Post on 05-Apr-2015
transcript
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte
Prof. Dr. Michael Pawlik – Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1
Sommersemester 2013
Gliederung
I. Tatkomplex: Geschehnisse am Baggersee
Strafbarkeit des B
II. Tatkomplex: Geschehnisse an der Bushaltestelle
Strafbarkeit des B
Strafbarkeit des C
III. Tatkomplex: Autofahrt
Strafbarkeit des B
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 211.07.2013
I. TatkomplexDas Geschehen am Baggersee
1. Betrug, § 263 I StGB
2. Räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 25 II StGB
3. Schwere räuberische Erpressung, §§ 252 I, 255,
250 I Nr. 1 a, Nr. 2, 25 II StGB
4. Räuberische Erpressung mit Todesfolge, §§ 253 I, 255, 251
StGB
5. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316 a I StGB
6. Nötigung/Bedrohung, §§ 240, 241 StGB
7. Erschleichen von Leistungen, § 265 a I StGB
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 3
1. Tatbestand
a.Objektiver Tb
b. Subjektiver Tb
Täuschung: über die fehlende Zahlungsbereitschaft (+)
Irrtum: bei O (+) Vermögensverfügung des O (+) Vermögensschaden: fehlende Entlohnung (+)
Vorsatz (+)
Bereicherungsabsicht: Beförderung als notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zur Erreichung des Hauptziels
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 4
I. TatkomplexA. Betrug (§ 263 StGB)
11.07.2013
1. Tatbestand
a. Objektiver Tb
Nötigungserfolg: Herausgabe der Einnahmen Vermögensverfügung erforderlich? h.L.: Erpressung setzt freiwillige
Vermögensverfügung voraus = Opfer sieht sich in der entscheidenden Rolle für den Gewahrsamswechsel – hier war A und B klar, dass sie die Einnahmen nur durch Mitwirkung des O erlangen konnten
Rspr.: Vermögensverfügung ist nicht nötig; Raub ist Spezialfall der räuberischen Erpressung, der vorliegt, wenn das Geschehen sich äußerlich als Wegnahme darstellt – hier: nach äußerem Anschein: Weggabe
Nach beiden Ansichten (+)
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 5
I.Tatkomplex2. Räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 25 II StGB)
11.07.2013
1. Tatbestanda. Objektiver Tb
b. Subjektiver Tb
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
4. Ergebnis
Vermögensnachteil (+)
Vorsatz (+) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (+)
Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB (+)
(+)
Strafbarkeit gem. §§ 253, 255 StGB
Der mitverwirklichte § 240 StGB tritt zurück; ebenso der ggf. verwirklichte § 241 StGB
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 6
I. HandlungsabschnittA. Räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 25 II StGB)
11.07.2013
§ 250 StGB Nr. 1 a: entweder: Tat ist bereits beendet, dann keine
Anwendbarkeit des Nr. 1 a
oder (ebenso vertretbar): Mitführung zwischen Vollendung und Beendigung der Tat
P: Mitführung „bei Tatbegehung“?
