Post on 05-Apr-2015
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Sven Discher ( 04321 / 409313 )
mailto: sven.discher@drv-nord.de
Deutsche Rentenversicherung Nord
Auskunfts- und Beratungsstelle Neumünster
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Mensch mit Behinderung ?
Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung
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Überblick
Leistungen der gesetzlichen RV für Menschen mit Behinderung
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Hinzuverdienst bei der Rente wegen Erwerbsminderung
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Rentenhöhe
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Voraussetzungen
Rente wegen Erwerbsminderung
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
teilweise oder volle Erwerbsminderung
Nichterreichen der Regelaltersgrenze
Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten
und
und
und
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Renten wegen Erwerbsminderung
volleErwerbsminderung
teilweiseErwerbsminderung
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Begriff der Erwerbsminderung
3 bis unter 6 Stunden
3 Stunden 6 Stunden
unter 3 Stunden über 6 Stunden
keineErwerbsminderung
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Renten wegen Erwerbsminderung
teilweiseErwerbsminderung
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Begriff der Erwerbsminderung
3 bis unter 6 Stunden
3 Stunden 6 Stunden
verschlossener TZA(Prüfung)
+
volleErwerbsminderung
=
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Arbeitslosigkeit
Rente wegen Erwerbsminderung
keine selbstständige Tätigkeit
keine Arbeitslosenmeldung
und
keine Beschäftigung(auch nicht ruhendes Beschäftigungsverhältnis)
und
Wohnsitz in Bundesland mit überdurchschnittlicherArbeitslosigkeit
und
konkrete Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes
oder
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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Beschäftigung
Weiterbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung
Sonderrecht für schwer behinderte Menschen
Möglichkeiten der Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes
TVöD o. ä.
TzBfG (Teilzeit und BefristungsG)
immer vorrangig
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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Beschäftigung
Keine Weiterbeschäftigung
Möglichkeiten der Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes
Agentur für Arbeiteinschalten
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Arbeitslosenquote im Bundesland
überdurchschnittlich
verschlossenerTZA
neinja
durchschnittlich
Agentur für Arbeit einschalten ?
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VergleichspersonAntragsteller
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf und zumutbaren Verweisungstätigkeiten
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit
Anspruchsvoraussetzungen
weniger als 6 Stunden mindestens 6 Stunden
keineErwerbsminderung
Geburtvor
02.01.61
mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigenFähigkeiten und
Kenntnissen
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Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Mehrstufenschema
Tätigkeiten der Führungsebene mit hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschul-
studium beruhen und die üblicherweise mit einem Bruttoarbeitsentgelt an der Beitrags-
bemessungsgrenze bewertet werden
Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. einer wissen-
schaftlichen Hochschule erfordern
Tätigkeiten,die eine Meisterprüfung oder denAbschluss einer Fachschule voraussetzen
bzw. der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion
Tätigkeiten, die eine längere als 2-jährige, regelmäßig3-jährige Ausbildung erfordern
Tätigkeiten, die eine Ausbildung von mehr als 1 bis zu 2 Jahren erfordern (obere Gruppe der sogenannten „Angelernten“)
Tätigkeiten, die eine Ausbildung von 3 bis zu 12 Monaten erfordern (untere Gruppe der sogenannten „Angelernten“)
Ungelernte Tätigkeiten1
2 a
3
5
4
6
2 b
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Zumutbarkeit des Verweisungsberufes
5. Akademiker Meister / Vorarbeiter
4. Meister / Vorarbeiter Facharbeiter
3. Facharbeiter Anlerntätigkeit ; jedoch muss die zumutbare Verweisungstätigkeit konkret benannt werden
2. Anlerntätigkeit ungelernte Tätigkeiten
1. Ungelernte Tätigkeiten kein Berufsschutz
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• 50 Jahre alter Versicherter (Geburtsjahr: 1959)
• Lehre als Maurer
• immer als Maurergeselle gearbeitet
• Bandscheibenvorfall
• kann nicht mehr als Maurer arbeiten
• zumutbare Verweisungstätigkeit (vollschichtig):
Berater im Baumarkt
Beispiel
1. Kann dieser Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten ?
2. Kann dieser Versicherte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten ?
3. Welche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kommen
in Betracht ?
