Post on 20-Apr-2021
transcript
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 1
ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT
am 19. April 2017
Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:
Punkte möglich:
Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90
Teil 2: Umsatzsteuer 95
Teil 3: Einkommensteuer 80
Teil 4: Körperschaftsteuer 80
Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 15
Gesamtpunkte 360
NOTENVORSCHLAG: von bis
nicht bestanden 0 215
Bestanden 216 360
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 2
Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
1.1.
An der Bauer-Fuchs-OG, die ihren Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG nach der Netto-
methode ermittelt, sind Frau Bauer und Herr Fuchs mit je 50 % beteiligt. Die Bauer-
Fuchs-OG wird zum Stichtag 31.08.2016 unter Anwendung von Art V UmgrStG in
zwei Teilbetriebe realgeteilt.
Nach der Realteilung wird in beiden Teilbetrieben der Gewinn ebenfalls nach
§ 4 Abs 3 EStG ermittelt.
Der übertragene Verkehrswert pro Teilbetrieb beträgt jeweils ohne Berück-
sichtigung untenstehender Zusatzinformationen € 100.000,--.
Aufgabenstellung:
Zusatzinformation:
Die Bauer-Fuchs-OG verfügt über einen Saldo von Leistungsforderungen und
Leistungsverbindlichkeiten iHv € 120.000,-- netto (= Überhang der Forderungen
über die Verbindlichkeiten), welcher zu
o € 70.000,-- auf Frau Bauer und zu
o € 50.000,-- auf Herrn Fuchs
übergeht.
1. Wie ist dieser (ungleiche) Übergang von Leistungsforderungen bzw
–verbindlichkeiten steuerl zu berücksichtigen? Begründen Sie Ihr
Vorgehen. 20
Hinweis: Aufgabenstellung 2 ist unabhängig von Aufgabenstellung 1 zu beant-
worten!
Zusatzinformation:
o Frau Bauer übernimmt Wertpapiere im Sinne von § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit
einem Buchwert iHv € 10.000,-- und einem Teilwert iHv € 11.500,--.
o Herr Fuchs übernimmt eine Bibliothek, deren Anschaffungen immer als
geringwertige Wirtschaftsgüter gem § 13 EStG sofort abgeschrieben wurden,
mit einem Teilwert iHv € 15.000,--.
2. Wie sind diese Vermögensübernahmen steuerl zu berücksichtigen?
Begründen Sie Ihr Vorgehen. 20
40
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 3
1.2.
GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer
Herr Huber ist an der H-GmbH zu 25 % beteiligt, Frau Berger zu 75 %.
Beide sind im Betrieb tätige Geschäftsführer mit einem in 2016 zufließenden
Bruttojahresbezug von 14 x € 10.000,-- (Herr Huber) bzw € 140.000,-- (Frau
Berger).
Es werden von beiden Geschäftsführern keine konkreten Ausgaben im Zusammen-
hang mit ihrer Tätigkeit nachgewiesen.
Es sind folgende Abgaben- und Sozialversicherungssätze anzuwenden bzw folgende
Informationen zu berücksichtigen:
o SV nach GSVG 26,15 %
o UV € 109,32
o nach ASVG DG-Anteil 21,48 % (bei SZ 20,98 %), DN-Anteil 17,62 % (bei
SZ 17,12 %)
o SV-Höchstbeitragsgrundlage € 68.040,-- p.a. (bzw für 14 Gehälter € 4.860,--
pro Monat)
o DB 4,5 %
o DZ 0,4 %
o KommSt
o Beide Gesellschafter haben als Sonderausgaben absetzbare Rentenzahlungen
gem § 18 Abs 1 Z 1 EStG iHv € 440,--.
o Vereinfachende Annahme: es ist kein Vorsteuerpauschale zu berücksichtigen.
1. Ermitteln Sie die Lohnnebenkosten der H-GmbH für beide Gesellschafter-
Geschäftsführer gemäß den angegebenen Abgaben- und Sozialversicherungs-
sätzen. 6
Hinweis zu Aufgabenstellung 2 und 3: Eine eventuell einbehaltene Lohnsteuer
wie auch die Rundungsbestimmung des § 39 Abs 3 EStG sind zu ver-
nachlässigen.
2. Ermitteln Sie die Einkommensteuer 2016 von Herrn Huber. 12
3. Ermitteln Sie die Einkommensteuer 2016 von Frau Berger. 7
25
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 4
1.3.
Zusammenschluss zu einer OEG
Frau Berger betreibt seit 30 Jahren einen Wassersportausrüstungs-Fachhandel, der
seit der Gründung stetig steigende Kunden- und Umsatzzahlen aufweist.
Die Bilanz gem § 5 Abs 1 EStG des Einzelunternehmens von Frau Berger zeigt zum
31.12.2016 folgendes Bild (alle Werte in T€):
Bilanz Einzelunternehmen Berger zum 31.12.2016
Bebaute Grundstücke 500 Eigenkapital 1.000
Sonstiges Anlagevermögen 200 Rückstellungen 200
Vorräte 200 Verbindlichkeiten 300
Forderungen 100
Kassa, Bankguthaben 500
1.500 1.500
o Der Verkehrswert des Einzelunternehmens vor rückbezogenen Maßnahmen
beträgt T€ 1.500. Rückbezogene Maßnahmen verändern den Verkehrswert
linear.
o Im Betriebsvermögen befindet sich die als Geschäftsstandort genutzte bebaute
Liegenschaft, welche folgende Werte aufweist:
Buchwert T€ 500 davon: Grundanteil T€ 300 Gebäudeanteil T€ 200
Verkehrswert T€ 800 davon: Grundanteil T€ 500 Gebäudeanteil T€ 300
o Im Vorratsvermögen sind stille Reserven iHv T€ 100 vorhanden.
o Weiters befindet sich im Betriebsvermögen ein Sparbuch mit einem Einlagen-
stand zum 31.12.2016 von T€ 300.
Frau Berger hat ihr 65. Lebensjahr bereits vollendet und überlegt, sich langsam aus
dem aktiven Berufsleben zurückzuziehen und ihrer Tochter, die seit 15 Jahren als
Dienstnehmerin im Betrieb angestellt ist, sukzessive das Unternehmen zu über-
geben.
o Zur Vorbereitung der Betriebsübergabe soll das Einzelunternehmen in die
Rechtsform einer OG, an der Frau Berger und ihre Tochter jeweils einen
50 %-Anteil halten sollen, umgegründet werden.
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 5
o Die Tochter soll sich im Zuge der OG-Gründung im Wege eines
Verkehrswert-Zusammenschlusses mittels einer Bareinlage iHv T€ 500
beteiligen.
o Als Zusammenschluss-Stichtag wird der 31.12.2016 gewählt.
o Die erforderlichen Geldmittel (T€ 500) hat die Tochter bereits von ihrer
Mutter, Frau Berger, geschenkt erhalten und das Geld soll in weiterer Folge
zur Finanzierung der im Unternehmen anliegenden Investitionen zur
Modernisierung und Erweiterung des Sortiments verwendet werden.
o Frau Berger möchte aus Gründen der Altersvorsorge die Betriebsliegenschaft
in ihrem Eigentum zurückbehalten sowie vor dem Zusammenschluss auch
Teile des Sparguthabens beheben.
Aufgabenstellung:
1. Ermitteln Sie die erforderliche Behebung vom betrieblichen Sparbuch sowie
den Verkehrswert des übertragenen Einzelunternehmens unter der ge-
gebenen Zielsetzung (Verkehrswert-Zusammenschluss mit Zielbeteiligungs-
verhältnis von Frau Berger und ihrer Tochter von jeweils 50 %). 3
2. Erstellen Sie die Zusammenschluss-Bilanz gem § 24 UmgrStG zum
Zusammenschluss-Stichtag. 7
3. Welche ertragsteuerl Folgen zieht die Zurückbehaltung der Betriebs-
liegenschaft nach sich? 2
4. Welche ertragsteuerl Konsequenzen hat der Zusammenschluss für die bislang
als Dienstnehmerin angestellte Tochter? 3
5. Erstellen Sie die vollständige steuerl Eröffnungsbilanz der OG nach dem
Verkehrswert-Zusammenschluss mit Buchwertfortführung und Quoten-
verschiebung. Stellen Sie die erforderliche Maßnahme zur Vermeidung der
Verschiebung stiller Reserven dar und erläutern Sie deren künftige
Behandlung. 10
25
90
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 6
TEIL 2: UMSATZSTEUER
Punkte
2.1.
Ein österr Handwerksbetrieb fertigt Trachtenmode. Diese kann durch Kunden auch
online bestellt werden. Sehr beliebt sind die Trachten bei Privatkunden in
Deutschland und den USA. Im Vorjahr hat der Handwerksbetrieb Trachtenmode im
Wert von € 105.000,-- (netto) zu Privatkunden nach Deutschland geliefert.
Privatkunden in den USA bestellten im Vorjahr Waren im Wert von € 50.000,--
(netto). Alle Lieferungen erfolgen im Auftrag des Handwerksbetriebs durch einen
Paketdienst.
Nunmehr bestellt ein Münchner Kunde (ohne UID) eine neue Lederhose um
€ 1.500,-- (netto). Da der Kunde die Hose unbedingt pünktlich zum Oktoberfest
haben will, verrechnet der Handwerksbetrieb noch einen Zuschlag für die Express-
lieferung durch den Paketdienst von € 150,-- (netto).
