Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012

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Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012. Reinbek – 25. Oktober 2012. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung Übersicht über tarifliche Änderungen Branchenzuschläge Tarifverträge „Zeitarbeit“ Ausblick. - PowerPoint PPT Presentation

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Arbeitnehmerüberlassung – Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der aktuelle Änderungen aufgrund der

Tarifabschlüsse 2012Tarifabschlüsse 2012

Reinbek – 25. Oktober 2012Reinbek – 25. Oktober 2012

I.I. Aktuelle Brennpunkte der Aktuelle Brennpunkte der ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung

II.II. Übersicht über tarifliche ÄnderungenÜbersicht über tarifliche Änderungen

III.III. BranchenzuschlägeBranchenzuschläge

IV.IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“Tarifverträge „Zeitarbeit“

V.V. AusblickAusblick

Werden die Kosten der AÜ Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?absehbar steigen?

Welche sonstigen Folgen ergeben Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen?sich aus den Tarifänderungen?

Welche Entwicklung in der AÜ sind Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?sonst beachtlich?

I. I. Aktuelle Brennpunkte der Aktuelle Brennpunkte der ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung

Gesetzes-Gesetzes-änderungenänderungen

Aktuelle Aktuelle Recht-Recht-

sprechungsprechungTarifverträgeTarifverträge

im Focus:im Focus:betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertetaufgewertet

spannend:spannend:Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)(„vorübergehend“)

Aktuelle RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung

„„VorübergehendeVorübergehende“ Überlassung“ Überlassung

§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

„„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“erfolgt vorübergehend.“

Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)

ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11(Beschwerde eingelegt)(Beschwerde eingelegt)

BetriebsratBetriebsrat

(Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des (Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)

ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12

BetriebsratBetriebsrat

Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)(„Gesetzesverstoß“)

Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch seinRechtsmissbrauch sein

LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11(Rechtsbeschwerde eingelegt)(Rechtsbeschwerde eingelegt)

BetriebsratBetriebsrat

Kein Einstellungsanspruch bei DauerleiheKein Einstellungsanspruch bei Dauerleihenach „altem“ AÜGnach „altem“ AÜG

LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12(Revision zugelassen)(Revision zugelassen)

Problem:Problem:

Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.

GesetzesänderungenGesetzesänderungen

Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:

1.1.Vorübergehende Überlassung (s.o.)Vorübergehende Überlassung (s.o.)

2.2.„„Drehtürklausel“Drehtürklausel“

3.3.Rechte im EntleiherbetriebRechte im Entleiherbetrieb

4.4.MindestlohnMindestlohn

2. „Drehtürklausel“2. „Drehtürklausel“

keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher

beschäftigtbeschäftigt

3. Rechte im Entleiherbetrieb3. Rechte im Entleiherbetrieb

§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze

durch Entleiher für seinen Betriebdurch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stellegeeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellungkeine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruchkein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt, falls unterlassenbußgeldbewehrt, falls unterlassen

3. Rechte im Entleiherbetrieb3. Rechte im Entleiherbetrieb

§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen § 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -dienstenund -diensten

gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaftgleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen unterschiedliche Behandlung aus sachlichen

Gründen gerechtfertigtGründen gerechtfertigt Beispiele: Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Kinderbetreuung, Kantine,

BeförderungsmittelBeförderungsmittel

4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche

Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der ZeitarbeitMindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

01.01.2012 – 31.10.2012:01.01.2012 – 31.10.2012:West:West: 7,89 EUR7,89 EUROst:Ost: 7,01 EUR7,01 EUR

ab 01.11.2012:ab 01.11.2012:West:West: 8,19 EUR8,19 EUROst:Ost: 7,50 EUR7,50 EUR

TarifverträgeTarifverträge

im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012

Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant (jedoch nicht für alle Betriebe relevant tarifbindungsabhängig) tarifbindungsabhängig)

II. Übersicht über tarifliche ÄnderungenII. Übersicht über tarifliche Änderungen

Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG

Stamm-Stamm-mitarbeitermitarbeiter

Leiharbeit-Leiharbeit-nehmernehmer

grundsätzlich grundsätzlich identische identische VergütungVergütung

identische Tätigkeitenidentische Tätigkeiten

VerleiherVerleiher

EntleiherEntleiher

LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

ArbeitsentgeltArbeitsentgelt

ÜberlassungsentgeltÜberlassungsentgelt

Abweichen vom Equal-Pay-GrundsatzAbweichen vom Equal-Pay-Grundsatz

Stamm-Stamm-mitarbeitermitarbeiter Leiharbeit-Leiharbeit-

nehmernehmer

bei bei abweichender abweichender tariflicher tariflicher VereinbarungVereinbarung

identische Tätigkeitenidentische Tätigkeiten

Abweichende tarifliche Vereinbarung:Abweichende tarifliche Vereinbarung:

Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglichBezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich

populärer Abweichungs-TV DGB/iGZpopulärer Abweichungs-TV DGB/iGZ

Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiherzwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher

dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen RegelungenRegelungen(z.B. Branchenzuschläge)(z.B. Branchenzuschläge)

VerleiherVerleiher

EntleiherEntleiher

LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

Vereinbarung Vereinbarung über über

TarifgeltungTarifgeltung

ÜberlassungsentgeltÜberlassungsentgelt

Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit

TV TV Branchen-Branchen-zuschlägezuschläge

TVe Metall TVe Metall und und

Elektro/Elektro/ChemieChemie

III. BranchenzuschlägeIII. Branchenzuschläge

TV TV Branchen-Branchen-zuschlägezuschläge

Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?

