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Autonome Provinz Bozen - Südtirol Brand- und Zivilschutz
Amt für Brandverhütung
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INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS 2
LEGENDE DES ABLAUFDIAGRAMMS 5
ABKÜRZUNGEN 5
WAS IST DIE BRANDSCHUTZSICHERHEIT? 6
WELCHER IST DER ANWENDUNGSBEREICH DES LG 18/92 (ART .1)? 7
WANN IST EIN BRANDSCHUTZPROJEKT UND WANN EINE BRAND SCHUTZABNAHME ERFORDERLICH? 8
WER ERARBEITET EIN BRANDSCHUTZPROJEKT UND WER FÜHRT DIE ENTSPRECHENDE ABNAHME DURCH? 8
WANN IST EIN HEIZANLAGENPROJEKT UND WANN EINE HEIZA NLAGENABNAHME ERFORDERLICH (EINSCHLIEßLICH DER ASPEKTE IM SINNE D ES ART.1 DES LG 18/92)? 9
WER ERARBEITET EIN HEIZANLAGENPROJEKT UND WER FÜHRT DIE ENTSPRECHENDE ABNAHME DURCH? 9
MIT WELCHEM VERFAHREN ERLANGT MAN EINE BAUKONZESSIO N (ART.3 DES LG 18/92)? 10
MIT WELCHEM VERFAHREN ERLANGT MAN EINE BENÜTZUNGSER LAUBNIS 11
(ART.5 DES LG 18/92)? 11
WELCHES SIND DIE ZUSÄTZLICH NOTWENDIGEN UNTERLAGEN ZU DEN BRANDSCHUTZPROJEKTEN (ART. 2 DES D.LH 20/93)? 12
WELCHES SIND DIE ZUSÄTZLICH NOTWENDIGEN UNTERLAGEN ZU DEN HEIZANLAGENPLÄNEN (ART. 6 DES D.LH. 20/93)? 13
WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH FÜR BRANDSCHUTZ PROJEKTE FÜR ANLAGEN UND PROJEKTE, DEREN ABFASSUNG VOM MINISTERI ALDEKRET 37/08 VORGESCHRIEBEN IST (ART.7 D.LH. 33/99)? 14
WANN IST DAS SPEZIFISCHE BRANDSCHUTZPROJEKT ERFORDE RLICH? 15
WANN IST DIE BRANDRISIKOBEWERTUNG ERFORDERLICH? 15
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WIE MUSS DER BRANDSCHUTZPLAN VERFASST WERDEN (ART. 3 D.LH. 20/93)? 16
WELCHES VERFAHREN IST FÜR EIN BRANDSCHUTZPROJEKT ER FORDERLICH? 17
WIE MUSS DAS ABNAHMEPROTOKOLL VERFASST WERDEN (ART. 4 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)? 18
WAS IST DAS WARTUNGSBUCH FÜR DIE BRANDSCHUTZ-TECHNI SCHEN ANLAGEN (ART.5 DLH 23. JUNI 1993 NR.20)? 19
WIE MUSS DER HEIZANLAGENPLAN VERFASST WERDEN ART.6 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)? 20
WIE MUSS DIE ABNAHME DER HEIZANLAGE DURCHGEFÜHRT WE RDEN (ART.7 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)? 21
WANN MÜSSEN DIE ZENTRALHEIZANLAGENWARTUNGSBÜCHER GE FÜHRT WERDEN (ART.7 DLH 23. JUNI 1993 NR.20)? 22
WELCHES GESETZ IM BEREICH BRANDSCHUTZ WIRD FÜR DIE ARBEITSPLÄTZE ANGEWANDT (MINISTERIALDEKRET 10 MÄRZ 1998)? 23
WELCHES SIND DIE KRITERIEN, UM DAS BRANDRISIKO ZU B EWERTEN (ANLAGE I PUNKT 1.4 DES MD 10. MÄRZ 1998)? 26
WIE WIRD DIE KLASSIFIZIERUNG DER BRANDRISIKOSTUFEN DURCHGEFÜHRT (ANLAGE I PUNKT 1.4.4 MD 10. MÄRZ 1998)? 27
WAS BEINHALTET DER NOTFALLPLAN (ART.5 MD 10. MÄRZ 1 998)? 28
WELCHE KURSE MÜSSEN DIE ARBEITNEHMER, DIE FÜR DEN B RANDSCHUTZ ZUSTÄNDIG SIND, BESUCHEN (ANLAGE IX MD 10. MÄRZ 199 8)? 29
WANN MÜSSEN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG DER BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN EINGEREICHT WERDEN? (ART.10 D.LH. 23. JUNI 1993 NR. 20) 30
WIE UND WO MUSS MAN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG EI NREICHEN? 31
WELCHEM VERFAHREN FOLGEN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBU NG? 32
WAS SIND TECHNISCHE NORMEN? 33
WELCHE NORMEN HABEN VORRANG? 34
WAS IST EINE TECHNISCHE VORSCHRIFT? 35
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WANN MUSS MAN DIE NATIONALEN TECHNISCHEN VORSCHRIFT EN UND WANN DIE LANDESVORSCHRIFTEN ANWENDEN? 35
WELCHES SIND DIE TECHNISCHEN LANDESVORSCHRIFTEN IM BEREICH BRANDVERHÜTUNG? 36
WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN ZULASSUNG (HOMOLOG IERUNG), ÜBEREINSTIMMUNG (ZERTIFIZIERUNG), KONFORMITÄTSERKLÄ RUNG UND EIGENERKLÄRUNG? 37
WANN IST EIN PRODUKT ZUGELASSEN? 38
WER MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUSSTELLEN? 38
WANN MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUSGESTELLT WER DEN? 39
WIE MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG IM SINNE DES MIN ISTERIALDEKRETS 37/08 VERFASST WERDEN? 39
WAS IST DIE CE-KENNZEICHNUNG? 40
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LEGENDE DES ABLAUFDIAGRAMMS
Verarbeitung
Beginn
Ende
Verzweigung
oder
Zusammenführung
ABKÜRZUNGEN MD Ministerialdekret D.LH. Dekret des Landeshauptmannes LG Landesgesetz D.P.R. Dekret des Präsidenten der Republik
Privates Subjekt
Öffentliches Subjekt
Bezug auf technischen
Bestimmungen
Merkmal und/oder
Kommentar
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WAS IST DIE BRANDSCHUTZSICHERHEIT?
Bild 1
Brandverhütung Brandschutz
Anlagenbau Management aktiver passiver
Brandschutzsicherheit
Anpassung der Baustrukturen an die gesetzlichen Bestimmungen zur Brandverhütung, z.B. Nummer und Anordnung der Notausgänge, Länge der Fluchtwege usw.)
Notfallpläne, periodische Instandhaltung der Anlagen, Information und Ausbildung der Arbeiter, usw.
Was direkt auf das Feuer wirkt: Brandmeldeanlage, Alarmanlage, Feuerlöscher, Hydrantennetz usw.
Was nicht direkt auf das Feuer wirkt: Brandabschnitte, Feuerwiderstand; Brandschutztür, usw.
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WELCHER IST DER ANWENDUNGSBEREICH DES LG 18/92 (ART.1)?