Auch ein japanischer Tourist will stilgerecht auf das Oktoberfest gehen und lässt
sich für sich und seine Gattin Trachtenmode im Wert von € 4.500,-- (netto) in sein
Hotel in München liefern.
Ein privater US-Kunde kauft Trachtenmode um € 3.000,-- (netto), die durch den
Handwerksbetrieb nach New York versandt wird.
Im Herbst bestellt darüber hinaus ein deutsches Modehaus Festtagstrachten im
Wert von € 45.000,-- (netto) für die Ballsaison.
Erläutern Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen für den österr Handwerksbetrieb
hinsichtlich der Lieferungen an den Münchner Abnehmer, den japanischen
Touristen, den privaten US-Kunden und das deutsche Modehaus und begründen Sie
Ihre Lösungen. Gehen Sie dabei von der Annahme aus, dass die Rechtslage im EU-
Ausland mit der österreichischen ident ist. 18
2.2.
Eine österr KFZ-Werkstätte hat sich auf die Restaurierung von Oldtimern speziali-
siert. Im Zuge von Arbeiten an einem Cabrio eines privaten österr Oldtimer-
sammlers stellt sich heraus, dass die Stoßstangen neu verchromt werden müssen.
Die KFZ-Werkstätte demontiert die Stoßstangen und versendet diese an einen
Spezialbetrieb in Deutschland. Nach erfolgter Bearbeitung werden die Stoßstangen
wieder an die KFZ-Werkstätte nach Österreich versandt und von dieser wieder in
das Kundenfahrzeug eingebaut. Die Kosten für die Aufbereitung der Stoßstangen
durch den deutschen Spezialbetrieb belaufen sich auf € 950,-- (netto). Zusätzlich ist
das Stoffverdeck zu tauschen. Das neue Verdeck bezieht die KFZ-Werkstätte vom
Hersteller in Deutschland. Im Zuge der Renovierung werden dem Kunden für den
Tausch des Verdecks € 3.800,-- (netto – davon € 1.000,-- für das Verdeck und
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 7
€ 2.800,-- Arbeitskosten) verrechnet. Für die Aufbereitung der Stoßstangen sowie
sonstige Arbeiten werden € 1.500,-- (netto) in Rechnung gestellt.
Erläutern Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen für die österr KFZ-Werkstätte und
begründen Sie Ihre Lösung. Gehen Sie dabei von der Annahme aus, dass die
Rechtslage im EU-Ausland mit der österreichischen ident ist. 17
2.3.
Ein Gebäude wird im laufenden Jahr um € 1,500.000,-- zzgl 20% USt angeschafft.
Die Vermietung erfolgt sofort, wobei
a) ein Arzt eine Ordination betreiben will und nach Ablauf des 19jährigen
Mietvertrags mit ihm eine steuerpflichtige Vermietung an einen
Gewerbetreibenden erfolgen kann oder
b) ein Rechtsanwalt bis Ende des laufenden Jahres ein Ausweichquartier bis zur
Adaptierung seiner Kanzleiräume benötigt und ein Arzt im Anschluss (ab
dem 1.1. des Folgejahres) seine Ordination in dem Gebäude betreibt.
Als Miete werden sowohl durch den Arzt, den Gewerbetreibenden wie auch den
Rechtsanwalt € 15.000,-- zzgl allfälliger USt entrichtet. Welche der beiden
Varianten ist für den Vermieter günstiger? 20
2.4.
Ein österr Industriebetrieb stellt seinen Mitarbeitern im Jahr 2016 Mittags-
verpflegung zur Verfügung. Ein lohnsteuerl Sachbezug wird nicht angesetzt. Im
Zuge von internen Überlegungen werden nunmehr zwei verschiedene Varianten
diskutiert:
a) Die Mittagskantine wird weiterhin durch den Industriebetrieb selbst betrieben.
Der Industriebetrieb kauft die Lebensmittel zu und das Kantinenpersonal ist
beim Industriebetrieb angestellt. Interne Kalkulationen zeigen, dass ein
Mittagsmenü durchschnittlich € 9,-- netto in der Herstellung kostet. Auf Grund
einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat werden dem Mitarbeiter aber nur
€ 6,50 zzgl USt verrechnet.
b) Der Betrieb der Kantine wird an einen externen Dienstleister vergeben. Dieser
ist für die Menüzusammenstellung, Einkauf, Herstellung etc verantwortlich und
trägt das wirtschaftliche Risiko aus dem Kantinenbetrieb. Der Mitarbeiter zahlt
für das Menü nur mehr € 6,-- zzgl USt. Das Entgelt wird vom Kantinen-
betreiber über das Kassensystem in der Kantine eingehoben. Die Differenz auf
den intern vom Dienstleister kalkulierten Bruttoverkaufspreis (inkl Gewinn-
aufschlag und inkl. USt) von € 10,-- zahlt der Industriebetrieb. Der intern
kalkulierte Bruttoverkaufspreis betrifft zu 60% Speisen und zu 40% Getränke.
Erläutern Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen für alle beteiligten Unternehmer. 20
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 8
2.5.
Herr Maier ist Eigentümer eines Miethauses, das er 1980 mit Vorsteuerabzug ange-
schafft und 2011 um € 600.000,-- (netto) generalsaniert hat. Alle Mieter bis auf den
Mieter des Erdgeschosslokals sind natürliche Personen, die das Objekt zu eigenen
Wohnzwecken nutzen. Das Erdgeschosslokal (10% der gesamten Nutzfläche des
Gebäudes) wird seit Jahren von einem nicht unternehmerisch tätigen gemein-
nützigen Verein als Vereinslokal genutzt. Hinsichtlich der Vermietung an den Verein
wurde auf Umsatzsteuerpflicht nach § 6 Abs 2 UStG optiert. Herr Maier selbst
wohnt seit 2014 in der Dachgeschosswohnung (20% der gesamten Nutzfläche des
Gebäudes). In 2016 beschließt Herr Maier in Vorwegnahme der Erbschaft das
Gebäude an seine beiden Söhne zu gleichen Teilen unentgeltlich zu übertragen.
Herr Maier behält sich aber das Fruchtgenussrecht zurück und im Zuge der Über-
gabe an die Söhne wird ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Liegen-
schaft intabuliert. Die Tochter erhält einerseits einen Barbetrag, andererseits wird
die Miete der von ihr in dem Gebäude privat genutzten Wohnung (10% der
Nutzfläche) ab 01.01.2016 auf € 500,-- (netto) pro Monat reduziert. Angemessen
wäre eine Miete von € 1.500,-- (netto) pro Monat.
Erläutern Sie die umsatzsteuerl Konsequenzen dieser Vorgänge in 2016 und
begründen Sie Ihre Lösung. 20
95
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 9
TEIL 3: EINKOMMENSTEUER
Punkte
3.1.
Frau Hannelore Huber hat am 01.04.2010 in Linz (Einwohnerzahl: 200.000) ein
Einfamilienhaus mit 2.000 m² Garten um € 150.000,-- gekauft. Frau Huber hat das
Haus von Erwerb an bis zum Verkauf am 29.02.2016 um € 300.000,-- durchgehend
als Hauptwohnsitz genutzt und hat den Hauptwohnsitz erst mit dem Verkauf
aufgegeben. Die Kosten des Notars betragen € 10.000,--, davon fielen € 1.000,--
für die Selbstberechnung und Meldung der Steuer an.
1. Beurteilen Sie den Veräußerungsvorgang im Hinblick auf eine mögliche
Einkommensteuerpflicht und begründen Sie Ihre Lösung 18
2. Bestehen für Frau Huber im Falle einer Steuerpflicht Optionsmöglichkeiten? 6
24
3.2.
Frau Pichler lebt in München und verbringt in Österreich lediglich ihren einwöchigen
Winterurlaub.
Beurteilen Sie umfassend die Steuerpflicht folgender Einkünfte in 2016 (Zufluss
ebenfalls in 2016; samt Optionen bzw Besteuerungsvarianten und unter Angabe
eines allfälligen Steuereinbehalts an der Quelle) nach österr Außensteuerrecht
(unabhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen) und begründen Sie Ihre
Lösungen:
a. Dividende auf ihren 11%-igen Anteil an der Grazer X-AG (reine Immobi-
lienbesitzgesellschaft), welchen sie 2010 privat im Rahmen eines Sanierungs-
konzepts um € 110.000,00 angeschafft hat und am Depot einer inländischen
Bank hält. Die Bruttodividende in 2016 beträgt € 140 000,00. Davon sind
€ 120.000,00 auf eine Auflösung der Kapitalrücklage zurückzuführen (Ab-
stocken des Evidenzkontos gem § 4 Abs 12 EStG). 11
b. Inwiefern ändert sich Ihre Beurteilung zu Pkt a) im Fall einer Anteilshöhe von
0,5% bei sonst gleichem Sachverhalt? 2
c. Zinserträge aus bei einer Wiener Bank im Depot liegenden deutschen
Staatsanleihen (auszahlende Stelle ist in Wien) 2
d. Verkauf einer 50%-igen Beteiligung an einer in Linz betriebenen Handels KG
um € 108.000,--, wobei ihr steuerl Kapitalkonto zum Verkaufszeitpunkt
aufgrund von seinerzeitigen Verlusten minus € 2.000,-- beträgt (Annahme:
Kauf in 2009 um € 20.000,--). 6
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 10
e. Auszahlung eines Gewinnes (Bruttobetrag iHv € 100.000,--) in 2016 aus
einer stillen Beteiligung an der Grazer X-GmbH, wobei keine Beteiligung am
Firmenwert der X-GmbH besteht. 7
28
3.3.
