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Aktuelle Informationen zur
Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst
Stand 17. Dezember 2004
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Kurzer Überblick
Warum eine Neugestaltung des Tarifrechts öD?
Wie geht der Prozess zur Neugestaltung des Tarifrecht öD weiter und was ist der aktuelle Stand der Gespräche?
Welche Auswirkungen hat die Neugestaltung auf die Tarifrunde 2005?
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Ausgangslage Tarifrecht Öffentlicher Dienst
Anforderungen an das Tarifrecht haben sich erheblich verändert
Staatliche Dienstleistungen unterliegen einer marktwirtschaftlichen Konkurrenz
Tarifflucht großer Bereiche im öffentlichen Dienst Erosionsprozess bei den Arbeitgeberverbänden unterschiedliche Regelungen für Angestellte und
Arbeiter/ Arbeiterinnen Tarifrunden seit Beginn der 90er Jahre sind
geprägt von Abwehrkämpfen gegenüber Verschlechterungen
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Vorgeschichte der Neugestaltung öD
1994 Beschluss „Tarifpolitisches Programm“ ÖTV und DAG 1997 Beschluss „Tarifpolitisches Programm der ÖTV“ 11/2001 Beschluss der BTK zur Bildung einer
„Modernisierungskommission“ zur grundlegenden Modernisierung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes
04/2002 Beschluss der BTK
„Abschluss Prozessvereinbarung“ 01/2003 im Rahmen des Abschlusses der Tarifrunde
„Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TVöD)”
05./06.05.2003 Beschluss der BTK zu Zielen und Verfahren des Prozesses zur Neugestaltung des Tarifrechts
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Ziele der Neugestaltung
Schaffung eines einheitlichen, überschaubaren und nachvollziehbaren Tarifrechts für Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen bei Bund, Länder und Gemeinden in West und Ost;
diskriminierungsfreies Tarifrecht; Erhöhung der Attraktivität des Tarifrechts auch für jüngere
Beschäftigte; Vereinbarkeit von Beruf, Familie und privaten Interessen; zukunftsorientierte Gestaltung des Eingruppierungsrechts; keine Verweisung im Tarifvertrag auf beamtenrechtliche
Vorschriften Erhalt der Flächenwirkung des Tarifvertrages Erhalt unserer Durchsetzungsfähigkeit in
Tarifauseinandersetzungen
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Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Arbeitszeit- keine Arbeitszeitverlängerung - Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr
- Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit• Ausnahme Krankenhäuser
- Feiertage: Vorwegabzug
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Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Arbeitszeit- Überstunden: Ende folgende Woche
• Ausnahme Schicht und Wechselschicht
- Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung)
- z. Zt. Prüfung des Bedarfes für Sonderregelungen
- Hausmeister/Schulhausmeister ist Regelung erfolgt
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Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Arbeitszeit- Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen
• Arbeitszeitkorridore• Rahmenarbeitszeit
nicht bei Schicht und Wechselschicht
- Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität• positive Regelung bei Erkrankung während
Entnahme
- Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung
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Zielsetzung: diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht
- EU-konform,
- Bezahlung soll an der auszuübenden Tätigkeit ansetzen,
- Anforderungen wie Qualifikation, Verantwortung, soziale Kompetenz ....sind vorab zu definieren,
- einheitlicher Bewertungsmaßstab (Alle Tätigkeiten sind nach denselben Kriterien zu bewerten)
- Transparenz (Heraushebungen von einer Entgeltgruppe zur nächsten müssen logisch und nachvollziehbar sein)
- Alle Anforderungen und Belastungen einer Tätigkeit sind zu erfassen
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Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Eingruppierung- Schaffung einer bundesweiten (Rahmen)-
Regelung - 15 Entgeltgruppen - Bestimmung der Eckeingruppierungen- Wegfall der Bewährungs- und Zeitaufstiege- Diskriminierungsfreiheit
Inkrafttreten voraussichtlich 2007
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Ergebnisse Eck-Eingruppierungen
E 1 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten und
Ausbildungen unter „3-jährig“
ab E 5:„3-jährige“ Ausbildung
ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor
ab E 13: wissenschaft. Hochschulabschluss/
Master
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Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung
in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.
(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)
sowie
2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Protokollerklärung zu Ziffer 1:
Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.
