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Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und SozialrechtProf. Dr. Burkhard Boemke
Klausurenkurs zum SchwerpunktbereichKlausurenkurs zum Schwerpunktbereich
ArbeitsrechtArbeitsrechtWS 2014/15WS 2014/15
Klausur 1Klausur 1- Lösung - - Lösung - -
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A. Beantworten Sie nachstehende Fragen.
I. 1. Definieren Sie den Begriff Arbeitskampf.
Kollektive Maßnahme der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite zur Störung des Arbeitsverhältnisses, um ein bestimmtes Regelungsziel zu erreichen.
2. Worin unterscheiden sich Arbeitskampf und Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)?
Der Arbeitskampf dient der Lösung einer Regelungsstreitigkeit für die Zukunft, währen das ZbR der Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient.
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Aufgabenteil A
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II. Nennen Sie je drei Arbeitskampfmittel auf.
1. Arbeitnehmerseite
Streik /Boykott/ Betriebsbesetzung oder
-blockade/Flash-Mob.
2. Arbeitgeberseite
Aussperrung/Betriebs-Aussperrung/Betriebs-stilllegung/Streikprämie stilllegung/Streikprämie Bzw. Beschäftigung von Bzw. Beschäftigung von Streikbrechern (zB Streikbrechern (zB LeihAN)LeihAN)
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Aufgabenteil A
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III. Gibt es einen numerus clausus von Arbeitskampfmitteln? Begründen Sie Ihre Entscheidung.
Nein, Art. 9 III GG garantiert die freie Wahl der Arbeitskampfmittel.
IV. Wieso ist nach der Rspr. und h. M. während eines laufenden Tarifvertrags ein Arbeitskampf in Bezug auf Gegenstände des laufenden Tarifvertrags unzulässig?
Friedenspflicht als Ausdruck des Grundsatzes der Vertragstreue.
V. Sie sollen die Zulässigkeit einer einzelnen Arbeitskampfmaßnahme beurteilen. Wo finden Sie die wesentlichen Rechts(erkenntnis)quellen?
Das Arbeitskampfrecht als solches ist nicht gesetzlich geregelt.Daher Art. 9 III GG + Richterrecht, insbes. BVerfG + BAG.
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Aufgabenteil A
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VI. Begründen Sie, weswegen nach Rspr. und h. M. nur tariffähige Parteien einen Arbeitskampf ausrufen können?
Der Arbeitskampf ist Hilfsmittel der Durchsetzung von Tarifforderungen. Deswegen kann dieser nur zwischen und durch tariffähige Parteien geführt werden.
VII.Welche gesetzliche Regelung des Arbeitsförderungsrechts ist Ausdruck der Staatsneutralität im Arbeitskampf?
§ 160 SGB III
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Aufgabenteil A
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VIII.Was besagt der ultima-ratio-Grundsatz im Arbeitskampfrecht? Begründen Sie, weswegen gleichwohl Warnstreiks trotz laufender Tarifvertragsverhandlungen zulässig sind, wenn die Friedenspflicht abgelaufen ist.
Ein Arbeitskampf darf nur das letzte Mittel zur Erreichung des tariflichen Regelungsziels sein.
Warnstreik lassen sich gleichwohl rechtfertigen, weil dadurch, dass die AG-Seite das Verhandlungsangebot der Gewerkschaft nicht annimmt zum Ausdruck kommt, dass das Verhandlungsziel zurzeit nicht anderweitig erreicht werden kann.
IX. Wonach bestimmt sich verbandsintern die Zulässigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme?
Maßgeblich ist die zugrunde liegende Satzung.
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Aufgabenteil A
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X. Welche Rechtsfolgen hat der Ausruf eines Streiks durch eine Gewerkschaft für das einzelne Gewerkschaftsmitglied?
Das Gewerkschaftsmitglied kann sich dem Streik anschließen. Begründet wird insoweit ein Gestaltungsrecht. Ggf besteht verbandsinterne Folgepflicht.
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Aufgabenteil A
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B. Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen
I. Anspruch von D gegen A in Höhe von 4,30 €
1. Anspruch aus Arbeitsverhältnis i. V. m. Arbeitsvertrag
a) Anspruch entstanden?
(+), durch Abschluss des Arbeitsvertrags
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Aufgabenteil B
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b) Problem: Höhe der Vergütung?
aa) Zusammensetzung des Lohns
übertarifliche ZulageTariflohn +
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bb) Tariflohn
(1) Bisher: 12,25 €/Stunde => 2.082,50 €/Monat
(2) Zukünftig: Arbeitszeitverkürzung „bei vollem Lohnausgleich“, d. h. die Verkürzung der Arbeitszeit darf nicht zu einer Verringerung des tariflichen Monatseinkommens von 2.082,50 €/Monat führen.