h.L.: Waffe muss vor Vollendung zur Verfügung stehen – der Beendigungszeitpunkt ist zu unbestimmt (Art. 103 II GG)
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 7
I. Tatkomplex3. Schwere räuberische Erpressung (§§ 252 I, 255,
250 I Nr. 1 a, Nr. 2, 25 II StGB)
11.07.2013
§ 250 StGB Rspr.: Auch ein Mitsichführen im Beendigungsstadium erfüllt die Qualifikation – gleiche Gefährlichkeit
Beide Ansichten vertretbar
Nr. 2: (-) „Bande“ setzt einen Zusammenschluss von
mind. 3 Personen voraus
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 8
I. Tatkomplex3. Schwere räuberische Erpressung (§§ 252 I, 255,
250 I Nr. 1 a, Nr. 2, 25 II StGB)
11.07.2013
§ 251 StGB Tod eines anderen Menschen: Der Tod eines
Tatbeteiligten ist nicht ausreichend (-)
P: Todesursache erst nach Vollendung des Grunddelikts h.L.: Nur Vorgänge bis zur Vollendung sind
relevant; danach fehlt es am tatbestandsspezifischen Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
Rspr.: Tatspezifische Gefährlichkeit erstreckt sich auch auf die Flucht, wenn zum Zeitpunkt der den Tod verursachenden Handlung noch Beutesicherungsabsicht besteht
Strafbarkeit scheitert in jedem Fall am Fehlen des unmittelbaren Riskozusammenhangs (-)
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 9
I. Tatkomplex4. Räuberische Erpressung mit Todesfolge
(§§ 253 I, 255, 251 StGB)
11.07.2013
§ 316 a I StGB Angriff auf den Führer eines Kfz: Laufender Motor zeigt an, dass ein betrieblicher Vorgang stattfindet (+)
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs Zunutzemachung der Gefahrenlage: (+) Beherrschung des Kfz oder Bewältigung von
Verkehrsvorgängen, mit der Folge, dass das Opfer gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt werden konnte: Hier Aufmerksamkeit des Fahrers auf die Zahlung und nicht auf den Straßenverkehr: (-) (a.A. vertretbar)
Ergebnis (+) / (-)
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 10
I. Tatkomplex5. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a I
StGB)
11.07.2013
§ 240 StGB§ 241 StGB
Tatbestandlich erfüllt, treten jedoch aus Spezialitätsgesichtspunkten hinter die räuberische Erpressung zurück
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 11
I. Tatkomplex6. Nötigung, Bedrohung (§§ 240, 241 StGB)
11.07.2013
§ 265 a I 1.Tatbestanda.Objektiver Tb
b. Subjektiver Tb
Beförderung durch ein Verkehrsmittel, Var. 3: (+)
Erschleichen: Hier keine manipulative Umgehung von
Kontrollen Aber Rspr.: In den Fällen der
Beförderungserschleichung ist es ausreichend,, wenn sich der Täter „mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ umgibt (+)
(+)
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 12
I. Tatkomplex7. Erschleichen von Leistungen (§ 265 a I
StGB)
11.07.2013
Die schwere räuberische Erpressung (bzw. räuberische Erpressung mit
Todesfolge) verdrängt die einfache räuberische Erpressung (Spezialität)
Nötigung und Bedrohung treten ebenfalls zurück (Spezialität)
Das Erschleichen von Leistungen tritt aufgrund der Subsidiaritätsklausel in
§265 a I a.E. StGB zurück
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer steht zur räuberischen Erpressung
und zum Betrug in Idealkonkurrenz (§ 52 I StGB).
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 13
I. Tatkomplex8. Konkurrenzen
Strafbarkeit des B
1. Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
2. Versuchter Raub, §§ 249 I, 22, 23 I StGB
3. Versuchter schwerer Raub, §§ 249, 250 I Nr. 1 lit. a, Nr. 2, II Nr. 1, 22, 23
I, 25 II StGB
4. Versuchter Raub mit Todesfolge, §§ 249, 251, 22, 23 I StGB
5. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, § 316 a StGB
6. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
7. Nötigung und Bedrohung, §§ 240, 241 StGB
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 14
II. TatkomplexGeschehnisse an der Bushaltestelle
Strafbarkeit des C
1. Versuchte räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 22, 23 I StGB
2. Versuchte Nötigung, § 240 I, III, 22, 23 I StGB
3. Mord, § 211 StGB
4. Totschlag, § 212 I StGB
5. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB
6. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 15
II. TatkomplexGeschehnisse an der Bushaltestelle
§ 252 StGB Räuberische Erpressung keine taugliche Vortat: (-)
16Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B1. Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
1.Tatbestand
RechtswidrigkeitSchuld
Nichtvollendung (+) Tatentschluss
h.L.: Nach der Vorstellung des B bedarf es keiner Vermögensverfügung des C (+)
Rspr.: Das äußere Erscheinungsbild ist maßgebend. Hier kann nicht sicher beurteilt werden, ob die Vorstellung von A und B eher die Herausgabe durch das Opfer oder die Wegnahme vorsah (+) / (-)
Unmittelbares Ansetzen: Sobald zur Nötigungshandlung angesetzt wird, die unmittelbar zur Tatvollendung führen soll (+)
(+) (+)
17Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B2. Versuchter Raub (§§ 249 I, 22, 23 I StGB)
Rücktritt / fehlgeschlagener Versuch § 24 StGB
Mittäter: § 24 II StGB Hier: § 24 II S. 2 Var. 1 StGB: Freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern
Fehlgeschlagener Versuch: h.M. und BGH: Gesamtbetrachtungslehre:
Rücktrittshorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung
Vorliegend kann man davon ausgehen, dass B die Aussichtslosigkeit seiner versuchten Tat erkannt hat, daher (+)
Bei anderem Ergebnis muss die Freiwilligkeit des Rücktritts verneint werden
Ergebnis: Kein strafbefreiender Rücktritt
18Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B2. Versuchter Raub (§§ 249 I, 22, 23 I StGB)
§ 250 I StGB
§ 250 II StGB
§ 250 I Nr. 2 StGB
Nr. 1 lit a: Für die Bejahung des Vorsatzes genügt es, dass der Täter weiß, dass ein anderer eine Waffe mit sich führt.
