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Rechtliche Bedingungen einer Ausschreibung
in AlgerienRA Jean-Gabriel Recq, 04.03.2014 in Berlin
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Diem & Partner Rechtsanwälte
Wirtschaftskanzlei mit 15 Anwälten in Stuttgart, IstanbulZugelassenes Anwaltsbüro in Istanbul (Investitionen in die Türkei)ISO-2001 zertifizierte Kanzlei mit QM-SystemFranzösisches Referat seit 1998 mit drei Berufsträgern
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Diem & Partner in Algerien
Seit 2006 im französischsprachigen Nordafrika (auch Algerien) tätig Kooperation mit Abbès BOUMEDIENE, Wirtschaftsjurist in Oran• 20 Jahre Berufserfahrung als Justiziar in einem Staatölkonzern
in Algerien• Gesichertes Kommunikationssystem mit Herrn Boumediene
Mitglied der AHK Algier und des Afrika VereinsCo-Autor des „Wirtschaftsführers Algerien“ (mit AHK, GTAI) 2012Teilnahme an der GWK Algerien/DeutschlandBlog: www.investieren-in-nordafrika.de
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Algerien als Potential
Algerien bietet ausländischen Investoren großes Potential, jedoch
• … ist das Geschäftsklima für ausländische Investoren (noch) nicht optimal, wie z. B. die Notwendigkeit mehrheitlicher lokaler Partner bei einer Tochtergesellschaft vor Ort zu haben (51 %/49 %),
• … sind die Gesetze auslegungsbedürftig. Sie werden zu oft korrigiert, manchmal sogar rückwirkend,
• … ist die Bürokratie sehr schwer.
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Das neue Vergaberecht in Algerien
Verordnung vom 07.10.2010, welche im Jahre 2011, 2012 und zuletzt am 13.01.2013 geändert wurdeBis 2011 galten strengere Rahmenbedingungen• Begünstigung für algerische Beteiligte (préférence nationale)• Komplizierte Entscheidungsprozesse
Seit 2012 gelten erhebliche Erleichterungen bis zum vereinfachten Zugang für den Mittelstand, wie z. B. bessere Verteilung der Lose
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Das neue Vergaberecht in Algerien
Neues durch die Reform 2013: Es gibt nicht mehr ein einheitliches Vergaberecht sondern zahlreiche Rahmenbedingungen• Vergaberecht für Staat und staatliche Behörden (Verordnung
vom 07.10.2010 geändert)• Vergaberecht für öffentliche Anstalten mit wirtschaftlichem
Zweck (angepasste Verordnung vom 07.10.2010)• Vergaberecht für Staatsunternehmen (Sonatrach, Sonelgaz):
Die Verordnung vom 07.10.2010 findet keine Anwendung mehr, eigene Vergaberegelungen
- Sonatrach: Verordnung vom 02.01.2013
Das Gesetzbuch über Investition kann auch Anwendung finden!!
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Anwendungsbereich des Vergaberechts
Schwellenwerte laut Verordnung vom 07.10.2010 (keine Änderung)• Bau- und Lieferaufträge: ab DA 8.000.000,00 (€ 80.000,00)• Planungs- und Dienstleistungsaufträge: ab DA 4.000.000,00
(€ 40.000,00)
Wer muss ein Vergabeverfahren öffnen?• Staat und staatliche Behörde• Öffentliche Anstalten mit wirtschaftlichem Zweck• Staatsunternehmen (Sonatrach, Sonelgaz)
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Art von Vergabe
Die Ausschreibung ist das normale Vergabeverfahren (national/international)• Offene oder beschränkte Ausschreibung• Ausschreibung mit ausgewählten Anbietern
(consulation sélective) /Teilnahmewettbewerb (concours)
- Veröffentlichung/Interessenverkündung innerhalb einer Frist- Mindestens drei Anbieter
• Neu seit 2012: Das Verfahren bei einer Ausschreibung wird mit ausgewählten Anbietern oder Teilnahmewettbewerben fortgeführt, auch wenn nur ein Anbieter sich an der Ausschreibung beteiligt, seit 2012 „appel d‘offre unique“ (nicht gré à gré)
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Art von Vergabe
Freihändige Vergabeverfahren (gré à gré après consultation) mit mindestens drei Angeboten• Laufende und wiederkehrende Aufträge der Behörden• Unter EUR 50.000,00 (Art. 2.1. Sonatrach) oder nach
Kündigung des Auftrages (Art. 26 Sonatrach)
