20120705 NBauO 2012 Präsentation Entwurfsverfasser Internet · Dezernent für Ordnung, Bauen und...

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Die NBauO-Novelle 2012

Wesentliche Änderungen im Überblick

Entwurfsverfasserveranstaltung 6. Juli 2012

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Begrüßung� Richard Eckermann

Dezernent für Ordnung, Bauen und Umwelt

� Dominik VinbruckLeiter des Bauordnungsamts

� Arend BewernitzLeiter des Technischen Sachgebiets

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Inhalte� NBauO 2012 im Überblick

� Bauanträge mit Servicegarantien

� Abschließende Hinweise und Fragen

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

NBauO 2012 im Überblick

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Niedersächsische Bauordnung 2012� Änderung der NBauO seit 2006 angestrebt� Stärkere Anlehnung an die Musterbauordnung� Gleichzeitig sind spezifische „Eigenheiten“ der NBauO

beibehalten� NBauO 2012 im März 2012 beschlossen und im April

2012 verkündet� Inkrafttreten der vollständigen NBauO 2012 zum

01.11.2012 � Einige Teile der NBauO gelten bereits seit dem

13.04.2012

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Überblick wesentliche Änderungen� Materielles Bauordnungsrecht – Inhalte

� Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3)� Sonderbauten (§ 2 Abs. 5)� Grenzabstände (§§ 5-7)� Rauchwarnmelder (§ 44 Abs. 5)� Barrierefreie Zugänglichkeit &

Benutzbarkeit baulicher Anlagen (§ 49)

� Kinderspielplätze (§ 9 Abs. 3)� Notwendige Einstellplätze (§ 47)� Örtliche Bauvorschriften (§ 84)

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Überblick wesentliche Änderungen� Formelles Bauordnungsrecht – Verfahren

� Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige (§ 60)� Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62)� Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63)� Vollverfahren (§ 64)

� Abweichungen (§ 66)

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Überblick wesentliche Änderungen� Bautechnische und sonstige Nachweise (§ 65)

� Standsicherheitsnachweis� Brandschutz � Schall- und Wärmeschutz

� Beispiel� Nachweise zum Brandschutz sind u. a. für Wohngebäude der

Gebäudeklassen 4 - 5 sowie sonstige Gebäude der Klassen 3 - 5 erforderlich (§ 65 Abs. 2 und 3)

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Überblick wesentliche Änderungen� Pflichtbauleiterin /Pflichtbauleiter (§ 55)

� Benennung einer verantwortlichen Person auf der Baustelle� Stellt die ordnungsgemäße Durchführung sicher� Direkter Ansprechpartner für Gemeinde und Bauaufsicht

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Seit April 2012 gültige Vorschriften� Auf Ebene des Landkreises und der Gemeinden

� Abstandsflächen (§§ 5-7)� Rauchwarnmelder (§ 44 Abs. 5)

� Kinderspielplätze (§ 9 Abs. 3)

� Auf Ebene der Gemeinde� Örtliche Bauvorschriften (§ 84)

� Auf Landesebene � Bauprodukte/Marktüberwachung (§ 17)� Verordnungsermächtigung (§ 82)

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 1 – Gebäudeklassen

Quelle: http://www.bau-kreis-ostholstein.proaktiv.de/Bauen.34.0.html

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Beispiel 1 – Gebäudeklassen

Quelle: http://www.bau-kreis-ostholstein.proaktiv.de/Bauen.34.0.html

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 1 – Gebäudeklassen� Neuen Gebäudeklassen sind beispielsweise

entscheidend für� Verfahrensart (genehmigungsfrei, vereinfacht, Vollverfahren)� Umfang der bautechnischen Nachweise

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 2 – Abstandsflächen� Neuregelung der Grenzabstände in nur noch drei

Paragraphen:� § 5 – Grenzabstände� § 6 – Hinzurechnung benachbarter Grundstücke� § 7 – Abstände auf demselben Baugrundstück

� Regelabstand generell 0,5 H, mindestens jedoch 3 m� Regelabstand von 0,25 H in Gewerbe- und Industrie-

gebieten sowie entsprechenden Gebieten, jedoch mindestens 3 m

� Die Neufassung der Regelabstände ersetzt vor allem das „Schmalseitenprivileg“ des bisherigen § 7 a.