Geben Sie zu nachfolgenden Sachverhalten eine steuerl Beurteilung ab.
Führen Sie jeweils die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auslegung
derselbigen durch die EStR und/oder die LStR an.
a) Kornelia übt bei einer Steuerberatungskanzlei die Tätigkeit als Kanzleileiterin
aus. Infolge der Geburt von 2 Kindern richtet sie sich zu Hause ein häusliches
Arbeitszimmer (Schreibtisch, Computer, Peripherie, ausschließlich beruflich
genutzt) ein und übt ihre Tätigkeit nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes
anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes derart aus, dass sie
2 Tage in der Woche die Tätigkeiten in der 100 km entfernt befindlichen
Kanzlei und
3 Tage die Woche die Tätigkeit in ihrem ausschließlich beruflich veranlassten
Arbeitszimmer verbringt.
Diese Aufteilung wird gewählt, weil es Kornelia nicht zuletzt infolge der Distanz
nicht anders möglich ist, ihren Beruf und ihre Rolle als Mutter zu managen. Ihr
Arbeitgeber verlangt dies nicht, ist aber damit einverstanden.
Beurteilen Sie die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers! 5
b) Wie ist Sachverhalt a) einzustufen, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit im
häuslichen Arbeitszimmer verlangt, weil im Büro nicht genug Arbeitsplätze zur
Verfügung stehen und die Tätigkeit infolge der beruflichen Verschwiegen-
heitsverpflichtung eines abgesonderten Raumes bedarf? 5
c) Kurt vermietet mehrere Liegenschaften im Rahmen seiner vermögensver-
waltenden Vermietung und Verpachtung. Er verwaltet sich die Häuser selbst und
nutzt dafür ein in seinem Haus gelegenes Arbeitszimmer.
Beurteilen Sie die Abzugsfähigkeit desselbigen! 3
d) Carina ist selbständige Steuerberaterin. Sie übt ihren Beruf derart aus, dass sie
ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber
im Rahmen eines als „Werkvertrag“ bezeichneten Dauerschuldverhältnisses
auf Stundenbasis am jeweiligen Monatsende abrechnend
tätig ist.
Sie arbeitet entweder von zu Hause aus oder in ihrem Büro beim Auftraggeber.
Die Arbeitszeit ist frei wählbar. Sie verfügt bei ihrem Auftraggeber über einen
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 11
eigenen Emailaccount und zu Hause über Computer, Softwarepaket und
Computerperipherie. Die Art der Tätigkeit ist als fachlich hoch qualifiziert zu
bezeichnen.
Im Jahr 2016 werden Carinas Bankkonto Honorareinnahmen iHv netto
€ 100.000,-- gutgeschrieben. Darin enthalten sind netto € 8.000,-- für den
Zeitraum 12/2015, fällig am 03.01.2016, und nicht enthalten netto € 9.000,-- für
den Zeitraum 12/2016, fällig am 03.01.2017, die am 03.01.2017 am Konto
eingehen.
Sie zahlt € 12.000,-- Pensionsversicherung an die SVdgW, € 4.800,-- KV an die
Uniqa und € 6.000,-- Pensionsvorsorge an die Kammer der WTH. Die Summe
ihrer sonstigen Betriebsausgaben beträgt € 6.000,--. Sonst tätigt sie keine
Geschäftsvorfälle.
Welche Einkunfsart übt Carina aus?
Welchen Erfolg ermittelt sie?
Wie hoch sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2016, wenn
Carina das niedrigst mögliche steuerl Ergebnis ausweisen möchte? 15
28
80
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 12
TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER
Punkte
4.1.
Franz und Monika sind zu jeweils 50% Gesellschafter der F+M GmbH, welche im
Jahr 2016 einem Außenprüfungsverfahren für die bisher erklärungsgemäß
veranlagten Jahre 2010 – 2015 unterzogen wird. Dabei stellen sich nachfolgende
Sachverhalte heraus:
a) Im Jahr 2008 wurde eine Instandsetzungsmaßnahme im Sinne von § 4 Abs 7
EStG iHv € 100.000,-- getätigt, welche aus einem Versehen heraus nicht
aktiviert und auf 10 Jahre abgeschrieben wurde. 15
b) Im Jahr 2009 erfolgte eine verdeckte Ausschüttung an den Sohn Marco iHv
€ 100.000,--. Konkret wurde eine gefälschte Rechnung über eine nicht
umsatzsteuerbare Auslandsleistung in die Buchhaltung aufgenommen und das
Geld in bar an Marco ausgezahlt. Die Rechnung hat den körperschaftsteuerl
Gewinn des Jahres 2009 in voller Höhe gemindert, KESt wurde nicht berechnet
und einbehalten. 12
c) Im Jahr 2007 wurde eine gebotene Verbindlichkeiten-Rückstellung mit einer
Laufzeit von geschätzten 10 Jahren in steuerl korrekter Höhe von € 50.000,--
nicht gebildet. Die Rückstellungsbildung wurde im Jahr 2014 nachgeholt. Der
Rückstellungsgrund ist 2016 noch immer aufrecht, die Restlaufzeit beträgt
mittlerweile 3 Jahre. 10
Beurteilen Sie die oben angeführten Sachverhalte aus ertragsteuerl Sicht. Führen
Sie dabei die jeweiligen Rechtsgrundlagen an und begründen Sie Ihre Lösungen!
Zusatzfrage:
Beeinflusst Sachverhalt b die Lösung des Sachverhalts a? Begründen Sie Ihre
Lösung! 3
40
4.2.
Die Österreich AG, Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wien, ist unter anderem
an folgenden Körperschaften beteiligt. Die Anteile sind im Jahresabschluss 2016 der
Österreich AG im Finanzanlagevermögen ausgewiesen.
Anlagen e.Gen. (A), Sitz in Linz, Anteil 10%
Die Genossenschaftsanteile an der Anlagen e.Gen. wurden von konzernfremden
Unternehmen in den Jahren 2006 bis 2008 erworben. Der Kaufpreis wurde anteilig
mit Fremdkapital finanziert.
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 13
Anfang des Geschäftsjahres wurden an die Österreich AG € 50.000,-- aus dem
Ergebnis des Vorjahres ausgeschüttet. Für das Fremdkapital wurden € 35.000,-- an
Zinsen bezahlt.
Im Dezember des Geschäftsjahres wurden die Genossenschaftsanteile mit einem
Gewinn von € 200.000,-- übertragen (verkauft) und der Kredit getilgt.
Beteiligungs-GmbH (B), Sitz in Graz, Anteil 50%
Die Anteile an der B wurden von einer Tochtergesellschaft der Österreich AG im
Jahr 2013 erworben. Für den Ankauf wurde ein Kredit aufgenommen, für den Kredit
wurden im Geschäftsjahr € 750.000,-- an Zinsen bezahlt.
Die Österreich AG hat der B in Form eines Genussrechtes € 2,000.000,-- zur
Verfügung gestellt. Als Verzinsung/Ausschüttung aus diesem Genussrecht erhielt die
Österreich AG im Geschäftsjahr € 350.000,--. Im Genussrechtsvertrag sind im
Wesentlichen folgende Rechte der Genussrechtsinhaber definiert:
- Die Genussrechtsinhaber erhalten 35% des laufenden Gewinnes oder Verlustes.
Die Auszahlung des Anspruches erfolgt 14 Tage nach Feststellung des
Jahresabschlusses, aber spätestens am 30.6 des Folgejahres.
- Im Falle der Liquidation der B bzw. im Rahmen einer vorzeitigen Kündigung des
Genussrechtsvertrages stehen 35% des Liquidationserlöses bzw. 35% des
Unternehmenswertes den Genussrechtsinhabern zu.
- Die Kündigung ist nur aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorschriften
über die Kapitalherabsetzung möglich.
- Bei wesentlichen Entscheidungen haben die Genussrechtsinhaber ein Veto-
Recht.
Im Dezember wurden die Beteiligung mit einem Verlust von € 110.000,-- und das
Genussrecht mit einem Verlust von € 160.000,-- veräußert.
Cafe S.p.A. (C), Sitz in Triest, Italien, Anteil 100%
Die Cafe S.p.A. wurde im Jahr 2011 von der Österreich AG gegründet. Im
Geschäftsjahr wurden an die Österreich AG € 125.000,-- ausgeschüttet. Die
Ausschüttung stammt aus erwirtschafteten Gewinnen.
Im Geschäftsjahr wurde die Beteiligung im Jahresabschluss der Österreich AG
außerplanmäßig um € 2,100.000,-- abgeschrieben, da ein Großbrand die Betriebs-
anlagen zerstört hat und keine ausreichende Versicherungsdeckung gegeben war.