Bild 2
Tätigkeiten, die
keinem besonderen Verfahren unterliegen
Beispiele zu den üblichen kontrollpflichtigen
Brandschutztätigkeiten : 3-4
Lager und Verkaufsstellen für brennbares Gas in Flaschen
84
Gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe, u.ä. mit mehr als 25 Betten
85 Schulen für mehr als 100 anwesende Personen
86 Krankenhäuser, Pflegeanstalten u.ä. mit mehr als 25 Betten
87
Verkaufsräume mit einer Bruttofläche von mehr als 400 m2
91
Wärmeerzeugungsanla-ge, deren Leistungsfähigkeit mehr als 116 kW beträgt
92
Garagen mit mehr als 9 Stellplätzen
94
Wohnhäuser mit einer Traufhöhe von mehr als 24 m
Anwendungsbereich des LG 18/92
und des MD 10. März 1998
Kontrollpflichtige Brandschutztätigkeit
Tätigkeiten, die nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften des Staates (MD 16. Februar
1982) einer Brandschutzkontrolle
unterliegen
Errichtung einer neuen Tätigkeit
Arbeitsplatz Arbeitsplatz
JA
JA NEIN JA
Anwendungsbereich des LG 18/92
Anwendungsbereich des
MD 10. März 1998
NEIN
NEIN
Das LG 18/92 regelt auch die Verwaltungsaufgaben und -verfahren im Bereich der Sicherheit, des Schutzes gegen Luft- und Wasserverschmutzung und der Energieeinsparung in Zusammenhang mit Heizanlagen und Gebäuden, in denen diese installiert sind; Dampferzeuger sind ausgenommen.
Bearbeitung eines Brandschutzprojektes
Bearbeitung eines Brandschutzprojektes und eines Berichtes
über die Bewertung des Brandrisikos auf den Managementbereich
beschränkt
Bearbeitung eines Brandschutzprojektes
und eines Berichts über die Bewertung des Brandrisikos, einschließlich des
Managementbereichs und des
Anlagebaubereichs comprensivo della
Trotzdem kann die Tätigkeit besonderen Bestimmungen über Anlagen unterliegen
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WANN IST EIN BRANDSCHUTZPROJEKT UND WANN EINE BRANDSCHUTZABNAHME ERFORDERLICH ?
Bauwesen Neubauten Tätigkeiten, die laut MD 16. Februar 1982 der
Brandschutzkontrolle unterliegen
Erweiterung
Umbauarbeiten Änderung der Nutzung Umbauarbeiten, welche das Sicherheitsniveau
ändern Heizanlagen ohne Wasserkreis (z.B. Strahlungswärmer) Neuanlagen Mit Feuerungsleistung > 116 kW Wechsel des Brennstoffes Bestand Anschluss zusätzlicher Heizkörper Erhöhung der Feuerungsleistung andere wesentliche Änderungen
WER ERARBEITET EIN BRANDSCHUTZPROJEKT UND WER FÜHRT DIE ENTSPRECHENDE ABNAHME DURCH?
Brandschutzprojekt Brandschutzabnahme
Freiberufler/innen, die im entsprechenden Berufsverzeichnis seit mindenstens 10 Jahren eingetragen sind; sie müssen dabei innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches bleiben.
unvereinbare Tätigkeit
Freiberufler/innen, die im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind
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WANN IST EIN HEIZANLAGENPROJEKT UND WANN EINE HEIZANLAGENABNAHME ERFORDERLICH (EINSCHLIEßLICH DER
ASPEKTE IM SINNE DES ART.1 DES LG 18/92)? Warmwasserheizanlagen Neuanlagen mit Feuerungsleistung > 35 kW Wechsel des Brennstoffes Bestand Anschluss zusätzlicher Heizkörper Erhöhung der Feuerungsleistung andere wesentliche Änderungen
WER ERARBEITET EIN HEIZANLAGENPROJEKT UND WER FÜHRT DIE ENTSPRECHENDE ABNAHME DURCH?
Heizanlagenprojekt Heizanlagenabnahme
unvereinbare Tätigkeit
Ingenieure/rinnen und periti industriali
(Absolventen/Absolventin Gewerbeoberschule), die im
entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind
Ingenieure/rinnen und periti industriali (Absolventen/Absolventin
Gewerbeoberschule), die im entsprechenden Berufsverzeichnis
seit mindenstens 10 Jahren eingetragen sind
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MIT WELCHEM VERFAHREN ERLANGT MAN EINE BAUKONZESSION (ART.3 DES LG 18/92)?
Bild 3
Neubauten, Erweiterungen, Umbau
und Sanierung bestehender Gebäude
Gebäude oder Anlagen, für welche keine
Baukonzession vorgeschrieben ist
Gesuch um eine Baukonzession
Bauherr/Bauherrin
Machbarkeitstudie und allgemeines Informationsblatt
über die Brandverhütungsmaßnahmen
Machbarkeitstudie und allgemeines Informationsblatt über die Heizanlage
(Sicherheitsvorkehrungen, Maßnahmen zum Schutz gegen die Luft- und
Wasserverschmutzung, Maßnahmen zur Energieeinsparung)
Die Gemeinde bestätigt die
erfolgte Hinterlegung
Bauherr/Bauherrin + Freiberufler/innen die im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind
Bürgermeister/ Bürgermeisterin
Bauherr/Bauherrin
Freiberufler/innen die im
entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind
Freiberufler/innen, die im
entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind
Die Baukonzession muss jene Tätigkeiten, die der Brandschutzüberwachung unterliegen, aufzeigen (Art.2 D.LH. 20/93)
Ausstellung der
Baukonzession
Hinterlegung der Machbarkeitstudie bei der Gemeinde
Die Bestätigung über die Anpassung an die technischen
Vorschriften muss vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden
Bürgermeister/ Bürgermeisterin
Die vorgenommenen Änderungen ändern das Sicherheitsniveau der Bauten oder der Anlagen
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MIT WELCHEM VERFAHREN ERLANGT MAN EINE BENÜTZUNGSERLAUBNIS (ART.5 DES LG 18/92)?
Bild 4
Erarbeitung eines Projektes und eines technischen Berichts über die Brandverhütungsmaßnahmen nach Art. 3 des D.LH.
20/93 und deren Hinterlegung bei der Gemeinde
Freiberufler/innen die im
entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind
Durchführung der Arbeiten
kontrollpflichtige Tätigkeit laut MD 16.
Februar 1982 Durchführung der Abnahmeprüfung, Ausstellung und Hinterlegung des
Abnahmeprotokolls bei der Gemeinde
Ausstellung und Hinterlegung der Konformitätserklärung entsprechend
dem Projekt bei der Gemeinde
Freiberufler/innen die im entsprechenden Berufsverzeichnis
seit 10 Jahren eingetragen sind
JA NEIN
Die Abnahmeprüfung kann nicht vom Projektanten durchgeführt werden
Baukonzession
Amt für Brandverhütung
Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin kann bei den zuständigen Ämtern die
Durchführung von Kontrollen anfordern
POSITIV
NEGATIV
Überprüfung seitens der zuständigen
Ämter
Ausstellung der Benützungserlaubnis
Durchführung der Tätigkeit mit Haftung des Betreibers, über die Gewährleistung der Sicherheitsbedingungen
Aufhebung der Abnahme und Durchführung der Vorschriften
Siehe Bild 8
Amt für Brandverhütung
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann bei den
zuständigen Ämtern die Durchführung von Kontrollen anfordern
Überprüfung seitens der zuständigen
Ämter
POSITIV
NEGATIV
Revision des Projektes
Durch die Benützungserlaubnis werden auch all jene Bescheinigungen erteilt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen des MD 16.02.82 vorgesehen sind
Der Bürgermeister/
die Bürgermeisterin
oder der Referent / die
Referentin
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WELCHES SIND DIE ZUSÄTZLICH NOTWENDIGEN UNTERLAGEN ZU DEN
BRANDSCHUTZPROJEKTEN (ART. 2 DES D.LH 20/93)?
Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin
Neubauten, Erweiterungen, Umbau
und Sanierung bestehender Gebäude
Bauherr/Bauherrin
Bauherr/Bauherrin + Freiberufler/innen die im entsprechenden Berufsverzeichnis eigetragen sind
Baukonzessionsgesuch
• allgemeine Angaben über die Haupttätigkeit und eventuelle Nebentätigkeiten sowie Angaben über die Gebäudemerkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge; • allgemeiner Lageplan in kleinem Maßstab - von 1:2000 bis 1:200 je nach Ausmaß der Gebäude -, woraus die Lage der Tätigkeiten, die äußeren Sicherheitsabstände, die Zufahrten, die Wasserentnahmestellen in der Umgebung wie Außenhydranten, Wasserläufe, Tiefbrunnen, Zisternen, Wasserleitungen usw. und die Zugänge zum Gebäudeinneren wie Treppenhäuser, Rampen usw. ersichtlich sind. Diese Angaben können auch in dem Bauplan, anstatt in einem gesonderten Plan, gemacht werden.
Ausstellung der Benützungserlaubnis
einschließlich der Brandschutzbestätigungen
Hinterlegung bei der Gemeinde des
Brandschutzprojektes
Ausstellung der Baukonzession
Abnahme Freiberufler/innen,
die im entsprechenden
Berufsverzeichnis seit 10 Jahre
eingetragen sind
Hinterlegung bei der Gemeinde der Machbarkeitstudie
Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen
Bauunternehmen / Installationsfirmen
Betrieb der Tätigkeit mit Verantwortung des Betreibers, die Instandhaltung der Sicherheitsbedingungen zu garantieren
Bild 5
Anwesenheit einer Heizanlage
NEIN
JA Bild 6
Durchführung der Arbeiten
Seite 13 von 40 Amt für Brandverhütung
WELCHES SIND DIE ZUSÄTZLICH NOTWENDIGEN UNTERLAGEN ZU DEN HEIZANLAGENPLÄNEN (ART. 6 DES D.LH. 20/93)?
Ausstellung der Benützungserlaubnis einschließlich
der Betriebserlaubnis der Heizanlage
Bauherr/Bauherrin
Ausstellung der Baukonzession
> 35 kW
>116 kW JA
JA NEIN
NEIN
Hinterlegung des Heinzanlageplanes bei der Gemeinde
Durchführung der Arbeiten
Bürgermeister/ die Bürgermeisterin
Bild 6
Installation oder grundlegende Änderung
einer bestehenden Warmwasserheizanlage
Hinterlegung der Machbarkeitstudie bei
der Gemeinde
Warmwasser-heizanlage JA
NEIN Bürgermeister/ Bürgermeisterin
Der Inhaber muss eine Bescheinigung über die Feuerungsleistung unter 35 kW bei der Gemeinde
hinterlegen
Hinterlegung des
Abnahmeproto-kolls bei der Gemeinde
Hinterlegung der
Konformitäts- erklärung des Installateurs bei der Gemeinde
Hinterlegung der Übereinstimmungs-
erklärung des Kaminkehrers bei
der Gemeinde
Verfahren nach Bild 5 für
brandschutz-kontrollpflichtige Tätigkeit Nr.91 (MD 16.02.1982)
Hinterlegung der Übereinstimmungs-
erklärung des Kaminkehrers bei
der Gemeinde
Seite 14 von 40 Amt für Brandverhütung
WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH FÜR BRANDSCHUTZPROJEKTE FÜR ANLAGEN UND PROJEKTE , DEREN ABFASSUNG VOM
MINISTERIALDEKRET 37/08 VORGESCHRIEBEN IST (ART.7 D.LH. 33/99)?
Durchführung der Arbeiten Ausstellung der Konformitätserklärung
Hinterlegung der
Konformitäts-erklärung bei der Gemeinde
Bürgermeister/ Bürgermeisterin
Brandschutzanlagen und andere
Einrichtungen, für die laut Staatsgesetz vom 5. März 1990, Nr. 46,
ein Plan vorgelegt werden muß
Hinterlegung des Planes bei der
Gemeinde
Ausstellung der Benützungserlaubnis einschließlich der
Brandschutzbestätigungen
Bild 7
Bauherr/Bauherrin
Installationsfirmen
Die Konformitätserklärung muss mit den beigelegten Unterlagen vollständig sein und sich deutlich auf die technischen Normen beziehen, die beachtet worden sind. (G 46/90)
kontrollpflichtige
Tätigkeit
Die Konformitäts-erklärung dem
Abnahmeprotokoll beilegen und bei der Gemeinde
hinterlegen
JA NEIN
Seite 15 von 40 Amt für Brandverhütung
WANN IST DAS SPEZIFISCHE BRANDSCHUTZPROJEKT ERFORDERLICH ?
1. KONTROLLPFLICHTIGE TÄTIGKEIT DER BRANDVERHÜTUNG LAUT MD 16. Februar 1982
2. VERBRENNUNGSANLAGEN UND HEIZANLAGEN OHNE WASSERKREIS (z.B. Öfen, Herde, Warmlufterzeuger, Strahlungswärmer):
a) mit Feuerungsleistung > 116 kW, ODER
b) > 35 kW wenn sie sich in einer kontrollpflichtigen Tätigkeit der Brandverhütung laut MD 16.02.1982 befinden.
WANN IST DIE BRANDRISIKOBEWERTUNG ERFORDERLICH ?
Für Tätigkeiten laut Art. 1 des Ministerialdekretes vom 10. März 1998, in welchen sich Arbeitsstätten befinden (wie in Art. 30 des Gesetzesvertretenden Dekrets 626/94 definiert wird) und für kontrollpflichtige Tätigkeiten der Brandverhütung laut MD 16. Februar 1982
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WIE MUSS DER BRANDSCHUTZPLAN VERFASST WERDEN (ART. 3 D.LH. 20/93)?
