlich über Niveau der Umgebung
nicht in der Umgebung aufbringen, sondern extern entsorgen
Aufbringungsflächen B und C und Boden aus Buhnenfeld 1 und 2:
für (fast ) alle Parameter durchgängig Vorsorgewerte überschritten, und insgesamt in ähnlicher Größenordnung
Umlagerung möglich, da Schadstoffsituation nicht verschlechtert wird
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Gebietsbezogene Regelungen am Beispiel TOC
Problemlage:
Aus Umbaumaßnahmen an Emscher und Lippe gem. WRRL fällt bis 2020 rd.10 Mio m3 Aushubmaterial als Überschussmenge an.
�Teilmenge davon (ca. 4 Mio. m3): natürliche Böden, die wegen naturbedingten TOC- Gehalten > 1 Masse % ggf. beseitigt werden müssten
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
TOC - Regelungen
� Deponieverordnung
� DK I (1%)
� DK II (3%)
� DK III (6%)
� Ausnahmeregelungen: Bodenmaterial, geringe biologische Aktivität (DOC, AT 4)
� LAGA TR Boden� Z 0 / Z0 * 0,5 (1) %
� Z1 1,5 % Z2 5%
� Erlass NRW (unterhalb durchwurzelbarer Bodenschicht)� Abgestufte Regelung (Regelwert 1%, AT 4 und DOC)
� Oberboden� in Abhängigkeit vom Humusgehalt ist die Schichtdicke zu begrenzen
LUA-Merkblatt 44
BezirksregierungenArnsberg Düsseldorf Münster
Handlun
Handlungsempfehlung zur Umlagerung von Böden mit naturbedingten TOC-Gehalten größer 1-Masse-% innerhalb des Emscher-Lippe-Gebietes
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Gebietsbezogene Regelungen am Beispiel TOC (2)
�Gemeinsame Verfügung BR‘en Arnsberg, Düsseldorf, Münster vom 06.05. 2013:
• Abschlussbericht der ahu AG „Grundlagenuntersuchung zur Umlagerung von Böden mit naturbedingten TOC-Gehalten > 1 Masse-% im Unterboden und Untergrund im Emscher-Lippe-Gebiet“ vom 27.07.2012 im Auftrag der EG•Empfehlung neuer Einbauweisen für Bodenmaterial mit naturbedingten TOC- Gehalten > 1 Masse% aus Unterboden und Untergrund in Abhängigkeit von den Standortbedingungen• Zielsetzung: � Anwendung in Zulassungsverfahren für Verwertungs-szenarien mit Massebedarf an Bodenmaterial (Rohstoffsubstitution) innerhalb des Emscher-Lippe-Gebietes
Verwendung als Oberbodenschicht (0 – 40 cm Tiefe)
• gebietsunabhängig möglich (grundwasserfreie Einbauorte innerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht))
• In Anlehnung an LUA-Merkblatt 44 ist in Abhängigkeit vom Humusgehalt die Schichtdicke zu begrenzen
BezirksregierungenArnsberg Düsseldorf Münster
1) Humusgehalt = TOC-Gehalt * 2,0 2)innerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht
Spezielle Anforderungen an die Umlagerung von Bodenmaterial mit naturbedingten TOC-Gehalten > 1 Masse-% (Einbauregeln)
Bodenmaterial/ Baggergut mit einem Humusgehalt 1) von
</= 1% 1 – 2 % 2 – 4 % 4 – 8 % 8 – 16 % > 16%
Verwendung als Oberbodenschicht2)
ja
Maximale Mächtigkeit der Oberbodenschicht2)
unbe-schränkt
0,4 m 0,4 m 0,3 m 0,15 m Einzelfall-prüfung
Handlungsempfehlung zur Umlagerung von Böden mit naturbedingten TOC-Gehalten größer 1-Masse-% innerhalb des Emscher-Lippe-Gebietes
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Beispiel: Geplante Renaturierungsmaßnahme (2)
� Rückfrage bei der UBB:
� abfalltechnische Bewertung vorsorglich
� Oberboden im Überschwemmungsbereich wurde bereits flächenhaft untersucht:
� großflächig belastet
� Bodenumlagerung wird geprüft und prioritär gesehen
� geeignete Aufbringungsflächen vorhanden?Eigentumsfrage ist noch zu klären
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Wunschliste
� Möglichst frühzeitige Beteiligung der Bodenschutzbehörde
� Weniger LAGA mehr BBodSchV:Einzelfallbezogene Regelungen anstelle eines starren Werteschemas
� Hintergrundgehalte!
� Mehr Gebrauch von gebietsbezogenen Regelungen machen
� Möglichkeiten der Umlagerung vor Ort nutzen auch und gerade für den Oberboden (z.B. Sekundäraue)
� Bodenschonende Ausführung der wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen im Hinblick auf das Bodengefüge
� Bodenkundliche Baubegleitung bei Großmaßnahmen
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Anlage: rechtliche Aspekte(Folien 40- 48)
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Verwendung von Böden am Entstehungsort bei Baumaßnahmen
Die Vorschriften des KrWG § 2 Abs. 2 Nr. 11) gelten nicht für:
11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
§ 12 BBodSchV Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Para-graphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Abgrenzung Boden - Wasser
� Keine Abgrenzung in § 3 BBodSchG
� Vorsorgeregelungen des Bodenschutzes und des Wasserrechtes stehen nebeneinander
� Gewässerbett unterliegt nicht dem Bodenschutzrecht (§ 2 BBodSchG)
� Substratumlagerungen im Gewässerbett unterliegen dem Wasserrecht
� Bei Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Boden: Anforderungen des Bodenschutzrechtes sind zu erfüllen: Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen vermeiden
� Substratumlagerung im Gewässerbett darf nicht zu Schadstoffbelastungen unterstromiger Auenböden führen
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Was ist Abfall?
� alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss § 3(1) KrWG
� Entledigung:
� Zuführung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage
� Aufgabe der Sachherrschaft ohne weitere Zweckbestimmung
� Entledigungswille (§ 3 (3) KrWG)
� Stoffe oder Gegenstände die anfallen, ohne dass der Zweck der Handlung hierauf gerichtet ist
� deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt
� Entledigungszwang
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
KrWG: Verwertung� Erzeuger / Besitzer von Abfällen: Pflicht zur Verwertung
� Verwertung hat Vorrang vor Beseitigung
� Vorrang entfällt wenn Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet
Anforderungen an die Verwertung
� Ordnungsgemäßim Einklang mit dem KrWG und anderen öffentlich-rechtliche Vorschriften
� SchadlosBeeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sind nicht zu erwarten, insbesondere keine Anreicherung im Wertstoffkreislauf(Beschaffenheit der Abfälle, Ausmaß der Verunreinigung, Art der Verwertung)
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Wofür gilt das KrWG nicht?§ 2 (2) KrWG: Ausnahmeregelungen
� Nr. 10 Böden am Ursprungsort einschl. nicht ausgehobener kontaminierter Boden
� Nr. 11nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden
� Nr.12Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
KrWG: Verwertung� Erzeuger / Besitzer von Abfällen: Pflicht zur Verwertung
� Verwertung hat Vorrang vor Beseitigung
� Vorrang entfällt wenn Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet
Anforderungen an die Verwertung
� Ordnungsgemäßim Einklang mit dem KrWG und anderen öffentlich-rechtliche Vorschriften
� SchadlosBeeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sind nicht zu erwarten, insbesondere keine Anreicherung im Wertstoffkreislauf(Beschaffenheit der Abfälle, Ausmaß der Verunreinigung, Art der Verwertung)
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Zuständigkeitsregelungen nach ZustVU
� §1 untere Umweltschutzbehörden grundsätzlich zuständig
� § 2 Zuständigkeit bei Anlagen nach Anhang I:� Bezirksregierung (auch für Abfall-, Bodenschutz und Wasserrecht gegenüber dem
Anlagenbetreiber:
� Z.B: öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen (§58 (2) LWG)Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 (3) LWG)
� soweit in Anhang II nichts anderes geregelt ist� Bei Flächen, die bis zum 31.12.2009 im Altlastenkataster erfasst waren, bleibt die
untere Bodenschutzbehörde zuständig
� Hausinterne Beteiligung z.B. bei Planfeststellungsverfahren, Fördermaßnahmen
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Abfalleigenschaft von Sedimenten § 2 Abs. 2 Nr. 12 KrWG
� sie zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern
� der Unterhaltung oder Ausbau von Wasserstraßen
� Vorbeugung gegen Überschwemmungen
� zur Landgewinnung
� innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden
und
� die Sedimente nicht gefährlich im Sinne des Abfallrechtes sind
Prüfen: Liegt ein Anwendungsfall der Ausnahmereglung vor?
� d.h. handelt es sich um eine Umlagerung innerhalb des Gewässers
� Sind die Sedimente nicht gefährlich? Gefährlichkeit richtet sich nach AVV (Schadstoffgrenzen sind rel. hoch)
� wasserrechtliche Anforderungen bleiben unberührt
Sedimente sind keine Abfälle, wenn
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Regelungen des § 32 WHG
Reinhaltung oberirdischer Gewässer
� (1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.
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Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
Werte in den einzelnen RechtsgebietenWasserrecht
�Schwellenwerte der Grundwasserverordnung� zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
� gelten für das Grundwasser (µg/l)
Bodenschutzrecht
�Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung� Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen
� gelten für den Boden (mg/kg)
� für verschiedene Bodenarten (Sand, Lehm/Schluff,Ton)
� eingeschränkter Parameterumfang
Abfallrecht
�Keine Bundesverordnung
�geplant: Mantelverordnung (Boden, min. Reststoffe, Grundwasser)
birgit.wiele-dixkens@brd.nrw.de 50Seite26.11.2015
Bodenmanagement und Bodenschutz bei WRRL-Maßnahmen
LAGA Regelungen
� antizipiertes Fachgutachten
� Überarbeiteter allgemeiner Teil (2003)
� TR Boden (Stand 2004) wurde nicht veröffentlicht (keine UMK Zustimmung)� Anforderungen an schadlose Verwertung
� TR Boden berücksichtigt das Bodenschutzrecht (Bezug auf Vorsorgewerte)
� In NRW nicht eingeführt (aber zur Orientierung bei Bauwerken empfohlen)
� LAGA M20 aufgelöst: stattdessen: Arbeiten an einer Bundesverordnung (Mantelverordnung)
� Nicht in dieser Legislaturperiode!
� TOC - Regelungen