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AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 1 von 32
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Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a
VORWORT
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 2 von 32
GESCHÄTZTE TRANSPORTEURIN, GESCHÄTZTER TRANSPORTEUR!
Tiertransporte sind grundsätzlich so kurz und artgerecht wie möglich zu planen und durchzuführen. Dabei ist insbesondere auf die fünf Freiheiten des Tierschutzes (Freiheit von Hunger und Durst, Freiheit von Unbehagen, Freiheit von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten, Freiheit zum Aus-leben normaler Verhaltensweisen, Freiheit von Angst und Leiden) Rück-sicht zu nehmen.
Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungs-system für den tiergerechten Umgang beim Tiertransport. Die Bestimmun-gen bilden einen Teil des integrierten Qualitätsmanagementsystems des AMA-Gütesiegel-Pro-gramms „Frischfleisch“.
Die AMA-Richtlinie „Tiertransport“ verfolgt folgende Ziele:
> Vermeidung von Qualitätseinbußen durch unrechtmäßigen Transport
> Die Eigenkontrollen im Umgang mit Tieren zu forcieren und weiter zu entwickeln
> Stärkung und Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch unabhängige Kontrollen
> Internationale Anerkennung des AMA-Gütesiegel-Programms
Die Richtlinie wurde gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft sowie der Landwirtschaft ent-wickelt und im zuständigen Fachgremium beschlossen.
Die Teilnahme an der AMA-Richtlinie „Tiertransport“ ist unter Erfüllung der Vorgaben für alle (in- und ausländische) Transporteure möglich.
Bei den in diesen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Diese Richtlinienversion „Version 2017“ ist ab 1. November 2017 gültig.
Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Greßl Leiter Qualitätsmanagement
KONTAKT Tel.: +43 (0)1/33151-4949 I Fax-DW: 4925 I Email: qm-programme@ama.gv.at I www.amainfo.at
INHALTSVERZEICHNIS
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 3 von 32
Vorwort ...................................................................................................................................... 2
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................... 3-4
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................... 5
Definitionen ............................................................................................................................. 6-7
Inhalt
A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1. GELTU N GSBE REICH .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2. VERAN TW ORTLICHKE ITE N .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
2.1. Teilnahmebedingungen .................................................................................................... 9
2.2. Ablauf der Vertragserstellung ........................................................................................... 9
3. KONTROLLSYSTEMATIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.1. Eigenkontrollen ............................................................................................................... 10
3.2. Unabhängige Kontrolle ................................................................................................... 10
3.3. Überkontrollen ................................................................................................................ 11
3.4. Meldepflicht im Ereignisfall ............................................................................................ 11
4. TIERTRAN SPORT .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
4.1. Allgemeine Bedingungen für den Tiertransport ............................................................. 12
4.2. Transporte bis 50 km ...................................................................................................... 13
4.3. Transporte bis 65 km ...................................................................................................... 13
4.4. Transporte über 65 km ................................................................................................... 13
4.5. Übersicht der Anforderungen mit Zunahme der Transportstrecke ............................... 14
B SPEZ IELLE TRA N SP ORTBE STIM MUN GE N ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
5. NACHV OLLZIE HBARKE IT UND DOKUME NTAT ION ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
5.1. Transportpapiere-/dokumente ....................................................................................... 15
5.2. Befähigungsnachweis ..................................................................................................... 16
5.3. Zulassungsnachweis für Transporte ab 65 km bis max. 8 Stunden ................................ 16
6. TECHNISC HE VORSCH RIFTEN .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
6.1. Transportfähigkeit .......................................................................................................... 17
6.2. Transportmittel und Transportbehälter ......................................................................... 19
6.3. Transportpraxis ............................................................................................................... 22
6.4. Reinigung und Desinfektion der Transportmittel ........................................................... 25
INHALTSVERZEICHNIS
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 4 von 32
6.5. Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen ........................................................... 26
6.6. Raumangebot .................................................................................................................. 27
C ANHAN G.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
7. FACH GREM IUM ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
7.1. Zuständigkeit ................................................................................................................... 29
7.2. Fachgremiumssitzung ..................................................................................................... 29
7.3. Vertreter ......................................................................................................................... 29
7.4. Verfahren ........................................................................................................................ 29
7.5. Beschlussfassung ............................................................................................................ 30
7.6. Einspruchsfrist................................................................................................................. 30
7.7. Außerordentliche Sitzung ............................................................................................... 30
7.8. Keine aufschiebende Wirkung ........................................................................................ 30
7.9. Übergeordnetes Lenkungsgremium ............................................................................... 30
8. AUSWAH L RE LEV AN TER RECH TLIC HE R BE STIM MU NGE N ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
9. EIGE NKONTROLLCHEC KLISTE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 5 von 32
AMA-Marketing Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (Systembetreiber/Lizenzgeber)
AT Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166
BGBl Bundesgesetzblatt
BMG Bundesministerium für Gesundheit
BMLFUW Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
BTA Betreuungstierarzt
EU Europäische Union
idgF in der geltenden Fassung
ISO International Organisation of Standardisation
LFBIS Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem
QM Qualitätsmanagement
SFU Schlachttier- und Fleischuntersuchung
TGD Tiergesundheitsdienst
TTG Tiertransportgesetz
VO (EG) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
VO (EU) Verordnung der Europäischen Union
VOK Vor-Ort-Kontrolle
VVS Viehverkehrsschein
zgd zuletzt geändert durch
Zeichenerklärung Die gekennzeichneten Punkte sind vom Transporteur unbedingt zu berücksichtigen.