VORD BRANDV 1 Rundschreiben des Amtes
für Brandverhütung Nr.1/2001
Brandschutzplan : brandschutztechnisches Merkmal des Gebäudes oder des Betriebes, in dem eine überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird
Allgemeine Angaben zur
Haupttätigkeit und zu den eventuellen Nebentätigkeiten,
die der Brandschutzüber-
wachung unterworfen sind, und über bauliche
Merkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der
Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge
Lageplan in kleinem Maßstab -
woraus die äußeren
Sicherheitsabstän-de, die Zufahrten, Wasserentnahme-stelle und Zugänge
zum Gebäudeinneren ersichtlich sind
Grundrisse im Maßstab 1:50 bis
1:200, je nach Ausdehnung des Gebäudes, für die
jeweiligen Stockwerke dieses
Gebäudes mit Angaben über brandschutz-
mäßigen Verwendungszweck
in geeignetem Maßstab
angefertigte Schnitte,
Ansichten oder Fotos der
Gebäude sowie Planunterlagen zu
Anlagen bzw. Maschinen von
besonderer Wichtigkeit
Technischer Bericht, welcher in Hinsicht auf jede
Tätigkeit folgendes
aufzeigen muß:
Feuerwider-standsklassen der Treppen-
häuser, Aufzugs-schächte,
Gänge
Hauptmerk-male der
eventuellen zusätzlichen Sicherheits-
einrichtungen, die geeignet
sind, den allgemeinen Sicherheits-standard zu
heben
Art, Menge und Lage der ortsfesten und beweglichen Löscheinrich-
tungen mit besonderen
Angaben über die
Wandhydranten und Haspeln hinsichtlich
Hauptmerk-male der
haustechni-schen
Anlagen, insbesondere
der Heizanlage
und der Elektroanlage
Art und Menge der zu bearbeitenden
bzw. zu lagernden Materialien
oder der Wand- und
Bodenbeläge und
Einrichtungen
Lüftungs-öffnungen
Lage, innere und äußere Sicherheits-abstände, Zugänge,
Fertigungsab-läufe,
Fassungs-vermögen,
was Personen betrifft
Berechnung der Brandlast
und der Brandklasse der Räume,
wo es notwendig ist oder durch
einschlägige Vorschriften festgelegt ist
Bemessung der
Fluchtwege
Brandab-schnitte und entsprech-
ende Verbindungen
Merkmale der Baumaterialien
und brandschutz-technische Bemessung
der tragenden Bauteile
Bild 8
Seite 17 von 40 Amt für Brandverhütung
WELCHES VERFAHREN IST FÜR EIN BRANDSCHUTZPROJEKT
ERFORDERLICH?
Überprüfung seitens der zuständigen
Ämter
POSITIV Amt für
Brandverhütung
NEGATIV
Zusendung einer Kopie des
genehmigten Projektes an die
Gemeinde und eine an den Bauherrn
Bearbeitung des Projekts
Hinterlegung bei der Gemeinde von 2
Kopien des Planes
Der Bürgermeister/ die
Bürgermeisterin/ die
Bürgermeisterin kann bei den zuständigen
Durchführung der
Brandschutz-kollaudierung
Hinterlegung des Abnahmeprotokolles
bei der Gemeinde
Freiberufler/innen
Überarbeitung des Projektes mit den von
seiten des Kontrollsamtes erteilten
Vorschriften
Bild 9
Vor der Durchführung der Arbeiten
Seite 18 von 40 Amt für Brandverhütung
WIE MUSS DAS ABNAHMEPROTOKOLL VERFASST WERDEN (ART.4 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)?
Spezifisches Brandschutz-
projekt
Durchführung der Arbeiten gemäß dem genehmigten
Projekt
Abnahmeprüfung und betreffende Abfassung des
Abnahmeprotokolls
Hinterlegung des
Abnahmepro-tokolles bei der
Gemeinde
Das Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme muss immer das gesamte Gebäude oder die gesamte Betriebsanlage betreffen, wo überwachungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, damit die Gebäude- bzw. Anlagensicherheit allumfassend dokumentiert werden. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile des Gebäudes oder der Betriebsanlage verändert wurden. Das Abnahmeprotokoll ist nach dem Muster in der Anlage A zum D.LH. 23.06.1993 Nr. 20 zu verfassen
Das Gebäude oder die Betriebsanlage müssen
fertig gestellt werden sein und mit den erforderlichen Anlagen, den Maschinen,
der Ausstattung, der Einrichtung und anderen
Gebrauchsgütern vervollständigt werden.
Die Arbeiten müssen von Firmen mit erforderlicher Ausbildung im Sinne des Art.s 3 des Gesetzes 46/90 durchgeführt werden. Die Installationsfirmen müssen eine Konformitätserklärung ausstellen. Die Konformitätserklärung muss dem Abnahmeprotokoll beigelegt werden.
Bild 10
Seite 19 von 40 Amt für Brandverhütung
WAS IST DAS WARTUNGSBUCH FÜR DIE BRANDSCHUTZ -TECHNISCHEN ANLAGEN (ART.5 DLH 23. JUNI 1993 NR.20)?
Ausstellung der Benützungserlaub-
nis seitens der Gemeinde
Der Eigentümer oder Betreiber der Anlage oder des Gebäudes, wo eine überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, muss gewährleisten, dass der Sicherheitsstandard der Betriebsstätte dauerhaft und unvermindert erhalten bleibt. Zu diesem Zweck muss er persönlich oder durch eine schriftlich zu beauftragende Person Kontrollen vornehmen und darüber das Wartungsbuch laut Anhang B des D.LH. 20/93 führen.
Die Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten laut Gesetz vom 5. März 1990, Nr. 46, müssen von befähigten Personen verrichtet werden. Sind anhand von neuen Normen Anpassungsarbeiten am Gebäude oder an der Anlage erforderlich, so hat der Eigentümer diese, innerhalb der in den erwähnten Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist, vorzunehmen. Jeder Eingriff ist im Wartungsbuch einzutragen.
Die ordnungsgemäße
Führung des Wartungsbuches
bürgt für die Erhaltung der
Sicherheit und des einwandfreien
Betriebes
Betreiber /Betreiberin
Man muss nur die Bereiche, welche sich auf die ausgeübte Tätigkeit beziehen, ausfüllen.
Bild 11
Seite 20 von 40 Amt für Brandverhütung
WIE MUSS DER HEIZANLAGENPLAN VERFASST WERDEN ART.6 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)?
Planung einer Heizanlage
feststoffbe-triebene Anlagen
Anlagen mit offenem Ausdeh-
nungsgefäß
Anlagen mit geschlossenem
Ausdeh-nungsgefäß
Warmluft-anlagen
Strahlungs-heizanlage
Abfassung des
technischen Berichts nach
Muster PES/CS
Abfassung des
technischen Berichts nach
Muster PES/VA
Abfassung des
technischen Berichts nach
Muster PES/VC
Es wird kein Muster für den technischen Bericht vorgegeben, da ihre Bau- und Funktionsweise
ein sehr weites Spektrum umfasst. Allerdings ist auch für diese
Heizanlagen ein Plan bei der Gemeinde zu hinterlegen.
Der Heizanlagenplan ist ein spezifischer Plan, der die Anlagensicherheit, die Luftreinhaltung, den Gewässerschutz und die Energieeinsparung zum Gegenstand hat. Der technische Bericht muss nach den Vorlagen im Anhang C des D.LH. 23. Juni 1993 Nr. 20 abgefasst sein.
Abfassung der Zeichnungen bezüglich der baulichen und der anlagentechnischen Eigenschaften.
Abnahme der Heizanlage
Bild 12
Seite 21 von 40 Amt für Brandverhütung
WIE MUSS DIE ABNAHME DER HEIZANLAGE DURCHGEFÜHRT WERDEN (ART.7 D.LH. 23. JUNI 1993 NR.20)?
