Betriebliche Vollmachten Begriff: Unter betrieblicher Vollmacht versteht man das Recht, im Namen und...

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Betriebliche Vollmachten

Begriff:Unter betrieblicher Vollmacht versteht man das Recht,im Namen und für Rechnung des Betriebes (Arbeitgeber)verbindliche Willenserklärungen abzugeben, z.B. Rechts-geschäfte abschließen und auflösen zu können.

Im HGB werden zwei Vollmachten unterschieden:

1. Handlungsvollmacht2. Prokura

Handlungsvollmacht

1. Allgemeine HandlungsvollmachtSie erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Beispiele: Angebote abgebenGeld einzahlenAusbildungsvertrag abschließenKontokorrentkredit aufnehmen

Einschränkungen: Grundstücke kaufenDarlehen aufnehmenWechselverbindlichkeiten aufnehmenallg. Handlungsvollmacht erteilenBürgschaften erteilen

2. Artvollmacht

Sie ermächtigt zu immer wiederkehrenden Arten von RG.Artbevollmächtigte können RG gleicher Gattung (Art) im Namenund für Rechnung des Kaufmanns rechtswirksam abschließen.

Beispiele: Einkäufer/VerkäuferKassiererBuchhalterReisende

3. Einzelvollmacht

Sie liegt vor, wenn ein Mitarbeiter für ein einzelnes Geschäft bevoll-mächtigt wird. Beispiele: Mitarbeiter erhält Auftrag ein Grundstück zu kaufen

Mitarbeiter soll Prozess führenAzubi erhält Auftrag, Geld abzuheben

Erteilung der Handlungsvollmacht:

persönlich durch den Kaufmanndurch einen Prokuristendurch den jeweils weitergehenden BevollmächtigtenKeine Eintragung ins HR

an keine bestimmte Form gebunden (stillschweigend)

Erlöschen der Handlungsvollmacht:

durch Widerruf

durch Ausscheiden des Mitarbeiters/Auflösung des U

mit Erfüllung des Auftrags (Einzelvollmacht)

Unterschriftszusätze:

Allg. Handlungsvollmacht „i.V.“

Einzel- bzw. Artvollmacht „i.A.“

Prokura

Der Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Umfang und Erteilung der Prokura:

Persönlich und ausdrücklich durch den Kaufmann

Eintragung ins HR (deklaratorisch)

Einschränkung der ProkuraKeine Grundstücke belasten/verkaufen

Keine Prokura erteilen

Keine Gesellschafter aufnehmen

Keine Bilanzen/Steuererklärungen unterschreiben

Arten der Prokura

1. Einzelprokura

Der Prokurist ist ermächtigt, den Arbeitgeber alleinezu vertreten.

2. Gesamtprokura

Die Vertretungsmacht wird mehreren Prokuristen gemein-schaftlich übertragen.

3. Filialprokura

Die Prokura wird auf die Niederlassung beschränkt