Nr.1: Muss B sich die Verwendung der Waffe durch A zurechnen lassen?
P.: Verwendung durch A zur Gewaltanwendung oder Drohung? Teils widersprüchliche Entscheidungen des
BGH, ob das bloße offene Mitsichführen einer Waffe genügt
Mit entsprechender Begründung kann hier sowohl ein Verwenden bejaht als auch verneint werden (+) / (-)
Vorliegen eines Bandenraubes (-) (s. 1.b)
19Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B3. Versuchter schwerer Raub (§§ 249, 250 I
Nr. 1 lit. a, Nr. 2, II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II StGB)
§§ 249, 251, 22, 23 I StGB
Strafbarkeit wegen des Versuchs eines erfolgsqualifizierten Delikts:
P.: Versuchtes Grunddelikt, bei dem die schwere Folge eingetreten ist (erfolgsqualifizierter Versuch): MM.: Anwendung des erfolgsqualifizierten
Tatbestands setzt immer die Vollendung des Grunddelikts voraus.
h.M.: Nur wenn die Versuchsstrafbarkeit an die Handlung und nicht an den tatbestandlichen Erfolg anknüpft, ist ein Versuch möglich.
§ 251 knüpft an die Gefährlichkeit der Tathandlung an. Folgt man der h.M.: (+)
Tod einer Person: Der Tod eines anderen Tatbeteiligten genügt nicht (-)
20Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B4. Versuchter Raub mit Todesfolge (§§ 249, 251, 22,
23 I StGB)
§ 316 a StGB Führer eines Kfz (-): C ist kein taugliches Tatopfer, da er zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug bereits verlassen hat
21Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B5. Räuberischer Angriff auf einen
Kraftfahrer (§ 316 a StGB)
§ 222 StGB1. Tatbestand
Tod: Kausalität (+) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei
objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs: (+) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Entfällt, wenn der Erfolg durch ein Fehlverhalten des Opfers selbst herbeigeführt wurde: A nimmt freiwillig und eigenverantwortlich an dem Angriff teil
Anders liegt es, wenn das Verhalten des Dritten so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist, dass es bereits als typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet erscheint, hier (+) / (-)
22Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B6. Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
§§ 240, 241 StGB Hinsichtlich dieser Delikte gilt das im Tatkomplex 1 Gesagte entsprechend
23Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B7. Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB)
Der versuchte schwere Raub verdrängt den versuchten Raub im Wege der
Spezialität.
Nötigung und Bedrohung stehen aufgrund der Klarstellungsfunktion in
Tateinheit, § 52 I StGB, wobei wiederum die vollendete Nötigung die
Bedrohung verdrängt.
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 24
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B8. Konkurrenzen
§§ 253, 255, 22, 23 I StGB
Fehlende Vollendung und Versuchsstrafbarkeit (+)
Tatentschluss: Tatentschluss bzgl. des Nötigungsmittels
(+) Tatentschluss bzgl. des Nötigungserfolges:
Kann bei Verlust einer rechtswidrigen, durch eine Straftat erlangten Vermögensposition überhaupt ein Vermögensschaden entstehen?