Data Ltd. (D), Sitz in George Town, Grand Cayman, Anteil 100%
Die Gesellschaft wurde vor rd. 10 Jahren gegründet. Die Rechtsform der Gesell-
schaft ist mit einer österr Kapitalgesellschaft vergleichbar. Sie hält Patente, die für
die Erzeugung der Produkte in Österreich benötigt werden, wofür jährlich
€ 1,800.000,-- an Lizenzgebühren entrichtet werden.
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 14
Weiters stellt D der Österreich AG ein Darlehen zur Verfügung, dafür fallen pro Jahr
Zinsen € 200.000,-- an.
Im Geschäftsjahr schüttete die Data Ltd. € 1,000.000,-- an die Österreich AG aus.
D hat keinen operativen Betrieb, sie stellt dem Konzern der Österreich AG weltweit
Patente über Lizenzvereinbarungen zur Verfügung. Die Einkünfte unterliegen keiner
Körperschaftsteuerpflicht vor Ort.
Erläutern Sie die folgenden Fragestellungen unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen:
1) Wie sind die Ausschüttungen aus den Beteiligungen an A, B, C und D steuerl
bei der Österreich AG zu behandeln? Verweisen Sie auf die jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen im Detail und begründen Sie Ihre Lösungen! 15
2) Beurteilen Sie die steuerl Behandlung der Zinszahlungen für die Kredite, die
für den Erwerb der Beteiligung an der A und der B von der Österreich AG
aufgenommen wurden und begründen Sie Ihre Lösungen! 5
3) Beurteilen Sie die steuerl Auswirkungen der Veräußerungsergebnisse aus
dem Verkauf von A und B (Anteile und Genussrechte)! Stellen Sie anhand der
gesetzlichen Bestimmungen die steuerl Behandlung des Veräußerungsgewinnes
und des -verlustes von Anteilen an Kapitalgesellschaften dar. Weisen Sie auf
etwaige steuerl Optimierungsmöglichkeiten hin! 10
4) Erläutern Sie die steuerl Behandlung der Teilwertabschreibung des
Buchwertes der C. Verweisen Sie unter Hinweis auf die jeweiligen gesetzl
Bestimmungen auf steuerl Wahlrechte und auf die Auswirkungen dieser
Wahlrechte auf die steuerl Behandlung der Teilwertabschreibungen. 5
5) Beurteilen Sie die steuerl Behandlung der Zins- und Lizenzzahlungen der
Österreich AG an die D! 5
40
80
KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Angabe 15
TEIL 5: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN
Punkte
Geben Sie zu nachfolgendem Sachverhalt eine steuerl Beurteilung ab.
Führen Sie jeweils die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auslegung
derselbigen durch die Steuerrichtlinien an.
August stellt seiner von ihm errichteten Privatstiftung, welche er
ordnungsgemäß angezeigt hat und von der sämtliche Dokumente ordnungs-
gemäß, vollständig und zeitgerecht offengelegt wurden, ein unverzinstes Dar-
lehen iHv € 1,000.000,-- zur Verfügung.
Beurteilen Sie, ob dieser Darlehensvertrag einer Verkehrsteuerbelastung unter-
liegt. Falls ja, nehmen Sie zu
Tatbestand
Befreiung
Bemessungsgrundlage
Entstehen der Steuerschuld
Steuerschuldner
Haftungsverpflichtete
entsprechend Stellung. 15
1 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT
am 19. April 2017
Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:
Punkte möglich: erreicht:
Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90
Teil 2: Umsatzsteuer 95
Teil 3: Einkommensteuer 80
Teil 4: Körperschaftsteuer 80
Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 15
Gesamtpunkte 360
NOTENVORSCHLAG: von bis
nicht bestanden 0 215
Bestanden 216 360
Beurteilung:
Ort, Datum:
Unterschrift:
2 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Teil 1: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Punkte
1.1.
1. Steuerl Berücksichtigung Übergang Leistungsforderungen/-
verbindlichkeiten
Eine Mitunternehmeranteilsübertragung fällt nur dann in den Anwendungsbereich der
Realteilung gem Art V UmgrStG, wenn auf den Teilungsstichtag – zusätzlich zur
Teilungsbilanz (= Bilanz des übertragenen Vermögens) gem § 28 iVm § 15 UmgrStG –
eine steuerrechtl Bilanz des gesamten Betriebs der Mitunternehmerschaft gem § 27
Abs 2 iVm § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG erstellt wird.
Nachdem vor dieser Bilanz die OG ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt und
nach dieser Bilanz in beiden Teilbetrieben die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG
beibehalten wird, ist gem UmgrStR 2002, Rz 1579-1581 – trotz Nichtanwendbarkeit
des § 4 Abs 10 EStG – zur Vermeidung einer Verschiebung von Steuerwirkungen ein
doppelter Wechsel der Gewinnermittlung rechnerisch vorzunehmen und den
Beteiligten entsprechend zuzuordnen:
Frau Bauer Herr Fuchs Summe
rechnerischer Übergangsgewinn bei teilender OG 60 000 60 000 120 000
rechnerischer Übergangsverlust lt Teilungsbilanz -70 000 -50 000 -120 000
Saldo -10 000 10 000 0
nach Realteilung - Zufluss und tatsächliche Versteuerung iHv 70 000 50 000 120 000
vor Realteilung - hätte versteuert werden müssen iHv 60 000 60 000 120 000
Differenz 10 000 -10 000 0
Die Realteilung bewirkt, dass – ohne Korrektur – Frau Bauer mehr und Herr Fuchs
weniger versteuern müsste, als es ohne Realteilung der Fall gewesen wäre.
Das rechnerische Ergebnis dieses doppelten Wechsels der Gewinnermittlung (= Saldo
iHv - € 10.000,-- bei Frau Bauer bzw + € 10.000,-- bei Herrn Fuchs) ist entweder
o steuerwirksam als Ab- oder Zuschlag im ersten Wirtschaftsjahr der Nach-
folgebetriebe oder
o als Bestandteil der Ausgleichsposten
zu berücksichtigen. 20
3 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
2. Berücksichtigung von Vermögensübernahmen + Begründung
Ausgleichsposten:
Gemäß § 29 Abs 1 Z 2 bzw Z 2a UmgrStG ist die Realteilung zu Buchwerten nur
zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, dass es bei
den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu
keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt, dh nach der Realteilung
müssen bei jedem Gesellschafter genauso viele stille Reserven zum gleichen
Steuersatz steuerhängig sein wie vor der Realteilung.
Nachdem beide Wirtschaftsgüter, dh sowohl die Bibliothek als auch die Wertpapiere,
stille Reserven aufweisen und die stillen Reserven unterschiedlich besteuert werden,
müssen zwei unterschiedliche Ausgleichsposten gebildet und auf 15 Jahre außer-
bücherlich verteilt werden.
Ausgleichsposten werden als Aktiv- bzw Passivposten in der jeweiligen Eröffnungs-
bilanz der Nachfolgeunternehmer gezeigt.
Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG Frau Bauer Herr Fuchs Summe
stil le Reserven vor Realteilung 7 500 7 500 15 000
stil le Reserven nach Realteilung 0 15 000 15 000
7 500 -7 500 0
Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG Frau Bauer Herr Fuchs Summe
stil le Reserven vor Realteilung 750 750 1 500
stil le Reserven nach Realteilung -1 500 0 -1 500
-750 750 0
→ Frau Bauer:
passiver Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG 7 500
aktiver Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG 750
→ Herr Fuchs:
aktiver Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG 7 500
passiver Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG 750
Ausgleichszahlungen:
Gemäß § 29 Abs 2 UmgrStG dürfen Ausgleichszahlungen, die im Hinblick auf die
Wertverhältnisse des übertragenen Vermögens erforderlich sind, ein Drittel des
Wertes des empfangenen Vermögens des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.
Ausgleichszahlungen werden als Forderung bzw Verbindlichkeit in der jeweiligen
Eröffnungsbilanz der Nachfolgeunternehmer gezeigt.
Nachdem Herr Fuchs um € 3 500,-- mehr bekommt als Frau Bauer, muss Herr Fuchs
an Frau Bauer eine Ausgleichszahlung iHv € 1.750,-- leisten.
4 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Frau Bauer Herr Fuchs Summe
Verkehrswert vor Realteilung
13.250,--
13.250,--
26.500,--
Verkehrswert nach Realteilung
11.500,--
15.000,--
26.500,--
1.750,-- - 1.750,-- 0,--
Frau Berger
Wert des empfangenen Vermögens 11.500,--
davon ein Drittel 3.833,-- > 1.750,--
Ausgleichszahlung an Frau Berger zulässig 1.750,--
Frau Bauer: Forderung Ausgleichszahlung 1.750,--
Herr Fuchs: Verbindlichkeit Ausgleichszahlung 1.750,-- 20
40
1.2.