Heizanlagenplan nach Art.6 des D.LH. 20/93
Durchführung der Arbeiten gemäß dem bei der
Gemeinde hinterlegten Projekt
Abnahmeprüfung und betreffende Abfassung des
Abnahmeprotokolls
Hinterlegung bei der
Gemeinde des Abnahmepro-
tokolles
Das Abnahmeprotokoll für Warmwasserheizanlagen mit Vorlauftemperatur unter 100º C muss nach dem Muster laut Anhang D verfasst werden. Der Inhalt des Abnahmeprotokolls wird ins Wartungsbuch übertragen.
Die Arbeiten müssen von Firmen mit erforderlicher Ausbildung im Sinne des Art.s 3 des Gesetzes 46/90 durchgeführt werden. Die Installationsfirmen müssen eine Konformitätserklärung ausstellen. Die Konformitätserklärung muss dem Abnahmeprotokoll beigelegt werden.
Bild 13
Seite 22 von 40 Amt für Brandverhütung
WANN MÜSSEN DIE ZENTRALHEIZANLAGENWARTUNGSBÜCHER GEFÜHRT WERDEN (ART.7 DLH 23. JUNI 1993 NR.20)?
Ausstellung der Benützungserlaub-
nis seitens der Gemeinde
Pflicht des Betreibers, das Zentralheizwartungsbuch zu führen
Die ordnungsgemäße
Führung des Wartungsbuches
bürgt für die Erhaltung der
Sicherheit und des einwandfreien
Betriebes
Betreiber/ Betreiberin
Bild 14
Heizanlage mit Feuerleistung >35 kW
Pflicht des Betreibers, das regelmäßige
Instandhaltung der Anlage zu
führen
NEIN JA
Seite 23 von 40 Amt für Brandverhütung
WELCHES GESETZ IM BEREICH BRANDSCHUTZ WIRD FÜR DIE ARBEITSPLÄTZE ANGEWANDT (MINISTERIALDEKRET 10 MÄRZ 1998)?
JA NEIN
Schema A Schema B
Betriebliche Vorsorge-, Schutz- und
Vorsichtsmaßnahmen (MD 10. März 1998 Art.3)
Die aktiven und passiven Maßnahmen werden von den spezifischen
technischen Bestimmungen geregelt.
Bild 15/A
Artikel der Vorschrift
Inhalt des Artikels
Bezüge
Anwendungsbereich (MD. 10. März 1998 Art. 1)
Tätigkeiten, die an Arbeitsplätzen ausgeübt werden, einschließlich zeitweiligen oder mobilen Baustellen und kontrollpflichtigen Brandschutztätigkeiten im Sinne des MD 16. Februar 1982
GVD 626/94 GVD 494/96
D.P.R. 175/98
Bewertung des Brandrisikos
(MD. 10. März 1998 Art.2)
Klassifizierung der Brandrisikostufe in erhöhtes / mittleres / niedriges Brandrisiko und Bestimmung der beauftragten Arbeiter für die Durchführung der Brandvorsorgemaßnahmen, der Brandbekämpfung und der Bewältigung von Notsituationen
Anlage I des MD 10. März 1998
kontrollpflichtigen Brandschutztätigkeiten (MD 16. Februar 1982)
Seite 24 von 40 Amt für Brandverhütung
Schema A
Management -Maßnahmen
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Brandschutzanlagen
(MD 10. März 1998 Art.3 Punkt e)
Information und Ausbildung an die Arbeitnehmer
(MD 10. März 1998 Art.3 Punkt f)
Anlage VI des MD 10. März 1998
Verhütung Verringerung der Wahrscheinlichkeit der
Entstehung eines Brandes (MD 10. März 1998 Art.3 Punkt a)
Anlage II des MD 10. März 1998
Verhütung
Verringerung der Wahrscheinlichkeit der
Entstehung eines Brandes (MD 10. März 1998 Art.3 Punkt a)
Schutz
attiv er Schutz
Manegements-maßnahmen
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Brandschutzanlagen
(MD.10. März 1998 Art.3 Punkt e)
Schema B
Bild 15/B
Betriebliche Vorsorge-, Schutz- und
Vorsichtsmaßnahmen (MD 10. März 1998 Art.3)
Betriebliche Vorsorge-, Schutz- und
Vorsichtsmaßnahmen (MD 10. März 1998 Art.3)
Anlage VII des MD 10. März 1998
Anlage II des MD 10. März 1998
Anlage IV des MD 10. März 1998
Anlage VI des MD 10. März 1998
Verwirklichung der Maßnahmen zur raschen
Brandmeldung (MD 10. März 1998 Art. 3 Punkt c)
passiv er Schutz
Verwirklichung der Not- und Fluchtwege
(MD.10. März 1998, Art.3 Punkt b) Anlage III des MD 10. März 1998
Sicherstellung der Brandlöschung
(MD 10. März 1998, Art.3 Punkt d) Anlage V des MD 10. März 1998
Anlage VII des MD 10. März 1998
Information und Ausbildung der Arbeitnehmer
(MD.10. März 1998, Art.3 Punkt f)
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Bild 15/C
Kontrolle und Instandhaltung der
Brandschutzanlagen und –geräte
(MD 10.März 1998 Art.4)
Instandhaltungspflicht und Kontrollmaßnahmen an den
Brandschutzanlagen
Geltende gesetzliche
Bestimmungen und Richtlinien
Bewältigung von Notsituationen im
Brandfall (MD 10. März 1998 Art.5)
Ausstellungspflicht des Notplanes für Firmen, wo mehr als 10 Personen beschäftigt sind und
für kontrollpflichtige Tätigkeiten.
Anlage VIII des MD 10. März 1998
Ernennung der Zuständigen für den Brandschutzdienst
(MD 10. März 1998 Art.6)
Ernennungspflicht einer oder mehrerer Arbeitnehmer als Zuständige für die Durchführung der Maßnahmen zum
Brandschutz, zur Brandbekämpfung und zur Bewältigung von Notsituationen
GVD 626/94 Art. 4 Absatz 5 Buchstaben a
Ausbildung der Zuständigen für Notfall
(MD 10. März 1998 Art.7)
Ausbildungspflicht für Arbeitnehmer, die für Brandschutz, Brandbekämpfung und
Bewältigung von Notsituationen zuständig sind
Anlage IX des MD 10. März 1998
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WELCHES SIND DIE KRITERIEN, UM DAS BRANDRISIKO ZU BEWERTEN (ANLAGE I PUNKT 1.4 DES MD 10. MÄRZ 1998)?
brennbare und
entflammbare Substanzen
Zündstoff-
quellen (Punkt 1.4.1.2)
Personen, die mit den Räumen
und den entsprechenden
Fluchtwegen nicht vertraut
sind
gewöhnliche Arbeitnehmer
und Angestellte in ausdrücklich brandgefähr-
deten Bereichen
Behinderte
gelegentlich vorhandenes
Publikum
Maßnahmen zur
Reduzierung der durch
Wärmequellen verursachten
Gefahren (Punkt 1.4.3.2)
Bewertung des Rest-Brandrisikos
Klassifizierung der Brandrisiko-Stufe (erhöhtes/mittleres/niedriges Brandrisiko) (MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.4.4)
Identifizierung aller Brandgefahren
(MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.4.1)
Identifizierung der Angestellten und anderer anwesenden Personen
(MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.4.2)
(Punkt 1.4.1.1)
Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen
(MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.4.5)
Information und Ausbildung der Arbeitnehmer
(MD 10.März 1998 Anlage IX)
Niederschrift der Brandrisiko-bewertung
(MD 10. März 1998 Anlage I Punkt 1.5)
Bild 16
Kriterien zur Reduzierung der
Gefahren, die durch
entflammbare und/oder
brennbare Materialien und
Substanzen entstehen
(Punkt 1.4.3.1)
Seite 27 von 40 Amt für Brandverhütung
WIE WIRD DIE KLASSIFIZIERUNG DER BRANDRISIKOSTUFEN DURCHGEFÜHRT (ANLAGE I PUNKT 1.4.4 MD 10. MÄRZ 1998)?