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Beispiel 2 – Abstandsflächen� Außer Betracht bleiben z.B. im Abstandsbereich bei

vorhandenen Gebäuden: � Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht

mehr als 0,25 m unterschreiten und � Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,25 m

angehoben werden, � wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zwecke

des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung dadurch unterschritten wird. (§ 5 Abs.4 Satz 2).

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Beispiel 2 – Abstandsflächen� Außer Betracht bleiben z.B. im Abstandsbereich:

� Dachüberstände, die bis zu 50 cm in den Grenzabstandsbereich hineinragen (§ 5 Abs. 3)

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Beispiel 2 – Abstandsflächen� Vereinfachung der Regelungen zur Grenzbebauung:

� Garage oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte direkt auf der Grenze oder mit mindestens 1 m Abstand bis zu einer Höhe von 3 m zulässig, wenn

� max. 9 m Länge je Grundstücksgrenze und � max. 15 m Länge auf dem Grundstück insgesamt

(§ 5 Abs. 8)

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Beispiel 3 – Barrierefreiheit� Vorschriften zur Barrierefreiheit nun gebündelt in § 49� Regelungsinhalt sind Zugänglichkeit und Bewegungs-

flächen, nicht die Ausstattung der Räume� Aktualisierte Liste von baulichen Anlagen, die

barrierefrei sein müssen, dabei insbesondere:� Büro- und Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr,

öffentliche Verwaltungsgebäude� Verkaufs- und Gaststätten� Krankenanstalten und Praxisräume� Tagesstätten für Kinder, Senioren und pflegebedürftige

Menschen� Wohngebäude in Teilen ab der fünften Wohnung:

Barrierefreiheit muss in einem der Geschosse sichergestellt sein

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Beispiel 4 – Rauchwarnmelder� In Wohngebäuden mindestens in den Kinderzimmern,

Schlafzimmern und Fluren� Bei Neubau sofort, bei Altbau Nachrüstfrist bis

31.12.2015� Zuständig für Ausrüstung sind die Eigentümer,

zuständig für die Funktionsfähigkeit die Nutzer� Nachrüstung sehr kostengünstig, daher aus

Sicherheitsgründen sehr empfehlenswert� Durch Entwurfsverfasser einzuplanen

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Neue Verfahrensvorschriften

Baugenehmigung (§ 75)Vollverfahren (nur noch bei Sonderbauten, § 64)

Ausnahmen (§ 85), Befreiungen (§ 86)Abweichungen (§ 66)

Vereinfachtes Baugenehmigungs-verfahren (§ 75a)

Vereinfachtes Baugenehmigungs-verfahren (§ 63)

Genehmigungsfreie Wohngebäude (§ 69a)

Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62)

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

(§ 69)

Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige (§ 60)

Bisherige Regelungen NBauO 2003Neue Regelungen NBauO 2012

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60)

� Kleine Änderungen bei den verfahrensfreien Baumaßnah-men im Anhang zu § 60 Abs. 1, zum Beispiel bei:� Garagen (30 m² Grundfläche)� Gewächshäusern (5 m Firsthöhe)� Terrassenüberdachungen (30 m² Grundfläche, 3 m Tiefe)� Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren (3 m Höhe, 9 m Länge)� …

� Weiterhin gilt: Für das Baurecht steht der Bauherr gerade!