Aufgabenstellung 1: Lohnnebenkosten samt Sozialversicherung
LNK Berger (7,9 % DB / DZ / KommSt von
140.000)
- 11.060,00
LNK Huber (21,48 % von 12 * 4.860) -12.527,14
LNK Huber für SZ (20,98 % von 2 * 4.860) -2.039,26
LNK Huber (7,9 % DB / DZ / KommSt von
insges 14 x 10.000)
-11.060,00
-36.686,40 6
Aufgabenstellung 2: ESt Huber (25 % Anteil)
Gehalt lfd 120.000,00
- SV DN (17,62 % von 12 * 4.860) -10.275,98
- Werbungskostenpauschale -132,00
= Einkünfte 109.592,02
- Sonderausgaben [440 (Rente) + 60
(Sonderausgabenpauschale)]
-500,00
= Einkommen 109.092,02 5
Einkommensteuer (Einkommen – 90.000) * 0,5 +
32.880
42.426,01
- Verkehrsabsetzbetrag -400,00
= Einkommensteuer 42.026,01 2
5 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Sonderzahlung 20.000,00
- SV (17,12 % von 2 * 4.860) -1.664,06
- Freibetrag § 67 Abs 1 EStG -620,00
= Bemessungsgrundlage 17.715,94
* 6 % Steuersatz 1.062,96 5
Aufgabenstellung 3: ESt Berger (75 % Anteil)
Selbständige Einkünfte 140.000,00
- 6 % BA-Pauschale § 17 EStG -8.400,00
- Grundfreibetrag § 10 EStG -3.900,00
- GSVG 26,15 % von 68 040 -17.792,46
- UV -109,32
- Sonderausgaben -500,00
= Einkommen 109.298,22 5
Einkommensteuer 42.529,11 2
(Einkommen – 90.000) * 0,5 + 32.880 25
1.3.
Hinweis: Alle Zahlenangaben in T€.
Aufgabenstellung 1:
Verkehrswert vor Maßnahmen gem § 16
UmgrStG
1.500
Rückbehaltung Liegenschaft - 800
700
Wert der Bareinlage durch Tochter -500
Erforderliche Barbehebung 200 3
Aufgabenstellung 2:
Zusammenschlussbilanz gem § 24 Abs 1 Z 1 UmgrStG
bebaute Grundstücke
sonstiges Anlagevermögen
0
200
Zusammenschlusskapital 300
Vorräte 200 Rückstellungen 200
Forderungen 100 Verbindlichkeiten 300
Kassa, Bankguthaben 500 Verb. gem § 16 Abs 5
Z 1 UmgrStG
200
1000 1000 7
6 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Aufgabenstellung 3:
Da Frau Berger nach dem Zusammenschluss an der OG beteiligt ist, erfolgt die
Entnahme der Betriebsliegenschaft in das Sonderbetriebsvermögen zum 50 %-OG-
Anteil. Der Vorgang erfolgt zu Buchwerten. 2
Aufgabenstellung 4:
Die Dienstnehmereigenschaft der Tochter endet gem § 26 Abs 2 UmgrStG mit
Eintragung des Zusammenschlusses (der OG) in das Firmenbuch. Bis dahin hat die
Tochter Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und das Gehalt samt
Lohnnebenkosten stellt eine Betriebsausgabe dar. Das Arbeitsverhältnis besteht
ruhend weiter. Wird das Arbeitsverhältnis im Zuge des Zusammenschlusses
einvernehmlich aufgelöst, unterliegen ausbezahlte Abfertigungen der Besteuerung
gem § 67 Abs 3 EStG (vgl UmgrStR 2002, Rz 1470). 3
Aufgabenstellung 5:
Eröffnungsbilanz OG gem § 5 Abs 1 EStG nach
Zusammenschluss
bebaute Grundstücke
sonstiges Anlagevermögen
0
200
Kapital Frau Berger
400
Vorräte 200 Kapital Tochter 400
Forderungen 100 Eigenkapital gesamt 800
Forderung Bareinlage
Tochter
500
Rückstellungen 200
Kassa, Bankguthaben 500 Verbindlichkeiten 300
Verb. gem § 16 Abs 5
Z 1 UmGrStG
200
1.500 1.500 10
Sonderbetriebsvermögens-Bilanz Frau Berger zum 50 % OG-Anteil
bebaute
Grundstücke
500 Sonderbetriebsver
mögenskapital
500
500 500
Vorsorgemethode bei Verkehrswertzusammenschluss: Ergänzungsbilanzen
Ergänzungsbilanz Frau Berger
Ergänzungskapital 100 Vorräte 50
Firmenwert 50
100 100
7 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Ergänzungsbilanz Tochter
Vorräte 50 Ergänzungskapital 100
Firmenwert 50
100 100
Die Ergänzungsbilanzwerte sind bei Realisierung der betreffenden stillen
Reserven aufzulösen bzw können auch laufend aufgelöst werden (vgl UmgrStR
2002, Rz 1314). 25
90
8 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
TEIL 2: UMSATZSTEUER
Punkte
2.1.
Lieferung nach D an Abnehmer ohne UID:
Versandhandelsregelung anwendbar – Handwerksbetrieb überschreitet im
Vorjahr Lieferschwelle in D von € 100.000,-- (siehe RZ 3741 UStR). 2
Lieferort nach Art 3 Abs 3 in Deutschland. 1
Lieferung unterliegt deutscher Umsatzsteuer. 1
Veranlagungspflicht in Deutschland. 1
Vorübergehende Verwendung nach Art 3 Abs 1 Z 1 lit a (in Ö) und Art 1 Abs 3
Z 1 lit a (in D) und somit keine ig Verbringung der Ware von Ö nach D. 2
Bemessungsgrundlage € 1.650,-- inkl Zuschlag für Expresslieferung für
Lieferung an den Münchner Kunden und € 4.500,-- für die Lieferung an den
japanischen Abnehmer. 2
Zuschlag für die Expresslieferung = Entgelt für die Beförderungsleistung;
Beförderungsleistung ist Nebenleistung zur Lieferung der Lederhose und teilt
daher das Schicksal der Hauptleistung. 2
Rechnung nach Art 11 UStG an Münchner Kunden und jap Touristen
erforderlich 1
Lieferung in die USA:
Lieferort § 3 Abs 8 UStG – Beginn der Versendung = Österreich; 1
steuerfreie Exportlieferung nach § 7 UStG. Rechnung netto, Ausfuhrnachweise
erforderlich 2
Lieferung an deutsches Modehaus:
Lieferort § 3 Abs 8 UStG – Beginn der Versendung = Österreich; 1
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Art 7 UStG. Rechnung netto.
ZM in Österreich 2
18
2.2.
Stoßstangen:
Weder die österr KFZ-Werkstätte noch der deutsche Spezialbetrieb erlangen
Verfügungsmacht über die Stoßstange. Verfügungsmacht hat durchgängig
der private Oldtimersammler (keine ig Verbringung bzw auch keine vorüber-
gehende Verwendung durch die Verbringung der Stoßstange nach D für die
österr KFZ-Werkstätte) 3
Reparaturleistung des deutschen Spezialbetriebs:
B2B Leistung – österr KFZ-Werkstätte ist Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 2
Leistungsort nach § 3a Abs 6 in Ö 1
9 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Leistung in Ö steuerpflichtig, Steuerschuld geht auf österr KFZ-Werkstätte
über (§ 19 Abs 1); Nettorechnung des deutschen Spezialbetriebs 2
ZM des deutschen Spezialbetriebs in D 1
Kauf des neuen Verdecks:
Lieferort für den Lieferanten § 3 Abs 8 in D 1
ig Lieferung nach Art 7, ZM in D 1
österr Werkstätte hat ig Erwerb nach Art 3 Abs 8 in Ö 1
Leistung der österr Werkstätte:
Rz 1067 – Werkleistung: Bestandteile (Verdeck) < 50 % des Gesamtentgelts 2
Kunde = Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 1
Leistungsort der österr Werkstätte § 3a Abs 11 lit c – Tätigkeitsort =
Österreich 1
Leistung in Ö steuerpflichtig (20%). 1
17
2.3.
Variante a)
An Arzt nur unecht steuerbefreite Vermietung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG
möglich 3
daher kein Vorsteuerabzug für das Gebäude 2
im Jahr 20 – Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10 UStG
(steuerpflichtige Vermietung) Vorsteuerkorrektur: 300.000,-- x 1/20 =
€ 15.000,-- pa positive Korrektur 3
Variante b)
Steuerpflichtige Vermietung an den Rechtsanwalt möglich 3
Vorsteuerabzug für das Gebäude 2
ab 1.1. des Folgejahres unecht steuerbefreite Vermietung an Arzt (§ 6 Abs 1
Z 16 UStG) 3
Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs 10 UStG Vorsteuerkorrektur:
300.000 x 1/20 = € 15.000,-- pa negative Korrektur ratierliche Rückführung
der Vorsteuer 3
Zinsvorteil gegenüber Variante a) 1
20
10 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
2.4.
Variante a)
Leistungstausch zwischen dem Industriebetrieb und dem Mitarbeiter 2
Verkauf des Menüs ust-pflichtig 2
Normalwert (§ 4 Abs 9 UStG): Sind die vom Arbeitnehmer für die Sachzu-
wendung geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte (bei Essens-
abgaben höher als zwei Drittel der Sachbezugswerte), sind diese Zahlungen
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Rz 672 UStR). 2
2/3 des Sachbezugswertes = € 1,31 Bemessungsgrundlage somit € 6,50 2
Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Lebensmittel steht dem Industriebetrieb zu 1
9
Variante b)
Leistungstausch zwischen dem externen Dienstleister und dem Mitarbeiter 2
Entgelt und USt-Bemessungsgrundlage für Kantinenbetreiber = € 8,79
(€ 6,00 : 1,1 zuzügl 4,00 € : 1,2) 2
Verkauf des Menüs ust-pflichtig beim externen Dienstleister 2
Kein Vorsteuerabzug aus der Zuzahlung beim Industriebetrieb, da kein
Leistungsaustausch vorliegt. 1
Abrechnung des Zuschusses zwischen externem Dienstleister und
Industriebetrieb ohne USt 2
Industriebetrieb leistet Entgelt von dritter Seite. 2
11
20
2.5.