Achtung/Vorsicht: Dieser Punkt hat eine besondere Bedeutung in der AMA-Richtlinie. Der Transporteur hat die dort genannten Maßgaben strikt zu beachten.
Im Rahmen der AMA-Richtlinie führt der Transporteur Aufzeichnungen. Dazuerscheint ein Hinweis zum Vermerk bzw. zur Dokumentation.
Web Der Text bezieht sich immer auf die Website der AMA-Marketing www.a-mainfo.at.
GTP Im Rahmen der AMA-Richtlinie soll die gute Transportpraxis (GTP) durch Empfeh-lungen gestärkt werden.
DEFINITIONEN
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 6 von 32
Transporteur
Jede natürliche Person, die selbstständig oder im Auftrag Tiere befördert.
Transportunternehmer
Jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert.
Tierhalter
Jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Transportunternehmer, die dauerhaft oder zeitweilig für Tiere zuständig ist oder mit ihnen umgeht.
Organisator
Organisator ist > ein Transportunternehmer, der die Durchführung mindestens eines Beförderungsab-
schnitts bei einem anderen Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder> eine natürliche oder juristische Person, die eine Beförderung bei mehreren Transport-
unternehmern in Auftrag gegeben hat, oder> eine Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 1/2005
idgF unterzeichnet hat.
Transportmittel
Ein Straßentransportmittel, welches zum Transport von Tieren verwendet wird.
Versandort
Der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, vorausgesetzt es war vor seinem Versand mindestens 48 Stunden an diesem Ort untergebracht.
Bestimmungsort Der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und für mind. 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht oder geschlachtet wird.
Transport
Jegliche Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zu-sammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ru-hens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort.
DEFINITIONEN
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 7 von 32
Beförderung
Der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entla-dens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen. Daraus ergibt sich die Beförde-rungsdauer, die alle Schritte des Transports beinhält, ausgenommen das erstmalige Verladen am Versandort und das Entladen der Tiere am Bestimmungsort.
Betreuer
Eine Person, die den Transport begleitet und für das Wohlbefinden der Tiere zuständig ist.
Kurzstrecken Transport
Transporte von Tieren im Ausmaß von über 65km bis maximal acht Stunden Beförderungs-dauer.
Langstrecken Transport
Transporte von Tieren im Ausmaß von über acht Stunden Beförderungsdauer.
IN DIESER RICHTLINIE VERBOTEN.
AMA-Gütesiegel-Tiere
Tiere die von AMA-Gütesiegel-Betrieben stammen und an AMA-Gütesiegel-Schlachtbetriebe geliefert werden.
GENERELLE BESTIMMUNGEN
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A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH
Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für den tier-gerechten Umgang beim Tiertransport.
Die Richtlinie gilt für Transporteure und Organisatoren von Tiertransporten, die AMA-Güte-siegel-Tiere (Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen) im Straßenverkehr zu einem Schlachthof befördern.
Die Anforderungen an landw. Betriebe, die in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen ihre eigenen Tiere bis max. 50 km transportieren, sind in den AMA-Gütesiegel-Richtlinien „Rinderhaltung“, „Schweinehaltung“ sowie „Haltung von Schafen und Ziegen“ geregelt.