� Abbruch und Beseitigung eines Hochhauses sind verfahrensfrei, aber Anzeige durch Bauherren bei der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme erforderlich (§ 60 Abs. 3)

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62)

� Wohngebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 – mit Räumen für freie Berufe – in festgesetzten Kleinsiedlungsgebieten sowie in festgesetzten reinen, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 2 beachten)

� Außerdem nun sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten, sonstige bauliche Anlagen sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für solche Gebäude (§ 62 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 2 beachten)

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Wichtig:

Bei sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten und den sonstigen baulichen Anlagen sowie Nebengebäuden und Nebenanlagen für solche Gebäude sind Bauherr und Entwurfsverfasser allein verantwortlich für die Einhaltung verschiedenster Belange:

� Planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung, Immissionsschutz (z. B. gegenüber nahen Wohnnutzungen), Stellplätze, etc.

� Bei fehlerhafter Planung können Betriebseinschränkungen oder Nutzungsuntersagungen nach Bau und Betriebsaufnahme die Folge sein!

� Tipp: Genehmigungsverfahren wählen oder kostenpflichtig e Bauberatung in Anspruch nehmen!

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Formale Fragen:

� Vom Bauherrn unterschriebene schriftliche Mitteilung mit den Bauvorlagen (§ 62 Abs. 3) anstelle der schriftlichen Erklärung des Entwurfsverfassers

� Qualifizierter Entwurfsverfasser (§ 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4) muss Bauvorlagen unterschreiben

� Neben der Erschließungsbescheinigung der Gemeinde ggf. noch weitere Bescheinigungen erforderlich (§ 62 Abs. 2 u. 3):� Geprüfter Brandschutznachweis� Geprüfter Standsicherheitsnachweis� Nachweis der Eignung der Rettungswege

� Weiterhin Baugenehmigungsverfahren m öglich (§ 62 Abs. 10) und besonders bei gewerblichen Bauvorhaben angebracht.

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63)

� Wird zukünftig Regelverfahren � Ausgenommen sind lediglich Sonderbauten im Sinne des § 2

Abs. 5 � Im Wesentlichen Prüfung der Vereinbarkeit mit dem

städtebaulichen Planungsrecht, den Abstandsvorschriften, Eignung der Rettungswege und Zahl der Einstellplätze.

� Weiterhin Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den „sonstigen Vorschriften“ des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16

� Prüfung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nur noch auf Verlangen des Bauherren

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Vollverfahren (§ 64)

� Jetzt nur noch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 5)� Abschließende Aufzählung, dazu zählen u. a.:

� Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche,� Gebäude mit mehr als 400 m² Grundfläche für Büro-/

Verwaltungsnutzung� Gebäude mit mind. einem Raum zur Nutzung durch mehr

als 100 Personen� Versammlungsstätten� Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur

Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen� Tagesstätte für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder

alte Menschen,� Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen� …

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Vollverfahren (§ 64)

� …� Camping- und Wochenendplätze� bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art

oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen

� Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Abweichungen (§ 66)

� Ersetzen die bisherigen Ausnahmen und Befreiungen� Sollen zu einer größeren Flexibilisierung im Vollzug führen� Maßstab ist das Schutzziel der jeweils betroffenen Vorschrift� Abweichungen zulässig, wenn mit den öffentlichen Belangen,

insbesondere den öffentlich-rechtlich geschütztennachbarlichen Belangen, vereinbar

� Maßstab nicht mehr die Abwägung von Interessen, sondern die Erreichung des Normzwecks „auf andere Weise“

� Müssen schriftlich beantragt und begründet werden

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Beispiele für Abweichungen (§ 66)

� Orientierungsmaßstab sind bisherige Ausnahmeregelungen� Höhenüberschreitung 3 m der Grenzgarage

� Schutzzielorientierte Abweichung mit Kompensation: � Nutzungseinheit > 400 m² möchte auf notwendigen Flur

verzichten� Kompensation muss Personenrettung und Verhinderung der

Brandausbreitung in gleicher Art und Weise gewährleisten� Kompensationsbeispiel: Brandmeldeanlage, Freihalten der

Rettungswege von Brandlasten� Die Beurteilung erfolgt im jeweiligen Einzelfall, keine

generelle Zulassung von Abweichungen

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Übergangsvorschriften� Stichtag für die Anwendung der neuen NBauO 2012

ist der Antragseingang ab 01.11.2012 (§ 86 Abs. 1)

� Beurteilung der bis zum 31.10.2012 eingegangenen Bauanträge auf Grundlage der NBauO 2003 (bis auf Abstandsvorschriften, etc.)