Fremdvermietete Wohnungen:
Wohnungsvermietung zwingend mit 10% 2
Eigene Wohnung (Dachgeschoss):
Eigenverbrauch nach § 3a Abs 1a nicht steuerbar 2
Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 3 Z 4 2
Korrektur der Vorsteuer aus der Generalsanierung erforderlich – Änderung der
Verhältnisse nach § 12 Abs 10; Generalsanierung vor dem 1.4.2012, daher
Zehntelkorrektur 2
€ 120.000 x 20% (m2) x 1/10 = € 2.400,-- negative Korrektur (p.a.) 2
11 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Schenkung der Liegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts –
Verfügungsmacht an Grundstück geht nicht über (keine Zuwendung von
Wert, Substanz und Ertrag an der Liegenschaft an die Geschenknehmer) –
Rz 3 UStR 3
Vermieter ist weiterhin Herr Maier und somit hat die Schenkung keinen
Einfluss auf die Optionsmöglichkeit für die Vermietung an den Verein (kein
Vermieterwechsel) 3
Schenkung des Barbetrages nicht umsatzsteuerbar 1
Reduktion der Miete an die Tochter
Normalwertregelung gilt ab 1.1.2016 auch für Grundstücksvermietung 1
Tochter ist hinsichtlich der Wohnung nicht vorsteuerabzugsberechtigt und
Mietreduktion ist durch Verwandtschaftsverhältnis indiziert 1
Daher Normalwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen – € 1.500,-- 1
20
95
12 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
TEIL 3: EINKOMMENSTEUER
Punkte
3.1.
1. Einkommensteuerpflicht
a) Allgemeines:
Die Veräußerung fand nach dem 31.03.2012 statt, daher ist grundsätzlich die
Rechtslage zu privaten Grundstücksverkäufen („ImmoESt“) anwendbar. Das Haus
wurde nach dem 31.03.2002 angeschafft; es handelt sich somit um ein soge-
nanntes „Neugrundstück“, bei dem eine pauschale Einkünfteermittlung iSd § 30
Abs 4 EStG 1988 nicht möglich ist, sondern die Ermittlung gem § 30 Abs 3 EStG
1988 zu erfolgen hat.
Der Steuersatz beträgt gem § 30b Abs 1 EStG 1988 30%. 3
b) Möglicher Befreiungstatbestand
(„Hauptwohnsitzbefreiung“ nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG):
Eigenheime fallen dann nicht unter die Einkommensteuerpflicht (ImmoESt), wenn
sie dem Veräußerer durchgehend seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre als
Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz mit der Veräußerung aufge-
geben wurde (EStR 2000 Rz 6632). Der Begriff der Anschaffung fordert einen
entgeltlichen Erwerb. Dieser ist hier anzunehmen ("gekauft").
Frau Huber hat bereits mit der Anschaffung ihren Hauptwohnsitz begründet und ihn
sodann länger als zwei Jahre aufrechterhalten. Sie hat den Hauptwohnsitz auch erst
mit der Veräußerung aufgegeben. Damit ist jedenfalls das Gebäude von der
Hauptwohnsitzbefreiung umfasst.
Der Grund und Boden ist nach den EStR 2000 Rz 6634 allerdings nur bis zu einer
Fläche von 1.000 m² ebenfalls von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst. Da das
Grundstück 2.000 m² groß ist, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (EStR 2000
Rz 6634) der 1000m2 übersteigende Anteil am Grund und Boden, also 1.000m2,
einkommensteuerpflichtig.
Für die Aufteilung des Verkaufserlöses zwischen dem Gebäude einerseits und Grund
und Boden andererseits kommt § 16 Abs 1 Z 8 EStG bzw die GrundanteilV (BGBl II
Nr 99/2016) sinngemäß zur Anwendung (vgl BMF-Info vom 12.05.2016, BMF-
010203/0142-VI/6/2016, Pkt 1.2.1), soweit nicht ein anderes Aufteilungsverhältnis
nachgewiesen wird. Der Grundanteil beträgt in diesem Fall gem § 2 Abs 2,
2. Teilstrich der GrundanteilV in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Gemeinde,
in dem sich das Grundstück befindet, 40% der seinerzeitigen Anschaffungskosten
und ist mit diesem Anteil auch beim Veräußerungserlös anzusetzen. 6
13 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
c) Werbungskosten
Von den Kosten für den Notar sind nur jene abzugsfähig,
als sie für die Meldung der Steuer anfallen (§ 30 Abs 3, 1. Teilstrich EStG) und
diesbezüglich nur insoweit, als sie den steuerpflichtigen Anteil am
Veräußerungserlös, dh den 1.000 m² übersteigenden Grundanteil betreffen. 3
d) Berechnung der ImmoEst
Veräußerungserlös insgesamt € 300.000,--
davon 40 % für Grund und Boden € 120.000,--
Anschaffungskosten € 150.000,--
davon 40 % für Grund und Boden € 60.000,--
minus abzugsfähige Kosten der
Selbstberechnung
€ 1.000,--
40 % aliquot für steuerpflichtigen Grundanteil € 400,--
Einkünfte für Grund insgesamt (2.000 m2) € 59.600,--
davon steuerpflichtige Einkünfte für 1.000 m2 € 29.800,--
30% ImmoESt für 1.000 m2 Grund € 8.940,--
Anmerkung 1:
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist der Veräußerungserlös, der den 1.000 m2
übersteigenden Anteil des Grundes betrifft, ebenfalls steuerbefreit (BFG-Erkenntnis
vom 17.04.2015, RV/2101044/2014, dagegen vom Finanzamt beim VwGH unter Ro
2015/15/0025 Revision erhoben). Eine (begründete) Lösung, die zum Ergebnis
kommt, es fiele keine ImmoESt an, wäre gleichfalls als richtig zu werten.
Anmerkung 2:
Es sind auch Lösungen als richtig zu werten, die davon ausgehen, dass die Kosten
für die Selbstberechnung durch den Notar zur Gänze den stpfl. Teil der Grund-
stücksveräußerung betreffen und daher auch zur Gänze (und nicht nur zu 40%) als
Werbungskosten abzugsfähig sind. 6
2. Optionsmöglichkeiten
a) Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs 2 EStG 1988)
Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30% kann auf Antrag der allgemeine
Einkommensteuertarif gem § 33 Abs 1 EStG 1988 angewendet werden. Die Regel-
besteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuer-
satz gem § 30a Abs 1 EStG 1988 unterliegen, angewendet werden. Da in diesem
14 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Fall der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG 1988 nicht angewendet wird,
sind auch die übrigen beim Notar angefallenen Kosten iHv € 8.000,-- abzugsfähig
(vgl § 20 Abs 2, 3. Teilstrich EStG 1988). 3
b) Veranlagungsoption (§ 30b Abs 3 EStG 1988)
Auf Antrag sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, für die eine
selbstberechnete ImmoESt entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gem
§ 30a EStG 1988 zu veranlagen. Dabei ist die ImmoESt auf die zu erhebende
Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. 3
24
3.2.
a. Die Steuerpflicht erfasst alle Einkünfte gem § 1 Abs 3 iVm § 98 EStG. Es liegt
eine Einlagenrückzahlung von € 120.000,-- vor (§ 15 Abs 4 iVm § 4 Abs 12
EStG), abzügl AK von € 110.000,--, ergibt Überschuss von € 10.000,-- gem
§ 27 Abs 3 und § 27a EStG mit 27,5% im Rahmen der Veranlagung wegen
§ 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG (Beteiligung ab 1% Beteiligungshöhe). Im Rahmen
der Veranlagung kann auch die Regelbesteuerungsoption ausgeübt werden. 5
Es erfolgt kein KESt-Einbehalt aufgrund § 124b Z 185 lit b, weil eine vor
01.01.2011 erworbene Beteiligung vorliegt (Veranlagungspflicht). 2
Die restlichen € 20.000,-- der Bruttodividende sind eine mit dem 27,5%igem
KESt-Abzug gem § 97 Abs 1 EStG endbesteuerte Gewinnausschüttung,
welche gem § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG zu erfassen ist; Option auf Veran-
lagung zum besonderen Steuersatz als auch zum Regeltarifsatz möglich
(§ 97 Abs 1 EStG; § 27 Abs 2 iVm § 27a Abs 1 EStG, Option gem § 27a
Abs 5). 4
b. Bei beschränkter Steuerpflicht ist die Veräußerung einer Beteiligung von
weniger als 1% gem § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG grundsätzlich nicht steuerbar. 2
c. Zinsen von EU-Bürgern (welche dem EU-Quellensteuergesetz unterliegen)
sind wegen § 98 Abs 1 Z 5 letzter Absatz, 2. Teilstrich EStG nicht von der
beschränkten Steuerpflicht erfasst. 2
d. Der Veräußerungsgewinn nach § 24 Abs 2 EStG beträgt samt negativem
Kapitalkonto € 110.000,-- und ist gem § 98 Abs 1 Z 3 EStG von der
beschränkten Steuerpflicht erfasst. Sofern die 7-Jahresfrist (84 Monate) zum
Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht erfüllt ist, steht nur der Freibetrag
aliquot mit 50% von € 7.300,-- (= € 3.650,--) zu, jedoch keine
Dreijahresverteilung (§ 37 Abs 2 Z 1 EStG) bzw Halbsatzbegünstigung gem
§ 37 Abs 5 EStG. Der Veräußerungsgewinn beträgt diesfalls daher
€ 106.350,--. 6
15 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
e. Es besteht beschränkte Steuerpflicht gem § 98 Abs 1 Z 5 lit c iVm § 27 Abs 2
Z 4 EStG (echte stille Beteiligung mangels Beteiligung an den stillen
Reserven) für den Bruttobetrag iHv € 100.000,--. 3
Es besteht Veranlagungspflicht zum Tarifsatz (§ 27a Abs 2 Z 3 EStG), obwohl
eine 27,5%ige (§ 100 Abs 1) Abzugsteuerpflicht gem § 99 Abs 1 Z 7 EStG
besteht (§ 102 Abs 1 Z 2 EStG). 4
28
3.3.