Einfaches freihändiges Verfahren (kaum Regelungen)• Eilverfahren (urgence)• Prioritäre Projekte mit nationalem Interesse• vergabefreie Sektoren (Transporte, Hotel und Restaurant,
juristische Leistungen)
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Beteiligung eines ausländischen Unternehmens
Ein ausländisches Unternehmen kann sich an folgenden Ausschreibungen beteiligen• Internationale Ausschreibungen• Internationale und nationale Ausschreibungen• Freihändige Verfahren
Ein ausländisches Unternehmen kann sich an der Ausschreibung allein oder in Bietergemeinschaft mit einem ausländischen oder algerischen Partner beteiligenEin ausländisches Unternehmen kann sich an einer rein nationalen Ausschreibung beteiligen, jedoch nur wenn es ein JV mit einem algerischen Partner (49 %/51 %) ist
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Erleichterungen für den deutschen Mittelstand (2012)
Verbesserung der Verteilung der Lose• Laut Art. 15 müssen die öffentlichen Aufträge, soweit dies
möglich ist, im Verhältnis der Natur und des Umfangs des Projekts und der Spezialisierung der Wirtschaftsakteure, geteilt werden
Begünstigung der innovativen technischen Lösungen• Möglichkeit eine oder mehrere - von der Baubeschreibung
abweichende technische Varianten - anzubieten (Art. 11 - sehr wichtig)
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Ausländische Beteiligung und Investitionspflicht (Änderung in 2013)
Art. 24 (neu) sieht eine Investitionspflicht des ausländischen Anbieters bei internationalen Ausschreibungen und zwar in Partnerschaft mit einem algerischen Partner vor (bisher diskutiert): • Bei Ausschreibungen von Staatsunternehmen gilt Art. 24 (neu)
nicht;• Die Investitionspflicht gilt auch nicht für alle Projekte (nur für
aufgelistete Projekte);• Die Investitionspflicht ist an den Gegenstand der
Ausschreibung nicht mehr gebunden;• Art. 24 (neu) schreibt keine mehrheitliche Beteiligung für den
algerischen Partner (51 %) vor, wie bisher (neue Liberalisierungswelle?);
• Freie Wahl des algerischen Partners (bisher offizielle Liste von Partnern).
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Die Begünstigung der algerischen Anbieter (la préférence nationale)
Das Prinzip (Art. 23): Dem algerischen Anbieter wird eine Begünstigung von 25 % gewährt, d. h. er kann bis zu 125 % teurer sein als der ausländische AnbieterAnwendung dieser Begünstigung im Verhältnis des Anteils der algerischen Produkte/Unternehmen bei der Ausschreibung:• Soweit der ausländische Anbieter sich in einer
Bietergemeinschaft von 50 % mit einem algerischen Partner an einer Ausschreibung beteiligt, hat er eine Begünstigung von 12,5 % im Verhältnis zu den anderen Anbietern
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Beteiligung an einer Ausschreibung in Partnerschaft mit algerischem Partner
Beteiligung an einer nationalen Ausschreibung durch ein JV (51 %/49 %)Beteiligung an einer internationalen Ausschreibung• in Bietergemeinschaft mit einem algerischen Partner• mit einem algerischen Partner als Subcontractor.
Vorteile der algerischen Partnerschaft • Der ausl. Anbieter profitiert von der nationalen Begünstigung• Im Fall einer Bietergemeinschaft werden die Referenzen auf
Ebene der Gruppe bewertet• Bessere Kenntnisse des Marktes/der kulturellen Unterschieden
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Wie wird der Anbieter ausgewählt?
Die Auswahlkriterien werden in der Ausschreibung veröffentlichtMögliche Auswahlkriterien (Art. 56)• Preis (offre la moins-disante)
- Gilt als ausschließendes Kriterium für einfache Aufträge bei Sonatrach (Art. 38.1.)
• Qualität der Leistung und Ausführungsplan• Technische und finanzielle Zusicherungen• Finanzierung• Algerische Herkunft der Produkte oder Beteiligung von
algerischen Unternehmen (préférence nationale)
Die Auswahlkriterien werden in der Regel gewichtetAusschusslisten existieren bei algerischen Auftraggebern (Art. 35.1. Sonatrach)
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Wie wird der Anbieter ausgewählt?