Daher 2.082,50 €/Monat : 160 Std./Monat => 13,02 €/Stunde
Aufgabenteil B
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cc) Übertarifliche Zulage
(1) Bisher: 0,50 €/Stunde => 85 €/Monat
(2) Zukünftig:
(2.1) 0,50 €/Stunde bei verringerter Arbeitszeit, nämlich 0,50 €/Stunde x 160 Stunden/Monat = 80,00
€/Monat
Danach hätte A korrekt bezahlt
(2.2) Aber: Tarifliche Regelung „bei vollem Lohnausgleich“?
Erstreckung neben dem Tariflohn auch auf übertarifliche Zulage?
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Aufgabenteil B
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(2.2.1) „Bei vollem Lohnausgleich“ als sog. Effektivgarantieklausel, d. h. der bisher gezahlte Lohn wird für die Zukunft tariflich garantiert?
(-), weil erstens eine solche Absicht der Tarifvertragsparteien sich nicht entnehmen lässt
ferner werden Effektivgarantieklauseln in st. Rspr. und nach h. L. als unwirksam angesehen
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Aufgabenteil B
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(2.2.2) Aber Aufrechterhaltung des bisherigen Lohnstandards auf Grund einer begrenzten Effektivklausel?
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Nach früherer Rstpr. des BAG waren sog. begrenzte Effektiv-klauseln zulässig, -d. h. durch TV konnte geregelt werden, dass bisher gewährte übertarifliche Zulagen von einer Tariflohnerhöhung nicht berührt werden, also in unveränderter Höhe weitergezahlt werden müssen
st. Rspr. des BAG seit 1968 + h. M. gegen die Zulässigkeit von begrenzten Effektivklauseln
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Aufgabenteil B
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Stellungnahme:
Streit muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, weil A hier die bisherige Zulage in unveränderter Höhe weiterzahlt, nämlich in Höhe von 0,50 € je Stunde.
Verringerung des Lohns ergibt sich hier nicht aus einer Kürzung der Zulage, sondern einer Veränderung der Berechnungsbasis, nämlich statt bisher 40-Wochen-Stunden nunmehr 37,5-Wochen-Stunden.
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Aufgabenteil B
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2. Ergebnis
Ein Anspruch auf den zusätzlichen Lohn (-)
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Aufgabenteil B
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II. Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf Zulage
1. Individualrechtliche Zulässigkeit der Kürzung der übertarifliche Zulage?
(+), weil hier Anrechnungsvorbehalt
Daher grds. Anrechnung in Höhe der Tariflohnerhöhung möglich, sodass bei D auf Grund des Vorbehalts die Tariflohnerhöhung von 0,77 € auf die Zulage in Höhe von 0,50 € angerechnet werden könnte
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Aufgabenteil B
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2. Tariflicher Ausschluss der Anrechnung auf Grund „Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich“?
a) Begrenzte Effektivitätsklausel
Zulässigkeit (+) Zulässigkeit (-)
Streitentscheid
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Aufgabenteil B
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b) Besitzstandsklausel?
=verbieten dem AG einseitige Kürzungen von zusätzlichen Leistungen anlässlich einer Tariflohnerhöhung
hier aber (-), weil Wille der Tarifvertragsparteien im Zweifel nur die tariflichen Arbeitsbedingungen zu regeln
Besitzstandsklauseln, die darüber hinausgehen, bedürfen einer besonders deutlichen Vereinbarung, die der bloßen Formulierung „Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich“ nicht entnommen werden kann.
Daher Anrechnung auch nicht auf Grund einer sog. Besitzstandsklausel ausgeschlossen
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Aufgabenteil B
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c) Zwischenergebnis
Arbeitgeber A ist also auch durch den TV nicht die Anrechnung der Tariflohnerhöhung untersagt
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Aufgabenteil B
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3. Mitbestimmung des Betriebsrats § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Anrechnung?
Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen unterliegen grds. dann der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern
Veränderung der Verteilungsgrundsätze liegt vor, wenn sich das für die Verteilungsgerechtigkeit entscheidende Verhältnis der Zulagen zueinander ändert
hier: Kürzung Zulage von 0,50 €/Stunde auf 0,25 € je Stunde Damit bleibt das Verhältnis der Zulagen zueinander unverändert
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Aufgabenteil B
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4. Ergebnis
Kürzung mitbestimmungsfrei (+)
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Aufgabenteil B
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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