a) § 16 Abs 1 EStG: Werbungskosten
§ 20 Abs 1 Z 2 d ausgelegt durch LStR 2002 Rz 324: Ein im häuslichen
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist nur dann abzugsfähig, wenn es
nach Art der Tätigkeit unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer
bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird.
Unter unbedingt notwendig ist beruflich unbedingt notwendig zu verstehen. Die
Beaufsichtigung der Kinder neben der beruflichen Tätigkeit ist nicht beruflich,
sondern privat veranlasst und als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren, welche
durch die FBH und die Absetzbeträge des EStG abgegolten sind. VwGH
30.06.2015, 2013/15/0165 5
b) Das Arbeitszimmer ist nunmehr beruflich notwendig. Das Kriterium des
Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit ist im Zweifel derart auszulegen, dass auf
die Zeit im Arbeitszimmer abgestellt wird. § 20 Abs 1 Z 2 d ausgelegt durch die
LStR 2002 Rz 329.
Aus diesem Grund greift das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 d nicht und die
Ausgaben stellen Werbungskosten dar. 5
c) § 20 Abs 1 Z 2 d EStG: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieb-
lichen oder beruflichen Tätigkeit darstellen. Die Vermietung und Verpachtung
stellt weder eine betriebliche, noch eine berufliche, sondern eine vermögens-
verwaltende Tätigkeit dar. Deshalb ist dem im Wohnungsverband (hier Haus)
gelegenen Arbeitszimmer die Abzugsfähigkeit zu verwehren. 3
d) § 22 Z 1b TS3 EStG: Carina übt eine selbständige Tätigkeit als Steuerberaterin
aus. Trotz Indizien, welche auf eine unselbständige Ausübung hindeuten, stellt
die Judikatur insbesondere auf die Qualifikition der Tätigkeit ab. Je höher
qualifiziert, desto höher ist in typisierender Betrachtungsweise der Grad der
Selbstbestimmung.
VwGH 25.06.2014, 2012/08/0233 zum Steuerberater im als Werkvertrag be-
zeichneten freien Dienstverhältnis (Senat für Sozialversicherung) prägt erstmals
den Begriff: „höchstqualizierte Tätigkeit.“ 5
16 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Sie ermittelt ihren Gewinn mangels gesetzlicher Buchführungspflicht nach § 4
Abs 3 EStG unter Anwendung der Basispauschalierung § 17 Abs 1 bis 3 EStG wie
folgt:
5
§ 19 Abs 1 EStG: Es liegt hinsichtlich der Einnahmen kein Anwendungsfall der
„kurzen Zeit Regel“ vor, weil im Bereich des Zufluss-Abfluss-Prinzipes der
Begriff „wirtschaftlich gehören“ als Fälligkeit zu interpretieren ist. 3
§ 17 Abs 1 EStG: Die Betriebsausgaben unterliegen der 12%igen Basis-
pauschalierung, weil kein Anwendungsfall des 6%igen Pauschales gegeben ist
und der Pauschalbetrag die tatsächlichen Ausgaben übersteigt. 2
Hinweis: Die verbal vollständig ausformulierte Antwort unter Hinweis auf die
Richtlinien und die Angabe von außersteuerlichen Gesetzesgrundlagen sind nicht
zur Erlangung der vollständigen Punktezahl notwendig. Ein korrekter Verweis auf
die steuerl Gesetzesstelle samt stichwortartiger Kurzantwort und gegebenenfalls
eine richtige betragliche Darstellung sind ausreichend. 28
80
Einnahmen 100.000,00€
SVdgW PV 12.000,00-€
Uniqa 4.800,00-€
Vorsorgeeinrichtung 6.000,00-€
BAP 12% 12.000,00-€
Zwischensumme 65.200,00€
GFB Sockel 3.900,00-€
Gewinn = Einkünfte sA 61.300,00€
17 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER
Punkte
4.1.
Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs 2 S2 KStG: Anwendung des EStG in der KSt
§ 4 Abs 2 Z 2 EStG Bilanzberichtigung
§ 4 Abs 7 EStG: betriebliche Instandsetzung
§ 9 Abs 5 EStG: langfristige Rückstellungen
§ 207f BAO Verjährung
§ 293b BAO offensichtliche Unrichtigkeiten
§ 295 Abs 3 BAO: abgeleiteter Bescheid
Fall a:
Es liegt ein Anwendungsfall der Bilanzberichtigungsregel des § 4 Abs 2 Z 2 EStG
vor, weil ein Fehler gemacht wurde, der sich über mehrere Perioden erstreckt. Es ist
zwingend eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr vorzunehmen, egal, ob dieses Jahr
verjährt ist oder nicht. Weiters ist im ersten nicht verjährten Jahr ein Zu- oder
Abschlag vorzunehmen, der die gesamten steuerwirksamen Beträge seit Beginn des
mehrjährigen Fehlers zusammenfasst. 5
Ermittlung des ersten nicht verjährten Jahres:
§ 207 Abs 2 S1 BAO: allgemeine Verjährungsfrist = 5 Jahre
§ 209 Abs 1 S1 BAO: verlängert sich für jedes Jahr in dem eine nach außen
erkennbare Amtshandlung unternommen wird um 1 Jahr. Die Veranlagung ist so
eine Handlung. Also 6 Jahre.
§ 208 Abs 1 a BAO: Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist
Schlussfolgerung: Letztes nicht verjährtes Jahr aus Sicht 2016 ist 2010.
2008 Instandsetzung 100.000 100.000
2008 1. Zehntel - 10.000 90.000
2009 2. Zehntel - 10.000 80.000
2010 3. Zehntel - 10.000
5
Das Jahr 2010 ist nach § 293b BAO zu berichtigen, weil ein offensichtlicher Fehler
vorliegt. In diesem Jahr sind sowohl
ein erfolgswirksamer Zuschlag von + 80 000 als auch
18 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
ein Instandsetzungszehntel iHv - 10 000
anzusetzen.
Die Jahre 2011 – 2015 sind nach § 295 Abs 3 BAO abzuändern und jeweils ein
Instandsetzungszehntel iHv € 10.000,-- abzuziehen. 5
15
Fall b:
Eine einmalige verdeckte Ausschüttung im Sinne von § 8 Abs 2 KStG stellt keinen
mehrjährigen Fehler im Sinne von § 4 Abs 2 Z 2 EStG dar. 2
Aufgrund des Sachverhaltsangabe liegt eine im Sinne von § 33 Abs 1 FinStrG hinter-
zogene Abgabe vor. Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist
nach § 207 Abs 2 S 2 BAO auf 10 Jahre. Die Hinterziehung im Jahr 2009 ist somit
im Jahr 2016 noch nicht verjährt. 3
Im Jahr 2016 wird das Jahr 2009 nach § 303 Abs 1 lit b BAO von Amts wegen
wegen Hervorkommens einer neuen Tatsache (gefälschte Rechnung – nova
reperta) wieder aufgenommen.
Dies führt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer
und gegebenenfalls zur Vorschreibung von zusätzlicher KöSt iHv € 25.000,--.