GENERELLE BESTIMMUNGEN
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 9 von 32
2. VERANTWORTLICHKEITEN
Die Vorgaben dieser Richtlinie, des Tiertransportgesetzes 2007 idgF und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 idgF geltenden rechtlichen Bestimmungen sind vom Tiertransporteur oder Organi-sator einzuhalten. Die Verantwortung zur Durchführung der Eigenkontrolle und zur Einhaltung und Dokumentation der rechtlichen Anforderungen liegt beim Tierhalter am AMA-Gütesiegel-Betrieb, Organisator und Transporteur der Lebendtiere.
Die im Anschluss beschriebenen Anforderungen sind abhängig von den gefahrenen Kilome-tern bzw. der Beförderungsdauer.
2.1. Teilnahmebedingungen Die Teilnahme an dieser Richtlinie ist freiwillig. Der Abschluss eines Vertrages zwischen Tier-transportunternehmen und AMA-Marketing ist erforderlich. Die am Vertrag angeführten Len-ker und betreuende Personen haben einen Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 iVm § 12 Tiertransportgesetz 2007 vorzulegen. Alle mit den Tieren umgehen-den Personen sind gemäß Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 iVm § 12 Tiertransportgesetz 2007 zu schulen, ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
2.2. Ablauf der Vertragserstellung > Anfordern der benötigten Vertragsunterlage. Diese ist direkt bei der AMA-Marketing,
aber auch online unter www.amainfo.at abrufbar.> Übermittlung der ausgefüllten und unterschriebenen Unterlage an die AMA-Marke-
ting.> Anschließend wird der gegengezeichnete Vertrag an das Transportunternehmen re-
tourniert.
Web Alle vertraglich eingebundenen Transportunternehmen werden auf der AMA-Marketing-Homepage unter www.amainfo.at veröffentlicht.
GENERELLE BESTIMMUNGEN
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 10 von 32
3. KONTROLLSYSTEMATIK
Für das AMA-Gütesiegel-Programm ist ein durchgängiges Qualitätssicherungs-System not-wendig. Das System wird im Rahmen eines dreistufigen Kontrollschemas überwacht:
Kontrollpyramide
3.1. Eigenkontrollen Die in dieser Richtlinie geltenden Anforderungen sind vom Transporteur oder Organisator im Zuge einer regelmäßigen Eigenkontrolle, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen. Die Dokumentation hat auf einer Eigenkontrollcheckliste zu erfolgen.
3.2. Unabhängige Kontrolle Unabhängige Kontrollen werden nicht vom Transporteuer selbst, sondern von externen, un-abhängigen Kontroll-oder Zertifizierungsstellen durchgeführt.
Einmal jährlich ist eine dokumentierte Eigenkontrolle anhand der Checkliste zur Eigenkontrolle durch den Transporteur durchzuführen.
Die Eigenkontrolle muss anhand einer Checkliste zur Eigenkontrolle dokumentiert werden und ist mit Unterschrift und dem Datum der Erhebung zu versehen.
Kontrolle der Kontrolle, Systemevaluierung
Kontrollen, die vom Transporteur oder Orga-nisator selbst durchzu-führen sind bzw. zu be-auftragen sind
Kontrollen durch unabhängige von der AMA-Marketing zugelassene Kontrollstellen
Über-kontrolle
Unabhängige Kontrolle
Eigenkontrolle
GENERELLE BESTIMMUNGEN
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 11 von 32
3.3. Überkontrollen
Überkontrollen dienen zur Überprüfung der unabhängigen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle) und zur Evaluierung der Richtlinien für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Sie wer-den von der AMA-Marketing selbst oder von externen Experten durchgeführt.
3.4. Meldepflicht im Ereignisfall Sollte im Transportunternehmen ein Ereignisfall eintreten, ist dieser innerhalb von 24 Stunden der AMA-Marketing zu melden. Sollte dies aufgrund einer Verhinderung nicht möglich sein, ist die Meldung ehestmöglich durchzuführen.
Ein Ereignisfall tritt ein, wenn Gefahr für Mensch, Tiere oder Umwelt besteht wie:
> behördliche Sperre des landw. Betriebes oder des Transportunternehmens> seuchenrelevante Vorfälle, z.B. Ausbruch einer Tierseuche> allfällige Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren mit Bezug auf die AMA-Tiertransport
Richtlinie
Web Die Meldung kann telefonisch unter 01/33 151-4949 oder mittels Ereignisformu-lar online unter www.amainfo.at übermittelt werden.