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Lösung
zu 1.: nein, da ein Leistungsvermögen von mehr als 6 h / täglich – wenn
auch nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegt !
zu 2.: - Erforderlichkeit der BU-Vertrauensschutzprüfung (vor dem 02.01.61 !)
geboren
- Eingruppierung in Stufe 3 (Facharbeiter) laut Mehrstufenschema
- zumutbar ist eine Beschäftigung als Berater im Baumarkt in
Stufe 2 (Anlernebene)
keine BU-Rente !
zu 3.: Leistungen der beruflichen Rehabilitation ( = Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben ), z.B. Eingliederungshilfe und Teilqualifikationen
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Befristung von Renten
Rente wegen Erwerbsminderung
Rentenbeginn
3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Rentenbeginn
weitere Befristung3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Regelfall
Abhängigkeit von Arbeitsmarktlage
auf Dauer
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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
Entgeltpunkteder letzten 3
Kalenderjahre
vor Rente
Bezugs-größe
in EUR
Teil-renten-faktor
Individuelle Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten
X =X
Brutto EUR
0,23
0,17
0,28
2.520
2.520
2.520
3,0
3,0
3,0
200729.494
200629.494
200830.084
Rente 01.12.09
Teilrente
Teilrente
Teilrente
1/4
3/4
1/2
Hinzuverdienst-grenze (mtl.)
1.285,20 €
1.738,80 €
2.116,80 €
Alte Bundesländer
mind.1,5 Entgeltpunkte
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Teilrente
1/1Vollrente
1/2
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
Aktuelle Grenzwerte teilweise Erwerbsminderung
1.714,65 €
2.087,40 €
Westbeim Durchschnittsverdiener
0,23 X 2.520 EUR X 3,0 = 1.738,80 EUR
0,28 X 2.520 EUR X 3,0 = 2.116,80 EUR
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Teilrente
Teilrente
Teilrente
1/4
3/4
1/1 400,00 EURVollrente
642,60 EUR
771,27 EUR
938,94 EUR
1/2
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Aktuelle Mindestgrenzwerte Hinzuverdienst volle Erwerbsminderung
400,00 EUR
570,07 EUR
869,40 EUR
1.058,40 EUR
West
Ost
§ 96 a SGB VI
Ab 01.07.09
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Rentenminderung = 10,8 % monatlich
Zugangsfaktor
63 Jahre
Minderung bei Renten wegen Erwerbsminderung
36 Monate x 0,3%
60 JahreRentenbeginn
Keine Rentenminderung
63 JahreRentenbeginn
Hinweis stufenweise Anhebung der Altersgrenzen ab 2012
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Voraussetzungen
Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit (nach dem bis zum 31.12.00 geltenden Recht)
Wartezeit 35 Jahre
Hinzuverdienstgrenzen
60 Jahre
Geburt bis 31.12.50
und
und
und
oder
Schwerbehinderung (GdB mindestens 50 %)
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Voraussetzungen Geburt ab 01.01.51
Wartezeit 35 Jahre
Hinzuverdienstgrenzen
60 (62) Jahre
und
und
und
Schwerbehinderung (GdB mindestens 50 %)
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Regelung bis 2007 (§ 37 SGB VI)
63 (60) Jahre
Übergangsregelung bis 2007 (§ 236 a i. V. m. Anlage 22 SGB VI)
63 (60) Jahre
Geburt
bis 16.11.50
1944 bis 31.12.50
Geburt ab 1951
am 16.11.00 schwerbehindertoder berufs- oder erwerbsunfähigVertrauensschutz = 60 Jahre ohne Abschlag
bei Rentenbeginn schwerbehindertoder berufs- oder erwerbsunfähig
bei Rentenbeginn schwerbehindert
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Regelung ab 2008 (§ 37 SGB VI)
65 (62) Jahre
Übergangsregelung ab 2008 (§ 236 a SGB VI)
bei Rentenbeginn schwerbehindert
63 (60) JahreGeburt bis 1951
stufenweise Anhebungvon 63/1 auf 63/6 Jahre/Monate
(60/1) (60/6)
1952
Geburt ab 1964
stufenweise Anhebungvon 63/7 auf 64/10 Jahre/Monate
(60/7) (61/10)
1953 bis 1963
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59 6252 5453 5655 5857 6160 63
Anheben der Altersgrenze
64Geburt 19
Alter 65
Altersgrenze
Anspruch ohne
Abschlag
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236 a Abs. 2 SGB VI)
64
63
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