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Ergebnisse Entgelt/Leistung
- 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15• Stufe 1: ohne Erfahrung, längstens für ein Jahr
• Stufe 2: nach einem Jahr
• Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren
• Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren
• Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren
• Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren)
- Einbau Orts- und Sozialzuschläge
- Kinderzuschläge als Besitzstandsregelung
- Vergleich zum jetzigen Einkommen über „Lebenserwerbseinkommen“
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neue Entgeltgruppe 1• Ausschließlichkeitskatalog
• Stufe 1 1.286 €
• Stufe 6 1.440 €
1.394 € (Lebenserwerbseinkommen)
• Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2
EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“
• für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4
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Struktur der EingruppierungEntgelt-gruppe
Niveau Grundentgelt Entwicklungsstufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
nach 1 Jahr* nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15
14
13 Universität/Master
12
11
10
9 FH-Abschluss/Bachelor
8
7 1800,00 2000,00 2130,00 2230,00 2305,00 2375,00
6 1764,00 1960,00 2060,00 2155,00 2220,00 2285,00
5 „3-jährige Aus-bildung“
1.688,00 1.875,00 1.970,00 2.065,00 2.135,00 2.185,00
4
3
2
1 1.286,00 1.440,00
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Überleitung in die neue EG 5 (mind. Stufe 2)
Arbeiter/-innen: LGr 4 mit Aufstieg nach LGr 5 und 5a LGr 5 originär mit Aufstieg nach LGr 5a vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 5 und 5a
Angestellte: BAT VII originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VIII BAT VIII (mit 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach In-Kraft-Treten neuer Entgeltordnung)
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Überleitung in die neue EG 6 (mind. Stufe 2)
Arbeiter/-innen: LGr 5 originär mit Aufstieg nach 6 und 6a LGr 6 mit Aufstieg nach 6a vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 6 und 6a
Angestellte: BAT VIb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vcvorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VII
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Überleitung in die neue EG 7 (mind. Stufe 2)
Arbeiter/-innen:
LGr 6 originär mit Aufstieg nach 7, 7a
LGr 7 originär mit Aufstieg nach 7a
vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 7, 7a
Keine Zuordnung für Angestellte
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Überleitung in die neue EG 8 (mind. Stufe 2)
Arbeiter/-innen:
LGr 7 originär mit Aufstieg nach LGr 8, 8a (VKA) LGr 8 originär mit Aufstieg nach LGr 8a vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 8 (VKA) und 8a
Angestellte: BAT Vc originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT VIb nach Vc
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Überleitung in die neue EG 9 (mind. Stufe 2)
Arbeiter/-innen:Bislang keine Zuordnung
Angestellte: BAT Vb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb vorhandene Aufsteiger/-innen aus BAT Vc originär BAT Vb/Va mit FH- oder gleichgestelltem Abschluss und entsprechender Tätigkeit
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Arbeiter/-innen
Monatstabellenlohn
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Angestellte
Grundvergütung,
Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),
allgemeine Zulage
Überleitung in die Tabellenstufen
Grundsätzlich Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt in individuelle ”Zwischenstufe”
Persönliches EntgeltPersönliches Entgelt
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Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 3
und 4
Stufe 4
Stufe 5
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 5 und 6
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 4 und 5
Individuelle Endstufe
Entgelte höher als
die Stufe 6
Stufe 6
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 3 Jahren
Nach 4 Jahren
Nach 5 Jahren
Erste Stufensteigerung nach Überleitung
Reguläre Stufensteigerungen
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Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Keine Zuordnung
Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2
liegen
Alte Entgelte die niedriger oder gleich
mit Stufe 2 + 50%
Differenz zu Stufe 3 sind
Alte Entgelte die höher als Stufe 2
+ 50% Differenz zu Stufe 3 sind
Nach 2 Jahren
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Überleitung Tätigkeits-, Bewährungsaufstiege Bei weniger als hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag: Keine Berücksichtigung Bei mindestens hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag: Höhergruppierung nach Ablauf der „Restzeit“ als reiner Zeitaufstieg Bei doppelten Aufstieg: Hälftige Erfüllung der Gesamtzeit reicht aus
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Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Entgelt/Leistung
- Leistungs-/Ertragsorientierung
• Start-Zielmodell
– Beginn 2006 mit 2%
– Finanzierung aus Lohnrunden, Rückflüssen aus Besitzstand und Veränderungen heutiger Entgelte (Start)
– Zielgröße 8%
– Auszahlungspflicht
• Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung
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Weitere Ergebnisse
Allgemeiner Teil - Mantel
• Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart)
• Personalakten (Recht auf Einsicht)
• Nebentätigkeit (Anzeige beim AG)
• Zeugnis (Endzeugnis,Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis)
• Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung
• Personalgestellung
• Qualifizierung
• Arbeitszeit
• Führung auf Probe
• Führung auf Zeit
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Klärungsbedarf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Beendigung von Arbeitsverhältnissen Härte- und Notfallregelungen /
Rationalisierungsschutz Besitzstand-/Vertrauensschutz Regelungen für Auszubildende Regelungen für Teilzeitkräfte
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Beschluss der Bundestarifkommission
Weiterführung des Prozesses Erneute Bewertung der Ergebnisse im Januar Keine Abkoppelung von allg. Einkommensentwicklung Für Sparten-TV eine Erhöhung der Tabellensätze im
Rahmen der allgemeinen Lohnerhöhungen Unterstützung der Beamten in ihren Forderungen Übernahme der Auszubildenden für mind. 1 Jahr
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Was ist noch wichtig?
Weitere Termine für die Tarifrunde 2005:- Sitzung Bundestarifkommission Januar 2005
Gesamtausgangslage:- Schwieriges Umfeld- Arbeitgeber werden Einsparungen einfordern- Arbeitgeber werden verlängerte Arbeitszeiten fordern- Die Neugestaltung wird Schwerpunkt der Tarifrunde
sein
Das bedeutet nach wie vor:- Abschluss Prozess Neugestaltung- keine Abkopplung von der allgemeinen
Einkommensentwicklung- Entgelterhöhung Sparten-TV