Transporteur
•Ereignisfall trittein
Meldung
•telefonisch•online
AMA-Marketing
•Information
GENERELLE BESTIMMUNGEN
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 12 von 32
4. TIERTRANSPORT
4.1. Allgemeine Bedingungen für den Tiertransport Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötiges Leid zugefügt werden könnte.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
> Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Be-förderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere wäh-rend der Beförderung Rechnung zu tragen.
> Die Tiere sind transportfähig.
> Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut, in Stand gehalten und werden so ver-wendet, dass den Tieren Verletzungen oder Leiden erspart werden und ihre Sicherheitgewährleistet ist.
> Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehaltenund werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werdenund ihre Sicherheit gewährleistet ist.
> Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise ge-schult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewaltnoch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötigeVerletzungen oder Leiden zufügen könnten.
> Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über aus-reichend Bodenfläche und Standhöhe.
> Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen. Das Wohlbefindender Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
GENERELLE BESTIMMUNGEN
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 13 von 32
4.2. Transporte bis 50 km Transportiert ein Landwirt seine eigenen Tiere im eigenen Transportmittel bis max. 50 km Ent-fernung oder zur Alm (ohne Kilometer-Begrenzung), ist die jeweiligen AMA-Gütesiegel-Richt-linie (Rinderhaltung, Schweinehaltung, Haltung von Schafen und Ziegen) einzuhalten. Darüber hinaus gelten für diese Transporte die Anforderungen gemäß Punkt 4.1 Allgemeine Bedingun-gen für den Tiertransport.
Notwendige Dokumente: bos/sus/ovis Viehverkehrsschein
Landwirte, die AMA-Gütesiegel-Tiere über eine Strecke von mehr als 50 km transportieren, fallen unter den Punkt 4.3. oder 4.4 und benötigen gemäß Punkt 2.1. Teilnahmebedingungen einen Vertrag mit der AMA-Marketing.
4.3. Transporte bis 65 km Für Transporteure, die AMA-Gütesiegel-Tiere bis max. 65 km (eine Strecke) befördern und Landwirte, die AMA-Gütesiegel-Tiere über eine Strecke von mehr als 50 km transportieren gelten folgende Anforderungen:
> Die „Allgemeinen Bedingungen für den Tiertransport“ sind einzuhalten.
> Einhaltung Technische Vorschriften gem. VO (EG) Nr. 1/2005.
> Befähigungsnachweis
4.4. Transporte über 65 km Für Transporteure, die AMA-Gütesiegel-Tiere über 65 km befördern, gelten folgende Anfor-derungen:
> Die „Allgemeine Bedingungen für den Tiertransport“ sind einzuhalten.
> Einhaltung technische Vorschriften gem. Anhang I VO (EG) Nr. 1/2005.
> Zulassung als Transportunternehmer für Kurzstrecken.
Der Transporteur hat die Transportpapiere (bos/sus/ovis Viehverkehrsschein) gemäß Punkt B/ 1.1. auszufüllen und mitzuführen.
Langstreckentransporte mit mehr als acht Stunden Beförderungsdauer in der AMA-Tiertransport-Richtlinie verboten.
GENERELLE BESTIMMUNGEN
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 14 von 32
4.5. Übersicht der Anforderungen mit Zunahme der Transportstrecke
Langstreckentransporte mit mehr als acht Stunden Beförderungsdauer sind aus Sicht des Tierschutzes in der AMA-Richtlinie „Tiertransport“ verboten.
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SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
B SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN
5. NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
5.1. Transportpapiere-/dokumente Beim Transport von AMA-Gütesiegel-Tieren sind bos/sus/ovis Viehverkehrs-/Lieferscheine zu verwenden.
Gemäß Art. 4 der VO (EG) Nr. 1/2005 sind Perso-nen, die Tiere transportieren verpflichtet, im Transportmittel Transportpapiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
a) Herkunft und Eigentümer der Tiere;
b) Versandort;
c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;
d) vorgesehener Bestimmungsort;
e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförde-rung;
Das Transportdokument ist der zuständigen Be-hörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Gleichwertige EDV-Lieferscheine bzw. Sammellieferscheine dürfen nach Abstimmung mit der AMA-Marketing verwendet werden.
Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sind die Lieferscheine mit den ge-forderten Mindestangaben vollständig auszufüllen und chronologisch abzule-gen.
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 16 von 32
SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
5.2. Befähigungsnachweis Alle Transporte im Rahmen dieser Richtlinie dür-fen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die im Besitz eines Befähigungs-nachweises gemäß Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 iVm § 12 Tiertransportgesetz 2007 sind.
VO (EG) 01/2005, Anhang II, Kapitel III
5.3. Zulassungsnachweis für Transporte ab 65 km bis max. 8 Stunden Bei Kurzstreckentransporten ist eine Zulassung des Transportunternehmers gemäß Art. 10 Ab-satz 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 mitzuführen. Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantra-gen.
Die Zulassung gilt für höchstens fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.
VO (EG) 01/2005, Anhang III, Kapitel I
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SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
6. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
6.1. Transportfähigkeit Ein Tiertransport ist nur zulässig, wenn die Tiere transportfähig sind und gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
Als nicht transportfähige Tiere gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen.
Die Transportfähigkeit ist in folgenden Fällen nicht gegeben:
> Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
> Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
> Hochträchtige Tiere (mehr als 90 % der Trächtigkeit).
> Tiere bis sieben Tage nach der Geburt.
> Neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
> Weniger als drei Wochen alte Ferkel und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn,
die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.
> Festliegende Tiere.
Hinweis: Kälber am 8. und 9. Lebenstag dürfen nur befördert werden, wenn die Strecke weniger als 100 km beträgt.
In folgenden Fällen können kranke und verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:
> Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport würde für sie keinezusätzlichen Leiden verursachen. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuziehen.
> Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizini-schen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sindjedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügtwerden.
Für den Fall, dass Tiere während des Transports erkranken (sofern für den Transporteur er-kennbar) oder sich verletzen, sind sie von den anderen Tieren abzusondern und müssen so schnell als möglich erste Hilfe erhalten. Sie müssen von einem Tierarzt untersucht, behandelt und zur Vermeidung unnötiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet wer-den.
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 18 von 32
SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
6.1.1. Beurteilung Transportfähigkeit
Die Abgrenzung des Verantwortungsbereichs zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines Tieres ist wie folgt geregelt:
> Während des Verladevorgangs haben sowohl der Tierhalter, der Organisator, als auchder Transporteur die Verantwortung über das Wohlbefinden der Tiere.
> Während der Beförderung bis zur Entladung des Tieres hat sich der Tiertransporteurbzw. der Tiertransportbetreuer um den ordnungsgemäßen Gesundheitszustand zukümmern und Verantwortung zu tragen.
> Sobald das Tier an den Schlachthof bzw. neuen Eigentümer übergeben wird, geht dieVerantwortung für das Tier an den Schlachthof bzw. neuen Eigentümer über.
GTP Zur besseren Beurteilung der Transportfähigkeit bei Schweinen empfiehlt sich der „Praxis-Leitfaden zur Beurteilung der Transportfähigkeit bei Schweinen“.
Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt zur Feststellung der Transportfähigkeit hinzuzuzie-hen.
AMA-Tiertransport-Richtlinie Version 2017 Seite 19 von 32
SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
6.2. Transportmittel und Transportbehälter Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen müssen so konstruiert und gebaut sein, instandgehalten und verwendet werden, dass
> Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleis-tet ist;
> die Tiere vor Unwettern, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschütztsind, d. h. die Transportmittel müssen stets überdacht sein;
> sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
> die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungendes Transportmittels standhalten können;
> für die beförderte Tierart eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr ge-währleistet ist;
> die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind;
> die Bodenfläche rutschfest ist;
> die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Min-destmaß beschränkt wird;
> eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Licht-quelle gewährleistet ist;
Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck muss genügend Platz zur Verfügung stehen, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren und ihre natürli-che Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.
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SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
6.2.1. Abteilungen/ Trennwände beim Tiertransport
Die Abtrennung ist so anzubringen, dass das Risiko einer Verletzung der Tiere bei Unfällen oder Notbremsungen minimiert wird.
Die Trennwände sind so zu konzipieren, dass sie dem Gewicht der Tiere standhalten und schnell und leicht versetzt werden können. Die Trennwände müssen so weit bis zum Boden reichen, dass die Tiere vor Durchrutschen und Verkeilen der Extremitäten geschützt sind. Wei-ters ist ein Hineinrutschen in Spalten absolut zu verhindern.