•direktdirekt::alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart habenvereinbart haben

•indirektindirekt::alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene durchgereichte einsatzbranchenbezogene TariflohnerhöhungenTariflohnerhöhungen

VerleiherVerleiher

EntleiherEntleiher

LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

Vereinbarung Vereinbarung über über

TarifgeltungTarifgeltung

ÜberlassungsentgeltÜberlassungsentgelt€€

€€

Wie funktionieren Branchenzuschläge?Wie funktionieren Branchenzuschläge?

Wird der Leiharbeitnehmer in einem Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlenGrundlohn zahlen

die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sicherhöhen sich

ZuschlagstaffelungZuschlagstaffelung

nach 6 Wochennach 6 Wochen 15 %15 %

nach 3 Monatennach 3 Monaten 20 %20 %

nach 5 Monatennach 5 Monaten 30 %30 %

nach 7 Monatennach 7 Monaten 45 %45 %

nach 9 Monatennach 9 Monaten 50 %50 %

BeispielBeispiel: Entgeltgruppe EG5: Entgeltgruppe EG5

bisherige Tarifstufebisherige Tarifstufe 11,92 EUR11,92 EUR

ab 01.11.2012ab 01.11.2012 12,21 EUR12,21 EUR

nach 6 Wochen/Z1nach 6 Wochen/Z1 14,04 EUR14,04 EUR

nach 3 Monaten/Z2nach 3 Monaten/Z2 14,65 EUR14,65 EUR

nach 5 Monaten/Z3nach 5 Monaten/Z3 15,87 EUR15,87 EUR

nach 7 Monaten/Z4nach 7 Monaten/Z4 17,70 EUR17,70 EUR

nach 9 Monaten/Z5nach 9 Monaten/Z5 18,32 EUR18,32 EUR

Behandlung der ZuschlägeBehandlung der Zuschläge

Deckelung auf Equal-PayDeckelung auf Equal-Pay

gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZDGB/iGZ

bei ununterbrochenem Einsatzbei ununterbrochenem Einsatz(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!)(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!)

Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012(Ausnahme: (Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da wer dort bereits 6 Wochen da

Zuschlagsstufe 1 erfüllt Zuschlagsstufe 1 erfüllt

Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?

Branche der Metall- und ElektroindustrieBranche der Metall- und Elektroindustrie

ohne Handwerkohne Handwerk

mit zahlreichen angeschlossenen mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)

auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!kommt es nicht an!

Weitere Regelungen des TV BranchenzuschlägeWeitere Regelungen des TV Branchenzuschläge

im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmenEntleiher und Verleiher aufzunehmen

die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilenVerleiher mitzuteilen

IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“

TVe Metall TVe Metall und und

Elektro/Elektro/ChemieChemie

Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?

nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallenjeweiligen Tarifverträge fallen

jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung bestehtabweichende Regelung besteht(Öffnungsklausel)(Öffnungsklausel)

Regelung des zulässigen Einsatzes von ZeitarbeitnehmernRegelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern

keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaftkeine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft

bei befristetem Einsatzbei befristetem Einsatz

bei Vorliegen eines Sachgrundesbei Vorliegen eines Sachgrundes

bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarfbei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf

Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:

Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen TarifverstoßesTarifverstoßes

ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen MitgliedsfehlverhaltenArbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten

Übernahmeprüfung und verbindliches AngebotÜbernahmeprüfung und verbindliches Angebot

Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 MonatenPrüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten

Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 MonatenMonaten

jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgterfolgt

Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)

Tariföffnung und Vorrang betrieblicher RegelungenTariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen

für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Voluminafür Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina

Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!)Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!)

Höchstdauer des EinsatzesHöchstdauer des Einsatzes

ÜbernahmeregelungenÜbernahmeregelungen

bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeitinsoweit TV Zeitarbeit

Innerbetriebliche RegelungenInnerbetriebliche Regelungen

regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von ZeitarbeitnehmernUmfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern

bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werdeninnerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden

Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallenfallen

Einsichtsrechts des Betriebsrats und VerleihverträgeEinsichtsrechts des Betriebsrats und Verleihverträge

V. AusblickV. Ausblick

Werden die Kosten der AÜ Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?absehbar steigen?

Welche sonstigen Folgen ergeben Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen?sich aus den Tarifänderungen?

Welche Entwicklung in der AÜ sind Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?sonst beachtlich?