Die Auswahl des Anbieters erfolgt in zwei Phasen:
• Präsentation der technischen Anforderungen (dossier technique)
- In der Regel wird hier ein Vertragsentwurf vorgelegt• Präsentation der finanziellen Anforderungen (dossier financier)
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Mitwirkung der Anbieter bei der Ausschreibung
Möglichkeit Klärungen schriftlich zu verlangen(Frage und Antwort gehen an alle)/ Gespräche zur Klärung (réunions de clarification) werden vorgesehen(Art. 31 Sonatrach)
Möglichkeit eine oder mehrere - von der Baubeschreibung abweichende technische Varianten - anzubieten (Art. 11)
Möglichkeit Änderungen zu dem vorgelegten Vertrag vorzuschlagen (Art. 58 Sonatrach)
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Verfahrensablauf und Beschwerde
Die Ausschreibung kann eingestellt werden, soweit die Angebote in keinem Verhältnis zu hoch sind (Art. 44);Soweit nur ein Angebot vorliegt, kann die Ausschreibung ebenfalls eingestellt werden (déclaration d‘infructuosité). • Reform von 2012: Reduzierung solcher Einstellungen bei
Ausschreibungen mit Auswahl/Wettbewerbsteilnahme; Durchführung der Ausschreibung (procédure de l‘offre unique)
Beschwerde innerhalb einer kurzen Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung der vorläufigen Vergabe• Die Beschwerde muss innerhalb von 15 Tagen durch den
zuständigen Ausschuss bearbeitet werden
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Nach der Vergabe
Verhandlung und Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber (wichtige Phase)Ergänzung des Vertragsgegenstandes durch Nachträge
• Das algerische Vergaberecht ist sehr formell
• Sinnvoll ist, nach der Vergabe ein gutes Vertragsmanagement zu organisieren
• bei Sonatrach bis 10 %/20 % des Auftrages keine Kontrollorgane
Sanktionen bei Verzug oder schlechte Ausführung des erteilten Auftrages • Finanzielle Strafe (Art. 9) bis zur Kündigung des Auftrages
(Art. 112)
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Schwierigkeiten bei Ausschreibungen in Algerien
Seit 2006 kennt das algerische Recht ein Anti-Korruptionsgesetz
Ab 2010 Verschärfung des Gesetzes, um die Beamten, die Ausschreibungsverfahren leiten, in die Haftung zu nehmen
• Art. 26 droht jedem Verantwortlichen der öffentlichen Hand, der einen
Vertrag, eine Vereinbarung, einen (öffentlichen) Auftrag oder einen
Nachtrag zu diesem Auftrag abschließt, genehmigt oder ändert und
dabei gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, mit dem
Zweck, einem Dritten einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, mit
einer Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren
Erhebliche Blockierungen bei Entscheidungsprozessen
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Steuerliche Aspekte
Bestehen einer Betriebstätte oder nicht in Algerien• Eine Bauausführung oder Montage oder damit
zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten sind nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet (Art. 5 (3) DBA).
MwSt-Problematiken in Zusammenhang mit Ausschreibungen• Reverse charge Verfahren (Art. 83 CTVA)
Quellensteuer von 24%• Art. 156 CGI: „Einkommen, die von ausländischen
Unternehmen erzielt werden, welche in Algerien über keine dauerhaften gewerblichen Einrichtungen verfügen, aber dort vorübergehend Tätigkeiten in Rahmen von öffentlichen Aufträgen (Ausschreibungen) ausüben, unterliegen einer Quellensteuer für Ertragssteuer (IBS) in Höhe von [24 %] /Art. 28 DBA
Einkommensteuer für entsendetes Personal (über 183 Tage)
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Sozialrechtliche Aspekte
Kein Sozialabkommen zwischen Deutschland/Algerien (Frankreich, Belgien, Rumänien)Entsendetes Personal in Algerien ist ab dem ersten Tag sozialbeitragspflichtig (35%)Visum
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Empfehlungen bei Beteiligung an einer Ausschreibung in Algerien
Sich von Anfang an von guten Beratern, auch bei der Vorbereitung der technischen Vorgaben, unterstützen zu lassen;Das Angebot nicht nur unter technischen und finanziellen Aspekten, sondern auch unter rechtlichen Aspekten prüfen zu lassen;In französischer Sprache zu arbeiten oder sich von Beratern unterstützen zu lassen, die französisch sprechen;Die interkulturellen Unterschiede zu berücksichtigen, ohne auf seine eigene Persönlichkeit als deutscher Investor zu verzichten;Ein gutes Vertragsmanagement nach der Vergabe einzurichten.
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Hölderlinplatz 5 • D-70193 StuttgartTel. +49 711 228545-0 • Fax +49 711 2265570
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
• RA Jean-Gabriel RECQPartnerTel: +49 711 228 54 56email:
jgrecq@diempartner.com• In Zusammenarbeit
mit Herrn Abbès BOUMEDIENE, Oran