Rinder Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht er-wachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen. Bei einer geringen Stückzahl muss die Sicherheit durch entsprechend kleinere Abteile gewährleistet werden.
Da Stiere das Bedürfnis haben, bei anderen Tieren aufzureiten, sind Leiden oder Verletzungen durch Begrenzung der Höhe zu vermeiden.
GTP
Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen nur in Gruppen befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist und die Tiere nicht angebun-den sind.
Schafe und Ziegen Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
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SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
Schweine Schweine und Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht je Tier (bis zu kg) Maximale Anzahl Tiere je Abteil
Ferkel bis 10 kg 120 Tiere je Abteil
Ferkel bis 25 kg 50 Tiere je Abteil
Ferkel bis 30 kg 35 Tiere je Abteil
Mastschweine oder Zuchtläufer bis 70 kg nicht mehr als 20 Tiere je Abteil
Mastschweine über 70 kg bis zu 15 Tiere je Abteil
Zuchtsauen bis zu fünf Tiere je Abteil
6.2.2. Einstreu bei Beförderungen
Die Laderäume sind mit geeigneter Einstreu (Stroh, Sägemehl, Hobelspäne,…) oder gleichwer-tigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit von der Art und der Zahl, der Be-förderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit und Rutschfestigkeit zu si-chern.
6.2.3. Ergänzende Vorschriften für den Straßentransport
Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, haben eine deutlich lesbare und sichtbare Be-schilderung zu tragen aus der hervorgeht, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind. Weiters sind angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mitzuführen.
Beispiel für die Kennzeichnung eines Transportmittels im Rahmen eines ordnungsgemäßen Lebendtiertransport:
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SPEZIELLE TRANSPORTBESTIMMUNGEN NACHVOLLZIEHBARKEIT UND DOKUMENTATION
6.3. Transportpraxis
6.3.1. Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren
Wird eine Dauer von vier Stunden bei Ver- oder Entladevorgängen überschritten, so müssen geeignete Anlagen vorhanden sein, die eine Fütterung und Tränke der Tiere ohne Anbindung außerhalb des Transportmittels zulassen. Diese Tiere sind von einem entsprechend bevollmächtigten Tierarzt zu überwachen und es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass das Wohlbefinden der Tiere während dieser Vorgänge nicht beeinträchtigt wird.
6.3.2. Anlagen und Verfahren
Anlagen zum Ver- bzw. Entladen von Tieren, einschließlich des Bodenbelags, sind so zu kon-struieren und so instand zu halten und zu verwenden, dass Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tierbewegungen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist.
Alle Trittflächen müssen rutschfest und mit seitlichen Schutzgeländern ausgerüstet sein.
Weiters ist darauf zu achten, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
6.3.3. Rampenanlagen, Hebebühnen
Bei Rampenanlagen darf das Gefälle auf horizon-taler Ebene höchstens 20° oder 36,4 % bei Schweinen und Kälbern und höchstens 26° 34‘ o-der 50 % bei Schafen/Ziegen und Rindern (aus-genommen Kälber) betragen.
Beträgt bei Rampenanlagen das Gefälle mehr als 10° oder 17,6 %, so sind diese mit einer Vorrich-tung wie Querlatten zu versehen, die den Tieren einen risikofreien Zugang bzw. Abgang ermög-licht.
Hebebühnen und die oberen Ladeflächen sind mit einem Geländer zu sichern, damit die Tiere während der Lade- und Entladevorgänge weder herausfallen noch entweichen können.
Werden in ein und demselben Transportmittel Tiere zusammen mit anderen Gütern beför-dert, so sind die Güter so zu verstauen, dass sie den Tieren weder Verletzungen noch Leiden oder Stress zufügen.
Transportmittel für Schweine
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6.3.4. Beleuchtung
Beim Ver- und Entladen muss eine angemessene Beleuchtung gewährleistet sein.
6.3.5. Umgang mit Tieren
Auf das Wohlbefinden der Tiere ist während des gesamten Transports und Verladens zu ach-ten. Insbesondere ist es verboten:
> Tiere zu schlagen oder zu treten.> Auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere unnötige
Schmerzen oder Leiden verursacht.> Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hoch zu winden.> Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu zerren oder zu zie-
hen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt wer-den.
> Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden.> Tiere vorsätzlich zu behindern, die durch einen Bereich getrieben oder geführt werden,
in denen mit anderen Tieren umgegangen wird.
Der Einsatz bzw. die Verwendung von elektrischen Treibhilfen ist grundsätzlich verboten. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung er-laubt, dass die Tiere genügend Freiraum haben, um sich vorwärts zu bewegen. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskel-partien der Hinterviertel verabreicht werden.
Stromstöße dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.
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6.3.6. Anbindung von Rindern
Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, angebunden zu werden, dürfen nicht angebunden wer-den.
Die Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden wer-den. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
Ist es erforderlich, dass Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Anbindegurte oder andere Anbindemittel stark genug sein, damit sie unter normalen Transportbedingungen nicht reißen. Die Beschaffenheit muss so konzipiert sein, dass sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können und sich nicht strangulieren oder verletzen können und sie im Bedarfsfall schnell befreit werden können.
6.3.7. Absondern beim Transport und Verladevorgang
Folgende Tiere sind getrennt zu halten und auch getrennt zu transportieren:
> Tiere unterschiedlicher Arten1
> Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied1
> ausgewachsene Zuchteber1
> geschlechtsreife männliche Tiere und weibliche Tiere
> behornte Tiere und unbehornte Tiere1
> rivalisierende Tiere
> angebundene und nicht angebundene Tiere
1) Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die betreffenden Tiere in verträgli-chen Gruppen aufgezogen wurden und aneinander gewöhnt sind. Sie geltenebenfalls nicht, wenn die Trennung den Tieren Stress verursachen würde, o-der in Fällen, in denen weibliche Tiere nicht entwöhnte Junge mitführen.
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6.4. Reinigung und Desinfektion der Transportmittel
Grundsätzlich sind Transportmittel inklusive Ver- und Entladeeinrichtungen, Einwurf- und Ein-stiegsöffnungen, Ventilatoren und Lüftungsschlitze baulich so auszustatten, dass nichts selbst-ständig herausfallen oder –fließen kann. Dies gilt insbesondere für Kot, Harn und Einstreu.
Die Transportfahrzeuge sind bei Bedarf nach jedem Entladen, ab er zumindest täglich zu rei-nigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
Reinigung
Als Reinigung ist die möglichst vollständige Beseitigung von Schmutz (z.B. Kot, Harn, Einstreu) aus dem Transportfahrzeug zu verstehen. Die gründliche Reinigung mit anschließender Trock-nung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Desinfektion.
Desinfektion
Eine Desinfektion hat optional mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel zu erfolgen. Unter Desinfektion versteht man die gezielte Vernichtung bzw. Verminderung von unerwünschten Krankheitserregern auf möglichst gut gereinigten Oberflächen.
Die Wirksamkeit einer Desinfektion ist nicht nur von der Auswahl und Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel, sondern vor allem von der Gründlichkeit aller Reinigungs- und Desinfek-tionsmaßnahmen und einer ausreichend langen Einwirkzeit abhängig.
GTP Optimaler Weise erfolgt die Reinigung sofort nach beendeter Entladung des Transportmittels.
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6.5. Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen
Die Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen (Versand- und Bestimmungsort in Öster-reich) beträgt für Schlachttiere 4,5 Stunden und für Nutz- und Zuchttiere 8 Stunden.
Die Höchstbeförderungsdauer kann unter bestimmten Umständen auf 8 Stunden, wenn Len-kerpausen kraftfahrrechtlich vorgeschrieben sind auf 8,5 1) Stunden verlängert werden.
Bestimmte Umstände sind:
> Geografische Gründe> Strukturelle Gründe> Aufrechte Verträge
In den geplanten Pausen ist dem Wohlbefinden der Tiere übergeordnet Sorge zu tragen.
1) Wenn Beförderungen 8 Stunden übersteigen, wäre grundsätzlich ein eigens zugelassenes„Langstreckentransportmittel“ erforderlich. Trotz der eventuellen Überschreitung von 8 Stun-den Beförderungsdauer können innerösterreichische Transporte unter den genannten Um-ständen auch mit „Kurzstreckentransportmitteln“ durchgeführt werden.