Können die brennbaren
und/oder entflammbaren
Materialien entfernt werden?
Können die Zündstoffquellen entfernt werden?
Können die brennbaren
und/oder entflammbaren
Materialien von den Zündstoffquellen getrennt werden?
Gibt es in dem Raum Materialien,
die den Rauch und/oder die
Flammen ausbreiten können?
Die Betriebsbedingungen
liefern die Gelegenheit einen
Brand zu verursachen?
Die Rauch- und Flammenverbreitung kann durch geeignete aktive oder passive
Schutzanlagen begrenzt werden?
Die Fluchtwege können
angemessen geschützt werden?
Gibt es Tätigkeiten im Sinne des
Punktes 1.4.4 c der Anlage I des MD 10.
März 1998?
JA
NEIN
NEIN
NEIN
JA
JA
JA
NEIN
JA
JA
JA
JA
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
JA
Bild 17
Seite 28 von 40 Amt für Brandverhütung
WAS BEINHALTET DER NOTFALLPLAN (ART.5 MD 10. MÄRZ 1998)?
INHALT DES PLANES
Bild 18
allgemeine Informationen über den Arbeitsplatz
Merkmale der Orte (Fluchtwege)
Die Anzahl der anwesenden Personen und ihr Standort
Die besonderen Risiken, die die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.
Die Anzahl der Zuständigen für die Durchführung und die Überwachung
des Notfallplanes sowie für die Evakuierungsassistenz (Zuständige
für die Bewältigung der Notsituationen, Evakuierung,
Brandbekämpfung, Erste Hilfe)
Handlungen, die die Arbeitnehmer vornehmen müssen
spezifischen Maßnahmen für die Bereiche mit erhöhtem Brandrisiko
Die spezifischen Maßnahmen um Behindertenassistenz im Brandfalle zu
gewährleisten
Die spezifischen Maßnahmen, die gegenüber besonderen Risiken
ausgesetzten Arbeitnehmern vorgenommen werden müssen
Die Vorgänge zur Alarmierung der Feuerwehr, zur Information bei ihrer
Ankunft und für die Leistung der nötigen Assistenz während des
Einsatzes
Die Pflichten des Dienstpersonals, das mit spezifischen Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Brandschutz beauftragt ist, wie z. B. Telefonisten, Wärter, Abteilungsleiter, Zuständige
für die Instandhaltung, Wachpersonal
Die Pflichten der Arbeitnehmer, denen im Brandfalle besondere
Verantwortung zufällt
Die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass das gesamte Personal über die vorzunehmenden
Vorgänge informiert ist
Seite 29 von 40 Amt für Brandverhütung
WELCHE KURSE MÜSSEN DIE ARBEITNEHMER, DIE FÜR DEN BRANDSCHUTZ ZUSTÄNDIG SIND, BESUCHEN (ANLAGE IX MD 10. MÄRZ 1998)?
Arbeitsplätze, an denen im
Art. 6, Absatz 3 des MD
10.03.1998 vorgesehene Tätigkeiten ausgeübt werden
(Anlage X) Tätigkeiten mit
erhöhtem Risiko
(Punkt 9.2)
Nicht vollständiges Verzeichnis: • Fabriken und Depots für
explosive Materialien • Thermoelektrische
Zentralen • Hotels mit mehr als 200
Gästebetten • Handels- und
Ausstellungstätigkeiten, deren dem Publikum zugängliche Fläche größer als 10.000 m² ist;
• Kranken- und Kurhäuser • Schulen jeder Art mit
mehr als 1.000 anwesenden Personen
• Büros mit mehr als 1.000 Angestellten
• Zeitweilige und mobile unterirdische Baustellen
• Flughäfen und Infrastrukturen für Eisen- und Untergrundbahnen
Tätigkeiten mit mittlerem
Brandrisiko (Punkt 9.3)
Nicht vollständiges Verzeichnis: • Die Arbeitsplätze, die im
Ministerialdekret vom 16.02.1982 angeführt sind
• Zeitweilige und mobile Baustellen, an denen entflammbare Materialien aufbewahrt und verwendet werden mit Ausnahme jener, die zur Gänze unter freiem Himmel sind
Tätigkeiten mit niedrigem
Brandrisiko (Punkt 9.4)
Kurs C (Dauer 16 Stunden)
Kurs B (Dauer 8 Stunden )
Kurs A (Dauer 4 Stunden)
Kurs B oder C (Dauer 8 oder 16
Stunden) mit einem
technischen Befähigungsnachweis lt. Art. 3 des Gesetzes
Nr. 609 vom 28.11.1996
Dokument zur Bewertung des
Brandrisikos (MD 10. März 1998 Art.2)
Zum Beispiel: ein Hotel mit 150 Gästebetten ist als Tätigkeit mit mittlerem Brandrisiko klassifiziert, aber es fällt in das Verzeichnis der Anlage X des MD 10.03.1998. Deshalb ist das technische Befähigungszeugnis laut Art. 3 des Gesetzes Nr. 609 vom 28.11.1996 notwendig.
Bild 19
Nicht vollständiges Verzeichnis: • Fabriken und Depots für
explosive Materialien • Thermoelektrische
Zentralen • Hotels mit mehr als 100
Gästebetten • Handels- und
Ausstellungstätigkeiten, deren dem Publikum zugängliche Fläche größer als 5.000 m² ist
• Kranken- und Kurhäuser • Schulen jeder Art mit
mehr als 300 anwesenden Personen
• Büros mit mehr als 500 Angestellten
• Zeitweilige und mobile unterirdische Baustellen
• Flughäfen und Infrastrukturen für Eisen- und Untergrundbahnen
Tätigkeiten mit nicht erhöhtem oder
mittlerem Brandrisiko
Seite 30 von 40 Amt für Brandverhütung
WANN MÜSSEN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG DER BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN EINGEREICHT WERDEN? (ART.10 D.LH. 23.