Rein wirtschaftliche Betrachtungsweise (+) Juristisch-ökonomische Vermögenslehre:
§§ 858 ff. BGB In der Konstellation, dass sich der wahre
Berechtigte den Besitz wiederverschafft, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass hier kein schützenswertes Vermögen auf Seiten von A und B vorliegt (-)
25Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C1. Versuchte räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 22, 23
I StGB)
§ 240 I, III, 22, 23 I StGB1.Tatbestand
2.Rechtswidrigkeit
Tatentschluss (+)
Nothilfe gem. § 32 StGB: Keine Notwehrlage, da kein gegenwärtiger Angriff (-)
Selbsthilfe gem. §§ 229, 230 BGB Der Anspruchsberechtigte kann einen Dritten
mit der Ausübung beauftragen (+) Das Selbsthilferecht gestattet gem. § 230 I
BGB keine eigenmächtige Befriedigung des zivilrechtlichen Anspruchs, sondern nur seine vorläufige Sicherung (-)
Festnahmerecht gem. § 127 StPO: Subjektives Rechtfertigungselement (-)
26Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C2. Versuchte Nötigung (§ 240 I, III, 22, 23 I StGB)
2. Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung
Rechtswidrigkeit: Nötigungsmittel, Nötigungszweck oder das Verhältnis der beiden ist als verwerflich anzusehen Dass ein durch das Opfer der
vorangegangenen Straftat beauftragter Dritter versucht, das Geld zurückzuerlangen, ist nicht als sozial unerträglich einzustufen (-)
27Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C2. Versuchte Nötigung (§ 240 I, III, 22, 23 I StGB)
§ 211 StGB Mordmerkmale
Heimtücke: Arglosigkeit des A (-)
Habgier und sonstige niedrige Beweggründe: C erschießt A nicht, um an Geld zu kommen,
sondern um den Angriff abzuwehren (-) Geldforderung an A und B ist berechtigt und
wird selbstlos im Interesse des O gestellt (-)
28Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall11.07.2013
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C3. Mord (§ 211 StGB)
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 4. Totschlag (§ 212 StGB)
1.Tatbestand2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
(+) § 32 StGB:
Notwehrlage (+) Notwehrhandlung: Erforderlichkeit (-)
§ 33 StGB: Intensiver Notwehrexzess P.: Kann sich der Täter, der sich der
Überschreitung bewusst ist, aber dennoch von dem Affekt zur Tat hingerissen wird, auf § 33 StGB berufen?
MM.: Die bewusste Entscheidung für das Unrecht ist in Fällen von Furcht, Schrecken oder Verwirrung kaum denkbar (-)
h.M.: Der Täter, der sich in einer so starken Zwangslage befindet, dass er trotz seines Wissens um das Überschreiten der Notwehr nicht anders handeln kann, ist sogar besonders privilegierungswürdig (+)
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 29
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 4. Totschlag (§ 212 StGB)
4. Ergebnis Strafbarkeit gem. § 212 I StGB (-)
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 30
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 5.Gefährliche Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB)
§§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB
1.Tatbestand
a) Obj.
b) Subj.
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 31
§ 224 Nr.2, 5 StGB (+)
Einheitstheorie: Körperverletzung als Durchgangsdelikt der Tötung (+)
(+)
(-), s.o.
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 6. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
§ 227 I StGB M₁: schon tatbestandlicher Ausschluss bei vorsätzlicher Tötung
M₂: Rücktritt auf Konkurrenzebene im Wege der Subsidiarität
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 32
Wird eine Strafbarkeit angenommen, verdrängt der Totschlag die
gefährliche Körperverletzung im Wege der Subsidiarität.
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 33
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 7. Konkurrenzen
III. Tatkomplex Autofahrt – Strafbarkeit des B
§ 315 c I Nr. 2 a StGB1.Tatbestand
2. Ergebnis
Verletzung eines Vorfahrtsrechts (+) Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit Objektiv: Besonders schwerer Verstoß gegen die
Verkehrsvorschriften Gegenverkehr gesehen (+) Subjektiv: gesteigerte Vorwerfbarkeit hier: eigensüchtige Gründe B möchte möglicher Strafverfolgung entkommen (+) Konkrete Gefährdung für Leib oder Leben oder
für Sachen von bedeutendem Wert (≥ 750 €) Die Vermeidung des Schadens durch die
geistesgegenwärtige Bremsung stellt sich nur noch als Zufall dar (+)
Vorsatz (+)
§ 315c I Nr. 2 a StGB(+)
11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall 34
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte
Prof. Dr. Michael Pawlik – Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1
Sommersemester 2013