GTP
Das Verladen der Tiere an mehreren Verladeorten (zB. landwirtschaftliche Be-triebe, Sammelstellen), sowie mögliche Behinderungen im Straßenverkehr sollte bei der Transportplanung berücksichtigt werden, um die höchstzulässige Beför-derungsdauer nicht zu überschreiten.
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6.6. Raumangebot
Das Raumangebot für Tiere muss zumindest den folgenden Werten entsprechen:
Rinder – Transport auf der Straße
Kategorie ungefähres Gewicht in kg Mindestfläche in m2 / Tier
Zuchtkälber 50 0,30-0,40
Mittelschwere Kälber 110 0,40-0,70
Schwere Kälber 200 0,70-0,95
Mittelgroße Rinder 325 0,95-1,30
Ausgewachsene Rinder 550 1,30-1,60
Sehr große Rinder >700 >1,60
Die Ladedichte ist je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer nach oben anzupassen. Eine Unterschreitung der Mindestgrenzen ist untersagt.
Schweine – Transport auf der Straße
Die Ladedichte bei Schlachtschweine darf beim Transport 235 kg/ m2 nicht übersteigen. Alle Schweine müssen liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können.
Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen. Diese Mindestbodenfläche kann fer-ner entsprechend der Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer um bis zu 20 Pro-zent größer sein.
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Schafe und Ziegen – Transport auf der Straße
Kategorie Gewicht in kg Fläche in m2 / Tier
Geschorene Schafe und Lämmer ab 26 kg unter 55 0,20-0,30
über 55 >30
Ungeschorene Schafe unter 55 0,30-0,40
über 55 >0,40
Hochträchtige Mutterschafe unter 55 0,40-0,50
über 55 >0,50
Ziegen <35 0,20-0,30
35 bis 55 0,30-0,40
>55 0,40-0,75
Hochträchtige Ziegen <55 0,40-0,50
>55 >0,50
Die Ladedichte ist je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer anzu-passen.
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ANHANG
C ANHANG
7. FACHGREMIUM
7.1. Zuständigkeit Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe der Kapitel „generelle Bestimmungen“ und „spezielle Transportbestimmungen“ der Richtlinie „Tiertransport“, fachspezifische Auslegungen zum Sanktionskatalog und die Behandlung von Beschwerden gegen die Verhängung von Sanktionen.
7.2. Fachgremiumssitzung Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
7.3. Vertreter Dieses Fachgremium setzt sich zusammen aus:
a) vier Vertragsnehmer aus dem Transportbereich,b) vier Lizenznehmern der fleischverarbeitenden Industrie,c) dem Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing.
7.4. Verfahren Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der Tagesordnungspunkte obliegt der AMA-Marketing. Jeder der nominierten Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern. Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten bedienen. Diesen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.
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ANHANG
7.5. Beschlussfassung Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit sowie zusätzlich zumindest eines Vertreters der unter Punkt 7.3. genannten Bereiche erforderlich. In Fällen von Beschwerden gegen Sanktionen kommt dem Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing kein Stimmrecht zu.
7.6. Einspruchsfrist Der Vertragsnehmer kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses Fachgremium wenden, indem er einen begründeten schriftlichen Einspruch an die AMA-Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium zu befassen, einbringt.
7.7. Außerordentliche Sitzung Die AMA-Marketing wird die gemäß 7.3. nominierten Vertreter vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn
a) ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oderb) eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oderc) eine Abänderung der Richtlinie beantragt wurde.
Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.
7.8. Keine aufschiebende Wirkung Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung, aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
7.9. Übergeordnetes Lenkungsgremium Ein vom Fachgremium gemäß Punkt 7.7. gefasster Beschluss kann vom Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement der AMA-Marketing angefochten werden.
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ANHANG
8. AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen ausgewählt, die jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd= zuletzt geändert durch) angeführt wer-den. Die Aufzählung erhält keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und dient zur Information der Teilnehmer.
Tierhaltung und Tierschutz Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zgd BGBl. I Nr. 80/2013
1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zgd BGBl. II Nr. 61/2012
Tiertransport Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusam-menhängenden Vorgängen
Tiertransportgesetz 2007, BGBl. Nr. 54/2007
Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2008, zgd BGBl. II Nr. 451/2012
Tierkennzeichnung Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009 zgd BGBl. II Nr. 193/2015
Tiergesundheit und Arzneimittelanwendung Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002, zgd BGBl. I Nr. 36/2008
Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010
Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009
Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zgd BGBl. II Nr. 24/2009
NOTIZEN
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