JUNI 1993 NR. 20)
Tätigkeiten die laut M.D. vom 16. Februar 1982 der Brandschutzkontrolle nicht
unterliegen aber in eine kontrollpflichtige
Haupttätigkeit eingefügt sind
Tätigkeiten die laut MD vom 16. Februar 1982 der
Brandschutzkontrolle unterliegen und von
technischen Bestimmungen geregelt
sind
Unmöglichkeit, einem oder mehreren Punkten der
technischen Bestimmungen zu entsprechen
Einreichung der Gesuche um Teilaufhebung der
bestimmten Brandschutzvorschriften,
bei dem für die Brandverhütung
zuständigen Landesamt
Gewöhnlich e und nicht vollständige Beispiele
• Schulen • Krankenhäuser
• Hotels • Garagen
• Veranstaltungsräume • Wärmeerzeugungsanlage mit
gasförmigem Brennstoff • Wärmeerzeugungsanlage mit
Heizöl-Brennstoff • Lager für Schmieröl
• Flüssiggaslager • Stromaggregate
• Wohnhäuser • Methangasnetz • Sportanlagen
• Galerien, Museen, Sammlungen • Tankstellen
Zum Beispiel: eine Garage mit bis zu 9
Autostellplätzen innerhalb eines Hotels
mit mehr als 25 Gästebetten
Bereiche, die von Landesbestimmungen sowie von Staatsbestimmungen geregelt sind (Schulen, Beherbergungsbetriebe, öffentliche Veranstaltungsstätten), hat in Südtirol die Landesbestimmung Vorrang. Wer sich in diesen Bereichen auf die Staatsbestimmung beziehen will, der ist verpflichtet, formell um Abweichung anzusuchen (wobei die Staatsbestimmung die äquivalenten Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet) Bild 20
Seite 31 von 40 Amt für Brandverhütung
WIE UND WO MUSS MAN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG EINREICHEN ?
Gesuche um Teilaufhebung
in 3 Kopien
Ausarbeitung des technischen Berichtes für jeden einzelnen
abweichenden Bestimmungspunkt
Nach dem Muster VORD BRANDVHEIZ 3
Die betroffene kontrollpflichtige Tätigkeit und der Gegenstand der
Abweichung, d.h. die genaue Angabe der
Bestimmung, die nicht eingehalten werden kann
Kurze Beschreibung der Situation wofür um
Abweichung angesucht wird
Die Begründung der Abweichung, d.h. die
betriebsbedingten Merkmale und/oder bestehenden
Einschränkungen, welche die vollständige Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen nicht
ermöglichen
Die Begründung der Abweichung, d.h. die
betriebsbedingten Merkmale und/oder bestehende
Einschränkungen, welche die vollständige Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen nicht
ermöglichen
Die technischen Maßnahmen, die für den
Risikoausgleich als angemessen angesehen
werden (Vorschlag über die äquivalenten
Sicherheitsmaßnahmen)
Ausarbeitung und gleichzeitig Einbringung in 3 Kopien des
Gesuches um Teilaufhebung und des Brandschutzprojektes der
Haupttätigkeit und der eventuellen Nebentätigkeiten
Das Amt für Brandverhütung übermittelt die Gesuche um
Teilaufhebung dem Direktor der Abteilung Brand- und
Zivilschutz
Eine Kopie ohne Stempelmarke der
Gesuche muss auch zur Kenntnis an die örtlich zuständige
Gemeinde eingerichtet werden
Nach dem Rundschreiben Nr. 1/2001 beigelegten Formulare BRANDV 1, BRANDV 1/A oder HEIZ 2
Bild 21
Seite 32 von 40 Amt für Brandverhütung
WELCHEM VERFAHREN FOLGEN DIE GESUCHE UM TEILAUFHEBUNG ?
Erhalt des Gesuches beim Amt für
Brandverhütung
Überprüfung des Berichtes und des
betreffenden Projektes und Abfassung eines
Gutachtens
Besprechung des Gesuchs seitens der
Dienststellenkonferenz
Dienststellen-Konferenz
Ausstellung des Gutachtens seitens der Dienststellekonferenz
Übersendung einer Kopie des
genehmigten Projektes an den Bauherrn
und an die Gemeinde
Positives Gutachten
Unter Berücksichtigung
bestimmter Auflagen
Übersendung einer Kopie des
mit Auflagen genehmigten
Projektes an den Bauherrn und an die
Gemeinde
JA
JA
NEIN
NEIN
Amt für Brandverhütung
Abteilungsdirektor des Brand- und
Zivilschutzes
Eventuelle Beschwerde beim RVwG innerhalb 60
Tage Bild 22
Bauherr/Bauherrin
Übersendung an den
Bauherrn und an die
Gemeinde einer Kopie
des abgelehnten
Projektes
Umarbeitung des Projektes
Seite 33 von 40 Amt für Brandverhütung
WAS SIND TECHNISCHE NORMEN?
Technische Norm "Norm", gemäß der EU-Richtlinie 98/34/CE vom 22 Juni 1998 ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt. Sie müssen: der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein, mit der Zusammenarbeit und der Zustimmung aller beteiligten Personen (Hersteller, Benutzer, Behörden) ausarbeitet werden; auf Ergebnis von Wissenschaft, Technologie und Erfahrung begründet werden; und müssen auch der „gegenwärtige Stand der Technik“ darstellen, wobei der Stand der Technik die Entwicklungsstufe in einer bestimmten Zeit bedeutet und alles umfasst, was für die Gemeinschaft und für den zivilen Fortschritt von Vorteil ist. Die technischen Normen sind erst Pflicht, wenn sich gesetzes- oder Durchführungsbestimmungen ausdrückli ch auf diese beziehen. Wer aber nach den einschlägigen UNI -Norm (oder CEI für den Elektrobereich) Anlagen plant und realisiert, der hat laut Gesetz fachgerecht gebaut und realisie rt.
Europäische Norm EN
Norm, die von einem europäischen
Normungsgremium (CEN und CENELEC für
den Elektrobereich) angenommen wird und
der Öffentlichkeit zugänglich ist
Internationale Norm ISO
Norm, die von einer internationalen
Normungsorganisation (ISO - Institut für die
internationale Normung – IEC für den
Elektrobereich) angenommen wird und
der Öffentlichkeit zugänglich ist
Italienische Norm UNI
Norm, die von einem nationalen
Normungsgremium (UNI und CEI für den Elektrobereich).
angenommen wird und der Öffentlichkeit
zugänglich ist
Seite 34 von 40 Amt für Brandverhütung
WELCHE NORMEN HABEN VORRANG ?
Internationale Norm UNI -ISO
Europäische harmonisierte Norm UNI-EN
Italienische Norm UNI / CEI / CIG
Norm eines anderen Landes (z.B.: DIN, BS, AFNOR, ÖN u.s.w.)
Mangels einer internationalen Norm wird folgendes verwendet:
�
�
�
�
�
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Beim Fehlen jeglicher Norm und gleichzeitiger Notwendigkeit, eine fachgerechte Planung und Ausführung zu beweisen, kann man sich auf Normen beziehen, in ganz spezifischen Bereichen verwendet werden, wie z.B. die IMO Normen (International Maritim Organisation)
Mangels einer europäischen harmonisierten Norm wird folgendes verwendet:
Mangels einer italienischen Norm wird folgendes verwendet
Seite 35 von 40 Amt für Brandverhütung
WAS IST EINE TECHNISCHE VORSCHRIFT?
WANN MUSS MAN DIE NATIONALEN TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND WANN DIE LANDESVORSCHRIFTEN ANWENDEN?