Die nicht abgeführte KESt wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 95 Abs 4
EStG dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben sein (BFG 03.10.2014,
RV/5100083/2013; Info-BMF 30.03.2015 010200/0015-VI/1/2015). Nach Judikatur
des VwGH (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046) kann die KESt aber auch dem
Abzugsverpflichteten vorgeschrieben werden. 5
Empfänger der Ausschüttung kann nur ein Gesellschafter sein. § 8 Abs 2 KStG
ausgelegt durch KStR 2013 Rz 590 und 593. 2
Fall c:
Es liegt ein Fehler im Sinne von § 4 Abs 2 Z 2 EStG vor, welcher sich über mehrere
Perioden erstreckt. Aus diesem Grund sind sämtliche Jahresabschlüsse ab dem Jahr
des Fehlers 2007 zu berichtigen. Infolge Verjährung des Jahres 2007 löst diese
Berichtigung allerdings noch keine steuerl Folge aus. 3
Im ersten nicht verjährten Jahr 2010 (Ermittlung siehe Fall a) ist dem entsprechend
ein erfolgsmäßig relevanter Abschlag iHv € 50.000,-- anzusetzen. Der Nichtansatz
gilt als offensichtliche Unrichtigkeit nach § 293b BAO. 2
Das Jahr 2014 ist nach § 295 Abs 3 BAO als abgeleiteter Bescheid ebenfalls zu
berichtigen und die bisherige falsche Gewinnermittlung von – € 50.000,-- zu
korrigieren. + € 50.000,--. 2
Im Jahr 2016 hat sich das Rückstellungsregime für langfristige Rückstellungen des § 9
Abs. 5 EStG geändert. Statt pauschal -20% ist nunmehr mit 3,5% pa abzuzinsen. Aus
19 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
diesem Grund ist für Altrückstellungen eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist der
nach alter Rechtslage gebildete Wert niedriger, so ist nach § 124b Z 251 lit. b TS 2
der alte Wert beizubehalten. 3
37
Zusatzfrage:
Nein. Wenn das Jahr 2009 wieder aufgenommen wird, dann ist es nur hinsichtlich
des hinterzogenen Teils zu berichtigen. Dies ergibt sich aus grammatikalischer
Auslegung des Wortes „Soweit“ in § 207 Abs 2 S 2 BAO. 3
40
Hinweis: Die verbal vollständig ausformulierte Antwort unter Hinweis auf die
Richtlinien und die Angabe von außersteuerlichen Gesetzesgrundlagen sind nicht
zur Erlangung der vollständigen Punktezahl notwendig. Ein korrekter Verweis auf
die steuerliche Gesetzesstelle samt stichwortartiger Kurzantwort und gegebenenfalls
eine richtige betragliche Darstellung sind ausreichend.
4.2.
1) Ausschüttungen:
A: gem § 10 (1) 1 KStG steuerbefreit
Die Anlagen e.Gen. ist eine in Österreich ansässige Genossenschaft, daher ist die
Ausschüttung an eine österr Körperschaft gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG steuerbefreit. 2
B: gem § 10 Abs 1 Z 3 KStG steuerbefreit
Das Genussrecht stellt ein Substanzgenussrecht gem. zweitem Teilstrich des § 8
Abs 3 KStG dar, da mit der Zurverfügungstellung des Geldes Ansprüche auf
- den laufenden Gewinn und
- den Liquidationsgewinn
verbunden sind. Daher ist die Ausschüttung gem § 10 Abs 1 Z 3 KStG steuerbefreit. 4
C: gem § 10 Abs 1 Z 7 KStG steuerbefreit.
Die Beteiligung an C stellt gem § 10 Abs 2 KStG eine internationale Schachtel-
beteiligung dar, da die Voraussetzungen
- Muttergesellschaft § 7 Abs 3 Körperschaft
- Beteiligungsdauer von mindestens einem Jahr
- Beteiligungshöhe von mindestens 10%
- Tochtergesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar
(siehe auch Anlage 2 EStG)
erfüllt sind. 4
20 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
Die Ausschüttung wäre auch nach § 10 Abs 1 Z 5 KStG befreit, da eine Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der EU vorliegt. Aber gem Ziffer 5 ist ein
Vorrang der Ziffer 7 (internationale Schachtel) gegeben. 1
D: gem § 10 Abs 4 KStG nicht steuerbefreit.
Grundsätzlich wären die bereits oben genannten Voraussetzungen des § 10 Abs 2
KStG erfüllt. Jedoch sind auch die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 KStG samt VO
2004/295
- Vorliegen von Passiveinkünften
- keine Besteuerung mit einer der österreichischen Körperschaftsteuer
entsprechenden Steuer
erfüllt. Daher ist die Ausschüttung nach § 10 Abs 4 nicht steuerbefreit. Die
Ausschüttung ist daher in Österreich der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.
Grundsätzlich wäre gem § 10 Abs 4 u. 6 KStG die im Ausland bezahlte Steuer
anzurechen (Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode), eine
solche geht jedoch mangels ausländischer Steuer ins Leere. 4
2) Zinszahlungen:
A: Die Zinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung A an-
fallen, sind gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG steuerl abzugsfähig. (Sonderbestimmung:
gem § 12 Abs 2 KStG wären Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerbefreiten
Einnahmen – Ausschüttung – grundsätzlich nicht abzugsfähig) 3
B: Die Zinsen sind gem § 12 Abs 1 Z 9 KStG steuerl nicht abzugsfähig, da die
Anteile von einer konzernzugehörigen Gesellschaft erworben wurden. 2
3) Veräußerungsergebnisse:
A: Die Veräußerung eines Anteils an einer österr Kapitalgesellschaft ist
steuerpflichtig, da gem § 4 Abs 1 EStG iVm § 7 Abs 2 u. 3 KStG die Wertänderung
von Betriebsvermögen steuerwirksam ist. 2
B: Der Veräußerungsverlust ist grundsätzlich steuerwirksam, aber gem § 12 Abs 3
Z 2 KStG über 7 Jahre zu verteilen. Da die Beteiligung in Form des Substanz-
genussrechts als Beteiligung iSd § 10 anzusehen ist, ist auch der Veräußerungs-
verlust aus der Veräußerung des Substanzgenussrechtes von § 12 Abs 3 Z 2 KStG
erfasst. 3
Es liegt eine Optimierungsmöglichkeit gem. drittem Teilstrich des § 12 Abs 3 Z 2
KStG vor. Da im selben Jahr der Veräußerung eine weitere Beteiligung mit Gewinn
veräußert wird, kann auf Antrag der Verlust mit dem Gewinn gegengerechnet
werden und nur ein verbleibender Verlustüberhang ist über 7 Jahre zu verteilen. 2
Aus der Veräußerung der Beteiligung A und B, sowie aus der Veräußerung des
Genussrechtes ergibt sich eine negativer Saldo von € 70.000,-- (+200.000 - 110.000 -
160.000), daher sind € 10.000,-- im Jahr der Veräußerung abzugsfähig. 3
21 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
4) Teilwertabschreibung:
Da die Beteiligung an der C eine internationale Schachtelbeteilung gem § 10 Abs 2
KStG darstellt, sind die Teilwertabschreibungen (Veräußerungsgewinn, -verluste und
sonstige Wertänderungen) gem § 10 Abs 3 KStG steuerneutral. 2
Gem. § 10 Abs 3 Z 1 KStG besteht die Möglichkeit zu Gunsten der Steuerpflicht der
Wertänderungen zu optieren. Diese Option ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Er-
werbes der Beteiligung auszuüben und kann innerhalb eines Monats ab Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung widerrufen oder nachgeholt werden. 2
Die steuerl Behandlung der Teilwertabschreibung ist daher abhängig von der Aus-
übung der Option. Wurde nicht optiert, dann die ist Teilwertabschreibung
steuerneutral. Wurde optiert, dann ist die Teilwertabschreibung gem § 12 Abs 3
KStG über 7 Jahre zu verteilen. 1
5) Zins- und Lizenzzahlungen:
Die Zins- und Lizenzzahlungen werden an ein konzernzugehöriges Unternehmen
bezahlt. Der Gewinn des konzernzugehörigen Unternehmens ist im Ansässig-
keitsstaat mit einer Körperschaftsteuer belastet, die geringer als 10% ist, daher sind
die Zahlungen für die Österreich AG gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG nicht abzugsfähig. 5
40
80
22 KLAUSURARBEIT 19. April 2017 - Lösung
TEIL 5: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN
Punkte
5.1.
§ 1 Abs 1 StiftEG: Das unverzinste Darlehen löst Stiftungseingangssteuer aus. 2
Befreiungsvorschriften sind nicht anwendbar. 2
§ 1 Abs 5 StiftEG: Die Bewertung richtet sich nach dem ersten Teil des Bewertungsgesetzes. 3
Die Zuwendung ist nach § 15 Abs 2 Teil 1 BewG als immerwährende Leistung mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes anzusetzen.
o Bemessungsgrundlage für den Jahreswert sind die nicht verrechneten marktüblichen Zinsen; in dubio nach § 17 Abs 1 BewG 5,5% p.a.
o Die immerwährende Dauer stellt eine auflösende Bedingung im Sinne von § 5 Abs 1 BewG dar.
o Tritt die auflösende Bedingung ein, dann ist nach § 5 Abs 2 BewG auf Antrag eine Festsetzung von der tatsächlichen Dauer vorzunehmen. 2
§ 2 StiftEG: Die Steuer beträgt 2,5% der Zuwendung, falls alle Formalvoraus-setzungen erfüllt sind. 2
§ 1 Abs 3 StiftEG: Steuerschuldner ist der Erwerber. Der Zuwendende („der andere“) haftet für die Steuer. 2
§ 1 Abs 4 StiftEG: Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. 2
15
Hinweis: Die verbal vollständig ausformulierte Antwort unter Hinweis auf die Richtlinien und die Angabe von außersteuerlichen Gesetzesgrundlagen sind nicht zur Erlangung der vollständigen Punktezahl notwendig. Ein korrekter Verweis auf die steuerliche Gesetzesstelle samt stichwortartiger Kurzantwort und gegebenenfalls eine richtige betragliche Darstellung sind ausreichend.