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Ausblick: Verordnungen� Verschiedene Verordnungen, die Einfluss auf das

Baugenehmigungsverfahren haben, werden gerade überarbeitet: � DVNBauO� GaVO� BauVorlVO� BauGO

� Inkrafttreten der ergänzenden Verordnungen zum 01.11.2012 angestrebt

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Bauanträge mit Servicegarantien

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Servicegarantie „Einfamilienhäuser“� Servicezeit 2007 – 2011

53% 57%67% 69% 67%

25%

32%

28% 22% 24%

15%

9%4% 8% 7%7%

2% 1% 1% 2%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2007 2008 2009 2010 2011

mehr als 30 Tage21 bis 30 Tage11 bis 20 Tagebis 10 Tage

n = 130Ø = 14 Tage

n = 133Ø = 12 Tage

n = 135Ø = 9 Tage

n = 118Ø = 9 Tage

n = 126Ø = 10 Tage

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Servicegarantie „Gewerbe“� Servicezeit 2009* – 2011

55%43% 46%

25%

29%28%

15%

13%14%

5%

12%12%

3% 0%0%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2009 2010 2011

mehr als 50 Tage31 bis 50 Tage21 bis 30 Tage11 bis 20 Tagebis 10 Tage

n = 53*Ø = 11 Tage

n = 68Ø = 16 Tage

* 2009 Hochrechnung von 3 auf 4 Quartale

n = 57Ø = 15 Tage

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Entwicklung der Bearbeitungszeiten

74 Tage*

40 Tage

16 Tage

31 Tage(51 Tage)

74 %

55 %

62 Tage(104 Tage)

2010

63 Tage*

53 Tage

18 Tage

32 Tage(46 Tage)

82 %

60 %

57 Tage(80 Tage)

2011

83 Tage117 Tage121 Tage– Landwirtschaft

42 Tage91 Tage110 Tage– Gewerbe

20 Tage49 Tage65 Tage– Einfamilienhäuser

37 Tage(48 Tage)

63 Tage(76 Tage)

76 Tage(87 Tage)

Durchschnitt < 365 Tage(Durchschnitt gesamt)

Netto

81 %68 %66 %Binnen 98 Tagen

62 %38 %30 % Binnen 49 Tagen

56 Tage(80 Tage)

83 Tage(110 Tage)

88 Tage(99 Tage)

Durchschnitt < 365 Tage(Durchschnitt gesamt)

Brutto

200820042000Neubauvorhaben

* ohne Legalisierung von Silagelagerplätzen

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Servicegarantie „Einfamilienhäuser“� Vollständige Unterlagen

32%

47%

31% 32% 36%

41%

46%

57% 57% 49%

24%

5% 11% 10% 13%

2%1%1%3% 2%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2007 2008 2009 2010 2011

erneut erinnerterinnertnachgefordertvollständig

DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Servicegarantie „Gewerbe“� Vollständige Unterlagen

35% 35%24%

52%44%

39%

13%21%

23%

14%

0% 0%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2009 2010 2011

erneut erinnerterinnertnachgefordertvollständig

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Abschließende Hinweise und Fragen

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Internetquellen� Aktuelle Gesetze

� www.nds-voris.de

� Lesefassung der NBauO� www.ms.niedersachsen.de

� Diese Präsentation und weitere Informationen:� www.landkreis-osterholz.de

� Für Bürger � Was erledige ich wo? � Bauen und Wohnen � Bauen � Informationen für Profis

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Kontakt zum Bauordnungsamt

Sie haben Fragen?Sprechen Sie uns an!

� Telefon: 04791 930-260� Vermittlung zu Ihren Ansprechpartnern

� Fax: 04791 930-344� E-Mail: bauordnungsamt@landkreis-osterholz.de� Internet: http://www.landkreis-osterholz.de