Die Provinz Bozen ist vom Sonderstatut befugt, Gesetzesvorschriften in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik und unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen auf bestimmten Sachgebieten zu erlassen (D.P.R. 31. August 1972, Nr. 670 “Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino - Südtirol betreffen” Abschnitt I Kapitel III Art.8). Wenn ein Landesgesetz besteht, ist dieses vorrangig im Vergl eich zum nationalen Gesetz . Wer sich auf die Staatsbestimmungen beziehen will, ist verpflichtet, formell um Abweichung anzusuchen (wobei die Staatsbestimmungen die äquivalenten Sicherheitsmaßnahmen beinhalten).
Technische Vorschrift (Art. 1.11 Richtlinie 98/34 CEE) Technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung in einem Mitgliedsstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird. Die technischen Vorschriften werden von der öffentl ichen Autorität in Form eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verwaltungsregel erlassen . Die nationale technische Vorschrift stellt sich normalerweise in Form eines Ministerialdekretes vor und dabei die Landesvorschriften stellen sich in Form eines Dekretes des Landeshauptmannes vor.
Technische Spezifikation (Art. 1.3 Dir. 98/34 CEE) Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren
Seite 36 von 40 Amt für Brandverhütung
WELCHES SIND DIE TECHNISCHEN LANDESVORSCHRIFTEN IM BEREICH BRANDVERHÜTUNG?
Nationale Vorschiften Landesvorschriften
Kontrollpflichtige Brandschutztätigkeit
Decreto Minister iale 26 agosto 1992 “Norme di prevenzione
incendi per l’edilizia scolastica”
Dekret des Landeshauptmannes vom 6. Dezember 1999, Nr. 65 Änderung der technischen Vorschriften für den Schulbau
Schulen
Decreto Ministeriale 09 aprile 1994 “Approvazione della regola
tecnica di prevenzione incendi per la costruzione e l’esercizio delle
attività ricettive turistico-alberghiere”
Dekret d es Landeshauptmann es vom 14. Dezember 1998, Nr. 37 Änderung der Brandschutzvorschriften im Gastgewerbe
Gastgewerbe
Decreto Ministeriale 19 agosto 1996 “Approvazione della regola
tecnica di prevenzione incendi per la costruzione e l’esercizio dei
locali di intrattenimento e di pubblico spettacolo”
Dekret Des Landeshauptmann es vom 17. Juni 1993, Nr. 19 Durchführungsverordnung zum Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13: "Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen für öffentliche Veranstaltungsstätten"
Öffentliche Veranstaltungsstätten
Seite 37 von 40 Amt für Brandverhütung
WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN ZULASSUNG (HOMOLOGIERUNG), ÜBEREINSTIMMUNG (ZERTIFIZIERUNG), KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND
EIGENERKLÄRUNG ?
Homologierung (Zulassung)
Technischäsverfahren und Verwaltungsverfahren mit dem Zweck die Reproduktion von zertifizierten Prototypen z u genehmigen, vor dem Einlassen des Produktes auf de n Markt.
Zertifizierung (Übereinstimmung) Nachweisverfahren von einer notifizierten Zertifizi erungsstelle.
Konformitätserklärung Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Herstel ler oder sein Vertreter die Konformität des Produktes mit Bezug a uf den zugelassenen Prototyp . Diese Erklärung muss auch die Daten der Zulassung eintragen.
Eigen-erklärung Ausdruck, welcher im uneigentlichen Sinne verwendet wird, um die Konformitätserklärung des Herstellers für seine Produkte ohne Eingriff einer notifizierten und unabhängigen Zertifizierungsstelle anzudeuten. Der Ausdruck wird häufig falsch statt „Konformitätserklärung“ verwendet.
Seite 38 von 40 Amt für Brandverhütung
WANN IST EIN PRODUKT ZUGELASSEN ?
Ein Produkt ist zugelassen, sobald es folgendem Schema folgt:
WER MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUSSTELLEN ?
HERSTELLER
Der Hersteller stellt die
Konformitätser-klärung des hergestellten
Produktes mit dem zugelassenen Baumuster aus
Der Lieferant stellt die
Konformitätser-klärung für die Lieferung des hergestellten Produkts aus
LIEFERANT
Der Installateur stellt die Konformitätser-klärung für das Projekt aus, falls dies Pflicht ist, oder für die Installationsanleitung
INSTALLATEUR NOTWENDIGE UNTERLAGEN DEM ABNAHMEPROTOKOLL
BEILEGEN
�
�
�
�
�
�
�
�
�
+ +
HERSTELLER
BAUMUSTER ÜBERPRÜFTES BAUMUSTER
NOTIFIZIERTE PRÜFSTELLE
MINISTERIUM
ZUGELASSENES PRODUKT
Überprüfung der Korrektheit der
Nachweisverfahren und der betreffenden
technischen Unterlagen
Der Hersteller erzeugt ein
Baumuster und schickt es in einer
notifizierten Prüfstelle um die
Versuche durchführen zu
lassen
Die notifizierte Prüfstelle führt die Versuche
nach kodifizierten Verfahren durch und erstellt eine
Bestätigung
Der Hersteller bereitet alle technischen Unterlagen vor und sendet sie zusammen mit dem Homologierungs-gesuch ans Ministerium
ZULASSUNG
Seite 39 von 40 Amt für Brandverhütung
WANN MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUSGESTELLT WERDEN ?
WIE MUSS DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG IM SINNE DES
MINISTERIALDEKRETS 37/08 VERFASST WERDEN?
Anlage, die dem G.v.D. 37/08 (ehemaliges G 46/90) unterliegen
Neuanlage
ordentliche Instandhaltung
NEIN JA
NEIN JA
Konformitäts-erklärung ist notwendig
Konformitäts-erklärung ist nicht notwendig
Die Konformitätserklärung muss vom Inhaber oder vom gesetzlichen Vertreter des Installationsunternehmens und vom technischen Verantwortlichen unterschrieben werden.
Die Konformitätserklärung wird auf Vordrucken abgegeben
Die Konformitätserklärung muss vollständig mit allen obligatorischen Unterlagen sein d.h.: ο Plan (nur für Anlagen, für die er vorgeschrieben ist);
ο Bericht mit Angabe des Typs der verwendeten
Materialien;
ο Skizze der ausgeführten Anlage;
ο Bezugnahme auf frühere Erklärungen über die
normgerechte Ausführung oder auf solche über bereits
bestehende Teile der Anlage;
ο Kopie der Bestätigung über die Anerkennung der
Fachausbildung.;
weiterhin, muss sie sich auf di e technischen Vorschriften beziehen, welche für die Verwendung eingehalten worden sind; kann fakultative Unterlagen enthalten
Seite 40 von 40 Amt für Brandverhütung
WAS IST DIE CE-KENNZEICHNUNG?
Ist kein Zertifizierungszeichen, das vergeben oder entzogen werden kann
Zeigt die Übereinstimmung eines Produktes mit den wesentlichen Anforderungen einer oder mehrerer EU-Richtlinien Vorschriften
Die Ausstellung einer falschen oder unvollständigen Konformitätserklärung unterliegt zu Lasten des Installationsunternehmens, einer Straftat im Sinne des Artikels 483 des Strafgesetzbuches ( Mittelbare Falschbeurkundung in einer öffentlichen Urkunde durch eine Privatperson)
Ist kein Qualitätszeichen
Ist kein Normkonformitäts-
zeichen